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Oberlandesgericht Düsseldorf·5 WF 36/23·08.05.2023

Sofortige Beschwerde gegen Abweisung des VKH-Gesuchs wegen mangelhafter Darlegung zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht (Schadensersatzrecht)Sachenrecht (Miteigentum)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Ersatz von 1.065 € von ihrem Ex-Ehegatten wegen von ihr an einen Nachmieter erstatteter Kaufpreiszahlungen für gemeinschaftliches Mobiliar und beantragt Verfahrenskostenhilfe. Zentral ist, ob die Einwilligung des Miteigentümers in die Veräußerung bindend war und ob daraus ein Schadensersatzanspruch folgt. Das OLG weist die Beschwerde ab: Ein Widerruf der Einwilligung löst nur bei einklagbarem Anspruch auf Aufrechterhaltung Ersatz nach §281 BGB aus; allenfalls käme §280 BGB (negatives Interesse) in Betracht, der für den erstatteten Kaufpreis keinen Ersatz begründet. Zudem fehlt die schlüssige Darlegung der Anspruchshöhe, sodass VKH mangels Erfolgsaussicht versagt ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfegesuchs als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zustimmung eines Miteigentümers zur Verfügung des Mitberechtigten ermöglicht zwar eine wirksame Übereignung, ist jedoch grundsätzlich bis zum Vollzug widerruflich.

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Ein Widerruf der Einwilligung begründet nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB), wenn der Anspruchsteller einen einklagbaren Anspruch auf Aufrechterhaltung der Zustimmung gehabt hätte.

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Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) ist auf das negative Interesse beschränkt; bereits erstatteter Kaufpreis, der den Zustand ohne Vertrag wiederherstellt, ist insoweit nicht ersatzfähig.

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Verfahrenskostenhilfe kann mangels Erfolgsaussicht versagt werden, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht schlüssig dargelegt ist, insbesondere wenn die Zusammensetzung und Höhe des geltend gemachten Betrags nicht konkret erläutert werden.

Relevante Normen
§ 185 Abs. 1 BGB§ 281 Abs. 1 BGB§ 183 S. 1 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 241 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Erkelenz, 12 F 225/22

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Erkelenz vom 04.01.2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Nach der Trennung bewohnte die Antragstellerin vorübergehend die vom Antragsgegner angemietete Wohnung A.-straße 00 in B.-Stadt, welche mit Möbeln ausgestattet war, die im Miteigentum der Beteiligten standen. Kurz vor ihrem Auszug verkaufte die Antragstellerin einen Teil des Mobiliars an den Nachmieter und vereinbarte mit ihm, dass die verkauften Möbelstücke in der Wohnung verbleiben sollten. Hierüber informierte die Antragstellerin den Antragsgegner per WhatsApp-Nachricht, bevor sie ihm am 13.07.2022 die Wohnungsschlüssel zurückgab.

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Der Antragsgegner räumte die Wohnung vor der Übergabe an den Vermieter vollständig leer und nahm die dort verbliebenen Möbelstücke an sich.

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Als der Nachmieter bei seinem Einzug feststellen musste, dass sich die von ihm gekauften Möbelstücke nicht – wie vereinbart – in der Wohnung befanden, verlangte er von der Antragstellerin mit anwaltlichen Schreiben vom 08.08.2022 die Erstattung des Kaufpreises von 1.085,00 € nebst Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 220,27 € sowie Verzugszinsen.

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Hierauf zahlte die Antragstellerin am 05.09.2023 1.065,00 €.

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Diesen Betrag verlangt sie nunmehr von dem Antragsgegner und begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen entsprechenden Zahlungsantrag.

