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Oberlandesgericht Düsseldorf·5 UF 164/25·08.01.2026

Versorgungsausgleich: Anordnung externer Teilung und Ergänzung der Versorgungsregelungen

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf hat Beschwerden der Versorgungsträger gegen Teile des amtsgerichtlichen Tenors des Versorgungsausgleichs teilweise stattgegeben. Es ordnete die externe statt der internen Teilung eines Anrechts nach § 17 VersAusglG an und ergänzte den Tenor um die maßgeblichen Versorgungsregelungen. Zudem wurde Verzinsung des Ausgleichsbetrags nach dem jeweils geltenden Rechnungszins angeordnet. Die übrigen Tenorbestimmungen blieben bestehen.

Ausgang: Beschwerden der Versorgungsträger teilweise stattgegeben: externe Teilung angeordnet, Tenor um Versorgungsregelungen ergänzt und Verzinsung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Erreicht der vom Versorgungsträger vorgeschlagene Ausgleichswert nicht die Wertgrenze des § 17 VersAusglG, ist die externe Teilung des Anrechts anzuordnen.

2

Bei Anrechten, die aus mehreren Bausteinen bestehen, muss sich aus der Beschlussformel eindeutig ergeben, zu Lasten welchen Einzelanrechts welcher Ausgleich vorgenommen wird; daher sind die maßgeblichen Versorgungsregelungen im Tenor zu benennen, wenn dies der Identifizierung dient.

3

Bei der Festsetzung einer Verzinsung des zu zahlenden Ausgleichsbetrags ist der jeweilige Rechnungszins für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung anzuwenden.

4

Die Aufnahme der Rechtsgrundlagen der Versorgung in den Tenor ist zulässig, soweit dadurch die Höhe und der Adressat der Ausgleichszahlungen hinreichend bestimmt werden.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 VersAusglG§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG§ 17 VersAusglG§ 81 Abs. 1 FamFG§ 150 FamFG§ 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Erkelenz, 20 F 132/24

Tenor

Auf die Beschwerden der A.-GmbH und der B.-GmbH wird der am 23.09.2025 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erkelenz (20 F 132/24) in seinem Ausspruch zur Regelung des Versorgungsausgleichs - Ziffern 3. Abs. 3 und 6 des Tenors - abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Kapitalkontenplan vom 15.06.2021 in der jeweils gültigen Fassung zu Lasten des bei der B.-GmbH bestehenden Anrechts der Antragstellerin auf betriebliche Altersversorgung gemäß Anerkennungstarifvertrag in Verbindung mit dem Tarifvertrag der C.-AG über eine betriebliche Altersversorgung vom 01.02.1996 (TV Kapitalkontenplan) in deren jeweils gültigen Fassungen zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 2.284,00 Euro bei der D.-Bund, bezogen auf den 31.05.2024, begründet.

Die B.-GmbH wird verpflichtet, den Betrag von 2.284,00 Euro nebst 1, 83 % Zinsen seit dem 01.06.2024 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die D.-Bund zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Kapitalkontenplan mit geänderter Risikoleistung vom 01.02.2022 in der jeweils gültigen Fassung zu Lasten des bei der A.-GmbH bestehenden Anrechts des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung gemäß Anerkennungstarifvertrag in Verbindung mit dem Tarifvertrag der C.-AG über eine betriebliche Altersversorgung vom 01.02.1996 unter Berücksichtigung des Änderungstarifvertrags vom 05.10.2020 zur Neuregelung der Risikoleistung in der betrieblichen Altersversorgung bei der C.-AG zum 1. Oktober 2021 (ÄnderungsTV Risikoleistung C.) in deren jeweils gültigen Fassungen (TV Kapitalkontenplan mit geänderter Risikoleistung) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 28.480,00 Euro bei der E., Antragsnummer: 000000, bezogen auf den 31.05.2024, begründet.

Die A.-GmbH wird verpflichtet, den Betrag von 28.480,00 Euro nebst 1,83 % Zinsen seit dem 01.06.2024 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die E. zu zahlen.

Im Übrigen bleibt es beim Tenor des angefochtenen Beschlusses.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Gründe

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I.

3

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden sowie - unter Ziff. 3. des Tenors - den Versorgungsausgleich geregelt. Innerhalb der nach § 3 Abs. 1 VersAusglG zu bestimmenden Ehezeit vom 01.12.2008 bis zum 31.05.2024 haben beide Ehegatten Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung erlangt, die Antragstellerin bei der B.-GmbH und der Antragsgegner bei der A.-GmbH. Nur diese beiden Anrechte sind Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

4

In seiner erstinstanzlich erteilten Auskunft vom 06.11.2024 hat der Versorgungsträger der Antragstellerin, die B.-GmbH, bezüglich deren Anrechts einen Ausgleichswert in Höhe von 2.284 € vorgeschlagen und unter Bezugnahme auf die Wertgrenzen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung des Anrechts verlangt.

