Unterkosten-Rabatte für Röstkaffee: kein Unterlassungsanspruch nach § 20 Abs. 3 GWB/UWG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte von einem Lebensmitteldiscounter die Unterlassung von Rabattaktionen, in denen Röstkaffee unter Herstellungskosten angeboten wurde. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB (Unter-Einstandspreis) sei bei konzernintern hergestelltem Röstkaffee mangels Einstandspreises nicht anwendbar; auch eine Analogie scheide wegen fehlender planwidriger Regelungslücke aus. Nach § 20 Abs. 3 S. 1 GWB und § 3 Abs. 1 UWG fehle es an feststellbarer Verdrängungsabsicht bzw. nachhaltiger Wettbewerbsgefährdung; Mischkalkulation/„one-stop-shopping“ sei als sachliche Strategie nachvollziehbar. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurückgewiesen; Unterlassungsanspruch wegen Unterkosten-Röstkaffee verneint, Revision zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Regelbeispiel des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB setzt einen Einstandspreis i.S.d. § 20 Abs. 3 S. 3 GWB voraus und ist auf selbst oder konzernverbunden hergestellte Produkte, die vor dem Verkauf verarbeitet werden, nicht unmittelbar anwendbar.
Ein Angebot unter Herstellungskosten ist nach § 20 Abs. 3 S. 1 GWB nicht generell unbillig; unbillig ist eine Niedrigpreisstrategie nur bei feststellbarer Verdrängungsabsicht oder bei Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen wirksamen Wettbewerbs.
Aus dem Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis folgt keine unwiderlegliche Vermutung der Verdrängungsabsicht bzw. strukturellen Wettbewerbsgefährdung für Unterkostenangebote außerhalb des Tatbestands des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB.
Eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB auf Unterkostenangebote scheidet aus, wenn angesichts wiederholter gesetzgeberischer Anpassungen keine planwidrige Regelungslücke für Herstellungsfälle erkennbar ist.
Eine allgemeine Marktbehinderung i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG durch Preisunterbietung liegt nicht vor, wenn die Maßnahme durch nachvollziehbare Absatzförderung (z.B. Mischkalkulation/Lockwirkung) erklärbar ist und keine konkrete Gefahr der Marktverdrängung bzw. nahezu vollständigen Wettbewerbsaufhebung festgestellt werden kann.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16.01.2025 in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 05.02.2025 (Aktenzeichen 14d O 14/24) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1 und 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Klägerin verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, Röstkaffee im Rahmen von Rabattaktionen unter den Herstellungskosten anzubieten.
Die Klägerin gehört zur Tchibo-Unternehmensgruppe. Sie bietet verschiedene Waren und Dienstleistungen, unter anderem Kaffeeprodukte, aber auch verschiedene weitere Food- und Non-Food Produkte, an. Diese vertreibt sie in über mehr als 500 eigenen Filialen, einen Onlineshop und als Kommissionsware in 16.000 Geschäftslokalen sogenannter Depotpartner im Lebensmitteleinzelhandel, bei Bäckereien und Drogeriemärkten. Die Klägerin ist Röstkaffeemarktführerin in Deutschland. Sie erzielte im Jahr 2022 einen weltweiten Umsatz xx Euro, im Jahr 2023 in Höhe von xx Euro. Die Klägerin gehört zur K.-Gruppe. Die Unternehmensgruppe erwirtschaftete unter der Führung der K. GmbH & Co. KGaA, die neben sämtlichen Anteilen an der Klägerin noch knapp xx der Stimmrechte an der xx AG hält, im Jahr 2023 Umsätze xx Euro.
Die Beklagten gehören zur Unternehmensgruppe ALDI SÜD. Diese ist gemeinsam mit ALDI Nord eines von insgesamt vier Handelsunternehmen, die als Anbieter den Lebensmitteleinzelhandel in Deutschland bestimmen. ALDI SÜD erzielte im Jahr 2022 in Deutschland einen Gesamtjahresumsatz xx Euro. Gemeinsam mit der Unternehmensgruppe ALDI Nord, die einen Gesamtjahresumsatz xx Euro erwirtschaftete, wurde ein Gesamtjahresumsatz xx Euro erreicht. Weltweit hat die Unternehmensgruppe ALDI SÜD im Jahr 2023 Umsätze xx Euro erzielt. Zusammen mit der ALDI Nord-Gruppe ergaben sich im selben Zeitraum Umsätze xx Euro.
Die Beklagte zu 1 verantwortet die Erstellung und den Vertrieb der regelmäßig erscheinenden Werbeprospekte und den Internetauftritt von ALDI SÜD, in denen die Werbe- und Rabattaktionen veröffentlicht werden.
Die Beklagte zu 2 ist die persönlich haftende und vertretungsberechtigte Gesellschafterin der Beklagten zu 1. Die weiteren persönlichen haftenden, aber von der Vertretung ausgeschlossenen Gesellschafterinnen der Beklagten zu 1 sind die Regionalgesellschaften, die die ALDI SÜD Discounterfilialen in ihren jeweiligen Gebieten betreiben.
In diesen Filialen werden Kaffeeprodukte unter Eigenmarken, aber auch Markenkaffees vertrieben. Bei den Eigenmarkenprodukten im Standardsortiment handelt sich um sechs Sorten Mahlkaffee, sieben Sorten ganze Bohnen, darunter jeweils auch Bio-Fairtrade Kaffee, sechs Sorten Kaffeepads und sechs Sorten Kaffeekapseln. Im Laufe des Jahres 2023 wurde durch die Unternehmensgruppe der Beklagten das bisherige Kaffee-Eigenmarkenprogramm modernisiert. Anstelle der bisherigen ALDI SÜD-Eigenmarken für Kaffeeprodukte „TIZIO“ und „AMAROY“ vertreibt ALDI SÜD Eigenmarken nunmehr unter der Marke „BARISSIMO“.
Zwischen Dezember 2023 und Dezember 2024 fanden neun Rabattaktionen - darunter die im Antrag der Klägerin aufgeführten Rabattaktionen vom 11.12.2023, 18.12.2023 und 12.02.2024 - statt, in denen von der Beklagten zu 1 für jeweils sechs Tage verschiedene Kaffeeprodukte unter Eigenmarken mit erheblichen Rabatten in Prospekten und auf der Homepage beworben wurden.
Im Rahmen einer ersten Sonderaktion wurden zunächst im Zeitraum vom 11.12.2023 bis zum 16.12.2023 ganze Kaffeebohnen wie folgt angeboten und im Werbeprospekt für der Kalenderwoche 50 beworben:
BARISSIMO Caffè Gustoso, 1 kg, für 3,69 Euro statt 7,49 Euro
BARISSIMO Espresso Bio Fairtrade, 1 kg, für 5,89 Euro statt 11,99 Euro
BARISSIMO Caffè Creme & Aroma, 1 kg, für 4,69 Euro statt 9,49 Euro.
In der Woche vom 18.12.2023 bis zum 23.12.2023 gab es folgende Angebot, die zugleich im Werbeprospekt der Kalenderwoche 51 beworben wurden:
BARISSIMO Bio Fairtrade Mahlkaffee, 500 g, für 3,19 Euro statt 6,49 Euro
BARISSIMO Mahlkaffee Unser Bester, 500 g, für 2,49 Euro statt 4,99 Euro
BARISSIMO Mahlkaffee Gold, 500 g, für 2,39 Euro statt 4,79 Euro
BARISSIMO Mahlkaffee Fein & Mild, 500 g, für 2,39 Euro statt 4,79 Euro.
In der Woche vom 12.02.2024 bis zum 17.02.2024 wurden folgende Produkte angeboten und im Werbeprospekt für diese Kalenderwoche beworben:
BARISSIMO Bio Fairtrade Mahlkaffee, 500 g, für 3,99 Euro statt 5,25 Euro
BARISSIMO Mahlkaffee Gold, 500 g, für 3,19 Euro statt 4,29 Euro
BARISSIMO Mahlkaffee Fein & Mild, 500 g, für 3,19 Euro statt 4,29 Euro
BARRISSIMO Bio Fairtrade Espresso und Caffè Crema, Ganze Bohnen, 1 kg, für jeweils 8,19 Euro statt 10,95 Euro.
Die in diesen Rabattaktionen angebotenen Kaffeeprodukte wurden von der Kaffeerösterei O. GmbH & Co. oHG, die zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehört, hergestellt. Die in den Rabattaktionen aufgerufenen Verkaufspreise der angebotenen Kaffeeprodukte lagen jeweils unter den tatsächlichen Herstellungskosten und deckten zumindest teilweise nicht den Rohstoffpreis und die Kaffeesteuer ab.
In den Wochen ab dem 25.03.2024, ab dem 03.06.2024, ab dem 29.07.2024, ab dem 04.11.2024, ab dem 16.12.2024 und ab dem 23.12.2024 gab es weitere Rabattaktionen mit wechselnden Röstkaffeeprodukten der Beklagten, bei denen diese ebenfalls Preisnachlässe von bis zu etwa 50 % gewährte.
