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Oberlandesgericht Düsseldorf·6 U 5/22 (Kart)·26.10.2022

W.-Account-Sperre: Klage auf Entsperrung mangels Aktivlegitimation abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Aufhebung der Sperre seines W.-Accounts sowie Zugang zu seinen W.-Seiten und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Im Berufungsverfahren war u.a. streitig, ob der Kartellsenat nach Verweisung durch das OLG Köln zuständig ist und ob dem Kläger Ansprüche auf Entsperrung zustehen. Das OLG Düsseldorf hielt sich an den bindenden Verweisungsbeschluss und bejahte die kartellrechtliche Streitigkeit. Die Berufung blieb jedoch erfolglos, weil der Kläger die Inhaberschaft der Seiten bzw. eine wirksame Übertragung von der GmbH nicht darlegen konnte und daher nicht aktivlegitimiert war.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung ohne Erfolg; Entsperrungsansprüche scheitern an fehlender Aktivlegitimation.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 Abs. 2 ZPO bindet das Verweisungsgericht auch dann, wenn eine Partei nach Erlass des Beschlusses eine Zuständigkeitsrüge zurücknimmt; die Bindungswirkung entfällt nur bei objektiver Willkür.

2

Für die Zuständigkeit der Kartellgerichte (§§ 87, 91 GWB) genügt es, dass nach dem Klagevorbringen kartellrechtliche Normen (z.B. Art. 102 AEUV, § 19 GWB) für das Rechtsverhältnis relevant sein können; ein letztlich durchgreifender Kartellrechtseinwand ist nicht erforderlich.

3

Ansprüche auf Freischaltung/Entsperrung aus einem Plattformnutzungsverhältnis kann grundsätzlich nur derjenige geltend machen, der Inhaber der betreffenden Seite bzw. Vertragspartner ist; tatsächliche Betätigung im Hintergrund ersetzt die Aktivlegitimation nicht.

4

Beruft sich der Kläger auf eine Übertragung von Rechten/Assets durch eine GmbH auf sich selbst, muss er eine wirksame Rechtsübertragung schlüssig darlegen; formnichtige Schenkungsabreden (§ 518 BGB) begründen ohne Vollzug keinen Rechtsübergang.

5

Die Übertragung des wesentlichen Gesellschaftsvermögens einer GmbH auf den Geschäftsführer gegen erheblich unterwertige Gegenleistung kann als unzulässiges Grundlagengeschäft und/oder Missbrauch der Vertretungsmacht unwirksam sein (Grenzen der Befreiung von § 181 BGB).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 249 Abs. 1 BGB§ 241 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 1004 BGB§ § 823 Abs. 1 BGB§ Art. 14 Abs. 1 GG

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.5.2021, Az. 28 O 105/20, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf … € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, türkisch und kurdisch sprechend, gibt als Beruf „Journalist“ an und ist in den sozialen Medien aktiv. Der Kläger hatte sich im November 2018 mit dem Nutzernamen „…“ als gewerblicher Nutzer auf der Plattform W. registriert.

2

Er erstellte bis zum Eingang der Klage 129 oder 130 W.-Seiten (türkisch/kurdisch) und nutzte diese „intensiv gewerblich“. Die W.-Hauptseite dieser Seiten war die Seite „B.“. Sie war auf eine „F. GmbH“ „als eingetragenes Unternehmen“ am Wohnsitz des Klägers registriert und verifiziert worden (AG Köln, HRB …). Der Kläger war Allein-Geschäftsführer der GmbH und hielt sämtliche GmbH-Anteile. Die GmbH wurde am 12.4.2018 in das Handelsregister eingetragen und am 8.3.2019 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

3

Es war zudem ein „Business Manager Konto“ mit dem Business Manager Code „…“ angelegt worden. Der Business Manager ist mit zwei Werbekonten verbunden. Grundlage der Vereinbarung zwischen den Parteien waren die damals geltenden W.-Nutzungsbedingungen und W.-Gemeinschaftsstandards.

4

Am 18.11.2019 stellte der Kläger fest, dass er nicht mehr auf den W.-Account und die streitgegenständlichen W.-Seiten zugreifen konnte, wobei streitig ist, ab wann und in welchem Umfang Seiten zugriffsbeschränkt waren und sind. In der Folge forderte der Kläger mit Schreiben vom 21.11.2019 zunächst die Q. GmbH, dann die Beklagte auf, den Zugang wieder frei zu schalten. Die Beklagte weigerte sich in der Folge, die Klageschrift als zugestellt entgegenzunehmen, weil diese nicht ins Englische übersetzt worden sei.

