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Oberlandesgericht Düsseldorf·5 UF 79/10·16.11.2010

Unterhalt bei Aufenthalt in der Türkei: Kürzung Düsseldorfer Tabelle um 1/3

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Unterhaltspflichtige begehrte die Abänderung zweier Unterhaltsvergleiche (Kindes- und nachehelicher Unterhalt) ab 01.12.2005 wegen Umzugs der Berechtigten in die Türkei. Streitig war insbesondere, ob der Bedarf wegen niedrigerer Lebenshaltungskosten deutlich zu kürzen ist und ob die geschiedene Ehefrau (türkisches Recht) erwerbsfähig bzw. fiktiv erwerbstätig zu behandeln ist. Das OLG hielt beim in der Türkei lebenden Kind eine pauschale Reduktion der Düsseldorfer Tabellenwerte um 1/3 für angemessen, verneinte aber eine Abänderung nach unten, weil der so berechnete Bedarf weiterhin über dem titulierten Betrag lag. Beim nachehelichen Unterhalt kürzte es den titulierten Betrag für 12/2005–12/2007 um 1/3 auf 436 € und ließ ab 01.01.2008 (wegen Teilrücknahme) die amtsgerichtliche Aufhebung bestehen; die Berufung des Klägers blieb erfolglos.

Ausgang: Berufungen der Beklagten teilweise/überwiegend erfolgreich, Berufung des Klägers zurückgewiesen; Unterhalt angepasst (Ehegattenunterhalt 436 € bis 12/2007), im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat ein minderjähriges Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, bestimmt sich sein Unterhaltsstatut nach Art. 18 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht des Aufenthaltsstaats.

2

Zur Bedarfsbemessung eines im Ausland lebenden Kindes kann zunächst an die Düsseldorfer Tabelle angeknüpft werden; zur Anpassung an abweichende Lebenshaltungskosten ist eine pauschale Reduktion anhand geeigneter Vergleichsmaßstäbe vorzunehmen.

3

Bestehen bei der Ermittlung ausländischer Lebenshaltungskosten erhebliche methodenabhängige Abweichungen, kann eine pauschale Kürzung der Düsseldorfer Tabellenwerte um ein Drittel für in der Türkei lebende Unterhaltsberechtigte angemessen sein.

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Eine Abänderungsklage auf Herabsetzung eines titulierten Unterhalts bleibt ohne Erfolg, wenn der nach den maßgeblichen Kriterien ermittelte (ggf. gekürzte) Bedarf den titulierten Betrag weiterhin übersteigt.

5

Fiktive Einkünfte können dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten nach türkischem Recht nur zugerechnet werden, wenn eine reale Beschäftigungsmöglichkeit unter Berücksichtigung insbesondere der Kindesbetreuung besteht; die Darlegungs- und Beweislast für abänderungsrelevante Umstände trifft den Abänderungskläger.

Relevante Normen
§ 23a ZPO§ 323 ZPO§ Art. 18 Abs. 1 EGBGB§ Art. 182 Abs. 2 ZGB§ Art. 327 f ZGB§ Art. 330 ZGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Mönchengladbach, 25 F 137/07

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2) wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das am 22.03.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Mönchengladbach, 25 F 137/07, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

In Abänderung des am 15.04.2002 vor dem Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 16 F 287/2000, zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossenen Vergleichs wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 1) ab dem 01.12.2005 einen monatlichen Unterhalt von 436,00 € zu zahlen. Ab dem 01.01.2008 entfällt in Abänderung des am 15.04.2002 vor dem Amtsgericht Mönchengladbach, 16 F 287/2000, geschlossenen Vergleichs die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden für beide Instanzen wie folgt geregelt:

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 60 % und im Übrigen die Beklagte zu 1) selber. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) zu 30 % und im Übrigen der Kläger selber. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte  zu 1) zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Berufungswert wird wie folgt festgesetzt:

Für die Zeit bis zu Teilrücknahme im Senatstermin vom 13.10.2010 auf 14.960,79 €, davon entfallen auf die Berufung der Beklagten zu 1) 12.426,00 € und auf die Berufung der Beklagten zu 2) 1.150,83 € und die Berufung des Klägers 1.383,96 €.

Ab Teilrücknahme der Berufung der Beklagten zu 1) beläuft sich der Berufungswert auf 10.818,79 €, davon entfallen auf die Berufung der Beklagten zu 1) 8.284,00 €, auf die Berufung der Beklagten zu 2) 1.150,83 € und auf die Berufung des Klägers 1.383,96 €.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

I.

