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Oberlandesgericht Düsseldorf·5 StS 2/19·16.12.2019

OLG Düsseldorf: IS-Mitgliedschaft, Kriegsverbrechen (Aneignung) und Kriegswaffenbesitz

StrafrechtVölkerstrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf verurteilte eine deutsche Angeklagte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung IS/ISIG in fünf Fällen. Teilweise standen die Taten in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen das Eigentum (Aneignung einer Wohnung und eines Hotelzimmers) sowie mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen (AK‑47, M16). Mitgliedschaft und Beteiligung leitete das Gericht u.a. aus der Eingliederung über „Ehe“ vor IS‑Scharia-Gerichten, dem Auftreten als IS-Mitglied und organisationsstützendem Verhalten ab. Verhängt wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten; türkische Freiheitsentziehungen wurden im Verhältnis 1:2 angerechnet.

Ausgang: Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten (mit Anrechnung türkischer Haftzeiten).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Mitgliedschaft i.S.d. §§ 129a, 129b StGB setzt eine Eingliederung in die Vereinigung „von innen“ voraus; bloße Unterstützungshandlungen ohne einvernehmliche, auf fortdauernde Teilnahme gerichtete Verbandsbeziehung genügen nicht.

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Bei Organisationen wie IS/ISIG kann die Aufnahme von Frauen als Mitgliedschaftsannex über eine vor einem vereinigungseigenen „Scharia-Gericht“ geschlossene „Ehe“ mit einem Mitglied erfolgen, wenn darin die formale Eingliederung und Zustimmung der Organisation zum Ausdruck kommt.

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Mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen können auch in der bewussten Inanspruchnahme und Anerkennung quasi-staatlicher Einrichtungen der Vereinigung (z.B. „Scharia-Gerichte“ für Ehe/Scheidung) sowie in einem Auftreten liegen, das die Präsenz und den Herrschaftsanspruch der Organisation im Gebiet stärkt.

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Eine Aneignung i.S.d. § 9 Abs. 1 VStGB erfordert keinen dauerhaften Vermögensüberführungswillen; ausreichend ist der auf nicht unerhebliche Zeit angelegte Entzug gegen oder ohne den Willen des Berechtigten, auch bei unbeweglichen Sachen wie Wohnraum.

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„Erheblicher Umfang“ i.S.d. § 9 Abs. 1 VStGB ist nicht schematisch nach Wertgrenzen zu bestimmen; maßgeblich sind u.a. Wert und existenzielle Bedeutung des entzogenen Eigentums sowie die Schwere der Folgen für die Opfer.

Relevante Normen
§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 129b Abs. 1 S. 1 u. S. 2 StGB§ 52 StGB§ 53 StGB§ 9 Abs. 1 VStGB§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG

Tenor

Die Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in fünf Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen das Eigentum sowie in zwei weiteren Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe – davon wiederum einmal in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen – zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Die jeweils durchgängigen Freiheitsentziehungen in der Türkei in den Zeiträumen vom 23. Oktober bis zum 25. Oktober 2016 sowie vom 2. Februar bis zum 2. Mai 2017 werden im Maßstab eins zu zwei auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 S. 1 u. S. 2, §, 52, 53 StGB, § 9 Abs. 1 VStGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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Dem Urteil liegt keine Verständigung zugrunde.

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Die heute 27 Jahre alte Angeklagte wurde in B. geboren und ist deutsche Staatsangehörige. Ihre Eltern stammen aus der Türkei, wo sie heirateten, bevor sie gemeinsam nach Deutschland auswanderten. Die Angeklagte hat neben einer älteren Schwester, die 1988 bereits in Deutschland geboren wurde, einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester, die 1994 und 2002 ebenfalls in Deutschland geboren wurden. Die Angeklagte und ihre Familie sind sunnitische Muslime. Die Religion war indes schon während der Kindheit der Angeklagten für sie und ihre Familie ohne besondere Bedeutung. Gelegentlich beteten die Eltern der Angeklagten. Die Mutter gab dies auf, als die Angeklagte die Grundschule besuchte, und verzichtete fortan auch auf ihr Kopftuch. Religiöse Bräuche – wie etwa das Fasten während des Ramadans – wurden in der Familie auch zuvor nicht gepflegt.

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Der Vater der Angeklagten war während ihrer Kindheit und ist auch heute noch im Bereich des Straßenbaus tätig. Ihre Mutter war gelernte Friseurmeisterin, übte ihren Beruf während der Kindheit der Angeklagten indes nicht mehr aus, sondern war Hausfrau und Mutter. Die Familie der Angeklagten litt unter gewalttätigem Verhalten ihres Vaters, der häufig und in höherem Maße Alkohol konsumierte und in der Folge die Mutter der Angeklagten sowie ihre ältere Schwester schlug. Als die Angeklagte etwa zehn oder elf Jahren alt war, begann ihr Vater, auch sie zu schlagen, wenn er getrunken hatte. Die Eltern der Angeklagten trennten sich mehrfach; ihr Vater verließ dann jeweils die Familienwohnung. Die Angeklagte bat ihre Mutter, den Vater wieder aufzunehmen, weil sie dachte, er müsse sonst auf der Straße leben. Schließlich trennten sich die Eltern endgültig und ließen sich scheiden; sie blieben indes weiterhin in Kontakt.

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Die Angeklagte besuchte zunächst für etwa drei Jahre einen Kindergarten und im Anschluss die Grundschule. Danach war ihr Wechsel zur Realschule geplant. Da ihre Lehrerin jedoch nur eine Empfehlung für die Hauptschule aussprach, wechselte die Angeklagte auf eine Gesamtschule, wo sie sich unterfordert fühlte und letztlich langweilte. Aufgrund nicht leistungsbedingter Probleme mit Lehrern und wegen unentschuldigter Fehlzeiten musste die Angeklagte diese Schule verlassen und wechselte auf eine andere Gesamtschule, die sie nach der 9. Klasse ohne einen Abschluss verließ. Im Anschluss besuchte sie die Berufsschule. Sie wohnte weiterhin mit ihren Geschwistern bei ihrer Mutter, hielt sich indes häufiger bei Freundinnen auf.

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Im Alter von 17 Jahren besuchte die Angeklagte mit einer Freundin eine Diskothek in D. Gemeinsam wurden sie dort von zwei Männern eingeladen, in die Wohnung des einen mitzukommen. Im weiteren Verlauf verließen die Freundin der Angeklagten sowie einer der Männer die Wohnung. Der dort verbleibende Mann sperrte die Angeklagte ein und machte sie mit Schlägen und massiv entwürdigenden Erniedrigungen – etwa durch Urinieren auf sie – gefügig, sich auf dem sogenannten Straßenstrich zu prostituieren. Bei dieser Tätigkeit wurde die Angeklagte beaufsichtigt. Dennoch gelang es ihr nach etwa einer Woche mittels eines Sprungs aus dem Fenster zu fliehen, nachdem vorangehende Fluchtversuche gescheitert waren. Die Angeklagte rief ihre Mutter an, nahm ein Taxi nach Hause und erstattete gemeinsam mit ihrer Mutter Anzeige.

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Die noch minderjährige Angeklagte begann in W., eigenständig als Prostituierte zu arbeiten, weil sie aufgrund des vorangehenden Geschehens und ihrer damit ohnehin schon erlitten Erfahrungen im Bereich der Prostitution den Respekt vor sich selbst verloren hatte. Sie arbeitete und schlief im selben Zimmer. In der Wohnung einer Kollegin, die der Angeklagten angeboten hatte, bei sich in D. zu übernachten, lernte sie deren Onkel, S. C., kennen, der etwa elf Jahre älter ist als die Angeklagte. Beide nahmen eine langfristige, etwa vier Jahre andauernde Beziehung zueinander auf, während derer die Angeklagte an sechs Tagen in der Woche weiterhin ihrer Tätigkeit als Prostituierte nachging, die ihr Lebensgefährte organisierte und für die er die Einnahmen einbehielt. Als Kennzeichen für ihre Zugehörigkeit zu ihm ließ sich die Angeklagte eine „81“ als Tattoo stechen, das auf die sogenannten „Hells Angels“ hinwies, denen ihr Lebensgefährte angehörte. Die Angeklagte fühlte sich dieser Gruppierung zwar selbst nicht zugehörig, wollte durch das eintätowierte Erkennungszeichen der Rockergruppierung aber erreichen, dass andere Zuhälter sie nicht „schnappen“. Der Lebensgefährte der Angeklagten begann, Kokain zu konsumieren und forderte die Angeklagte auf, dies ebenfalls zu probieren. Sie kam dem nach und konsumierte etwa ein Jahr lang beinahe täglich Kokain. Schließlich erkannte sie das Fehlen einer Perspektive für diese Beziehung und verließ in der Silvesternacht von 2013 auf 2014 ihren Lebensgefährten. Dieser brachte sie in die Wohnung ihrer Mutter. Von dort begab sich die Angeklagte in die Schweiz, wo sie – eigenständig – ihrer Tätigkeit als Prostituierte nachging. Während der Zeit bei ihrer Mutter und anschließend in der Schweiz lernte die Angeklagte über Facebook M. S., den späteren Vater ihres Sohnes, kennen.

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Sie entschied sich, zu diesem nach Syrien zu gehen und „heiratete“ ihn dort Ende Februar 2014 nach islamischem Ritus. Später zogen beide in den Irak, wo die Angeklagte im März 2015 in M. den gemeinsamen Sohn Z. I. gebar.

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Aufgrund von Streitigkeiten mit M. S. ließ sie sich von ihm nach islamischem Ritus scheiden und wurde im Sommer 2015 „Zweitehefrau“ des A. E., genannt A. S. el B., der 2013 aus Belgien nach Syrien und später in den Irak ausgereist war. Von diesem ließ die Angeklagte sich nach wenigen Wochen scheiden und kehrte mit dem gemeinsamen Sohn zu M. S., den sie erneut nach islamischem Ritus heiratete, nach M. zurück.

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Im Frühjahr 2016 wurde M. S. von Mitgliedern des sogenannten Islamischen Staates verhaftet. Später wurde der Angeklagten mitgeteilt, er sei hingerichtet worden. Die Angeklagte reiste mit ihrem Sohn über Syrien in die Türkei aus, wozu sie eine weitere „Ehe“ nach islamischem Ritus einging. Von Ende Oktober bis Mitte Dezember 2016 lebte sie bei ihrer Großmutter väterlicherseits in A. Im Dezember 2016 reiste sie erneut nach Syrien und hielt sich für etwa sechs bis sieben Wochen mit ihrem Sohn in A. nahe der Grenze zur Türkei auf. Bei erneuter Einreise in die Türkei Anfang Februar 2017 wurde die Angeklagte festgenommen; gegen sie wurde zunächst Untersuchungshaft vollzogen. Im Anschluss erfolgte ihre Verlegung in verschiedene Abschiebehafteinrichtungen. Auch während der Dauer der Untersuchungs- und Abschiebhaft war der Sohn der Angeklagten durchgängig bei ihr.

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Die Abschiebung der Angeklagten nach Deutschland erfolgte am 24. August 2017. Die Angeklagte und ihr Sohn zogen bei der Mutter der Angeklagten in deren Wohnung in B. ein, wo auch die jüngeren Geschwister der Angeklagten wohnten. Das beengte Zusammenleben führte zu erheblichen Belastungen. Die Angeklagte ging im G. T. Saunaclub in B. erneut der Prostitution nach. Ihr Sohn verblieb bei ihrer Mutter, die sich um ihn kümmerte. Die Angeklagte hielt telefonisch den Kontakt und besuchte ihren Sohn sowie ihre Familie.

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Seit ihrer Verhaftung am 14. November 2018 hat die Angeklagte keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Sohn, der zunächst weiterhin bei ihrer Mutter wohnte. Am 6. Juli 2019 verstarb die Mutter der Angeklagten. Seitdem lebt ihr Sohn in einem Heim; die Familie unterhält engen Kontakt zu ihm.

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Der Bundeszentralregisterauszug der Angeklagten enthält eine Eintragung. Mit Strafbefehl vom 24. April 2018 verhängte das Amtsgericht Köln gegen sie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe 50 Tagessätzen zu je 30 Euro. Tatzeit war der 23. Februar 2018. Diese Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 12. Mai 2018. Die Geldstrafe ist durch Zahlung erledigt.

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In Syrien entwickelte sich 2011 eine friedliche Protestbewegung, die von der syrischen Regierung unter ihrem alawitischen Herrscher Bashar al-Assad (im Folgenden: Assad-Regime) mit Gewalt niedergeschlagen wurde. Das Vorgehen des Assad-Regimes richtete sich hierbei gegen jede auf politische Veränderung abzielende Opposition. Es kam zu Verhaftungen und Folter. Hiergegen bildeten sich Bürgerwehren, die versuchten, die Demonstranten zu schützen. Im Jahr 2012 entwickelte sich aus diesem Konflikt ein Bürgerkrieg. Teile der syrischen Armee, insbesondere die sunnitischen Soldaten mit unteren Dienstgraden, desertierten. Loyal gegenüber dem Assad-Regime blieben vor allem die alawitischen Teile der Armee.

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An dem Bürgerkrieg beteiligten sich viele lokale und eher kleine Gruppierungen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung, von denen sich viele unter dem Dachverband „Freie Syrische Armee“ (im Folgenden: „FSA“) organisierten. Diesen weniger religiös geprägten Gruppierungen gehörten zahlreiche desertierte Soldaten an. Daneben beteiligten sich weitere Organisationen am Bürgerkrieg, unter ihnen die 2011 in Syrien gegründete Kampfgruppe „Jabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham“ („Hilfsfront für das syrische Volk“, im Folgenden: „Jabhat al-Nusra“), die zunächst als eine der stärksten jihadistischen Gruppierungen im syrischen Bürgerkrieg auftrat.

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Der Bürgerkrieg wurde immer brutaler ausgetragen. Das Assad-Regime setzte beim Kampf gegen die aufständischen Gruppierungen ohne Rücksicht auf die Zivilbevölkerung Artillerie, Luftwaffe – insbesondere Kampfhubschrauber und Raketen – sowie Chemiewaffen ein. Einen Höhepunkt erreichte der Chemiewaffeneinsatz am 21. August 2013, als über 1.400 Bewohner von Rebellenhochburgen östlich der Innenstadt von Damaskus nach Beschuss mit Saringas starben.

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Bis 2015 gelang es dem „Islamischen Staat“ (im Folgenden zumeist: „IS“), zur führenden jihadistischen Gruppierung aufzusteigen und in weiten Teilen Syriens sowie des Irak die Macht zu übernehmen und quasi-staatliche Strukturen zu unterhalten. Ab Herbst 2015 verstärkte die internationale Koalition ihre Luftangriffe gegen den „IS“ deutlich. Militärische Niederlagen des „IS“ führten bis 2017 zum Verlust vieler Orte an die Gegner und in der Folge auch zum Zusammenbruch der meisten quasi-staatlichen Strukturen des „IS“. Trotz dieser Verluste hielten die Kämpfe in Syrien bis März 2019 an. Eine Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung in den ehemals durch den „IS“ beherrschten Gebieten in Syrien und im Irak steht noch aus.

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Die Vereinigung „Islamischer Staat“ ist kein Staat, sondern eine militant-fundamentalistische islamische Organisation, die das Ziel verfolgt, einen auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ mit quasi-staatlichen Institutionen unter Geltung der Scharia zu errichten. Der „IS“ ist hervorgegangen aus seiner identischen Vorgängerorganisation „Islamischer Staat im Irak und (Groß-)Syrien“ (teilweise „ISIG“ und teilweise „ISIS“ genannt, im Folgenden „ISIG“). Diese hatte von April 2013 bis Ende Juni 2014 den Plan der Errichtung eines „Gottesstaats“ auf dem Gebiet des heutigen Irak und der historischen Region „ash-Sham“ – den heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina – verfolgt. Seit dem Ausruf des „Kalifats“ durch den selbsternannten „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi am 29. Juni 2014 verfolgt die Organisation einen universellen Herrschaftsanspruch über alle Muslime und nennt sich nur noch „IS“.

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Hervorgegangen ist der „ISIG“ seinerseits aus dem „Islamischen Staat im Irak“ (im Folgenden „ISI“) und vorangehend der „al-Qaida in Mesopotamien“. Gemeinsam mit anderen Organisationen war es der „al-Qaida in Mesopotamien“ bis 2006 gelungen, die Vereinigten Staaten von Amerika im Irak an den Rand einer Niederlage zu bringen. Um ihrem Anspruch Ausdruck zu verleihen, im Zweistromland einen eigenen sunnitischen Staat aufzubauen, benannte sich die „al-Qaida in Mesopotamien“ im Oktober 2006 in „ISI“ um. Gründer des „ISI“ war Abu Musab az-Zarqawi. Beim „ISI“ handelte es sich bereits damals um eine der weltweit stärksten jihadistischen Organisationen.

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In der Folgezeit gelang es den US-Truppen und ihren irakischen Verbündeten, die meisten Aufständischen zur Aufgabe zu zwingen und den „ISI“ stark zu schwächen. Bei Abzug der Amerikaner Ende 2011 hatte sich die Sicherheitslage deutlich verbessert. Infolge des Abzugs der amerikanischen Truppen aus dem Irak Ende 2011 konnte der „ISI“ unter dem seit 2010 als Emir fungierenden Abu Bakr al-Baghdadi dann erneut erstarken und sein Ziel, den Irak durch terroristische Anschläge zu destabilisieren, stärker umsetzten, da die irakischen Sicherheitskräfte vollkommen überfordert waren. Die Frequenz der Anschläge des „ISI“ im Irak nahm 2012 und 2013 schnell zu; gleichzeitig wuchs die Gruppierung, die im Jahr 2010 nur über etwa 700 Kämpfer verfügt hatte, stark an.

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Überdies profitierte der „ISI“ vom Machtvakuum im Nachbarland Syrien, das aufgrund der dortigen Auseinandersetzungen, die in den Bürgerkrieg mündeten, entstanden war. Abu Bakr al-Baghdadi ließ ausloten, ob eine Beteiligung des „ISI“ an der Auseinandersetzung Erfolg verspreche.

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In seinem Auftrag gründete Abu Muhammad al-Jaulani mit anderen syrischen Mitgliedern des „ISI“ Ende 2011 in Syrien die „Jabhat al-Nusra“ als syrischen Ableger des irakischen „ISI“. Im Laufe des Jahres 2012 wuchs die „Jabhat al-Nusra“ zur wichtigsten jihadistischen Gruppierung; insgesamt zählte sie zu den stärksten aufständischen Kräften in Syrien.

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Um die zunehmend eigenständiger agierende „Jabhat al-Nusra“ besser kontrollieren zu können, entschied der „ISI“-Führer Abu Bakr al-Baghdadi im Frühjahr 2013, die beiden Gruppierungen „ISI“ und „Jabhat al-Nusra“ zum „ISIG“ zu vereinen. Hierzu rief al-Baghdadi in einer Audiobotschaft öffentlich den „ISIG“ als neue einheitliche irakisch-syrische Organisation aus, die fortan unter seinem Kommando stehe. Abu Muhammad al-Jaulani als Anführer der „Jabhat al-Nusra“ widersetzte sich dem jedoch. Es kam zum Bruch zwischen beiden Organisationen. In der Folge begannen heftige Kämpfe zwischen dem „ISIG“ einerseits und der „Jabhat al-Nusra“ sowie anderen islamistischen Organisationen andererseits. Dies führte zunächst zur Verdrängung der „ISIG“-Einheiten Richtung Osten. Es gelang dem „ISIG“ jedoch, diese Entwicklung zu wenden.

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Nachdem der „ISIG“ Anfang Juni 2014 die zweitgrößte irakische Stadt M. eingenommen hatte und im gesamten West- und Nordwestirak Geländegewinne verzeichnen konnte, ließ am 29. Juni 2014 al-Baghdadi seine Erhebung zum „Kalifen“ (Nachfolger des Propheten) verkünden. Gleichzeitig wurde die Umbenennung der Organisation von vormals „ISIG“ in nunmehr „IS“ verkündet zu Verdeutlichung der Abkehr von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein „Großsyrien“ und zur Erhebung eines Führungs- und Herrschaftsanspruchs in Bezug auf das gesamte „Haus des Islam“ unter Beibehaltung der ideologischen Ausrichtung. Zugleich eingeleitete organisatorische Veränderungen, so die Bildung von „Räten“ für Einzelressorts, die Einteilung der besetzten Gebiete in Gouvernements und die Einrichtung eines Geheimdienstapparates, zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen.

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Die Führung des „IS“ bestand seitdem aus dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi, ihm unterstellten „Ministern“ und beratenden „Shura-Räten“. Große Bedeutung kam den Veröffentlichungen des „IS“ zu, die von einer Medienabteilung professionell und mehrsprachig produziert und über eine Medienstelle verbreitet wurden. Hierdurch erreichte der „IS“ – gerade auch bei Anhängern im westlichen Ausland – eine Medienpräsenz und Werbewirkung, die zuvor keiner anderen jihadistischen Organisation in vergleichbarer Weise gelungen war.

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In der Folge ging der „IS“ in Syrien weiter in die Offensive und vertrieb die „Jabhat al-Nusra“ aus ihren letzten Basen im Osten des Landes. Überdies konzentrierte sich der „IS“ auf die verbliebenen Stützpunkte des Regimes in diesem Gebiet und den Kampf gegen die Einheiten der syrischen Kurden. Die Erfolge und die Ausrichtung des „IS“ führten zu einer großen Attraktivität für viele – insbesondere auch ausländische und westliche – Kämpfer. In seiner Blütezeit in den Jahren 2014/2015 gelang es dem „IS“, dessen Vorgängerorganisation vier Jahre zuvor nur über etwa 700 Kampfwillige verfügt hatte, etwa 30.000 Kämpfer zu mobilisieren und diese Kämpferzahl trotz hoher Verluste aufrecht zu erhalten. Unter dem Zustrom ausländischer Kämpfer sowie ihrer Frauen gelangen dem „IS“ die Einnahmen wichtiger Städte und Militärbasen als große militärische Erfolge.

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Ab dem Spätsommer 2014 kontrollierte der IS die aneinander angrenzenden Gebiete Ostsyriens und des Nordwestirak. So herrschte der „IS“ unter anderem über die Städte A. B., M., R., T., D. e.-Z., S. und M.. Die Eroberung S.s gelang am 3. August 2014. Die Bemühungen, im kontrollierten Gebiet einen lebensfähigen Staat aufzubauen, waren zeitweilig weitgehend erfolgreich. Während seiner „Blütezeit“ unterhielt der „IS“ quasi-staatliche Strukturen. Hierzu wurden die vorangehend vorhandenen staatlichen Strukturen übernommen und nach irakischem Vorbild organisiert.

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Neben der allgemeinen Polizei richtete der „IS“ eine Religionspolizei sowie eine Geheimpolizei („Al Amn“) ein. Der Bevölkerung wurden Verhaltensregeln nach der Koran- und Scharia-Auslegung des „IS“ auferlegt; diese umfassten beispielsweise ein striktes Rauchverbot, den Zwang zur Teilnahme an Gebeten und die Vollverschleierung von Frauen. Die Kontrolle der Befolgung dieser Vorgaben war Aufgabe der Religionspolizei.

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Überdies gab es eine allgemeine Verwaltung, Gefängnisse und Kommandozentralen. Mitarbeiter der nicht politisch geprägten staatlichen Einrichtungen wurden weiterhin beschäftigt, soweit es sich bei ihnen um kooperationswillige Sunniten handelte. Der übrige Teil wurde ersetzt durch „IS“-Gefolgsleute. Dies gilt auch hinsichtlich der Mitarbeiter der Gefängnisse, deren sunnitische Gefangene weitgehend freigelassen wurden und deren schiitische und alawitische Gefangene hingerichtet wurden, sodass Platz für eigene Gefangene des „IS“ geschaffen wurde.

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Im Bereich der politischen Verwaltung sowie bei Gerichten wurde das Personal vollständig ersetzt durch eigenes Personal des „IS“. Anstelle der bisherigen Gerichte wurden nach saudi-arabischem Vorbild „Scharia-Gerichte“ eingerichtet. Eine funktionierende staatliche Justiz besteht seitdem im (inzwischen ehemaligen) Herrschaftsbereich des „IS“ in Syrien und im Irak nicht mehr.

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Männliche Schiiten, Alawiten und Jesiden sowie „vom Glauben abgefallene“ Sunniten wurden auf Geheiß des „IS“ ermordet, wobei teilweise eine Tätigkeit für den syrischen Staat – insbesondere beim Geheimdienst – als Nachweis für das „Abfallen vom Glauben“ bei Sunniten als ausreichend erachtet wurde. In großem Umfang vertrieb der „IS“ Bewohner aus den durch ihn beherrschten Gebieten; überdies flüchteten weitere Bevölkerungsteile wegen seiner Machtübernahme. Bei den Vertriebenen und Geflüchteten handelte es sich in der Regel um Angehörige der Armee, der Sicherheitskräfte und der öffentlichen Verwaltung sowie Angehörige der religiösen und ethnischen Minderheiten, die der Ermordung durch den „IS“ entgehen konnten. Die Zahl der Vertriebenen und Geflüchteten in den durch den „IS“ beherrschten Gebieten lag mindestens im höheren sechsstelligen Bereich.

