IS-Spenden per Western Union als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§§ 129a, 129b StGB)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf hatte über zwei Geldtransfers des Angeklagten an einen für den ISIG tätigen Finanzagenten zu befinden. Streitentscheidend war, ob bereits die Weiterleitung vergleichsweise geringer Beträge eine taugliche Unterstützungshandlung nach §§ 129a, 129b StGB darstellt und deutsches Strafrecht anwendbar ist. Das Gericht bejahte dies, weil die Zahlungen für die Organisation objektiv nützlich waren und der Angeklagte zumindest bedingt vorsätzlich handelte. Es verurteilte ihn wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen und ließ Ratenzahlung zu.
Ausgang: Anklagevorwurf bestätigt; Verurteilung wegen Unterstützung des ISIG in zwei Fällen zu Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen.
Abstrakte Rechtssätze
Unterstützen i.S.d. §§ 129a Abs. 5, 129b StGB ist jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das für die Vereinigung objektiv nützlich ist und deren Aktionsmöglichkeiten oder Zwecksetzung positiv beeinflusst; ein messbarer Nutzen oder eine konkrete tatbezogene Förderung ist nicht erforderlich.
Geldzahlungen an einen für die Vereinigung tätigen Finanzagenten stellen eine Unterstützungshandlung dar, wenn die Vereinigung über die Mittel zur Förderung ihrer Ziele frei verfügen kann.
Für die Strafbarkeit genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der Unterstützung einer als terroristisch bekannten Vereinigung und ihrer gewaltsamen Zielverfolgung.
Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 129b Abs. 1 StGB kann insbesondere darauf gestützt werden, dass der Täter Deutscher ist und die Unterstützungshandlung im Inland vorgenommen wurde; zudem bedarf es der gesetzlichen Verfolgungsermächtigung.
Bei Unterstützungshandlungen von geringer Intensität und untergeordneter Bedeutung kann der Strafrahmen nach § 129a Abs. 6 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB gemildert werden, sodass auch eine Geldstrafe in Betracht kommt.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen zu einer
Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 €
kostenpflichtig verurteilt.
Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 100 €, zahlbar jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, beginnend mit dem auf die Rechtskraft dieses Urteils folgenden Monats zu zahlen.
Angewendete Vorschriften:
§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, § 129b Abs. 1 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Dem Urteil liegt eine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde.
A. Feststellungen
I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten
Der heute 31-jährige Angeklagte ist in B. geboren. Er hat russlanddeutsche Wurzeln. Seine Mutter, E. E., verstarb am XX.XX.XXXX im Alter von 46 Jahren. Sein Vater, P. E., ist von Beruf Schlosser. Der Angeklagte hat zwei Geschwister, seinen jüngerer Bruder J. sowie seine ältere Schwester K. .
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
Der Angeklagte besuchte nach der Grundschule zunächst die Realschule und wechselte dann aufgrund seiner schulischen Leistungen zur Hauptschule O., die er mit dem Hauptschulabschluss beendete. Danach, im Jahr 2011, versuchte er zunächst, seinen Realschulabschluss auf dem X.-X.-Kolleg nachzuholen, was jedoch scheiterte. Anschließend war er etwa zwei Monate lang bei der Fa. X, Schutz- und Sicherheit tätig, bestand aber die Sachkundeprüfung nicht. Es schloss sich in den Jahren 2013/2014 eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der Fa. X-X, dann bis etwa 2015 eine Tätigkeit im Lager- und Logistikbereich der Fa. X. an. Im Anschluss arbeitete er bei der Fa. X im Sicherheitsbereich und wechselte sodann 2017 zur Firma X nach G., wo er eine Ausbildung zum Holzmechaniker begann, die er erfolgreich abschloss. Danach trat er am 1. Juli 2020 in den Dienst der Bundeswehr ein und wurde dort bei den Fallschirmjägern eingesetzt. Aufgrund der in dieser Sache im September 2020 durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme wurde er einige Wochen danach aus der Bundeswehr entlassen.
Nach kurzer Arbeitslosigkeit nahm er wieder eine Arbeitsstelle bei der Firma X an, für die er seitdem tätig ist. Dort verdient er monatlich etwa 1.500 € netto.