3

Der Kläger und die Beklagte zu 2) streiten um die Abänderung eines am 21.01.2002 vor dem Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 16 F 281/2000, geschlossenen Teilvergleichs, durch den sich der Kläger unter anderem zur Zahlung eines monatlichen laufenden Kindesunterhaltes von 360,00 DM = 184,07 € verpflichtet hatte. Der Kläger und die Beklagte zu 1) streiten um die Abänderung eines am 15.04.2002 vor dem Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 16 F 287/2000, geschlossenen Vergleichs, durch den sich der Kläger zur Zahlung eines monatlichen nachehelichen Unterhaltes von 654,00 € ab Rechtskraft der Scheidung verpflichtet hatte. Der Kläger begehrt jeweils eine Abänderung ab dem 01.12.2005. Seitdem hat er weder Kindes- noch Ehegattenunterhalt gezahlt.

4

Der Kläger und die Beklagte zu 1), die beide ebenso wie die Beklagte zu 2) die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, sind geschiedene Eheleute. Ihre am 23.12.1995 geschlossene Ehe, aus der die am 27.09.1997 geborene Beklagte zu 2) hervorgegangen ist, ist durch das Verbundurteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 15.04.2002, 16 F 287/2000, geschieden worden. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung lebten die Parteien in Deutschland. Der erwerbstätige Kläger hat ein weiteres Kind, den am 18.01.2000 geborenen A.. Laut schriftlicher Angabe der Mutter von A. zahlt der Kläger einen monatlichen Barunterhalt von 111,00 €. Weiterhin kauft er für das Kind Kleidung, Schulsachen, Lebensmittel. Der Kläger erzielt ein vor Abzug von Kindesunterhalt bereinigtes Erwerbseinkommen von netto rund 2.000,00 €. Die Beklagten leben seit November 2005 in der Türkei. Ob auch die Beklagte zu 1) wie die Beklagte zu 2) in Lüleburgaz oder in Istanbul wohnt, ist streitig. Ursprünglich hatte die Beklagte zu 1) vorgetragen, sie sei nur vorübergehend in die Türkei gefahren. Seit März 2006 lebe sie wieder in Deutschland. Die Beklagte zu 2) besucht in Lüleburgaz eine Ganztagsschule. Ob die Beklagte zu 1) in der Türkei erwerbstätig ist, ist streitig.

5

Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Beklagte zu 1) sei seit ihrem Umzug in die Türkei im November 2005 nicht länger bedürftig. Da die Beklagte zu 2) eine Ganztagsschule besuche und im Übrigen von den Großeltern betreut und versorgt werde, stehe eine Betreuung der Beklagten zu 2) einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Tatsächlich arbeite die Beklagte zu 1) auch in Istanbul. Schließlich habe die Beklagte zu 1) Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt wegen falscher Angaben verwirkt. Der Unterhalt der Beklagten zu 2) sei wegen niedrigerer Lebenshaltungskosten um 2/3 des nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Bedarfs zu kürzen.

6

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

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1. den am 15.04.2002 vor dem Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt unter Aktenzeichen 16 F 287/2000 geschlossenen Vergleich dahingehend abzuändern, dass er an die Beklagte zu 1) ab 01.12.2005 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zahlen muss,

10

2. den am 21.01.2002 unter Aktenzeichen: 16 F 281/2000 geschlossene Teilvergleich dahingehend abzuändern, dass er an die Beklagte zu 2), zu Händen der Kindesmutter, ab 01.12.2005 einen Kindesunterhalt in Höhe von 111,33 € zu zahlen hat.

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Die Beklagten haben beantragt,

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                die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 1) hat behauptet, sie habe sich vergeblich um einen Arbeitsplatz bemüht. Eine Absenkung des Kindesunterhaltes sei nicht veranlasst. Der Bedarf in der Türkei sei nicht geringer als in Deutschland.

14

Das Amtsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung den Vergleich zum nachehelichen Unterhalt vom 15.04.2002 dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten zu 1) ab dem 01.12.2005 nicht mehr zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet ist. Den Vergleich zum Kindesunterhalt vom 21.02.2002 hat es derart abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, ab dem 01.12.2005 Kindesunterhalt in Höhe von 50 % des jeweiligen Tabellenbetrages der zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.

