Versorgungsausgleich: Externe Teilung und Korrektur des Ausgleichswerts wegen Transferverlusten
KI-Zusammenfassung
Im Beschwerdeverfahren zum Versorgungsausgleich begehrten Versorgungsträger und Ehefrau die Berücksichtigung eines weiteren Anrechts sowie die externe Teilung zweier betrieblicher Anrechte. Das OLG bejahte die Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers auch bei Nichtberücksichtigung eines Anrechts. Für ein Anrecht hielt es die externe Teilung zur Versorgungsausgleichskasse für gleichwertig; für das andere wäre der vorgeschlagene Kapitalwert wegen verfassungsrechtlich unzumutbarer Transferverluste (>10 %) zu niedrig. Der Ausgleichswert wurde deshalb erhöht und als Zielversorgung die B.1 (statt Versorgungsausgleichskasse) gewählt; jeweils mit Verzinsung ab Ehezeitende bis Rechtskraft.
Ausgang: Beschwerde und Anschlussbeschwerde teilweise erfolgreich; Versorgungsausgleich abgeändert und Ausgleichswerte (teils erhöht) extern geteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers nach § 59 FamFG besteht auch dann, wenn ein bei ihm bestehendes Anrecht im Versorgungsausgleich rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden ist; eine finanzielle Mehrbelastung ist nicht erforderlich.
Bei externer Teilung nach § 17 VersAusglG ist der Ausgleichswert verfassungskonform anzupassen, wenn die externe Teilung zu Transferverlusten führt, die gegenüber interner Teilung und korrespondierender Kürzung des Anrechts nicht mehr hinnehmbar sind.
Ein Transferverlust von mehr als 10 % zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig verfassungsrechtlich unzulässig.
Ist bei einer betrieblichen Altersversorgung mit internem Durchführungsweg die Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG (Beitragsbemessungsgrenze) nicht überschritten, bedarf die externe Teilung nach § 17 VersAusglG keiner Zustimmung des ausgleichsberechtigten Ehegatten.
Der für die externe Teilung zu zahlende Kapitalbetrag ist ab Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung in Höhe des dem Anrecht zugrunde liegenden Rechnungszinses zu verzinsen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Remscheid, 23 F 105/18
Tenor
I. Auf die Beschwerde des A.-Management e.V sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Remscheid vom 06.03.2020, Az. 23 F 105/18, hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Tenors) teilweise abgeändert und um folgenden Absatz ergänzt:
„Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des unter der Vers.-Nr. .../4 bestehenden Anrechts des Antragstellers bei dem A.-Management e.V. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe 17.293,00 € bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.11.2018, begründet. Der A.-Management e.V. wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,36 % Zinsen seit dem 01.12.2018 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.“
II. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Remscheid vom 06.03.2020, Az. 23 F 105/18, hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich betreffend das unter der Vers.-Nr. .../2 bestehende Anrecht des Antragstellers bei dem A.-Management e.V. (Ziffer 2. Abs. 2 des Tenors) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des unter der Vers.-Nr. .../2 bestehenden Anrechts des Antragstellers bei dem A.-Management e.V. zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 29.200,00 € bei der B.1, bezogen auf den 30.11.2018, begründet. Der A.-Management e.V. wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.12.2018 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die B.1 zur Vers.-Nr. ... D 597 zu zahlen.“
III. Hinsichtlich der Kostenentscheidung erster Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Für das Beschwerdeverfahren werden gerichtliche Kosten nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden zwischen den beteiligten Ehegatten aufgehoben.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1714 €.
Gründe
I.