5

Die Parteien hatten zunächst über die Frage der internationalen Zuständigkeit gestritten. Die Beklagte hatte diese Rüge erhoben, dann aber nach der Verweisung durch das Oberlandesgericht Hamm an den hiesigen Kartellsenat fallen gelassen. (*1)

6

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte sei die mit Abstand weltweit größte Anbieterin von Social Media Plattform-Leistungen. Die Beklagte habe in Deutschland auf dem „Markt für soziale Netzwerke“ einen Marktanteil von aktuell ca. 70 %. Unternehmen seien aufgrund des hohen Marktanteils der Beklagten darauf angewiesen, sich auf der Plattform W. mit W.-Seiten zu präsentieren.

7

Der Kläger sei aktivlegitimiert und Administrator der streitgegenständlichen W.-Seiten. Er hat erklärt, dass er bis zur Sperrung seines Accounts über seine W.-Seiten im Durchschnitt ca. … € monatlich an Werbeeinnahmen erzielt habe, etwa im Oktober 2019 … USD und im September 2019 … USD. Etwa … Nutzer likten oder folgten den W.-Seiten. Er könne sich weiterhin nicht einloggen. Ihm sei zwar das Passwort bekannt, das/die Handy/Handynummer, das/die für die 2-Faktor-Authentifizierung erforderlich sei, sei aber nicht mehr vorhanden. Der Editor „C.“, der Vater des Klägers, sei am 21.10.2019 aus dem Business Manager entfernt worden.

8

Der Kläger habe – so zunächst noch in der Klageschrift – zu keiner Zeit auf seinen W.-Seiten Informationen, Texte, Bilder, Videos usw., veröffentlicht, die Rechte Dritter verletzten, strafbar gewesen seien oder die gegen die allgemeinen W.-Nutzungsbedingungen verstoßen hätten. Er habe auch keinen falschen Namen verwandt und keine falsche Identität vorgetäuscht. Darüber hinaus habe er auch keine Handlungen vorgenommen, die gegen die W.-Gemeinschaftsstandards verstießen. Mit Schriftsatz vom 22.2.2021 hat er dann eingeräumt, dass es bei einer W.-Seite einen Verstoß gegen die Plattform-Regelungen gegeben habe.

9

Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Entsperrung der W.-Seiten gemäß den §§ 249 Abs. 1, 241 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB (Naturalrestitution) sowie aus den §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG zu. Ein sachlicher Grund für die Sperre liege nicht vor. Die Beklagte habe rechtswidrig in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen.

10

Die Beklagte habe den W.-Zugang gesperrt, ohne ihn vorab darüber zu informieren. Auch eine nachträgliche Information über die Sperrung und den Grund sei nicht erfolgt. Erst einige Monate nach der Zustellung der Klage seien die streitgegenständlichen W.-Seiten durch die Beklagte zum Teil wieder aktiviert worden, ohne aber vollständigen Zugriff auf den Business Manager zu ermöglichen. Im Übrigen sei eine Nutzung der Seiten für Werbezwecke derzeit nicht möglich. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe daher fort.

11

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, die Sperre des W.-Accounts einschließlich aller W.-Seiten des Klägers auf der Internetplattform der Beklagten „W." unter dem Benutzernamen „…" und dem Business Manager Code „…" aufzuheben und dem Kläger Zugang zu seinem W.-Account einschließlich aller dazugehörigen W.-Seiten zu gewähren;

14

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Ferner hat die Beklagte die Anzahl der Abonnenten des Klägers und die Einnahmen des Klägers mit Nichtwissen bestritten.

18

Das private Konto des Klägers sei dauerhaft und unwiderruflich gelöscht. Eine Wiederherstellung sei gemäß § 275 Abs. 1 BGB technisch unmöglich.