Der Angeklagte, der deutscher und russischer Staatsangehöriger ist, ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
II. Feststellungen zur Sache
1. Die ausländische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS)
Der sog. Islamische Staat, nachfolgend IS (im Tatzeitraum noch „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien“, ISIG), ist eine von der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten dominierte Organisation mit militant-fundamentalistischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hat, durch bewaffneten Kampf einen zumindest das Gebiet des heutigen Irak, Syrien, Libanon, Jordanien und Israel umfassenden „Gottesstaat“ auf der Basis der Scharia zu errichten. Teil des bewaffneten Kampfes ist die Destabilisierung bestehender Ordnungen durch terroristische Anschläge, u. a. durch Selbstmordattentate. Wer sich den Ansprüchen der Organisation entgegensetzt, wird als Feind angesehen. Die Tötung seiner Feinde oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte wie z. B. öffentliche Hinrichtungen stellt für den IS ein legitimes Mittel des Kampfes dar.
Hervorgegangen ist der IS aus der im Jahr 2000 im Irak gegründeten „al-Qaida im Zweistromland“, die ebenfalls bereits Anschläge mit dem Ziel der Destabilisierung des irakischen Staates verübte. Im Jahr 2006 gab sich die Organisation den Namen „Islamischer Staat im Irak“ (ISI) und erhob den Anspruch, einen eigenen sunnitischen Staat aufzubauen. Nach dem Abzug der amerikanischen Truppen aus dem Irak Ende 2011 erstarkte die mittlerweile von Abu Bakr al-Baghdadi geführte Gruppe. Um in den 2011 ausgebrochenen syrischen Bürgerkrieg eingreifen zu können, gründeten syrische Mitglieder des ISI auf Veranlassung al-Baghdadis die „Jabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham“ (Nusra-Front) als dessen syrische Teilgruppe.
Ausgangspunkt für den Bürgerkrieg in Syrien waren die seit Februar 2011 aus sozialen und religiösen Gründen stattfindenden Proteste gegen das von der religiösen Minderheit der Alawiten dominierte Regime des Präsidenten Bashar al-Assad (im weiteren: Assad-Regime) in den überwiegend von Sunniten besiedelten Teilen des Landes, die sich nach gewaltsamer Unterdrückung durch die Regierung bis Ende des Jahres 2011 zu einem bewaffneten Aufstand entwickelten, der keiner zentralen Führung unterstand. Die Aufständischen bildeten örtliche Verbände, die auch nach Ausrufung der oppositionellen „Freien Syrischen Armee“ (FSA) im Juli 2011 nicht einheitlich kontrolliert wurden. Im Jahr 2012 waren weite Teile Syriens von dem Aufstand erfasst, wie z. B. die Stadt Homs im Juni 2012. Es kam dabei auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den aufständischen Gruppen, die versuchten, die militärischen Stützpunkte der Regierung im Osten, Norden und im Zentrum des Landes einzunehmen. Im Verlauf des Bürgerkriegs erstarkten insbesondere islamistisch-salafistisch ausgerichtete Gruppen, darunter auch die Nusra-Front, die bis Ende 2012 zu einer der wichtigsten aufständischen Gruppierungen in Syrien geworden war. Im Jahr 2013 gelang es dem syrischen Regime, seine Position zu konsolidieren.
Um dem ISI die Kontrolle über die Nusra-Front zu sichern, rief al-Baghdadi am 8. April 2013 den „Islamischen Staat im Irak und Großsyrien“ (ISIG, auch „Islamischer Staat im Irak und in Syrien“ [ISIS], arabisch „ad-Daula al-Islamiya fi l-Iraq wa-ash-Sham“) aus, der aus beiden Gruppen, dem ISI und der Nusra-Front, bestehen sollte. Der Führer der Nusra-Front Abu Muhammad al-Jaulani lehnte eine Unterstellung unter al-Baghdadis Kommando indes ab. Auch das Eingreifen von Aiman az-Zawahiri, dem Nachfolger Bin Ladens als al-Qaida-Führer in Pakistan, führte nicht zu einer Lösung des Konflikts. Der ISIG verweigerte sich dessen Anweisungen und übernahm im Frühsommer 2013 mit ehemaligen, zu ihm übergelaufenen Truppen der Nusra-Front eine Reihe von deren Stützpunkten im Norden und Osten Syriens. Insbesondere im Herbst 2013 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Kämpfern anderer Rebellenorganisationen, darunter auch der Nusra-Front. Im Januar 2014 wurde der ISIG aus der al-Qaida ausgeschlossen. Im Sommer 2014 erzielte die Vereinigung im Irak größere Geländegewinne und nahm im Juni 2014 auch Mossul ein. Am 29. Juni 2014 rief al-Baghdadi das Kalifat aus, ernannte sich selbst zum Kalifen und benannte die Organisation – nunmehr insgesamt ohne räumliche Begrenzung – in „Islamischer Staat“ um. Eine gegen die Nusra-Front und die syrische Armee gerichtete Offensive brachte dem IS erhebliche Geländegewinne, sodass er ab Juni/Juli 2014 ein zusammenhängendes Gebiet in Ostsyrien und dem Nordwestirak kontrollierte, das u. a. die Städte Al-Bab, Manbij, Raqqa und Deir ez-Zor umfasste.