Die am 22.05.1966 geborene Antragsgegnerin und der am 11.04.1964 geborene Antragsteller hatten am 29.05.2010 geheiratet. Auf den der Antragsgegnerin am 20.12.2018 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 06.03.2020 die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer 1. des Tenors) und den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffer 2. des Tenors). Ausgeglichen hat es im Rahmen der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung das Anrecht des Antragstellers bei der B.2 sowie die bei der A. Lebensversicherung-AG unter den Versicherungsnummern …..17 und …..79 bestehenden Anrechte des Antragstellers, sowie im Wege der externen Teilung das unter der Vers.-Nr. .../2 bestehende Anrecht des Antragstellers bei dem A.-Management e.V. durch Begründung eines Anrecht i.H.v. 26.613,20 € bei der Versorgungsausgleichskasse. Im Wege der internen Teilung ausgeglichen hat das Amtsgericht ferner das Anrecht der Antragsgegnerin bei der B.1 und hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und des unter der Vers.-Nr. …..07 bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin bei der A. Lebensversicherung-AG C. dahin erkannt, dass ein Ausgleich nicht stattfindet.
Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich der A.-Management e.V. mit seiner Beschwerde, mit der er zunächst geltend gemacht hat, das Amtsgericht habe es unterlassen, auch das bei ihm unter der Vers.-Nr. .../4 bestehende Anrecht des Antragstellers aus betrieblicher Altersversorgung gemäß seiner Auskunft vom 13.03.2019 im Wege der internen Teilung auszugleichen.
Die Antragsgegnerin hat sich der Beschwerde des A.-Management e.V. angeschlossen und begehrt mit dieser ebenfalls die Berücksichtigung des unter der Vers.-Nr. .../4 bestehenden Anrechts, allerdings im Wege der externen Teilung. Des Weiteren erstrebt sie die Durchführung der externen Teilung auch hinsichtlich des bei dem A.-Management e.V. unter der Vers.-Nr. .../2 bestehenden Anrechts des Antragstellers.
Hierzu hat sie zunächst vorgetragen, der Ausgleich beider Anrechte habe im Wege der externen Teilung durch Begründung von Anrechten zu ihren Gunsten bei der Versorgungsausgleichskasse zu erfolgen. Allerdings sei durch den Senat zu prüfen, inwieweit sich die externe Teilung unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auswirke, insbesondere, ob nicht die externe Teilung beider Anrechte einseitig zu ihren Lasten gehe. Es sei daher zu ermitteln, ob nicht ein zu geringer Kapitalwert als Ausgleichswert durch den Beschwerdeführer vorgeschlagen worden sei.
Der Antragsteller seinerseits ist der Auffassung, der A.-Management e.V. sei durch die Entscheidung des Amtsgerichts in seinen Rechten nicht beeinträchtigt, da in seine Rechtsstellung mangels Ausgleichs nicht eingegriffen worden sei, so dass es an dessen Beschwerdebefugnis fehle. Demgemäß könne auch die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg haben. Unabhängig davon sei kein Grund ersichtlich, weshalb die in der ersten Auskunft vom 13.03.2019 gewählte Teilungsform falsch gewesen oder ein Irrtum vorgelegen haben solle.
Der Beschwerdeführer hat in der Folgezeit hinsichtlich des unter der Vers.-Nr. .../4 bestehenden Anrechts des Antragstellers in Abänderung seiner erstinstanzlichen Auskunft die Durchführung der externen Teilung beantragt und insoweit eine korrigierte Auskunft, datierend auf den 08.05.2020, zu den Akten gereicht sowie auf Anforderung des Senats darüber hinaus am 12.10.2020 hinsichtlich beider Anrechte Auskunft erteilt über die Höhe der monatlichen Rentenanwartschaften des Antragstellers zum Ehezeitende, über die Höhe der monatlichen Rentenanwartschaften des Antragstellers nach externer Teilung sowie über die fiktive Höhe der Rentenanwartschaft der ausgleichsberechtigten Ehefrau für den Fall der internen Teilung.
Der Senat hat im weiteren Verlauf des Verfahrens darauf hingewiesen, dass zwar hinsichtlich des unter der Vers.-Nr. .../4 bestehenden Anrechts des Antragstellers nach seiner Berechnung hinsichtlich der Gleichwertigkeit einer bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründenden Versorgung der Antragsgegnerin keine Bedenken bestünden, hinsichtlich des unter der Vers.-Nr. .../2 bestehenden Anrechts des Antragstellers im Falle der externen Teilung von einer Gleichwertigkeit indessen nicht ausgegangen werden könne. Hier sei vielmehr die Einzahlung eines Betrages von 32.450 € zuzüglich Zinsen bei der Versorgungsausgleichskasse erforderlich bzw., sofern die B.1 einer Einzahlung auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin zustimme, die Einzahlung eines Betrages von 29.200 € zuzüglich Zinsen.
Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Zustimmung der B.1 diese als Zielversorgungsträger für das unter der Vers.-Nr. …8/2 bestehenden Anrechts des Antragstellers gewählt.
Der Beschwerdeführer seinerseits hat auch unter Berücksichtigung der Berechnung des Senats an seinem Begehren zur Durchführung der externen Teilung hinsichtlich beider Anrechte festgehalten.
II.
Die Beschwerde des A.-Management e.V. ist statthaft und zulässig gemäß §§ 58 ff.FamFG.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorbringt, es fehle dem A.-Management e.V. an der nach § 59 FamFG erforderlichen Beschwerdebefugnis, trifft dies nicht zu. Die Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers ergibt sich daraus, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Behandlung, wozu auch die Nichtberücksichtigung eines zu teilenden Anrechts zählt, erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig bemessen worden ist. Jeder im Gesetz nicht vorgesehene Eingriff in die Rechtsstellung eines Versorgungsträgers führt zu einer Beschwer, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (vgl. nur. BGH FamRZ 2017, 435; FamRZ 2015, 2125; FamRZ 2013, 207; FamRZ 2009, 853).
1.
Die Beschwerde des A.-Management e.V. sowie die ebenfalls zulässige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin führen dazu, dass auch das unter der Vers.-Nr. .../4 bestehende Anrecht des Antragstellers im Rahmen der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist.
Insoweit hat der A.-Management e.V. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens abweichend von seinem erstinstanzlichen Antrag vom 13.03.2019 nunmehr gemäß dem gleichlautenden Begehren der Antragsgegnerin die externe Teilung dieses Anrechts des Antragstellers aus einer betrieblichen Altersversorgung beantragt.
Der Antragsteller hat insoweit bei dem A.-Management e.V. ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 34.586,00 € erlangt.
Der gemäß dem Vorschlag des Beschwerdeführers nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 17.293,00 €.
Der Senat hat aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 26.05.2020, Az. 1 BvL 5/18, überprüft, ob der Antragsgegnerin durch die externe Teilung dieses Anrechts gemäß dem Vorschlag des A.-Management e.V. eine angemessene Versorgung gewährt wird, oder ob der vorgeschlagene Ausgleichswert wegen übermäßiger Transferverluste anzupassen ist.
Diese Prüfung hat ergeben, dass hinsichtlich der Gleichwertigkeit einer bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründenden Versorgung der Antragsgegnerin bezüglich dieses Anrechts keine Bedenken bestehen.
Gemäß der Auskunft des Beschwerdeführers vom 12.10.2020 hat der ausgleichspflichtige Ehemann in der Ehezeit ein Anrecht auf eine Garantierente, beginnend mit dem Renteneintritt zum 01.05.2031, von 500 € monatlich erworben. Hiervon verblieben für ihn im Falle der Teilung des Anrechts noch 395,61 € monatlich, wohingegen für die Antragsgegnerin bei interner Teilung eine Rentenanwartschaft auf eine monatliche Garantierente von 71,62 €, beginnend zum 01.06.2033, bestünde.
Unter Berücksichtigung der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Transferverlust bis zu 10 % hinzunehmen ist, muss der Antragsgegnerin daher im Falle der externen Teilung mindestens eine monatliche Rente von (71,62 € - 10 %) 64,46 € verbleiben.
Zahlt sie den von dem Beschwerdeführer ermittelten Kapitalausgleichsbetrag von 17.293,00 € nebst Zinsen i.H.v. 2,36 % ab dem 01.12.2018 bei der Versorgungsausgleichskasse ein, errechnet sich für sie ab dem Rentenbeginn zum 01.06.2033 eine monatliche Rente von etwa 73,00 €. Damit ist ein Transferverlust durch die externe Teilung für die Antragsgegnerin nicht ersichtlich.