19

Der „Business Manager“ sei seit dem 6.10.2020 wieder aktiv. Er sei vorübergehend wegen Verstößen deaktiviert worden. Von den in der Klageschrift genannten Seiten seien nur 93 Seiten (von derzeit 177 Seiten, Liste der 93 Seiten: Bl. 140 GA) mit dem streitgegenständlichen Business Manager verknüpft, die alle aktiv geschaltet seien. Zwei dieser Seiten dürften nicht für Werbeanzeigen verwendet werden, weil diese gegen die geltenden Richtlinien von W. verstießen. Eine weitere Seite sei ebenfalls für das Schalten von Werbung eingeschränkt worden, weil es Anzeichen gegeben habe, dass betrügerische Nutzerkonten verwandt und auf betrügerisch erscheinende Seiten verlinkt worden sei. Auch hinsichtlich der beiden Werbekonten habe es Anzeichen auf potentielle betrügerische Aktivitäten gegeben, und es sei gegen die W.-Richtlinien verstoßen worden. So sei das Werbekonto I zweimal, am 29.12.2017 und 5.12.2018, deaktiviert worden, weil Zahlungen mit als gestohlen erscheinenden Finanzinstrumenten getätigt worden seien. Das Werbekonto II sei am 20.8.2020 aufgrund des Verdachts eines potentiellen Betruges deaktiviert worden. Das verwendete Zahlungsmittel sei als von zwei verschiedenen W.-Nutzern verwendet und als gestohlen erschienen. Da beide Konten aus demselben Grund deaktiviert worden seien, sei auch der Business Manager zunächst eingeschränkt worden. Anschließend sei ein anderer Admin, der Vater des Klägers (C.), für den streitgegenständlichen Business Manager wiederhergestellt worden.

20

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Köln am 28.4.2021 nicht gerügt, dass die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sein könnte. Mit Urteil vom 19.5.2021 (Beschluss Tatbestandsberichtigung 9.7.2021) hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, das Landgericht sei unzuständig. Die sich aus den W.-Bedingungen ergebende Gerichtsstandsvereinbarung (Kalifornien) sei wirksam. Der Sachvortrag des Klägers zu Art. 102 AEUV sei unsubstantiiert.

21

Mit der fristgerecht bei dem OLG Köln eingelegten Berufung hat der Kläger zunächst geltend gemacht, dass das Landgericht Köln seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe. Das Landgericht habe auch nicht gesehen, dass es sich bei der Beklagten um ein marktstarkes bzw. marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV handle.

22

Der Kläger sei aktivlegitimiert. Die W.-Seiten seien ihm von der GmbH „geschenkt“ worden. Er hat im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf nachstehende Urkunde vorgelegt:

23

Der Kläger habe nicht gegen die Nutzungsbedingungen und/oder Gemeinschaftsstandard des W.-Dienstes verstoßen. Es sei auch unzutreffend, dass auf Seiten Posts ohne wesentliche Änderungen veröffentlicht oder nach einer Meldung eines Urheberrechtsinhabers ein Video gelöscht worden sei. Es sei auch nicht versucht worden, auf Werbeanzeigen außerhalb von W. zu verlinken, nur um „Klicks“ zu generieren („Clickbaiting“). Die W.-Seiten stünden nicht in Zusammenhang mit Finanzierungsinstituten, die sich des Betruges oder sonstiger Straftaten schuldig gemacht hätten. Die Monetarisierungsfunktion sei nicht nutzbar.

24

Der Kläger beantragt,

25

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 19.5.2021, Az. 28 0 105/21, die Beklagte zu verurteilen,

27

die Sperre des W.-Accounts einschließlich aller W.-Seiten des Klägers auf der Internetplattform der Beklagten ,,W." unter dem Benutzernamen „" und dem Business Manager Code „" aufzuheben und dem Kläger Zugang zu seinem W.-Account einschließlich aller dazugehörigen W.-Seiten zu gewähren;

28

an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

29

sowie hilfsweise zu dem Klageantrag zu 1

31

die Beklagte zu verurteilen, das W. Business Manager Konto mit dem Code „…" vollständig wiederherzustellen und dem Kläger vollständigen Zugriff auf alle Funktionen des W. Business Manager Kontos mit dem Code „…" einschließlich der Monetarisierungsfunktion zu gewähren;

32

Die Beklagte regt an,

33

dass der Senat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Köln abgibt,

34

und beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen,

37

für den Fall, dass der Senat die Sache nicht an das Oberlandesgericht Köln abgibt und die Klage für zulässig erachtet, die Sache an das Landgericht Köln zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO).

