Unterstützung der IBU durch Schleusung eines Rekruten (§§ 129a, 129b StGB)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf verurteilte den Angeklagten wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan“ (IBU). Er hatte durch Telefonate die Schleusung eines Rekruten nach Pakistan zur IBU gefördert und dadurch deren Kampfkraft unterstützt. Eine Strafmilderung nach § 129a Abs. 6 StGB lehnte der Senat mangels untergeordneter Bedeutung der Hilfe ab. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung wurden drei Monate der zweijährigen Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt; die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Ausgang: Angeklagter wegen Unterstützung der IBU zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; 3 Monate als vollstreckt wegen Verfahrensverzögerung.
Abstrakte Rechtssätze
Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129b i.V.m. § 129a StGB) liegt vor, wenn durch fördernde Handlungen der organisatorische Aktionsradius oder die Kampfkraft der Vereinigung erhöht wird.
Auch kommunikative Beiträge wie konspirative Telefonate können Unterstützungshandlungen sein, wenn sie eine Schleusung oder sonstige Anbindung einer Person an die Vereinigung absichern, beschleunigen oder einen Abbruch verhindern.
Für die Strafbarkeit wegen Unterstützung genügt, dass der Täter weiß, dass die geförderte Handlung (z.B. Schleusung) der Vereinigung die Zuführung eines Kämpfers und damit eine militärische Ausbildung bzw. Beitrag zur Kampfkraft ermöglicht.
Die Strafmilderung nach § 129a Abs. 6 StGB setzt voraus, dass die Unterstützungshandlung von untergeordneter Bedeutung ist; die Zuführung eines Rekruten zu einer besonders gefährlichen Organisation erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht.
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 EMRK) ist durch eine Kompensation im Vollstreckungsrecht auszugleichen; dies kann durch die Feststellung erfolgen, dass ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.
Tenor
1.Der Angeklagte wird wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Von der verhängten Freiheitsstrafe gelten drei Monate als vollstreckt.
2.Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Rubrum
G r ü n d e :(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Der Angeklagte ist xx Jahre alt. Er wurde in der Türkei geboren und reiste am xx.xx.xxxx von der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland ein. 1998 erhielt er die deutsche Staatsbürgerschaft.
Mit seiner Ehefrau E.Z. hat der Angeklagte fünf Kinder, zwei Töchter und drei Söhne. Die Kinder sind volljährig. Zudem hat der Angeklagte mit der Zeugin F.K. drei weitere Kinder, eine volljährige Tochter und zwei minderjährige Söhne im Alter von 4 und 13 Jahren. F.K. ist nach islamischem Recht die Zweitfrau des Angeklagten. Der Angeklagte, seine Ehefrau und seine Familie einerseits sowie F.K. mit den drei Kindern andererseits leben in X im selben Mehrfamilienhaus in unterschiedlichen Wohnungen.
Der Angeklagte war von 1993 bis 2001 in verschiedenen Funktionen in der Islamischen Gemeinde X. tätig, einer Teilorganisation der Vereinigung Kalifatstaat, die mit Verfügung des Bundesministeriums des Inneren vom xx.xx.xxxx verboten wurde. Von xx.xxxx bis xx.xxxx war er als Imam tätig, im xx.xxxx trat er dem Vorstand als Referent für Sozialangelegenheiten bei und seit xx.xxxx bis zum Verbot im xx.xxxx war er Präsident des Vereins.
Von xx.xxxx bis xx.xxxx arbeitete er in einem Reisebüro in X. Im xx.xxxx arbeitete er für knapp einen Monat in einem Reisebüro in X. Von xx.xxxx bis xx.xxxx nahm er an einem Integrationskurs teil.