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In seiner Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt hat sich das Amtsgericht davon leiten lassen, der Beklagten zu 1) stehe nach dem maßgeblichen türkischen Zivilgesetzbuch kein Unterhaltsanspruch mehr zu. Es bestehe weder ein Entschädigungsanspruch nach Artikel 174 türkischem ZGB noch ein Anspruch wegen Bedürftigkeit nach Artikel 175 türkischem ZGB. Die Beklagte zu 1) sei nicht bedürftig. Sie könne durch Erwerbstätigkeit ihren Bedarf decken. Auch der Kindesunterhalt richte sich nach türkischem Recht. Da die Lebenshaltungskosten in der Türkei niedriger seien als in Deutschland, sei unter Heranziehung der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums der sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergebende Unterhalt um 50 % zu kürzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

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Auf das ihm am 29.03.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 27.04.2010 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er innerhalb der bis zum 29.06.2010 verlängerten Frist begründet hat. Die Beklagten ihrerseits haben gegen das ihnen am 29.03.2010 zugestellte Urteil mit am 27.04.2010 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit am 28.06.2010 und damit innerhalb der bis zum 30.06.2010 verlängerten Frist eingegangenem Schriftsatz begründet haben.

17

Der Kläger wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Ausspruch zum Kindesunterhalt. Er macht geltend, der Urteilstenor sei nicht hinreichend bestimmt. In der Sache trägt er vor, der Kindesunterhalt sei mit allenfalls 1/3 der Sätze der Düsseldorfer Tabelle zu bemessen. Der Bedarf in der Türkei sei wesentlich geringer als in Deutschland. So betrage etwa der Mindestlohn in der Türkei rund 295,00 €. Außerdem müsse sich die Beklagte zu 1) am Kindesunterhalt beteiligen.

18

Der Kläger beantragt,

19

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach vom 22.03.2010 (25 F 137/07) den am 21.01.2002 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Mönchengladbach-Rheydt (16 214/2000) geschlossenen Teilvergleich dahingehend abzuändern, dass er an die Beklagte zu 2) zu Händen der Kindesmutter ab dem 01.12.2005 einen Kindesunterhalt in Höhe von 111,33 € monatlich zu zahlen hat.

20

Die Beklagte zu 2) beantragt,

21

                die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

22

Die Beklagten mit ihrem jeweiligen Rechtsmittel haben zunächst beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 22.04.2010, Aktenzeichen: 25 F 137/07, die Klage abzuweisen.

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Nachdem der Beklagten zu 1) durch Senatsbeschluss vom 12.10.2010 nur teilweise Prozesskostenhilfe für ihre Berufung bewilligt worden ist, beantragt sie nunmehr,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das Amtsgericht den durch Vergleich vom 15.04.2002, Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt 16 F 287/2000 titulierten nachehelichen Unterhalt für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.12.2007 auf weniger als monatlich 436,00 € abgesenkt hat. Für die Zeit ab dem 01.01.2008 verfolgt sie ihre Berufung nicht weiter.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.

28

Die Beklagte zu 2) führt zur Begründung ihres Rechtsmittels aus, eine Kürzung der Kindesunterhaltssätze nach der Düsseldorfer Tabelle sei wegen ihres Aufenthalts in der Türkei allenfalls um 1/3 gerechtfertigt. Tatsächlich seien die Lebenshaltungskosten in der Türkei etwa gleich hoch wie in Deutschland. Die Beklagte zu 1) führt aus, sie sei nach türkischem Recht weiterhin unterhaltsbedürftig. Zum einen stehe die Kinderbetreuung einer Erwerbstätigkeit entgegen. Im Übrigen bestehe für sie keine konkrete Erwerbsmöglichkeit. Sie habe keine Computerkenntnisse. Während ihres ehebedingten Aufenthaltes in Deutschland sei es ihr nicht möglich gewesen, sich beruflich fortzubilden.

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II.

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Die Berufung der Beklagten zu 2) ist in vollem Umfang begründet. Die Berufung der Beklagten zu 1) ist teilweise begründet, die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

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Für das Verfahren ist gemäß Artikel 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.

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Zutreffend hat das Amtsgericht seine internationale Zuständigkeit nach § 23 a ZPO bejaht. Die Beklagten, die seit November 2005 dauerhaft in der Türkei leben, haben in Deutschland keinen Gerichtsstand. Kläger im Sinne des § 23 a ZPO kann bei Abänderungsklagen nach § 323 ZPO auch der Unterhaltsverpflichtete sein, vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 23 a ZPO Rdziff. 4 m.w.N.

