Mitgliedschaft in DHKP-C: Leitung der „Anatolischen Föderation“ als Rückfront-Beitrag
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf verurteilte die Angeklagte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung DHKP-C. Streitpunkt war, ob ihre Tätigkeit als Vorsitzende der „Anatolischen Föderation“ lediglich legale Vereinsarbeit oder eine Einbindung in die hierarchische Rückfront-Struktur der DHKP-C darstellte. Das Gericht bejahte die Mitgliedschaft, weil die Föderation als Tarnorganisation diente und die Angeklagte durch Propaganda, Organisation von Veranstaltungen und Geldbeschaffung die Vereinigung aktiv förderte. Nicht erforderlich sei eine Beteiligung an Anschlägen in der Türkei; Rechtfertigungen über Widerstandsrecht oder humanitäres Völkerrecht wurden verneint.
Ausgang: Angeklagte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der DHKP-C verurteilt (3 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe); weitere Vorwürfe teilweise eingestellt/ausgeschieden.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB genügt eine in die Hierarchie eingebundene, aktive Förderungstätigkeit; eine Beteiligung an terroristischen Einzeltaten im Ausland ist nicht erforderlich.
Eine als Verein organisierte Struktur kann als Tarnorganisation einer terroristischen Vereinigung anzusehen sein, wenn sie nach außen legalen Zwecken dient, tatsächlich aber planmäßig der Propaganda, Rekrutierung, Koordination und Finanzierung der Vereinigung zugeordnet ist.
Die Berufung auf ein (übergesetzliches) Widerstandsrecht rechtfertigt terroristische Anschläge nicht, wenn Zielsetzung und Mittel der Vereinigung über die Abwehr schwerster Menschenrechtsverletzungen hinausgehen und insbesondere unbeteiligte Zivilpersonen betroffen sind.
Art. 43 i.V.m. Art. 1 Abs. 4 ZP I zu den Genfer Abkommen scheidet als Rechtfertigungsgrund aus, wenn der betroffene Staat dem Zusatzprotokoll nicht beigetreten ist und zudem keine tragfähige völkergewohnheitsrechtliche Grundlage für ein ius ad bellum der in Rede stehenden Gruppierung besteht.
Die Verfolgung nach § 129b Abs. 1 StGB setzt die Ermächtigung nach § 129b Abs. 1 S. 3, 4 StGB voraus; liegt sie vor, sind im Inland ausgeübte Tätigkeiten für die ausländische Vereinigung strafrechtlich verfolgbar.
Tenor
Die Angeklagte ist schuldig der mitgliedschaftlichen Beteiligung in einer ausländischen terroristischen Vereinigung.
Sie wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Vorbemerkungen:
Die Angeklagte beteiligte sich im angeklagten Tatzeitraum vom 20. September 2009 bis zu ihrer Festnahme am zum 26. Juni 2013 als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi“ – DHKP-C – („revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front“).
Als Vorsitzende der Anatolischen Föderation war die Angeklagte als Mitglied der „Rückfront“ in Europa im gesamten Bundesgebiet maßgeblich für die DHKP-C. tätig. Sie war entsprechend dem von der DHKP-C festgelegten Zweck der Anatolischen Föderation vor allem im Bereich des „demokratischen Kampfes“ , der Propaganda, der Veranstaltungsorganisation und –unterstützung aber auch für die Beschaffung von Geldern zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes der DHKP-C in der Türkei insbesondere durch kommerzielle Veranstaltungen zuständig. Ferner oblag der Angeklagten im Rahmen der Organisation die ideologische Schulung der Mitglieder sowie die Rekrutierung neuer Mitglieder und Unterstützer der terroristischen Vereinigung.
Soweit der Angeklagten weitere Straftaten – Betrug – sowie weitere Beteiligungshandlungen im Zusammenhang mit dem Bildungswerk AKE vorgeworfen worden sind, sind diese Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt bzw. gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden worden.
1. Teil: Tatsächliche Feststellungen
A. Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten
Die Angeklagte wurde – entgegen ihren Ausweisdaten – am 00.00.1966 oder 1967 in einem kurdisch-alevitisch geprägten Umfeld im Dorf Bargini (türkisch: Karabakyr), im Kreis Hozat der Provinz Dersim (türkisch: Tunceli) als Kind der Eheleute H. C. und E. C., geb. At., geboren. Sie ist alevitische Kurdin und türkische Staatsangehörige.
Nach den Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme hat die Angeklagte insgesamt vier Geschwister, darunter zwei Brüder, über die nichts näher bekannt ist und zwei Schwestern, von denen die ältere – S.1 – in Herne lebt. Darüber hinaus hat sie noch eine jüngere Schwester S.2. Die Familie der Angeklagten zog zum Beginn des Schuljahres 1971/1972 nach Elazig um in einen Stadtteil mit überwiegend alevitisch-kurdischer Bevölkerung, weil der ältere Bruder der Angeklagten in Elazig eine mittlere Schule besuchte. Im gleichen Jahr wurde die Angeklagte eingeschult. Nach dem Abschluss der Grundschule zog die Familie in den Westen der Türkei nach Izmir, da es – auch staatlicherseits – zu Übergriffen gegen die alevitisch-kurdische Bevölkerung gekommen war. Noch in Elazig erfolgte eine erste politische Betätigung der Angeklagten in Form der Teilnahme an einer „Kinderdemonstration“.