Die Klägerin macht Ansprüche auf Unterlassung der Rabattaktionen aus Kartell- und Lauterkeitsrecht geltend. Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagten böten systematisch und regelmäßig Kaffeeprodukte deutlich unter Herstellungskosten an, um Marktanteile auf Kosten von Verlusten zu erzielen und damit weniger marktmächtige Wettbewerber, die ihre Produkte nicht zu Preisen unterhalb ihrer eigenen Kosten vertreiben könnten, zu verdrängen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten nutzten unter Verstoß gegen § 20 Abs. 3 S. 1 GWB als Unternehmen mit gegenüber der Klägerin überlegener Marktmacht ihre Marktmacht dazu aus, um die Klägerin unbillig zu behindern. Zwischen ihr und der Unternehmensgruppe der Beklagten bestünde ein Wettbewerbsverhältnis im Lebensmitteleinzelhandel. Die überlegene Marktmacht der Unternehmensgruppe der Beklagten zeige bereits eine rein umsatzbezogene Betrachtung, wobei die Unternehmensgruppe der Beklagten und ALDI Nord als wirtschaftliche Einheit zu betrachten seien. Dagegen könnten die weiteren Gruppenunternehmen der K. GmbH & Co. KGaA, zu der die Klägerin gehört, nicht für einen Umsatzvergleich herangezogen werden, weil diese anderen unternehmerischen Aktivitäten nachgingen und keine maßgeblichen Synergien oder Gewinnabführungsverträge beständen. Die Unternehmensgruppe der Beklagten betreibe einen im Sinne des § 20 Abs. 3 S.1 GWB marktmächtigen und großen Lebensmitteleinzelhandel, was den Beklagten die Möglichkeit eröffne, einzelne Produkte in ihrem Sortiment regelmäßig und dauerhaft zu „Kampfpreisen“ anzubieten, da diesbezügliche Verluste durch (geringe) Preissteigerungen bei den zahlreichen anderen Produkten in ihrem Sortiment ausgeglichen werden könnten. Die Klägerin biete im Vergleich zu den Beklagten nur ein deutlich kleineres Warensortiment an und habe diese Möglichkeiten nicht in vergleichbarer Weise.
Das Verhalten der Beklagten im Rahmen der Rabattaktionen sei unbillig im Sinne des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB. Die Beklagten böten Lebensmittel unter Herstellungskosten an, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich sei. Die Angebotspreise seien extrem niedrig und lägen teilweise erheblich unter den Kosten für die Beschaffung des Rohkaffees und für die Kaffeesteuer. So seien insbesondere die Bio-Fairtrade Produkte der Beklagten im Dezember 2023 teilweise mit einem Verlust von über 2,00 Euro pro verkauftem Kaffeeprodukt angeboten worden. Der Vortrag der Beklagten, bei den Preisaktionen habe es sich um „kurzfristige Sonderangebote“ oder „Sonderverkaufsaktionen“ gehandelt, entspreche nicht der Realität. Die Beklagten würden auch weiterhin in Rabattaktionen ihre Kaffeeprodukte unter den Herstellungskosten anbieten. Mittels dieser Niedrigpreisstrategie könnten die Beklagten die Klägerin langfristig aus dem Wettbewerb verdrängen, sodass sich daraus eine konkrete Beeinträchtigung des Wettbewerbs ergebe.
Dass Kunden mit Unter-Kosten-Verkäufen in die Läden gelockt würden, könne außerhalb des Verkaufs von Lebensmitteln ein legitimes Mittel sein, das auch anderen Einzelhändlern offenstehe. Für Lebensmittel habe der Gesetzgeber aber aufgrund der Gefahr für den Wettbewerb das Regelbeispiel des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB eingeführt, dass den Verkauf von Lebensmitteln unter Einstandspreis verbiete. Der Verdrängungseffekt zu Lasten kleiner und mittlerer Wettbewerber sei bei Preisen unter Herstellungskosten mindestens ebenso so gravierend. Die Unternehmensgruppe der Beklagten umginge das explizite Verbot des auch nur einmaligen Verkaufs von Lebensmitteln unter dem Einstandspreis, indem sie den Rohkaffee von einer konzerneigenen Tochter einkaufen und verarbeiten ließe. Dieses Verhalten bette sich in eine in den vergangenen Jahren allgemein zu beobachtende Entwicklung ein, die dazu führe, dass unbillig behindernde Unterkosten-Verkäufe mangels Vorhandenseins eines Einstandspreises nicht in den Anwendungsbereich des Regelbeispiels des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB, sondern unter die Generalklausel des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB fielen. So seien die großen Lebensmitteleinzelhändler in jüngerer Zeit vermehrt dazu übergegangen, Produktionsbetriebe von Lebensmitteln zu kaufen und die Hersteller auf diese Weise vertikal in den Lebensmitteleinzelhandel zu integrieren. Bei dem Verkauf unter Herstellungskosten bestehe wie bei dem Verkauf unter Einstandskosten die unwiderlegliche Vermutung, dass der Normadressat eine Marktverdrängung bezwecke oder von den Niedrigpreisangeboten die Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb ausgehe. Im Übrigen seien beide Voraussetzungen aber auch feststellbar.
Des Weiteren stelle das Verhalten der Beklagten eine unzulässige allgemeine Marktbehinderung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG dar. Es sei anerkannt, dass ein Verkauf unter Einstandspreis bzw. unter Selbstkosten auch außerhalb des kartellrechtlichen Tatbestands des § 20 Abs. 3 GWB eine allgemeine Marktbehinderung darstellen könne, wenn die Preisunterbietung sachlich nicht gerechtfertigt sei und dazu führen könne, dass Mitbewerber vom Markt verdrängt würden und der Wettbewerb auf dem betreffenden Markt völlig oder nahezu aufgehoben würde. Dies sei vorliegend der Fall.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Röstkaffee unter den Herstellungskosten anzubieten und oder anbieten zu lassen, wie nachfolgend abgebildet geschehen,
in der Woche ab dem 11.12.2023
- den „BARISSIMO Espresso Bio Fairtrade 1kg“ für 5,89 EUR:
...
- den „BARISSIMO Caffè Crema & Aroma 1kg“ für 4,69 EUR:
...
sowie
- den „BARISSIMO Caffè Gustoso“ für 3,69 EUR:
...
...
in der Woche ab dem 18.12.2023
- den „BARISSIMO Bio Fairtrade Mahlkaffee 500g“ für 3,19 EUR,
- den „BARISSIMO Unser Bester 500g“ für 2,49 EUR,
- den „BARISSIMO Gold 500g“ für 2,39 EUR
- und den „BARISSIMO Fein & Mild 500g“ für 2,39 EUR:
...
in der Woche ab dem 12.02.2024
- den „BARISSIMO Bio Fairtrade Mahlkaffee 500g“ für 3,99 EUR,
- den „BARISSIMO Espresso Bio-Fairtrade 1kg“ für 8,19 EUR,
- den “BARISSIMO Caffè Crema Bio-Fairtrade 1kg für 8,19 EUR,
- den „BARISSIMO Gold 500g“ für 3,19 EUR
- und den „BARISSIMO Fein & Mild 500g“ für 3,19 EUR:
...
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, ein Verstoß gegen § 20 Abs. 3 S. 1 GWB scheide schon deshalb aus, weil es sich bei der Klägerin um kein kleines oder mittleres Unternehmen handle. Insoweit komme es nicht nur auf die Relation zwischen dem (vermeintlich) behindernden und dem (vermeintlich) behinderten Unternehmen an, sondern auch auf die Größe des Unternehmens.
Des Weiteren verfügten die Beklagten über keine überlegene Marktmacht gegenüber der Klägerin, weil auf den Markt für Kaffeeprodukte, nicht den Markt für Lebensmittel, abzustellen sei. Auch liege keine unbillige Behinderung vor. Ein generelles Verbot des Unter-Kosten-Verkaufs habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Gerade weil schon das existierende Verbot rechtspolitisch höchst umstritten sei, könne aus seiner Existenz nicht abgeleitet werden, dass über den gesetzlichen Tatbestand hinausgehend Unter-Kosten-Verkäufe ebenso wie Verkäufe unter Einstandspreis generell untersagt wären.
Eine Verdrängungsabsicht bzw. eine nachhaltige Beeinträchtigung der Wettbewerbsverhältnisse werde weder vermutet noch könne sie festgestellt werden. Bei den angegriffenen Rabattaktionen habe sich um kurzfristige und vereinzelte Sonderaktionen gehandelt. Hintergrund der Sonderangebote sei gewesen, die neue Kaffeemarke „BARRISSIMO“ zu etablieren. Zudem beruhten Untereinstandspreisangebote im Handel - zulässigerweise - auf dem Gedanken, dass Verbraucher es bevorzugen, im Rahmen eines „One-stop-shopping“ ihren Einkauf möglichst in einem Geschäft erledigen wollen. Wenn Verbraucher mit günstigen Preisen in die Geschäfte gezogen würden, kauften sie in der Regel auch andere Produkte. Jedenfalls über das Jahr gesehen finde in Bezug auf die angebotenen Kaffeeprodukte kein Unterkosten-Verkauf statt. Der „Fairtrade“-Gedanke werde nicht tangiert, denn die erforderlichen Zahlungen von Mindestpreisen an die Rohkaffee-Produzenten seien unstreitig erfolgt.
