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Oberlandesgericht Düsseldorf·6 UF 175/09·06.06.2010

Versorgungsausgleich: Ausschluss nach §1587c BGB a.F. verneint; Wiedereinsetzung gewährt

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhielt Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfristen nach fristgerechter PKH-Antragstellung. In der Sache wurde die Beschwerde hinsichtlich des Versorgungsausgleichs teilweise stattgegeben: Ein vollständiger Ausschluss nach §1587c Nr.1 BGB a.F. kommt nicht in Betracht. Das Gericht berücksichtigte die berufliche Tätigkeit und die Betreuung des gemeinsamen Kindes; die Darlegungs- und Beweislast für die Härteklausel liegt beim Ausschlussfordernden.

Ausgang: Wiedereinsetzung bewilligt; Beschwerde in der Sache teilweise stattgegeben und Versorgungsausgleich (Übertragung von 107,75 € monatlich) angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist ohne Verschulden erfolgte und die Partei binnen angemessener Zeit um Wiedereinsetzung nach den prozessualen Voraussetzungen ersucht.

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Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach §1587c Nr.1 BGB a.F. setzt ein grobes Verschulden der anspruchsbegründenden Ehepartnerin voraus; fahrlässiges Verhalten genügt nicht.

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Bei der Abwägung, ob ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gerechtfertigt ist, sind Beiträge zur Haushaltsführung, Kinderbetreuung und eigene Berufstätigkeit der Ehegatten gleichwertig zu berücksichtigen.

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Härteklausel (§1587c BGB a.F.) trägt derjenige, der den Ausschluss des Versorgungsausgleichs geltend macht.

Relevante Normen
§ 115 Abs. 1 ZPO§ 621e ZPO§ 1587c Nr. 1 BGB a. F.§ 1587, 1587 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 1587 b Abs. 1 BGB a. F.§ Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 69 F 79/09

Tenor

Der Antragstellerin wird wegen Versäumung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wuppertal vom 14.10.2009 zu Ziff. II. des Tenors (Versorgungsausgleich) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der A. Nr.: 00 000000 K 000 werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der B., Nr.: 00 000000 K 000, Rentenanwartschaften von monatlich 107,75 €, bezogen auf den 31.03.2009, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte  umzurechnen.

Die Kosten der Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

Dem Antragsgegner wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt C., D.-Stadt, (notwendige) Prozesskostenhilfe für die Beschwerde bewilligt.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, in Anwendung der Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO monatliche Raten in Höhe von 15 € ab dem 01.07.2010 zu zahlen. Die Ratenzahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt.

Gründe

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I.Die Parteien haben am 06.04.1991 geheiratet. Aus der Ehe ist das gemeinsame Kind E., geboren am 00.00.2001, hervorgegangen. Die Antragstellerin hat darüber hinaus ein weiteres Kind, F., geboren am 00.00.1991. F.s Vater ist nicht der Antragsgegner. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die Antragstellerin habe dem Antragsgegner bei der Eheschließung verschwiegen, dass ein anderer Mann als Vater von F. in Betracht komme. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