Auch in Izmir bekam die Angeklagte gewaltsame politisch motivierte Auseinandersetzungen mit. Dabei wurde die Situation für Minderheiten und linksgerichtete politische Aktivisten in den Jahren 1977 bis 1979 bedrohlicher und ein Teil der Familie der Angeklagten ging in die Bundesrepublik Deutschland, während die Angeklagte zunächst bei ihren Großeltern in der Türkei blieb. Nach dem Militärputsch im September 1980 wurden zwei Onkel der Angeklagten verhaftet und blieben für 8 bzw. 9 Jahre inhaftiert. Die Angeklagte wurde bei Besuchen ihrer Verwandten in Begleitung ihres Großvaters von Gefängnispersonal drangsaliert und auch geschlagen. Die Situation für Minderheiten in der Türkei wurde schwieriger und bedrohlicher. Nach einem Angriff auf die Angeklagte auf offener Straße holte ihr Vater sie im Jahre 1981 in die Bundesrepublik Deutschland. Die Angeklagte reiste im Juli 1981 in die Bundesrepublik Deutschland ein und hatte mit ihren Eltern und den Schwestern S.1 und S.2 einen Wohnsitz in Lünen. Die Angeklagte wurde in Deutschland in die 9. Klasse eingeschult.
Zur Verbesserung ihrer deutschen Sprachkenntnisse und zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nahm sie vom 29.08.1983 bis zum 30.06.1984 an einem Lehrgang der Akademie Klausenhof in Hamminkeln teil. Im Jahre 1985 kehrten die Eltern der Angeklagten in die Türkei zurück. Im Jahr 1986 begann die Angeklagte als Arzthelferin bei Dr. K. in Dortmund zu arbeiten. In der Folge besuchte sie jedoch weitere Schulen und Institute und versuchte auch, das Abitur zu machen, was jedoch an mangelnden finanziellen Mitteln scheiterte. Sie besuchte erfolgreich einen Kurs zur Wirtschaftskorrespondentin bei der Berlitz Schule von etwa Januar 1988 bis September 1989.
Die Angeklagte, die seit dem 29. April 1991 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt, lebt seit 1992 mit ihrem Ehemann Y. A. zusammen, bei dem es sich nach Erkenntnissen des LKA NRW um einen ehemaligen Deutschlandverantwortlichen der Devrimci Sol handeln soll. Die Eheschließung erfolgte am 00.00.1995. Das Ehepaar hat zwei Töchter, die am 00.00.1993 geborene T.1 und die am 00.00.1999 geborene T.2. Die Angeklagte lebt seit dem 11.12.2002 unter der vom Einwohnermeldeamt korrigierten Anschrift ….. (vormals …..) in Wuppertal und betreibt mit ihrem Ehemann unter der Anschrift ….. in Wuppertal einen Kiosk.
Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Sie wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2013 (III-4Gs 27/13) am 26. Juni 2013 festgenommen und befand sich bis zum 5. August 2013 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstand Gelsenkirchen, nachdem der Haftbefehl durch Beschluss des Senats vom 2. August 2013 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde.
B. Die ausländische terroristische Vereinigung DHKP-C
Die DHKP-C ist eine Nachfolgerin der im Jahre 1978 entstandenen „Devrimci Sol“ („Revolutionäre Linke“, kurz: „Dev Sol“). Anknüpfend an die Ideologie der von M. Can. im Jahre 1970 ins Leben gerufenen „Türkischen Volksbefreiungspartei/-front“ („THKP-C“) verfolgte die „Devrimci Sol“ das Ziel, in der Türkei einen Umsturz der politischen Verhältnisse herbeizuführen und eine Gesellschaftsordnung nach marxistisch-leninistischem Muster zu errichten. Neben der Kaderorganisation verfügte die „Devrimci Sol“ auch über einen bewaffneten Arm, die „Bewaffneten Revolutionären Einheiten“. Sie bekannte offen ihren Willen zu revolutionärer Gewalt, bei der auch Mord als legitimes Mittel angesehen wurde. Im September 1980 wurde die seit ihrer Gründung mit terroristischen Mitteln agierende „Devrimci Sol“ als linksextremistische Terror-Organisation in der Türkei verboten. Neben zahlreichen Überfällen und (Bomben-) Anschlägen gegen staatliche und militärische Einrichtungen verübte diese Vereinigung Attentate, denen zahlreiche Menschen zum Opfer fielen.
Schon frühzeitig hatte die „Devrimci Sol“ ihre Aktivitäten auch auf Europa mit dem Schwerpunkt Deutschland erstreckt und hier unter der Bezeichnung „Devrimci Sol im Ausland“ eigene Strukturen mit einer in Köln ansässigen „Zentrale“ aufgebaut. Sie verstand ihre Tätigkeit im Bundesgebiet als im Ausland geführten „Kampf bis zur Befreiung“ gegen die türkische Regierung. Nachdem im Jahr 1982 im Bundesgebiet schwerwiegende Straftaten und gewalttätige Ausschreitungen durch Mitglieder der „Devrimci Sol“ festgestellt worden waren, wurde diese Organisation nebst ihren der Tarnung dienenden Teilorganisationen „HALK DER“ („Volksvereine“) durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 27. Januar 1983 in Deutschland bestandskräftig verboten. Dessen ungeachtet setzte die „Devrimci Sol“ ihre Aktivitäten in Deutschland in konspirativer Form und in der Absicht fort, den Widerstand der in der Türkei agierenden Organisationsangehörigen und deren bewaffneten Kampf gegen das dortige „Regime“ zu fördern.