Auch könne die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf eine lauterkeitsrechtswidrige allgemeine Marktbehinderung stützen. Abgesehen davon, dass diese Fallgruppe bereits durch die vorrangigen Regelungen des GWB gesperrt sei, habe die Klägerin weder eine Verdrängungsabsicht noch die Gefahr einer spürbaren Wettbewerbsbeeinträchtigung aufgezeigt. Es sei auch lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich ein Unternehmer von der Förderung des eigenen Absatzes leiten ließe.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus § 33 Abs. 1 GWB i.V.m. § 20 Abs. 3 GWB zu. Dabei könne offenbleiben, ob die Klägerin auf dem hier zu betrachtenden Markt für Kaffeeprodukte gegenüber den Beklagten eine „kleine oder mittlere Wettbewerberin“ sei. Jedenfalls liege keine unbillige Behinderung der Klägerin durch die Beklagten im Sinne des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB vor. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGH sei grundsätzlich nichts gegen das im Lebensmitteleinzelhandel verbreitet vorzufindende und auch hier von den Beklagten eingesetzte Konzept einer Mischkalkulation einzuwenden.
Auch der systematische Einsatz mache diese Strategie nicht per se unzulässig. Eine Marktverdrängungsabsicht der Beklagten sei nicht feststellbar, vielmehr habe sie ihren Absatz im Rahmen einer Mischkalkulation mit einer kaufmännisch vertretbaren Kalkulation gefördert. Auch sei keine Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb festzustellen. Die Intensität und die Häufigkeit der Rabattaktion seien sowohl zeitlich als auch auf einen Teil des Sortiments begrenzt gewesen. Überdies seien die strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb nicht gefährdet gewesen, weil die Wettbewerber sich gegenüber den Beklagten durch ein differenziertes Sortiment, besondere Qualität und Beratung hervorheben könnten.
Die Voraussetzungen der Generalklausel des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB müssten auch nicht durch die dem Regelbeispiel des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung modifiziert werden. Der Gesetzgeber habe nur den Verkauf unter dem Einstandspreis verboten, weitergehende Regelungsvorschläge zur Gesetzesänderung aber wiederholt nicht aufgegriffen. Dies spreche dafür, dass der Gesetzgeber den Verkauf unter den Herstellungskosten bewusst nicht geregelt habe. Daher sei für andere Niedrigpreisstrategien an den anerkannten Voraussetzungen der Generalklausel festzuhalten.
Ebenso wenig ergebe sich ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG. Es könne dahinstehen, ob an der Fallgruppe der allgemeinen Marktbehinderung festzuhalten sei, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 UWG nicht vorlägen. Da keine unbillige Behinderung nach den Vorschriften des GWB vorliege, liege auch keine unlautere geschäftliche Handlung nach den Vorschriften des UWG vor.
Dem Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 30.01.2025 hat das Landgericht mit Beschluss vom 05.02.2025 teilweise stattgegeben. Abgelehnt hat das Landgericht die Berichtigung, soweit es auf S. 3 des Urteils im unstreitigen Teil des Tatbestands heißt: „Außerhalb dieser Aktionswochen boten die Beklagten diese Produkte zu Preisen an, welche die Herstellungskosten übersteigen.“
Die Klägerin wendet sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung gegen die landgerichtliche Entscheidung. Sie wiederholt ihre Auffassung, die Rabattaktionen der Beklagten, bei denen Röstkaffee unter Herstellungskosten angeboten werde, verstießen gegen Vorschriften des GWB sowie des UWG.
Sie rügt eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung durch das Landgericht, soweit dieses ihren Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen hat. Das Landgericht habe zu Unrecht als unstreitig festgestellt, dass die Beklagten die antragsgegenständlichen Produkte außerhalb der Aktionswochen ab dem 11.12.2023, dem 18.12.2023 sowie dem 12.02.2024 zu Preisen angeboten hätten, welche die Herstellungskosten überstiegen. Der Vortrag der Beklagten, dass die Preise nach Ende der Aktionswochen wieder auf die regulären Preise angehoben würden, und die Behauptung, dass der Kaffee für die deutlich überwiegende Zeit des Jahres zu Preisen über Herstellungskosten angeboten würde, lasse die positive Feststellung, dass die Produkte außerhalb der Aktionswochen stets zu Preisen angeboten werden, welche über den Herstellungskosten liegen, nicht zu. Die Feststellung sei vorliegend auch entscheidungserheblich. Denn die Feststellung fließe im Rahmen der Beurteilung des Missbrauchs überlegener Marktmacht nach dem GWB sowie in die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls bei Beurteilung der allgemeinen Marktbehinderung nach dem UWG ein.
Im Übrigen rügt die Klägerin die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, ihr stehe kein Unterlassungsanspruch zu.
Die Unternehmensgruppe der Beklagten verfüge auf dem Kaffeemarkt gegenüber der Klägerin über eine überlegene Marktmacht im Sinne von § 20 Abs 3 S. 1 GWB. So komme es bei Verlustpreisstrategien alleine auf die überlegenen Möglichkeiten des Anbieters an, den Verkauf mit Verlusten für einzelne Produkte über einen längeren Zeitraum durchzustehen. Die Unternehmensgruppe der Beklagten verfüge nicht nur über überragende finanzielle Ressourcen, sondern auch über ein viel größeres Warenangebot als die Klägerin. Daher spielten die höheren Marktanteile der Klägerin auf dem Kaffeemarkt für die Beurteilung der Marktmacht keine Rolle. Im allein maßgeblichen Verhältnis zur Unternehmensgruppe der Beklagten, deren Verbund mit der ALDI Nord-Unternehmensgruppe zu berücksichtigen sei, sei sie auch als kleines oder mittleres Unternehmen anzusehen.
Zumindest für die Angebote der Beklagten in den Angebotswochen ab dem 03.06.2024 und dem 16.12.2024 stehe der Klägerin ein Unterlassungsanspruch unmittelbar aus § 33 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 GWB i.V.m. § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB zu. So hätte die Beklagte die Produkte Espresso Classico und Caffè Gustoso in diesen Wochen jeweils zu Angebotspreisen angeboten, die noch nicht einmal die Einkaufskosten (Einstandspreis) des Rohkaffees decken könnten. Die Röstung falle als nur geringfügiger Verarbeitungsschritt nicht weiter ins Gewicht, sondern sei dem Säubern und Sortieren von beim Erzeuger eingekauften Obst vergleichbar.
Für alle anderen streitgegenständlichen Angebote bestehe ein Unterlassungsanspruch gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 GWB i.V.m. § 20 Abs. 3 S. 1 GWB. Insoweit habe das Landgericht die allgemeinen Regeln der Gesetzestechnik verkannt, insbesondere das Verhältnis zwischen dem Regelbeispiel des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB und der Generalklausel des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB. So ergäben sich aus einem Regelbeispiel in vergleichbaren, aber nicht direkt vom Regelbeispiel erfassten Fällen wichtige Anhaltspunkte für die Auslegung der Generalklausel. Der Generalklausel komme dabei eine wichtige Auffangfunktion zu. Sie solle insbesondere Umgehungsstrategien verhindern, die vorliegend in der zunehmenden Vertikalisierung des Lebensmitteleinzelhandels bestehe, durch die das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis vergleichsweise leicht unterlaufen werden könnte. Der Verkauf unter Herstellungskosten sei ebenso schädlich für den Wettbewerb wie der Verkauf unter Einstandspreis. Gerade beim Produkt Röstkaffee zeige sich zudem eine große Nähe zwischen Verkauf unter Einstandspreis und Verkauf unter Herstellungskosten, da es sich um ein kaum verarbeitetes Produkt handele. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht auch angenommen, die von der Rechtsprechung für das Regelbeispiel des Verkaufs unter Einstandspreis aufgestellte unwiderlegliche Vermutung gelte im Streitfall nicht und das Vorliegen einer Verdrängungsabsicht und die Gefahr einer nachhaltigen Schädigung der Wettbewerbsstrukturen durch die Rabattaktionen der Beklagten verneint.
Zumindest habe das Landgericht aber auf den Streitfall § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB analog anwenden müssen. Denn es bestehe eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage.
Schließlich habe das Landgericht einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG rechtsfehlerhaft abgelehnt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts handele es sich bei dem Verhalten der marktstarken Beklagten um eine allgemeine Marktbehinderung, die nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Das Landgericht habe zutreffend als unstreitig festgestellt, dass die Beklagten Produkte außerhalb der von der Klägerin monierten Aktionswochen zu Preisen oberhalb der Herstellungskosten angeboten hätten. Es komme aber auf die Richtigkeit der Feststellung nicht an, weil diese nicht entscheidungserheblich sei.
Auch liege dem Urteil keine fehlerhafte Rechtsanwendung zugrunde.
Ein Verstoß gegen das Verbot unter Einstandspreis sei nicht gegeben. Der gesetzlichen Definition in § 20 Abs. 3 S. 3 GWB sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einem unveränderten Weiterverkauf der Ware ausgehe. Rohkaffee und Röstkaffee seien aber unterschiedliche Lebensmittel. Soweit die Klägerin vortrage, es handele sich bei Röstkaffee um ein Produkt aus nur einem einzigen Rohstoff, der durch Röstung und Mahlung nur „geringfügig veredelt oder weiterverarbeitet“ werde, sei dieser Vortrag verspätet und damit unbeachtlich. Insbesondere werde aber bestritten, dass es sich bei der Röstung nur um einen geringfügigen Verarbeitungsschritt handele, der mit dem maschinellen Säubern und Wässern von Gemüse vergleichbar sei. Vielmehr sei die Röstung der bedeutendste Veredlungsschritt, bei der der Kaffee erst seine typischen Eigenschaften erhalte.
