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Oberlandesgericht Düsseldorf·6 Kart 1/19 (OWi)·01.10.2020

Verurteilung wegen vorsätzlichen Kartellverstoßes; Verständigung als Verurteilungsgrund

Öffentliches RechtKartellrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf verurteilte den Betroffenen und mehrere Nebenbetroffene wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen nach dem GWB und verhängte Geldbußen. Das Urteil beruht auf einer Verständigung nach §46 OWiG i.V.m. §257c StPO; ergänzend wurden Zeugen vernommen und Geständnisse berücksichtigt. Es wurden ausschließlich Ahndungsbußen verhängt; Abschöpfungsbußen wurden nicht angeordnet. Die Kosten- und Gebührenregelung wurde im Tenor gesondert festgelegt.

Ausgang: Verurteilung wegen vorsätzlichen Kartellverstoßes und Verhängung von Geldbußen (Urteil aufgrund Verständigung) stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verständigung nach §46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §257c StPO kann Grundlage eines Urteils sein und zur Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit führen, wenn sie Gegenstand des Verfahrens bildet.

2

Vorsätzliche Verstöße gegen das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen nach dem GWB (insbesondere in Verbindung mit §1, §38, §81 GWB) können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden.

3

Das Gericht kann ausschließlich Ahndungsbußgelder verhängen und von der Anordnung von Abschöpfungsbußgeldern gemäß §81 Abs. 5 GWB absehen.

4

Eine Kostenentscheidung und eine Ermäßigung der Gebühren für das Rechtsmittel können sich nach §46 OWiG i.V.m. den einschlägigen Vorschriften der StPO (z. B. §§465, 473 StPO) richten; die Staatskasse kann anteilig gerichtliche Auslagen tragen.

5

Von einer schriftlichen Urteilsbegründung kann gemäß §77b Abs. 1 S. 1 2. Alt. OWiG abgesehen werden, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.

Relevante Normen
§ 38 Abs. 1 Nr. 1§ 38 Abs. 4§ 1 GWB i.d.F.v. 20.02.1990§ 81 Abs. 1 Nr. 1§ 1 GWB i.d.F.v. 26.08.1998§ 81 Abs. 4 S. 2 GWB i.d.F.v. 1./15.07.2005

Tenor

I. Der Betroffene und die Nebenbetroffenen sind aufgrund der insoweit rechtskräftigen Urteile des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf

vom 15. April 2013 (VI-4Kart 2 - 6/10 OWi), in der Fassung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 09. Oktober 2018 (KRB 51/16),

vom 19. Juni 2013 (V-4 Kart 2/13 OWi), in der Fassung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2018 (KRB 58/16), und

vom 13. Mai 2014 (V-4 Kart 8/10 OWi),

jeweils wegen eines vorsätzlichen Kartellverstoßes gegen das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen verurteilt worden.

II. Sie werden zu folgenden Geldbußen verurteilt:

Die Nebenbetroffene T zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro,

der Betroffene S zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro,

die Nebenbetroffene G zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro,

die Nebenbetroffene U zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro,

die Nebenbetroffene Q zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro,

die Nebenbetroffene U1 zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro,

die Nebenbetroffene U2 zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro und

die Nebenbetroffene X zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro.

III. Der Betroffene und die Nebenbetroffenen tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen sowie die Kosten ihrer Rechtsbeschwerde.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen T wird auf 15 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 85 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 85 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde des Betroffenen S wird auf 25 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 75 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 75 % der dem Betroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen G wird auf 11 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 89 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 89 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen U wird auf 6 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 94 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 94 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen Q wird auf 23 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 77 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 77 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen U1 wird auf 50 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 50 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 50 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen U2 wird auf 15 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 85 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 85 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen X wird auf 27 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 73 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 73 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F.v. 20.02.1990, § 81 Abs. 1 Nr. 1 und § 1 GWB i.d.F. v. 26.08.1998, § 81 Abs. 4 S. 2 GWB i.d.F.v. 1./15.07.2005

§§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 OWiG i.d.F. v. 27.06.1994 und i.d.F.v. 13.08.1997 und § 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 OWiG i.d.F. v. 22.08.2002

§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F.v. 20.02.1990, § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 1 GWB i.d.F. v. 26.08.1998

§§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 OWiG i.d.F. v. 27.06.1994 und i.d.F.v. 13.08.1997 und § 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 OWiG i.d.F. v. 22.08.2002

§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F.v. 20.02.1990, § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 1 GWB i.d.F. v. 26.08.1998, § 81 Abs. 4 S. 2 – 4 GWB i.d.F.v. 18.12.2007

§§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 OWiG i.d.F. v. 27.06.1994 und i.d.F.v. 13.08.1997 und § 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 OWiG i.d.F. v. 22.08.2002

§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F.v. 20.02.1990, § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 1 GWB i.d.F. v. 26.08.1998

§§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 OWiG i.d.F. v. 27.06.1994 und i.d.F.v. 13.08.1997 und § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 OWiG i.d.F. v. 22.08.2002

§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F.v. 20.02.1990, § 81 Abs. 2 S. 2 und § 1 GWB i.d.F. v. 26.08.1998

§§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 3, 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG i.d.F. v. 27.06.1994 und i.d.F.v. 13.08.1997 und i.d.F. v. 22.08.2002

Gründe

1

Das Urteil beruht auf einer Verständigung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 257c StPO.

2

Der Senat hat eine Beweisaufnahme durchgeführt und die notwendigen ergänzenden Feststellungen getroffen. Die Leitungspersonen der Nebenbetroffenen, D, S – auch als Betroffener –, G1, B, K und U3, haben im Rahmen der Verständigung glaubhafte Angaben gemacht. Ferner wurde der Direktor beim Bundeskartellamt N als Zeuge vernommen.

3

Es wurden ausschließlich Ahndungsbußgelder ausgeurteilt. Von der Verhängung von Abschöpfungsbußgeldern wurde abgesehen (§ 81 Abs. 5 GWB, § 17 Abs. 4 OWiG).

4

Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird im Übrigen gemäß § 77b Abs. 1 S. 1 2. Alt. OWiG abgesehen.

5

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Betroffenen und aller Nebenbetroffenen auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO.