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Oberlandesgericht Düsseldorf·5 U 70/08·27.05.2009

Einwände gegen Sachverständigengutachten zu Nut‑und‑Federbrettern nicht verfolgt

ZivilrechtWerkvertragsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Einwendungen gegen das Gutachten eines Sachverständigen zur Verwendung von 12,5 mm Nut‑und‑Federbrettern bei der Traufschalung. Streitpunkt war, ob dadurch gegen DIN 18344 bzw. die anerkannten Regeln der Technik ein Mangel vorliegt. Der Sachverständige stellte fehlende Standsicherheits-, Gebrauchstauglichkeits‑ und Dauerhaftigkeitsrisiken fest; die Beklagte brachte keine substantiierten Gegenangaben vor. Der Senat sah daher keine Veranlassung, den Einwendungen nachzugehen.

Ausgang: Einwendungen der Beklagten gegen das Sachverständigengutachten werden nicht berücksichtigt; Gutachterfeststellungen bleiben bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik begründet nicht automatisch einen Mangel, wenn damit keine nachweisbaren Risiken oder Gebrauchsnachteile verbunden sind.

2

Feststellungen eines Sachverständigen, wonach durch eine bestimmte Ausführung keine Standsicherheits‑, Gebrauchstauglichkeits‑ oder Dauerhaftigkeitsprobleme entstehen, sprechen gegen das Vorliegen eines Mangels, soweit die Parteien nicht substantiiert Gegenteiliges darlegen.

3

Fehlen substantiierter Einwendungen gegen die Kernfeststellungen eines Gutachtens, bestehen für das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln.

4

Das Gericht kann Einwände gegen ein Gutachten zurückweisen bzw. nicht weiter verfolgen, wenn die Einwendungen keine durchgreifenden Tatsachen oder Argumente zur Erschütterung der Gutachtsergebnisse vortragen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 13 Nr. 1 VOB/B

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 10 O 377/07

Tenor

Der Senat sieht keine Veranlassung den Einwänden der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 08.05.2009 gegen das Gutachten des Sachverständigen A… vom 16.03.2009 und den formulierten Ergänzungsfragen nachzugehen.

Rubrum

1

I.

2

Ob auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen schon mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, dass entgegen der einschlägigen DIN 18344 die Verwendung von Nut- und Federbretter von 12,5 mm bei der Traufschalung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, kann dahinstehen. Denn nach Auffassung des Senats kann ein Mangel trotz eines Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik nicht bejaht werden, wenn mit diesem Verstoß keine nachweisbaren Risiko verbunden, also irgendwelche Gebrauchsnachteile erkennbar sind (vgl. OLG Nürnberg vom 25.07.2002, NJW-RR 2002, 1538; Ganten/Jagenburg/Motzke, VOB/B, Rz. 80 zu § 13 Nr. 1) . Letzteres hat der Sachverständige auf Seite 13 seines Gutachtens bejaht, indem er ausgeführt hat, dass ein Standsicherheit- oder Gebrauchstauglichkeitsprobleme für die Traufschalung durch die Verwendung der 12,5 mm–Bretter nicht hervorgerufen und die Dauerhaftigkeit der hiermit erstellten Traufschalung nicht beeinträchtigt werden. Gegen diese Feststellungen hat die Beklagte keine Einwände erhoben, so dass der Senat keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser sachverständigen  Feststellung hat.

3

II.

4

Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf:

5

Donnerstag, 20.08.2009, 14.00 Uhr, Saal A 130Oberlandesgericht, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf.

6

Düsseldorf, 28.05.09

7

5. Zivilsenat