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Eine Abänderung des durch den im Vergleich in dem Verfahren AG Mönchengladbach-Rheydt, 16 F 281/2000, zugunsten der Beklagten zu 2) titulierten Kindesunterhaltes ist nicht veranlasst. Da die Beklagte zu 2) seit November 2005 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei hat, richtet sich gemäß Artikel 18 Abs. 1 EGBGB ihr Unterhaltsanspruch nach dem türkischen Zivilgesetzbuch. Der Kläger ist der Beklagten zu 2) nach Artikeln 182 Abs. 2, 327 f des türkischen ZGB weiterhin zur Zahlung des titulierten Unterhalts verpflichtet. Nach Artikel 330 ZGB bemisst sich die Unterhaltshöhe nach den Bedürfnissen des Kindes sowie den Lebensbedingungen und der Leistungsfähigkeit der Eltern. Zur Bestimmung des Bedarfs im Ausland lebender minderjähriger Kinder wird nach allgemeiner Übung zunächst von den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle ausgegangen. Bei einem bereinigten Einkommen des Klägers von rund 2.000,00 € ermittelt sich für die am 27.09.1997 geborene Beklagte zu 2) nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle folgender Unterhalt: Dezember 2005 bis Juni 2007: monatlich 317,00 €; Juli 2007 bis Dezember 2007: monatlich 314,00 €; Januar bis Dezember 2008: monatlich 355,00 €; Januar bis Dezember 2009: monatlich 371,00 € und ab Januar 2010: monatlich 419,00 €. Dabei ist zugunsten des Klägers noch nicht berücksichtigt worden, dass er ab Januar 2009 nur noch gegenüber zwei Berechtigten zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist. Zur Anpassung des nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Bedarfs für einen im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten werden in der Regel zwei verschiedene Methoden verwandt. Teilweise wird die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums herangezogen. Teilweise wird auf die Verbrauchergeldparität abgestellt, vgl. Motzer FamRB int. 2010, Seite 93 f; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Auflage, § 9 Rdziff. 22 f. Hierzu weist das OLG Hamm zutreffend darauf hin, dass sich je nach Methodenwahl erhebliche Unterschiede ergeben, FamRZ 2006, Seite 124, 125. Bei Anwendung der Ländergruppeneinteilung, welche die Durchschnittslöhne in der verarbeitenden Industrie nach steuerlichen Gesichtspunkten miteinander vergleicht, wäre der Bedarf der in der Türkei lebenden Beklagten zu 2) mit ½ des hiesigen Bedarfs anzusetzen, vgl. zuletzt Ländergruppeneinteilung für 2010 abgedruckt in FamRB int. 2010, Seite 103 f. Nach dem Verhältnis Devisenkurs zur Verbrauchergeldparität, vgl. Tabellen für 2010 FamRZ 2010, Seite 98; sowie für die Vorjahre Wendl/Dose a.a.O. § 9 Rdziff. 24, ist der Bedarf seit 2005 in der Türkei nahezu identisch mit dem Bedarf in Deutschland (Abweichung von + 2,8 in 2005 und - 3,5 in 2010). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Lebenshaltungskosten innerhalb eines Landes erheblich differieren können, etwa durch Unterschiede im städtischen und ländlichen Bereich. Angesichts der je nach Methodenwahl erheblichen Differenzen erachtet es der Senat mit dem OLG Hamm, FamRZ 2006, Seite 124, 125 und OLG München, FamRZ 2002, Seite 55, 56 als angemessen die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle für ein in der Türkei lebendes Kind um 1/3 zu reduzieren. Bei Kürzung der eingangs aufgeführten Tabellensätze um 1/3 ergibt sich aber ein Kindesunterhalt, der den im Vergleich vom 21.01.2002 mit 184,07 € titulierten Unterhalt übersteigt (Beispiel nach geringstem Satz der Düsseldorfer Tabelle: 314,00 € : 3 x 2 = 211,33 €). Soweit also der Kläger mit seiner Abänderungsklage eine Reduzierung des Kindesunterhaltes anstrebt, hat er keinen Erfolg.

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Hinsichtlich des Unterhalts für die Beklagte zu 1) ist nur noch die Zeit von Dezember 2005 bis Dezember 2007 im Streit. Soweit die Beklagte zu 1) ihren Berufungsantrag im Senatstermin vom 13.10.2010 nur im Umfang der ihr bewilligten Prozesskostenhilfe gestellt hat, ist dies dahingehend auszulegen, dass sie im Übrigen ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat. Zwar ist eine Teilrücknahme und deren Genehmigung im Protokoll nicht ausdrücklich vermerkt, § 162 Abs. 1 ZPO. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung, vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Auflage, § 162 ZPO Rdziff. 6.