Ab dem Jahr 1992 kam es zu innerorganisatorischen Meinungsverschiedenheiten und persönlichen Auseinandersetzungen, die schließlich zur Spaltung der „Devrimci Sol“ in zwei konkurrierende Flügel führten. Diese bezeichneten sich nach ihren damaligen Führungsfunktionären D. K. und B. Ya. als „K.“- bzw. „Ya.“-Flügel. Die verfeindeten Gruppierungen verstanden sich jeweils als alleiniger Sachwalter der wahren „Devrimci Sol“ und kämpften bis Anfang 1998 rücksichtslos und häufig unter Schusswaffeneinsatz um die Führung der Bewegung. In dem Bestreben, die „revolutionäre Bewegung“ der „Devrimci Sol“ im Zuge einer Neuformierung zu einer „revolutionären Partei“ weiterzuentwickeln, konstituierten sich die Anhänger des „K.-Flügels“ auf einem vom 30. März bis 9. Mai 1994 abgehaltenen Parteigründungskongress in Damaskus (Syrien) zur DHKP-C als Zusammenschluss der „Revolutionären Volksbefreiungspartei“ („Devrimci Halk Kurtulus Partisi“, kurz: DHKP) und der „Revolutionären Volksbefreiungsfront“ („Devrimci Halk Kurtulus Cephesi“, kurz: DHKC). Die Delegierten des Kongresses verabschiedeten ein Parteiprogramm und Satzungen für die DHKP und DHKC sowie zahlreiche Grundsatzbeschlüsse, in denen die Leitlinien der DHKP-C festgelegt wurden. Die darin enthaltene Programmatik der Organisation gilt bis heute unverändert fort. Als Gründungstag wurde der 30. März 1994, das Datum der (Partei-) Kongresseröffnung, festgelegt.
Die in der Türkei verbotene DHKP-C versteht sich als „wahre“ Vertreterin der Traditionen der radikalen türkischen Linken. Sie sieht sich als Repräsentantin der „Devrimci Sol“, an deren Ideologie sie festhält und deren Symbolik sie gemäß Grundsatzbeschluss Nr. 15 sie unverändert übernommen hat. Dementsprechend verfolgt die DHKP-C seit ihrer Gründung konsequent das Ziel, das verfassungsmäßige Regierungssystem in der Türkei im Wege eines revolutionären Umsturzes, der „Volksrevolution“, zu beseitigen und durch ein kommunistisches „Regime“ marxistisch-leninistischer Prägung zu ersetzen. Als visionäres Endziel wird eine „klassenlose Ordnung und eine Welt ohne Ausbeutung“ propagiert. Zudem verfolgt die DHKP-C gemäß ihrem Parteiprogramm das Ziel, das „kurdische nationale Problem zu lösen“ und die „Freiheit des kurdischen Volkes“ zu erzielen sowie ein „Ende der Folter in Gefängnissen“ zu erwirken.
Zur Realisierung dieser Vorhaben wird der bewaffnete (Volks-) Kampf bzw. „Befreiungskrieg“ in einer „Revolutionären Volksherrschaft“ als unabdingbares Instrument angesehen. Angriffsziele sind neben Repräsentanten und Einrichtungen des türkischen Staates auch „Feinde des Volkes“, zu denen neben dem „Kleinbürgertum“, Wirtschaftsführern und „Verrätern“ insbesondere der „westliche Imperialismus“, allen voran die Vereinigten Staaten von Amerika sowie das Nordatlantische Verteidigungsbündnis (NATO), gerechnet werden. Die Zerschlagung dieser „Feindesfront … und deren Verbündeter“ wird als grundlegende Aufgabe der Volksbefreiungsfront der Türkei bezeichnet.
In organisatorischer Hinsicht besteht die zentralistisch und hierarchisch aufgebaute DHKP-C aus einem politischen Bereich, der DHKP, und einem militärischen Arm, der DHKC.
Die DHKP bestimmt die politischen Leitlinien der Organisation und überwacht bzw. koordiniert die Durchführung der Partei-Beschlüsse. Das höchste Partei-Organ bildet der Partei-Kongress, der als Leitungsgremium den Generalsekretär sowie die Mitglieder des Zentral- und Generalkomitees bestimmt.
Der an der Spitze des Zentralkomitees stehende Generalsekretär ist faktisch nicht absetzbar und mit umfassenden Vollmachten ausgestattet. Ihm obliegt die Kontrolle sämtlicher Organe der DHKP und DHKC. Auf dem Parteigründungskongress im Jahre 1994 wurde D. K. zum Generalsekretär der DHKP-C gewählt. Er übte dieses Amt bis zu seinem Tod am 11. August 2008 aus. Über seine Nachfolge gibt es keine gesicherten Erkenntnisse.
Die Befugnisse des Zentralkomitees, dem formal die Leitung der Partei obliegt, können vom Generalsekretär beschränkt werden. Neben D. K. wurden auf dem Parteigründungskongress der anderweitig verfolgte, im April 2007 festgenommene F. Er. und der im August 2008 auf Zypern verhaftete A. T. Ö. in das dreiköpfige Zentralkomitee der DHKP berufen. Über die aktuelle Zusammensetzung des Zentralkomitees gibt es ebenfalls keine gesicherten Erkenntnisse.
Zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des Zentralkomitees ist das sog. Generalkomitee berufen. Bei Vorliegen außerordentlicher (Krisen-) Situationen kann dieses Gremium – auch anstelle des Parteikongresses – vorläufige Anordnungen treffen. Zur personellen Besetzung des Generalkomitees liegen keine Erkenntnisse vor.
Darüber hinaus ist die Partei in Form von Komitees und Zellen organisiert, die sowohl nach geographischen Gesichtspunkten als auch nach Sach- bzw. Arbeitsbereichen gegliedert sind.
Als Mitglied der Partei kann nur aufgenommen werden, wer auch Mitglied der Front ist. Erforderlich ist laut Satzung weiter das Vorliegen einer Empfehlung zweier Parteimitglieder, ein positives Votum des Zentralkomitees sowie die Bereitschaft, jedwede Aufgabe nach Weisung der Partei bedingungslos zu erfüllen. Personen, die als Mitglieder aufgenommen werden, haben – so die Satzung – in aller Regel einen Eid auf die Partei zu leisten.