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II.Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als befristete Beschwerde gemäß § 621 e ZPO a. F. zulässig. Die Beschwerde gilt insbesondere als rechtzeitig erfolgt. Die Antragstellerin hat innerhalb der Beschwerdefrist Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde beantragt. Nach der Prozesskostenhilfebewilligung durch den Senat – der Antragstellerin zugestellt am 08.02.2010 – war ihr auf den Antrag vom 08.02.2010, bei Gericht eingegangen am 10.02.2010, wegen Versäumung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Die Beschwerde ist auch begründet. Der Versorgungsausgleich war nicht gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB a. F. auszuschließen. Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB a. F. findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig wäre. Als Verschuldenstatbestand wird das Unterschieben eines Kindes durch die Ehefrau berücksichtigt, wobei ein fahrlässiges Verhalten der Ehefrau nicht genügt (vgl. Gerhardt/v.Heinschel-Heinegg/Klein/Gutdeutsch, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl., 7. Kap., Rn 168 m. w. N.). Zwar ist die Wertung des Amtsgerichts, dass die Antragstellerin die leibliche Vaterschaft eines anderen Mannes und damit die Täuschung des Antragsgegners auch billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz), zutreffend. Jedoch steht vorliegend dem vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs entgegen, dass die Antragstellerin während des fast 17 Jahre währenden Zusammenlebens der Parteien nicht nur durch die Haushaltsführung, die Versorgung des Ehemannes und die Betreuung und Erziehung des Kindes (vgl. BGH FamRZ 1987, 362 – 364), sondern auch durch eigene Berufstätigkeit einen als gleichwertig anzusehenden Beitrag zur Lebensführung geleistet hat. Ausweislich der Auskunft der B. vom 27.06.2009 hat die Antragstellerin seit 1993 zumindest zeitweise immer wieder versicherungspflichtig gearbeitet. Nicht unberücksichtigt bleiben kann zudem, dass am 13.04.2001 die gemeinsame Tochter E. geboren ist mit der Folge, dass die Defizite in der Versorgungsbiografie der Antragstellerin nach der Geburt des Kindes F. auch ihre Ursache in der Versorgung und Erziehung eines gemeinsamen Kindes hatten.

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Auch eine Herabsetzung der Ausgleichsleistungen ist nicht geboten, weil die Besonderheiten des Falles die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht als unerträglich erscheinen lassen. Die Antragstellerin trifft hinsichtlich des Vortäuschens der Ehelichkeit des Kindes nur ein geringes Verschulden. Denn sie ist selbst bis zur gegenteiligen Feststellung im Anfechtungsprozess glaubhaft davon ausgegangen, dass mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit der Antragsgegner der Vater F.s ist. Nach ihren Angaben im Scheidungsprozess hat sie während der gesetzlichen Empfängniszeit zwar mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt; dieser sei – so die Antragstellerin – jedoch unvollendet gewesen. Sie sei fest davon ausgegangen, dass der Antragsgegner der Vater des Kindes ist. Mit diesem habe sie ungeschützten, vollendeten Geschlechtsverkehr gehabt. Nicht ausgeschlossen ist  zudem, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner etwa 2 ½ Jahre nach der Geburt F.s von dieser kurzen anderweitigen Verbindung erzählte. Der Antragsgegner bestreitet dies zwar nachdrücklich, hat den entsprechenden Vortrag der Antragstellerin jedoch nicht widerlegt. Der von ihm als Zeuge benannte seinerzeitige Nachbar der Antragstellerin, Herr G., ist nicht zu hören. In sein Wissen ist lediglich gestellt, dass seinerzeit ein Mann in ihrem Haus ein- und ausgegangen sei. Dies geht zu Lasten des Antragsgegners, der die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Härteklausel trägt (vgl. BGH NJW 2007, 366).

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Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich beruht auf §§ 1587, 1587 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 1587 b Abs. 1 BGB a. F.. Gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ist deutsches Versorgungsausgleichsrecht anzuwenden, weil sich die Ehescheidung nach deutschem Recht richtet.

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Beide Parteien haben während der Ehezeit vom 01.04.1991 bis zum 31.03.2009 Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Diejenigen der Antragstellerin belaufen sich ausweislich der Auskunft der B. vom 29.06.2009 auf monatlich 249,61 €, während die Anwartschaften des Antragsgegners ausweislich der Auskunft der A. vom 17.06.2009 monatlich 465,11 € betragen. Die Hälfte der Differenz, mithin 107,75 €, war auf das Versicherungskonto der Antragstellerin zu übertragen.

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Dem Antragsgegner war für die Verteidigung gegen die Beschwerde (notwendige) Prozesskostenhilfe zu gewähren, § 119 Abs. 1, S. 2 ZPO. Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens hat der Senat zusätzlich die mit Beschluss vom 14.07.2009 in Höhe von 30 € festgesetzte PKH-Raten berücksichtigt .

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

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Der Beschwerdewert beträgt 1.000 €.

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