38

Ein Anspruch auf Wiederherstellung des privaten Kontos scheide gemäß § 275 Abs. 1 BGB aus, weil das Konto zur E-Mail-Adresse … unwiderruflich gelöscht worden sei.

39

Die Sperrung sei zu Recht erfolgt sei. So dürften Nutzer nur ein Konto nutzen. Darüber hinaus dürften nach den Nutzungsbedingungen keine Seiten gepostet oder geteilt werden, ohne einen eigenen Beitrag hinzufügen, um so gegebenenfalls hohe Umsätze zu erzielen. Das Business Manager Konto sei wegen Verstößen (u.a. Nutzung gestohlener Finanzinstrumente, Verdacht potentieller Betrug, Verlinkung auf Werbeanzeigen außerhalb von W., „Clickbaiting“) vorübergehend deaktiviert worden, könne aber grundsätzlich zum Schalten von Werbeanzeigen genutzt werden. Ein Zugriff sei möglich, weil das Business Manager Konto über zwei Administratoren verfüge.

40

Streitgegenständlich seien nur 129 Seiten, weil eine Seite in der Auflistung doppelt aufgeführt sei (ID …). Der Kläger sei mit seinem zweiten, neuen Konto Administrator nur von 122 dieser 129 Seiten. Von den 122 Seiten seien 100 Seiten aktiv, 22 Seiten gelöscht und nicht abrufbar. 38 Seiten der aktiven 100 Seiten seien vollständig einsatzbereit und könnten für Werbeanzeigen genutzt werden. 19 Seiten seien vorübergehend aufgrund von Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen eingeschränkt. 43 Seiten können derzeit nicht zum Schalten von Werbung wegen Verstößen gegen die W.-Richtlinien verwendet werden. Mindestens 12 der eingeschränkten Seiten stünden für eine Monetarisierung nicht zur Verfügung, weil entgegen der Nutzungsbedingungen Inhalte lediglich ohne oder mit geringfügigen Änderungen veröffentlicht worden seien. Von den 129 Seiten, die in der Klageschrift genannt seien, sei im Übrigen mittlerweile nur noch eine mit dem streitgegenständlichen Business Manager Konto verbunden.

41

Mit Beschluss vom 11.4.2022 hat das OLG Köln sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an den zuständigen Kartellsenat des OLG Düsseldorf verwiesen. Es handele sich um einen Kartellrechtsstreit im Sinne des § 87 GWB. Nachdem der Beschluss des OLG Köln an die Beklagte versandt worden war, aber bevor dieser bei der Beklagten eingegangen war, hat die Beklagte die Rüge der internationalen Zuständigkeit und der Kölner Gerichte vollumfänglich zurückgenommen. (*2) Die Beklagte hält das OLG Köln für zuständig. Nachdem die Beklagte die Zuständigkeitsrüge zurückgenommen habe, sei die Frage des Gerichtsstandes und damit eine etwaige kartellrechtliche Vorfrage nicht mehr entscheidungserheblich. Der Beschluss des OLG Köln sei objektiv willkürlich. Jedenfalls binde der OLG Köln-Beschluss nicht, weil die Beklagte ihre Rüge noch vor Wirksamwerden des Beschlusses zurückgenommen habe. Das OLG Köln habe die Tatsache der „Rücknahme der Rüge“ nicht berücksichtigen können. Der Beschluss des OLG Köln sei auch in sich widersprüchlich. Der Kläger habe auch nur kursorisch und unsubstantiiert zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorgetragen. Kartellrechtliche Einwendungen „ins Blaue hinein“ könnten keine Zuständigkeit der Kartellgerichte begründen. Im Übrigen dürfe bei der Prüfung der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung weder deutsches noch europäisches Kartellrecht geprüft werden.

42

Der Kläger meint, die Rücknahme der Rüge ändere nichts an der Zuständigkeit des Kartellsenats des OLG Düsseldorf. Der Verweisungsbeschluss sei unanfechtbar, § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO, und für das im Beschluss bezeichnete Gericht bindend, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Der Beschluss sei weder willkürlich noch ohne Rechtsgrundlage ergangen. Im Übrigen habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln ihre Rüge aufrechterhalten und sich dem Verweisungsantrag ausdrücklich nicht angeschlossen.

43

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

44

Die zunächst streitige Frage des internationalen Gerichtsstandes hat sich durch die Rücknahme der Rüge der internationalen Zuständigkeit erledigt.