Neben diesen Partei- und Frontmitgliedern verfügt die DHKP-C über Aktivisten, die ihr – ungeachtet ihrer nichterfolgten Aufnahme gemäß der Satzung – ebenfalls als Mitglieder angehören. Auch sie sind in die hierarchischen Strukturen eingebunden und führen weisungsgebunden Tätigkeiten für die Organisation aus.
Die DHKC ist als „Kriegskraft“ die kämpfende Front-Organisation der DHKP-C, welche die in den Gremien der DHKP getroffenen Entscheidungen auszuführen hat. Hierarchisch ist die Front der Partei nachgeordnet. Die Leitungsorgane der DHKP sind damit auch höchste Organe der DHKC. Diese besteht im Wesentlichen aus bewaffneten, von Parteimitgliedern kommandierten Einheiten und Milizverbänden. Nach den Vorgaben und auf Weisung der Parteiorgane wird insbesondere auch der bewaffnete Kampf in der Türkei durch Mitglieder der Front geführt. Die Mitgliedschaft in der DHKC steht sämtlichen Personen offen, die sich „die Regeln und Prinzipien der Front zu eigen machen und die kämpfen wollen“. Sie müssen von zwei Frontmitgliedern vorgeschlagen werden und benötigen die Zustimmung des örtlich zuständigen Parteikomitees.
Ihr Ziel, das „blutige Ausbeuterregime in der Türkei“ gewaltsam zu beseitigen und durch eine „revolutionäre Volksmacht aller Volkskräfte“ zu ersetzen, verfolgt die DHKP-C seit ihrer Gründung dadurch, dass sie Repräsentanten und Einrichtungen des türkischen Staates wie auch Führer von Wirtschaftsunternehmen sowie „Treffpunkte und Vergnügungsorte des Kleinbürgertums“ unter Einsatz von Waffen und Sprengstoff angreift. Seit dem Jahr 1994 wurde in der Türkei durch „Bewaffnete Propaganda-Einheiten“ der DHKP-C eine Vielzahl von Tötungsdelikten sowie Brand- und Sprengstoffanschlägen begangen, die ab dem Jahr 2001 auch durch Selbstmordattentäter, in der organisationsinternen Sprachregelung als „Aufopferungskämpfer“ bezeichnet, ausgeführt werden. Exemplarisch hervorzuheben sind die Ermordung des ehemaligen Justizministers der Türkei, M. To., im Jahre 1994, der im Jahre 1996 erfolgte Angriff auf das „S.-Center“, in dessen Verlauf die Unternehmer Ö. S. und H. Gg. sowie eine Sekretärin ermordet wurden, und der Selbstmordanschlag auf eine Polizeistation in Istanbul am 10. September 2001 durch den Attentäter U. Bü.. Bei dem letztgenannten Anschlag wurden zwei türkische Polizeibeamte sowie eine österreichische Touristin getötet.
An dieser terroristischen Zielsetzung hält die DHKP-C bis heute unverändert fest. Die mit der Durchführung von Anschlägen beauftragten Attentäter rekrutieren sich in der Regel aus speziellen Kampfeinheiten, denen in Ausbildungscamps Kenntnisse für den Guerillakampf vermittelt werden. Die entsprechenden Kommandos werden mit Finanzmitteln und Gegenständen wie Waffen, Sprengstoffen und Zeitzündern ausgestattet. Nach Begehung der Anschläge werden von der DHKC regelmäßig mit „Revolutionäre Volksbefreiungsfront“ unterzeichnete Bekennerschreiben veröffentlicht. Diese – jeweils mit Begründungen versehenen – Selbstbekennungen werden im Internet bzw. über die Organisationszeitschriften verbreitet oder erfolgen gegenüber Presse- und Medienagenturen. Darüber hinaus wurden von Organisationsmitgliedern Videoaufzeichnungen hergestellt, die die Vorbereitung von Selbstmordattentaten zu späteren Propagandazwecken dokumentieren.
Auch nach Inkrafttreten des § 129b StGB am 30. August 2002 kam es zu einer Vielzahl von Anschlägen der DHKP-C in der Türkei, durch die zahlreiche Menschen getötet oder schwer verletzt wurden. Hierzu zählen seitdem folgende von der DHKP-C begangene Straftaten, zu denen sie sich jeweils öffentlich bekannte:
Am 15. April 2003 explodierte in Istanbul im Gebäude der „Stiftung zur Stärkung der Rechtsorgane“, einer Sozialeinrichtung für Richter, eine von Mitgliedern der DHKP-C deponierte Splitterbombe; es entstand erheblicher Sachschaden. Zwei weitere vor McDonald‘s-Filialen in Istanbul deponierte Sprengsätze wurden von der Polizei entdeckt und durch kontrollierte Explosionen unschädlich gemacht. Hierbei entstanden ebenfalls Sachschäden (Erklärung Nr. 299 vom 16. April 2003).
Am 20. Mai 2003 kam es in einem Café in Ankara während der Vorbereitung eines Sprengstoffanschlags auf das türkische Justizministerium zu einer Explosion. Die Attentäterin Ş. Ak. kam dabei aufgrund der vorzeitigen Detonation des von ihr angelegten Sprengstoffgürtels ums Leben. Zudem entstand erheblicher Sachschaden (Erklärungen Nr. 305).
Am 3. Juni 2003 verübten Mitglieder der DHKP-C auf einer stark frequentierten Küstenstraße in Istanbul-Bakirköy mittels einer ferngezündeten Bombe einen Anschlag auf ein Dienstfahrzeug der türkischen Justizbehörden, in dem sich Staatsanwälte des Staatssicherheitsgerichts befanden. Durch die bei der Explosion ausgelöste Druckwelle und die Schrapnellwirkung des Sprengsatzes wurden sieben Personen verletzt; außerdem entstand erheblicher Sachschaden an mehreren Kraftfahrzeugen (Erklärung Nr. 305).