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Der „IS“ regelte durch Anweisung seines „Justizministeriums“ die Einziehung der Güter der ermordeten, vertriebenen oder geflüchteten Schiiten, Christen, Alawiten, Jesiden und Apostaten. Zur anschließenden Verteilung der Güter gab die Organisation eine 27seitige Broschüre heraus. Überdies unterhielt der „IS“ ein „Ministerium“ zur Einziehung und Verteilung seiner Kriegsbeute. Seit 2013 war es gängige Praxis des „IS“, seinen Kämpfern und ihren Familien auf diese Weise erlangte Wohnungen und Häuser unentgeltlich zu überlassen. Die Organisation finanzierte sich im Übrigen durch Kriegsbeute, den Verkauf von Erdöl und Erdgas, durch lokale „Steuern“, „Zölle“, Schutz- und Lösegelder sowie Spenden aus dem Ausland.

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Die Blütephase des „IS“ mit militärischen Erfolgen hielt bis etwa Herbst 2015 an; in Städten wie R. und M. blieb es militärisch bis Sommer 2015 weitgehend ruhig, wenngleich im August 2014 die Luftwaffe des Assad-Regimes in R. Bombardierungen durchführte. Große Erfolge konnte das Assad-Regime hiermit nicht erzielen; es gelang beispielsweise nicht, das dort befindliche Hotel K. zu zerstören, in dem der „IS“ unter anderem Kämpfer und ihre Familien untergebracht hatte. In dieser Phase gelangen dem „IS“ viele aufsehenerregende Anschläge im Ausland.

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Zwar stieg bereits ab August/September 2014 der Druck auf den „IS“ durch Luftangriffe der Vereinigten Staaten von Amerika und ihrer Verbündeten ebenfalls. Jedoch erst ab etwa Herbst 2015 verstärkte die internationale Koalition ihre Luftangriffe auf „IS“-Ziele, darunter auch in den Städten, deutlich. Ab nun häuften sich die militärischen Niederlagen der Organisation, die einen Ort nach dem anderen an ihre Gegner verlor.

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Im Juli 2017 gelang der irakischen Armee mit ihren Verbündeten nach neunmonatigen Kämpfen die Rückeroberung der Stadt M.. Im Oktober 2017 vertrieben die syrischen Kurden mithilfe des US-Militärs den „IS“ dann auch aus R.. Infolge der Niederlagen gingen die quasi-staatlichen Strukturen im Wesentlichen verloren. Viele Kämpfer des „IS“ starben oder flohen mit ihren Familien aus dem „IS“-Gebiet. In dieser Phase fanden weiter terroristische Anschläge im Ausland statt, die indes vermehrt von „IS“-Provinzen in allen Teilen der islamischen Welt initiiert wurden.

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Ab Herbst 2017 versuchten die verbliebenen Kämpfer trotz des erlittenen Verlusts des wesentlichen Herrschaftsgebiets des „IS“, ihre Niederlage in den verbliebenen Restherrschaftsgebieten – insbesondere südöstlich von D. e.-Z. – lange hinauszuzögern. Seine vormaligen quasi-staatlichen Funktionen konnte der „IS“ indes nicht mehr wahrnehmen.

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Seit März 2019 hat der „IS“ die Kontrolle über die vormals beherrschten Gebiete insgesamt verloren und agiert erneut ausschließlich im Untergrund. Seine fortgeführten Operationen betreffen vor allem den Irak, wo er im Jahr 2019 bis November bereits etwa 300 Morde an Sicherheitskräften, Verwaltungsbeamten und lokalen Würdenträger ausgeführt hat, um eine Stabilisierung der Lage im irakischen Norden und Nordwesten zu verhindern. Auch in Syrien verübt der „IS“ weiterhin Anschläge. In beiden Ländern zählt der „IS“ jeweils noch etwa 3.000 Kämpfer im Untergrund.

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Während der Phasen, als der „ISIG“ und anschließend der „IS“ den Aufbau und Unterhalt quasi-staatlicher Strukturen verfolgten, bestand ein hoher Bedarf, neue Mitglieder und Kämpfer für die Organisation zu gewinnen und diese einzugliedern. Dabei warben der „ISIG“ und später der „IS“ ausdrücklich auch um Einwanderung durch Frauen. Männer, die sich der Organisation anschließen wollten, wurden als Neuankömmlinge durch einen Funktionär befragt; ihre Angaben wurden in einen standardisierten Erhebungsbogen aufgenommen mit ihrem bürgerlichen Namen, ihrer Kunya (Kampfnamen), einem etwaigen Empfehlungsgeber innerhalb der Organisation, ihrer bisherigen Kampferfahrung und weiteren Angaben. Überdies wurde der Rekrut nach seinen Wünschen hinsichtlich seiner Tätigkeit beim „IS“ (Kämpfer, Schariamann, Geheimdienstler und Verwalter) gefragt. Zukünftige Kämpfer wurden wiederum differenziert nach allgemeinen Kämpfern, Selbstmordattentätern und Teilnehmern an einem Himmelfahrtskommando.

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Nach der Registrierung und Überprüfung mussten die Rekruten in ein Trainingslager, wo sich eine ideologische und militärische Ausbildung anschloss. Die Eingliederung in den „ISIG“ und später den „IS“ erfolgte dann – entweder während der Ausbildung oder im Anschluss an diese – durch Abgabe des Gefolgschaftseids auf Abu Bakr al-Baghdadi in arabischer Sprache und Zuweisung in eine „Katiba“, die als Kampfeinheit für den Kämpfer zuständig war und auch Soldzahlungen übernahm.

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Zur Eingliederung von Frauen in den „ISIG“ und später den „IS“ bestanden demgegenüber grundsätzlich andere Mechanismen. Diese wurden durch ihre „Ehe“ nach islamischem Recht in Abhängigkeit von ihrem „Ehemann“ ebenfalls Mitglieder des „ISIG“ und später des „IS“. Der Sold des männlichen Mitglieds wurde durch den „IS“ um eine vergleichbare Summe für seine „Ehefrau“ und eine niedrigere Summe für Kinder aufgestockt, da der „ISIG“ und später der „IS“ nicht lediglich zur damaligen Zeit einsatzbereite Kämpfer benötigten, sondern überdies ein „Staatsvolk“ aufzubauen beabsichtigten, wozu es der ebenfalls angeworbenen Frauen bedurfte. Auch Wohnungen stellten der „ISIG“ und später der „IS“ – jedenfalls vorrangig – Kämpfern mit Familie zur Verfügung, während ledige Kämpfer im Allgemeinen in Gemeinschaftsunterkünften der Organisation untergebracht wurden.

42

Neben der üblichen Eingliederung in den „IS“ als „Ehe“-Frau eines „IS“-Mitgliedes wurde Frauen später ein eigenständiger Treueeid ermöglicht, wenn der „IS“ sie für besondere Tätigkeiten einzusetzen plante.

43

Neben dem Vorgehen im Bereich des Irak sowie Syriens haben der „IS“ und vorangehend der „ISIG“ Attentate in der westlichen Welt zu verantworten. Dabei verfolgt der „IS“ insbesondere das Ziel, durch Anschläge die europäischen Gesellschaften zu Überreaktionen gegen Muslime zu provozieren. Der „IS“ beabsichtigt, enttäuschten Muslimen auf diese Weise ihre angeblich mangelnde Anerkennung in den westlichen Gesellschaften zu verdeutlichen und sie für sich zu mobilisieren.

44

Derartige Anschläge wurden teilweise durch den „IS“ selbst geplant und organisiert sowie von eigens im Irak oder in Syrien ausgebildeten Attentätern durchgeführt. Überdies beauftragte der „IS“ Attentäter im Kontakt über „soziale Medien“ und leitete die so gewonnenen Attentäter hinsichtlich der Durchführung ihrer Anschläge an. Schließlich inspirierte der „IS“ weitere Jihadisten zu Anschlägen durch gezielte Attentatsaufforderungen in seiner Propaganda, ohne sich an der konkreten Planung und Durchführung zu beteiligen.

45

In Europa gehen zumindest folgende Anschläge mit Todesopfern auf den „ISIG“ beziehungsweise den „IS“ zurück:

46

-          der Anschlag vom 24. Mai 2014 auf das jüdische Museum Brüssel mit vier Todesopfern

47

-          die Enthauptung des Chefs eines Logistikunternehmens in Lyon am 26. Juni 2015

48

-          die Feuerüberfälle sowie Selbstmordattentate auf das Stade de France, ein Konzert und Gaststätten in Paris am 13. November 2015 mit 130 Todesopfern

49

-          die Anschläge auf den Flughafen und die U-Bahn in Brüssel am 22. März 2016 mit mehr als 30 Todesopfern

50

-          der Mord an einem Polizisten und seiner Lebensgefährtin in Magnanville/Frankreich am 13. Juni 2016

51

-          der Anschlag mittels Überfahrens mit einem Lastkraftwagen auf der „Promenade des Anglais“ in Nizza mit mehr als 80 Todesopfern am 14. Juli 2016

52

-          der Anschlag auf dem Weihnachtsmarkt in Berlin am 19. Dezember 2016 mit zwölf Todesopfern mittels Überfahrens mit einem Lastkraftwagen

53

-          der tödliche Feuerüberfall auf einen Polizisten auf der „Avenue des Champs-Élysées“ am 20. April 2017

54

-          der Sprengstoffanschlag auf ein Popkonzert in Manchester am 22. Mai 2017 mit 22 Todesopfern

55

-          der Anschlag durch Überfahren mit einem Automobil in Barcelona mit mehr als zehn Todesopfern am 17. August 2017

56

-          der Anschlag durch Überfahren mit einem Automobil in Cambrils/Spanien am 18. August 2017 mit einem Todesopfer

57

Weitere Anschläge ohne Todesopfer, die der „IS“ in Deutschland zu verantworten hat, waren:

58

-          der Messerangriff auf Bundespolizisten in Hannover am 26. Februar 2016

59

-          der Sprengstoffanschlag auf einen Sikh-Tempel in Essen am 16. April 2016

60

-          die Axtattacke in einem Regionalzug bei Würzburg am 18. Juli 2016

61

-          der Sprengstoffanschlag in der Nähe eines Konzerts in Ansbach am 24. Juli 2016

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Welche Auswirkungen durch die Verkündung des Todes des „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi als Anführer des „IS“ im Herbst 2019 entstanden sind oder entstehen werden, ist bisher nicht absehbar. Ein Nachfolger als Anführer des „IS“ ist bestimmt, ein solcher als „Kalif“ steht noch aus.

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M. S., den die Angeklagte später nach islamischem Ritus „heiratete“, wurde am 3. August 1990 als drittes und jüngstes Kind seiner römisch-katholischen Eltern in Deutschland geboren. Er erreichte einen Hauptschulabschluss und begann eine Lehre als Mechatroniker, welche er nicht beendete. Anschließend wollte er sich für vier Jahre verpflichten und bewarb sich hierzu erfolglos bei der Bundeswehr. Weil er keiner schulischen oder beruflichen Tätigkeit nachging, sondern sich als Rapper versuchte und mit einigen Straftaten auffiel, kam es zu Spannungen mit seinen Eltern. Im August 2009 bezog M. S. seine erste eigene Wohnung in L.; seinen Unterhalt finanzierte er durch Kindergeld und Sozialleistungen.

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Im Jahr 2011 stellten der Vater und die Mutter des M. S. – die Zeugin H. S. – eine nachhaltige Änderung seines Lebenswandels fest. Diesen richtete M S. fortan nach einer strengen Auslegung des Islam aus. Er ernährte und kleidete sich nach dessen Vorgaben, mied den Kontakt zu Frauen und besuchte regelmäßig mit seinen Glaubensbrüdern verschiedene Moscheen. Die Radikalisierung erfolgte gemeinsam mit einem Freund. Gegenüber seinen Eltern wurde er hilfsbereiter, verweigerte indes Hilfe beim Hochtragen von Alkoholika für eine Silvesterfeier in die elterliche Wohnung. Auch wandte er sich an seine Eltern mit dem Anliegen, ebenfalls zum Islam zu konvertieren. Diese sprachen ihm zuliebe zwar das islamische Glaubensbekenntnis, verweigerten sein Ansinnen jedoch im Übrigen.

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Anfang Juli 2013 reiste M. S. mit Freunden über die Türkei nach Syrien aus und schloss sich dort unter der Kunya A. a.-Z. a-A. der Terrororganisation „ISIG“ an. Sein Registrierungsbogen weist den 6. Juli 2013 als Datum seiner Einreise in das Gebiet des „ISIG“ aus. Als seine Funktion wurde „Kämpfer“ aufgenommen. Direkt nach seinem Anschluss an den „ISIG“ ging M. S. in eines seiner militärischen Ausbildungscamps. Ab September 2013 war er Mitglied bewaffneter Kampfgruppen. Seine Berufung sah er darin, im Kampf zu fallen und auf diese Weise zum „Märtyrer“ zu werden.

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Während seiner Zeit in Syrien unterhielt M. S. einen Facebook-Account, in dem er zunächst unter dem Namen „I. M." und später als „A. Z. A. M.“ auftrat. In seinen Account stellte er am 2. August 2013 ein Video mit dem Titel „Essen für die Mujahideen am besorgen“ ein. Ein am 28. September 2013 ebenfalls dort eingestelltes Video mit einer Länge von 42 Sekunden trägt den Titel „Kampf gegen die kuffar“ und zeigt mehre durch einen unbekannten Schützen abgegebene Schüsse mit Leuchtspurmunition an einem unbekannten Ort. Der Schütze ruft „Allahu Akbar“. Ein am 4. November 2013 eingestelltes Video trägt den Titel „ein tag im Jihad“. Dieses 18 Sekunden dauernde Video zeigt zunächst ein doppelläufiges Geschütz an einer Ein- und Ausfallstraße sowie kreuzende zivile Fahrzeuge. Dann schwenkt die Kamera auf das eingangs gezeigte Geschütz zurück und zeigt auch den dahinter befindlichen M. S. im Kampfanzug sowie mit schwarz vermummtem Kopf. M. S. spricht während des Videos arabische Gebetsfloskeln und ergänzt in deutscher Sprache: „Uns geht´s gut, alles in Butter“. In einem weiteren am selben Tag sowie erneut am 25. Dezember 2013 eingestellten Video mit dem Titel „eine kleine nasia an meine geschwister“ ist M. S. bei einem Aufruf zum Dschihad zu sehen, den er an seine „Brüder“ richtet, während er sich selbst filmt. Er spricht einleitend arabische Gebetsformeln und sagt dann: „auf dem Boden der Ehre … sind alle Brüder gekommen von der ganzen Welt und kämpfen in einer Reihe, um Allahs Wort zum Höchsten zu bringen“. Weiter führt er unter anderem aus: „Wir deutschen Mujaheddin haben uns zusammen getan und kämpfen gegen den Taghut und kämpfen gegen die Kufar“. Er fordert seine „Geschwister in Deutschland“ auf, ehrlich mit sich selbst zu sein und dorthin zu kommen. Es gebe keine Ausrede für den Dschihad, wenn er Pflicht sei, sondern entweder „Sieg oder Shahid“. Etwas Besseres gebe es nicht.

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In den ebenfalls am 4. November 2013 eingestellten Videos „Nasheed auf der Fahrt zu Jackpoint“ und „Hamdu lillah Allah al Razaq“ werden ein Audi Q7, ein Kleinlastkraftwagen mit schwerem doppelläufigem Geschütz und ein schwarzer Kleinlaster mit zerschossener Windschutzscheibe eingeblendet. Das letzte am 4. November 2013 eingestellte Video mit einer Dauer von 14 Sekunden und dem Titel „Training“ zeigt schließlich den M. S. beim Schießen mit einem Sturmgewehr „AK 47“ und anschließendem Erheben seines Zeigefingers.

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Weitere Videos, die er am 25. November sowie 21. und 22. Dezember 2013 eingestellt hat, tragen die Titel „Wenn Eltern nicht als Muslime sterben“ „RBB-Junge Radikale Berliner Salafisten und der Dschihad“ und „Botschaft aus Syrien“. Das letztgenannte Video zeigt wiederum M. S. mit einem „AK 47“, der von einem bevorstehenden Angriff berichtet, den sie heute auf „die Kufar machen“ wollen, „auf die Taghut“. Er führt aus, Allah mache es ihnen sehr einfach und gebe „eine sehr erstaunliche Ruhe im Herzen“. Man könne es sich kaum vorstellen, „dass man sich den Tod wünscht“. Wörtlich erklärt er: „Aber wir Mujaheddin, wir Muslime haben keine Angst zu sterben, wir lieben es zu sterben, … denn wir wissen, für was wir sterben, für was wir leben. Deswegen befinden wir uns hier in Syrien … Für unsere Geschwister, die gequält werden, die ermordet werden, die von Bomben heimgesucht werden, Tag und Nacht; und für die stehen wir auf und für die rächen wir uns“.

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Ein am 26. Dezember 2013 eingestelltes Video mit dem Titel „Schiess Training“ schließlich zeigt M. S. bei Schießübungen mit einem „AK 47“. Er erklärt mit erhobenem Zeigefinger, vor dem Kämpfen das Schießen zu üben.

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Sämtliche genannten Videos waren am 13. Januar 2014 im Facebook-Account des M. S. enthalten und über diesen abrufbar.

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Die Angeklagte meldete sich in der Trennungsphase von S. C. um die Jahreswende 2013/2014 bei Facebook an. Hier informierte sie sich im Bereich ihrer bisherigen Interessen wie Mode, Essen und Fitness. Darüber hinaus begann sie, sich für den Islam zu interessieren und besuchte Seiten, auf denen der Islam für Anfänger dargestellt wurde. In einer Gruppe, in der Kommentare geschrieben und Kontakte untereinander geknüpft werden konnten, stellte die Angeklagte ihr Profil ein. Sie schrieb unterschiedliche Nutzer an und erhielt ihrerseits ebenfalls Zuschriften von verschiedenen Männern und Frauen. Teilweise wurde sie dafür kritisiert, keine Kopfbedeckung zu tragen. Auch zu dem ihr bis dahin nicht bekannten M. S. nahm die Angeklagte auf diesem Weg Kontakt auf. Ihr gefiel sein Auftritt auf den in seinem Facebook-Profil zu sehenden Bildern und Videos. Sie entwickelte hierüber Zuneigung zu ihm und „verguckte“ sich in ihn. Auch war sie positiv davon eingenommen, dass er in seinen Reaktionen im Gegensatz zu vielen anderen keine Kritik an ihr übte. Sie war sich dessen bewusst, dass M. S. dem damaligen „ISIG“ zugehörig war. Hierunter verstand sie eine bewaffnete Miliz, deren Mitglieder Waffen trugen und teilweise aktiv gegen das Assad-Regime in Syrien kämpften. Dies bestätigte M. S. ihr gegenüber im Chat auch. Sie war von seiner Erscheinung als Kämpfer des „ISIG“ in Uniform und mit Waffen beeindruckt. Darüber, auf welch ideologisch extremem Boden und mit welchen Zielen der „ISIG“ seinen Kampf führte und inwieweit sich M. S. hieran beteiligte, war der Angeklagten wenig bekannt. Hierfür interessierte sie sich auch nicht.

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Die Angeklagte und M. S. begannen eine private Kommunikation außerhalb ihrer öffentlichen Facebook-Accounts mittels SMS und WhatsApp. Dabei verschwieg die Angeklagte weiterhin ihre Rotlichtvergangenheit, schrieb aber über ihr vorangehendes Leben und die Leere, die sie fühlte. Von seinen Antworten fühlte sie sich angesprochen; zunächst kommunizierten beide häufig über alltägliche Dinge wie Familie. Dann begann M. S., den Focus ihres Austausches stärker auf den Islam zu verlagern. Er erklärte der Angeklagten, alle Anhänger des Islam als Geschwister anzusehen, von denen es vielen schlecht gehe, weil sie hungerten und unterdrückt würden. Er verdeutlichte ihr gegenüber, deshalb seinerseits nicht aus Syrien zurückkehren zu werden und verursachte hierdurch sowie mit dem Vorwurf, sie selbst lebe im Luxus, bei der Angeklagten ein schlechtes Gewissen sowie das Bedürfnis, selbst ebenfalls „den Brüdern und Schwestern“ vor Ort zu helfen. Die Angeklagte entwickelte vor diesem Hintergrund den Wunsch und die Bereitschaft, zu M. S., in den sie sich inzwischen verliebt hatte, nach Syrien zu reisen und dort mit ihm zu leben. Dabei war ihr bewusst, hierzu im Herrschaftsgebiet des „ISIG“ leben und sich dort in die Strukturen der Organisation integrieren zu müssen. Dies nahm sie hin, um bei M. S. sein zu können. Seinem Einwand, es sei als unverheiratete Frau vor Ort schwierig, begegnete sie mit der Frage, ob er verheiratet sei. Als M. S. dies verneinte, schlug sie ihm vor, sie zu heiraten. Dem stimmte dieser zu.

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Der geplanten „Heirat“ nach muslimischem Ritus maß die Anklagte keine solche Bedeutung zu, wie sie einer echten Ehe entspricht, zumal sie bereits zuvor im Rahmen ihrer Arbeit als Prostituierte eine kurze „Ehe“ nach islamischem Ritus mit einem schiitischen Kunden für wenige Stunden eingegangen war, der sich andernfalls gehindert gesehen hätte, ihre Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Für die Angeklagte handelte es sich bei der „Eheschließung“ nach islamischem Ritus vielmehr um eine notwendige Voraussetzung, um zu M. S. nach Syrien reisen zu können und zu erproben, ob dieser der richtige Partner für sie sei.

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Das zur Umsetzung ihres Entschlusses notwendige Kapital verdiente die Angeklagte während eines mehrwöchigen Aufenthaltes in der Schweiz, wo sie erneut als Prostituierte arbeitete, bevor sie vor ihrer Ausreise nach Syrien noch einmal kurz nach Deutschland zurückkehrte. Mit dem Verdienst deckte die Angeklagte später ihre Reisekosten. Überdies kaufte sie auf Wunsch des M. S. verschiedene Sachen, um diese in Syrien seinen Mitstreitern oder dem „ISIG“ zur Verfügung zu stellen. Dabei orientierte sie sich indes wenig an den von M. S. mitgeteilten Wünschen und Bedürfnissen. So hielt sie den erbetenen Kauf eines E-Books für wenig sinnvoll und kaufte stattdessen Frauenbekleidung und Kosmetika. Sie stellte sich die diesbezügliche Versorgungslage für syrische Frauen kritisch vor und wollte insoweit aushelfen.

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Den verbliebenen Betrag von etwa 2.500 Euro behielt sie in bar, um ihn mit nach Syrien zu M. S. zu bringen, der ihr mitgeteilt hatte, er selbst habe bei seiner Einreise in das Gebiet des „ISIG“ einen Betrag von 4.000 Euro beigesteuert.

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Die Angeklagte flog dann Ende Februar 2014 von D. über I. nach H. Von dort fuhr sie mit dem Bus weiter nach K. Auf dieser Reise führte die Angeklagte neben ihrem persönlichen Gepäck einen Rollkoffer mit Frauenbekleidung und Kosmetika mit. Sie traf sich zur gemeinsamen Ausreise mit U. O., die eine überzeugte Islamistin war und ebenfalls mit M. S. in Kontakt stand. Ihr gegenüber schilderte die Angeklagte bereits in der Türkei mehrfach Zweifel, ob es die richtige Entscheidung sei, zu M. S. in das Herrschaftsgebiet des „ISIG“ nach Syrien auszureisen. U. O. redete der Angeklagte immer wieder zu und überzeugte sie zunächst von der Richtigkeit des Vorhabens. Dann rückten jedoch erneut die Zweifel der Angeklagten in den Vordergrund, und sie erklärte, doch nicht mit U. O. nach Syrien reisen zu wollen, sondern das gemeinsam bewohnte Hotelzimmer allein zu verlassen. Als U. O. sich ihr in den Weg stellte und zudem telefonisch Kontakt zu M. S. herstellte, der sodann ebenfalls auf die Angeklagte einredete, ließ sie sich überreden, die Ausreise wie geplant durchzuführen.

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Sodann ließ sich die Angeklagte gemeinsam mit U. O. durch Schleuser von K. in die syrische Stadt A. bringen. Ihr Gepäck musste sie dabei zurücklassen. Dieses sollte vorgeblich später nachgebracht werden, was allerdings nicht erfolgte. Die Angeklagte überquerte zu Fuß mit U. O. die Grenze nach Syrien. Auch hierbei zweifelte sie erneut an ihrer Entscheidung zur Einreise und erklärte U. O., sie wolle umkehren. U. O. redete erneut auf die Angeklagte ein, hielt sie an Händen und Armen fest und zog an ihren Haaren. Die Angeklagte entschied sich unter diesem Druck zur Fortsetzung der gemeinsamen Reise mit U. O.. Gemeinsam mit dieser rannte sie durch Sicherungen mit Stacheldraht, wobei sich die Angeklagte leichte Verletzungen zuzog. Gemeinsam erreichten beide auf syrischer Seite das Fahrzeug der Schleuser, die zu zweit auf die Angeklagte und U. O. warteten. Die Angeklagte zog ihr Gewand nebst Niqab an und stieg mit U. O. in das Fahrzeug der Schleuser ein.

