Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO – Ergänzung der Zahlungsforderung
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf berichtigt den Tenor seines Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 319 ZPO. Im Tenor fehlte die Addition des erstinstanzlich zugesprochenen Betrags und des darüber hinausgehenden Betrags; daher wird die Forderung als 274.690,06 EUR nebst Zinsen ab dem 13.5.2016 ausgewiesen. Die Korrektur stellt den beabsichtigten Entscheidungsinhalt klar, übriger Tenor bleibt unverändert.
Ausgang: Tenor des Urteils gemäß § 319 ZPO berichtigt: Beklagte zur Zahlung von 274.690,06 EUR nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Eine offenbare Unrichtigkeit des Tenors eines Urteils kann nach § 319 ZPO berichtigt werden.
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn der Tenor offensichtlich von der in den Entscheidungsgründen erkennbaren Entscheidungsabsicht abweicht und der beabsichtigte Inhalt eindeutig feststellbar ist.
Bei unklaren oder fehlenden Betragsangaben ist die Berichtigung möglich, wenn ersichtlich ist, dass eine Zahl (z. B. erstinstanzliche Summe) versehentlich nicht in den Gesamttitel einbezogen wurde.
Die Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO beschränkt sich auf die Beseitigung der offenbaren Unrichtigkeit und lässt den übrigen Tenor unverändert.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 25 O 1/17
Tenor
Der Tenor des Urteils des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.3.2025 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 274.690,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.5.2016 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt der Tenor unverändert.
Gründe
Der Tenor des am 27.3.2025 verkündeten Urteils wies im zweiten Satz (Satz nach dem Doppelpunkt) eine eindeutige Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO auf.
Der Senat hat im ersten Satz des Tenors ausgesprochen, dass die Entscheidung des Landgerichts insgesamt neu gefasst wird. Nachfolgend war dann aber nur die Summe aufgeführt (48.260,23 EUR) die von der Beklagten über die erstinstanzliche Verurteilung hinausgehend zu zahlen war. Erstinstanzlich hatte die Klage in Höhe bereits in Höhe von 226.429,83 EUR Erfolg gehabt. Insoweit war das landgerichtliche Urteil bereits rechtskräftig.
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