Da es sich um eine Betriebsrente mit internem Durchführungsweg nach § 17 VersAusglG handelt und der Kapitalwert des Ausgleichs die Beitragsbemessungsgrenze von 78.000,00 € nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich dieses Anrechts keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist daher nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 17.293,00 € bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von dem A.-Management e.V. an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 17.293,00 € zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit, hier also ab dem 01. 12. 2018, bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszinses zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Die Höhe dieses Rechnungszinses hat der A.-Management e.V. in seiner korrigierten Auskunft vom 08.05.2020 mit 2,36 % mitgeteilt.
2.
Hinsichtlich des unter der Vers.-Nr. …8/2 bestehenden Anrechts des Antragstellers führt die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin dazu, dass auch dieses Anrechts extern zu teilen, jedoch der von dem Beschwerdeführer vorgeschlagene Ausgleichswert unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.05.2020, Az. 1 BvL 5/18, zu korrigieren ist.
Denn eine grundrechtswidrige Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist dann anzunehmen, wenn die externe Teilung nach § 17 VersAusglG bei unterstellt identischen biometrischen Faktoren dazu führen würde, dass der aus dem neu begründeten Anrecht erwartbare Ertrag im Vergleich zum Ertrag bei interner Teilung und im Vergleich zur Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person in nicht mehr hinzunehmender Weise verringert wäre. Dies ist hier unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 26.05.2020, Az. 1 BvL 5/18, wonach ein Transferverlust von mehr als 10 % nicht mehr hinnehmbar ist, der Fall.
Gemäß der Auskunft des Beschwerdeführers vom 12.10.2020 hat der ausgleichspflichtige Ehemann in der Ehezeit ein Anrecht auf eine Garantierente inklusive der Überschüsse, beginnend mit dem Renteneintritt zum 01.05.2031, von 769,56 € € monatlich erworben. Dies entspricht gemäß der Auskunft des A.-Management e.V. vom 28.01.2019 einen Ehezeitanteil von 53.226,39 €. Hiervon verblieben für ihn im Falle der Teilung des Anrechts noch 609,12 € monatlich, wohingegen für die Antragsgegnerin bei interner Teilung eine Rentenanwartschaft auf eine monatliche Garantierente von 152,91 €, beginnend zum 01.06.2033, bestünde.
Unter Berücksichtigung der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Transferverlust bis zu 10 % hinzunehmen ist, muss der Antragsgegnerin daher im Falle der externen Teilung mindestens eine monatliche Rente von(152,91 € - 10 %) 137,62 € verbleiben.
Eine solche Rente ist für sie indessen durch den von dem Beschwerdeführer vorgeschlagene Kapitalausgleichsbetrag von 26.613,20 € nebst Zinsen i.H.v. 2,25 % ab dem 01.12.2018 nicht zu erzielen. Vielmehr wäre zur Erzielung einer solchen Rente bei der Versorgungsausgleichskasse die Einzahlung eines Kapitalbetrages von rund 32.450 € zuzüglich der angefallenen Zinsen notwendig. Der einzusetzende Kapitalbetrag reduziert sich jedoch auf einen Betrag von 29.200 € zuzüglich Zinsen bei Einzahlung auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der B.1, die eine deutlich höhere Verzinsung als die Versorgungsausgleichskasse gewährt. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats hat die Antragsgegnerin daher diese gemäß § 15 Abs. 1 Abs. 1 VersAusglG als Zielversorgungsträger gewählt.
Dementsprechend kann die externe Teilung nach § 17 VersAusglG in verfassungskonformer Weise derart durchgeführt werden, dass der Ausgleichswert für die externe Teilung entgegen dem Vorschlag der Beschwerdeführerin auf 29.200 € zuzüglich Zinsen festzusetzen ist, damit übermäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Transferverluste verhindert werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1 und 3 FamFG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2FamFG liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens folgt aus den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.