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Ab diesem Zeitpunkt trug die Angeklagte in der Öffentlichkeit bis zu ihrer späteren Ausreise aus dem Herrschaftsbereich des „IS“ stets schwarze Schuhe, einen weiten Rock, ein weites Gewand, Handschuhe und einen Gesichtsschleier mit Schlitzen, durch die sie schlecht sehen konnte. Zeitweilig trug die Angeklagte auch Handschuhe mit aufgedrucktem „Prophetensiegel“, dem Erkennungszeichen des „ISIG“ und später des „IS“. Beim Gesichtsschleier versuchte die Angeklagte durch ein lockeres Tragen etwas von der Norm abzuweichen und durch größere Öffnungen besser zu sehen, was teilweise den Blick in ihre Augen stärker ermöglichte, als dies den Vorschriften des „ISIG“ und später des „IS“ entsprach. Darüber hinaus trug sie zuweilen kleine Applikationen, was ebenfalls den Bekleidungsvorschriften widersprach.

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Mit den Schleusern fuhr die Angeklagte zu einem ersten Checkpoint des „ISIG“, der mit einer entsprechenden Flagge der Organisation gekennzeichnet war. Die beiden Schleuser mussten aussteigen und sich auf den Boden legen. Einer der beiden wurde von den bewaffneten „ISIG“-Checkpoint-Betreibern zu einer Gebetsprobe aufgefordert, mit der er seine wahre Religiosität unter Beweis zu stellen hatte. Im Auto mit den Schleusern haderte die Angeklagte mit ihrer Entscheidung, trotz ihrer Bedenken nach Syrien in das Herrschaftsgebiet des „ISIG“ eingereist zu sein. Sie nahm sich vor, den Schleusern bei der Ankunft mitzuteilen, dass sie wieder umkehren wolle.

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Am Checkpoint war die Angeklagte dann indes beeindruckt von der Anzahl der Waffen und dem gewaltsamen, einschüchternden Eindruck, den die anwesenden Männer bei ihr hinterließen. Sie hatte Angst, ihren Rückkehrwunsch zu äußern. Überdies wartete auch M. S. mit drei anderen Männern und einem Auto auf die Angeklagte. Dort sah sie ihn zum ersten Mal. Zwar durfte sie noch nicht mit ihm reden, dennoch wirkte er mit seiner Waffe auf die Angeklagte beschützend, was sie in ihrer Verliebtheit bestätigte. Sie entschied sich, ihre Überlegungen zur Umkehr aufzugeben und mit M. S. mitzufahren.

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Unmittelbar im Anschluss fuhr die Angeklagte mit M. S. und seinen Begleitern in deren Fahrzeug nach A. zum dortigen „Scharia-Gericht“, welches vom „ISIG“ betrieben wurde. Weil an dem Tag ein Angriff stattgefunden hatte, konnte die geplante „Heirat“ nach islamischem Ritus nicht im Gebäude erfolgen, sondern wurde vor diesem vollzogen, wobei die Angeklagte im Auto sitzen blieb und die Männer– einschließlich M. S. – sich aus dem Auto begaben.

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Vor der Heirat sprach die Angeklagte auf Wunsch des S. das Glaubensbekenntnis. Der „ISIG“-„Scharia-Richter“ sprach dann vor drei Zeugen die „Eheschließung“ nach islamischem Ritus aus, wobei aufgrund der Umstände das übliche Schriftstück nebst Siegel hierüber nicht ausgestellt werden konnte. Im Anschluss an ihre „Hochzeit“ ließen M. S. und die Angeklagte unter anderem ein Foto von sich anfertigen, auf dem beide durch ihre Kleidung als „ISIG“-Mitglieder erkennbar waren. Die Angeklagte trug eine Vollverschleierung und überdies im Bereich der Stirn ein Abzeichen mit dem islamischem Glaubensbekenntnis als Erkennungszeichen des „ISIG“. M. S. erhob den Zeigefinger als islamistisches Zeichen des Eingottglaubens. Der Angeklagten war bewusst, dass M. S. das Foto in seinen ihr bekannten Facebook-Account einstellen werde, um damit das Leben im Herrschaftsbereich des „ISIG“ als erstrebenswert zu präsentieren. Dies tat er auch.

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Ab der Heirat erhielt M. S. nicht mehr nur seinen eigenen monatlichen „Sold“ in Höhe von etwa 50 bis 60 US-Dollar, sondern darüber hinaus 40 bis 45 US-Dollar monatlich für die Angeklagte. Beide waren indes – trotz diesbezüglichen Verbotes des „ISIG“ – Raucher und benötigten mehr Geld. Dieses erhielten sie zumeist von ihren jeweiligen Familien durch Überweisungen mittels „Western Union“ sowie über sogenannte Hawala-Überweisungen. Überdies hatte U. O. bei der gemeinsamen Einreise mit der Angeklagten Geld, das von der Familie des M. S. stammte und für ihn bestimmt war, mitgebracht. Weil U. O. das Geld dem M. S. zunächst nicht aushändigen wollte, kam es zu einem Streit. Die Angeklagte erfuhr in diesem Zusammenhang erstmals, dass M. S. auch mit U. O. „Hochzeitspläne“ geschmiedet hatte. Dies verletzte die Angeklagte und belastete fortan ihre Beziehung zu M. S..

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Im Anschluss an die „Hochzeit“ fuhren M. S. und die Angeklagte nach A. B., wo beide am Abend erstmals ungestört zu zweit miteinander reden konnten, für die folgende Nacht indes getrennt untergebracht waren. Die Angeklagte schlief in einem Frauenhaus; M. S. war bei den Männern nebenan untergebracht. Da sie mit Beten bis dahin nicht vertraut war, ließ sich die Angeklagte Gebete von M. S. beibringen und schaute sich zudem bei den anderen Frauen ab, wie diese beteten.

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Die folgenden Nächte – und damit auch die eigentliche Hochzeitsnacht – verbrachten die Angeklagte und M. S. gemeinsam in einem Kellerraum des Frauenhauses, den sie sich herrichteten, weil sie noch keine Wohnung erhalten hatten. Der Kellerraum war verdreckt und vermüllt, von der Decke hingen Ketten, was M. S. der Angeklagten gegenüber damit erklärte, es seien dort entweder Leute gefoltert worden oder es habe sich um einen Schlachtkeller gehandelt.

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M. S. beantragte beim „ISIG“ eine Wohnung für sich und die Angeklagte als seine Frau. Es dauerte etwa eine bis zwei Woche(n), dann wies der „ISIG“ ihnen – ebenfalls in A. B. – eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen zu. Die Wohnung war nur teilweise geräumt; im Übrigen waren Einrichtungsgegenstände zurückgelassen worden. Der Renovierungszustand war – weit über die Erwartungen der Angeklagten hinaus – ansehnlich; die Wohnung war – abgesehen von örtlichen Beschränkungen in der Strom- und Wasserversorgung – ohne Einschränkungen als vollwertige Wohnung nutzbar. Das Haus war fußläufig zur vorangehenden Unterkunft der Angeklagten und des M. S. in der Innenstadt gelegen und befand sich insgesamt in der Hand des „ISIG“. Die Angeklagte, die aufgrund ihrer Verliebtheit bereit war, ihrem Mann überall hin zu folgen, war mit dem Einzug einverstanden und nahm die Wohnung gemeinsam mit M. S. in Besitz.

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Der Senat konnte nicht feststellen, auf welchem genauen Weg das Haus in den Besitz des „ISIG“ gelangt war. Fest steht jedoch, dass der „ISIG“ sich – unmittelbar oder auf einem „Umweg“ über eine andere Terrororganisation – die Gewalt über das Haus verschaffte, dessen rechtmäßige Besitzer zuvor entweder ermordet oder vertrieben worden waren oder geflohen waren. Möglich erscheint es, dass der „ISIG“ selbst für den Mord, die Flucht oder die Vertreibung der vormaligen rechtmäßigen Besitzer verantwortlich war. Ebenso möglich ist indes auch, dass dies den Berechtigten bereits vor Übernahme der Gewalt seitens des „ISIG“ durch andere Terrororganisationen im Bürgerkrieg widerfahren war, die ebenfalls als Gegner des Assad-Regimes kämpften. Andere Möglichkeiten des Besitzverlustes der rechtmäßigen Besitzer schließt der Senat dagegen aus.

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Wem das Haus oder die Wohnung zuvor konkret gehört hatte, konnte der Senat ebenfalls nicht feststellen. Allgemein handelte es sich bei den Opfern von Mord, Flucht und Vertreibung um Angehörige der Armee, der Sicherheitskräfte und der öffentlichen Verwaltung ebenso wie um Angehörige der religiösen und ethnischen Minderheiten sowie auch um gewöhnliche Flüchtlinge.

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Die Wohnung, die die Angeklagte mit M. S. entsprechend der Zuweisung bewohnte, bestand aus einem Flur, einem Zimmer mit Ecke zum Kochen und einem Badezimmer. Über eine Küche verfügte die Wohnung nicht. Die Böden und Fliesen sowie die Toilette waren neu. Die Dauer des Aufenthalts in der Wohnung war ursprünglich nicht bestimmt; der Bezug erfolgte zunächst unbefristet. Die Angeklagte hatte den Plan, dort zumindest mittelfristig wohnen zu bleiben und nicht alle paar Wochen umzuziehen. Dementsprechend richtete sie die Wohnung dauerhaft ein. Die Angeklagte und M. S. teilten sich die Arbeiten im Haushalt, weil die Angeklagte nur überschaubare hausfrauliche Fähigkeiten zeigte. So wusch M. S. etwa die Wäsche, weil die Angeklagte bei der mangels Waschmaschine und heißen Wassers notwendigen Handwäsche mit kaltem Wasser keine ausreichenden Erfolge erzielte. Ob M. S. für die Wohnung Miete an den „ISIG“ zahlte, konnte nicht festgestellt werden; jedenfalls hatte er für Strom und Wasser, die nicht den ganzen Tag über zur Verfügung standen, zu zahlen.

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Die Angeklagte zog aus der aufgefundenen Situation den Schluss, dass die – ihr ebenfalls nicht bekannten – Vorbewohner der Wohnung diese bei ihrer übereilten Flucht vor dem „ISIG“ zurückgelassen hatten. Dies nahm sie bei ihrer Entscheidung, in die Wohnung einzuziehen, hin, zumal sie nicht in dem als ehemaligem Folterkeller wahrgenommenen Kellerraum verbleiben wollte. Um welche konkreten Personen es sich bei den vormaligen Besitzern handelte, wusste die Angeklagte nicht; dies interessierte sie auch nicht.

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In der gemeinsamen Wohnung – wie auch in den späteren gemeinsam bewohnten Unterkünften – bewahrte M. S. einen Sprengstoffgürtel, einen sogenannten Hizam, auf. Diesen probierte die Angeklagte an, trug ihn allerdings im Gegensatz zu M. S. nur probeweise. Ob der „Hizam“ funktionsfähig war, konnte der Senat nicht feststellen. Jedenfalls gingen M. S. und die Angeklagte hiervon aus.

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Darüber hinaus verfügte M. S. privat über eine Vielzahl von Waffen. Es handelte sich durchgängig um ein „AK 47“ sowie im Übrigen um einen wechselnden Bestand, weil M. S. gerne tauschte. In dem Wechsel-Bestand befanden sich zeitweilig ein „M 16“, eine „Uzi“, eine „Glock“ sowie eine „Browning“. Auf diese in den jeweiligen Wohnungen befindlichen Waffen hatte auch die Angeklagte stets Zugriff, wobei sie sich von der „Uzi“ fernhielt, weil sie diese als zu schnell und damit zu gefährlich empfand. Für keine der Waffen verfügte die Angeklagte über eine Genehmigung zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt.

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Während ihres gemeinsamen Aufenthaltes in A. B. stellte die Angeklagte etwa 300 bis 400 US-Dollar ihres aus Deutschland mitgeführten Geldes zum Kauf eines Motorrades für M. S. zur Verfügung. Dieses nutzte M. S. allein sowie mit der Angeklagten als Beifahrerin für private Zwecke, da in A. B. kein öffentliches Verkehrssystem vorhanden war und auch kaum Taxis zur Verfügung standen. In A. B. ging M. S. keiner beruflichen Tätigkeit für den „ISIG“ nach.

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Die Angeklagte unterhielt einen eigenen Facebook-Account, in dem sie sich „U. Z.“ nannte und als Profilbild Erkennungsmerkmale des „ISIG“ und später des „IS“ verwendete. Dies hatte M. S. zur Bedingung gemacht, um der Angeklagten die Benutzung von Facebook zu erlauben, worauf sie zur Kontakthaltung zu ihrer Familie, ihren Freunden und Bekannten nicht verzichten wollte.

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Etwa einen Monat nach Bezug der Wohnung in A. B verließen die Angeklagte und M. S. den Ort wieder.

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Die Hintergründe dafür, weshalb M. S. und die Angeklagte die Wohnung in A. B. Anfang April 2014 entgegen der ursprünglichen Planung eines längeren Verbleibs bereits nach etwa einem Monat wieder verließen, konnte der Senat nicht aufklären. Jedenfalls war M. S. zuvor Kritik ausgesetzt gewesen, weil er die ihm wegen seiner Heirat mit der Angeklagten eingeräumte Freistellung von Tätigkeiten für den „ISIG“ eigenmächtig ausdehnte.

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M. S. erklärte der Angeklagten, nach M. fahren zu wollen. Diese hinterfragte den Plan nicht. Beide packten ihre Sachen und fuhren mit ihrem Besitz auf dem Motorrad von A. B. nach M.. Dort lernte M. S. einen nicht näher ermittelbaren Mann kennen, der beiden anbot, in der zu seinem Haus gehörenden Wohnung seiner Eltern zu wohnen, die für einige Monate abwesend waren. In dieser Wohnung wohnten M. S. und die Angeklagte in den folgenden Monaten. Die Angeklagte verbrachte zunächst viel Zeit mit anderen Frauen; M. S. empfing währenddessen Besuch von Männern in der von ihm und der Angeklagten bewohnten Wohnung. Einer beruflichen Tätigkeit für den „ISIG“ ging M. S. – wie bereits während der gemeinsamen Zeit in A. B. – weiterhin nicht nach. Dies wurde ihm seitens des „ISIG“ zum Vorwurf gemacht. Zwischen der Angeklagten und M. S. entstanden wachsende häusliche Spannungen, weil dieser der Angeklagten untersagte, das Haus ohne ihn zu verlassen. Dies belastete die Angeklagte, zumal sie sich mit den anderen Frauen, die anfangs zu Besuch gekommen waren, nicht mehr verstand, sodass sie nun zumeist allein war. Sie verlangte daher größere Freiheiten, die M. S. ihr indes verweigerte. In diesem Zusammenhang begann er, die Angeklagte bei Streit zu schlagen, damit sie ihm gehorche.

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Nach etwa zwei Monaten in M. zogen M. S. und die Angeklagte weiter nach R., weil M. S. im Gespräch mit anderen „ISIG“-Mitgliedern von drohenden Angriffen einer anderen Gruppierung in M. erfahren hatte und sich überdies an zunehmenden Straßenkontrollen störte.

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In R. begaben sich M. S. und die Angeklagte zum Hotel K., da M. S. von anderen „ISIG“-Mitgliedern die Information erhalten hatte, dass dort für „ISIG“-Mitglieder freie Zimmer zur Verfügung stünden. Das Hotel K. war in den 1970er Jahren errichtet und ursprünglich staatlich betrieben worden. Nach einer Schließung war es seit 2008 langfristig an einen Privatmann verpachtet worden. In den Folgejahren war es das beste Hotel vor Ort, bis der „ISIG“ es im Rahmen der Eroberung R.s gewaltsam in bewaffneten Kämpfen eroberte und selbst nutzte.

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Nunmehr wurden hier „ISIG“-Mitglieder, insbesondere ausländische Kämpfer und ihre Frauen, untergebracht. Als sich die Angeklagte und M. S. – spätestens Anfang Juni 2014 – zum Hotel begaben, um dort ein Zimmer zu beziehen, war das Hotel ausschließlich von „ISIG“-Mitgliedern bewohnt. Im Erdgeschoss befanden sich angebrachte Zeichen, wonach das Gebäude dem „ISIG“ gehöre und von diesem genutzt werde.

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Um festzustellen, ob sie ein Zimmer beziehen konnten, gingen M. S. und die Angeklagte von Raum zu Raum und klopften an die Türen. Sie suchten nach einem freien Zimmer, das ihnen gefiel und das sie gemeinsam für unbestimmte Dauer beziehen wollten. Ein solches fanden sie auch, wenngleich Wasser und Strom nicht verfügbar waren. Beide bezogen das Zimmer und lebten dort gemeinsam für eine zunächst unbestimmte Zeit.

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Dabei wusste die Angeklagte nicht, wem das Hotel K. vor der Übernahme durch den „ISIG“ konkret gehört hatte. Sie war sich aber dessen bewusst, dass es im rechtmäßigen Besitze von jemand anderem gestanden haben musste, der im Zusammenhang mit der Machtübernahme des „ISIG“ in R. vor diesem geflohen war oder von diesem vertrieben oder ermordet worden war.

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Während der Zeit des gemeinsamen Aufenthaltes im Hotel K. forderte M. S. die Angeklagte auf, mit den Waffen, die sie in der gemeinsamen Wohnung besaßen, auch Schießen zu lernen. Er befand, die Angeklagte müsse ein Gefühl für die Waffen bekommen, um im Bedarfsfalle nicht nur auf sie zugreifen, sondern sie auch bedienen zu können. Am Ufer des Euphrat erteilte M. S. der Angeklagten Schießunterricht an dem „AK 47“ und der „Browning“. Die Angeklagte erwies sich als geschickt im Umgang mit den Waffen.

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Zwischen der Angeklagten und M. S. kam es immer häufiger zu Streitigkeiten. M. S. zeigte der Angeklagten ein Video von der Hinrichtung eines jordanischen Piloten durch Verbrennen bei lebendigem Leib. M. S. verteidigte derartiges Vorgehen als im Kampf gegen die Ungläubigen und für einen muslimischen Gottesstaat notwendig. Die Angeklagte bekam dagegen Angst, weil es immer mehr Hinrichtungen gab. Diese erlebte die Angeklagte teilweise selbst mit, weil der „ISIG“ sie als Höhepunkte des gesellschaftlichen Miteinanders inszenierte. Auch sah sich die Angeklagte auf Wunsch des M. S. abgeschlagene Köpfe der „Feinde“ in einem Kreisverkehr in R. an, die dort durch den „ISIG“ als Mischung aus Trophäe und Warnung in großer Zahl präsentiert wurden. Dies wollte die Angeklagte zwar auch selbst sehen; sie befürwortete es indes nicht, sondern nahm es empfindungslos hin, weil sie hierzu aufkommende Gefühle ausblendete.

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Außer über religiöse Fragen, bei denen M. S. bedingungslos die Vorgaben des „ISIG“ verteidigte, kam es auch aus privaten Anlässen oft zu Streit zwischen der Angeklagten und ihm. Dabei wurde M. S. häufig gegenüber der Angeklagten handgreiflich.

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Bei einem Streit Mitte Juni 2014 schlug M. S. die Angeklagte und äußerte, sie solle verschwinden. Die Angeklagte selbst wollte ebenfalls Abstand von M. S. gewinnen und Zeit ohne ihn verbringen. M. S. packte Sachen der Angeklagten ungeordnet in eine Reisetasche; dabei packte er auch eine „ISIG“-Flagge ein. Anschließend brachte er die Angeklagte zum Busbahnhof in R., von wo aus sie zusammen mit anderen weiblichen Fahrgästen einen Bus nach M. nahm. Dort angekommen entschied sich die Angeklagte entgegen ihrer ursprünglichen Planung, nicht eine Bekannte vor Ort zu besuchen, sondern sich mit ihrer älteren Schwester zu treffen, die sich zu dieser Zeit in der Türkei aufhielt. Als sie die „ISIG“-Flagge entdeckte, verbrannte die Angeklagte diese, um in der Türkei nicht als Mitglied des „ISIG“ erkennbar zu sein.

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Die Angeklagte traf sich in der Türkei mit ihrer Schwester. Sie stellte fest, dass sie schwanger war, und informierte nach Durchführung eines Tests sogleich M. S., der seine Freude äußerte und sie aufforderte, schnellstmöglich zurückzukehren. Dieser Aufforderung kam sie freiwillig und in Kenntnis der örtlichen Macht- und Lebensverhältnisse nach, sodass sich ihr Aufenthalt in der Türkei auf etwa zwei Tage beschränkte. Zurück in R. wohnte die Angeklagte weiterhin mit M. S. im selben Zimmer im Hotel K. wie zuvor.

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Zur Zeit der Ausrufung des „Kalifats“ am 29. Juni 2014 hielt sich die Angeklagte dann gemeinsam mit M. S. in der Innenstadt von R. auf. Als sie von dem Ereignis erfuhr, erschrak sie, weil sie sich nichts darunter vorstellen konnte. M. S. erklärte ihr jedoch, das Kalifat sei etwas Gutes. Dem schenkte sie Glauben und nahm an den Feierlichkeiten teil, obwohl sie den Hintergrund nicht verstand. Dabei gab sie – ihrer Wahrnehmung nach als einzige Frau – ebenfalls einen Siegesschuss mit dem von M. S. und ihr mitgeführten „AK 47“ ab. Später ließ sie sich im Hotel K. von M. S. erklären, weshalb die Ausrufung des Kalifats gut sei und was der Hintergrund der vorangehenden Siegesfeier gewesen sei.

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In der Folgezeit begannen Kämpfe um R.; sowohl die syrische Luftwaffe als auch die von den Vereinigten Staaten von Amerika angeführte Koalition bombardierten das Hotel K. Die schwangere Angeklagte und M. S. mussten das Gebäude zeitweise – auch nachts – verlassen. Sie begaben sich kurzfristig gemeinsam nach T., wo die schwangere Angeklagte indes bei einem Bombenangriff durch einen Bombensplitter getroffen wurde.

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Während der gemeinsamen Zeit in R. war M. S. für einen Zeitraum, den die Angeklagte auf eine bis drei Wochen schätzt, als Kämpfer des „IS“ abwesend. Wo er in dieser Zeit gekämpft hat, wusste die Angeklagte nicht.

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Weil Frauen des „IS“ auf dessen Geheiß nicht alleine bleiben durften, verbrachte die Angeklagte diese Zeit mit anderen Frauen, insbesondere mit der „Erst-Frau“ A. G. ihres späteren „Ehemannes“ A. E., genannt A. S. e. B. Im Anschluss an seinen Kampfeinsatz für den „IS“ kehrte M. S. zur Angeklagten in das Hotel K. zurück. Auch ansonsten war M. S. während der Zeit in R. manchmal ein paar Stunden, einen Tag oder auch länger weg und für den „IS“ im Einsatz, ohne der Angeklagten allerdings mitzuteilen, wo er genau hinging.

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Nach der Eroberung der irakischen Stadt S. durch den „IS“ am 3. August 2014 entschieden sich M. S. und die Angeklagte vor dem Hintergrund dieser Entwicklung, R. zu verlassen und in den Irak zu gehen. Ob für M. S. die Motivation in einer Weisung des „IS“ lag oder er aus Fürsorge für die schwangere Angeklagte handelte, wie er ihr gegenüber erklärte, konnte der Senat nicht feststellen.

113

Etwa im September 2014 verließen M. S. und die Angeklagte R. und machten sich gemeinsam mit einer Gruppe im Bus nach M. im Irak auf. Das Motorrad ließen sie in Syrien. Unterwegs verbrachten sie – nach Männern und Frauen getrennt – zwei Nächte in S., von wo aus sie nach T. A. weiterreisten. Dort hielten sie sich ein bis zwei Wochen auf; die Gruppe wurde aufgefordert, sich dort niederzulassen. M. S. bestand jedoch erfolgreich darauf, weiter nach M. zu ziehen.

114

Schließlich erreichten die Angeklagte und M. S. im Herbst 2014 M., wo sie ein großes Haus mit umfriedetem Garten und Tor bezogen, das zwar geräumt war und leer stand, aber dreckig und unaufgeräumt hinterlassen worden war. Wer dieses Haus zuvor bewohnt hatte, wem es gehörte und ob es aufgrund von Ermordung, Vertreibung oder Flucht von Gegnern des „IS“ in dessen Gewalt gelangt war, konnte der Senat nicht feststellen. Die Angeklagte hörte von ihrem Nachbarn, einem Grundschullehrer, die vormaligen Besitzer seien aus freien Stücken verzogen. Sie hätten für ihr Haus zwar nicht den Betrag erzielt, den sie sich vorgestellt hätten, sie seien aber nicht geflohen.

115

Inwieweit die Angeklagte mitentscheiden konnte, ob sie in das Haus einzog oder sie aufgrund der alleinigen Entscheidungsgewalt des M. S. in dieser Situation keine andere Möglichkeit hatte, als sich seiner Entscheidung zu beugen, hat der Senat nicht feststellen können.

116

Während des Aufenthaltes in M. arbeitete M. S. für den „IS“ zunächst grundsätzlich als Polizist der Geheimpolizei und später überdies als Ausbilder von anderen Kämpfern. Mit der Angeklagten besuchte er ein Gelände, auf dem man Schießen üben konnte. M. S. erklärte der Angeklagten, sie müsse ihre Schießfertigkeiten ausbauen, weil immer mehr Frauen entführt würden. Die Angeklagte schoss mit dem „M 16“, mit dem sie wesentlich besser zurecht kam als mit dem „AK 47“. Daneben übte sie auch mit der „Glock“.

117

In der Folgezeit nahm die Angeklagte auf Wunsch des M. S. das „AK 47“ nebst – allerdings ungeladenem Magazin – über der Kleidung mit, wenn sie abends ohne diesen auf die Straße ging. Dabei war sie sich bewusst, dass sie aufgrund ihrer Kleidung als Anhängerin des „IS“ identifizierbar war. Wenn offen sichtbar war, dass sie eine Waffe dabei hatte, fühlte sich die Angeklagte sicherer.