Seit Juli xx.xxxx bezog der Angeklagte Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Ab xx.xxxx war er aufgrund eines Rückenleidens zu 50% schwerbehindert und ist mittlerweile arbeitsunfähig. Er bezieht eine Erwerbsminderungsrente.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Die Islamische Bewegung Usbekistan, kurz: IBU, war eine militante islamistische Organisation aus Usbekistan, die unter diesem Namen seit 1998 existierte und im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet operierte. Ende der 1980er und Anfang der 1990er Jahre, als die Sowjetunion zusammenbrach, war die spätere Führung der Organisation Teil der islamistischen Opposition im usbekischen Ferganatal. Sie flüchtete zu Beginn der 1990er Jahre nach Tadschikistan und Pakistan, wo sie die ersten Strukturen aufbaute, aus denen 1998 die IBU hervorging. 2015 schloss sie sich der Terrororganisation Islamischer Staat, kurz: IS, in Afghanistan an. Nach dem Zusammenschluss mit dem IS erlitt sie in Kämpfen mit den Taliban hohe Verluste. Als einheitliche Organisation ist sie seitdem nicht mehr erkennbar.
Die IBU war hierarchisch organisiert. Ihr Gründer, Tahir Yoldashev, beanspruchte bis zu seinem Tod im August 2009 einen unbedingten Führungsanspruch. Sein Nachfolger war der langjährige Stellvertreter Usman Adil, der im April 2012 starb. Unter dessen Nachfolger Usman Ghazi erfolgte der Zusammenschluss mit dem IS. Ghazi wurde im November 2015 getötet.
Die IBU bestand mehrheitlich aus Usbeken. Gleiches gilt für die verbliebenen IBU-Gruppen innerhalb des IS. Bis heute haben die Usbeken der IBU in jihadistischen Kreisen den Ruf, sehr gute Kämpfer zu sein, weil viele von ihnen noch in der Sowjetarmee ausgebildet worden waren. Auch einige Deutsche haben sich der Organisation angeschlossen. Hervorzuheben sind hier die Anführer des deutschen Kontingents, Monir und Yassin Chouka aus Bonn, die ab 2009 bis etwa 2015 in mehreren deutschsprachigen Propagandavideos der IBU hervortraten.
Die Mitgliederzahl der IBU schwankte während ihres Bestehens stark, weil es immer wieder Phasen starker Verluste gab. Um 2001, während einer Hochphase der Organisation, lag die Mitgliederzahl bei etwa 2.000 Kämpfern, seit 2015 liegt die Zahl bei deutlich unter 1.000.
Die IBU verfolgte das Ziel, die Regierung in Usbekistan zu stürzen. Sie beabsichtigte die Errichtung eines islamistischen Staates auf der Grundlage der Scharia. Gleiches gilt für die IBU innerhalb des IS. Darüber hinaus bekämpfte die IBU auch die Regierungen Kirgistans und Tadschikistans. Ferner internationalisierte sie ihre Zielsetzung seit 2001 insofern, als sie seit 2004 gemeinsam mit den pakistanischen Taliban den pakistanischen Staat und seit 2008 auch die NATO-Truppen in Afghanistan bekämpfte. Trotz ihres ausgeprägten Nationalismus identifizierte die IBU schon 1998/99 die USA und Israel, bzw. Christen und Juden, als ihre Feinde. Sie argumentierte mehrfach, dass die Regierung Usbekistans ein „Handlanger der Amerikaner und Juden“ sei.
Die IBU verfolgte ihre Ziele durch Anschläge. Im Februar 1999 ließ sie in der Hauptstadt Usbekistans vier Autobomben detonieren. Bei dem Anschlag starben 13 Menschen, mehr als 100 wurden verletzt. Am 4. April 2009 verübten Mitglieder der IBU ein Selbstmordattentat in Miranshah, der Hauptstadt Nord-Waziristans, bei dem ein pakistanischer Soldat und sieben Zivilisten getötet wurden. Darüber hinaus nahm die IBU seit 2008 am Kampf gegen deutsche und amerikanische Truppen im Raum Kunduz teil. Am 2. April 2010 beteiligte sich die Organisation an einem Angriff auf eine Bundeswehr-Patrouille, bei dem drei Soldaten getötet und fünf Soldaten teils schwer verletzt wurden. Am 9. Juni 2014 verübte die Organisation mit Unterstützung der Taliban einen Anschlag auf den internationalen Flughafen von Karatschi, bei dem 47 Menschen starben. Die IBU rief 2011 und 2013 über im Internet veröffentlichte Videos zu Terroranschlägen in Deutschland auf. Bereits 2009 hatte sie ein Video verbreitet, worin Tahir Yoldashev die deutsche Regierung als „verbrecherisch“ bezeichnete, deren „Söhne im Dienst der Juden“ stünden. Anschläge verübte die IBU in Deutschland aber nicht.