Die Anwendung der Generalklausel scheitere bereits daran, dass die Beklagte keine gegenüber der Klägerin überlegene Marktmacht besäßen. Hierzu komme es nicht allein auf das relative Größenverhältnis der betroffenen Unternehmen an, sondern auch auf die Größe der Unternehmen. Die Klägerin habe zu dem jeweiligen Markanteilen auf dem hier relevanten Kaffeemarkt aber nichts vorgetragen.
Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, warum im Streitfall auf die dem Begriff der unbilligen Behinderung entnommenen Kriterien der Verdrängungsabsicht oder der Gefahr der Schädigung der strukturellen Wettbewerbsvoraussetzungen verzichtet werden sollte. Beides sei vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin habe insbesondere nicht konkret vorgetragen, inwiefern sie durch die beanstandeten Aktionen auf dem relevanten Markt, d.h. beim Verkauf von Kaffee, in unbilliger Weise behindert werde. Das Phänomen der eigenen Herstellung von Lebensmitteln durch Handelsunternehmen habe bereits bei Schaffung des Verbots des Verkaufs unter Einstandspreis existiert. So existiere seit 1961 eine eigene Kaffeerösterei der Unternehmensgruppe der Beklagten, auch sei die Klägerin selbst ein Beispiel für vertikale Integration. Die Eigenproduktion bei der Unternehmensgruppe der Beklagten beziehe sich nur auf vereinzelte Artikel und diene regelmäßig allein der Sicherstellung ausreichender Produktversorgung.
Auch lägen die Voraussetzungen für eine Analogie zu § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB nicht vor.
Zuletzt läge auch kein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Marktbehinderung vor. Selbst bei Anerkennung der Fallgruppe der allgemeinen Marktbehinderung, könne diese nicht dazu herangezogen werden, vermeintlich bestehende Lücken im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 3 GWB zu schließen. Im Übrigen habe das Landgericht zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe weder zu den Marktverhältnissen, etwa zu Zahl, Größe und Organisation der Wettbewerber auf dem relevanten Markt (der Kaffeeprodukte) vorgetragen, noch könne sie irgendwelche Einbußen aufzeigen, die sie (oder der Wettbewerb auf dem relevanten Markt) erlitten haben sollten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2, 517, 519 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufungsbegründung zeigt keine Gründe auf, die eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen rechtfertigen würden.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, weder aus Kartellrecht noch aus Lauterkeitsrecht, den geltend gemachten Anspruch, es im Rahmen von Rabattaktionen zu unterlassen, Röstkaffee unter den Herstellungskosten anzubieten.
Der Klägerin steht ein kartellrechtlicher Anspruch aus § 33 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 GWB weder i.V.m. § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB, noch i.V.m. § 20 Abs. 3 S. 1 GWB noch i.V.m. einer analogen Anwendung von § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB zu. Denn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 GWB liegen nicht vor.
§ 20 Abs. 3 GWB verbietet die unbillige Behinderung kleinerer und mittlerer Unternehmen aufgrund überlegener Marktmacht. Offenbleiben kann insoweit, ob die Beklagten gegenüber der Klägerin über eine überlegene Marktmacht verfügen und ob die Klägerin als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Vorschrift des § 20 Abs. 3 GWB anzusehen ist. Denn jedenfalls liegt in dem Verhalten der Beklagten, bei Rabattaktionen Röstkaffeeprodukte unter Herstellungskosten anzubieten, kein unbilliges Verhalten im Sinne der Vorschrift.
Normadressaten des § 20 Abs. 3 GWB sind Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Unternehmensgruppe der Beklagten gegenüber der Klägerin eine überlegene Marktmacht besitzt. Auch ist zweifelhaft, ob die Klägerin als kleines oder mittleres Unternehmen in diesem Sinne anzusehen ist.
Die Normadressatenstellung von Unternehmen nach Abs. 3 setzt eine durch überlegene Marktmacht gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern gekennzeichnete Marktstellung voraus. Diese lässt sich nur für die Tätigkeit von Unternehmen auf einzelnen, in sachlicher und räumlicher Hinsicht abgegrenzten Märkten bestimmen (BGH, Beschluss vom 24.09.2002, KVR 8/01, NJW 2003, 205, 206 - Konditionenanpassung; Urteil vom 09.07.2002, KZR 30/00, GewA 2003, 84, 85 - Fernwärme für Börnsen; Beschluss vom 12.11.2002, KVR 5/02, Rn. 16 zitiert nach juris - Wal*Mart; Markert in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Auflage, § 20, Rn. 204).
Das Landgericht ist zu Recht von einem deutschlandweiten Markt für Kaffeeprodukte ausgegangen, auf dem sich die Klägerin und die Unternehmensgruppe der Beklagten als Wettbewerber gegenüberstehen. Lediglich aus Gründen der Klarstellung wird dieser im Folgenden als Röstkaffeemarkt bezeichnet. Dieser Wertung des Landgerichts ist die Klägerin im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht mehr entgegengetreten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten gegenüber der Klägerin über eine überlegene Marktmacht auf dem Röstkaffeemarkt verfügt. Das Landgericht hat den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin zu Recht für nicht ausreichend erachtet.
Die Annahme überlegener Marktmacht setzt die Feststellung eines Marktmachtgefälles im bilateralen Horizontalverhältnis voraus. Die überlegene Marktmacht ist ausschließlich im Einzelfall durch die Gegenüberstellung der bilateralen Marktposition unterschiedlicher Unternehmen im Horizontalverhältnis zu ermitteln. Es kommt auf die Gesamtheit aller für die Marktposition eines Unternehmens ausschlaggebender Faktoren an, also neben dem Marktanteil insbesondere auf die Finanzkraft, den Marktzugang, die Verflechtungen und die Marktzugangsschranken (vgl. Nothdurft in: Bunte, Kartellrecht, 14. Auflage, § 20 GWB, Rn. 130).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs kann eine überlegene Marktmacht der Beklagten nicht festgestellt werden, selbst wenn man der Ansicht der Klägerin folgte, nach der es auf einen Vergleich zwischen den Unternehmensgruppen ALDI SÜD und ALDI Nord und dem Unternehmen der Klägerin ankäme.
Eine solche relative Marktmacht der Unternehmensgruppe der Beklagten gegenüber der Klägerin lässt sich nicht allein auf die Umsatzzahlen stützen. Die Klägerin hat lediglich Gesamtjahresumsätze der Unternehmensgruppen im Jahr 2022 bzw. in der Berufungsinstanz für das Jahr 2023 vorgetragen. Danach übersteigen die unstreitigen Umsätze der ALDI-Gruppen die Umsätze der Klägerin um ein Vielfaches. Auch dürfte es zutreffen, dass ihr breites Sortiment es der Unternehmensgruppe der Beklagten erlaubt, Verlustverkäufe bei Ankerprodukten wie Röstkaffee durch Preissteigerungen bei anderen Produkten in ihrem Sortiment „quer zu subventionieren“ und auszugleichen.
Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 12.11.2002, KVR 5/02, Rn. 17 zitiert nach juris - Wal*Mart), nach der es im Rahmen von Angeboten unter Einstandspreis maßgeblich darauf ankommt, ob die Ressourcenvorteile die Möglichkeit vermitteln, eine Verlustpreisstrategie über einen längeren Zeitraum durchzuhalten zu können, kann aber im Streitfall noch keine überlegene Marktmacht der Beklagten festgestellt werden.
Denn die Klägerin verfügt als Marktführerin im deutschen Röstkaffeemarkt über einen langfristig gesicherten höheren Marktanteil, was Zweifel an Marktüberlegenheit aufgrund höherer Ressourcen begründet (vgl. KG, Urteil vom 26.06.2003, 2 U 8/02 Kart, BeckRS 2005 5596, Rn.18; Nothdurft in: Bunte, Kartellrecht, 14. Auflage, § 20 GWB, Rn. 135 m.w.N.). Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, dem Urteil des Kammergerichts sei diese Aussage nicht zu entnehmen, weil im vom Kammergericht entschiedenen Fall über ein Machtgefälle zwischen zwei Oligopolisten zu entscheiden war, ist dem nicht zu folgen. Maßgeblich für die Frage der Marktüberlegenheit ist der Umstand, dass das kleinere Unternehmen auf dem betroffenen Markt über einen langfristig gesicherten Marktanteil verfügt. Die Anzahl der Wettbewerber ist insoweit unerheblich.
Zudem verfügt die Klägerin - wenn auch in eingeschränkterem Maße - ebenfalls über Möglichkeiten der Quersubventionierung und nicht unerhebliche finanzielle Ressourcen. Zwar besitzt sie kein breites Lebensmittelsortiment wie die Unternehmensgruppe der Beklagten, sodass ihr eine unmittelbare Quersubventionierung innerhalb ihres Food-Bereichs nicht möglich sein dürfte. Sie kann aber die Zugkraft von Angeboten bei den von ihr vertriebenen Non-Food-Artikeln für den Absatz ihrer Röstkaffeeprodukte nutzen. Auch wäre ihr über diese eine Quersubventionierung des Röstkaffeebereichs möglich. Zudem bietet ihr die Einbindung in den K.-Konzern finanziellen Rückhalt, ...