118

In allen für sie wichtigen Belangen fühlte sich die Angeklagte durch M. S. nicht hinreichend unterstützt. Zudem schlug er sie auch während der Schwangerschaft. Anfang 2015 erlitt die inzwischen hochschwangere Angeklagte in M. allergische Reaktionen, die sie auf ihre Schwangerschaft zurückführte. Aufgrund ihrer Beschwerden musste sie häufiger das Krankenhaus aufsuchen. Für ärztliche Behandlung musste sie jeweils einen oder zwei US-Dollar aufwenden. Am 13. März 2015 gebar die Angeklagte sodann – ebenfalls im Krankenhaus in M. – ihren Sohn, nachdem sie zusammen mit M. S. über eine Stunde früh morgens zu Fuß zum Krankenhaus gegangen war. Bereits 30 Minuten nach der Geburt wurde sie aus dem Krankenhaus entlassen und ging wieder nach Hause.

119

Ab der Geburt erhielten M. S. und die Angeklagte neben dem „Sold“ in Höhe von etwa 50 bis 60 US-Dollar für M. S. sowie 40 bis 45 US-Dollar für die Angeklagte eine weitere Leistung von 25 US-Dollar für den gemeinsamen Sohn. Die Auszahlung erfolgte wie bereits zuvor insgesamt weiterhin an M. S. Um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, reichten diese Zahlungen des „IS“ weiterhin nicht aus, zumal die Angeklagte ebenso wie M. S. – entgegen der Vorgabe des „IS“ – noch immer Raucher waren. Beide blieben auf Unterstützung durch ihre Familien angewiesen.

120

Auch nach der Geburt ihres gemeinsamen Kindes setzte sich der häufige Streit zwischen M. S. und der Angeklagten fort. Er trat die Angeklagte – wie zuvor bereits in der Schwangerschaft – auch, wenn sie den gemeinsamen Sohn auf dem Arm trug. Trotz Aufforderung durch ihre beiden Mütter in Deutschland, dies nicht mehr zu tun oder zumindest einzuschränken, setzte M. S. seine Gewalttätigkeit gegenüber der Angeklagten ungebremst fort. Die Angeklagte flüchtete häufiger zu einem schwedischen Ehepaar, das drei bis vier Straßen entfernt wohnte.

121

Im Rahmen eines Streites kurz vor dem 11. August 2015 würgte M. S. die Angeklagte so massiv, dass sich rote Punkte in ihrem Gesicht zeigten und sie nach Beendigung des Würgens seinen Handabdruck an ihrem Hals feststellte. Sie wollte deshalb die „Scheidung“ von ihm; er verweigerte diese allerdings. Obwohl dies nicht den Verhaltensnormen des „IS“ entsprach, suchte die Angeklagte einen Nachbarn auf, der sie zum „Scharia-Gericht“ begleitete. Dort zeigte die Angeklagte ihre Verletzungen, und der „Scharia-Richter“ ließ M. S. zu sich kommen. Auf Wunsch der Angeklagten sprach der „Scharia-Richter“ des „IS“ die „Scheidung“ zwischen den beiden aus.

122

Die Angeklagte wohnte mit ihrem Sohn zunächst für kurze Zeit bei U. Y., einer Witwe. Sie sprach bereits recht gut Arabisch, das sie in M. zu lernen begonnen hatte. Bei U. Y. traf die Angeklagte nach einiger Zeit auf die Zeugin S., die sie bereits als Mitarbeiterin aus einem Coffee-Shop in Duisburg flüchtig kannte. Die Zeugin S. wohnte nur wenige Straßen entfernt bei einem Ehepaar, einer deutschen Frau und ihrem syrischen Mann, einem Arzt. Diese nannten sich U. S. und A. S.; in ihrem Haushalt hielten sie eine Sklavin.

123

Die Angeklagte suchte einen Mann, da sie unverheiratet langfristig in einem Frauenhaus hätte unterkommen müssen. Während ihres Aufenthaltes bei U. Y. nahm die Angeklagte Kontakt zu A. G. auf, mit der sie die Zeit während des Kampfeinsatzes des M. S. in R. verbracht und sich gut verstanden hatte. A. G. wohnte inzwischen in T. Sie hatte der Angeklagten bereits zuvor zur „Scheidung“ geraten und war damit einverstanden, dass ihr Mann A. S. e. B., der sich in D. e.-Z. aufhielt, die Angeklagte als „Zweit-Ehefrau“ heirate. Die Angeklagte hatte ihren zukünftigen Mann zuvor nur einmal gesehen. Sie wusste allerdings, dass seine erste „Ehefrau“ A. G. recht westlich geprägt war und rauchen durfte. Überdies verstand sie selbst sich gut mit dieser und stellte sich die „Ehe“ als weitere „Ehefrau“ neben dieser deshalb angenehm vor, sodass sie A. S. e. B. zu heiraten plante.

124

Im Gespräch mit der Zeugin S. ergab sich, dass auch diese eine „Heirat“ nach islamischem Ritus plante und die beiden Männer sich kannten. Der zukünftige „Ehemann“ der Angeklagten war als Emir der gemeinsamen Katiba der Chef des zukünftigen „Ehemannes“ der Zeugin S.. Die „Eheschließungen“ sollten deshalb gemeinsam erfolgten. Die Angeklagte und die Zeugin S. wurden von U. S. und A. S. zum „Scharia-Gericht“ in M. gefahren, wohin auch die Männer kamen. Anders als bei der vorangehenden „Eheschließung“ mit M. S. wurde der Angeklagten vor der „Eheschließung“ mit ihrem zweiten „Ehemann“ A. S. e. B. eine Identitätskarte im Scheckkartenformat mit einem Foto ausgestellt. Nach der „Doppelhochzeit“ vor dem „Scharia-Richter“ verbrachten die Angeklagte und die Zeugin S. die folgende Nacht jeweils mit ihren „Ehemännern“ in einem Hotel, das ebenfalls in M. lag.

125

Die Katiba, der der „Ehemann“ der Angeklagten, A. S. e. B., als Emir vorstand, war – wie die Angeklagte wusste – groß und einflussreich. Er verfügte über eine Wohnung in der Stadt D. e.-Z., in der sich die Angeklagte zunächst kurz mit ihm aufhielt. Die erste „Ehefrau“ des A. S. e. B., A. G., lebte in einer weiteren Wohnung, die A. S. e. B. in T. unterhielt. Als es in D. e.-Z. zu Straßenkämpfen kam, bei denen auch in die von der Angeklagten bewohnte Wohnung geschossen wurde, zog sie mit ihrem „Ehemann“ und ihrem Sohn für ein paar Tage zu A. G. Später zog die Angeklagte mit ihrem „Ehemann“ und ihrem Sohn zurück nach D. e.-Z., während die andere Ehefrau, A. G., in T. verblieb.

126

Die Angeklagte und ihr Sohn erkrankten und litten unter starkem Fieber. A. S. e. B. war allenfalls stundenweise bei ihnen, weil er als Emir der Katiba stark beschäftigt war und kaum Zeit hatte. Die Angeklagte hatte Angst, ihr Sohn könne – mangels medizinischer Versorgung und weil es in D. e.-Z. kein Krankenhaus gab – sterben; über die fehlende Unterstützung durch ihren „Ehemann“ war sie frustriert und machte ihm Vorwürfe, dass er sie als „Zweitehefrau“ genommen habe, obwohl seine Tätigkeit für den „IS“ ihm schon nicht genug Zeit für seine erste „Ehefrau“ lasse. Sie verlangte bereits etwa drei Wochen nach der „Eheschließung“ die „Scheidung“ von A. S. e. B.; dieser stimmte zunächst zu, verweigerte dann jedoch die Aussprache der „Scheidung“. Die Angeklagte zog deshalb mit ihm vor das „Scharia-Gericht“ des „IS“, wo der „Scharia-Richter“ des „IS“ die „Scheidung“ aussprach.

127

Von A. G. erfuhr die Angeklagte später, dass ihr zwischenzeitlicher „Ehemann“ A. S. e. B. bereits einige Wochen nach der „Scheidung“ mittels einer Drohne im Auto getötet wurde.

128

Die Angeklagte wurde mit ihrem Sohn in ein Frauenhaus in M. in der Nähe von D. e.-Z. gebracht. Von dort gelang es ihr gegen Mitte September 2015, über ihre Mutter und die Zeugin H. S. telefonisch und über WhatsApp erneut Kontakt zu ihrem ehemaligen „Ehemann“, M. S., aufzunehmen. Dies war ihr zuvor nicht geglückt. Sie verlangte von M. S., dass dieser sie und den gemeinsamen Sohn abhole. M. S. war auf die Angeklagte „sauer“, weil sie ihm das Kind weggenommen hatte, und wandte ein, dass er nicht aus dem Bereich M. weggehen könne, da er Schwierigkeiten bekomme, wenn er sich seiner Tätigkeit als Kämpfer für den „IS“ entziehe. Dennoch begab er sich schließlich zu dem Frauenhaus, in dem die Angeklagte mit ihrem Sohn untergekommen war. Er wurde allerdings nicht zu ihnen gelassen, weil er nicht mehr mit der Angeklagten verheiratet war.

129

Es gelang der Angeklagten, eine Erlaubnis zur Rückkehr zu U. Y. nach M. zu erhalten, wohin sie dann mit ihrem Sohn reiste. Von dort kontaktierte die Angeklagte, die inzwischen die nach den religiösen Vorschriften des „IS“ erforderliche Karenzzeit („Iddah“) seit ihrer letzten „Ehe“ hinter sich gebracht hatte und wieder eine „Ehe“ eingehen durfte, erneut den M. S..

130

Dieser holte die Angeklagte und den gemeinsamen Sohn ab, und sie fuhren gemeinsam zum örtlichen „Scharia-Gericht“ des „IS“ in M., wo sie erneut die „Ehe“ nach islamischem Ritus vor einem „Scharia-Richter“ des „IS“ miteinander eingingen. Im Anschluss fuhren sie zu dem Haus, in dem sie auch bereits zuvor entsprechend der Zuweisung durch den „IS“ miteinander gewohnt hatten und in dem M. S. durchgängig verblieben war. Nunmehr entschied sich auch die Angeklagte aus freien Stücken, dort Wohnsitz zu nehmen.

131

Unter dem Vorwand, er wolle die Rückreise nach Deutschland vorbereiten, gelang es M. S., von seiner Familie in Deutschland einen höheren Geldbetrag zu erlangen. Diesen nutzte er dann zum Kauf eines Autos.

132

Wenn die Angeklagte abends in M. ohne M. S. auf die Straße ging, führte sie weiterhin das „AK 47“ nebst ungeladenem Magazin mit sich. Diese Waffe trug sie nunmehr – entsprechend der inzwischen ergangenen Vorgabe des „IS“ – zwar unter ihrem Gewand, aber weiterhin sichtbar. Dabei war sie sich bewusst, dass sie aufgrund ihrer Kleidung als bewaffnetes Mitglied des „IS“ identifizierbar war und so die Präsenz der Organisation symbolisierte und verstärkte.

133

Auf Bitten der Angeklagten beschaffte M. S. Tiere, und die Angeklagte versorgte diese zuhause. Gemeinsam bauten sie das Haus zu einer Art kleinem Bauernhof aus. M. S. brachte Ziegelsteine, aus denen sie eine Hütte für später gekaufte Schafe bauten. Außerdem hatten sie Hunde, Enten, Hühner und weitere Tiere.

134

Die Spannungen in der Beziehung zwischen M. S. und der Angeklagten bestanden ähnlich wie zuvor fort. Für die Angeklagte waren seine Reaktionen oft unberechenbar, weil er zeitweilig freundlich und umgänglich war, dann aber wieder aggressiv und gewalttätig, ohne dass die Angeklagte die Gründe hierfür kannte. Die Angeklagte wusste, dass es auf Dauer keine gemeinsame Zukunft mit M. S. geben werde, da dieser ihr schon lange zuvor gesagt hatte, er werde als „Märtyrer“ sterben und sie werde mit dem gemeinsamen Sohn vom „IS“ versorgt werden, bis sie dort einen neuen Mann finde.

135

Über seine Arbeit als Polizist bei der Geheimpolizei des „IS“, als Ausbilder für Kämpfer des „IS“ sowie seine Kampfeinsätze für den „IS“ sprach M. S. mit der Angeklagten kaum. Er war während des Aufenthaltes in M. zeitweilig in Kämpfen für den „IS“ eingesetzt und dann für einige Wochen an anderen Orten, insbesondere im Kampf um die Stadt B. Lediglich von diesem Kampfeinsatz berichtete er der Angeklagten. Er habe mit den anderen Kämpfern des „IS“ vor Hunger Läden aufbrechen müssen und vor Durst mit Larven durchsetztes Wasser trinken müssen. M. S. versuchte im Übrigen, sich auf seine Tätigkeit bei der Geheimpolizei und als Ausbilder zu beschränken und sich der Teilnahme an Kämpfen zu entziehen. Über diese Streitpunkte entwickelten sich Schwierigkeiten zwischen M. S. und dem „IS“. Ihm wurde vom „IS“ gedroht, dass er kein Geld mehr ausgezahlte bekomme oder sogar inhaftiert werde. Er entgegnete, er sei für Gott dort und nicht wegen des Geldes.

136

Gleichzeitig befanden sich M. S. und die Angeklagte indes auch in finanziellen Schwierigkeiten. M. S. forderte die Angeklagte daher auf, in ihrer „WhatsApp“-Gruppe, über welche die Angeklagte Kontakt zu einer Vielzahl anderer weiblicher „IS“-Mitglieder unterhielt, den „Hizam“ zu verkaufen. Die Angeklagte bot ihn für ein paar hundert US-Dollar zum Kauf an; es fand sich indes kein Käufer.

137

Mitte April 2016 wurde M. S. von drei irakischen Mitarbeitern der „IS“-Geheimpolizei abends gegen 22.00 Uhr in dem von ihm und der Angeklagten bewohnten Haus verhaftet. Als die Angeklagte auf Aufforderung einer ebenfalls erschienenen Mitarbeiterin der „IS“-Geheimpolizei aus dem Badezimmer herauskam, fand sie M. S. in Handschellen vor. Die Mitarbeiter der „IS“-Geheimpolizei durchsuchten das gesamte Haus und erklärten der Angeklagten, sie würden M. S. nur für ein bis zwei Stunden zu einem Verhör mitnehmen; sie selbst müsse nicht mitkommen. M. S. erklärte der Angeklagten bei seiner Festnahme, an welche seiner Kollegen bei der „IS“-Geheimpolizei sie sich wenden solle, falls er bis zum nächsten Morgen nicht zurück sei. Die Waffen, die M. S. und die Angeklagte zugänglich im Haus lagerten, nahmen die Mitarbeiter der „IS“-Geheimpolizei ebenso mit wie einen Autoschlüssel. Das Auto selbst ließen sie allerdings stehen. In diesem befand sich, wie der Angeklagten bewusst war, noch das „AK 47“ nebst Munition und Magazin, auf das sie sowie M. S. bis dahin gemeinsam Zugriff hatten und das nunmehr allein ihrer Verfügungsgewalt unterlag.

138

Trotz der Verhaftung ihres „Ehemannes“ M. S. und des gegen ihn erhobenen Vorwurfes der Spionage durfte die Angeklagte als Mitglied des „IS“ zunächst weiterhin in dem Haus verbleiben, das sie zunächst mit ihm bewohnt hatte und das der „IS“ nunmehr ihr überließ. Allerdings durfte sie auf Geheiß des „IS“ als Frau dort nicht alleine wohnen. Zu ihr zog deshalb U. Y., deren Mann ebenfalls verhaftet worden war.

139

Die Angeklagte versuchte, Informationen über den Verbleib ihres „Ehemannes“ zu erhalten und seine Freilassung zu erreichen. Hierzu wandte sie sich an einen „Scharia-Richter“ des „IS“, um durch Darlegung ihrer sowie M. S. fortbestehender Treue zum „IS“ seine Unterstützung zu erlangen. Dies erschien zunächst insoweit erfolgreich, als der „Scharia-Richter“ des „IS“ der Angeklagten seine Hilfe zusagte. Die Angeklagte verbrachte derweil ihre Tage damit, selbst nach M. S. zu suchen. Hierzu war sie tagsüber zumeist mit ihrem Sohn unterwegs und versuchte herauszufinden, wo M. S. war und ob er zurückkehren würde. Außerdem lernte die Angeklagte, das weiterhin vorhandene Auto des M. S. zu steuern, um es nutzen zu können. Das „AK 47“ führte sie – anders als während des Zusammenlebens mit M. S., der dies von ihr verlangt hatte – nicht mehr unter dem Gewand mit. Stattdessen lagerte sie es nebst Munition und Magazin zuhause.

140

Das schwedische Ehepaar, das drei bis vier Straßen entfernt wohnte, bot der Angeklagten an, sie bei seiner geplanten Flucht mitzunehmen. Dies lehnte die Angeklagte allerdings ab. Sie war sich zwar bewusst, durch ihren Verbleib als erkennbares Mitglied des „IS“ in dem ihr von diesem zugewiesen Haus weiterhin die Präsenz des „IS“ als Herrschaftsmacht zu stärken. Ebenso erkannte sie, durch ihre Akzeptanz des „Scharia-Richters“ des „IS“ sowie durch die ihm gegenüber ausgesprochenen Treuebekundungen die quasi-staatlichen Strukturen des „IS“ weiterhin anzuerkennen und so in ihrer Autorität zu stützen. Weil sie indes noch auf eine Freilassung des M. S. hoffte, hätte sie es sich nicht verzeihen können, mit dem gemeinsamen Sohn zu flüchten und M. S. allein zurückzulassen. Hierfür nahm sie es hin, weiterhin ihre Akzeptanz gegenüber dem „IS“ auszudrücken und durch ihren Verbleib als Mitglied vor Ort seine Präsenz sowie seine Herrschaftsmacht zu verstärken.

141

Als der Mann der U. Y. dann indes wieder freigelassen wurde und diese auszog, während M. S. weiterhin inhaftiert blieb, musste die Angeklagte, die nicht allein in dem Haus verbleiben durfte, mit ihrem Sohn auf Geheiß des „IS“ ausziehen.

142

Sie packte ihre Sachen, darunter das „AK 47“ nebst Magazin sowie Munition und zog dem Geheiß des „IS“ entsprechend zu dem deutsch-syrischen Ehepaar U. S. und A. S. Diese betrieben weiterhin die Unterkunft für Frauen, in der bereits die Zeugin S. vor der gemeinsamen „Doppelhochzeit“ gewohnt hatte. Die Angeklagte ließ sich mit ihrem Sohn von ihrem irakischen Nachbarn in dem Auto des M. S. fahren. Auch während ihres Aufenthalts in der durch U. S. und A. S. betriebenen Unterkunft für Frauen verbrachte die Angeklagte ihre Tage damit, nach M. S. zu suchen. Ihr Bemühen blieb indes weiterhin ohne Erfolg; und auch der „Scharia-Richter“ des „IS“ vertröstete die Angeklagte trotz ihrer fortwährenden Ausführungen, M. S. sei kein Spion, sondern ein aufrechtes Mitglied des „IS“.

143

In ihrer Unterkunft lernte die Angeklagte die Zeugin M. K. kennen, die bereits seit Februar 2016 dort wohnte. Beide freundeten sich an, während die Angeklagte von den übrigen Bewohnerinnen sowie von U. S. und A. S. wegen des gegen M. S. bestehenden Verdachts der Spionage eher argwöhnisch beobachtet wurde und Anfeindungen ausgesetzt war. Durch A. S. erfuhr die Angeklagte, dass M. S. Verletzungen an Beinen und Rücken erlitten habe. Hieraus zog sie den Rückschluss, er sei gefoltert worden, und fragte besorgt nach, erfuhr aber nichts Weiteres.

144

Die Angeklagte wurde verdächtigt, als „Ehefrau“ des M. S. möglicherweise ebenfalls eine Spionin zu sein. Schließlich musste sie das von U. S. und A. S. betriebene Frauenhaus verlassen und in ein anderes Frauenhaus des „IS“ umziehen. Ende Juli 2016 kamen zwei „IS“-Leute in das Frauenhaus und erklärten der Angeklagten, die in der gesamten Zeit seit der Verhaftung des M. S. weiterhin nach ihm gesucht hatte, ihr Mann M. S. sei zwei Tage zuvor als ungläubiger Spion hingerichtet worden. Die Angeklagte bekam keine weitere Unterstützung durch den „IS“, weil M. S. nicht als „Märtyrer“ für den „IS“ gefallen war. Kurze Zeit später holte der „IS“ das Auto des M. S. bei der Angeklagten ab.

145

Weiterhin verfügte die Angeklagte jedoch über ihre und M. S. sonstige Sachen einschließlich des „AK 47“ nebst Magazin und Munition. Die Angeklagte packte alles ein und zog damit zur Zeugin K., die inzwischen ebenfalls die von U. S. und A. S. betriebene Unterkunft für Frauen verlassen hatte und mit ihrem Sohn in einem ehemaligen Ferienappartement in M. lebte. Dort wohnten die Zeugin K. und die Angeklagte für einige Wochen gemeinsam mit ihren jeweiligen Söhnen.

146

Spätestens während dieser Zeit beschlossen beide zu versuchen, das Herrschaftsgebiet des „IS“ zu verlassen und nach Deutschland zurückzukehren. Sie hatten Vertrauen zueinander gefasst und besprachen ihre Ideen zu diesem Vorhaben miteinander. Die Angeklagte unterstützte die Zeugin K. bei deren Ausreise mit deren Sohn nach R. Sie selbst wollte später dorthin nachkommen und blieb zunächst alleine mit ihrem Sohn zurück.

147

Sie war auf die Unterstützung irakischer Nachbarn angewiesen. Um nicht erneut ins Frauenhaus zu müssen, „heiratete“ die Angeklagten einen jungen Iraker, wobei beide übereingekommen waren, es solle sich nur um eine Scheinehe handeln, die sie auch nicht vollzogen. Die Angeklagte weihte diesen „Ehemann“ ein, dass sie nach Syrien zurückkehren wollte; sie wohnte zeitweilig bei seiner Tante. Als M. dann angegriffen wurde, unterstützte der „Ehemann“ die Angeklagte bei der Ausreise zur Zeugin K. nach Syrien, mit der die Angeklagte weiterhin in Kontakt stand, soweit dies bei der eingeschränkten Internet-Verfügbarkeit in M. möglich war.

148

Für die Ausreise nahm die Angeklagte überdies die Hilfe eines Tunesiers, der sich interessiert zeigte, sie zu heiraten, in Anspruch. Sie spiegelte ihm Zuneigung vor und machte ihm Hoffnungen, damit er sie unterstütze, zur Zeugin K. nach R. zu kommen.

149

Auf diese Weise gelang der Angeklagten die Ausreise nach R. zur Zeugin K., die dort mit ihrem Sohn wohnte. Die Angeklagte und ihr Sohn zogen bei der Zeugin K. ein. Sie planten gemeinsam ihre Ausreise aus dem Gebiet des „IS“ in die Türkei und von dort zurück nach Deutschland. Weil das Haus, in dem die gemeinsam bewohnte Wohnung lag, auch von anderen Mitgliedern des „IS“ bewohnt war und sich beide dadurch in der Planung ihrer Ausreise eingeschränkt sahen, zogen die Zeugin K. und die Angeklagte gemeinsam mit ihren Söhnen in eine andere Wohnung in R.

150

Außerdem kontaktierte die Angeklagte das schwedische Ehepaar, das ihr bereits in M. bei den Streitigkeiten mit M. S. beigestanden hatte. Dieses Ehepaar unterstützte die Angeklagte und die Zeugin K. ebenfalls und zahlte Geld an die „FSA“, damit diese beide mit ihren Söhnen aus R. in die Türkei schleuse. Hierdurch lernten die Angeklagte und die Zeugin K. einen H. aus A. kennen, der bei der „FSA“ war und zusagte, sie aus R. in die Türkei zu schleusen.

151

Gemeinsam mit der Zeugin K. und ihren jeweiligen Söhnen reiste die Angeklagte mit Hilfe des H. aus A. von der „FSA“ an die Türkische Grenze, die sie am 23. Oktober 2013 erreichten. Das „AK 47“ nebst Magazin und Munition ließ sie in R. zurück.

152

Späteres Verhalten der Angeklagten, das auf einen Kontakt zu aktiven Mitgliedern des „IS“ nach ihrer Flucht aus dessen Herrschaftsgebiet und ihrer Einreise in die Türkei schließen lassen könnte, hat der Senat nicht festgestellt.