Über die Finanzierung der IBU ist nur wenig bekannt. Festgestellt werden konnte, dass die Gelder jedenfalls teilweise aus Deutschland stammten. Berichten zufolge erhielt die Organisation allein im Dezember 2009 aus Deutschland etwa 200.000 Euro. Zudem transferierte der Zeuge Turgay Cibir im November 2010 in zwei Teilzahlungen insgesamt 39.000 Euro an die IBU. Gleichzeitig wurde bekannt, dass die IBU in Europa jahrelang über ein von Türken dominiertes logistisches Netzwerk verfügte. Unter Führung des niederländischen Staatsbürgers Irfan Demirtas und mit Unterstützung von Mitgliedern der verbotenen Organisation Kalifatstaat wurden mehrere hunderttausend Euro gesammelt und nach Pakistan transferiert.
Die IBU hielt Kontakt zu verschiedenen Terrororganisationen, so unter anderem zu der 2001 in Deutschland verbotenen Organisation Kalifatstaat. Die Organisation Kalifatstaat propagierte bis zu ihrem Verbot den revolutionären Umsturz der säkularen demokratischen Ordnung in der Türkei und die Errichtung eines islamischen Kalifats auf der Basis der Scharia. Mitte/Ende der 1990er Jahre besuchte ein ranghohes Mitglied der IBU die Organisation in Köln. Dieser Besuch wurde kurz darauf erwidert, als eine von Hasan Cibir angeführte Gruppe von Mitgliedern der Organisation nach Afghanistan reiste und sich fünf Tage lang im IBU-Hauptquartier in Kabul aufhielt. Hasan Cibir war ein langjähriger Freund des Angeklagten und ist der Vater der Zeugen Turgay und Ömer Cibir. Während sich die IBU von der Organisation Kalifatstaat finanzielle Unterstützung erhoffte, erwartete diese im Gegenzug nach dem angestrebten Ausruf des Kalifats dessen Anerkennung durch die IBU.
Der Angeklagte hatte, wie seine Tätigkeit für die Islamische Gemeinde X e.V. im Interesse der Organisation Kalifatstaat zeigt, bereits seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eine radikal-islamische Einstellung, die sich auch darin äußerte, dass er spätestens seit dem Jahr xxxx engen Kontakt zu IBU-Mitgliedern hatte und die Ziele der IBU mit Spenden förderte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte seine Einstellung nachhaltig geändert hat.
Der Angeklagte hielt sich auch nach dem Verbot der Organisation Kalifatstaat regelmäßig in den ehemaligen Räumen der Islamischen Gemeinde X e.V. auf, die weiterhin als Moschee genutzt wurden und in denen er als Vorbeter tätig war. Er gab dort Islamunterricht sowohl für Kinder als auch für Erwachsene. Ebenso regelmäßig suchte er die Räumlichkeiten im Erdgeschoss der xxxx in X auf. Auch diese Räume wurden vom Angeklagten als Moschee genutzt und er predigte radikal-islamische Inhalte.
Spätestens seit dem Jahr xxxx hatte der Angeklagte Kontakt zu hochrangingen Mit-gliedern der IBU, namentlich zu J.P. und zu L.M, deren ideologische Einstellung er teilte. Außerdem hatte er Kontakt zu einem nicht identifizierten Mittelsmann namens „N.“ in der Türkei, der jedenfalls mit der IBU und deren Zielen sympathisierte, wenn er nicht sogar Mitglied der IBU war.