In der mit „DHKC Aufopferungseinheiten“ unterzeichneten Erklärung Nr. 309 vom 6. August 2003 bekannte sich die Organisation zu einem Anschlag auf einen mit mindestens 30 Soldaten besetzten Shuttlebus des türkischen Militärs in Istanbul vom gleichen Tag. Hierbei entstand lediglich Sachschaden.
Am 10. August 2003 bekannte sich die DHKC mit ihrer Erklärung Nr. 310, veröffentlicht auf der Internetseite http://1.net in deutscher als auch in türkischer Sprache, zu einen versuchten Bombenanschlag auf ein Wohngebäude für Offiziere in Istanbul sowie zu einem Bombenanschlag auf das dortige Gebäude der AKP in Istanbul. In der Erklärung heißt es u. a.:
„Wir haben einen Bombenanschlag gegen das örtliche Parteigebäude der AKP verübt, um gegen eine Prunkhochzeit* und die Isolationsfolter zu protestieren!“
In einer Fußnote * heißt es weiter:
„Eine Prunkhochzeit, die für den Sohn von Ministerpräsident R. T. Eo. für 10000-15000 Gästinnen arrangiert wurde.“
Zu dem versuchten Anschlag auf das Wohngebäude der Offiziere heißt es u. a.:
„Vor den Dienstwohnungen der Offiziere in Besiktas wurden 2 Bomben platziert, um für das Massaker in den Gefängnissen am 19. Dezember** Rechenschaft zu verlangen.“
In einer Fußnote ** heißt es weiter:
„Am 19. Dezember 2000 wurden in den türkischen Gefängnissen 28 Gefangene brutal ermordet, um deren Verlegungen in die F-Typ- Gefängnisse zu erzwingen.“
Am 24. Juni 2004 explodierte ein von einer DHKP-C-Kämpferin mitgeführter Sprengsatz in einem fahrenden Linienbus der städtischen Verkehrsbetriebe Istanbul. Die Täterin und drei Passagiere wurden getötet, 21 weitere Personen wurden verletzt (Erklärung Nr. 335 vom 25. Juni 2004).
Am 1. Juli 2005 konnte durch türkische Sicherheitskräfte ein geplanter Selbstmordanschlag des DHKP-C-Mitglieds E. Be. auf das türkische Justizministerium in Ankara verhindert werden. Der Attentäter wurde bei seiner Festnahme tödlich verletzt. Die DHKC bekannte sich mit ihrer Erklärung Nr. 350 vom 3. Juli 2005 zu diesem Anschlagsversuch.
Am 3. und 9. Juli 2005 verübte die DHKC als Reaktion auf den Tod ihres Mitglieds E. Be. Anschläge auf insgesamt drei AKP-Gebäude in Istanbul, zu denen sie sich telefonisch gegenüber Presse- und Medienagenturen bekannte. Es entstand Sachschaden (Erklärung in der „Yürüyüs“ vom 17. Juli 2005, Ausgabe 9).
In der Erklärung Nr. 351 der DHKC bekannte sich die Organisation dazu, am 18. Dezember 2005 auf dem Firmenkomplex von „Global Menkul Degerler“ in Istanbul eine Bombe deponiert zu haben, sowie am 26. Dezember 2005 ebenfalls in Istanbul einen Schusswaffenanschlag auf ein Polizeifahrzeug begangen zu haben, bei dem ein Polizeibeamter verletzt wurde.
Mit der Erklärung Nr. 353 bekannte sich die DHKC zu einem weiteren Schusswaffenanschlag auf ein Polizeifahrzeug am 8. Januar 2006 in Istanbul sowie einem Brandanschlag am 9. Januar 2006 auf eine dortige Filiale der „Yapi Kredi Bank“.
In einer Bestrafungsaktion töteten Mitglieder der Organisation am 2. Februar 2006 in Istanbul einen türkischen Staatsangehörigen wegen dessen vermeintlicher Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Nachrichtendiensten (Erklärung Nr. 355 der DHKC vom 6. Februar 2006).
Am 13. Februar 2006 wurde in Istanbul ein türkischer Polizeibeamter wegen angeblicher Beteiligung an der Tötung zweier DHKP-C-Mitglieder im Jahre 1993 von bewaffneten Mitgliedern der Organisation angegriffen und durch drei Schüsse verletzt. Im Zuge einer weiteren Bestrafungsaktion wurde ein türkischer Staatsangehöriger am 14. Februar 2006 in Ankara durch Schüsse getötet. Zu beiden Taten bekannte sich die DHKC mit ihrer Erklärung Nr. 356 vom 19. Februar 2006.
Mit ihrer Erklärung Nr. 360 bekannte sich die DHKC zu einem Schusswaffenangriff auf ein AKP-Gebäude und davor postierte Polizeikräfte am 17. April 2006 in Istanbul sowie zum Beschuss des Justizgebäudes, eines Zivilfahrzeugs der Polizei sowie von Fahrzeugen der Staatsanwaltschaft am 18. April 2006 ebenfalls in Istanbul.
In der Zeit zwischen dem 1. Mai und dem 19. Juni 2006 verübte die DHKC insgesamt sieben Anschläge in Istanbul, zu denen sie sich mit ihrer Erklärung Nr. 363 bekannte. So beging sie zwei Bombenanschläge auf die „Vereine der Idealisten“ am 1. und 18. Mai 2006, zwei weitere Bombenanschläge auf Filialen der „Halk Bank“ am 21. und 23. Mai 2006, zwei Schusswaffenanschläge am 3. Mai und am 19. Juni 2006 auf Polizeifahrzeuge, bei denen ein Polizist schwer verletzt wurde und einige Tage später verstarb, sowie einen Brandanschlag auf einen Transportbus für Sicherheitsbeamte des Strafvollzugs am 18. Juni 2006.