153

Die Einreise in die Türkei erfolgte zunächst wie geplant. Die Angeklagte und die Zeugin K. erreichten gemeinsam die syrisch-türkische Grenze und reisten dort am 23. Oktober 2016 beim Grenzübergang Ö. – jeweils mit ihren Söhnen – in die Türkei ein. Dort wurden sie zunächst mit dem Vorwurf konfrontiert, unerlaubt in die Türkei eingereist zu sein, wofür eine Geldstrafe von 1.000 Lira festgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ein Strafverfahren wegen des Vorwurfes der Mitgliedschaft im „IS“ eingeleitet. Die Angeklagte musste nach der Anhörung nicht im Gewahrsam der türkischen Behörden verbleiben, durfte diesen allerdings auch nicht allein mit ihrem Sohn verlassen, sondern musste von Familienangehörigen abgeholt werden, die ebenfalls angehört werden sollten, damit die türkischen Behörden sich ein Bild vom familiären Hintergrund machen konnten. Deshalb verbrachten die Angeklagte und ihr Sohn die nächsten zwei Tage im Gewahrsam der türkischen Behörden in Ö. und im nahe gelegenen K. Dann holten der Vater der Angeklagten sowie ein Onkel und eine Tante aus A. die Angeklagte und ihren Sohn aus K. ab. Wegen des aufgenommenen Ermittlungsverfahrens erhielt die Angeklagte insbesondere die Auflage, die Türkei nicht zu verlassen. Überdies musste die Angeklagte sich für das türkische Strafverfahren zur Verfügung halten und weitere Auflagen erfüllen.

154

Die Angeklagte zog, den Auflagen des Gerichts entsprechend, mit ihrem Sohn zu ihrer Großmutter, der Mutter ihres Vaters, die in der Nähe von A. wohnte. Dort musste sie sich regelmäßig bei der örtlichen Polizeidienststelle melden; auch erfolgten zwei bis dreimal wöchentlich Besuche durch Polizisten bei der Angeklagten zuhause. Wenn sie das Haus verließ, bemerkte sie zudem, dass sie unter polizeilicher Observation stand. Die erste Woche verblieb der Vater bei der Angeklagten und seiner Mutter. Später kam die ältere Schwester der Angeklagten zu Besuch.

155

Nach Abreise ihrer Schwester erfolgte ein Besuch der Mutter der Angeklagten. Da diese sich indes mit ihrer ehemaligen Schwiegermutter stritt, zog sie gemeinsam mit der Angeklagten in ein Hotel. Überdies besuchten beide gemeinsam den Großvater der Angeklagten, den Vater ihrer Mutter. Anschließend kehrte die Angeklagte zu ihrer Großmutter zurück. Die Konflikte zwischen der Angeklagten und ihrer Großmutter nahmen immer mehr zu, zumal diese es nicht gewohnt war, Kinder um sich zu haben. Die Angeklagte fühlte sich eingesperrt, weil die Großmutter sie nicht alleine auf die Straße lies, und wollte deshalb nach Deutschland ausreisen. Ihre Familie verlangte indes von ihr, den Vorgaben der türkischen Behörden Folge zu leisten und bei der Großmutter zu bleiben.

156

Diese wollte die Angeklagte zwar nicht länger bei sich haben, scheute sich allerdings zugleich, sie wegzuschicken. Schließlich verfiel die Großmutter auf die Idee, die Angeklagte solle einen älteren entfernten Cousin heiraten und zu diesem ziehen.

157

Vor diesem Hintergrund wollte die Angeklagte trotz der Auflage und des Ausreisverbotes aus der Türkei nicht länger mit ihrem Sohn bei ihrer Großmutter wohnen bleiben. Mitte Dezember 2016 entschied sie sich, zunächst erneut nach Syrien in die Grenzregion zur Türkei zu gehen, zumal der Lebensunterhalt dort deutlich günstiger war. Sie hatte die Absicht, dort für ein bis zwei Monate zu bleiben und zu versuchen, von dort nach Deutschland auszureisen, ohne die aus ihrer Sicht unabsehbare Dauer des türkischen Verfahrens abzuwarten. Die Angeklagte ließ sich von Schleusern über die Grenze bringen und mietete in der syrischen Stadt A. in der Nähe der Grenze zur Türkei eine Wohnung an. In dem Gebiet war der „IS“ nicht präsent, wie die Angeklagte wusste; dort lebten syrische Bürger; die Angeklagte half auf dem Acker ihrer Vermieter und lebte von Geld, das ihre Familienangehörigen ihr in der Türkei gegeben hatten.

158

Vor ihrer Familie in Deutschland verheimlichte die Angeklagte ihre erneute Einreise mit ihrem Sohn nach Syrien. Sie kam deshalb in Erklärungsnot, als ihre ältere Schwester sie in der Türkei besuchen und sich in I. mit ihnen treffen wollte. Auch ging es ihr psychisch nicht gut.

159

Soweit der Angeklagten in der Anklageschrift vom 9. Mai 2019 vorgeworfen wird, sich durch die erneute Einreise nach Syrien weiterhin mitgliedschaftlich an der ausländischen terroristischen Vereinigung „IS“ beteiligt zu haben, hat der Senat keine Feststellungen getroffen, die hierauf hindeuten könnten.

160

Die Angeklagte bemerkte schließlich, dass sie aus Syrien keine besseren Startbedingungen hatte, um nach Deutschland zurückzukehren. Am 2. Februar 2017 reiste sie deshalb erneut aus Syrien in die Türkei ein. Hierbei wurde sie von Soldaten der türkischen Grenzbehörden in Gewahrsam genommen. Aufgrund des Vorwurfes der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „IS“, hinsichtlich dessen das Ermittlungsverfahren gegen sie in der Türkei seit Oktober 2016 lief, wurde sie – nachdem sie die Auflagen aus diesem Verfahren nicht erfüllt und die Türkei entgegen dem Verbot verlassen hatte – am 3. Februar 2017 in Untersuchungshaft genommen. Zum Vollzug der Untersuchungshaft wurde sie gemeinsam mit ihrem Sohn nach G. verbracht.

161

Die Angeklagte war während der Untersuchungshaft zunächst gemeinsam mit 15 anderen Frauen sowie insgesamt 14 Kindern in G. in einem kleinen Haus mit zwei Etagen untergebracht. Diese Gefangenenunterkunft verfügte insgesamt nur über eine Toilette, Kaltwasserversorgung und acht Doppelbetten. Dort schliefen die Frauen mit ihren Kindern gemeinsam, was zu häufigem Streit untereinander führte, während zu den Wärtern nur wenig Kontakt bestand und sich die Inhaftierten selbst um die Organisation ihres Zusammenlebens kümmerten.

162

Später wurde die Angeklagte nach K. verlegt, wo zuvor Männer inhaftiert waren und schlechtere Haftbedingungen herrschten. Die Angeklagte wurde von den Mitarbeitern des Gefängnisses häufig zu Übersetzungen herangezogen und lernte in dieser Zeit zugleich auch Russisch, da viele der anderen Gefangenen kein Türkisch und auch nur unzureichend Arabisch sprachen. Für die Angeklagte bedeutete dies besonderen Stress, zumal sie zugleich ihren Sohn versorgen musste, der oft wund war, da es keine Windeln gab, die er noch benötigte. Zweimal gelang es ihrem Sohn wegzulaufen, und die Angeklagte wusste zunächst jeweils nicht, wo er sich aufhielt. Das Besteck, das ihr in der Untersuchungshaft zur Verfügung stand, war zu scharfkantig, um es zum Essen zu benutzen, sodass die Gefangenen – insbesondere die Kinder – mit den Händen essen mussten.

163

Die Angeklagte nahm überdies die Möglichkeit wahr, sich während der Untersuchungshaft mit einem Vertreter der Deutschen Botschaft zu treffen und ihm gegenüber umfassende Angaben zu machen. In der Folge wurde sie in der Untersuchungshaft argwöhnisch beobachtet und durch den Leiter der Haftanstalt angefeindet.

164

Am 2. Mai 2017 fand vor dem Schwurgerichts K. die Verhandlung gegen die Angeklagte statt. Die Angeklagte wurde wegen Mitgliedschaft im „IS“ schuldig gesprochen. Sie wurde, weil sie nicht selbst an Kämpfen teilgenommen habe und aufgrund ihrer Ausreise tätige Reue angenommen wurde, zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Überdies wurde gegen sie ein Einreiseverbot in die Türkei für eine Dauer von fünf Jahren verhängt.

165

Mit der Verhandlung und dem Urteil am 2. Mai 2017 endete die Untersuchungshaft der Angeklagten. Sie wurde allerdings nicht entlassen, sondern mit ihrem Sohn in Abschiebehaft genommen. Hierzu wurden sie am Folgetag in ein Sammel-Camp für Terrorverdächtige gebracht, das aus aufgestellten Containern bestand und über deutlich weniger Betten als Inhaftierte verfügte. Dort war die Angeklagte die einzige unverschleierte Frau, was zu Auseinandersetzungen mit anderen Inhaftierten führte. Essen gab es nur einmal am Tag, auch Wasser war knapp. Die Bewachung erfolgte durch Soldaten mit Schäferhunden. Der Angeklagten wurde zunächst mitgeteilt, dass sie zeitnah abgeschoben werde. Dann wurde es jedoch als notwendig angesehen, zunächst einen DNA-Test durchzuführen, um ihre Mutterschaft hinsichtlich des Sohnes festzustellen. Es erfolgten weitere Verlegungen der Angeklagten. Um sich der Zudringlichkeit anderer Inhaftierter zu erwehren, griff die Angeklagte erneut zu dem Mittel einer „Ehe“, ohne dieser allerdings für die Zeit nach der Abschiebung Bedeutung zuzumessen. Sie wurde „Zweitehefrau“ eines Mannes namens S. W. Auch während der Dauer der Untersuchungs- und Abschiebhaft war der Sohn der Angeklagten durchgängig bei ihr.

166

Am 24. Auguste 2017 wurde die Angeklagte mit ihrem Sohn am späten Abend vom Flughafen I. aus nach Deutschland abgeschoben, wo sie in den frühen Morgenstunden des 25. August 2017 landete. Sie wurde zunächst durch die Bundespolizei einer allgemeinen Einreisebefragung unterzogen und sodann mit ihrem Sohn von ihrer Mutter, ihren Schwestern sowie den Eltern des M. S. in Empfang genommen.

167

In Deutschland zog die Angeklagte zunächst mit ihrem Sohn bei ihrer Mutter in deren Wohnung in B. ein, wo auch die jüngeren Geschwister der Angeklagten wohnten. Im November 2017 erfolgte ein gemeinsamer Umzug. Die Angeklagte fühlte sich traumatisiert, weinte häufig im Schlaf und fühlte sich immer schlechter. Sie riss sich die Haare aus und schlug mit dem Kopf gegen die Wand. Auch das beengte Zusammenleben führte zu erheblichen Belastungen. Die Angeklagte erhielt häufig – auch nächtliche – Anrufe von ihrem letzten „Ehemann“ S. W. Dieser wollte die Beziehung zu ihr fortsetzen, während die Angeklagte dies zwar nicht wünschte, ihm indes auch nicht offenbaren wollte, die Beziehung lediglich aus pragmatischen Erwägungen für die Dauer der Haft eingegangen zu sein. Deshalb ließ sie sich durch ihre Mutter am Telefon verleugnen. Nachdem diese S. W. mehrfach hierzu aufgefordert hatte, stellte dieser die Versuche zur Kontakthaltung schließlich ein.

168

Die Angeklagte beabsichtigte, ihre Erlebnisse in Syrien und im Irak im Rahmen einer Therapie aufzuarbeiten, was mangels Krankenversicherung nicht möglich war. Ihre Schwester bezahlte der Angeklagten stattdessen Hypnosestunden. Die Zeugin H. S. – Großmutter des Sohnes der Angeklagten – mit der sie ebenfalls Kontakt hielt, versuchte, Hilfe durch den Verein „Grenzgänger“ aufzubauen. Von den dort gestellten Anforderungen sah sich die Angeklagte allerdings überfordert, sodass sie den Kontakt zum Verein abbrach. Die Angeklagte lernte einen Herrn K. kennen, der wie frühere Kontaktpersonen dem Rockermilieu entstammte und überdies kurz zuvor eine Haftstrafe verbüßt hatte.

169

Diese Verbindung erzürnte den Bruder der Angeklagten, der ebenfalls in der mütterlichen Wohnung wohnte und erneute Verbindungen der Angeklagten zum Rotlicht-Milieu befürchtete. Hierüber kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen der Angeklagten und ihrem Bruder, bei der die Angeklagte Prellungen und Nasenbluten erlitt. Sie flüchtete vor ihrem Bruder und ließ sich von ihrem neuen Bekannten K. abholen. Ihr Sohn blieb in der Wohnung ihrer Mutter zurück, wo diese sowie die Geschwister der Angeklagten sich um ihn kümmerten. Herr K. bot der Angeklagten für ein bis zwei Tage Unterkunft und brachte sie dann zum GT FKK Saunaclub in B. Er lieh ihr einen Geldbetrag von 200 bis 300 Euro, damit sie sich Kleidung und Schminke kaufen konnte, um im GT Saunaclub in B. der Prostitution nachzugehen. Seiner Forderung entsprechend war sie bereit, ihre zukünftige Kommunikation über eine von ihm zur Verfügung gestellte SIM-Karte zu führen und von ihm überwachen zu lassen. Als er statt der Rückzahlung des geliehenen Geldbetrages indes ihren gesamten Verdienst ausgehändigt verlangte, kam es zum Streit und Kontaktabbruch zwischen beiden. Die Angeklagte wohnte zeitweilig in einem ehemaligen Hotel in der Nähe des Clubs. Sie ging zudem für kurze Zeit nach V., D. und nach Belgien, um dort der Prostitution nachzugehen. Zeitweilig wohnte sie in K. bei einer Kollegin, auf deren Hund sie überdies aufpasste. Während der gesamten Zeit war ihr Sohn bei ihrer Mutter. Die Angeklagte besuchte ihn dort und hielt außerdem telefonisch Kontakt zu ihrer Familie.

170

In ihrer Zeit in Deutschland gelang der Angeklagten zunächst keine Aufarbeitung ihrer Erlebnisse im Gebiet des „IS“; sie bemühte sich nach den anfänglichen Hypnosestunden auch nur noch wenig hierum. Vielmehr ging sie ihrer Tätigkeit als Prostituierte nach, konsumierte in geringem Umfang Drogen und wirkte bei der Erstellung der Video-Dokumentation „D: I. B.“ der …-Zeitung mit.

171

Aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters am Bundesgerichtshof vom 6. November 2018 wurde die Angeklagte am 14. November 2018 festgenommen und befindet sich seit Verkündung des Haftbefehls am Folgetag in Untersuchungshaft.

172

Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung war zur jeweiligen Aufenthaltszeit der Angeklagten in Syrien nach syrischem Recht gemäß § 39 i. V. m. § 41 des syrischen Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2001 sowie im Irak nach irakischem Recht gemäß Art. 27 Abs. 3 des irakischen Waffengesetzes Nr. 13/1992 mit Strafe bedroht .

173

Überdies unterlagen die Gebiete in Syrien und im Irak, in denen die Angeklagte sich aufhielt, während sie Zugriff auf das „AK 47“ sowie das „M 16“ hatte, zu den jeweiligen Zeiten faktisch keiner staatlichen Strafgewalt, weil sie jeweils zum Herrschaftsgebiet des „ISIG“ und später des „IS“ zählten.

174

Die erforderliche Verfolgungsermächtigung ist erteilt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 13. Juli 2015 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" sowie als „Islamischer Staat'* bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung erteilt.

175

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, der Verlesung des Vermerks des Kriminalhauptkommissars K. vom 15. April 2019 sowie der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 29. November 2019, des Strafbefehls des Amtsgerichts Köln vom 24. April 2018 und des Vermerks der Staatsanwältin R. zum Vollstreckungsstand vom 25. April 2019.

176

Die Feststellungen zur Entwicklung des syrischen Bürgerkriegs sowie zur Entwicklung und Struktur des „IS“ und seiner Vorgängerorganisationen beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen für Islamwissenschaften Dr. G. S. in seinem am 18. November 2019 erstatteten Gutachten. Der Sachverständige ist dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. An der Richtigkeit seiner Ausführungen haben sich keine Zweifel ergeben. Hinsichtlich der örtlichen Organisation des „ISIG“ und später des „IS“ während der Aufenthaltsdauer der Angeklagten in deren Herrschaftsgebiet beruhen die Feststellungen überdies auf der Einlassung der Angeklagten, die insoweit mit dem Gutachten des Sachverständigen in Übereinstimmung stehen.

177

Die Feststellungen zur Person der M. S. beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, den Angaben der Zeuginnen H. S. und N. S. sowie der Verlesung der Übersetzung des Registrierungsbogens des M. S.

178

Soweit die Angeklagte sowie die Zeuginnen S. und S. hinsichtlich der Daten seiner Verhaftung und Hinrichtung durch den „IS“ unterschiedliche Zeitpunkte angegeben haben, ist der Senat den Bekundungen der Zeugin S. gefolgt. Diese konnte im Gegensatz zu der Angeklagten die Zeitpunkte jeweils genau benennen und dies begründen. Die Verhaftung ihres Sohnes M. S. konnte die Zeugin S. angesichts ihrer letzten Kommunikation mit ihm am 12. oder 13. April 2016 sowie aufgrund der sich hieran anschließenden Erklärungen der Angeklagten in den folgenden Tagen zeitlich genau einordnen. Ebenso konnte sie sicher angeben, durch die Angeklagte Ende Juli 2016 von seinem Tod informiert worden zu sein. Diese präzise Angabe konnte sie durch die zeitliche Nähe zu seinem bevorstehenden Geburtstag überzeugend begründen.

179

Demgegenüber handelte es sich bei den Angaben der Angeklagten, M. S. sechs Monate lang gesucht zu haben, bereits ihrer eigenen Einlassung nach um eine grobe Schätzung. Überdies hat die Angeklagte mehrfach klargestellt, sich Zeitpunkte einzelner Ereignisse sowie die Dauer verschiedener Phasen nicht genau gemerkt zu haben und nur schlecht schätzen zu können. Die Angeklagte hat allerdings in ihrer Einlassung verdeutlicht, unmittelbar nach ihrer Kenntniserlangung vom Tod des M. S. dessen Mutter informiert zu haben, sodass diese genaue Angaben zum Todeszeitpunkt treffen könne.

180

Hinsichtlich seines Facebook-Accounts, der auf diesem enthaltenen Videos nebst Einstelldaten sowie deren Inhalts beruhen die Feststellungen auf den verlesenen Auszügen des Aktenvermerks des Kriminalhauptkommissars K. vom 17. Januar 2014 und der Inaugenscheinnahme der Videos.

181

Die Feststellungen zum Kontakt der Angeklagten zu M. S. und zur Planung ihrer Ausreise nach Syrien beruhen auf der Einlassung der Angeklagten sowie den Angaben der Zeugin S.

182

Die Feststellungen zur Ausreise der Angeklagten aus Deutschland und Einreise nach Syrien zu M. S. beruhen auf ihrer Einlassung. Dies gilt hinsichtlich der Feststellungen zur Kleidung auch, soweit sie über diese Phase hinausreichen; insoweit haben zudem die drei gehörten Zeuginnen S., S. und M. K. die Einlassung der Angeklagten bestätigt.

183

Die Feststellungen zu den mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen der Angeklagten beruhen insgesamt auf ihrer Einlassung und überdies teilweise auf weiteren Beweisen.

184

Die Feststellungen zur „Eheschließung“ einschließlich des „Hochzeitsfotos“ sowie seiner Verwendung und die Feststellungen zur Alimentierung des M. S. und der Angeklagten durch den „ISIG“ beruhen auf der Einlassung der Angeklagten. Überdies hat der Senat das „Hochzeitsfoto“ in Augenschein genommen. Die Feststellungen zur Bedeutung des Glaubensbekenntnisses sowie des erhobenen Zeigefingers beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S.

185

Die Feststellungen zur Weiterreise nach A. B. und dem Aufenthalt dort beruhen zunächst ebenfalls auf der Einlassung der Angeklagten.

186

Soweit die Angeklagte angegeben hat, nicht zu wissen, ob der Sprengstoffgürtel überhaupt eine Sprengladung enthalten habe und ob diese funktionsfähig gewesen sei, steht Ersteres zur Überzeugung des Senats fest, weil M. S. den Gürtel ansonsten nicht getragen hätte. Laut der Angeklagten war für die Sprengladung eine Tasche im Gürtel vorgesehen, in der sich etwas Schweres befunden habe. Der Senat schließt aus, dass es sich um etwas anderes als eine Sprengladung handelte, zumal M. S. die Angeklagte später veranlasste, den Sprengstoffgürtel als solchen anderen „IS“-Mitgliedern ihrer „WhatsApp“-Gruppe anzubieten, wie die Angeklagte wiederum eingeräumt hat. Ob die Sprengladung dagegen funktionstüchtig war, vermag der Senat nicht festzustellen.

187

Soweit der Senat Feststellungen dahingehend getroffen hat, weshalb die vormaligen Besitzer der später von der Angeklagten und M. S. bewohnten Wohnung diese zuvor zurückgelassen hatten, beruhen diese ebenfalls auf der Einlassung der Angeklagten sowie dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S.

188

Die Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, über keine konkreten Kenntnisse verfügt zu haben, wer die von ihr und M. S. bewohnte Wohnung zuvor besessen habe und auf welchem Weg das Haus, in dem sie sich befand, in die Gewalt des „ISIG“ gelangt sei. Weitergehend hat sie indes ausgeführt, es seien viele verschiedene Bevölkerungsteile in der Gegend geflohen oder vertrieben worden. Der „ISIG“ habe in solchen Fällen etwa bei Geschäften die Schilder der ursprünglichen Besitzer wie auch diejenigen anderer Organisationen mit dem eigenen „ISIG“-Siegel überklebt.

189

Hieraus sowie aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. entnimmt der Senat die Gewissheit, dass auch das Mehrfamilienhaus in A. B., in dem M. S. und die Angeklagte durch den „ISIG“ eine Wohnung zugewiesen bekommen haben, zumindest mittelbar durch Flucht, Vertreibung oder Ermordung der rechtmäßigen Besitzer in den Besitz des „ISIG“ gelangt ist.

190

Dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. zufolge requirierten der „IS“ und zuvor der „ISIG“ Zeit ihres Bestehens in allen Orten, die sie eroberten, den Besitz der Geflohenen, Vertriebenen und Ermordeten, ohne dabei zu unterscheiden, ob sie selbst oder eine vorangehend dort herrschende Terrororganisation für die Flucht, Vertreibung oder Ermordung verantwortlich waren. Der „ISIG“ und später der „IS“ brüsteten sich mit der Einziehung solchen Besitzes. Die Zahl der Vertriebenen und Geflüchteten lag dem Sachverständigen zufolge mindestens im höheren sechsstelligen Bereich. Zur Verteilung der auf diese Weise erbeuteten Güter hatten der „ISIG“ beziehungsweise „IS“ ein eigenes Regelwerk über die Einziehung von Immobilien und deren weitere Nutzung erstellt. Darüber hinaus unterhielten der „ISIG“ beziehungsweise „IS“ ein Ministerium für Kriegsbeute zur Regelung der praktischen Aspekte von Einziehung und Verteilung. Ab 2013 war es gängige Praxis des „ISIG“ beziehungsweise des „IS“, die auf diese Weise frei gewordenen Wohnungen und Häuser seinen Kämpfern und ihren Familien unentgeltlich zu überlassen.

191

Vor dem Hintergrund dieser überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in seinem Gutachten steht für den Senat fest, dass die durch Ermordung, Vertreibung oder Flucht der rechtmäßigen Besitzer „frei“ gewordenen Wohnungen durch den „ISIG“ vereinnahmt und von diesem seinen Mitgliedern überlassen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnungen zuvor in die Hände einer anderen Organisation gefallen waren oder direkt von den Berechtigten erbeutet wurden. Denn aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. hat der Senat keine Zweifel daran, dass der „ISIG“ in A. B. Wohnungen sowohl von den Berechtigten selbst vereinnahmt hat als auch von anderen Organisationen, die diese ihrerseits zuvor von den Berechtigten vereinnahmt hatten.

192

Zwar lassen sich andere Möglichkeiten des Besitzerwerbs durch eine solche plausible Erklärung, wie der „ISIG“ in den Besitz der Wohnung gekommen sein kann, allein noch nicht ausschließen. Es steht indes zur Überzeugung des Senats fest, dass sämtliche anderen Wege, auf denen das Mehrfamilienhaus in den Besitz des „ISIG“ gelangt sein könnte, rein theoretischer Natur sind. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass Kämpfer des „ISIG“ in aller Regel nicht über eigene Immobilien im Herrschaftsgebiet des „ISIG“ verfügten. Dass der „ISIG“ die Wohnung als Erbe eines im Kampf gefallenen Mitgliedes erlangt haben könnte oder sie ihm zur Unterstützung seines Kampfes freiwillig überlassen worden sein könnte, hat der Sachverständige überzeugend als allenfalls theoretisch denkbare Alternative verworfen. Der Senat schließt auf Grundlage dieser überzeugenden Ausführungen einen in anderer Weise erfolgten Erwerb des Mehrfamilienhauses durch den „ISIG“ aus, zumal der „ISIG“ im Gebiet um A. B. zuvor nicht originär als Organisation vorhanden war; es handelte sich vielmehr um vom „ISIG“ erobertes Gebiet.

193

Hinsichtlich des (wechselnden) Waffenbestands des M. S. und der Angeklagten beruhen die Feststellungen auf der Einlassung der Angeklagten sowie auf einer Vielzahl in Augenschein genommener Bilder und Videos, auf denen M. S. mit einem „AK 47“ oder einer halbautomatischen Selbstladepistole aus der „Glock“-Familie zu sehen ist. Auch das Motorrad, das die Angeklagte ihm gekauft hat, ist auf einem der Fotos abgebildet, auf denen M. S. sich in kämpferischen Posen für den „ISIG“ und später den „IS“ präsentiert.

