Aufhebung der PKH-Aufhebung: OLG Düsseldorf billigt sofortige Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte gegen die Aufhebung ihrer Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht sofortige Beschwerde ein. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und hob den Beschluss auf, weil die vereinzelten Angaben in serbischen Scheidungsverfahren nicht ohne weiteres den Schluss auf Erwerbseinkommen bei Antragstellung und damit auf unrichtige Angaben im Sinne des §124 ZPO rechtfertigen. Bestätigungen serbischer Anwälte, wonach keine Erwerbstätigkeit behauptet wurde, sprachen gegen die Annahme einer Täuschung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§127 Abs.4 ZPO).
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht stattgegeben; Beschluss aufgehoben (Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet).
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §124 ZPO wegen angeblich unrichtiger Angaben setzt konkrete, belastbare Anhaltspunkte voraus; bloße Erwähnungen in ausländischen Verfahren rechtfertigen dies nicht ohne Weiteres.
Zur Annahme einer unrichtigen Darstellung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des §124 ZPO bedarf es objektivierbarer Hinweise, die ein anderes Ergebnis bei korrekter Darstellung der Verhältnisse erwarten lassen.
Entgegenstehende Äußerungen oder Bestätigungen (z. B. durch inländische oder ausländische Rechtsvertreter), dass keine Erwerbstätigkeit behauptet worden sei, können die Annahme einer Täuschung entkräften.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können nach §127 Abs.4 ZPO der obsiegenden Partei nicht erstattet werden; das Gericht kann die Erstattung versagen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Velbert, 4 F 157/04
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Velbert vom 31.08.2005 aufgehoben.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Amtsgericht hat die Be-willigung der Prozesskostenhilfe zu Unrecht durch den angefochtenen Beschluss aufgehoben.
Die Angaben der Klägerin gegenüber den Gemeindegerichten Kula und Odzaci (Serbien) im Scheidungsverfahren rechtfertigen nicht ohne weiteres den Schluss, dass die Klägerin bei Antragstellung über Erwerbseinkommen verfügte und somit im vorliegenden Verfahren das Streitverhältnis unrichtig dargestellt (§ 124 Nr. 1 ZPO) und falsche Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat (§ 124 Nr. 2 ZPO). Andere Anhaltspunkte für diese Annahme des Amtsgerichts liegen nicht vor. Vielmehr haben die Anwälte der Klägerin in Serbien zwischenzeitlich bestätigt, dass die Klägerin auch ihnen gegenüber keine Erwerbstätigkeit in Deutschland behauptet hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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