J.P. war wie der Angeklagte Mitglied der Organisation Kalifatstaat und wurde xxxx zum Vertreter der IBU in Europa ernannt. Im Januar xxxx wurde er von einem französischen Gericht wegen Mitgliedschaft in der IBU und deren Finanzierung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und einer Geldstrafe von 20.000 Euro verurteilt. Der Angeklagte übergab J.P. im Jahr xxxx mehr als 11.000 Euro, die für die IBU bestimmt waren.
L.M. hatte die Aufgaben eines „Außenbeauftragten“ und „Finanzagenten“ der IBU. Zu ihm unterhielt der Angeklagte jedenfalls bis zu der Durchsuchung seiner Wohnung am xx.xxxx eine enge Verbindung. Sie telefonierten regelmäßig miteinander. Als L.M. sich in einer finanziellen Notlage befand, ließ der Angeklagte ihm über einen Bekannten in der Türkei Geld zukommen.
Der Zeuge G.Q. und der Angeklagte sind langjährig miteinander bekannt. G.Q. ist der Sohn des S.Q. der mit dem Angeklagten befreundet und wie dieser Mitglied der Organisation Kalifatstaat war.
Im Laufe des Jahres 2009 beschloss G.Q., als Rekrut in einem Ausbildungslager in Waziristan/Pakistan eine Kampfausbildung zu absolvieren.
Am xx.xxxx flog er nach Istanbul. Von dort aus reiste er über Teheran in die nahe der Grenze zu Pakistan gelegene iranische Stadt Zahedan, wo er am xx.xxxx ankam. Spätestens dort kam er in Kontakt mit einem für die Schleusung nach Pakistan zuständigen Mittelsmann der IBU, nachdem er sich auf seine Kontakte zur Organisation Kalifatstaat berufen hatte.
Bevor der Schleuser die auf legalem Weg nicht mögliche Weiterreise des G.Q. in die pakistanischen Stammesgebiete organisierte, erkundigte er sich xx.xxxx zunächst bei dem in der Türkei für die IBU tätigen „N.“ über G.Q. Der Schleuser erhielt daraufhin am selben Tag einen Rückruf des Angeklagten. Im Rahmen des Telefonats sprach der Angeklagte auch kurz mit G.Q., um sich dessen Identität zu versichern. Sodann waren der Angeklagte und der Schleuser sich einig, dass G.Q. zur IBU reisen sollte. Der Angeklagte erklärte gegenüber dem Schleuser, G.Q. sei „einer unserer hiesigen Diener“ und „[d]a bei unseren wahren Brüdern soll er ankommen“. Gemeint war damit die IBU. Daraufhin wurde die illegale Reise des G.Q. ach Pakistan zur IBU organisiert.
Am xx.xxxx hatte der Angeklagte erneut telefonischen Kontakt G.Q., der sich in Quetta in Pakistan aufhielt. In dem Gespräch berichtete G.Q. dem Angeklagten, dass er seit mehreren Tagen mit etwa 20 Personen in Quetta festsitze und keine Informationen über den Fortgang seiner Schleusung erhalte. Er bat den Angeklagten, bei den Verantwortlichen anzurufen, die Gründe der Verzögerung in Erfahrung zu bringen und sich für seine zügige Schleusung einzusetzen. Der Angeklagte rief noch am selben Abend bei „N.“ in der Türkei an und erkundigte sich nach den Gründen der Verzögerung. „N.“ erklärte ihm, der Schleuser sei altbewährt und warte aufgrund der gegenwärtig ungünstigen Bedingungen auf eine Gelegenheit zur Weiterreise; G.Q. könne beruhigt sein. Der Angeklagte rief daraufhin G.Q. zurück, erläuterte ihm die Hintergründe und bat ihn um Geduld.