Von etwa Mitte 2014 bis Mitte 2015 folgte eine Art „Blütezeit“ des IS. Insbesondere im Osten Syriens gelang es der Organisation, Militärbasen des Assad-Regimes zu erobern.
Die Anzahl der Kämpfer war bereits im Jahr 2013 auf rund 10.000 bis 20.000 Mann angewachsen und nahm bis Anfang 2016 auf etwa 20.000 bis 30.000 zu. Dabei verzeichnete der IS – insbesondere nach Ausrufung des Kalifats – einen starken Zustrom ausländischer Kämpfer.
Abu Bakr al-Baghdadi stand seit dem Jahr 2011 an der Spitze der hierarchisch gegliederten Organisation und hatte deren ideologische Führung inne. Widerständen begegnete er gewaltsam, etwa durch Säuberungsaktionen gegen interne Gegner. Zum weiteren Führungszirkel gehörten sein Stellvertreter sowie jeweils ein Kommandeur für Syrien und für den Irak. Als Entscheidungsorgan bestand ferner ein Schura-Rat für grundlegende Fragen, wie etwa die Nachfolge des Emirs/Kalifen. Daneben gab es Komitees für Religionsangelegenheiten, Militär, Sicherheit und Nachrichtengewinnung, Finanzen, Aufsicht über die Provinzverwaltung sowie Medienarbeit. Für „Provinzen“ des IS wurden Gouverneure und Kommandeure ernannt, die al-Baghdadi unterstanden, wie z. B. Abu Umar al-Shishani. In eroberten Gebieten wurden jeweils eine rudimentäre Verwaltung sowie ein eigenes Gerichtswesen eingerichtet. Namentlich die Einrichtung von Scharia-Gerichten in den eroberten Ortschaften spielte eine wichtige Rolle. Überdies existierte ein ausgeprägter Geheimdienst, der innerhalb der Organisation parallel zu sonstigen Strukturen installiert war.
Die Organisation finanzierte sich im Wesentlichen durch den Verkauf von Öl, lokale Steuern, Zölle und Schutzgelder, Kriegsbeute, Lösegelder sowie Spenden aus dem Ausland.
Der IS nutzte ebenso wie zuvor der ISIG als Erkennungszeichen in Anlehnung an das Logo der irakischen al-Qaida den weißen Kufi-Schriftzug „Es gibt keinen Gott außer Gott“ in arabischer Sprache und darunter das Mohammed zugeschriebene weiße „Prophetensiegel“ mit den arabischen Worten für „Gott, Prophet, Mohammed“ auf schwarzem Grund, teils ergänzt um den Organisationsnamen. Er betrieb eine mehrsprachige Öffentlichkeitsarbeit mit modernen Mitteln, insbesondere durch eigene Medienstellen wie z. B. „al-Furqan“. Dabei ging es dem IS darum, die eigene Macht zu demonstrieren und dadurch Gegner einzuschüchtern, Anhänger zu rekrutieren sowie den Anspruch eigener Staatlichkeit zu unterstreichen. Zu diesem Zweck veröffentlichte er im Internet unzählige Videos mit brutalen Hinrichtungen.
Spätestens seit der Proklamation des IS am 29. Juni 2014 wurden andere Organisationen, Gruppierungen, Emirate und Provinzen in den vom IS kontrollierten Gebieten nicht mehr als legitim angesehen. Die Muslime weltweit und die Kämpfer anderer Gruppierungen wurden aufgefordert, al-Baghdadi Gehorsam zu leisten. Die Organisation erhob damit den alleinigen Führungs- und Vertretungsanspruch innerhalb der globalen Jihad-Bewegung. Seit dem Jahr 2014 wurden durch Anhänger des IS in dessen Namen auch in der westlichen Welt Anschläge mit vielen Todesopfern – besonders häufig in Europa – begangen. So übernahm der IS für Anschläge, etwa in Paris und Berlin, die Verantwortung.
