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Oberlandesgericht Düsseldorf·6 W 22/16·07.07.2016

Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe ein. Streitgegenstand war, ob sie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so glaubhaft darlegt, dass Hilfsbedürftigkeit festgestellt werden kann. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück, weil Nachfragen unzureichend beantwortet wurden und berechtigte Zweifel an Vollständigkeit und Redlichkeit bestanden. Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren entfällt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so glaubhaft macht, dass eine zuverlässige Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit möglich ist.

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Antworten auf gerichtliche Nachfragen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind innerhalb der gesetzten Frist substantiiert zu erbringen; unterlässt oder beantwortet der Antragsteller diese unzureichend, kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO versagt werden.

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Im summarischen Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist das Gericht in besonderem Maße auf redliche und vollständige Mitwirkung des Antragstellers angewiesen; begründete Zweifel an der Vollständigkeit oder Redlichkeit der Angaben rechtfertigen die Versagung der Prozesskostenhilfe.

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Nach § 127 Abs. 4 ZPO findet keine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren statt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 ZPO§ 127 Abs. 3 ZPO§ 569 ZPO§ 114 ff. ZPO§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 4 O 255/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 03.03.2016 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28.01.2016 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 04.02.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 03.02.2016 zugestellten Beschluss ist statthaft, § 127 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, auch ansonsten zulässig, § 569 ZPO, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen eine Partei Prozesskostenhilfe erhält, §§ 114 ff. ZPO, liegen nicht vor. Das Landgericht hat den Antrag zu Recht gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückgewiesen, nachdem die Antragstellerin die Nachfragen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist ungenügend beantwortet hat. Auch die in der Beschwerdebegründung erfolgten Erläuterungen sind unzureichend.

3

I. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller sind nach wie vor nicht in einer Art und Weise glaubhaft gemacht, die es erlauben würde, eine zuverlässige Beurteilung ihrer Hilfsbedürftigkeit vorzunehmen, sodass der Antrag zurückzuweisen ist.

4

Die Partei treffen im dem öffentlich-rechtlichen Subventionsverfahren der Daseinsvorsorge unterfallenden Prozesskostenhilfeverfahren bei der Aufklärung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Feststellung ihrer Hilfsbedürftigkeit Mitwirkungspflichten. Kommt die Partei diesen im Rahmen der Antragstellung nicht nach, kann das Gericht nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO allein deswegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen. Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe führt ein Verstoß der Partei gegen ihre Mitwirkungspflichten zu deren Aufhebung (Zöller/Geimer a.a.O. Rn.10). Das Gericht ist im summarisch ausgestalteten Bewilligungsverfahren in besonderem Maße auf ein redliches Verhalten der Partei angewiesen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss v. 10.10.2012 – IV ZB 16/12, NJW 2013, 68 ff./juris Tz.29 ff.). Wenn der Antragsteller Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft macht oder Fragen des Gerichts nicht oder nur ungenügend beantwortet, erscheint es angemessen, ihm die nachgesuchte finanzielle Unterstützung zu versagen, weil in derart gelagerten Fällen ein bloß summarisches Prüfungsverfahren nicht mehr möglich ist (BGH a.a.O.). Eine Versagung der Prozesskostenhilfe kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich nach den Darlegungen des Antragstellers nicht ausschließen lässt, dass die Partei die Prozesskosten selbst bezahlen kann /(vgl. nur Zöller/Geimer, ZPO, § 118 Rn. 17).

5

So liegen die Dinge hier. Es ist, was für sich genommen die Versagung der Prozesskostenhilfe schon trägt,  nach Auswertung der eingereichten Unterlagen unklar, mit welchen Mitteln die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt bestreitet, da sie Zahlungen und Belastungen angibt, die ihre angeblichen Einkünfte übersteigen. Die Antragstellerin gibt an, im Jahr 2016 Versicherungskosten in Höhe von voraussichtlich 4.504,57 € (entsprechend 375,63 € monatlich) zu haben. Aus der Vermietungstätigkeit sind ihr im Jahr 2016 bereits Kosten in Höhe von 4.686,96 € entstanden, für die Ausführung der im Rahmen der Vermietung anfallenden Arbeiten zahlt sie an eine Bürokraft monatlich 400,00 €. Rechnet man die Darlehensbelastung von 347,73 € für den KfW-Kredit der V. eG hinzu, belaufen sich die monatlichen Betriebsausgaben der Antragstellerin auf 1.138,31 € (Bl. 140 PKH-SH). Addiert man die Versicherungskosten ergibt sich ein Betrag von 1.513,94 €. Die Antragstellerin bezieht eine Altersrente von 131,07 € monatlich, ihr Ehemann eine solche von 239,77 €. Bereits die im ersten Antragsformular angegebenen monatlichen Kosten für die selbstgenutzte Eigentumswohnung von 700,00 € übersteigen die Renteneinkünfte der Eheleute bei weitem. In dem zweiten Antragsformular werden hierzu keine Angaben gemacht. Ob diese Kosten in den Beträgen für „Strom, Wasser“ gemäß Anlage 7 des aktualisierten Antrags enthalten sind, ist unklar, aber auch unerheblich. Gleiches gilt für die Heizkosten. Denn da die regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen (Grundsteuer, Versicherungen, Strom, Wasser, Darlehen V.eG etc.) belegt sind, muss die Antragstellerin über weitere Einnahmen verfügen, um diesen nachzukommen. Die Mieteinnahmen aus dem Objekt in der K.-straße 4 in E. von zuletzt 1.570,00 € fallen infolge des im April 2016 notariell beurkundeten Verkaufs künftig weg. Die Mieteinnahmen aus den Objekten im M.-weg in E. sind angeblich von der Antragsgegnerin zu 2) gepfändet. Im Übrigen geht die Antragstellerin ihren Angaben nach davon aus, künftig keine oder nur geringe Mieteinnahmen erzielen zu können, da ein gewerblicher Mieter in Zahlungsschwierigkeiten ist und die Wohnungen aufgrund ihrer Lage schwer zu vermieten seien. Es entsteht außerdem bei Durchsicht der Unterlagen der Eindruck, dass die Antragstellerin die Belastungen akribisch auflistet und „hochzurechnen“ versucht, während die Angaben zu den Einnahmen, mit Ausnahme der Rentenbezüge, eher überschlägig und vor allem nicht belegt sind. In Bezug auf die dinglichen Belastungen der ihr gehörenden Grundstücke fällt zudem auf, dass, wenn auch möglicherweise versehentlich, Eigentümer-Grundschulden aufgeführt sind, so im Fall des Objekts K.-straße 4 (Lfd. Nr. 15 in Höhe von 76.693,78 €). Die dingliche Belastung dieses Grundstücks ist also um diesen Betrag geringer. Wird der vereinbarte Kaufpreis von 230.000,00 € von dem Käufer des Grundstücks vereinbarungsgemäß an die Antragsgegnerin zu 2) gezahlt, führt dies im Übrigen zu einer erheblichen Reduzierung der Gesamtverbindlichkeiten von rund 325.000,00 €. Nicht zuletzt fällt bei Durchsicht der überreichten Kontoauszüge auf, dass regelmäßig „runde“ höhere Beträge abgehoben werden, sobald das Konto eine Deckung von (mindestens) mehreren hundert Euro aufweist, so geschehen am 22.06.2015 (400,00 €), 18.07.2015 (450,00 €), 06.08.2015 (900,00  €), 02.10.2015 (700,00 €), 05.11.2015 (800,00 €) und am 02.12.2015 (1.400,00 €). Am 06.02.2016 wurden hingegen 2.000,00 € in bar auf das Konto eingezahlt.

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Nach alledem verbleiben auch aus der Sicht des Senats der Gewährung von Prozesskostenhilfe entgegenstehende Zweifel an der Vollständigkeit der gemachten Angaben und an der Redlichkeit der Antragstellerin.

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II. Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO findet eine Kostenerstattung nicht statt, dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren (BGH MDR 2010, 767).