In der Zeit zwischen dem 26. Juni und dem 19. August 2006 verübte die DHKC sieben weitere Anschläge in Istanbul, für die sie mit ihrer Erklärung Nr. 364 vom 26. August 2006 die Verantwortung übernahm. Sie beschädigte am 26. Juni 2006 eine AKP-Vertretung, verübte am 6. Juli 2006 einen Schusswaffenangriff auf ein Polizeifahrzeug, am 21. Juli 2006 einen weiteren auf ein Büro der MH-Partei, beschädigte am 23. Juli 2006 die „Zentrale der Idealisten“, beging am 24. Juli 2006 einen Bombenanschlag auf ein Gebäude der AKP, verübte am 18. August 2006 einen Schusswaffenanschlag auf ein Polizeifahrzeug, wobei zwei Polizeibeamte verletzt wurden, und beging am 19. August 2006 einen weiteren Bombenanschlag auf eine Filiale der „Halk Bank“.
Mit ihrer Erklärung Nr. 364 vom 10. November 2006 übernahm die Organisation die Verantwortung für eine Schießerei in einem Lebensmittelgeschäft in Istanbul, bei der ein DHKP-C-Mitglied getötet wurde.
Gegenüber der Zeitschrift „Yürüyüs“ – diese berichtete darüber in ihrer Ausgabe Nr. 85 vom 31. Dezember 2006 – bekannte sich die DHKC telefonisch zu zwei Bombenanschlägen auf Filialen der „Finansbank“ und der „Yapi Kredi Bank“ am 26. Dezember 2006 in Istanbul.
In ihrer Erklärung Nr. 367 vom 11. April 2007 gab die DHKC den Tod von vier ihrer Mitglieder bekannt, die am 8. April 2007 bei einer bewaffneten Auseinandersetzung mit türkischen Militäreinheiten im Regierungsbezirk Hozat ums Leben gekommen waren.
In der Zeit zwischen dem 18. Juni und dem 19. Juli 2007 verübte die DHKC weitere Anschläge in Istanbul, für die sie mit ihrer Erklärung Nr. 369 vom 24. Juli 2007 die Verantwortung übernahm. So beging sie in dieser Zeit im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen in der Türkei 18 Brand- bzw. Bombenanschläge auf Wahlkampfbüros und Parteigebäude der AKP, CHP, MHP, SP und der Demokratischen Partei. Darüber hinaus verübte sie – jeweils in Stadtteilen Istanbuls – am 10. Juli 2007 einen Bombenanschlag auf ein Landratsamt und am 12. Juli 2007 einen versuchten Bombenanschlag auf ein weiteres Landratsamt.
Am 29. April 2009 scheiterte nach der Bekennung der DHKC in ihrer Erklärung Nr. 378 vom selben Tag ein Selbstmordanschlag auf den früheren türkischen Justizminister H. S. Tk. in der Rechtsfakultät der Universität Bilkent in Ankara, weil der von der Attentäterin mitgeführte Sprengsatz trotz Zündung aus ungeklärten Gründen nicht explodierte und es ihr auch nicht gelang, von ihrer Schusswaffe Gebrauch zu machen.
Mit ihrer Erklärung Nr. 387 vom 11. Oktober 2011 verlautbarte die DHKC, dass sie „mit Nachdruck die Ansicht (verteidige), dass der bewaffnete Kampf der einzige Weg zur Revolution“ sei. Sie sei eine „Kriegsorganisation“, die darauf beharre, „den bewaffneten Kampf unter den Bedingungen der Belagerung weiterzuentwickeln.“ Anlass für die Erklärung war ein Sprengstoffunfall vom 4. Oktober 2011 in einem Schusswaffen- und Sprengstoffdepot der Organisation in Saloniki/Griechenland, bei dem das DHKC-Mitglied M. Ba. zu Tode kam.
Durch die Erklärung Nr. 389 vom 13. Juni 2012 bekannte sich die DHKC zu einem Anschlag auf die Polizeiwache in Istanbul Sariyer Istinye am 12. Juni 2012, bei der ihr „Kämpfer“ E. D. (G.) ums Leben kam.
Mit der Erklärung Nr. 390 vom 16.Juni 2012 forderte die DHKC Rechenschaft von den türkischen Polizisten, als den „Mördern des unter Folter Ermordeten E. Ce.“ und bzgl. E. D.. Sie bekannte sich zur Verletzung eines türkischen Polizisten am 15. Juni 2012 und entschuldigte sich „beim Volk“ für die unbeabsichtigte Verletzung einer unbeteiligten Person durch eine abgeprallte Kugel.
In der Erklärung Nr. 392 vom 24. Juli 2012 bekannte sich die DHKP zu einem Schusswechsel mit türkischen Polizisten am 20. Juli 2012, in dessen Verlauf ein Polizist sowie ein DHKP-C-Aktivist (R.) getötet und eine weitere „Kämpferin“ verletzt wurden.
Mit der Erklärung Nr. 393 vom 12. September 2012 übernahm die DHKC die Verantwortung für einen Selbstmordanschlag ihres „Kämpfers“ I. Cu. auf die 75. Yil Sultangazi Polizeiwache in Istanbul am 11. September 2012, wobei der Attentäter selbst sowie ein Polizist getötet und insgesamt 8 Personen – darunter auch Zivilisten - verletzt wurden.
Am 29. Oktober 2012 bekannte sich die DHKC durch die Erklärung Nr. 395 zu einer „Bestrafungsaktion“ an dem – ehemaligen – Organisationsmitglied A. Ak. am 25. Oktober 2012, die durch Kopfschuss „wegen Verrats“ vollzogen worden war.