45

Der Verweisungsbeschluss des OLG Köln ist für den Kartellsenat des OLG Düsseldorf gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend. Im Übrigen ist er unanfechtbar (§ 281 Abs. 2 S. 2 ZPO).

46

Eine Bindungswirkung entfällt nur ausnahmsweise dann, wenn der Verweisungsbeschluss objektiv willkürlich erscheint, etwa bei einer Häufung grober Rechtsirrtümer, der Übergehung eindeutiger Zuständigkeitsvorschriften, der Versagung rechtlichen Gehörs vor Erlass des Beschlusses oder wenn jede Begründung fehlt (Greger in: Zöller, § 281, Rn. 16 ff.; Prütting in: Münchener Kommentar, § 281 ZPO, Rn. 56 f.).

47

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier keine willkürliche Verweisung vor. Vielmehr hat das OLG Köln sich ausführlich mit der Verweisungsfrage befasst und erörtert, inwieweit Art. 102 AEUV relevant sei. Eine möglicherweise unzutreffende Rechtsansicht lässt die Bindungswirkung nicht entfallen (vgl. Greger in: Zöller, 34. Aufl. 2022, § 281 ZPO, Rn. 55).

48

Dass die Beklagte – nach dem Erlass des Verweisungsbeschlusses – ihre Rüge der internationalen Zuständigkeit nicht mehr aufrechterhalten hat, lässt die Bindungswirkung ebenfalls nicht entfallen (vgl. auch zur Gerichtsstandvereinbarung: Prütting in: Münchener Kommentar, § 281, Rn. 52; Greger in: Zöller, § 281 ZPO, Rn. 18). Das OLG Köln hat den Verweisungsbeschluss aufgrund mündlicher Verhandlung getroffen. Die Beklagte hatte ausreichend Gelegenheit, Stellung zu nehmen.

49

Im Übrigen ist der Kartellsenat des OLG Düsseldorf auch in der Sache zuständig, weil es sich um eine kartellrechtliche Streitigkeit im Sinne des §§ 87, 91 GWB handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Frage des US-Gerichtsstandes aufgrund der Rücknahme der Zuständigkeitsrüge und damit die insoweit bestehende kartellrechtliche Vorfrage nicht mehr entscheidungserheblich sein sollte.

50

Der Kläger hat in der Klageschrift deutlich gemacht, dass nach seiner Auffassung die Beklagte ein „marktbeherrschendes“ Unternehmen sei, sich explizit auf die W.-Entscheidung des Bundeskartellamts und auf Art. 102 AEUV, § 19 GWB bezogen. Er hat damit einen Sachverhalt vorgetragen, nach dem die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien kartellrechtrelevant sein kann. Dass der Kläger die Kartellrechtsfrage auf die Frage des Gerichtsstandes beschränkt hat, ist angesichts des Prozessverlaufs nachvollziehbar. Der Senat hat jedoch – ausgehend von dem Sachvortrag der Parteien – die Rechtslage umfassend zu prüfen. Die Frage, ob und inwieweit möglicherweise ein marktbeherrschendes Unternehmen bestimmte Internet-Nutzungsfunktionen löschen oder sperren darf, hat Kartellrechtrelevanz. So können sich aus einer marktstarken oder marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens besondere Verhaltenspflichten im Sinne des § 19, Art. 102 AEUV ergeben (vgl. auch § 19a GWB). Dabei genügt es für eine Zuständigkeit des Kartellsenats, wenn etwa die Frage der Reichweite des Anwendungsbereichs der kartellrechtlichen Vorschriften im Raum steht (BGH, 29.10.2019, KZR 60/18, Berufungszuständigkeit II; Egger in: Münchener Kommentar, 4. Aufl. 2022, § 91 GWB, Rn. 10). Es ist für eine Zuständigkeit der Kartellsenate nicht erforderlich, dass der Kartellrechtseinwand im Ergebnis durchgreift (Egger in: Münchener Kommentar, § 91 GWB, Rn. 10).

51

Rechtshängigkeit ist jedenfalls durch die rügelose Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Köln am 28.4.2021 eingetreten (vgl. auch Greger in: Zöller, § 253, Rn. 26a).

52

Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert, so dass die Klage unbegründet ist.