Es fehlt danach an weiterem Vortrag der Klägerin zu den Marktverhältnissen, der eine Marküberlegenheit der Klägerin begründen könnte.
Nach dem Vortrag der Klägerin bleibt zudem zweifelhaft, ob es sich bei der Klägerin um ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des § 20 Abs. 3 GWB handelt.
Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 20 Abs. 3 GWB ergibt sich daraus, dass nur kleine und mittlere Wettbewerber in den persönlichen Schutzbereich der Norm fallen. So kommt § 20 Abs. 3 GWB auch bei einem deutlichen Machtgefälle nicht zur Anwendung, wenn es sich bei dem behinderten Unternehmen nicht um einen kleinen oder mittleren Wettbewerber handelt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24.09.2002, KVR 8/01, NJW 2003, 205, 206 - Konditionenanpassung).
Wann diese Schutzbedürftigkeit besteht, also ein kleines oder mittleres Unternehmen betroffen ist, ist im Gesetz nicht bestimmt (vgl. aber etwa die Definition der EU-Kommission zu Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. 2003, L 124, S. 36). Die Einstufung lässt sich auch nicht nach absoluten Zahlen festlegen, weil die Verhältnisse auf dem jeweils maßgeblichen Markt nicht ausgeblendet werden dürfen, wenn der die Sicherung der Freiheit des Wettbewerbs als Institution bezweckende Sinn der Vorschrift erreicht werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2002, KVR 8/01, NJW 2003, 205, 206 m.w.N. - Konditionenanpassung). Maßgebend ist danach eine unter funktionalen Gesichtspunkten vorzunehmende Prüfung, die von den Besonderheiten des jeweils relevanten Marktes ausgeht und dabei regelmäßig das Horizontalverhältnis zu den Wettbewerbern auf der Anbieterseite einzubeziehen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2002, KVR 8/01, NJW 2003, 205, 206 f. m.w.N. - Konditionenanpassung; Grave in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder/Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 84. Lieferung, § 20 GWB, Rn. 166; Markert in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Auflage, § 20, Rn. 204).
Soweit die Klägerin im Übrigen auf die übliche Größe der Anbieter im Lebensmitteleinzelhandel wie die Edeka-Gruppe, die Schwarz-Gruppe sowie die Rewe-Gruppe verweist, dürfte dies für die Einstufung der Klägerin als kleines oder mittleres Unternehmen nicht relevant sein. Denn vorliegend sind allein die Verhältnisse auf dem Markt für Röstkaffee maßgeblich, auf dem sich die Klägerin und die Unternehmensgruppe der Beklagten als Wettbewerber gegenüberstehen. Zwar verfügt die Unternehmensgruppe der Beklagten über einen um ein Vielfaches höheren Umsatz. Dem steht jedoch für den Röstkaffeebereich die gefestigte Marktstellung der Klägerin als Marktführerin gegenüber.
Das Landgericht durfte diese Fragestellungen offenlassen, ohne die Klägerin auf die fehlende Substantiiertheit ihres Vortrages hinzuweisen, da es das Vorliegen einer unbilligen Behinderung verneint hat.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rabattaktionen der Beklagten keine unbillige Behinderung im Sinne des § 20 Abs. 3 GWB darstellen.
Die Voraussetzungen einer unmittelbaren Anwendung des Regelbeispiels des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB sind nicht erfüllt.
Das Regelbeispiel setzt das Anbieten von Lebensmitteln unter dem Einstandspreis voraus. Der Einstandspreis wird in § 20 Abs. 3 S. 3 GWB als der Preis definiert, der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten für die Beschaffung der Ware vereinbart worden ist.
Einen Einstandspreis gibt es danach nur bei Waren und Leistungen, die vom Normadressaten bezogen und unverändert weiterverkauft werden. Das ist auf den Handel mit Waren und Dienstleistungen beschränkt und gilt nicht für selbst bzw. durch ein konzernverbundenes Unternehmen hergestellte Waren (Hempel in: Bauer/Rahlmeyer/Schöner, Handbuch Vertriebskartellrecht, 2. Auflage, § 36, Rn. 60 f.; Bosch in: Bechtold/Bosch, GWB, 11. Auflage, § 20, Rn. 34; Westermann in: MüKo Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, § 20 GWB, Rn. 96; Markert in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Auflage, § 20 GWB, Rn. 219; Hetmank in: BeckOK-KartellR, 18. Edition, § 20 GWB, Rn. 91).
Die Unternehmensgruppe der Beklagten entrichtet keinen Einstandspreis für ein unverändert weiterzuverkaufendes Produkt. Vielmehr erfolgt vor dem Weiterverkauf eine Verarbeitung des Rohkaffees durch den zum Konzern der Beklagten gehörenden Kaffeeröster O. GmbH & Co. oHG. Verarbeitungstätigkeiten des konzernverbundenen Rösters sind insofern wie eigene Verarbeitungstätigkeiten der Beklagten zu behandeln. Im Rahmen dieser Verarbeitung wird aus dem Rohstoff Rohkaffee das Produkt Röstkaffee herstellt. Durch die Röstung erfolgt eine Veredlung des Rohkaffees, durch die der Kaffee seine typischen Eigenschaften erhält. Zudem wird der Kaffee vor dem Weiterverkauf durch die Unternehmensgruppe der Beklagten zumindest teilweise auch gemahlen. Diese Verarbeitungsschritte sind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht mit dem Säubern von Gemüse vor dem Weiterverkauf vergleichbar, bei dem von dem unveränderten Produkt äußerlich Fremdstoffe entfernt werden. Unerheblich ist insofern, dass der Rohkaffee der größte Kostenfaktor des Röstkaffeepreises ist. Denn durch die Röstung erfährt das Produkt Rohkaffee eine Veränderung. Welcher monetäre Wert dieser Veränderung im Rahmen der Preisbildung für Röstkaffee beizumessen ist, ist für die Frage, ob ein Herstellungsprozess vorliegt, ohne Belang.
Danach kommt entgegen der Ansicht der Klägerin auch hinsichtlich der Rabattaktionen der Beklagten in den Angebotswochen vom 03.06.2024 und vom 16.12.2024 für die Produkte Espresso Classico und Caffè Gustoso keine unmittelbare Anwendung des Regelbeispiels des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB in Betracht. Denn auch für diese konkreten Produkte hat die Klägerin nie einen Einstandspreis entrichtet. Ob die Angebotspreise der Beklagten die Einkaufskosten des Rohkaffees decken, ist insoweit unerheblich.
Die Beklagten haben die Klägerin auch nicht im Sinne der Generalklausel des § 20 Abs. 3 S. 1 unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert, indem sie in den Rabattaktionen Röstkaffeeprodukte unter den Herstellungskosten angeboten haben.
Das Landgericht hat den Bewertungsmaßstab für das Vorliegen einer unbilligen Behinderung zutreffend dargestellt. So ist zur Beurteilung, ob die Ausnutzung einer überlegenen Marktmacht kleinere oder mittlere Wettbewerber unbillig behindert, eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des behindernden Normadressaten und der behinderten kleinen und mittleren Wettbewerber unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 12.11.2002, KVR 5/02, Rn. 30 - Wal*Mart; Urteil vom 04.04.1995, KZR 34/93, Rn. 47 - Hitlisten-Platten, jeweils zitiert nach juris zu Vorgängervorschriften des § 30 Abs. 3 GWB; Markert in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Auflage, § 20 GWB, Rn. 215; Stammwitz in Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun, Kartellrecht, 5. Auflage, § 20 GWB, Rn. 73).
Wettbewerbsmaßnahmen von Unternehmen mit überlegener Marktmacht sind nicht schon deshalb als unbillige Behinderung kleiner oder mittlerer Wettbewerber anzusehen, weil sie dazu beitragen können, die Lage von kleinen oder mittleren Unternehmen im Wettbewerb zu verändern oder einzelne Wettbewerber oder Gruppen von Wettbewerbern zu verdrängen; denn dem wirksamen Wettbewerb ist eine solche Wirkung eigen. Eine unbillige Behinderung liegt danach nur vor, wenn in Verdrängungsabsicht gehandelt wird oder kleine oder mittlere Wettbewerber in ihren wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten derart behindert werden, dass daraus die Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb - einschließlich des Wettbewerbs durch kleine oder mittlere Unternehmen - erwächst (BGH, Urteil vom 04.04.1995, KZR 34/93, Rn. 48, 51 zitiert nach juris - Hitlisten-Platten; Hetmank in: BeckOK Kartellrecht, 18. Edition, § 20 GWB, Rn. 87).