Auf im Einzelnen ungeklärtem Weg traf G.Q. spätestens Anfang xx.xxxx in einem Ausbildungslager der IBU in Waziristan ein. Dort wurde er als Rekrut in die IBU aufgenommen und unterwarf sich der Befehlsgewalt der IBU-Führung und der ihr nachgeordneten Kommandostruktur. Die Ausbildung dauerte wegen militärischer Auseinandersetzungen der IBU mit dem pakistanischen Militär statt der üblichen drei Monate nur zehn Tage. G.Q. erlernte dabei unter anderem den Umgang mit dem Schnellfeuergewehr „Kalaschnikow“.
Während seines Aufenthalts bei der IBU wurde G.Q. am xx.xxxx bei der Detonation eines Sprengkörpers schwer verletzt. Bis heute ist seine fußhebende Muskulatur links gelähmt, zudem leidet er unter einen dauerhaften Hörschaden.
Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom xx.xxxx weitere Unterstützungshandlungen durch finanzielle Zuwendungen an die IBU zur Last gelegt wurden, hat der Senat die Strafverfolgung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung weder zu seinen persönlichen Verhältnissen noch zu der ihm vorgeworfenen Tat eingelassen.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der Erhebung von Urkunden und der Vernehmung der Zeugen KHK J. und F.K..
Die Feststellungen zu der Entstehung und Entwicklung der IBU und des engen Kontakts zur Organisation Kalifatstaat beruhen auf dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. T. und dessen mündlicher Anhörung.
Die Feststellungen zur Tätigkeit des Angeklagten als Vorbeter und Glaubensgelehrter in Herne ergeben sich aus erhobenen Urkunden und der Aussage des Zeugen KHK J. Dass sich der Angeklagte regelmäßig in der xx in X aufhielt, ergibt sich aus den Observationsberichten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen. Dass er dort radikal-islamische Inhalte predigte, hat der Senat neben seiner Zugehörigkeit zur Organisation Kalifatstaat aus dem Umstand geschlossen, dass sich in den Räumen Banner befanden, die einen radikal-islamischen Inhalt haben. Die Bedeutung dieser Banner hat der Senat ihrer Inaugenscheinnahme und der Verlesung islamwissenschaftlicher Bewertungen entnommen.
Die Feststellungen zur Verbindung des Angeklagten zu Irfan Demirtas und zu seinen Spenden für die IBU ergeben sich ebenfalls aus erhobenen Urkunden sowie den An-gaben der Zeugen KHK J. und A.Q. sowie des Sachverständigen Dr. T. A.Q. und Dr. T haben übereinstimmend erklärt, dass J.P. Mitglied der Organisation Kalifatstaat war. Die Auswertung eines deutschen Rechtshilfeersuchens an französische Behörden ergab ferner folgendes: Bei der Durchsuchung der Wohnung des J.P in den Niederlanden wurden mehrere Dokumente gefunden, die von den IBU-Führern H.I. und V.U. stammten. Der Senat schließt hieraus, dass J.P Kontakt zur höchsten Führungsebene der IBU hatte. Ebenfalls wurde ein Schreiben vom xx.xxxx sichergestellt, mit dem J.P. von V.U. zum Vertreter der IBU in Europa ernannt und ermächtigt wurde, für die IBU Gelder zu sammeln. Des Weiteren wurden bei der Wohnungsdurchsuchung Aufzeichnungen über die von J.P. für die IBU gesammelten Spenden sichergestellt. Aus diesen ergibt sich unter anderem, dass ein „2.3“, dies ist ein Alias-Name des Angeklagten, dem J.P. im xx.xxxx mehr als 11.000 Euro für die IBU übergeben hat. Im elektronischen Telefonbuch eines Mobiltelefons von J.P. fand sich eine Telefonnummer, die zu einer SIM-Karte des Angeklagten gehörte.