53

Inhaber der W.-Seiten ist bis heute ausweislich des vorgelegten Ausdrucks und des Ergebnisses der Erörterung in der mündlichen Verhandlung eine „F. GmbH“. Der Kläger klagt jedoch selbst und nicht die GmbH.

54

Darüber hinaus sind die Vertrags-, Rechts- und Rechteverhältnisse, wer welche Seiten betreibt, ggfs. unter Mitwirkung welcher Personen, trotz der eingehenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung offen geblieben. Vielmehr hat der Kläger auch auf mehrfache Nachfragen des Vorsitzenden ausweichend und inhaltslos geantwortet. So hat er etwa hinsichtlich des dezidierten Vortrags der Beklagten, dass mit den streitgegenständlichen Seiten unzulässiges „Clickbaiting“ betrieben und teilweise gestohlene Kreditkarten genutzt worden seien, lediglich pauschal geantwortet, dass es „überhaupt keine Verstöße“ gegeben habe und es „Berechtigungen“ gebe. Er hat aber jedenfalls eingeräumt, dass Videos „kreuzveröffentlicht“ werden und „auf 100 Seiten verteilt“ worden seien.

55

Nebulös und unglaubhaft bleiben auch die Angaben, inwieweit die Seiten möglicherweise gemeinsam mit anderen betrieben worden sein könnten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass Werbung für die Seiten mal von ihm, mal von seinem Cousin oder mal von einem Freund gezahlt worden seien. Wäre dies zutreffend, könnten die W.-Seiten möglicherweise als BGB-Gesellschaft oder aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Tätigkeit (Umsätze ca. … € jährlich) als OHG betrieben worden sein. Der Kläger hat auch insoweit nähere Angaben in der mündlichen Verhandlung vermieden und durch seinen Rechtsbeistand erklären lassen, dass er (der Kläger) keine weiteren Angaben machen werde. Der Kläger hat lediglich eingeräumt, dass er mit den Seiten … € monatlich verdient habe.

56

Unklar bleibt auch, warum die GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden ist. Nähere Angaben hierzu machte der Kläger trotz Nachfrage des Vorsitzenden nicht.

57

In Widerspruch zum Sachvortrag des Klägers steht auch die „Erklärung vom 22.11.2018“ des Klägers. Sollte die Erklärung tatsächlich am 22.11.2018 erstellt worden sei, belegt sie jedenfalls, dass der Kläger selbst davon ausgeht, dass Inhaberin der „W.-Seiten“ zunächst nicht der Kläger, sondern die GmbH gewesen war. In der Klageschrift hatte der Kläger hingegen die GmbH überhaupt nicht erwähnt, sondern vielmehr den Eindruck erweckt, dass (nur) der Kläger die Seiten als Einzelunternehmen von Anfang an betreibe.

58

Nicht nachvollziehbar ist auch, warum der Kläger wenige Monate nach der Gründung der GmbH – soweit ersichtlich – den gesamten Vermögenswert der GmbH auf ihn selbst übertragen haben will.

59

Es liegt der Verdacht nahe, dass die wahren Unternehmensverhältnisse verschleiert werden, nach außen eine im Wesentlichen „wertlose GmbH“ auftreten und die Einnahmen dem Kläger in seiner Person zufließen sollten. So hat der Kläger im Durchschnitt ca. … € monatlich an Werbeeinnahmen aus den streitgegenständlichen Seiten erzielt, etwa im Oktober 2019 … USD und im September 2019 … USD. Dies dürfte auch den Anfangsverdacht einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung begründen.

60

Hierfür spricht auch die „Erklärung vom 22.11.2018“. So wird dort unzutreffend behauptet, dass die Seiten „als Hobby“ genutzt würden. Dies steht im Widerspruch zur Klage, in der der Kläger behauptet, die W.-Seiten „intensiv gewerblich zu nutzen“ (Klageschrift S. 4) und als „Journalist“ (Klageschrift S. 3) tätig zu sein.

61

Dass der Kläger die W.-Seiten von der GmbH an sich selbst im November 2018 für „… €“ übertragen will, erhärtet diesen Verdacht.

