Beschwerde zu Verfahrenskostenbeteiligung: Darlehensrate und Freibeträge
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Berücksichtigung einer nach Verfahrenseinleitung begründeten Darlehensrate zur Berechnung seiner Verfahrenskostenbeteiligung. Das OLG weist die Berücksichtigung mangels Erfolg ab, da die Verbindlichkeit erst nach Verfahrenseinleitung entstand und die PKW-Anschaffung nicht beruflich erforderlich war (Firmenwagen vorhanden). Unter Berücksichtigung erhöhter Freibeträge wird die Rate auf 267 € herabgesetzt; die Beschwerdegebühr wird halbiert.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Monatsrate auf 267 € herabgesetzt und Beschwerdegebühr halbiert; Einrechnung der nachprozessualen Darlehensrate abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung der Beteiligungsrate an Verfahrenskosten sind regelmäßig nur zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bestehende und erforderliche Verpflichtungen zu berücksichtigen; nachträglich begründete Darlehensverpflichtungen sind grundsätzlich nicht anzurechnen.
Aufwendungen für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs sind nur dann bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen, wenn die Anschaffung für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist; steht ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, liegt in der Regel keine erforderliche Anschaffung vor.
Bei der Festsetzung einer monatlichen Zahlungsrate sind die einschlägigen gesetzlichen Freibeträge, insbesondere der allgemeine Freibetrag und der Erwerbstätigenfreibetrag, zu berücksichtigen; deren Erhöhung vermindert das einzusetzende Einkommen und kann die Rate entsprechend senken.
Die Beschwerde nach §§ 113 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO ist statthaft, führt aber nur bei substantiellen Fehlern der Vorinstanz zu einer Abänderung; unbeachtliche nachprozessuale Zahlungsverpflichtungen rechtfertigen keine Änderung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Rheinberg, 8 F 20/19
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht – Rheinberg vom 13.02.2019 dahin abgeändert, dass die monatliche Rate auf 267,00 € herabgesetzt wird.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Soweit der Antragsteller zur Berechnung der monatlichen Rate, mit der er sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen hat, seine Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag vom 05.02.2019 berücksichtigt wissen will, hat sein Beschwerdevorbringen keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Darlehensrate von 350,00 € nicht berücksichtigt, da die Verpflichtung erst nach Einleitung des Verfahrens begründet wurde und die Anschaffung des PKW nicht aus beruflichen Gründen erforderlich war, da dem Antragsteller für die Fahrten zur Arbeit ein Firmenfahrzeug zur Verfügung steht.
Die Rate war lediglich geringfügig herabzusetzen, da unter Berücksichtigung der seit Januar 2019 erhöhten Freibeträge (allgemeiner Freibetrag 491,00 €; Erwerbstätigenfreibetrag 223,00 €) das einzusetzende Einkommen sich auf 535,00 € reduziert. Die monatliche Rate beträgt dann noch 267,00 €.