Die Feststellungen zu L.M. und seinen Verbindungen zur IBU und zum Angeklagten ergeben sich ebenfalls aus erhobenen Urkunden sowie den Aussagen der Zeugen KHK J., G.Q. und A.Q.. Dass L.M. ein ranghohes IBU-Mitglied war, ergibt sich aus Folgendem: L.M. war Ansprechpartner für die Familie Q bei der Rückführung des schwerverletzten G.Q. von der IBU in Waziristan in die Türkei und maßgeblich in die Abwicklung der Rückreise eingebunden. Dies zeigt, dass er innerhalb der IBU erheblichen Einfluss hatte, denn ein einfacher Kämpfer hätte dies nicht leisten können. L.M. erklärte dem Zeugen A.Q., über welche Person in Deutschland er im Wege des Hawala-Bankings 39.000 Euro an die IBU transferieren konnte. Auch dies deutet auf seine gehobene Stellung innerhalb der IBU hin. Dass der Angeklagte dem L.M. in einer finanziellen Notlage Geld verschaffte, ergibt sich aus überwachten Telefonaten von xx. und xx.xxxx .
Der Kontakt des Angeklagten zu „N.“ und dessen Verbindung zur IBU ergibt sich aus diversen Urkunden und der Aussage des Zeugen KHK J.. In einem Telefonat vom xx.xxxx mit „N.“ sprach der Angeklagte konspirativ über den damals noch unbestätigten Tod des IBU-Führers I.. Der Angeklagte brachte seine Hoffnung zum Ausdruck, die Nachricht vom Tod sei falsch, woraufhin „N.“ erwiderte, I. sei ein wichtiger Mensch gewesen. „N.“ war maßgeblich an der Schleusung des G.Q. beteiligt.
Die Feststellungen zur Unterstützung der IBU durch den Angeklagten beruhen auf den Wortprotokollen überwachter Telefonate vom xx.xxxx und xx.xxxx, den Aussagen der Zeugen G. und A. Q. sowie des Zeugen KHK J. und der Anhörung des Sachverständigen Dr. T.. Der Zeuge G.Q. hat den Ablauf der Schleusung und seinen Aufenthalt sowie seine Ausbildung bei der IBU wie festgestellt geschildert. Zudem hat er bekundet, dass die Telefonate mit dem Angeklagten am xx.xxx und xx.xxx.xxxx im Zusammenhang mit seiner Schleusung zur IBU standen. Der Senat hält die Aussage des Zeugen für glaubhaft, auch wenn er sich in seinem eigenen Strafverfahren dahin eingelassen hatte, er habe nicht zur IBU reisen wollen, sondern in Waziristan lediglich religiöse Erbauung gesucht. Der Zeuge hat hier-zu glaubhaft erklärt, die damalige Einlassung sei eine Schutzbehauptung gewesen, um seine Verurteilung zu vermeiden. Dies habe er bereits im Rahmen seiner Explorationen und den Anhörungen in seinem Vollstreckungsverfahren in den Jahren xxxx und xxxx klargestellt. Er habe eingesehen, dass das Leugnen der Tat sinnlos gewesen sei. Die Aussage des Zeugen G.Q. im hiesigen Verfahren wird gestützt durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Steinberg, wonach die Reiseroute des Zeugen nach Waziristan für die damalige Schleusung Jihadwilliger zur IBU typisch war. Der Zeuge A.Q. hat die Angaben des Zeugen G.Q. zu dessen Aufenthalt und Rückführung aus Waziristan teils vom Hörensagen und teils aus eigener Wahrnehmung bestätigt. Der Inhalt der Telefonate zwischen dem Angeklagten, dem Schleuser, G.Q. und „N.“ ist durch die Wortprotokolle der überwachten Gespräche bewiesen.
Der Angeklagte ist der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB schuldig.
Nach den getroffenen Feststellungen handelte es sich bei der IBU um eine Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, deren Ziele darauf gerichtet waren, Mord oder Totschlag durch die Verübung von Anschlägen zu begehen. Der Betätigungsschwerpunkt der IBU lag in Usbekistan, Pakistan und Afghanistan. Die demnach erforderliche Verfolgungsermächtigung liegt vor.
Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Der Angeklagte hat die festgestellten Taten gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB im Inland begangen.
Indem er dem Schleuser in dem Telefonat vom xx.xx.xxxx erklärte, G.Q. sei integer („Er ist einer unserer hiesigen Diener.“) und man solle ihn zur IBU schicken („Da bei unseren wahren Brüdern soll er ankommen.“), hat er die Ziele der IBU gefördert und die terroristische Vereinigung somit unterstützt. Entsprechendes gilt für die Telefonate des Angeklagten mit G.Q. und „N.“ am xx.xx.xxxx, mit denen der Angeklagte durch seine Erkundigung über den Fortgang der Schleusung und die anschließende Beruhigung des G.Q. einem etwaigen Abbruch dessen Reise entgegengewirkt hat. Der Angeklagte wusste, dass G.Q. bei der IBU eine militärische Ausbildung erhalten und damit zur Kampfkraft der Vereinigung beitragen würde.
Die Unterstützungshandlungen des Angeklagten stellen aufgrund ihres zeitlichen Zusammenhangs und ihrer einheitlichen Ausrichtung auf die Schleusung des ZeugenG.Q. eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB dar.
I. Bei der Bemessung der Strafe war vom Strafrahmen des § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Die Voraussetzungen einer Strafmilderung gemäß § 129a Abs. 6 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB liegen nicht vor. Die Unterstützung durch den Angeklagten war nicht von untergeordneter Bedeutung. Indem er die Weitereise des G.Q. aus Zahedan nach Pakistan förderte und der IBU so einen Kämpfer zuführte, erhöhte er den Handlungsspielraum der im Tatzeitraum noch besonders gefährlichen terroristischen Vereinigung. Zudem ist die Schuld des Angeklagten unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte nicht als gering anzusehen.
Bei der Bemessung der konkreten Strafe hat der Senat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Zudem liegt die Tat knapp zwölf Jahre zurück. Hinzu kommen eine sehr lange Verfahrensdauer und die damit verbundenen Belastungen für den Angeklagten. Der Angeklagte erhielt aufgrund der Durchsuchung seiner Wohnung am xx.xx.xxxx Kenntnis von den Ermittlungen gegen ihn. Die Anklage datiert vom xx.xxxx; bis zum Beginn der Hauptverhandlung sind weitere fünf Jahre vergangen. Allerdings war diese Verfahrensverzögerung nur teilweise zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, da er sich in dieser Zeit für mindestens 18 Monate in der Türkei aufhielt. Der Senat hat auch berücksichtigt, dass sich der Angeklagte im Zwischenverfahren und während der Hauptverhandlung im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens kooperativ verhalten hat.
Zugunsten des Angeklagten ist der Senat ferner davon ausgegangen, dass er auf-grund seines Alters und seines Rückenleidens eine erhöhte Haftempfindlichkeit aufweist. Außerdem war in Betracht zu ziehen, dass die IBU mittlerweile nicht mehr als eigenständige Vereinigung in Erscheinung tritt.
Demgegenüber fiel zulasten des Angeklagten ins Gewicht, dass es sich bei der IBU zur Tatzeit noch um eine besonders kampfstarke und gefährliche terroristische Organisation mit einem weiten Operationsgebiet in Usbekistan, Afghanistan und Pakistan handelte, die zur Durchsetzung ihrer Ziele zahlreiche Anschläge mit hohen Opferzahlen verübt hat.
Hinzu kommt, dass der Angeklagte zurückreichend bis in die Zeit seiner Aktivitäten für den Kalifatstaat seit über drei Jahrzehnten tief und hartnäckig in einer radikal-islamischen Ideologie und entsprechenden Kreisen verwurzelt ist. Im Rahmen der Hauptverhandlung haben sich abgesehen von einer oberflächlichen Erklärung seines Verteidigers, der Angeklagte wolle nunmehr mit seiner Vergangenheit abschließen, keine Anhaltspunkte für eine Abkehr von dieser Ideologie ergeben.
