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Oberlandesgericht Düsseldorf·6 StVS 2/11·17.07.2016

Erlass des Restes einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe (§56g StGB)

StrafrechtStrafvollzugsrechtBewährungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf erlässt den nicht verbüßten Rest einer durch Urteil verhängten und zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe gemäß §56g Abs.1 Satz1 StGB nach Ablauf der Bewährungszeit. Das Gericht stellte fest, dass kein Widerrufsgrund für die Aussetzung vorliegt. Daher war die Voraussetzungen für den Erlass erfüllt und der Erlassbeschluss zu erlassen.

Ausgang: Erlass des nicht verbüßten Rests der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß §56g Abs.1 S.1 StGB stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der nicht verbüßte Rest einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe ist nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 56g Abs. 1 Satz 1 StGB zu erlassen, sofern die Aussetzung nicht widerrufen wurde.

2

Ein Widerruf der Aussetzung zur Bewährung setzt das Vorliegen eines Widerrufsgrundes voraus; ohne solche Gründe bleibt die Aussetzung bestehen und der Erlass tritt ein.

3

Vor dem Erlass des Reststrafeerlasses hat das Gericht zu prüfen, ob Tatsachen vorliegen, die einen Widerruf der Bewährung rechtfertigen.

4

Der Erlass des nicht verbüßten Restes der Strafe erfolgt durch gerichtlichen Beschluss unter Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen.

Relevante Normen
§ 56g Abs. 1 Satz 1 StGB

Tenor

Der nicht verbüßte Rest der durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 2010 (III-6 StS 11/08 u. III-6 StS 15/08) verhängten und mit Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2011 (III-6 StVS 2/11) zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wird gemäß § 56g Abs. 1 Satz 1 StGB nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

Rubrum

1

Der nicht verbüßte Rest der durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 2010 (III-6 StS 11/08 u. III-6 StS 15/08) verhängten und mit Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2011 (III-6 StVS 2/11) zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wird gemäß § 56g Abs. 1 Satz 1 StGB nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

2

Ein Grund, die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung zu widerrufen, liegt nicht vor.