62

So ist auch die Angabe in der Erklärung vom 22.11.2018, dass die Seiten am 22.11.2018 keinen „monetären Wert“ gehabt hätten, ersichtlich unwahr. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger die Seiten unstreitig noch voll nutzen und hat bis zum November 2019 monatlich rund … € erzielt. Zu diesem Zeitpunkt wurden mit den Seiten noch jährlich rund … € Einnahmen erzielt. Der GmbH-Entnahmewert wurde – soweit ersichtlich – bewusst zu niedrig angesetzt (verdeckte Gewinnausschüttung). Die W.-Sperrung erfolgte erst ein Jahr später, am 18.11.2019. Dass der Kläger die wahren Hintergründe verheimlichen will, zeigt auch der Umstand, dass der Klägervertreter lediglich die „Erklärung vom 22.11.2018“ vorlegt hat, ohne die Hintergründe der Übertragung näher zu erläutern.

63

Außerdem ist die „Erklärung vom 22.11.2018“ unwirksam, so dass jedenfalls nicht der Kläger etwaige Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten geltend machen kann. Es bleibt schon unklar, ob es sich um eine Schenkung oder einen Kaufvertrag handelt. Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung.

64

Sollte es sich um eine Schenkung handeln („geschenkt“), wie der Klägervertreter anscheinend meint, wäre schon die Formvorschrift des § 518 Abs. 1 S. 1 BGB nicht eingehalten. Eine Heilung des Formmangels ist nicht eingetreten, weil Inhaber der Seiten ausweislich des W.-Kontoausdrucks weiterhin die GmbH ist.

65

Aber auch wenn es sich um einen Kaufvertrag handeln sollte („für … €“), wäre dieser Kaufvertrag unwirksam. Dass der Kläger als Geschäftsführer der GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, ändert daran nichts. So gilt die Befreiung gemäß § 181 BGB nicht für Grundlagengeschäfte (vgl. Schubert in: Münchener Kommentar, 9. Aufl. 2021, § 181 BGB, Rn. 85 ff, 94). Bei der – soweit ersichtlich – vollständigen Übertragung der Vermögenswerte einer GmbH handelt es sich um ein solches Grundlagengeschäft, dass über die allgemeine Geschäftsführungsbefugnis hinausgeht.

66

Im Übrigen liegt ein Missbrauch der Vertretungsmacht vor, weil der Kläger als Geschäftsführer erhebliche und werthaltige Vermögensteile der GmbH gezielt auf sich für einen weit unterhalb des tatsächlichen Wertes liegenden Betrag überträgt und so die GmbH vorsätzlich schädigen will (vgl. nur zum Missbrauch der Vertretungsmacht: BGH, Urteil 29.10.2020, IX ZR 212/19, Rn. 9).

67

Dass der Kläger, wie der Klägervertreter behauptet, die W.-Seiten weiterbetrieben habe, ändert ebenfalls nichts an der fehlenden Aktivlegitimation. Entscheidend für die Frage der Aktivlegitimation ist, wer Inhaber eines etwaigen Entsperrungsanspruchs ist, nicht wer möglicherweise im Hintergrund alleine oder gemeinsam mit weiteren Personen tätig wird.

68

Auf die Frage, ob und inwieweit W.-Seiten oder Business Manager Konten auf Dritte überhaupt übertragen werden können, kommt es daher ebenfalls nicht an.

69

Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen Schriftsätze gaben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

70

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

71

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

72

(*1) und (*2):

73

Am 15.12.2022 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

74

… wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 27.10.2022 dahingehend berichtigt, dass

75

1.

76

Der Satz auf Seite 3 des Urteils

77

"Die Beklagte hatte diese Rüge erhoben, dann aber nach der Verweisung durch das Oberlandesgericht Hamm an den hiesigen Kartellsenat fallen gelassen."

78

durch

79

"Die Beklagte hatte diese Rüge erhoben, dann aber nach der Verweisung durch das Oberlandesgericht Köln an den hiesigen Kartellsenat fallen gelassen."

80

ersetzt.

81

2.

82

Der Satz auf Seite 9 des Urteils

83

"Nachdem der Beschluss des OLG Köln an die Beklagte versandt worden war, aber bevor dieser bei der Beklagten eingegangen war, hat die Beklagte die Rüge der internationalen Zuständigkeit und der Kölner Gerichte vollumfänglich zurückgenommen."

84

durch

85

"Bevor der Verweisungsbeschluss des OLG Köln vom 11.4.2022 an die Beklagte versandt worden war, hat die Beklagte die Rüge der internationalen Zuständigkeit und der Kölner Gerichte vollumfänglich zurückgenommen."

86

ersetzt.