194

Soweit schließlich die Verwendung von Erkennungsmerkmalen des „ISIG“ und „IS“ auf dem Facebook-Profil der Angeklagten betroffen ist, beruhen die Feststellungen auf der Einlassung der Angeklagten sowie überdies der Inaugenscheinnahme eines Screenshots des Facebook-Accounts.

195

Die Feststellungen zur Weiterreise nach M. und dem dortigen Aufenthalt sowie zur Weiterreise nach R. und dem Aufenthalt dort beruhen hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeiten, Aufenthalte und Kenntnisse auf der Einlassung der Angeklagten. Gleiches gilt für die Feststellungen zu dem zwischenzeitlichen Aufenthalt der Angeklagten in der Türkei und die Rückkehr nach R.

196

Soweit der Senat Feststellungen hinsichtlich des Hotels K. getroffen hat, beruhen diese ebenfalls auf der Einlassung der Angeklagten sowie überdies auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S.

197

Die Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, keine konkreten Kenntnisse dazu gehabt zu haben, wer vor dem „ISIG“ Besitzer des Hotels K. gewesen sei. Sie habe indes wahrgenommen, dass das Hotel insgesamt vom „ISIG“ übernommen worden sei. Dies habe sie aus den angebrachten Schildern und Zeichen des „ISIG“ entnommen. Auch habe sie bemerkt, dass dort ausschließlich Mitglieder des „ISIG“ gewohnt hätten. Aufgrund dieser Umstände habe sie angenommen, dass der vorangehende Besitzer des Hotels vor dem „ISIG“ geflohen sei, der das Hotel dann vereinnahmt habe. Konkrete Kenntnisse hierzu habe sie indes nicht gehabt.

198

Dieser Einlassung der Angeklagten ist der Senat gefolgt. Hinsichtlich der näheren Umstände der Übernahme des Hotels beruhen die Feststellungen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S., die mit der Einlassung der Angeklagten übereinstimmen und diese näher einordnen.

199

Die Feststellungen zur Weiterreise der Angeklagten nach M. über S. und T. A. sowie zum ersten gemeinsamen Aufenthalt in M. mit M. S. beruhen ebenso wie diejenigen zur „Heirat“ des A. S. e. B. nach der „Scheidung“ von M. S. sowie zum Aufenthalt in D. e.-Z. und T. auf der Einlassung der Angeklagten und den Angaben der Zeuginnen S. und S., bei denen sich keine Widersprüche ergaben und hinsichtlich derer der Senat keinen Grund zu Zweifeln hat.

200

Die Feststellungen zur Rückkehr nach M. und zur erneuten „Heirat“ des M. S. nach der „Scheidung“ von A. S. e. B. beruhen auf der Einlassung der Angeklagten sowie den Angaben der Zeugin S., bei denen sich keine Widersprüche ergaben und hinsichtlich derer der Senat keinen Grund zu Zweifeln hat. Insbesondere konnten beide die Ereignisse anhand ihnen vorgehaltener Telefonate auch zeitlich glaubhaft einordnen. Hinsichtlich des Angebotes des „Hizam“ in der WhatsApp-Gruppe beruhen die Feststellungen auf der Einlassung der Angeklagten und den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugin S..

201

Die Feststellungen zur Verhaftung des M. S. und dem Verbleib der Angeklagten im Haus in M. beruhen auf der Einlassung der Angeklagten sowie den Bekundungen der Zeuginnen N. S. und M. K.. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Verhaftung des M. S. beruhen sie auf den Angaben der Zeugin S., die diesen aufgrund ihrer Erinnerungen an das letzte Telefonat mit M. S. und anschließende Telefonate mit der Angeklagten stark eingrenzen konnte.

202

Die Feststellungen zum Umzug der Angeklagten zu U. S. und A. S., zu ihrem Auszug bei diesen und zum Einzug in ein Frauenhaus des „IS“, zu ihrem Umzug zur Zeugin M. K. und zur ersten Planung einer Flucht beruhen auf der Einlassung der Angeklagten und den Angaben der Zeugin K. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellungen zur Reise der Angeklagten aus M. nach R. zur bereits dort befindlichen Zeugin K. und zu den dortigen Ausreisevorbereitungen sowie hinsichtlich der Feststellungen zur Reise der Angeklagten aus R. in die Türkei mit der Zeugin K. In den übereinstimmenden Schilderungen ist deutlich geworden, dass die Ausreise aus dem Herrschaftsgebiet des „IS“ ohne dessen Zustimmung und als Flucht vor diesem erfolgte.

203

Die Feststellungen zur Einreise in die Türkei mit der dort erfolgen Ingewahrsamnahme beruhen auf der Einlassung der Angeklagten sowie den Bekundungen der Zeugin K. Hinsichtlich der Einreise in die Türkei und der näheren Umstände werden die jeweiligen Angaben überdies bestätigt durch die verlesenen Übersetzungen der Unterlagen aus dem Strafverfahren gegen die Angeklagte und die Zeugin K. in der Türkei. Dies waren das Protokoll über die Festnahme der Angeklagten vom 23. Oktober 2016, die Anklageschrift zum Schwurgericht K. gegen die Angeklagte und M. K. vom 7. Februar 2017, Ermittlungsverfahren 2016/6807, Klagenummer: 2017/195, Anklageschriftnummer: 2017/46, das Urteil des Schwurgerichts K. vom 18. Dezember 2017 gegen M. K., Aktenzeichen der Klage: 2017/156, Urteilsnummer: 2017/330, Klagenummer der Oberstaatsanwaltschaft: 2017/195, und das Berufungsurteil des Landgerichts des Bezirks Gaziantep vom 30. April 2018 gegen M. K., Klagenummer: 2018/837, Urteilsnummer: 2018/1186.

204

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Angeklagten bei ihrer Großmutter in der Türkei beruhen auf ihrer Einlassung.

205

Die Feststellungen zur erneuten Einreise der Angeklagten aus der Türkei nach Syrien beruhen auf ihrer Einlassung, den Angaben der Zeugin K. und den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in seinem am 18. November 2019 erstatteten Gutachten. Die Angeklagte und die Zeugin K. haben übereinstimmend glaubhaft ihren jeweiligen Bruch mit dem „IS“ als Motivation für ihre Ausreise geschildert. Nach einer solchen Ausreise aus dem Herrschaftsbereich des „IS“ gegen dessen Willen und unter Inanspruchnahme von Schleusungsdiensten durch die „FSA“, wie sie beide übereinstimmend und glaubhaft geschildert haben, wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. eine erneute mitgliedschaftliche Aufnahme in den „IS“ schwerlich vorstellbar. Auch lag das Gebiet, in das sich die Angeklagte begeben hat, nicht im verbliebenen Herrschaftsbereich des „IS“, wie der Sachverständige ebenfalls überzeugend erläutert hat.

206

Die Feststellungen zur zweiten Flucht der Angeklagten aus Syrien und ihrer erneuten Einreise in die Türkei mit der sich anschließenden Untersuchungshaft  beruhen auf der Einlassung der Angeklagten sowie den Angaben der Zeugin K.

207

Das Datum der Festnahme der Angeklagten ergibt sich überdies aus dem Vermerk des Kriminalhauptkommissars K. vom 6. Juni 2017; der Beginn der Untersuchungshaft lässt sich aus der Anklageschrift an das Schwurgericht Köln vom 7. Februar 2017 entnehmen. In dieser wird Bezug genommen auf einen Beschluss Nr. 2017/62 der Strafkammer des Amtsgerichts Köln vom 3. Februar 2017, aufgrund dessen die (im vorliegenden Verfahren) Angeklagte an diesem Tag festgenommen worden sei.

208

Hinsichtlich des Datums der Gerichtsverhandlung und der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 2. Mai 2017, bei dem die Angeklagte sich nicht sicher war, beruhen die Feststellungen ebenfalls auf weiteren Beweismitteln. So hat die Angeklagte selbst zwar angegeben, ihrer Erinnerung zufolge sei die Gerichtsverhandlung erst nach Mai (2017) gewesen. Allerdings hat sie eingeräumt, Daten und Zeiträume allgemein nur unzureichend benennen zu können. Im Übrigen hat sie die Dauer ihrer Untersuchungsinhaftierung mit drei bis dreieinhalb Monaten angegeben, was sich angesichts des feststehenden Beginns ebenfalls nicht mit einem Ende der Haft nach Mai 2017 vereinbaren ließe, wohl aber mit dem Datum 2. Mai 2017.

209

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Rubrum im Urteil des Schwurgerichts Köln vom 18. Dezember 2017 gegen M. K. als Zeitraum der Untersuchungshaft der 3. Februar bis 2. Mai 2017. Dieses Rubrum dort bezieht sich zwar auf die Zeugin K., was zunächst dafür spräche, dass auch deren Untersuchungshaftzeiten angegeben sind. Die Zeugen K. war indes vor der sie betreffenden Hauptverhandlung – außer während der kurzfristigen Ingewahrsamnahme nach der Einreise im Oktober 2016 – in Freiheit, wie sie in ihrer Aussage überzeugend – und potenziell zu ihrem eigenen Nachteil – bekundet hat. Demgegenüber war die Angeklagte genau seit dem dort angegebenen 3. Februar 2017 inhaftiert.

210

Bereits dies spricht für eine bloße Verwechslung der Personen bei der Angabe der Haftdaten im Urteil des Schwurgerichts Köln vom 18. Dezember 2017. Überdies ergibt sich aus der Begründung des Urteils, dass die Angeklagte des vorliegenden Verfahrens (und eben nicht die Zeugin K. als dortige Angeklagte) festgenommen worden sei, weil sie gegen Auflagen des Amtsgerichts Köln verstoßen habe.

211

Schließlich teilte die Mutter der Angeklagten am 8. Mai 2017 mit, die Angeklagte sei am 2. Mai 2017 in der Türkei aus der Haft entlassen worden und befinde sich nunmehr in einer Flüchtlingsunterkunft in der Türkei. Diese sich aus dem Vermerk des Kriminaloberkommissars M. vom 8. Mai 2017 ergebende Angabe stimmt überein mit dem im Urteil des Schwurgerichts Köln vom 18. Dezember genannten Datum des Endes der Haft.

212

Auch die im Vermerk des Kriminalhauptkommissars S. vom 16. Mai 2017 enthaltene Angabe, das Bundeskriminalamt habe mitgeteilt, die Angeklagte sei Anfang Mai 2017 auf der Haft entlassen worden, spricht für die Richtigkeit dieses Datums.

213

Die Feststellungen zum Ende der der Untersuchungshaft der Angeklagten und ihrer Verlegung in Abschiebehaft in der Türkei beruhen auf ihrer Einlassung und werden gestützt durch die verlesenen Vermerke des Kriminalhauptkommissars S. vom 16. Mai 2017, des Kriminalhauptkommissars K. vom 24. Mai 2017 und 22. August 2017 sowie der Kriminalhauptkommissarin K. vom 23. August 2017.

214

Die Feststellungen zur Abschiebung der Angeklagten aus der Türkei nach Deutschland sowie zu ihrem weiteren Leben in Deutschland bis zur Verhaftung beruhen auf ihrer Einlassung, den Angaben der Zeugin S. sowie der Inaugenscheinnahme der Videos aus der Dokumentationsreihe „D. I. B.“ der …-Zeitung.

215

Die Strafbarkeit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung nach syrischem Recht ist im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2016 – AK 52/16, Rn. 38, festgestellt. Diejenige nach irakischem Recht ergibt sich aus dem verlesenen Gutachten des PD Dr. K. vom 27. November 2018.

216

Die Feststellungen zum faktischen Fehlen einer staatlichen Strafgewalt in den durch den „ISIG“ und später den „IS“ beherrschten Gebieten beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 18. November 2019.

217

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in jeweiliger Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen das Eigentum sowie in zwei weiteren Fällen in Tateinheit jeweils mit vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe – davon wiederum einmal in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen – strafbar gemacht.

218

Die Angeklagte hat sich gemäß § 129b Abs. 1 S. 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der terroristischen Vereinigung im Ausland „ISIG“ (vom 26. Februar bis zum 29. Juni 2014) sowie ihrer Nachfolgeorganisation „IS“ (vom 29. Juni 2014 bis zum 23. Oktober 2016).

219

Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich beim „IS“ sowie vorangehend beim „ISIG“ um eine (identische) Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Zwecke darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Hinsichtlich der mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen bedarf es insoweit keiner Differenzierung, weil die Namensänderung die Identität der Vereinigung nicht beeinflusst.

220

Die Annahme einer Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung setzt einen organisatorischen, auf gewisse Dauer angelegten freiwilligen Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2011, 542, 544). Das notwendige voluntative Element ist regelmäßig hinreichend belegt, wenn festgestellt ist, dass die Mitglieder der Organisation nicht nur kurzfristig ein gemeinsames Ziel verfolgen, das über die Begehung der konkreten Straftaten hinausgeht, auf welche die Zwecke oder Tätigkeit der Gruppe gerichtet sind, und hierbei – etwa im Rahmen der Vorbereitung oder der Verwirklichung dieser Straftaten – koordiniert zusammenwirken (BGH a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind nach den getroffenen Feststellungen beim „ISIG“ für die Zeit vom 26. Februar bis zum 29. Juni 2014 sowie beim „IS“ vom 29. Juni 2014 bis zum 23. Oktober 2016 gegeben.

221

Soweit in der seit dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung des § 129a Abs. 1 StGB auf den seitdem in § 129 Abs. 2 StGB legal definierten Vereinigungsbegriff Bezug genommen wird, wonach eine Vereinigung in diesem Sinne ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses ist, sind nach den getroffenen Feststellungen auch diese Voraussetzungen hier erfüllt. Insbesondere verfolgte der „ISIG“ – wie in den Feststellungen dargelegt – ein über die Straftaten hinausgehendes „übergeordnetes gemeinsames Interesse“, indem er darauf abzielte, den irakischen Staat sowie das Assad-Regime zu beseitigen und an deren Stelle einen islamischen Staat unter der Geltung der Scharia auf dem Gebiet des heutigen Irak und der historischen Region „ash-Sham“ zu errichten. Dieses Ziel verfolgt der „IS“ unter Aufgabe der räumlichen Beschränkungen weiter.

222

Tötungsdelikte, welche die Mitglieder der Vereinigung bezweckten und begingen, waren weder gerechtfertigt noch entschuldigt.

223

Die Angeklagte war seit dem 26. Februar bis zum 29. Juni 2014 Mitglied des „ISIG“ und im Anschluss bis zu ihrer Einreise in die Türkei am 23. Oktober 2016 Mitglied des „IS“.

224

Die Mitgliedschaft setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung und keiner förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (vgl. insgesamt zuletzt: BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 – StB 26/19 m. w. N.).

225

Die Angeklagte hat sich dem „ISIG“ als Mitglied angeschlossen, ohne dass es eines (nicht feststellbaren) Treueeids bedurft hätte. Die Aufnahme der Angeklagten zeigt sich darin, dass ein „Scharia-Richter“ des „ISIG“ die „Eheschließung“ der Angeklagten nach islamischem Ritus mit M. S. als Mitglied des „ISIG“ vollzogen hat, nachdem die Angeklagte ihrerseits noch einmal das islamische Glaubensbekenntnis abgeleistet hatte. Hierdurch ist die Angeklagte selbst ebenfalls Mitglied des „ISIG“ geworden, da die Aufnahme von Frauen im „ISIG“ – jedenfalls regelmäßig – nicht eigenständig erfolgte, sondern sich die Mitgliedschaft der „Ehefrau“ aus Sicht des „ISIG“ als Annex zu derjenigen des „Ehemanns“ ergab.

226

Der Sachverständige Dr. S. hat hierzu ausgeführt, dass nach dem Verständnis der Organisation bei einem Mann der Treueid regelmäßig der entscheidende Akt sei, durch den ein vorheriger „Ansar“ – also Helfer – zu einem „Mujahid“ – also Kämpfer und Mitglied des „ISIG“ und später des „IS“ werde. Demgegenüber habe die Organisation den Beitritt von Frauen darin begründet gesehen, dass sie entweder einen „Mujahid“ heirateten, der dem „ISIG“ (später dem „IS“) als Mitglied angehört oder – bei bereits bestehender „Ehe“ – der Mann seinerseits durch Ableisten des Treueeides dem „ISIG“ (später dem „IS“) beitrat.

227

Der erstgenannte Fall ist bei der „Eheschließung“ der Angeklagten mit M. S. am 26. Februar 2014 erfüllt gewesen. Denn M. S. war seinerseits selbst Mitglied des „ISIG“. Zwar hat der Senat keine Feststellungen dazu getroffen, wann er den Treueid abgelegt hat. Er war jedoch bereits vor „Heirat“ mit der Angeklagten Mitglied einer Kampf-Katiba des „ISIG“. Eine solche Eingliederung setzte den vorangehenden Treueid und Beitritt zum „ISIG“ voraus und lässt den sicheren Rückschluss auf eine Mitgliedschaft im „ISIG“ zu, wie der Sachverständige Dr. S. in seinen Ausführungen überzeugend erläutert hat.

228

Durch die Heirat des M. S. als „ISIG“-Mitglied vor einem „Scharia-Richter“ des „ISIG“ ist seitens des „ISIG“ als terroristischer Vereinigung die Aufnahme der Angeklagten in seine Reihen durch einen formellen Ritus belegt. Die Angeklagte einerseits und der „ISIG“ andererseits haben durch das Eingehen respektive Aussprechen dieses Bundes zugleich die Aufnahme und Eingliederung der Angeklagten als Mitglied in den „ISIG“ vollzogen.

229

Dies kommt auch durch die Alimentierung zum Ausdruck, die der „ISIG“ der Angeklagten ab der „Heirat“ hat zukommen lassen, indem dieser den Sold des M. S. von etwa 50 bis 60 US-Dollar um einen monatlichen Betrag von 40 bis 45 US-Dollar für die Angeklagte erhöhte. Die Mitgliedschaft der Angeklagten im „ISIG“ setzte sich bei Ausrufen des „Kalifats“ am 29. Juni 2014 automatisch im „IS“ fort, denn „ISIG“ und „IS“ sind keine unterschiedlichen Organisationen, sondern der „IS“ ist die mit seinem Vorgänger „ISIG“ identische Vereinigung mit lediglich anderem Namen und erweiterten Herrschaftsansprüchen.

230

Die Angeklagte wusste zum Zeitpunkt ihres Beitritts durch Eingehen der durch einen „Scharia-Richter“ des „ISIG“ ausgesprochenen „Ehe“ nach islamischen Ritus, dass der „ISIG“ fundamental-islamische Ziele verfolgte und diesen durch die Tötung Andersdenkender Geltung zu verschaffen suchte. Auch war ihr bewusst, durch die „Heirat“ eines Mitglieds des „ISIG“ vor einem seiner „Scharia-Richter“ selbst dem „ISIG“ beizutreten. Sie hat sich in diesem Wissen bewusst auf Dauer in das Verbandsleben der Organisation eingegliedert.

231

Wenngleich weder die Mitgliedschaft im „ISIG“ noch das Erreichen von dessen Zielen Motivation der Angeklagten bei ihrer Einreise nach Syrien zur „Heirat“ des M. S. waren, hat sie beides zumindest billigend in Kauf genommen, weil es für sie die einzige Möglichkeit darstellte, mit M. S. zusammen zu leben. Sie sah ihre Mitgliedschaft im „ISIG“ zum Erreichen des vermeintlichen privaten Glücks mit M. S. als hinnehmbar an. Diese Aussicht war für die Angeklagte handlungsbestimmend. Ihr stellte sie Bedenken im Hinblick auf die Ausrichtung des „ISIG“, dessen Überzeugungen sie innerlich nicht teilte, hinten an.

232

Eine Förderungshandlung des Mitglieds kann darin bestehen, unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele der Vereinigung beizutragen; sie kann auch darauf gerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der Vereinigung zu schaffen oder zu erhalten. Ausreichend ist deshalb die Förderung von Aufbau, Zusammenhalt oder Tätigkeit der Organisation. In Betracht kommt etwa ein organisationsförderndes oder ansonsten vereinigungstypisches Verhalten von entsprechendem Gewicht. In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem aktiven mitgliedschaftlichen Betätigungsakt (BGH, zuletzt: Beschluss vom 17. Oktober 2019 – StB 26/19 m. w. N.).

233

Nach diesem Maßstab sind vielfältige Beteiligungshandlungen der Angeklagten während der gesamten Dauer ihrer Mitgliedschaft feststellbar.

234

Bereits am Tag ihrer Einreise in das Herrschaftsgebiet des „ISIG“ hat die Angeklagte durch die von ihr von vornherein erstrebte und freiwillige „Eheschließung“ vor einem „Scharia-Richter“ des „ISIG“ eine quasi-staatliche Institution des „ISIG“ genutzt und damit zugleich anerkannt. Angesichts der Feststellungen des Senats zur Wichtigkeit des Ziels für den „ISIG“, als Staat zu funktionieren, kommt der Akzeptanz durch Inanspruchnahme seiner quasi-staatlichen Dienste eine fördernde Wirkung zu. Entsprechende weitere Beteiligungshandlungen liegen in der späteren „Scheidung“ von M. S., in der weiteren „Heirat“ des A. S. e. B. und der „Scheidung“ von diesem, da diese ebenfalls jeweils vor einem „Scharia-Gericht“ des „IS“ erfolgten. Bei Eingehen dieser „Ehen“ ebenso wie bei den „Scheidungen“ nutzte die Angeklagte freiwillig die quasi-staatlichen Einrichtungen des „ISIG“ und später des „IS“. Sie war sich der jeweiligen Nutzung und der mit ihr einhergehenden Anerkennung und Stärkung der Strukturen des „ISIG“ und später des „IS“ als quasi-staatlichem Gebilde bewusst. Beides sah sie als für das Erreichen ihres privaten Glücks hinnehmbar an.

235

Eine weitere Beteiligungshandlung der Angeklagten liegt darin, dass sie sich für ein „Hochzeitsfoto“ in vollem Ornat des „ISIG“ nebst Glaubensbekenntnis über der Stirn zur Verfügung gestellt hat im Wissen darum, dass M. S. dieses Foto in seinem Facebook-Account für die werbende Darstellung des Lebens im „ISIG“ verwenden werde, wie dies tatsächlich erfolgte.

236

Ebenso sind die werbende Verwendung und Veröffentlichung von Erkennungsmerkmalen zunächst des „ISIG“ und später des „IS“ auf ihrem Facebook-Account unter dem Namen „U. Z.“ als weitere mitgliedschaftliche Beteiligung zu werten. Die Angeklagte wusste um die Bedeutung dieses – auf Dauer angelegten – Handelns und nahm diese zumindest billigend in Kauf. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass M. S. der Angeklagten die Erstellung eines Facebook-Accounts verwehrt hätte, wenn sie nicht bereit gewesen wäre, das von ihm vorgegebene Profilbild zu verwenden, denn es wäre der Angeklagten möglich gewesen, hierauf gänzlich zu verzichten.

237

Die durchgängig fortbestehende mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten während ihres Aufenthalts im Herrschaftsgebiet des „ISIG“ und „IS“ zeigt sich überdies, indem sie jeweils in eine Wohnung in A. B., ein Zimmer in R. sowie ein zweites Mal in das bereits zuvor von ihr bewohnte Haus in M. eingezogen ist und diese Räumlichkeiten im Anschluss für unterschiedliche Dauer bewohnte. All diese Unterkünfte hatten der „ISIG“ und später der „IS“ M. S. und ihr als seinen Mitgliedern und damit Teil des „Staatsvolks“ zugewiesen, um die Präsenz der Vereinigung vor Ort zu stärken und die eigene Macht zu demonstrieren. Derartige Ansiedlung eigener Mitglieder diente nach den Feststellungen des Senats auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. zunächst dem „ISIG“ und später dem „IS“ als Mittel, die errungenen Herrschaftsgebiete zu festigen und die verfolgte quasi-staatliche Ordnung zu etablieren. Das starke Interesse daran, seinen Herrschaftsbereich durch die Ansiedelung von Mitgliedern zu sichern und zu stärken, war durch die Ideologie vorgegeben.

238

Die Angeklagte ist jeweils bewusst und freiwillig gemeinsam mit M. S. in die Wohnung in A. B. sowie das Zimmer im Hotel K. in R. eingezogen. Gleiches gilt überdies hinsichtlich der Rückkehr in das Haus in M. („Bauernhof“) zu M. S. Hierzu hat sie sich freiwillig und aus eigenem Antrieb entschieden. Sie hat sich jeweils – mindestens unter Inkaufnahme dessen, durch ihre Präsens als Mitglied den örtlichen Herrschaftsanspruch des „ISIG“ und später des „IS“ zu stärken – aufgrund ihrer privaten Interessen entschieden, die Unterkünfte zu beziehen. Die Angeklagte handelte jeweils freiwillig und im Wissen um die Stärkung des „ISIG“ beziehungsweise des „IS“, die dieser durch die Ansiedlung eigener Mitglieder jeweils erfuhr.

239

Hinsichtlich des erstmaligen Bezugs des Hauses in M. im Herbst 2014 und des sich hieran anschließenden ersten Bewohnens ist keine eigene mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung der Angeklagten feststellbar. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Angeklagte aufgrund ihrer Schwangerschaft sowie der sich steigernden Gewalttätigkeit ihres „Ehemannes“ außer Stande war, sich dessen Vorgaben zu widersetzen.