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Die Antragstellerin behauptet, mit dem Antragsgegner beim Einzug in die Wohnung A.-straße 00 vereinbart zu haben, dass sie berechtigt sei, bei ihrem Auszug das Mobiliar an den Nachmieter der Wohnung zu verkaufen, soweit die gemeinsame Tochter C. der Beteiligten den Verkaufserlös erhalte. Im Vertrauen auf diese Vereinbarung habe sie, die Antragstellerin, dem Nachmieter zunächst am 08.07.2022 die Küche, ein Sofa, einen Schuhschrank und zwei Lampen zum Preis von 790,00 € verkauft und anschließend noch weitere Lampen zum Preis von weiteren 125,00 €. Nachdem der Antragsgegner die genannten Möbel abredewidrig vor der Rückgabe der Mietsache aus der Wohnung entfernt habe, habe sie ihre Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht mehr erfüllen können und dem Nachmieter daher Schadensersatz leisten müssen, den der Antragsgegner ihr unter Schadensersatzgesichtspunkten zu erstatten habe.

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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Verfahrenskostenhilfegesuch mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Anspruch sei nicht schlüssig dargelegt. Aus ihrem Vortrag sei nicht ersichtlich, wie sich der Betrag von 1.065,00 € im Einzelnen zusammensetze, welcher geringer sei als die vom Nachmieter mit Schreiben vom 08.08.2022 geltend gemachte Hauptforderung von 1.085,00 €, jedoch höher als der im vorliegenden Verfahren vorgetragene Gesamtkaufpreis von 915,00 €. Zumindest in Höhe des zuvor geleisteten Kaufpreises stelle die Zahlung keinen Schaden der Antragstellerin dar, da sie dem Nachmieter nur das erstattet habe, was sie zuvor bekommen habe. Darüber hinaus hätte der Verkaufserlös nach der behaupteten Vereinbarung an die Tochter ausgezahlt werden müssen, so dass die Antragstellerin den Schaden allenfalls im Wege der Drittschadensliquidation geltend mache könnte, wozu sie dann aber ihren Antrag auf Zahlung an die Tochter umstellen müsste.

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Hinsichtlich der an den Nachmieter gezahlten Anwaltskosten könnte der Antragstellerin zwar ein Schadensersatzanspruch gegen den Antragsgegner zustehen, jedoch habe sie nicht schlüssig dargelegt, in welcher Höhe sie tatsächlich Anwaltskosten habe zahlen müssen.

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Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie meint, dass ihr entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung ein Schaden in Höhe des an den Nachmieter geleisteten Schadensersatzes entstanden sei – und zwar unabhängig davon, ob dieser zunächst eine höhere Forderung gegen sie erhoben habe. Es handele sich auch nicht um einen Fall der Drittschadensliquidiation. Sollte das Gericht dies anders sehen, trete die Tochter C. ihr die entsprechenden Ansprüche ab.

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II.

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Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

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Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der an den Nachmieter gezahlten 1.065,00 €, wobei dahinstehen kann, ob der Antragsgegner ihr – wie behauptet – bereits zum Zeitpunkt des Einzugs in die Wohnung A.-straße 00 erlaubt hat, bei ihrem Auszug das im Gemeinschaftseigentum stehende Mobiliar an einen Nachmieter zu veräußern. Eine solche Erklärung stellt rechtlich die Einwilligung des Berechtigten in die Verfügung des Nichtberechtigten im Sinne von § 185 Abs. 1 BGB dar. Solange der Antragsgegner seine Zustimmung nicht widerrufen hätte, hätte er die Antragstellerin damit in die Lage versetzt, einem Käufer wirksam das Eigentum an der ihr nicht allein gehörenden Kaufsache zu übertragen. Indem er allerdings die Möbel wieder an sich nahm, nachdem er von der Antragstellerin über den Verkauf informiert worden war, hat er seine Einwilligung konkludent widerrufen.

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Ein derartiger Widerruf vermag einen auf das Leistungsinteresse (positives Interesse) bezogenen Schadensersatzanspruch aus § 281 Abs. 1 BGB (Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung) nur dann auszulösen, wenn die Antragstellerin aufgrund der getroffenen Abrede einen auf Aufrechterhaltung der erteilten Zustimmung gerichteten, einklagbaren Anspruch gegen den Antragsgegner gehabt hätte. Nur in diesem Fall hätte sie bei einer Zuwiderhandlung einen Anspruch darauf, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als wenn sie dem Nachmieter Besitz und Eigentum an den verkauften Möbeln zu übertragen vermocht hätte und infolgedessen den erhaltenen Kaufpreis nicht hätte zurückzahlen müssen.