Bei der Beurteilung von Unter-Kosten-Verkäufen anhand des § 20 Abs. 3 GWB ist davon auszugehen, dass es dem Unternehmer grundsätzlich freisteht, seine Preisgestaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.1995, KZR 34/93, Rn. 50 zitiert nach juris - Hitlisten-Platten; auch zum Folgenden). Dementsprechend sind auch Unter-Kosten-Verkäufe und die Werbung für diese grundsätzlich zulässig. Der Kaufmann muss nicht auf einen Stückgewinn ausgehen. Es ist vielmehr jedenfalls in Handelsbetrieben mit breitem Sortiment zulässig, auf die Werbewirkung eines Unter-Kosten-Angebots zu setzen, um mit dem Absatz des gesamten Angebots ein möglichst günstiges Betriebsergebnis zu erzielen (BGH, Urteil vom 30.03.2006, I ZR 144/03, GRUR 2006, 596, 597 - 10 % billiger; Hetmank in: BeckOK Kartellrecht, 18. Edition, § 20 GWB, Rn. 87).
Die Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb kann nicht schon dann angenommen werden, wenn Unter-Kosten-Angebote nicht nur gelegentlich, sondern systematisch im Wettbewerb eingesetzt werden. Dies gilt schon deshalb, weil mit der Feststellung eines systematischen Vorgehens noch nichts über den Umfang und die Marktbedeutung der Maßnahmen ausgesagt ist (BGH, Urteil vom 04.04.1995, KZR 34/93, Rn. 51 zitiert nach juris - Hitlisten-Platten).
Diese allgemeinen Maßstäbe gelten auch im vorliegenden Fall. Insbesondere ist aus dem Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis (§ 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB) nicht zu folgern, dass der Verkauf von Lebensmitteln unter Herstellungskosten nach der Generalklausel des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB generell verboten ist. Ferner ist auch die vom BGH für den Fall des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis aufgestellte unwiderlegliche Vermutung für das Vorliegen einer Verdrängungsabsicht oder der Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb vorliegend nicht einschlägig.
(a) Zwar weist die Klägerin grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass Regelbeispiele Ausprägungen der jeweiligen Generalklausel sind. Ist ein Regelbeispiel erfüllt, so sind zwingend auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Generalklausel erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2012, KVR 51/11, NJW 2012 3243, Rn. 13 - Wasserpreise Calw). Daraus folgt zugleich, dass sich aus einem Regelbeispiel in vergleichbaren, aber nicht direkt vom Regelbeispiel erfassten Fällen, Anhaltspunkte für die Auslegung der Generalklausel, die eine Auffangfunktion hat, ergeben können.
(b) Die Generalklausel des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB verbietet nicht generell das Anbieten unter Herstellungskosten.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, Unterkostenpreise seien im Lebensmittelhandel nach der Auffassung des Gesetzgebers keine zulässige Erscheinungsform des Leistungswettbewerbs und stützt ihre Ansicht im Wesentlichen auf eine ihrer Ansicht nach strukturelle Vergleichbarkeit von Angeboten unter Einstandspreis und Unter-Kosten-Angeboten.
Insofern hat aber bereits das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass es auch normativ jedenfalls nicht zwingend ist, die Fallgruppen der Angebote von Lebensmitteln unter Einstandspreis sowie unter Herstellungskosten gleich zu behandeln. Die vom Gesetzgeber mit dem Regelbeispiel in den Blick genommenen Händler kaufen Waren lediglich zu einem bestimmten Einstandspreis ein und verkaufen diese sodann zu einem bestimmten Verkaufspreis wieder. Eine Unterschreitung des Einstandspreises mag dabei für den Gesetzgeber bereits den Verdacht missbräuchlichen Verhaltens begründen. Demgegenüber sind die Hersteller von Waren an einer grundsätzlich komplexen Wertschöpfung beteiligt. Das mag es für den Gesetzgeber rechtfertigen, hinsichtlich ihrer Preisgestaltung eine größere Zurückhaltung an den Tag zu legen.
Der Ansicht der Klägerin, zumindest bei Produkten mit einer geringen Wertschöpfung, wie dem aus Rohkaffee hergestellten Röstkaffee, sei eine Vergleichbarkeit gegeben, die zu einem Verbot des Angebots unter Herstellungskosten führen müsse, folgt der Senat ebenfalls nicht. So folgt allein aus einem geringen Wertschöpfungsanteil nicht, dass dieser ohne Schwierigkeiten zu ermitteln ist. Zudem stellt sich insofern die Frage, ab welcher Grenze die Vergleichbarkeit gegeben sein soll.
Soweit die Klägerin meint, die zunehmende vertikale Integration führe zur Umgehung des Verbots des Verkaufs unter Einkaufspreis, vermag dies die Annahme eines generellen Verbots von Unter-Kosten-Verkäufen ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Preismissbrauchsnovelle 2007, mit der er für den Bereich der Lebensmittel die tatbestandliche Restriktion beseitigte, dass nur gelegentlich erfolgende Angebote unter Einstandspreis zulässig sind, eine Ausdehnung des verschärften Verbots des Untereinstandspreisverkaufs auf andere Bereiche ausdrücklich mit dem Hinweis darauf ausgeschlossen, dass sich die bisherige Regelung bewährt habe (vgl. Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels, BT-DRS 16/5847 vom 27.06.2007, Seite 9; siehe auch Westermann in: MüKo Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, § 20 GWB, Rn. 100). Auch angesichts der fortschreitenden Vertikalisierung im Lebensmitteleinzelhandel ist insofern keine Gesetzesänderung erfolgt. Dabei hat der Gesetzgeber im Zuge der 9. GWB-Novelle im Jahr 2017 die Vorschrift des § 20 Abs. 3 GWB abgeändert, indem er eine Legaldefinition des Einstandspreises geschaffen und das Verbot des Angebots von Lebensmitteln entfristet hat. Er hat es aber unterlassen, das Verbot des Angebots unter Einstandspreis auf andere Niedrigpreisstrategien auszudehnen.
(c) Die unwiderlegliche Vermutung für das Vorliegen der Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb gilt im Streitfall nicht.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 12.11.2002, KVR 5/02, Rn. 21 zitiert nach juris - Wal*Mart) besteht im Falle des Verkaufs unter Einstandspreis die unwiderlegliche Vermutung des wettbewerblichen Bezugs des Verhaltens des marktstarken Wettbewerbers, sowie der kausalen Verknüpfung zwischen der Ausübung überlegener Marktmacht durch Untereinstandspreisangebote und der Gefahr für die Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen. Das Gesetz eröffnet dem betreffenden Unternehmen insofern allein die Möglichkeit, an der Feststellung mitzuwirken, dass sein wettbewerbsschädliches Verhalten ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt ist, wofür es die Beweislast trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.2002, KVR 5/02, Rn. 25, 45 f. zitiert nach juris - Wal*Mart; Hetmank in BeckOK Kartellrecht, 18. Edition, § 20 GWB, Rn. 89; Markert in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, § 20 GWB, Rn 217).
Allerdings enthält das Gesetz nur eine Vermutung für die Unbilligkeit von Angeboten unter Einstandspreis, nicht aber für sonstige Niedrigpreisstrategien wie Preisunterbietungen ohne Unterschreiten des Einstandspreises oder für Angebote produzierender Unternehmen unter ihren Selbstkosten. Daher ist für die Anwendung des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB auf Niedrigpreisstrategien daran festzuhalten, dass selbst gezielt gegen Mitbewerber eingesetzte Preisunterbietungen nur unbillig sind, wenn der Normadressat eine Marktverdrängung bezweckt oder von den Niedrigpreisangeboten eine Gefahr für die strukturellen Wettbewerbsvoraussetzungen ausgeht (vgl. auch Westermann in: MüKo Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, GWB § 20 Rn. 93).
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass im Streitfall weder eine Verdrängungsabsicht der Beklagten, noch eine Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Kaffeeprodukte festzustellen ist.
(a) Eine Verdrängungsabsicht der Beklagten gegenüber der Klägerin ist nicht feststellbar.
Soweit die Klägerin unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 03.07.1991, C-62/86, BeckRS 1991, 02828, Rn. 71 - AKZO/Kommission; differenzierter: EuGH, Urteil vom 27.03.2012, C-209/10, Post Danmark) die Ansicht vertritt, dass eine Verdrängungsabsicht immer unwiderleglich vermutet wird, wenn Preise unter den variablen Kosten lägen, ist dem nicht zu folgen. Denn der EuGH begründet seine für ein marktbeherrschendes Unternehmen aufgestellte Vermutung damit, dass dieses nur dann ein Interesse daran habe, derartige Preise zu praktizieren, wenn es seine Konkurrenten ausschalten will, um danach unter Ausnutzung seiner Monopolstellung seine Preise wieder anzuheben.
Dies wäre im Streitfall jedoch keine erfolgversprechende Strategie. Zum einen bestehen Preiserhöhungsspielräume nur dann, wenn auf einem Markt erhebliche Marktzutrittsbarrieren existieren. Für Kaffeeprodukte bestehen solche erhöhten Marktzutrittsbarrieren aber nicht. Der mit Abstand größte Kostenfaktor ist der Einkaufspreis des Rohkaffees, während die Wertschöpfung im Rahmen der Röstung nur einen kleinen Teil des Röstkaffeepreises ausmacht. Zudem passen die Erwägungen des EuGH nicht auf die Situation im deutschen Lebensmitteleinzelhandel, in der der Preiswettbewerb zwischen den großen Vollsortimentern oder Discountern stattfindet. Selbst wenn eine Verdrängung mittelständischer Anbieter durch den Einsatz von Untereinstandspreisen gelänge, wäre nicht zu erwarten, dass diese Veränderung der Marktstruktur einen Preiserhöhungsspielraum schaffen würde, aufgrund dessen die zuvor in Kauf genommenen Verluste wieder aufgeholt werden könnten (vgl. zum Ganzen: Ausführungen der Monopolkommission, Sondergutachten „Preiskontrollen in Energiewirtschaft und Handel? Zur Novellierung des GWB“, 2007, Rn. 57 ff.).