240

Das durchgängige Auftreten der Angeklagten in der Öffentlichkeit im Herrschaftsgebiet des „ISIG“ und später des „IS“ in der typischen Kleidung weiblicher Mitglieder stellt – zumal mit über oder sichtbar unter dem Gewand getragenem „AK 47“ – ebenfalls jeweils eine weitere Beteiligungshandlung der Angeklagten dar. Gleiches gilt für die Schießübungen mit dem „AK 47“ sowie dem „M 16“, die die Angeklagte durchgeführt hat, um ihre Verteidigungsbereitschaft gegenüber Feinden des „ISIG“ und später des „IS“ zu erhöhen.

241

Die Teilnahme an den Feierlichkeiten anlässlich des Ausrufens des Kalifats am 29. Juni 2014 in R., bei denen die Angeklagte selbst einen Jubelschuss mit einem „AK 47“ abgab, stellt eine weitere mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung dar.

242

Gleiches gilt für ihr Anbieten des „Hizam“ genannten Sprengstoffgürtels in ihrer aus anderen weiblichen Mitgliedern des „IS“ bestehenden WhatsApp-Gruppe.

243

Der Umstand, dass durch das Bewohnen der Wohnung in A. B. und des Zimmers im Hotel K. sowie durch die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen weitere Tatbestände erfüllt sind und sie hierdurch konkurrenzrechtlich aus dem einheitlichen Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen herausgelöst sind, führt nicht dazu, dass diese Handlungen nicht zur Begründung des Bestands und der Fortdauer mitgliedschaftlicher Beteiligungshandlungen herangezogen werden könnten.

244

Auch nach der Verhaftung des M. S. beteiligte sich die Angeklagte weiterhin mitgliedschaftlich am „IS“. Indem sie weiterhin das ihr durch den „IS“ zugewiesene Haus in M. bewohnte und dem „Scharia-Richter“ des „IS“ ihre sowie M. S. fortbestehende Treue zum „IS“ erklärte, stärkte sie wie bereits zuvor die Präsenz des „IS“ in seinem Herrschaftsbereich sowie die Akzeptanz seiner quasi-staatlichen Strukturen. Damit trug sie bewusst dazu bei, die Grundlagen für die Aktivitäten der Vereinigung zu erhalten. Dies war für sie zwar nicht handlungsbestimmend; sie wusste jedoch um diese Wirkungen und nahm diese – trotz Angebots des schwedischen Ehepaars, sie bei seiner eigenen Flucht mitzunehmen – billigend in Kauf, um ihren „Ehemann“ wiederzufinden und mit diesem das vorangehende Zusammenleben in dem für sich und den gemeinsamen Sohn als ideal empfundenen Haus mit Garten und Tieren fortsetzen zu können.

245

Während ihres Aufenthalts bei U. S. und A. S. setzte die Angeklagte diese Beteiligungshandlungen fort. Sie stärkte durch ihren Verbleib als „IS“-Mitglied an dem ihr nunmehr von der Organisation zugewiesenen Platz weiterhin die Präsenz des „IS“ in seinem Herrschaftsbereich. Durch ihre fortgesetzten Erklärungen gegenüber dem „Scharia-Richter", ihr „Ehemann“ M. S. sei kein Spion, sondern sie beide seien aufrechte Mitglieder des „IS“, drückte sie weiterhin ihre Akzeptanz gegenüber den quasi-staatlichen Strukturen des „IS“ aus und stützte diese hierdurch.

246

Damit trug die Angeklagte jeweils bewusst dazu bei, die Grundlagen für den quasi-staatlichen Anspruch der Vereinigung zu erhalten. Wenngleich sie hierzu immer weniger willens war, nahm sie dies weiterhin in Kauf, um M. S. zu finden und das gemeinsame Leben mit ihm und dem gemeinsamen Sohn fortsetzen zu können.

247

Nach dem Umzug aus dem durch U. S. und A. S. betriebenen Frauenhaus in ein anderes Frauenhaus des „IS“, wo die Angeklagte etwa Ende Juli 2016 von der Ermordung ihres „Ehemannes“ M. S. durch den „IS“ erfuhr, sind keine konkreten mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen mehr feststellbar.

248

Die Angeklagte befand sich jedoch zunächst weiterhin als Mitglied des „IS“ in dessen Herrschaftsbereich, ohne sich offen von der Organisation zu distanzieren. Zwar hat sie mit der Zeugin K. sowie dem schwedischen Ehepaar Vorbereitungen zur Flucht getroffen und hierzu Kontakt zur „FSA“ aufgenommen. Erst durch ihre Ausreise aus dem Herrschaftsgebiet des „IS“ und ihre Einreise in die Türkei am 23. Oktober 2013 hat die Angeklagte indes ihrer Abkehr vom „IS“ nach außen erkennbar Ausdruck verliehen, was das Ende ihrer Mitgliedschaft markiert.

249

Die Angeklagte handelte als Mitglied des „ISIG“ und später des „IS“ rechtswidrig und schuldhaft.

250

Obwohl die Angeklagte die Tat im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen hat, ist ihre mitgliedschaftliche Beteiligung nach deutschem Recht gemäß § 129b Abs. 1 S. 2 StGB strafbar, denn die Angeklagte ist Deutsche. Die gemäß § 129b Abs. 1 S. 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung für Taten, die im Zusammenhang mit dem „ISIG“ und dem „IS“ begangen wurden, liegt vor.

251

Soweit der Angeklagten in der Anklageschrift vom 9. Mai 2019 die mitgliedschaftliche Beteiligung am „IS“ über dieses Datum hinaus bis zur letzten Ausreise Anfang 2017 vorgeworfen wurde, hat sich dieser Vorwurf aus tatsächlichen Gründen nicht bestätigt. Anhaltspunkte, die dafür sprechen, eine Mitgliedschaft der Angeklagten im „IS“ auch nach der erfolgreichen Flucht vor diesem durch Einreise in die Türkei am 23. Oktober 2016 anzunehmen, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

252

Für den Zeitraum ab dem 23. Oktober 2016 bis Januar 2017 ist keine mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten mehr anzunehmen. Insoweit bedarf es keines Teilfreispruchs, weil die kürzere Dauer des Tatzeitraumes die Identität der angeklagten Tat nicht beeinträchtigt.

253

Die Angeklagte hat sich zudem strafbar gemacht wegen eines Kriegsverbrechens gegen Eigentum (§ 9 Abs. 1 VStGB), indem sie gemeinsam mit ihrem „Ehemann“ M. S. im Frühjahr 2014 die ihnen vom „ISIG“ zur Verfügung gestellte, teileingerichtete Wohnung für eine zunächst unbestimmte Dauer freiwillig in Besitz nahm und dort – ebenfalls gemeinsam mit ihrem „Ehemann“ M. S. – für einige Wochen wohnte.

254

Durch den Bezug der ihr zusammen mit M. S. vom „ISIG“ zugewiesenen Wohnung für eine zunächst unbestimmte Dauer hat sich die Angeklagte diese im Sinne des § 9 Abs. 1 VStGB angeeignet.

255

Eine Aneignung nach dieser Regelung besteht in dem auf einen nicht unerheblichen Zeitraum angelegten Entzug einer Sache gegen oder ohne den Willen des Berechtigten (Ambos in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 9 VStGB Rn. 9; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1314). Da die Vorschrift geschaffen wurde, um die Regelungen der Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b (xvi), Abs. 2 Buchstabe b (xiii), Abs. 2 Buchstabe e (v) und Abs. 2 Buchstabe e (xii) IStGH-Statut zu einem Straftatbestand zusammenzuführen (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 31), kann auf die für diese Vorschriften anerkannte Begriffsauslegung zurückgegriffen werden. Eine Aneignung setzt danach nicht voraus, dass der Täter die Sache (dauerhaft) in sein eigenes Vermögen überführt oder zumindest den Vorsatz dazu hat (vgl. Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Auflage 2016, Rn. 1314 zum Begriff der Aneignung im Rom-Statut des IStGH). Gegenstand der Aneignung können überdies sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen sein (BGH, Beschluss vom 4. April 2019 – AK 12/19 –, Rn. 33).

256

Die Inbesitznahme der Wohnung in A. B. nebst Inventar durch die Angeklagte und M. S. war darauf angelegt, diese den Berechtigten ohne deren Willen dauerhaft zu entziehen und für eine unbestimmte Zeit selbst zu nutzen. Planungen, wonach die Berechtigten ihre Wohnung oder das Inventar zurückerhalten würden, bestanden nicht. Dem Umstand, dass die Angeklagte und M. S. letztlich nur einige Wochen tatsächlich in der Wohnung gewohnt haben, kommt dabei keine Bedeutung zu, zumal die Angeklagte ursprünglich den Plan verfolgte, dort zumindest mittelfristig wohnen zu bleiben.

257

Durch das Merkmal des erheblichen Umfangs sollen Bagatellfälle aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 VStGB ausgenommen werden (BGH, Beschluss vom 4. April 2019 – AK 12/19 –, Rn. 47; Ambos in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 9 VStGB Rn. 11). § 9 Abs. 1 VStGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Regelungen in Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b (xvi), Abs. 2 Buchstabe b (xiii), Abs. 2 Buchstabe e (v) und Abs. 2 Buchstabe e (xii) des IStGH-Statut in einer Regelung zusammenführen (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 31). Unter systematischen Gesichtspunkten ist dabei zu berücksichtigen, dass gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 IStGH-Statut die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs auf die Aburteilung der „schwersten Verbrechen“ beschränkt, welche „die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren“ (vgl. Werle/Jeßberger, a. a. O. Rn. 1320; Ambos, a. a. O., Rn. 8). Nur bei Erfüllen dieser Voraussetzungen können Verurteilungen nach Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b (xvi), Abs. 2 Buchstabe b (xiii), Abs. 2 Buchstabe e (v) und Abs. 2 Buchstabe e (xii) des IStGH-Statut erfolgen.

258

Diese Zuständigkeitsregelung, die die Anwendung des IStGH-Statuts erst eröffnet, ist bei der inhaltlichen Auslegung des hieran orientierten § 9 Abs. 1 VStGB zu berücksichtigten; ihr kommt damit auch Bedeutung zu für die Bestimmung, wann von einem erheblichen Umfang im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB auszugehen ist (vgl. hierzu oben).

259

Die Erheblichkeit kann dementsprechend nicht lediglich anhand von Wertgrenzen bestimmt werden; maßgeblich ist vielmehr eine Abwägung, in der der Wert des betroffenen Eigentums und die Schwere der Tatfolgen für die Opfer unter Einbeziehung der Anzahl der betroffenen Opfer berücksichtigt werden (Ambos in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 9 VStGB Rn. 11). Ausgeschieden werden damit nicht lediglich geringwertige Sachen im Sinne des § 248a StGB als Gegenstand der Tat (BGH, Beschluss vom 4. April 2019 – AK 12/19 –, Rn. 47).

260

Nach diesem Maßstab ist die Aneignung der Wohnung nebst Teileinrichtung in A. B. durch die Angeklagte und M. S. als Aneignung in erheblichem Umfang einzuordnen. Die bewohnte Wohnung stellt zumeist eine existenzielle Lebensgrundlage ihres Besitzers dar, deren Wegfall schwerwiegende Folgen für diesen mit sich bringt. Deshalb ist bereits in der Inbesitznahme der Wohnung eine Aneignung von Sachen in erheblichem Umfang zu sehen, zumal sie sich in einem recht ansehnlichen Renovierungszustand befand und als vollwertige Wohnung nutzbar war. Soweit Beschränkungen in der Strom- und Wasserversorgung bestanden, waren diese nicht auf die Wohnung als solche zurückzuführen, sondern auf die in dem Gebiet allgemein schwierige Versorgungslage. Vor diesem Hintergrund bleibt es für die Verwirklichung des Tatbestandes ohne Auswirkungen, dass der Senat zum Wert der vorhandenen Einrichtungsgegenstände, die zumindest noch einen nutzbaren Zustand aufwiesen, keine weiteren Feststellungen treffen konnte.

261

Die Angeklagte hat sich die Wohnung nebst Teileinrichtung gemeinsam mit M. S. im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt angeeignet.

262

Im Tatzeitraum sowie in der Zeit unmittelbar zuvor fanden in A. B. bewaffnete Kämpfe zwischen der staatlichen Armee des Assad-Regimes und oppositionellen Gruppierungen – unter ihnen der „ISIG“ – ebenso statt wie zwischen oppositionellen Gruppierungen untereinander. Die Auseinandersetzungen wurden jeweils als bewaffnete Konflikte geführt. Dies gilt nicht lediglich für Kämpfe zwischen der staatlichen Armee des Assad-Regimes und den einzelnen Gruppierungen, sondern auch für die Konflikte der Gruppierungen untereinander.

263

Der insoweit erforderliche funktionale Zusammenhang ist gegeben, wenn das Vorliegen des bewaffneten Konflikts für die Fähigkeit des Täters, das Verbrechen zu begehen, für seine Entscheidung zur Tatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von wesentlicher Bedeutung war; die Tat darf nicht lediglich „bei Gelegenheit“ des bewaffneten Konflikts begangen werden, ohne dass es indes einer Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder einer besonderen räumlichen Nähe zu diesen bedürfte (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 25).

264

Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Angeklagte konnte die Wohnung nebst Teileinrichtung nur in Besitz nehmen, weil die Berechtigten geflohen waren oder weil sie vertrieben worden oder ermordet worden waren und der „ISIG“ die Wohnung zuvor selbst in seine Gewalt gebracht hat, um sie seinen Mitgliedern zur Verfügung stellen zu können. Die Kämpfe – sowohl zwischen der staatlichen Armee des Assad-Regimes und den oppositionellen Gruppierungen als auch zwischen Letzteren untereinander – setzten sich überdies auch in dem Zeitraum fort, in dem die Angeklagte und M. S. in die Wohnung einzogen und diese bewohnten. Der Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt besteht dabei unabhängig davon, ob der „ISIG“ die Gewalt über die Wohnung unmittelbar zulasten des Berechtigten erlangt hat oder diese zunächst von anderen Beteiligten des Bürgerkriegs vereinnahmt worden war. Denn die bewaffneten Kämpfe wurden im Tatzeitraum parallel zwischen der staatlichen Armee des Assad-Regimes und den verschiedenen oppositionellen Gruppierungen sowie zwischen diesen untereinander geführt.

265

Eine Rückführung auf einen Konflikt zwischen zwei Parteien ist angesichts dieser Gemengelage weder möglich, noch bedarf es ihrer. Denn ein Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt setzt nicht voraus, dass dieser nur von zwei Parteien geführt wird, die strikt gegeneinander kämpfen.

266

Bei der teileingerichteten Wohnung handelte es sich für die Angeklagte auch um Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterlagen. Dem Begriff der „gegnerischen Partei“ unterfällt auch der in § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB benannte Personenkreis. Danach sind in Kriegszeiten Zivilpersonen, die sich im Machtbereich einer an der Auseinandersetzung beteiligten Partei oder einer Besatzungsmacht befinden, deren Angehörige sie nicht sind, geschützt. Bei nichtinternationalen bewaffneten Konflikten ist maßgeblich darauf abzustellen, was die Auseinandersetzung prägt. Bei einer komplexen Bürgerkriegslage unter Beteiligung einer Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Akteure mit unterschiedlichsten Interessen – wie vorliegend – kann bereits diejenige Person einem Gegner zuzurechnen sein, die den Absichten der Konfliktpartei entgegenstehende Ziele verfolgt (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 4. April 2019 – AK 12/19 –, Rn. 42 ff. m. w. N.).

267

Daran gemessen ist der „ISIG“, dem die Angeklagte angehörte und dessen Gewalt die der Angeklagten und M. S. zugewiesene Wohnung unterlag, gegnerische Partei des berechtigten Wohnungsinhabers. Der innersyrische Konflikt war maßgeblich dadurch geprägt, dass der „ISIG“ bestrebt war, möglichst große Gebiete des Landes unter seine Kontrolle zu bringen. Dabei ging die Organisation gezielt gegen Zivilpersonen vor, die sich nicht bedingungslos ihrer Ideologie anschlossen oder unterordneten. In der Flucht, Vertreibung oder Ermordung der Betroffenen kommt dementsprechend deren (vorangehende) Gegnerschaft zum „IS“ zum Ausdruck.

268

Ohne Auswirkung bleibt insoweit, dass der Senat nicht feststellen konnte, welchem konkreten Berechtigten die Wohnung gehörte. Nach den Feststellungen, die maßgeblich auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. basieren, kommt es in Betracht, dass der rechtmäßige Besitzer Angehöriger der Armee, der Sicherheitskräfte oder der öffentlichen Verwaltung war; ebenso ist denkbar, dass er Angehöriger der religiösen und/oder ethnischen Minderheiten war. Nicht auszuschließen ist schließlich, dass er als gewöhnlicher Flüchtling geflüchtet ist oder vertrieben oder ermordet wurde.

269

In sämtlichen Fällen gehörte der konkrete berechtigte Wohnungsinhaber der gegnerischen Partei des „ISIG“ i. S. d. § 9 Abs. 1 VStGB an, denn all diese in Betracht kommenden Gruppen, denen er nach den getroffenen Feststellungen zugehörig gewesen sein kann, waren jeweils eine gegnerische Partei des „ISIG“. Die durch den Senat getroffene Feststellung, dass der berechtigte Wohnungsinhaber einer dieser Gruppen zugehörig war, genügt daher.

270

Auch kommt es wiederum nicht darauf an, ob der „ISIG“ die Gewalt über die Wohnung unmittelbar zulasten des Berechtigten erlangt hat oder diese zunächst von anderen Beteiligten des Bürgerkriegs vereinnahmt worden war. Denn auch ein zwischenzeitlicher – unrechtmäßiger – Besitz durch andere am Bürgerkrieg beteiligte Gruppierungen könnte nichts an der Berechtigung des rechtmäßigen Besitzers oder dessen Eigenschaft als gegnerische Partei des „ISIG“ ändern. Auch in diesem Fall unterläge die Wohnung jedenfalls zum Zeitpunkt der Inbesitznahme der Gewalt der eigenen Partei der Angeklagten. Dies gilt im Übrigen auch für den Fall, dass der berechtigte Wohnungsbesitzer nicht geflüchtet oder vertrieben worden sein sollte, sondern – durch den „ISIG“ oder eine andere oppositionelle Partei des Bürgerkriegs – ermordet wurde. Denn in diesem Fall fiele die Wohnung den Hinterbliebenen des ermordeten rechtmäßigen Besitzers zu; für die Einordnung als gegnerische Partei des „ISIG“ bliebe dies ohne Auswirkungen.

271

Die Aneignung war nicht durch Erfordernisse des bewaffneten Konflikts im Sinne der Vorschrift geboten. Denn dies sind nur solche Umstände, die den Kriegführenden die Durchführung von Kampfhandlungen ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 31). Das war hier nicht der Fall; die Wohnung wurde ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt.

272

Die Aneignung erfolgte überdies völkerrechtswidrig. Das Merkmal der Völkerrechtswidrigkeit ist dann nicht erfüllt, wenn ein allgemeiner völkerrechtlicher Rechtfertigungsgrund oder ein spezifischer Rechtfertigungsgrund des humanitären Völkerrechts vorliegt (vgl. Ambos, a. a. O. Rn. 12), was hier nicht der Fall ist.

273

Die Angeklagte handelte hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale zumindest mit bedingtem Vorsatz.

274

Insoweit ist es nicht schädlich, dass die Angeklagte davon ausgegangen ist, der berechtigte Besitzer der Wohnung in A. B. sei vor dem „ISIG“ geflohen, während tatsächlich auch Vertreibung oder Ermordung des berechtigten Besitzers als Hintergründe seines Besitzverlustes in Betracht kommen. All diese Varianten haben keinen Einfluss darauf, dass es sich um die Aneignung von Sachen der gegnerischen Partei handelte. Näherer Vorstellungen, auf welchem genauen Weg die gegnerische Partei ihren berechtigten Besitz verloren hat, bedarf es nicht, solange die Vorstellung den Verlust gegen oder ohne den Willen des Berechtigten umfasst. Fehlvorstellungen bleiben deshalb für den Vorsatz in Bezug auf die Tatbestandsverwirklichung ohne Auswirkungen, solange sie nicht auf eine freiwillige Besitzaufgabe bezogen sind.

275

Damit kommt auch der Frage, ob das Haus in A. B., in dem sich die Wohnung befand, zunächst in der Hand einer anderen Gruppierung war, bevor der „ISIG“ es in seine Gewalt brachte, oder ob dieser es unmittelbar eroberte, keine Bedeutung für den Vorsatz zu.

276

Die Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.

277

§ 9 VStGB ist aufgrund des in § 1 VStGB normierten Weltrechtsprinzips anwendbar.

278

Die Angeklagte hat sich zudem strafbar gemacht wegen eines Kriegsverbrechens gegen Eigentum (§ 9 Abs. 1 VStGB), indem sie gemeinsam mit ihrem „Ehemann“ M. S. im späten Frühjahr und Sommer 2014 das ihnen ursprünglich durch den „ISIG“ und sodann durch den „IS“ zur Verfügung gestellte Zimmer im Hotel K. über viele Wochen als Wohnung nutzte.

279

Durch die gemeinsame Auswahl und den gemeinsamen Bezug eines Zimmers im Hotel K. zusammen mit M. S. hat die Angeklagte sich dieses im Sinne des § 9 Abs. 1 VStGB angeeignet. Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Aneignung wird auf die vorstehenden Ausführungen (B. III. 1.) verwiesen.

280

Das Hotel K. war nach den Feststellungen zur Zeit Ihres Einzugs ausschließlich von Mitgliedern des „ISIG“ bewohnt. Diese durften dort einziehen, sofern ein Zimmer frei war. Die Angeklagte wählte gemeinsam mit M. S. ein ihr zusagendes Zimmer aus, um es für eine unbestimmte Zeit als Wohnung zu nutzen. Die Inbesitznahme des gesamten Hotels durch den „ISIG“ wie des konkreten Zimmers durch die Angeklagte und M. S. waren darauf angelegt, diese dem Berechtigten ohne dessen Willen dauerhaft zu entziehen. Planungen, wonach dieser das Hotel oder das von der Angeklagten bewohnte Zimmer zurückerhalten würde, bestanden nicht.

281

Hinsichtlich der Anforderungen an einen erheblichen Umfang der Aneignung kann ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen (B. III. 1.) verwiesen werden. Nach diesem Maßstab ist die Aneignung des Zimmers durch die Angeklagte und M. S. als eine solche erheblichen Umfangs einzuordnen. Das Hotel war vor der Eroberung durch den „ISIG“ das beste Hotel der Stadt gewesen. Es bot nicht lediglich eine Schlafstelle, sondern wurde von der Angeklagten und M. S. als Ersatz für eine Wohnung bezogen und in dieser Weise während der Monate Juni bis August 2014 über viele Wochen hinweg auch genutzt.

282

Die Aneignung des als Wohnung genutzten Hotelzimmers durch die Angeklagte gemeinsam mit M. S. erfolgte auch im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt. Diesbezüglich stellte sich die Situation in R. vergleichbar zu derjenigen in A. B. dar. Weitergehend konnte der Senat in Bezug auf das Hotel K. überdies feststellen, dass dieses durch den „ISIG“ unmittelbar in bewaffneten Kämpfen erobert worden war.

283

Bei dem Zimmer im Hotel K. handelte es sich für die Angeklagte auch um Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterlagen. Insoweit kann offen bleiben, ob auf den privaten Pächter des Hotels abzustellen ist, hinsichtlich dessen auf die obigen Ausführungen (B. III. 2.) verwiesen werden kann, oder auf den syrischen Staat als Verpächter des Hotels. Denn auch Staatseigentum unterfällt dem Schutz des § 9 Abs. 1 VStGB, wenn der Staat Gegner der eigenen Partei ist (vgl. Ambos, a. a. O. Rn. 10). Dies ist beim syrischen Staat im Verhältnis zum „ISIG“ und später zum „IS“ der Fall.

284

Die Aneignung war nicht durch Erfordernisse des bewaffneten Konflikts im Sinne der Vorschrift geboten. Das Bedürfnis des „ISIG“, eigene Mitglieder anzusiedeln und Unterkünfte für diese zur Verfügung zu stellen, dient nicht der Durchführung von Kampfhandlungen selbst.

285

Die Aneignung erfolgte mangels spezifischen Rechtfertigungsgrunds des humanitären Völkerrechts wiederum völkerrechtswidrig.

286

Die Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. § 9 VStGB ist aufgrund des Weltrechtsprinzips anwendbar.

287

Die Angeklagte hat sich darüber hinaus wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 a) KrWaffKontrG strafbar gemacht, indem sie spätestens im Verlaufe des gemeinsamen Aufenthaltes mit ihrem „Ehemann“ M. S. im April 2014 in A. B. den Mitbesitz an seinem „AK 47“ erlangte und diesen bis August 2015 in M. ausübte.

288

Dieses Sturmgewehr nutzte die Angeklagte ab diesem Zeitpunkt zumindest einmal bei einer Einweisung und Schießübung in R., die M. S. leitete, zumindest ein weiteres Mal bei der Abgabe eines Jubelschusses im Rahmen der Feiern nach Ausruf des Kalifats am 29. Juni 2014 und überdies – ohne Munition im Magazin – häufig, wenn sie alleine auf die Straße ging. Auf dieses Sturmgewehr, das M. S. und die Angeklagte jeweils in ihren gemeinsamen Unterkünften aufbewahrten, hatte sie durchgängig Zugriff bis sie im August 2015 in M. ihren „Ehemann“ verließ und sich von ihm scheiden ließ.