Durch die Verlautbarung Nr. 396 vom 10. Dezember 2012 erklärte sich die DHKC verantwortlich für einen Anschlag auf die Polizeizentrale 75. Yil in Bahcelievler in Istanbul am 8. Dezember 2012, wobei es nach dem Anschlag zu einem Gefecht kam, in dessen Folge zwei Polizisten verletzt und mehrere Polizeiautos beschädigt wurden.Die DHKC dementierte, dass die „Kämpferin N. Ar., die bei dem Anschlag verletzt und gefangen genommen wurde, „krebskrank“ sei. Diese Lügen –so der Inhalt der Mitteilung- würden von der kleinbürgerlichen Polizeipresse verbreitet, um bei den Revolutionären den Gedanken zu verbreiten, dass die Kämpfer Personen seien, „die ihre Hoffnung auf das Leben aufgegeben haben.“
Mit ihrer Erklärung Nr. 397 vom 12. Dezember 2012 bekannte sich die DHKC zur „Bestrafung eines Folterpolizisten“ in Gaziosmanpasa in Istanbul am 11. Dezember 2012, als Reaktion auf die vorbezeichnete Verhaftung von N. Ar..
Nachdem die DHKP-C in der Ausgabe Nr. 23 (Mai 2012) der Devrimci Sol dargelegt hatte, dass die Kader und Führer im demokratischen Bereich jederzeit bereit sein müssten, in den illegalen Bereich und zum bewaffneten Kampf zu wechseln, dass jeder Organisationsteil als Kriegsstellung zu betrachten sei und der demokratische Kampf Kaderquelle sei, der für logistische Unterstützung sorge und der Kriegsorganisation die Möglichkeit gewähre, in den Massen unterzutauchen, bekannte sich die DHKP durch Verlautbarung Nr. 402 vom 2. Februar 2013 zu dem Selbstmordanschlag vom 1. Februar 2013 durch E. (Al.) Sa., auf die Amerikanische Botschaft in Ankara. Der Attentäter und ein Sicherheitsbeamter kamen ums Leben. Die DHKC erklärte, dass das Ziel des Anschlags die Botschaft der Amerikaner gewesen sei, da diese die Hauptfeinde der Weltvölker seien. Unter der Überschrift „Hier ist Anatolien, die Heimat der Aufstände und Rebellionen“ verlautbarte die DHKC: „Wir werden euch in euren Stützpunkten treffen - Wir werden unter dem Dach eurer Stirn explodieren.“ Darüber hinaus enthielt die Mitteilung an ihrem Ende zwei Lichtbilder, die Sa. mit Waffe und Sprengstoffgürtel zeigen.
Mit Erklärung Nr. 407 vom 20. März 2013 bekannte sich die DHKC zu einem Anschlag auf das türkische Justizministerium sowie die (General-) Zentrale der AK-Partei in Ankara mittels zweier Handgranaten und einer Panzerfaust (LAW).
Mit Erklärung Nr. 416, datiert auf den 20. September 2013, und mit Erklärung Nr. 417, datiert auf den 23. September 2013 bekannte sich die DHKC zu einem Anschlag mit Raketen auf das das Generalsicherheitsbüro nebst Nebengebäude der türkischen Nationalpolizei in Ankara am 20. September 2013. Im Zuge eines Polizeieinsatzes am gleichen Abend wurde der „Kämpfer“ der DHKP-C M. K. bei einem Schusswechsel von türkischen Einsatzkräften getötet. Unter Bezugnahme auf den Anschlag vom 2. Februar 2013 heißt es u. a. in der Erklärung:
„Auch euer Amerika hat euch nicht schützen können und wird euch nicht schützen können. Ihr hattet davon gesprochen, dass Amerika euch über unsere Aktionen Auskünfte gegeben hat. Das war vergeblich. Erwartet von eurem großen Amerika keine Auskünfte. Amerika hat sich selbst nicht schützen können. Wie soll es euch schützen können! Erinnert euch. Wir hatten dafür gesorgt, dass ihr Quartier einstürzt.“
Mit Erklärung Nr. 438 der DHKC, datiert auf den 1. Januar 2015, bekannte sie sich zu einem versuchten Anschlag mittels – nicht explodierter – Handgranaten sowie mit einer – nicht funktionierenden – Schusswaffe auf Polizeiwachen am Dolmabahce Palast in Istanbul, der „als Arbeitsbüro des Ministerpräsidiums von der AKP benutzt wird“.
Mit Erklärung Nr. 439, datiert auf den 6. Januar 2015, bekannte sich die DHKC zunächst zu einem Anschlag auf die Tourismusabteilung des istanbuler Polizeipräsidiums im Stadtteil Sultanahmed, bei die Attentäterin umgekommen ist und benannte die „Aufopferungskämpferin“ E. S. Ka. als Täterin. In der Erklärung heißt es u. a.: „Aufopferung ist die höchst Stufe des Widerstandes.“ Mit weiterer Erklärung Nr. 439, datiert auf den 9. Januar 2015 gab die DHKC folgende Erklärung ab:
„Wir ziehen unsere Erklärung zurück, in der wir uns zu der Sultanahmet-Aktion bekannt haben und entschuldigen uns bei unserem gesamten Volk …
Ihr Volksfeinde, wartet auf die Frontkämpfer … Das Warten wird für euch zur Hölle werden. Wartet.
Unsere Organisation hat nicht die Aktion durchgeführt, die sich am 6. Januar gegen die Tourismus-Zweigstellendirektion in Sultanahmet gerichtet hat. Deshalb ziehen wir diese Bekennung zurück, die wir im Zusammenhang mit dieser Aktion gemacht haben. Wir entschuldigen uns bei unserem gesamten Volk und allen unseren Anhängern.