Strafschärfend war schließlich zu berücksichtigen, dass die vom Angeklagten mitzuverantwortende Schleusung den Zeugen G.Q. in Lebensgefahr gebracht und im Rahmen des Vorhersehbaren zu dessen schweren Verletzungen beigetragen hat.
Nach Abwägung der vorgenannten Umstände hat der Senat eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
II. Von der festgesetzten Freiheitsstrafe gelten
drei Monate
als vollstreckt.
Das Verfahren hat unter Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip überlange gedauert. Es ist für einen Zeitraum von 25 Monaten zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 MRK gekommen.
Das Verfahren wurde Ende xx.xxxx vom Generalbundesanwalt eingeleitet und Anfang xx.xxxx an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf abgegeben. Am xx.xxxx erhielt der Angeklagte Kenntnis von den Ermittlungen gegen ihn.
Während des Zeitraums ab Kenntnis der Ermittlungen bis xx.xxxx ist keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen. Die Ermittlungen waren schon wegen der Verbindung zu Irfan Demirtas und dem damit einhergehenden Informationsaustausch mit den französischen Behörden zeit- und arbeitsintensiv. Es wurden etwa 4.500 Telefonate und diverse Asservate ausgewertet. Im Rahmen des Informationsaustausches mit den französischen Behörden wurde dem Generalbundesanwalt die französische Ermittlungsakte in elektronischer Form bestehend aus 24 Bänden mit insgesamt 1.879 Dateien zur Verfügung gestellt. Zudem wurde gegen den Angeklagten wegen einer Vielzahl weiterer Unterstützungshandlungen ermittelt, wegen derer das Verfahren noch vor Anklageerhebung eingestellt wurde.
Nach der Abgabe des Verfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf bis zur Anklageerhebung am xx.xxxx wurde das Verfahren unter Berücksichtigung seines Umfangs weiterhin zügig geführt, ebenso während des Zwischenverfahrens vor dem Oberlandesgericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens am xx.xxxx.
Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom xx.xxxx bis zum Beginn der Hauptverhandlung am xx.xxxx, also während eines Zeit-raums von 46 Monaten, wurde das Verfahren bei dem Senat wegen vorrangig zu bearbeitender Haftsachen um 25 Monate rechtsstaatswidrig verzögert. Von den 46 Monaten sind 18 Monate abzuziehen, weil sich der Angeklagte vom xx.xxxx bis zum xx.xxxx in der Türkei aufhielt und der Senat das Verfahren in dieser Zeit aus diesem Grund nicht fördern konnte. Ein weiterer Abzug von drei Monaten ergibt sich aus der üblichen Vorlaufzeit zwischen Eröffnung des Verfahrens und Beginn der Hauptverhandlung. Danach verbleibt eine rechtsstaatswidrige Verzögerung von 25 Monaten im gerichtlichen Verfahren.
Während der Dauer der Hauptverhandlung vom xx.xxxx bis zur Urteilsverkündung am xx.xxxx wurde das Verfahren wieder ordnungsgemäß gefördert.
Zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von 25 Monaten waren drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären. Eine darüberhinausgehende Kompensation war nicht geboten, weil sich der Angeklagte in dieser Sache nicht in Untersuchungshaft befunden hat und die Dauer des Verfahrens neben der anhaltenden Ungewissheit über die zu erwartende Strafe nicht mit besonderen Belastungen verbunden war.
III. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt wer-den, denn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen besondere Umstände vor, die die Erwartung begründen, dass der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1, 2 StGB.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Seit der Tat sind knapp zwölf Jahre vergangen, in denen er nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Vor allem dies lässt erwarten, dass er auch ohne den Strafvollzug keine Straftaten mehr begehen wird. Zudem lebt er mit seinen beiden Familien in stabilen sozialen Verhältnissen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.