5

Der Versorgungträger des Antragsgegners, die A.-GmbH, hat in ihrer erstinstanzlich erteilten Auskunft vom 06.11.2024 bezüglich dessen Anrechts, welches aus einer nichtentgehaltsbezogenen Altersleistung und einer entgehaltsbezogenen Risikoleistung besteht, einen Ausgleichswert in Höhe von 28.480 € vorgeschlagen. Unter Bezugnahme auf die Wertgrenzen des § 17 VersAusglG hat der Versorgungsträger die externe Teilung des Anrechts verlangt.

6

Unter Ziff. 3 Abs. 3. des Tenors hat das Amtsgericht das Anrecht der Antragstellerin in Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichswertes im Wege der externen Teilung zugunsten des Antragsgegners ausgeglichen.

7

Des Weiteren hat es unter Ziff. 3 Abs. 6. des Tenors das Anrecht des Antragsgegners in Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichswertes im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragstellerin geteilt.

8

Die maßgeblichen Versorgungsordnungen der Versorgungsträger hat es im Tenor nicht genannt.

9

Beide Versorgungsträger wenden sich mit ihren Beschwerden gegen die Entscheidung des Amtsgerichts. Sie verlangen jeweils, die fehlenden Rechtsgrundlagen des Versorgungsträgers zu ergänzen. Dieser Verweis sei zur eindeutigen Identifizierung der Anrechte erforderlich, da es bei den jeweiligen Versorgungsträgern eine Vielzahl von Anspruchsgrundlagen auf betriebliche Altersversorgung gebe.

10

Der Versorgungsträger des Antragsgegners bemängelt überdies, dass das Amtsgericht statt der von ihm beantragten externen die interne Teilung des Anrechts des Antragsgegners angeordnet hat.

11

Der Senat hat zunächst der Antragstellerin aufgegeben, bezüglich des auszugleichenden Anrechts des Antragsgegners eine Zielversorgung zu benennen, woraufhin diese ein entsprechendes Schreiben der E. vom 11.12.2025 vorgelegt hat. Unter Übersendung dieses Schreibens wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, nach dem 05.01.2026 im schriftlichen Verfahren über die Beschwerden zu entscheiden.

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II.

13

Die zulässigen Beschwerden der B.-GmbH sowie der A.-GmbH sind begründet.

14

1.

15

Bezüglich des Anrechts des Antragsgegners ist anzuordnen, dass statt der vorgenommenen internen Teilung die externe Teilung des Anrechts vorzunehmen ist (Ziffer 3. Abs. 6. des Tenors). Maßgeblich für dieses Anrecht ist die Wertgrenze des § 17 VersAusglG. Da der vom Versorgungsträger vorgeschlagene Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen D., die im Jahr 2024 bei 90.600 € lag, nicht erreicht, ist entsprechend dem Antrag des Versorgungsträgers die externe Teilung durchzuführen.

16

2.

17

In Abänderung von Ziffern. 3. Abs. 3 und 6 des Tenors des angefochtenen Beschlusses sind - wie beantragt - die maßgeblichen Versorgungsregelungen in den Tenor aufzunehmen. Zwar bedarf es bei der externen Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich grundsätzlich keiner Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung (grundlegend BGH FamRZ 2013, 611, Rn. 10). Ist jedoch bei einem Versorgungsträger - wie hier - der Ausgleich von Anrechten aus verschiedenen Bausteinen der betrieblichen Altersversorgungen denkbar, muss sich aus der Beschlussformel eindeutig ergeben, zu Lasten welchen Einzelanrechts welcher Ausgleich vorgenommen wurde (BGH FamRZ 2016, 1245, 1246 Rdnr. 14) zum Ausgleich von Anrechten bei der F.-GmbH).

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Nach alledem begegnet es keinen Bedenken, vorliegend die Rechtsgrundlagen der Versorgung in den Tenor aufzunehmen, solange - wie hier - hinreichend bestimmt ist, in welcher Höhe Ausgleichszahlungen an die Zielversorgungsträger der Beteiligten vorzunehmen sind.

19

3.

20

Ergänzend ist, wie auch von den Versorgungsträgern beantragt, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2011, 1785 ff., FamRZ 2013, 773) eine Verzinsung des zu zahlenden Ausgleichsbetrages in Höhe des jeweiligen Rechnungszinses für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich anzuordnen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1, 150 FamFG.

22

Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

23

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG auf 6.158,80 € (30.794 € x 20 %) festgesetzt.