Der Niedergang des IS begann mit dessen Niederlage in Kobane im Januar 2015. Mit der militärischen Offensive der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten sowie Russlands gegen den IS ab Herbst 2015 büßte dieser in der Folgezeit die meisten Formen seiner „staatsähnlichen“ Verfasstheit ein und musste hohe Verluste an Kämpfern verzeichnen. In dieser Zeit starben viele deutschstämmige Kämpfer.
2. Das Tatgeschehen
Der Angeklagte, der väterlicherseits einem mennonitisch-evangelikalen Umfeld entstammt, kam um den Jahreswechsel 2011 auf 2012, nachdem er Opfer einer Körperverletzung zu seinem Nachteil geworden war, in Kontakt zu Personen aus der radikal-islamisch-salafistischen Szene. Der Angeklagte, der nach Orientierung suchte, bewegte sich eine Zeitlang in diesem Umfeld, veränderte seinen Kleidungsstil und seine Barttracht entsprechend salafistischen Vorgaben und nahm den Namen A. M. an, unter dem er sich zeitweise in einschlägigen Internetforen bewegte. So war er von April bis etwa Mai 2014 Mitglied der salafistisch-jihadistischen Whatsapp-Gruppe „Dawlatul lslamiya" (übersetzt: Islamischer Staat“).
Der Angeklagte, dem zu dieser Zeit die Ziele und Strategien des ISIG in deren Kampf in Syrien und im Irak bekannt waren, ließ sich durch sein damaliges Umfeld dazu bewegen, Geld an diese Vereinigung zu spenden in der Absicht, dieselbe zu unterstützen.
Ihm wurde seitens seiner salafistischen Bezugspersonen der Überweisungsweg beschrieben und eine Kontaktperson benannt, von der er zumindest ernstlich für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass diese im Lager des ISIG stand und für diese Vereinigung tätig war.
Der Angeklagte überwies am XX.XX.XXXX erstmalig 593,10 € und sodann am XX. XX. XXXX erneut 156,00 € über das Finanzdienstleistungsunternehmen „W. U.“ an H. J. alias A. A. K., der ein für den ISIG tätiger Finanzagent und selbst ISIG-Mitglied war. Das Geld erreichte diesen Finanzagenten auch. Mit seinen Überweisungen am XX. und XX.XX.XXXX stellte der Angeklagte das überwiesene Geld dem ISIG zur Verfügung. Die Transaktionen veranlasste er jeweils über die Filiale der R. B. AG in der F.-V.-Str. X in B. .
Bei den Zahlungen wusste der Angeklagte jeweils, dass der ISIG seine Ziele durch die Tötung von Menschen umzusetzen versuchte.
Aufgrund des überraschenden Todes seiner Mutter im Frühjahr 2015 distanzierte er sich jedoch von salafistischem Gedankengut. Er meidet seitdem den Kontakt zu Personen aus dieser Szene und lebt nach westlichen Verhaltensmustern.
B. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen beruhen maßgeblich auf dem glaubhaften, umfänglichen Geständnis des Angeklagten, das dieser im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache abgegeben hat, sowie auf den verlesenen Urkunden zur Struktur des ISIG sowie zur Einordnung des H. J. alias A. A. K. und zu den Geldtransfers.
C. Rechtliche Würdigung
Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1, § 53 StGB strafbar gemacht.
I. Strafbarkeit der Angeklagten wegen Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Ausland
1. ISIG als eine terroristische Vereinigung im Ausland
Der überwiegend im Irak und in Syrien aktive ISIG ist eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
2. Unterstützungshandlungen der Angeklagten
Mit den festgestellten Zahlungen hat der Angeklagte den ISIG unterstützt.
Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. auch zum Nachfolgenden: Beschluss vom 11. August 2021, 3 StR 268/20 m. w. N.) grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten – wenngleich nicht unbedingt maßgebend – erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt. Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft. Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und – wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt – sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang. In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen.
Die Zahlungen des Angeklagten, die seitens eines Finanzagenten und Mitglieds des ISIG entgegengenommen worden sind, waren für den ISIG objektiv vorteilhaft, da diese Vereinigung Geldspenden zur Durchsetzung ihrer Ziele frei verwenden konnte.
