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Oberlandesgericht Düsseldorf·5 WF 287/01·14.03.2002

Vergütung der Verfahrenspflegerin: Umfang vergütungsfähiger Ermittlungs- und Vermittlungstätigkeiten

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrens-/KostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Bezirksrevisor rügt die vom Amtsgericht bewilligte Vergütung der Verfahrenspflegerin in einem Umgangsverfahren. Das OLG Düsseldorf reduziert die Vergütung von 1.883,81 DM auf 1.578,81 DM und weist die weitergehende Beschwerde zurück. Es bestätigt, dass in umfangreichen, schwierigen Verfahren Ermittlungen, Gespräche und Vermittlungen vergütungsfähig sein können, kürzt jedoch konkret nicht aufgabengerechte Positionen (305 DM).

Ausgang: Beschwerde des Bezirksrevisors teilweise stattgegeben: Vergütung auf 1.578,81 DM herabgesetzt, sonstige Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vergütung und der Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers richten sich nach § 67 Abs. 3 S. 2 FGG i.V.m. §§ 1908e–1908i BGB und bemessen sich nach § 1 BVormVG.

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Bei der Prüfung des vergütungsfähigen Zeitaufwands ist zwingend festzustellen, ob die aufgeführten Tätigkeiten erforderlich waren und sich mit Zweck und Aufgabe der Bestellung decken; die Bemessung erfolgt an den konkreten Umständen des Einzelfalls.

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In umfangreichen und schwierigen familiengerichtlichen Verfahren gehören zur zulässigen Tätigkeit des Verfahrenspflegers auch die Ermittlung der Interessen des Kindes, umfangreiche Gespräche mit Kind, Eltern und Jugendamt sowie vermittlerische Aktivitäten; solche Maßnahmen können vergütungsfähig sein.

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Nicht vergütungsfähig sind Tätigkeiten, bei denen der Zusammenhang mit den Aufgaben der Verfahrenspflegerbestellung nicht erkennbar ist; solche Positionen sind konkret zu kürzen.

Relevante Normen
§ 56 g Abs. 5 FGG§ 67 Abs. 3 Satz 2 FGG§ 1908e bis 1908i BGB§ 1835 Abs. 3 BGB§ 1835 Abs. 4 BGB§ 1835a BGB

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 8.10.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 10.09.2001 wird die Vergütung der Verfahrenspflegerin und der Ersatz ihrer Aufwendungen anderweitig auf 1.578,81 DM = 807,23 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen.

Gründe

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgerichts die Vergütung der Verfahrenspflegerin und den Ersatz ihrer Aufwendungen auf 1.883,81 DM festgesetzt.

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Mit seiner hiergegen form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde macht der Bezirksrevisor geltend, die Aufgabenstellung des Verfahrenspflegers als Interessenvertreter des Kindes in dem Verfahren sei vergleichbar der eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter; er sei also an Verfahrenshandlungen zu beteiligen und ihm sei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ihm obliege hingegen nicht eine Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am Besten dienenden Entscheidung. Zwar sei er Sprachrohr des Kindes, habe aber nicht durch eigene Ermittlungen im familiären Umfeld des Kindes den wirklichen Kindeswillen zu ermitteln. Im vorliegenden Verfahren habe aber die Verfahrenspflegerin versucht, den Umgang zwischen Vater und Sohn zu regeln und habe den Eltern vermittelnd zur Verfügung gestanden. Dies habe nicht zu ihren Aufgaben als Verfahrenspflegerin gehört.

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Im übrigen ist er bei fünf von ihm im Einzelnen aufgeführten Schreiben der Verfahrenspflegerin der Ansicht, dass der von ihr in Ansatz gebrachte Zeitaufwand überzogen sei; eine Vielzahl von Gesprächen sei nach seiner Auffassung nicht als vergütungsfähige Zeit zu werten, da diese als vermittelnde, beratende und sachverständige Tätigkeit zu werten seien. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Verfahrenspflegerin zunächst dem Kinderschutzbund und dann dem e.V. V. f. J. und F. angehört habe; die insoweit erfolgten Tätigkeiten seien von der Tätigkeit eines Verfahrenspfleger strikt zu unterscheiden. Er hält eine Vergütung von 590 DM und mit erstattungsfähigen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 630 DM für angemessen.

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Die gem. § 56 g Abs. 5 FGG zulässige Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

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Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers richten sich nach § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG in entsprechender Anwendung nach den Vorschriften der §§ 1908 e bis 1908 i BGB, mit Ausnahme der dort in Bezug genommenen §§ 1835 Abs. 3 und 4 , 1835 a, 1836 b Satz 1 Nr. 2 BGB. Die Höhe der zu bewilligenden Vergütung bemisst sich stets nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormVG). In jedem Falle ist im Rahmen der Prüfung des vergütungsfähigen Zeitaufwandes die Feststellung zwingend notwendig, ob die aufgeführten Tätigkeiten erforderlich waren und sich mit dem Zweck und der Aufgabe der Verfahrenspflegerbestellung decken. Dabei ist der vergütungsfähige Zeitaufwand immer an den konkreten Umständen des Einzelfalles und unter Beachtung der von Gesetzes wegen vorgegebenen Aufgabenstellung des Verfahrenspflegers zu bemessen.

