Beschwerde zurückgewiesen: Keine Kostenfestsetzung für Avalkosten ohne Abwendungsbefugnis
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten begehrten Festsetzung von Avalkosten, die ihnen bei Stellung einer Bürgschaft zur Abwehr der Zwangsvollstreckung entstanden sind. Das Gericht bestätigt zwar, dass Avalkosten grundsätzlich erstattungsfähige Kosten des Rechtsstreits sein können. Eine Festsetzung nach §§103 ff. ZPO kommt hier jedoch nicht in Betracht, weil das Urteil unverändert blieb und den Beklagten keine Abwendungsbefugnis zuerkannt wurde. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Beklagten tragen die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin zurückgewiesen; Beklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Avalkosten, die bei Stellung einer Bürgschaft zur Abwehr der Zwangsvollstreckung entstehen, können erstattungsfähige Kosten des Rechtsstreits sein.
Eine Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO setzt voraus, dass ein vorläufig vollstreckbares Urteil später geändert worden ist; bei einem unveränderten Urteil ist dieses Verfahren nicht der geeignete Erstattungsweg.
Fehlt dem Urteil eine Abwendungsbefugnis des Schuldners, besteht keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Kosten, die diesem im Rahmen von Abwehrmaßnahmen entstanden sind.
Kosten von Abwehrmaßnahmen gegen eine Sicherungsvollstreckung sind grundsätzlich vom Schuldner zu tragen, da andernfalls die Wirkung der Vollstreckbarkeitserklärung entwertet würde.
Die Zuteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Tenor
wird die Beschwerde der Beklagten (Antragsteller) vom 18.06.2002 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf vom 28.05.2002 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.
Rubrum
1) Der Senat folgt der Auffassung des 3. Zivilsenats (OLG Düsseldorf Beschluss 4.3.1998 - 3 W 80/98) und des 6. Zivilsenats (OLG Düsseldorf Beschluss 3.4.1996), dass Avalkosten, die dem Beklagten bei der Stellung einer Bürgschaft zur Abwehr der Zwangsvollstreckung erwachsen, erstattungsfähige Kosten des Rechtsstreits sind.
Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Formulierung des Leitsatzes des Beschlusses vom 4.3.1998 in NJW-RR 1998,1455 missverständlich ist, wenn dort von "Kosten der Zwangsvollstreckung" die Rede ist. Damit sollte nur gesagt werden, dass von diesem Begriff entgegen dem natürlichen Sprachverständnis auch solche Kosten erfasst werden, die dem Schuldner bei Abwehrmaßnahmen gegen die Zwangsvollstreckung entstehen.
So sind auch die Beklagten grundsätzlich zu recht das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht angegangen.
2) Dennoch scheidet Kostenfestsetzung gemäß §§ 103 ff. ZPO aus. Es geht nämlich - im Gegensatz zu den genannten Entscheidungen - nicht um die Kosten eines Verfahrens, bei dem ein vorläufig vollstreckbares Urteil - Titel im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO - später geändert worden ist. Vielmehr begehren die Beklagten Festsetzung aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 20.06.2002. Bei diesem ist es geblieben, nachdem die von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgenommen worden ist.
In diesem Urteil ist den Beklagten aber keine Abwendungsbefugnis zugebilligt worden, so dass es keine Grundlage für Erstattung von Kosten sein kann, die den Beklagten im Rahmen von Abwehrmaßnahmen entstanden sind. Vielmehr haben die Beklagten von der gesetzlichen Möglichkeit des § 720 a Abs. 3 ZPO Gebrauch gemacht.
Kosten von Abwehrmaßnahmen gegen eine Sicherungsvollstreckung müssen schon deshalb in der Sache grundsätzlich zu Lasten des Schuldners gehen, weil sonst die Vollstreckbarkeitserklärung entwertet werden würde. Ferner ist zu bedenken, dass der Schuldner bis zur Erfüllung Zinsaufwendungen erspart, die regelmäßig höher sind als die Avalzinsen. Soweit hier anderes in Betracht kommt, weil die Klägerin die Rückgabe der Bürgschaft verzögert hat, ist dies jedenfalls nicht in einem Festsetzungsverfahren, sondern nur im ordentlichen Prozess aufzuklären.
3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert: 1.576,20 DM
Düsseldorf, 20.09.2002
Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat
Der Einzelrichter
Dr. C...
RaOLG