Einstweilige Entziehung der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Beide Eltern wandten sich mit Beschwerden gegen eine einstweilige Anordnung, durch die ihnen die elterliche Sorge vorläufig entzogen und Vormundschaft angeordnet worden war. Streitpunkt war, ob eine gegenwärtige Kindeswohlgefährdung besteht und mildere Mittel ausreichen. Das OLG Düsseldorf bestätigte nach summarischer Prüfung den Sorgerechtsentzug, weil die Mutter krankheitsbedingt derzeit nicht zur verlässlichen Betreuung und Versorgung in der Lage sei. Auch dem Vater blieb das Sorgerecht vorläufig entzogen, da eine sofortige Rückführung ohne vorbereitende Prüfung und Stabilisierung der künftigen Lebensumstände nicht verantwortbar sei.
Ausgang: Beschwerden beider Eltern gegen den vorläufigen Entzug der elterlichen Sorge zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach §§ 49 FamFG, 1666 BGB setzt eine gegenwärtige Kindeswohlgefährdung voraus, die im summarischen Verfahren hinreichend wahrscheinlich sein muss.
Maßnahmen nach § 1666 BGB müssen verhältnismäßig sein; ein (vorläufiger) Sorgerechtsentzug kommt nur in Betracht, wenn mildere Mittel zur Abwendung der Gefährdung nicht ausreichen.
Eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung eines Elternteils kann eine Kindeswohlgefährdung begründen, wenn sie dazu führt, dass Betreuung, Versorgung und die Gewährleistung eines stabilen Entwicklungsrahmens aktuell nicht sichergestellt sind.
Auch einem grundsätzlich erziehungsgeeigneten Elternteil kann die elterliche Sorge vorübergehend entzogen werden, wenn vor einer Rückführung der Kinder eine vorbereitende Phase, die Prüfung der künftigen Lebensumstände und die Sicherstellung notwendiger Hilfen erforderlich sind.
Wiederholte Inobhutnahmen und häufige Wechsel des Lebensmittelpunkts sind als Belastungsfaktoren in die Abwägung einzustellen und können eine vorläufige Fremdunterbringung zur Stabilisierung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Nettetal, 7 F 354/14
Tenor
I. Die Beschwerden der Kindesmutter und des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nettetal vom 27.10.2014 in der Form des Beschlusses vom 28.11.2014 werden zurückgewiesen.
II. Für das Beschwerdeverfahren werden gerichtliche Kosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegner sind die Eltern des am 02.08.2004 geborenen A… und des am 18.09.2006 geborenen B…. Sie leben seit Mitte 2014 getrennt, die 38 Jahre alte Mutter bewohnt weiterhin die ehemalige Ehewohnung, der 48 Jahre alte Vater wohnte zunächst in einem Campingwagen und lebt nunmehr bei seiner ersten Ehefrau mit den Kindern aus erster Ehe.
B… befindet sich derzeit in einer Pflegefamilie und A… in einer Kinderwohngruppe.
Nach entsprechenden Hinweisen von Nachbarn der Kindeseltern über lautstarke Streitigkeiten und aggressives Verhalten der Eltern wurde bereits im Jahr 2013 auf entsprechende Anregung des Jugendamtes durch das Familiengericht ein Sorgerechtsverfahren unter dem Az. 7 F 39/13 eingeleitet, welches nach entsprechenden Zusagen der Eltern, ihre Familienprobleme anzugehen und mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten, im Juli 2013 ohne gerichtliche Entscheidung eingestellt werden konnte. Die Familie wurde über längere Zeit durch eine ambulante Erziehungshilfe unterstützt.
Nachdem der Kindesvater dem Jugendamt am 11.04.2014 von massiven Streitigkeiten und einer psychischen Erkrankung der Kindesmutter berichtet und mitgeteilt hatte, dass die Kindesmutter vollkommen „durchgedreht“ sei und dieses einen Polizeieinsatz erforderlich gemacht habe, wurden die Kinder am 11.04.2014 mit zunächst erteilter Zustimmung der Eltern durch das Jugendamt in Obhut genommen und in einer Bereitschaftpflegefamilie untergebracht. Nach entsprechender Mitteilung durch das Jugendamt hat das Familiengericht das Sorgerechtsverfahren 7 F 113/14 eingeleitet und zu der Frage einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung der Eltern ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Der Sachverständige C… ist in seinem Gutachten vom 22.05.2014 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kindesmutter zwar unter einer rezidivierenden depressiven Störung leide, diese einem Zusammenleben mit den Kindern aktuell aber nicht entgegenstehe. Von einer Begutachtung des Vaters wurde einvernehmlich abgesehen. Im Termin vom 10.07.2014 einigten sich die Verfahrensbeteiligten darauf, dass das Jugendamt dafür Sorge trage, die Kinder in den mütterlichen Haushalt zurückzuführen, der Vater mit einem Verbleib der Kinder im mütterlichen Haushalt einverstanden sei und der Vater jeden Sonntag von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr Umgang mit den Kindern haben solle.