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In der Rechtsprechung ist nach wie vor streitig, welche Tätigkeiten des Verfahrenspflegers und welche insoweit aufgewandten Zeiten vergütungsfähig sind. Dabei vertreten u.a. das OLG Frankfurt (6.FamS in FamRZ 1999, 1293; 2.FamS in Kassel in FamRZ 2002, 335) und das OLG Brandenburg ( FamRZ 2001, 692 und FamRZ 2001, 1541) die Auffassung, der Verfahrenspfleger habe das nur eigenständige Interesse des Kindes zu erkennen und zu formulieren, die rechtlichen Interessen des von ihm vertretenen Kindes wahrzunehmen und darüber zu wachen, dass die zu beachtenden Interessen des Kindes angemessen zur Geltung kämen. Der Tätigkeitsumfang sei also immer strikt verfahrensbezogen. Der Verfahrenspfleger könne nicht nach individuellem Belieben die Höhe der ihm zustehenden Vergütung durch eine sachlich unangemessene oder nicht gebotene Ausweitung seiner Aktivitäten bestimmen. Als reiner Parteivertreter sei es nicht seine Aufgabe, sich an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am Besten dienenden Entscheidung zu beteiligen, insbesondere dürfe er keine über die bloße Ermittlung des Kindeswillens hinausgehenden Ermittlungen anstellen.

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Dagegen vertritt insbesondere das OLG Karlsruhe in seinen Entscheidungen vom 22. 12. 2000 (2WF 91/00) und vom 27.12. 2000 (2WF 126/00 = FamRZ 2001,1166) die Ansicht, dass es auch Aufgabe des Verfahrenspflegers ist, die Interessen des Kindes wahrzunehmen und im gerichtlichen Verfahren Wünsche und Vorstellungen vorzutragen und dass hierzu als außergerichtliche Vorbereitung die Ermittlung der Interessen des Kindes, die ausführliche Unterhaltung mit dem Kind gehört sowie die Darstellung der Eltern, gegebenenfalls Erzieher und Lehrer und Erörterung der erzieherischen und sozialen Gesichtspunkte mit dem Jugendamt.

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Der Senat schließt sich - wie auch das Amtsgericht - dieser Meinung insbesondere in umfangreichen und schwierigen Verfahren wie dem Vorliegenden an. Die Verfahrenspflegerin konnte hier ihrer Aufgabe nur gerecht werden durch eigene Ermittlungen und insbesondere durch Sensibilisierung beider - in ihrer Ablehnung gegen den jeweils anderen verhafteten - Elternteile für die Belange des Kindes. Dies war nur möglich durch zahlreiche Gespräche und auch Vermittlungsversuche zwischen den Eltern und dem Kind. So mussten den Eltern für die Situation ihres Kindes die Augen geöffnet werden, damit im Interesse des Kindes eine tragfähige und dauerhafte Umgangsregelung gefunden werden konnte, damit die Eltern mit Blick auf die Situation ihres Kindes in Zukunft selbst notwendige Schritte unternehmen könnten, ohne gerichtliche Regelung. Hier war nach totaler Entfremdung zwischen Vater und Kind die Mutter im objektiven Kindesinteresse für das grundsätzlich dem Kindeswohl dienende Umgangsrecht zu sensibilisieren und das Kind behutsam mit der Situation zu konfrontieren. Dass sie ihre Aufgabe so gesehen und so wahrgenommen hat, hat die Verfahrenspflegerin in ihrer Stellungnahme vom 29.12.2000 geschildert und dargelegt, dass sie ihre Aufgabe darin gesehen habe, alle Verfahrensbeteiligten für eine kindorientierte Vorgehensweise zu gewinnen. Dies ist mit Blick auf die Feststellung des eigenständigen Kindesinteresses nicht zu beanstanden.

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Die Abrechnung der Verfahrenspflegerin weist überwiegend solche im Interesse des Kindes vorgenommenen Gespräche und Gesprächsdokumentationen aus. Eine Ausnahme hiervon bilden lediglich nachfolgende Positionen:

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(Bl. 112) Fallbesprechung mit Herrn S vom SKF wegen weiterer Vorgehensweise vom 12.01. mit 58 DM und die Dokumentation dieses Gesprächs mit 11 DM, (Bl. 116) der Eingang eines Schreibens vom Amtsgericht am 20.12. mit 30 DM, der Eingang eines Schriftsatzes von Rechtsanwältin H. vom 21.01. mit 30 DM, (Bl. 117) ein Anruf dieser Rechtsanwältin am 28. 02.mit 50 DM sowie eine Gesprächsnotiz hierzu mit 15 DM, (Bl. 118) ein weiterer Anruf dieser Anwältin am 08.03. mit 20 DM und eine Gesprächsnotiz hierüber mit 7 DM, (Bl. 119) ein weiterer Anruf der Anwältin am 13.04. mit 15 DM und eine Gesprächsnotiz hierüber mit 5 DM, der Eingang einer Ladung zum Anhörungstermin am 08.05.mit 5 DM und ein Anruf beim Richter am 08 05. mit 5 DM (Bl.120) ein Schreiben an das Amtsgericht mit der Bitte um Terminverschiebung vom 11.05. mit 19 DM und der Eingang einer neuen Terminsladung und Stellungnahme SKF am 15.05. mit 17 DM, ein Anruf bei Rechtsanwältin H. am 16.05. mit 4 DM, sowie einen Anruf von Rechtsanwältin H. am 22.05. mit 10 DM Diese Positionen lassen den Zusammenhang mit den Aufgaben der Verfahrenspflegerin nicht erkennen. Um diese insgesamt 305 DM ist die Abrechnung zu kürzen.