289

Während desselben Zeitraumes – allerdings möglicherweise nicht für dessen gesamte Dauer – hat sich die Angeklagte darüber hinaus gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 a) KrWaffKontrG wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein Sturmgewehr „M 16“ als eine Kriegswaffe strafbar gemacht. Dieses Sturmgewehr nutzte sie – ebenfalls zumindest einmal – bei einer Einweisung und Schießübung in M., die wiederum ihr „Ehemann“ M. S. leitete. Auch auf dieses Sturmgewehr, das M. S. und die Angeklagte in ihrer gemeinsamen Unterkunft oder in ihren jeweiligen gemeinsamen Unterkünften aufbewahrten, hatte sie während der Dauer des gemeinsamen Besitzes durchgängig Zugriff.

290

Bei einem „AK 47“ sowie einem „M 16“ handelt es sich jeweils um vollautomatische Sturmgewehre und damit um Kriegswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG i. V. m. Anlage (zu § 1 Abs. 1) Kriegswaffenliste Teil B, Abschnitt V, Nr. 29 Buchst. c. Der Erwerb der tatsächlichen Gewalt beruhte jeweils nicht auf einer Genehmigung nach dem KrWaffKontrG.

291

Weil der Senat nicht festgestellt hat, wann und wo M. S. der Angeklagten den Besitz an den beiden Sturmgewehren eingeräumt hat, lässt sich der Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen (§ 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG) nicht konkretisieren; deshalb ist von der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine solche auszugehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 – StB 26/19, Rn. 27).

292

Die Angeklagte handelte jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

293

Deutsches Recht ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar, weil die Angeklagte Deutsche ist und die Tatorte zur Zeit der Tatbegehung keiner Strafgewalt unterlagen. Überdies sind die Taten auch nach syrischem Recht sowie nach irakischem Recht mit Strafe bedroht.

294

Die Angeklagte hat sich darüber hinaus erneut wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 a) KrWaffKontrG strafbar gemacht. Dies begründet sich dadurch, dass sie nach Rückkehr von D. e.-Z. zu ihrem früheren „Ehemann“ M. S. nach M. im September 2015 erneut den (Mit-)besitz an seinem „AK 47“ erlangte. Diesen übte sie bis April 2016 gemeinsam mit ihm sowie ab seiner Verhaftung bis zum Zurücklassen des „AK 47“ im Oktober 2016 in der mit der Zeugin K. zuletzt bewohnten Wohnung in R. allein aus.

295

Die Angeklagte nutzte das „AK 47“ – wiederum ohne Munition im Magazin – auch nach der erneuten „Heirat“ mit M. S. häufig, wenn sie alleine auf die Straße ging. Sie hatte wiederum durchgängige Zugriffsmöglichkeiten. Auch die neuerliche Ausübung der tatsächlichen Gewalt an dem „AK 47“, hinsichtlich dessen Einordnung als Kriegswaffe nach oben verwiesen werden kann, beruhte jeweils nicht auf einer Genehmigung nach dem KrWaffKontrG.

296

Weil der Senat wiederum nicht festgestellt hat, wann und wo genau M. S. der Angeklagten den Besitz an Sturmgewehren erneut eingeräumt hat, lässt sich der Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen (§ 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG) auch hier nicht konkretisieren; deshalb ist von der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine solche auszugehen.

297

Die Angeklagte handelte wiederum vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Deutsches Recht ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar, vgl. hierzu oben unter B. V.

298

Die mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen, die keinen weiteren Straftatbestand erfüllen, sind als tatbestandliche Handlungseinheit und damit als eine Handlung i. S. v. § 52 StGB zu bewerten.

299

Die mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen der Angeklagten, die darüber hinaus zugleich weitere Straftatbestände erfüllen, weisen einen erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt auf. Sie unterfallen deshalb nicht der tatbestandlichen Handlungseinheit i. S. v. § 52 StGB. Vielmehr treten sie – jeweils idealkonkurrierend mit der eigenständigen, isolierten Erfüllung der §§ 129a, 129b StGB – neben die verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit und stehen zu dieser in Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 3 StR 355/16, Rn. 5).

300

Danach begründet die weitere Strafbarkeit gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG im Hinblick auf das „AK 47“ und das „M 16“, hinsichtlich derer die Angeklagte im Zeitraum von April 2014 in A. B. bis August 2015 in M. zeitgleich – wenngleich durchgängig lediglich für das „AK 47“ und möglicherweise nur zeitweilig für das „M 16“ – die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt hat, eine weitere Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland („ISIG“ und „IS“) in Tateinheit mit zwei wiederum zueinander tateinheitlich verwirklichten Fällen der vorsätzlichen unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe.

301

Entsprechend begründet auch die Strafbarkeit gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 a) KrWaffKontrG im Zeitraum von September 2015 in M. bis Oktober 2016 in R. durch Ausüben der tatsächlichen Gewalt über das „AK 47“ als Kriegswaffe eine weitere Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland („IS“), zu der sie wiederum in Tateinheit steht.

302

Gleiches gilt für die jeweilige Strafbarkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStGB hinsichtlich der Aneignung der Wohnung in A. B. und des Hotelzimmers in R. als Kriegsverbrechen gegen Eigentum, die zueinander in Tatmehrheit stehen und jeweils eine weitere Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland („ISIG“ im Falle der Wohnung in A. B. sowie „ISIG“ und „IS“ im Falle des Hotelzimmers in R.) begründen, zu der sie wiederum jeweils in Tateinheit stehen.

303

Durch Beschluss vom 2. Dezember 2019 hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gegen die Angeklagte gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit eine Strafbarkeit wegen des Tatvorwurfs zu Ziffer I, Fall 5 der Konkretisierung der Anklage vom 9. Mai 2019, wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der terroristischen Vereinigung im Ausland („IS“) gemäß §§ 129a, 129b StGB in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Eigentum gemäß § 9 VStGB in Bezug auf das Haus in M. mit zwei Stockwerken und Garten („Bauernhof“) in Betracht kam.

304

Im Übrigen hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO in Bezug auf den Tatvorwurf zu Ziffer I, Fall 2 der Konkretisierung der Anklage vom 9. Mai 2019, insoweit beschränkt, als neben den verbleibenden Vorwürfen die Verwirklichung der Tatbestände des § 22 Abs. 1 Nr. 6 a) und/oder § 22 Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG hinsichtlich der „Uzi“ als Kriegswaffe in Betracht kam.

305

Für die gegen die Angeklagte zu verhängende Einzelstrafe wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung am „ISIG“ beziehungsweise am „IS“ hat der Senat den Strafrahmen des § 129a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Eine Strafmilderung gemäß § 129a Abs. 6 StGB scheidet für die Angeklagte aus, weil ihre Mitwirkung nicht von untergeordneter Bedeutung war. Sie war über mehr als zweieinhalb Jahre Mitglied des „ISIG“ und später des „IS“ und ist trotz zwischenzeitlicher Ausreise aus dem Herrschaftsgebiet Anfang Juni 2014 freiwillig dorthin zurückgekehrt, als sie bereits umfassende eigene Einblicke darüber gewonnen hatte, dass es sich bei der Vereinigung um eine der radikalsten und blutrünstigsten sowie gleichzeitig erfolgreichsten islamistischen Terrororganisationen handelte.

306

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne für die allgemeine mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten an der Terrororganisation „ISIG“ und später „IS“ hat der Senat zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie sich in der Hauptverhandlung zu den zur Verurteilung gelangten Taten bereits von Beginn an umfassend geständig eingelassen hat.

307

Besonders berücksichtigt hat der Senat zudem, dass dieses Geständnis von Reue geprägt war und dass die Angeklagte durch ihre Angaben über ihren Tatbeitrag hinaus in erheblichem Umfang zur Aufklärung der Struktur des „ISIG“ beziehungsweise des „IS“ insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung deutscher Mitglieder in die Vereinigung und deren Taten beigetragen hat.

308

Die erkennbar gewordene Reue der Angeklagten sieht der Senat keiner Einschränkung dadurch unterworfen, dass sie auch nach der Ausreise aus Syrien in Telefonaten sowie im Video-Material der Dokumentation „D. I. B“ der …-Zeitung teilweise in der Terminologie des „IS“ in Bezug auf die „FSA“, die Türkei und den Westen von „Feinden“ sprach. Aus dem jeweiligen Kontext ergibt sich für den Senat, dass die Angeklagte sich in derartigen Aussagen auf die Sicht des „IS“ bezogen hat und dies bereits zum Zeitpunkt der Äußerungen nicht ihrer eigenen Sichtweise entsprach. Erst Recht spiegelt es nicht die aktuelle Ansicht der Angeklagten wider.

309

Ihre umfängliche Distanz zum „IS“ sieht der Senat auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie trotz der traumatischen Erlebnisse in Syrien und im Irak über einzelne Aspekte ihres Lebens im Herrschaftsgebiet des „IS“ berichtet hat, die sie als bereichernd empfunden hat – beispielsweise das Leben auf dem „Bauernhof“ in M. und den dortigen Umgang mit den Tieren – oder für die sie trotz der sonstigen Begleitumstände dankbar ist – etwa die Geburt ihres Sohnes. Diese Umstände betreffen allein ihren privaten Bereich, ohne in einer inneren Verbindung zum „IS“ zu stehen.

310

Ebenfalls strafmildernd wirkt sich aus, dass der Anschluss der Angeklagten an den „ISIG“ und damit an den späteren „IS“ nicht aufgrund islamistischer Überzeugungen erfolgte. Die Angeklagte verfügte zunächst nur über eine diffuse Vorstellung über den „ISIG“; sie ging davon aus, dass es sich hierbei um eine bewaffnete Miliz handelte, die gegen das Assad-Regime kämpfte. Dabei war ihr zwar bewusst, dass die Organisation hierzu tötete. Die Angeklagte machte sich indes kein näheres Bild hiervon und wusste nicht, dass und in welchem Umfang der „ISIG“ neben dem Assad-Regime auch andere „Feinde“ bekämpfte und tötete. Motivation für ihr Handeln war allein ihr privates Interesse für M. S., den sie aus Liebe „heiraten“ wollte und der – aus Sicht der Angeklagten eher zufällig – ein Kämpfer gerade für den „ISIG“ war.

311

Überdies befand sich die Angeklagte in Deutschland in einer Sackgasse zwischen Prostitution in Abhängigkeit einerseits und Einsamkeit andererseits, der sie entfliehen wollte. Über Perspektiven verfügte sie dabei nicht, nachdem sie – auch wegen der häuslichen Probleme aufgrund des gewalttätigen Verhaltens ihres Vaters – die Schule ohne Abschluss abgebrochen hatte und danach jahrelang als Prostituierte tätig gewesen war. Zur Prostitution war sie ursprünglich unter erniedrigenden Umständen gezwungen worden, wodurch sie ihren Respekt vor sich selbst verloren hatte und sich dann vor diesem Hintergrund zur dauerhaften Ausübung dieser Tätigkeit drängen ließ.

312

Darüber hinaus hat sie während der laufenden Hauptverhandlung und auch zwischen den Verhandlungsterminen in dem Strafverfahren gegen die Zeugin K. sowie in Ermittlungsverfahren gegen weitere Personen als Zeugin zur Aufklärung beigetragen. Durch ihre umfassenden Angaben und die Kooperation mit deutschen Strafverfolgungsbehörden hat sie aus Sicht islamistischer Organisationen einen Verrat begangen. Ihre verunsicherte Reaktion auf ihr unbekannte Zuschauer im Rahmen der Hauptverhandlung hat verdeutlicht, dass sie sich der möglicherweise hiermit einhergehenden Risiken für ihre Person durchaus bewusst war. Dennoch hat sie sich hiervon nicht einschüchtern lassen und auch danach ihr kooperatives Verhalten ohne Einschränkungen fortgesetzt.

313

Strafmildernd hat der Senat zudem berücksichtigt, dass die mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten bereits mehrere Jahre zurückliegt und sie zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht vorbestraft war. Die Angeklagte hat überdies über einen langen Zeitraum Untersuchungshaft unter besonders belastenden Haftbedingungen erlitten.

314

Die besondere Belastung ergibt sich insbesondere daraus, dass sie in dieser Zeit ihren inzwischen vierjährigen Sohn nicht gesehen hat, für den zwar eine Aufhebung der Trennscheibenanordnung bestand, der aber mangels einer ebenfalls von der Trennscheibenanordnung befreiten Aufsichtsperson nicht zur Angeklagten gelassen wurde. Die Angeklagte verzichtete deshalb bis zum Sommer 2019 auf seinen Besuch, weil sie es ihrem Sohn nicht zumuten wollte, seine Mutter hinter einer Scheibe zu besuchen und ihr dies für sich selbst ebenfalls unerträglich erschienen wäre. Schließlich erfolgte eine Regelung in der Weise, dass die Mutter der Angeklagten ebenfalls von der Trennscheibenanordnung befreit wurde, um den Sohn der Angeklagten zu Besuchen ohne Trennscheibe begleiten zu können. Bevor dies umgesetzt werden konnte und ein Besuch stattfand, verstarb indes plötzlich und unerwartet die Mutter der Angeklagten. Dies belastete die Angeklagte in der Haft zusätzlich stark, zumal die Mutter zuvor die Betreuungsperson für ihren Sohn gewesen war.

315

Schließlich ist die fast viermonatige Abschiebehaft der Angeklagten in der Türkei unter sehr belastenden Bedingungen erheblich zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, zumal diese keiner Anrechnung zugänglich ist, selbst wenn der Abschiebehaft – wie vorliegend – gerade diejenigen Straftaten zugrunde liegen, auf die sich die inländische Verurteilung bezieht (vgl. Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 450a, Rn. 14).

316

Zu Lasten der Angeklagten fiel dagegen ins Gewicht, dass die mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten an der Vereinigung „ISIG“ – später „IS“ – erfolgte. Diese Vereinigung stellt eine der radikalsten und blutrünstigsten sowie gleichzeitig die zur damaligen Zeit erfolgreichste islamistische Terrororganisationen dar. Trotz des zwischenzeitlichen Verlustes des Herrschaftsgebietes ist der „IS“ als Terrororganisation im Untergrund weiterhin sehr aktiv. In seinem ehemaligen Herrschaftsgebiet in Syrien und im Irak übt er weiterhin nahezu täglich Bombenattentate aus, um die dortigen Regierungen und Staaten zu destabilisieren und das Ziel eines islamistischen Gottesstaates unter Geltung der Scharia weiter zu verfolgen.

317

Auch im westlichen Ausland besteht weiterhin ein erhebliches Gefahrenpotential durch Anschläge, die der „IS“ organisiert, zu denen er anleitet oder zu denen er von ihm unabhängige Jihadisten durch seine medialen Verlautbarungen inspiriert.

318

Ebenfalls wirkt sich die lange Dauer der mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen der Angeklagten von zwei Jahren und fast acht Monaten strafschärfend aus.

319

Zulasten der Angeklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass sie ihre Mitgliedschaft im „ISIG“ bekräftigt hat, indem sie nach einer Ausreise im Juni 2014 aus seinem Herrschaftsgebiet nach wenigen Tagen dorthin zurückgekehrt ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie die Vorgehensweise des „ISIG“ und die Mittel, mit denen er seine Ziele durchsetzte, aus eigener Anschauung erlebt. Diese bewusste Rückkehr stellt gegenüber einem bloßen durchgängigen Verbleib im Herrschaftsgebiet einen strafschärfenden Umstand dar, wenngleich seine Bedeutung eher gering ist, da die Angeklagte erneut aus privaten Gründen zurückkehrte und nicht aufgrund islamistischer Überzeugungen.

320

Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von

321

2 (zwei) Jahren und 4 (vier) Monaten

322

für tat- und schuldangemessen erachtet.

323

Die gegen die Angeklagte zu verhängende Einzelstrafe für das Bewohnen der Wohnung in A. B. hat der Senat gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB den identischen Strafrahmen für Kriegsverbrechen gegen das Eigentum gemäß § 9 Abs. 1 VStGB und für mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen gemäß § 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1 StGB entnommen, die jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsehen.

324

Bei der Strafzumessung gelten zunächst hinsichtlich der strafmildernden Umstände die Erwägungen bezogen auf die Einzelstrafe wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der Vereinigung „ISIG“ beziehungsweise „IS“ entsprechend. Auch bei Einzug in die Wohnung in A. B. hatte die Angeklagte kaum stärkere Einblicke in den „ISIG“ als terroristische Organisation erlangt; ihre Motivation entsprach noch derjenigen bei ihrer Einreise.

325

Strafmildernd ist zudem zu berücksichtigen, dass die Angeklagte die Wohnung in Abhängigkeit von M. S. durch den „ISIG“ zugewiesen bekommen hat. Sie sprach zu dieser Zeit noch nicht die Landessprache Arabisch und hätte, wenn sie nicht in die Wohnung eingezogen wäre, keine Unterkunft gehabt.

326

Ebenfalls ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Wohnung sich ohnehin wegen der vorangehend durch den „ISIG“ erfolgten Aneignung bereits in dessen Gewalt befand, als die Angeklagte dort mit M. S. einzog. Ohne den Einzug der Angeklagten wäre für den rechtmäßigen Besitzer die Situation in Bezug auf seine Wohnung dieselbe gewesen. Dies gilt umso mehr, als die Angeklagte und M. S. die Wohnung nach etwa einem Monat wieder verlassen haben. Für die Situation des berechtigten Besitzers ist es deshalb ohne Belang, ob die in der Gewalt des „ISIG“ befindliche Wohnung zwischenzeitlich von der Angeklagten bewohnt wurde oder nicht. Zudem ist zugunsten der Angeklagten insoweit die Variante des Sachverhaltes zugrunde zu legen, in der der rechtmäßige Besitzer die Wohnung bereits vor Übernahme der Gewalt durch den „ISIG“ aufgrund der Aneignung durch eine andere terroristische Vereinigung verloren hatte.

327

Als strafschärfender Gesichtspunkt ist wiederum die besondere Gefährlichkeit der Vereinigung „ISIG“ – auch unter dem später gewählten Namen „IS“ – als Terrororganisation zu berücksichtigen.

328

Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat für diese Tat eine Freiheitsstrafe von

329

1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten

330

als Einzelfreiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet.

331

Die gegen die Angeklagte zu verhängende Einzelstrafe für das Bewohnen des Zimmers im Hotel K. hat der Senat gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB den identischen Strafrahmen für Kriegsverbrechen gegen das Eigentum gemäß § 9 Abs. 1 VStGB und für mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1 StGB entnommen, die jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsehen.

332

Bei der Strafzumessung gelten wiederum zunächst hinsichtlich der strafmildernden Umstände die Erwägungen bezogen auf die Einzelstrafe bezüglich des Bezugs der Wohnung in A. B. entsprechend.

333

Zu ihren Gunsten ist überdies zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Aneignung vorliegend lediglich ein Zimmer eines ohnehin von Mitgliedern des „ISIG“ besetzten Hotels war, wenngleich die Angeklagte dort insgesamt etwa zwei Monate wohnte.

334

Strafschärfend wirkt sich allerdings aus, dass sie zum Zeitpunkt des Bezugs des Zimmers bereits tiefere Einblicke in den „ISIG“ als terroristische Organisation erlangt hatte. So hatte sie von M. S. Hinrichtungsvideos gezeigt bekommen und diese zum Anlass genommen, das Vorgehen des „ISIG“ zu hinterfragen. Gleichwohl ist sie in das Zimmer eingezogen. Hierbei ist wiederum die besondere und fortbestehende Gefährlichkeit des „IS“ zu berücksichtigen.

335

Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von

336

1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten

337

für tat- und schuldangemessen erachtet.

338

Für die gegen die Angeklagte zu verhängende Einzelstrafe wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung am „ISIG“ – später „IS“ – in Tateinheit mit jeweils einem Verstoß gegen das KrWaffKontrG wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein „AK 47“ sowie ein „M 16“ hat der Senat einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Dieser ergibt sich in Anwendung des § 52 Abs. 2 StGB aus § 129a Abs. 1 StGB.

339

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne kann wiederum auf die oben zur mitgliedschaftlichen Beteiligung angeführten allgemeinen Strafzumessungserwägungen verwiesen werden.

340

Strafmildernd ist zudem zu berücksichtigen, dass das „AK 47“ sowie das „M 16“ zu den einfacheren und weniger gefährlichen Kriegswaffen zählen und das Führen solcher Waffen in Syrien und Irak zur durch den Bürgerkrieg geprägten Tatzeit nicht unüblich gewesen ist. Überdies ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Waffen – abgesehen von der Abgabe des Siegschusses nach Ausruf des Kalifats – lediglich zur Abschreckung gegenüber etwaigen persönlichen Angreifern auf sich oder zum Training hierfür ausgeübt hat. Ihre Vorstellung über eine mögliche Nutzung als Waffe war beschränkt auf Situationen, in denen ihr ein Notwehrrecht zur Seite gestanden hätte. Wenn sie die Waffe außerhalb des Hauses mit sich führte, war diese zudem ungeladen.

341

Strafschärfend muss sich dagegen auswirken, dass die Angeklagte die tatsächliche Gewalt über zwei verschiedene Kriegswaffen ausgeübt hat.

342

Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von

343

1 (ein) Jahr und 6 (sechs) Monaten

344

für tat- und schuldangemessen erachtet.

345

Für die gegen die Angeklagte zu verhängende Einzelstrafe wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung am „IS“ in Tateinheit mit Verstoß gegen das KrWaffKontrG wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein „AK 47“ nach Rückkehr zu M. S. und erneuter „Heirat“ mit diesem gilt gemäß § 52 Abs. 2 StGB wiederum der Strafrahmen aus § 129a Abs. 1 StGB von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

346

Für die Strafzumessung im engeren Sinne kann auf die unter C. I. 2. zur mitgliedschaftlichen Beteiligung angeführten allgemeinen Strafzumessungserwägungen ebenso verwiesen werden wie auf die zuvor gemachten Ergänzungen hinsichtlich des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz im Zeitraum April 2014 bis August 2015 unter C. IV. 2. mit dem Unterschied, dass die Angeklagte die tatsächliche Gewalt nur über ein „AK 47“ ausgeübt hat und nicht zusätzlich über ein „M 16“. Insoweit entfällt ein strafschärfender Aspekt. Anderseits hatte sie ab der Verhaftung des M. S. den alleinigen Zugriff auf das „AK 47“ nebst Munition und Magazin; beides nahm sie von M. nach R. mit.

347

Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von

348

1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten

349

für tat- und schuldangemessen erachtet.

350

Aus den fünf gegen die Angeklagte verhängten Einzelfreiheitsstrafen hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren und vier Monaten als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe gebildet.

351

Bei der zusammenfassenden Würdigung der Person der Angeklagten und der einzelnen Straftaten hat der Senat zu Gunsten der Angeklagten die oben aufgezeigten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut berücksichtigt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der strafmildernden Umstände, dass die Angeklagte bei Begehung der Taten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war und dass sie für die Dauer des Verfahrens Untersuchungshaft unter besonderen, sie äußerst belastenden Sicherungsmaßnahmen erlitten hat, nachdem gegen sie bereits in der Türkei Untersuchungs- und Abschiebhaft vollzogen worden war.

352

Besonders berücksichtigt hat der Senat vor allem auch insoweit das von Reue geprägte Geständnis der Angeklagten sowie die über ihren eigenen Tatbeitrag hinausgehenden Angaben.

353

Zu Gunsten der Angeklagten fiel bei der Gesamtwürdigung überdies maßgeblich ins Gewicht, dass alle fünf Taten sachlich in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Sie sind insgesamt auf dieselbe und lediglich einmal begründete Mitgliedschaft der Angeklagten in derselben terroristischen Vereinigung zurückzuführen.

354

Dem Umstand, dass die Vollstreckung der grundsätzlich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln bereits erledigt ist und deshalb keine Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB gebildet werden kann, kommt daneben keine strafmildernde Wirkung zu. Denn die Erledigung beruht auf Zahlung der Geldstrafe und nicht auf Vollstreckung durch Verbüßung als Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990, NStZ 1990, 436, zitiert nach juris, dort Orientierungssatz 2 und Rn. 5). Im Übrigen würde eine Berücksichtigung nicht zu einer noch stärkeren Straffung der Gesamtfreiheitsstrafe führen.

355

Im Ergebnis der zusammenfassenden Würdigung hat der Senat die Einzelstrafen auf die erkannte

356

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten

357

zurückgeführt, die der Senat für tat- und schuldangemessen erachtet.

358

Diese Gesamtfreiheitsstrafe reicht aufgrund der persönlichen Umstände in der Person der Angeklagten zur Ahndung des verwirkten Unrechts aus. Sie ist aber auch erforderlich, um allen Strafzwecken hinreichend Rechnung zu tragen und dem Schuldprinzip noch gerecht zu werden.

359

Die in der Türkei vom 23. bis zum 25. Oktober 2016 sowie vom 2. Februar bis zum 2. Mai 2017 erlittenen Freiheitsentziehungen waren gemäß § 51 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 StGB anzurechnen. Gemäß § 51 Abs. 4 S. 2 StGB hat der Senat diesbezüglich ein Verhältnis von 1:2 auf die erkannte Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Die von der Angeklagten geschilderten Haftbedingungen sind gegenüber denjenigen im deutschen Strafvollzug sowie denjenigen des Vollzugs von Untersuchungshaft in Deutschland deutlich erschwert (vgl. zum Umrechnungsmaßstab auch: Landgericht Weiden, Urteil vom 1. Oktober 1997 – KLs 3 Js 9227/94, Orientierungssatz bei juris).

360

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.