Beschwerde: Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für vorzeitige Scheidung wegen Gewalt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für ihr Scheidungsverfahren an. Streitpunkt war, ob nach §1565 Abs.2 BGB eine vorzeitige Scheidung wegen unzumutbarer Härte gerechtfertigt ist. Das OLG gab der Beschwerde statt und bewilligte PKH, weil glaubhaft vorgetragen wurde, der Antragsgegner habe nach einem Gewaltexzess weiterhin bedrohlich Kontakt gesucht. Damit sei die Einleitung der Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nicht verfrüht.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe erfolgreich; PKH für das Scheidungsverfahren bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des §1565 Abs.2 BGB für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres sind eng auszulegen; erforderlich ist eine unzumutbare Härte aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten.
Bei summarischer Prüfung im Verfahrenskostenhilfeverfahren reicht glaubhaftes, ernsthaftes Vorbringen, das das Vorliegen der Voraussetzungen des §1565 Abs.2 BGB nahelegt, aus, um Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
Gewalt- oder bedrohliches Kontaktverhalten des Ehegatten kann eine unzumutbare Härte im Sinne des §1565 Abs.2 BGB begründen und die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor Ablauf des Trennungsjahres rechtfertigen.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe ist nach §§113 FamFG, 127 Abs.2 ZPO statthaft und kann in der Sache überprüft werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 70 F 64/19
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 02.05.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wuppertal vom 28.03.2019 dahin abgeändert, dass der Antragstellerin für das Scheidungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.
Gründe
Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.
Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Ehe gemäß § 1565 Abs. 2 BGB ausnahmsweise vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann, eng auszulegen sind. Erforderlich ist, dass die Fortsetzung der Ehe im Sinne des bloßen Verheiratetseins trotz Trennung für den antragstellenden Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten muss aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung des Verfahrenskostenhilfeverfahrens muss vom Vorliegen dieser Voraussetzungen nunmehr ausgegangen werden, nachdem die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerde glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsgegner nach dem Gewaltexzess vom 26.01.2019 und der daraufhin getroffenen Regelungen zur Überlassung der Ehewohnung und zu einem Näherungs- und Kontaktaufnahme weiterhin in bedrohlicher Weise den Kontakt zu ihr gesucht hat. Die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor Ablauf eines Jahres nach der am 07.10.2018 vollzogenen Trennung kann daher nicht als verfrüht angesehen werden.