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Für die Zeit ab dem 01.01.2008 verbleibt es daher beim Ausspruch im angefochtenen Urteil. Für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.12.2007 ist der durch Vergleich vom 15.04.2002 titulierte Ehegattenunterhalt von monatlich 654,00 € um 1/3 auf 436,00 € zu kürzen. Die Reduzierung um 1/3 beruht auf dem geringeren Bedarf in der Türkei. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Kindesunterhalt wird verwiesen. Eine weitere Kürzung des Unterhalts der Beklagten zu 1) für den Zeitraum Dezember 2005 bis Dezember 2007 ist nicht veranlasst. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 1) richtet sich, da die Ehe des Klägers und der Beklagten zu 1) nach türkischem Recht geschiedene wurde, gemäß Artikel 18 Abs. 3 EGBGB nach türkischem Recht. Nach Artikel 175 des türkischen Zivilgesetzbuches kann ein Ehegatte, der durch die Scheidung bedürftig wird, und den kein höheres Verschulden trifft, vom anderen Ehegatten nach dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit für seine Lebensführung unbefristet Unterhalt verlangen. Für ein höheres Verschulden der Beklagten zu 1) an der Scheidung gibt es keine Anhaltspunkte. Dies bedarf letztlich auch keiner Prüfung, da insoweit eine Bindung an den Vergleich vom 15.04.2002 besteht. Die Beklagte zu 1) ist auch bis Dezember 2007 bedürftig. Soweit der Kläger, der für die eine Abänderung rechtfertigenden Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist, behauptet, die Beklagte zu 1) arbeite in Istanbul, ist sein Vortrag nicht hinreichend konkret und überprüfbar. Beweis hat der Kläger für seine Behauptung nicht angetreten. Der Beklagten zu 1) sind für die Zeit bis einschließlich Dezember 2007 auch keine Einkünfte aus fiktiver Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Zwar kennt auch das türkische Recht den Grundsatz der Eigenverantwortung, so dass jeder Ehegatte vorrangig verpflichtet ist, seinen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Voraussetzung der Zurechnung fiktiver Einkünfte ist jedoch, dass der Unterhaltsberechtigte die tatsächliche Möglichkeit hat, einen Arbeitsplatz zu finden. Hierbei ist auch die Betreuung von minderjährigen Kinder zu berücksichtigen, vgl. Özen/Odenthal, FamRB int. 2010, Seite 33 f. Bei der danach zu treffenden Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2) erst im September 2007 10 Jahre alt wurde. Auch wenn sie die Ganztagsschule besucht, war daneben noch eine Betreuung durch die Beklagte zu 1) erforderlich. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte zu 2) von ihrer Geburt bis zu dem Umzug in die Türkei im November 2005 durchgehend in Deutschland gelebt hat. Der Beklagten zu 1) ist nach Rückkehr in die Türkei, nachdem sie ca. 10 Jahre in Deutschland gelebt hat, eine Zeit zur Wiedereingliederung zuzubilligen. Soweit der Kläger auf verbesserte Vermittlungschancen der Beklagten zu 1) wegen ihrer Deutschkenntnisse verwiesen hatte, hat er im Senatstermin erklärt, dass die Kenntnisse der Beklagten zu 1) der deutschen Sprache nicht so gut seien. Mit Rücksicht auf diese Umstände sind der Beklagten zu 1) keine bzw. allenfalls geringfügige Erwerbseinkünfte – etwa in Höhe des von dem Kläger bezeichneten Mindestlohns in der Türkei von rund 295,00 € - bis Dezember 2007 zuzurechnen. Dabei ist im Rahmen der gebotenen Angemessenheitsprüfung auch zu berücksichtigen, dass sich die Unterhaltslast des Klägers schon allein durch den Umzug der Beklagten zu 1) in die Türkei um 1/3 verringert hat. Entsprechend den Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.10.2010 hat daher die Berufung der Beklagten zu 1) Erfolg, soweit das Amtsgericht den im Vergleich vom 15.04.2002 titulierten Unterhalt für die Zeit bis zum 31.12.2007 auf weniger als monatlich 436,00 € abgesenkt hat. Für die Zeit ab dem 01.01.2008 verbleibt es – wie oben angeführt – wegen der Rechtsmittelrücknahme beim Ausspruch der angefochtenen Entscheidung.

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Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, sind nicht gegeben.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

38

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 711, 713 ZPO.