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Indes ist nach den Umständen nicht anzunehmen, dass die Beteiligten bereits zum Zeitpunkt des Einzugs der Antragstellerin in die Wohnung A.-straße 00  eine verbindliche Regelung über die im Zeitpunkt des Auszugs vorzunehmende Auseinandersetzung des Miteigentums am Mobiliar hätten treffen wollen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass beiderseits ein Interesse daran bestand, sich von der getroffenen Abrede auch einseitig wieder lösen zu können, soweit die Veräußerung der Möbel an den Nachmieter und die Zuwendung des Verkaufserlöses an die Tochter zum gegebenen Zeitpunkt nicht mehr bedürfnisgerecht erscheinen sollten. Für die Antragstellerin hätte diese Möglichkeit ohnehin bestanden, da sie nach dem behaupteten Inhalt der Abrede zum Verkauf der Möbel zwar berechtigt, jedoch nicht verpflichtet sein sollte. Sie hätte mithin von dem geplanten Verkauf jederzeit wieder Abstand nehmen können mit der Folge, dass die Beteiligten Miteigentümer der Möbel geblieben wären und sich in anderer Weise hätten auseinandersetzen müssen. Angesichts dessen liegt es nahe, dass diese Möglichkeit nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten auch dem Antragsgegner eröffnet sein sollte. Die angeblich von ihm erteilte Zustimmung zur Veräußerung der Möbel wäre daher bei interessengerechter Auslegung bis zum Vollzug der Übereignung widerruflich gewesen, wie es im Übrigen auch in § 183 S. 1 BGB für den Regelfall vorgesehen ist. Entsprechend hätte die Antragstellerin keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Aufrechterhaltung der einmal erteilten Einwilligung gehabt, so dass der Widerruf keinen auf das positive Interesse gerichteten Schadensersatzanspruch aus § 281 Abs. 1 BGB auslösen konnte. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung, ob insoweit der Antragstellerin oder der Tochter der Beteiligten ein Schaden entstanden ist.

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In Betracht kommt allenfalls ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB durch den Widerruf der Einwilligung zur Unzeit, also zu einem Zeitpunkt, als die Antragstellerin im Vertrauen auf deren Fortbestand bereits vertragliche Verpflichtungen eingegangen war, für deren Erfüllung sie ihrem Vertragspartner haftete. Der Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ist allerdings nur auf das Integritätsinteresse (negatives Interesse) gerichtet. Die Antragstellerin wäre wirtschaftlich lediglich so zu stellen, wie sie bei einem rechtzeitigen Widerruf der Einwilligung gestanden hätte. In diesem Fall hätte sie vom Abschluss des Kaufvertrages abgesehen, da sie die vertragliche Verpflichtung zur Übereignung der Kaufsache ohne die Zustimmung des Miteigentümers nicht hätte erfüllen können. Entsprechend kann sie den an den Käufer zurückerstatteten Kaufpreis nicht vom Antragsgegner ersetzt verlangen. Denn mit der Erstattung hat sie lediglich den Zustand wiederhergestellt, der ohne den Abschluss des Kaufvertrages bestehen würde.

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Ob die Antragstellerin mit ihrer Zahlung von 1.065,00 € dem Nachmieter auch über die Erstattung des gezahlten Kaufpreises hinausgehende Schäden ersetzt hat, geht aus ihrem Vortrag nicht hervor. Der Umstand, dass der Nachmieter in seinem Mahnschreiben vom  08.08.2022 die Erstattung von Kaufpreiszahlungen in einer Gesamthöhe von sogar 1.085,00 € verlangt hat, spricht eher dagegen. Der bereits in erster Instanz mit Verfügung vom 14.11.2022 ergangenen Aufforderung, die Zusammensetzung dieses Betrages näher zu erläutern, ist die Antragstellerin bis heute nicht nachgekommen.