Nachdem am 21.10.2014 beim Jugendamt erneut Meldungen über eine Gefährdung der beiden Kinder eingegangen waren, hat das Jugendamt die Kinder am 24.10.2014 erneut in Obhut genommen und unter den 27.10.2014 beim Familiengericht angeregt, den Eltern das Sorgerecht im Wege der einstweiligen Anordnung zu entziehen, was zu dem vorliegenden Verfahren geführt hat. Antragsgemäß hat das Amtsgericht am 27.10.2014 im Wege der einstweiligen Anordnung den Eltern die elterliche Sorge für die beiden Kinder vorläufig entzogen und Vormundschaft angeordnet. Hierauf hat die Kindesmutter unter dem 28.10.2014 beantragt, nach mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden und den Beschluss vom 27.10.2014 aufzuheben. Der Kindesvater hat ebenfalls beantragt, den Beschluss aufzuheben und die elterliche Sorge wieder herzustellen.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 28.10.2014 hat das Amtsgericht unter Zurückweisung der Anträge der Kindeseltern die am 27.10.2014 ergangene einstweilige Anordnung aufrechterhalten und zur Begründung ausgeführt, dass mildere Mittel als der vorläufige Entzug des Sorgerechts nicht zur Verfügung stünden. Die Kindesmutter sei derzeit weder sorgerechtsfähig noch betreuungsfähig und gefährde das Wohl ihrer Kinder, ohne dazu in der Lage zu sein, ihr gefährdendes Verhalten abzustellen. Es sei davon auszugehen, dass sie ihre Söhne in der letzten Zeit nicht mehr angemessen ernährt und nicht mehr dafür gesorgt habe, dass diese ihren erforderlichen Schlaf und körperliche Pflege erhalten. Um Schaden für Seele und Geist der Kinder abzuwenden, sei es erforderlich, auch dem Kindesvater zumindest vorläufig das elterliche Sorgerecht zu entziehen, da er nicht in der Lage sei, die Kinder hinreichend zu schützen.
Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts richten sich die Rechtsmittel der Kindeseltern.
Die Kindesmutter beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.10.2014 in der Form des Beschlusses vom 28.11.2014 aufzuheben und begründet dies damit, dass sie weder sorgerechts– noch betreuungsunfähig sei. Die Kinder würden ausreichend versorgt. Mögliche Schlafdefizite seien nur vorübergehende Folge ihrer Erkrankung gewesen. Aufgrund ihres geringen Einkommens könne sie die Kinder kaum mit angemessener Kleidung ausstatten. Der Sorgerechtsentzug sei unverhältnismäßig, da mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten.
Der Kindesvater beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts von 27.10.2014 in Form des Beschlusses vom 28.11.2014 insofern aufzuheben, als ihm die elterliche Sorge entzogen wurde. Zur Begründung macht er geltend, dass ein Sorgerechtsentzug bezüglich seiner Person nicht gerechtfertigt sei und er sich mehrfach zu einer einvernehmlichen Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, auch hinsichtlich der Unterbringung der Kinder, bereit erklärt habe. Auch der Inobhutnahme habe er sich nicht entgegengestellt.
Der Senat hat im Termin die Beteiligten – mit Ausnahme der nicht erschienen Kindesmutter – und die Kinder angehört.
II.
Die gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindeseltern bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht gem. §§ 49 FamFG, 1666 BGB den Kindeseltern die elterliche Sorge für die beiden Kinder im Wege der einstweiligen Anordnung entzogen, Vormundschaft angeordnet und diese Anordnung durch Beschluss vom 28.11.2014 aufrechterhalten.
Nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Jugendamt und der Verfahrensbeiständin zu der Überzeugung gelangt, dass der zumindest vorübergehende Sorgerechtsentzug erforderlich ist, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden.
Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert, wobei das Kindeswohl stets die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein muss.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahmen ist die Kindesmutter derzeit nicht dazu in der Lage, das Sorgerecht dem Wohl ihrer Kinder entsprechend auszuüben, weshalb von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen ist. Aufgrund der Zustände im mütterlichen Haushalt mussten die Kinder inzwischen zweimal durch das Jugendamt in Obhut genommen werden, wobei jeder Wechsel des Lebensmittelpunktes und der Bezugspersonen mit einer Belastung der Kinder verbunden ist.
Bereits das im Sorgerechtsverfahren 7 F 113/14 eingeholte Sachverständigengutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Kindesmutter unter einer rezidivierenden depressiven Störung leidet, die behandlungsbedürftig ist. Aus dem Jugendhilfebericht der Evangelischen Jugend- und Familienhilfe vom 31.10.2014 ergibt sich die dortige Einschätzung, dass die psychische Verfassung der Kindesmutter weiterhin labil und sie nicht in der Lage ist, ihren Kindern einen stabilen und geordneten Rahmen für ihre Entwicklung zur Verfügung zu stellen. Absprachen würden von der Mutter nicht eingehalten und sie ignoriere die Ratschläge der Mediziner. Nach dem Akteninhalt ist davon auszugehen, dass die Kindesmutter die vom Sachverständigen als notwendig erachtete psychotherapeutische Behandlung bisher nicht durchgeführt hat. Dadurch hat sich der Gesundheitszustand der Kindesmutter, die zum Anhörungstermin nicht erschienen ist und auch den Kontakt zu ihrem Verfahrensbevollmächtigten abgebrochen hat, offensichtlich weiter verschlechtert. Dies wird durch die Beobachtung des Jugendamtes bei dem letzten – schon einige Zeit zurückliegenden – Umgangskontakt und den Meldungen des Vermieters beim Jugendamt bestätigt.
Unter zusammenfassender Würdigung dieser Umstände ist das Wohl der beiden minderjährigen Kinder im Haushalt der Mutter derzeit in einem Umfang gefährdet, der eine auswärtige Unterbringung in der Pflegefamilie bzw. der Kinderwohngruppe erforderlich macht, da die Kindesmutter derzeit aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Kinder zu betreuen und zu versorgen.
Zu Recht hat das Amtsgericht auch dem Kindesvater vorübergehend das Sorgerecht entzogen. Zwar ist – wie im Senatstermin eingehend erörtert – die Rückführung der Kinder zum Vater, die nach ihrer Anhörung ein gutes Verhältnis zum Vater haben und ihn gerne häufiger sehen möchten, eine durchaus realistische Option, derzeit sind die Voraussetzungen dafür jedoch noch nicht gegeben. Nachdem die Kinder bereits im Frühjahr 2014 einmal kurzzeitig in einer Bereitschaftspflegestelle untergebracht werden mussten und sie nunmehr wieder seit Ende Oktober 2014 fremduntergebracht sind, ist es zu ihrem Wohl nicht zu verantworten, sie übereilt, das heißt ohne hinreichende Gewissheit, dass der Kindesvater längerfristig in der Lage ist, die Betreuung und Versorgung der Kinder zu übernehmen, beim Kindervater unterzubringen, der erst seit kurzem in einem Haushalt mit seiner früheren Ehefrau und den gemeinsamen Kindern aus dieser Ehe lebt. Daher bedarf es vor einer Rückführung zum einen einer Phase, in der sich die Kinder durch ausgeweitete Umgangskontakte mit dieser neuen Situation vertraut machen können. Zum anderen ist es erforderlich, die dann künftigen Lebensumstände der Kinder näher zu prüfen, um auch den erforderlichen Hilfebedarf feststellen zu können. Dies ist zwingend erforderlich, da der Kindesvater auch in der Zeit, als die Kindeseltern noch gemeinsam mit den Kindern in einem Haushalt lebten, nicht in der Lage war, in dieser Situation trotz seiner unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeit eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Inwieweit dazu der nach den Angaben des Kindesvaters überwundene Drogenkonsum beigetragen hat, mag hier zunächst dahinstehen. Zwar hat der Kindesvater sich bereit erklärt, den Empfehlungen des Jugendamtes und der beteiligten Fachkräfte nachzukommen, insbesondere die Kinder nicht ohne deren Zustimmung zu sich zu nehmen, dies erscheint dem Senat jedoch nicht ausreichend, ihm bereits jetzt das Sorgerecht zu übertragen. Der Umstand, dass der Kindesvater sich in der Vergangenheit nicht immer ausreichend einsichtig und kooperativ gezeigt hat, was auch in der Anhörung durch den Senat zum Ausdruck kam, begründet die konkrete Gefahr, dass der Kindesvater gleichwohl nach einiger Zeit die Kinder aus ihrem - dem Kindeswohl entsprechenden - derzeitigen Umfeld herausnimmt oder seine Zustimmung zu erforderlichen Maßnahmen verweigert.
Der Senat hält es daher für unumgänglich, erst nach Vorbereitung der Rückführung und Überprüfung der Situation im bereits eingeleiteten Hauptsacheverfahren über den Antrag des Kindesvaters, ihm nun das Sorgerecht zu übertragen, zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 40 Abs.1, 41, 45 Abs.1 Nr. 1 FamGKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.