Der Angeklagte handelte nach den getroffenen Feststellungen auch bedingt vorsätzlich.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.
4. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts und Verfolgungsermächtigung
Deutsches Strafrecht ist in beiden zur Verurteilung gelangten Fällen der Unterstützung anwendbar.
Dies ergibt sich zum einen unmittelbar aus § 129b Abs. 1 S. 2 Var. 2 und 4 StGB, da der Angeklagte als Täter jedenfalls auch Deutscher ist und sich im Inland befindet. Zudem ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auch aus § 129b Abs. 1 S. 2 Var. 1 StGB sowie aus §§ 3, 9 Abs. 1 Alt. 1 StGB. Denn die Tathandlungen sind bei beiden Taten durch eine im räumlichen Geltungsbereich des StGB ausgeübte Tätigkeit begangen worden.
Die gemäß § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung für Taten betreffend den IS liegt ebenfalls vor.
IV. Konkurrenzen
Die beiden Unterstützungshandlungen stehen untereinander in Tatmehrheit.
C. Strafzumessung
I. Einzelstrafen gemäß § 129a Abs. 1 und 5, § 129b, § 52 StGB
- I. Einzelstrafen gemäß § 129a Abs. 1 und 5, § 129b, § 52 StGB
1. Strafrahmen
- 1. Strafrahmen
Bei der Strafzumessung ist der Senat zunächst vom Strafrahmen des § 129a Abs. 5 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Angesichts der eng aufeinander folgenden beiden verhältnismäßig geringfügigen Zahlungen, die eher situativ aufgrund der Beeinflussung durch damalige Kontakte in die salafistische Szene erfolgten, war die Schuld des damals 21jährigen Angeklagten als gering und seine Mitwirkung als nur von untergeordneter Bedeutung einzustufen, so dass der Senat von der Strafmilderung gemäß § 129a Abs. 6 i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht hat mit der Folge, dass die Strafrahmenuntergrenze auf Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) absinkt oder auf Geldstrafe erkannt werden kann.
2. Strafzumessungserwägungen
- 2. Strafzumessungserwägungen
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne ist der Senat von den Grundsätzen des § 46 StGB ausgegangen und hat sich im Einzelnen von folgenden zusätzlichen Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er voll geständig war. Die Zahlungen, die nicht von wesentlicher Höhe waren, liegen über neun Jahre zurück. Er beging die Taten kurz nach Vollendung des 21. Lebensjahres und zudem in einer Lebensphase, in der er durch die Erkrankung seiner Mutter erheblich belastet war. Jene Lebensphase war zudem durch unsichere berufliche Perspektiven gekennzeichnet und der Angeklagte geriet kurzfristig unter den Einfluss von Personen aus der Salafistenszene, von der er sich alsbald wieder distanzierte. Der Angeklagte ist im Übrigen strafrechtlich nicht vorbelastet. Die in dieser Sache durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen im Jahr 2020, die kurz nach seinem Dienstantritt bei der Bundeswehr erfolgten, haben den Angeklagten in seinem Fortkommen sehr belastet und das Ausscheiden aus dem Wehrdienst zur Folge gehabt. Auch die Dauer des Strafverfahrens, das seit September 2020 offen gegen ihn geführt wurde, wirkt sich strafmildernd aus.
Zu Lasten der Angeklagten sprach, dass er mit dem ISIG eine besonders gefährliche Organisation unterstützt hat.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat der Senat unter Berücksichtigung der Höhe der jeweiligen Zahlungsbeträge Geldstrafen für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, um das Tatunrecht zu ahnden. Der Senat hat für die Tat vom XX.XX.XXXX und für die Tat vom XX.XX.XXXX je eine
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50 €
als tat- und schuldangemessen verhängt.
III. Gesamtstrafenbildung
Aus diesen beiden gegen den Angeklagten verhängten Einzelgeldstrafen hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 StGB eine Gesamtstrafe gebildet.
Der Senat hat unter zusammenfassender Würdigung aller bereits benannten objektiven und subjektiven Tatumstände und unter Berücksichtigung des sehr engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der beiden Einzeltaten auf eine tat- und schuldangemessene
Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 €
erkannt.
Die Tagessatzhöhe berücksichtigt angemessen die Einkommenssituation des Angeklagten zum Zeitpunkt der Verurteilung.
D. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
M. S. S.