Konkrete Anhaltspunkte für eine Verdrängungsabsicht der Beklagten bestehen nicht. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Rabattaktionen zunächst wegen des von der Unternehmensgruppe der Beklagten durchgeführten Markennamens- und Sortimentswechsels im Jahr 2023 erfolgten. Die Fortführung der Rabattaktionen auch im Jahr 2024 belegt, dass Rabattaktionen im Bereich Röstkaffee dauerhaft durchgeführt werden sollen, um mit diesem Zugartikel Kunden zu veranlassen, im Rahmen eines sog. „one-stop-shopping“ nicht nur Röstkaffeeprodukte in den Filialen der Unternehmensgruppe der Beklagten zu kaufen, sondern dort auch ihren sonstigen Bedarf zu decken. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, verfolgt die Strategie der Beklagten somit den dauerhaften und nachvollziehbaren Zweck, den eigenen Absatz im Rahmen einer Mischkalkulation zu fördern. Es ist davon auszugehen, dass die Preisgestaltung der Beklagten, insbesondere wenn man die begrenzte Häufigkeit und Intensität der Rabattaktionen sowie die Beschränkung auf einen Teil des Sortiments berücksichtigt, auf einer kaufmännisch vertretbaren Kalkulation beruht. Im Streitfall haben die Beklagten auch vorgetragen, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten im Jahresdurchschnitt mit dem Vertrieb ihrer Röstkaffeeprodukte keine Verluste erziele. Danach wäre für den Röstkaffeebereich keine Quersubventionierung durch andere Produkte erforderlich. Diesem Vortrag ist die für das Vorliegen einer Verdrängungsabsicht darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.
Danach kann offenbleiben, ob die Verdrängungsabsicht schon aufgrund der von den Beklagten behaupteten ausgeprägten Markentreue der Kunden im Röstkaffeebereich zumindest teilweise ins Leere liefe.
(b) Die Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb durch die Rabattaktionen der Beklagten hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt und ist daher ist ebenfalls nicht festzustellen.
Erforderlich ist insofern eine spürbare Auswirkung auf die Wettbewerbschancen des beeinträchtigten Unternehmens gegenüber anderen Nachfragern oder Anbietern (Hetmank in: BeckOK Kartellrecht, 18. Edition, § 20 GWB, Rn. 87). Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB ist abzustellen auf die Schwere der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten, mit denen sich der Wettbewerber seinerseits durch wettbewerbliche Maßnahmen wehren kann (vgl. Markert in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, § 20 GWB, Rn. 215, Westermann in: MüKo Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, § 20 GWB, Rn. 91; Hetmank in: BeckOK Kartellrecht, 18. Edition, § 20 GWB, Rn. 87). Ausgangspunkt bleibt, dass Unternehmen grundsätzlich nicht daran gehindert sein dürfen, ihre geschäftliche Tätigkeit und ihr Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie sie dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig halten. Allerdings werden diese Interessen bei Vorliegen von relativer Marktmacht durch die Individualinteressen des beeinträchtigten Wettbewerbers und vor allem durch die Interessen der Allgemeinheit an einem funktionierenden Wettbewerb eingeschränkt (Stammwitz in: Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun, Kartellrecht, 5. Auflage, § 20 GWB, Rn. 73).
Demnach ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zunächst von einer Preisgestaltungsfreiheit der Beklagten auszugehen. Der Zulässigkeit der von den Beklagten durchgeführten Rabattaktionen stehen auch nicht überwiegende Interessen der Klägerin oder ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit entgegen.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch nach Befragung hierzu durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2025 keine auf die Rabattaktionen zurückzuführenden konkreten Umsatzeinbußen vorgetragen hat. Die Klägerin hat auch nicht erläutert, inwieweit sie Marktanteile verloren hat.
Zwar ist es nicht fernliegend, dass Verbraucher durch die deutlichen Rabatthöhen zwischen 24 % und 51 %, die teilweise mit einer deutlichen Unterschreitung der Herstellungskosten einhergehen, animiert werden, Röstkaffeeprodukte bei der Unternehmensgruppe der Beklagten zu kaufen. Allerdings wird zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher aufgrund seiner Markentreue oder aufgrund fehlender Kenntnis von den Rabattaktionen diese nicht nutzen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist zudem die Häufigkeit und Intensität der Rabattaktionen der Beklagten begrenzt und auf einen Teil des Sortiments beschränkt. Die Beklagten haben neun Rabattaktionen in 13 Monaten durchgeführt. Durchschnittlich fand etwa alle sechs Wochen eine Rabattaktion statt. Von den Rabattaktionen waren insgesamt nur sieben von insgesamt 25 Produkten aus den drei Produktgruppen „Ganze Bohnen“, „Mahlkaffee“ und „Biokaffee“ umfasst, allerdings nicht alle Produkte bei jeder Aktion, sondern es wurden jeweils nur zwischen zwei und fünf Produkte angeboten. Im Durchschnitt wurden sogar nur drei Produkte angeboten. Im Jahr 2024 wurde kein Produkt mehr als dreimal angeboten.
Danach kann auch vor dem Hintergrund einer möglichen Bevorratung mit Kaffeeprodukten nicht von einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Geschäftsmodells der Klägerin ausgegangen werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass auch die Klägerin die Vorweihnachtszeit sowie die Zeit vor Ostern, die traditionell besonders umsatzstarke Zeiten darstellen, für ihre Rabattaktionen nutzte.
Ferner kann nicht festgestellt werden, dass das Vorgehen der Beklagten das Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Röstkaffeeprodukte gefährdet. So sind Preisunterbietungen gerade Ausdruck von gesundem Wettbewerb (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2006, I ZR 144/03, GRUR 2006, 596, 597 - 10 % billiger) und dienen dem Verbraucherinteresse an niedrigen Preisen. Zwar mag es zutreffen, dass im Lebensmitteleinzelhandel auf die Verlustpreiskampagnen einzelner Anbieter häufig die anderen Anbieter ihrerseits mit massiven Preissenkungen reagieren. Für die von der Klägerin pauschal behauptete Gefahr ruinöser Preiskämpfe, die einen wettbewerbsschädlichen Verdrängungseffekt zu Lasten kleiner und mittlerer Anbieter noch verstärken, sieht der Senat allerdings keine Anhaltspunkte, zumal es sich nicht um eine dauerhafte Preisreduzierung handelt. Dabei ist die ohnehin bestehende Machtkonzentration im Lebensmitteleinzelhandel auf einige wenige große Anbieter zu berücksichtigen. Eine Veränderung der bestehenden Struktur im Lebensmitteleinzelhandel ist durch die Preisaktionen der Beklagten nicht zu befürchten.
Zudem ist auch nicht davon auszugehen, dass die Rabattaktionen den Markt für Fachhändler im Röstkaffeebereich in unzulässiger Weise beeinträchtigen. Denn wie das Landgericht ausgeführt hat, können sich diese durch ein differenziertes Sortiment, besondere Qualität und Beratung hervorheben. Soweit für einen Teil der Verbraucher diese Kriterien im Verhältnis zum Preis nur eine nachrangige Rolle spielen und sie deshalb Röstkaffeeprodukte bei der Beklagten oder anderen großen Lebensmitteleinzelhändlern beziehen, sind dadurch bedingte Marktveränderungen hinzunehmen.
Ferner ist nicht davon auszugehen, dass aus dem Umstand, dass auch Bio-Produkte durch die Beklagten stark rabattiert angeboten werden, eine Beeinträchtigung des „Fairen Handels“ folgt. Denn die Beklagten haben insoweit unbestritten vorgetragen, dass sie die bezüglich Bioprodukten geltenden Mindestpreisvereinbarungen einhalten.
Eine analoge Anwendung des Regelbeispiels des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB auf den vorliegenden Fall scheidet ebenfalls aus.
Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die Nichtaufnahme des Verbots des Angebots unter Herstellungskosten in den Regelbeispielskatalog des § 20 Abs. 3 S. 2 GWB eine planwidrige Regelungslücke darstellt.
Die Situation, dass Lebensmitteleinzelhändler, unabhängig davon, ob es sich um Vollsortimenter oder Discounter handelt, Produkte selbst herstellen und verkaufen, so dass es im Verhältnis zu ihren Lieferanten keinen Einstandspreis, sondern nur Herstellungskosten gibt, ist seit geraumer Zeit bekannt. Gleichwohl hat der Gesetzgeber bislang - trotz zahlreicher GWB-Änderungen in der Vergangenheit - davon abgesehen, das Verbot des Angebots unter Herstellungskosten als Regelbeispiel aufzunehmen.
Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass sich die Entwicklung der vertikalen Integration in der jüngeren Vergangenheit beschleunigt und verstärkt hat, wie auch die von ihr angeführten Beispiele des Aufkaufs von zahlreichen Produktherstellern durch Lebensmitteleinzelhändler belegen. Trotz dieses Umstandes hat der Gesetzgeber jedoch bislang auf eine Normierung dieser Situation verzichtet, obwohl in jüngerer Vergangenheit mehrere Änderungen der GWB-Vorschriften erfolgten und insbesondere im Jahr 2017 noch eine Legaldefinition des „Einstandspreises“ in das Regelbeispiel des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB aufgenommen wurde.
Danach kann, ohne Spekulationen über die Nichtkenntnis des Gesetzgebers von bestimmten Marktumständen vorzunehmen, nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden.
Auch hat die Klägerin gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung des Angebots von Röstkaffee unter den Herstellungskosten aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG.
Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Unzulässig sind gemäß § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen.
Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 UWG liegen jedoch nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Rabattaktionen der Beklagten eine allgemeine Marktbehinderung als Fallgruppe der unlauteren geschäftlichen Handlung darstellen.
Das Landgericht durfte es dahinstehen lassen, ob die allgemeine Marktbehinderung (Marktstörung) als ungeschriebene Fallgruppe der Unlauterkeit überhaupt anzuerkennen ist. Denn jedenfalls liegen im Streitfall die Voraussetzungen einer allgemeinen Marktbehinderung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG nicht vor.
Der § 3 Abs. 1 UWG zu entnehmende Tatbestand der allgemeinen Marktstörung ist erfüllt, wenn ein für sich genommen zwar nicht unlauteres, aber immerhin bedenkliches Wettbewerbsverhalten allein oder in Verbindung mit gleichartigen Maßnahmen von Mittbewerbern die ernstliche Gefahr begründet, dass der auf der unternehmerischen Leistung beruhende Wettbewerb in erheblichem Maß eingeschränkt wird (vgl BGH, Urteil vom 19.04.2018, I ZR 154/16, GRUR 2018, 1251, 1256 Rn. 43 - Werbeblocker II; Urteil vom 29.10.2009, I ZR 180/07, GRUR 2010, 455, 457 Rn. 20 - Stumme Verkäufer II; Urteil vom 02.10.2008, I ZR 48/06, GRUR 2009, 416, 418 Rn. 25 - Küchentiefstpreis-Garantie). Entsprechend den Wertungen des Kartellrechts ist es auch nicht Aufgabe des Behinderungstatbestands oder des Lauterkeitsrechts allgemein, bestehende wettbewerbliche Strukturen zu bewahren und wirtschaftlichen Entwicklungen entgegenzusteuern, in denen die bisherigen Marktteilnehmer eine Bedrohung ihres Kundenstammes erblicken (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2018, I ZR 154/16, GRUR 2018, 1251, 1256 Rn. 45 - Werbeblocker II; Urteil vom 20.11.2003, I ZR 151/01, Rn. 24 zitiert nach juris - 20 Minuten Köln).
Eine Preisunterbietung stellt dann eine allgemeine Marktbehinderung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG dar, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist und dazu führen kann, dass Mitbewerber vom Markt verdrängt werden und der Wettbewerb dadurch auf diesem Markt völlig oder nahezu aufgehoben wird. Eine sachliche Rechtfertigung besteht, solange das Unternehmen seine Selbstkosten oder seinen Einstandspreis nicht unterschreitet oder sich - im Falle der Unterschreitung der Selbstkosten - von einem nachvollziehbaren Interesse an der Förderung des eigenen Absatzes leiten lässt. Sachlich nicht vertretbar ist der Verkauf unter Selbstkosten oder Einstandspreis daher erst dann, wenn für ihn kein anderer nachvollziehbarer Grund erkennbar ist als die Schädigung von Mitbewerbern unter Inkaufnahme eigener Verluste (BGH, Urteil vom 02.10.2008, I ZR 48/06, GRUR 2009, 416, 418 Rn. 25 m.w.N. - Küchentiefstpreis-Garantie).
Eine generelle Vermutung für eine solche wettbewerblich zu missbilligende Absicht besteht nicht. Sie kann auf Grund einer Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere des Marktanteils und der Finanzkraft des Preisunterbieters, der Eigenart, Dauer, Häufigkeit und Intensität der Maßnahme sowie der Zahl, Größe und Finanzkraft der Mitbewerber, nur dann angenommen werden, wenn sich das Verhalten des Preisunterbieters kaufmännisch nur damit erklären lässt, dass auf diese Weise Mitbewerber aus dem Markt gedrängt werden und auf diese Weise auf längere Sicht auskömmliche Preise erzielt werden können (BGH, Urteil vom 02.10.2008, I ZR 48/06, GRUR 2009, 416, 418 Rn. 25 - Küchentiefstpreis-Garantie; vgl. auch Köhler/Alexander in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage, § 4, Rn 5.8).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Wie bereits zur unbilligen Behinderung im Sinne von § 20 Abs. 3 S. 1 GWB ausgeführt, verfolgen die Beklagten mit ihren Rabattaktionen die nachvollziehbare kaufmännische Strategie, Kunden über einen niedrigen Kaffeepreis dazu zu veranlassen, weitere Artikel aus ihrem Sortiment zu kaufen. Zudem ist nicht feststellbar, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten ihre Röstkaffeeprodukte dauerhaft unter den Selbstkosten abgegeben hat. Weitere Umstände, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Rabattaktionen dazu dienen, Mitbewerber aus dem Markt zu drängen und auf diese Weise auskömmliche Preise zu erzielen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Schließlich dringt die Klägerin mit ihrer Verfahrensrüge der fehlerhaften Tatsachenfeststellung nicht durch.
Zunächst hat das Landgericht in seinem Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 05.02.2025 zutreffend festgestellt, dass sich bei vollständiger Lektüre des Tatbestands ergibt, dass unstreitig die bei sämtlichen Rabattaktionen angebotenen Produkte unter den Herstellungskosten angeboten wurden.
Im Übrigen können fehlerhafte Tatsachenfeststellungen nur insoweit angegriffen werden, als eine erneute Feststellung geboten ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung auf der vermeintlich fehlerhaften Tatsachengrundlage beruht (vgl. § 513 ZPO; Heßler in Zöller, ZPO, 36. Auflage § 513, Rn. 5).
Danach kann dahinstehen, ob das Landgericht den Umstand, dass die Beklagten ihre Röstkaffeeprodukte außerhalb von Rabattaktionen (stets) über den Herstellungskosten anboten, zu Recht als unstreitige Tatsache gewertet hat. Dies war zumindest ausdrücklich nicht so vorgetragen. Allerdings ist dieser Umstand - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung entscheidungserheblich. Denn die Klägerin beschränkt ihren Angriff auf die Preise, die die Beklagten im Rahmen ihrer Rabattaktionen verlangen. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass nach den einwöchigen Rabattaktionen die Preise wieder erhöht werden. Danach kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Röstkaffeepreise im Unternehmen der Beklagten außerhalb der Rabattaktionen stets über den Herstellungskosten lagen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor.
Die von der Klägerin aufgeworfene und bislang nicht geklärte Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verkauf von Lebensmitteln unter den Herstellungskosten dem Verkauf von Lebensmitteln unter dem Einstandspreis rechtlich gleichzustellen ist, hat grundsätzliche Bedeutung und ihre Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert wird nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2025 und unter Berücksichtigung der schriftsätzlichen Stellungnahme der Klägerin vom 17.12.2025 gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 5.000.000 Euro festgesetzt.
Dabei war maßgeblich auf das Interesse der Klägerin als Rechtsmittelführerin abzustellen. Die Klägerin hat weder in der mündlichen Verhandlung noch im Anschluss schriftsätzlich dazu vorgetragen, ob und welche Umsatzrückgänge sie im zeitlichen Zusammenhang mit den Rabattaktionen der Beklagten erlitten hat. Allerdings hat sie wiederholt auf die aus ihrer Sicht bestehende Gefahr der Verdrängung aus dem Wettbewerb sowie gravierende und dauerhafte Beeinträchtigung ihrer unternehmerischen Tätigkeit durch die Rabattaktionen der Klägerin hingewiesen. Es ist daher angesichts der hunderten von Filialen und tausenden Verkaufsdepots der Klägerin und ihrer Jahresumsätze davon auszugehen, dass ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Unterlassung der streitgegenständlichen Rabattaktionen durch die Beklagten besteht. Dieses Interesse dürfte jedenfalls höher sein, als der Umsatzverlust weniger Kaffeepakete je Woche und Verkaufsstelle. Der Senat bemisst den Streitwert - im Hinblick auf einen geltend gemachten Unterlassungsanspruch als Jahreswert - daher auf 5.000.000 Euro.
Dass das Landgericht den Streitwert auf 300.000 Euro festgesetzt hat, steht einer Wertfestsetzung auf 5.000.000 Euro nicht entgegen. Zwar wird gemäß § 47 Abs. 2 GKG der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Maßgeblich ist insofern aber der richtige, nicht der festgesetzte Streitwert für die erste Instanz (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2023, V ZR 90/22, BeckRS 2023, 20533, Rn. 20; Beschluss vom 09.12.2021, V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 5).