In unserer Geschichte sind solche Fehler sehr selten. Unsere Aktionsweise ist unseren Freunden und auch Feinden sehr gut bekannt. Seit Kizildere bis heute haben wir das gemacht, was wir gesagt haben. Wir haben das verteidigt, was wir getan haben. Wenn wie einen Fehler gemacht haben, wussten wir uns auch dafür zu entschuldigen. Wir haben einen Fehler gemacht, denn wir kämpfen unter den Bedingungen des Faschismus. Auch wir haben eine Aktion vorbereitet, die auf den gleichen Zeitraum wie bei der Aktion in Sultanahmet gefallen ist. unter den Bedingenden des Faschismus ist dieser Fehler aufgrund anderer Vorkehrungen passiert u. a. wurde auch die Kommunikation auf ein Minimum reduziert, die es wegen der Sicherheit für die Aktion und unsere Kämpfer gegeben hat. Wir berichtigen das und entschuldigen uns bei unserem gesamten Volk.
Aufgrund der von uns getroffenen Vorkehrungen, um uns der Überwachung des Feindes zu entziehen, ist dies so geschehen, da ein technisches Problem erlebt wurde.“
Mit Erklärung 441, datiert auf den 30. Januar 2015, bekannte sich die DHKC zu einem versuchten Anschlag mittels einer Schusswaffe auf Polizisten auf dem Taksim-Platz in Istanbul. Nach polizeilichen Ermittlungen in der Türkei soll es sich bei der Attentäterin um E. S. Ka. gehandelt haben.
Mit Erklärung 444, datiert auf den 1. April 2015 bekannte sich die DHKC zur Geiselnahme des Staatsanwalts M. S. Ki. im Justizpalast Caglayen in Istanbul durch die „Gerechtigkeitskämpfer“ S. Ya. und B. Do. am 31. März 2015. Die Attentäter forderten als Gegenleistung für die Freilassung des Staatsanwalts in Hinblick auf den im Rahmen der Gezi-Park-Proteste von einer Tränengasgranate am Kopf getroffenen und später 15 jährig verstorbenen B. El., dass die Namen „der Mörder von El. bekannt gegeben werden.“ Die Geiselnahme wurde durch türkische Sicherheitsbehörden beendet. Die Attentäter sowie die Geisel kamen ums Leben.
Mit Erklärung Nr. 445, datiert auf den 3. April 2015, bekannte sich die DHKC zu einem Anschlag auf das Polizeipräsidium in Istanbul Vatan, der durch die „Volksbefreiungskämpferin“ E. S. Ka. mittels zweier Handgranaten, einer Kalaschnikow und einer weiteren Waffe durchgeführt wurde. Das Attentat wurde ausdrücklich als Vergeltungsaktion für den Tod der „Gerechtigkeitskämpfer“ S. Ya. und B. Do., die am 31. März 2015 in den istanbuler Justizpalast eingedrungen waren, bezeichnet. Die Attentäterin wurde von Polizeikräften getötet.
Entsprechend ihrer Zielsetzung, letztlich die Herbeiführung einer Weltrevolution erreichen und das System des Imperialismus stürzen zu wollen, haben nach der Parteiprogrammatik Aktivitäten zur Fortsetzung des bewaffneten Kampfes nicht nur in der Türkei, sondern auch in anderen Staaten zu erfolgen. Von dem Bestehen einer Front wird überall dort ausgegangen, wo sich „Kämpfer“ aufhalten.
Vor diesem ideologischen Hintergrund hat sich die DHKP-C außerhalb der Türkei insbesondere in zahlreichen westeuropäischen Ländern (Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Niederlande, Belgien, Österreich und Schweiz) sowie in Südosteuropa (Griechenland, Rumänien und Bulgarien) – organisationsintern als „Rückfront“ bzw. „Hinterfront“ bezeichnet – strukturell verfestigt. Ebenso wie die Front in der Türkei dient die in den genannten Staaten bestehende „Rückfront“ der Aufrechterhaltung und Fortführung des bewaffneten Kampfes der DHKP-C in der Türkei.
Ausweislich ihrer auf dem Parteigründungskongress formulierten Programmatik ist die DHKP-C davon überzeugt, dass der in der Türkei geführte „Krieg … nicht an der Front, sondern an der ‚Rückfront‘ gewonnen …“ wird. Die „Rückfront“ der DHKP-C ist daher zur Erreichung dieser Ziele unverzichtbar.
Innerhalb der „Rückfront“ der DHKP-C ist Deutschland aufgrund der hohen Anzahl der hier lebenden türkischstämmigen Personen, deren finanziellen Möglichkeiten und des daraus resultierenden Potentials zur personellen und materiellen Unterstützung von Aktivitäten der DHKP-C in der Türkei das wichtigste Betätigungsgebiet dieser Organisation. Sie ist bestrebt, die im Bundesgebiet ansässigen türkischstämmigen Personen zur aktiven Mitarbeit in der DHKP-C, mindestens aber zur finanziellen Förderung ihrer Partei- und Frontarbeit, zu veranlassen.
Gemäß den auf dem Gründungskongress beschlossenen Vorgaben wurden ab dem Jahre 1994 in einer Reihe westeuropäischer Staaten, von denen die DHKP‑C annahm, dort ohne strafrechtliche Verfolgung agieren zu können, sogenannte Büros eingerichtet. Hierzu zählte auch die „Presseagentur Öz.“ in Amsterdam, in der die DHKP-C einelektronisches Dokumentenarchiv unterhielt.
Ebenso wie in der Türkei hatten spätestens ab dem Jahr 1995 jedenfalls die Führungsfunktionäre in Deutschland beschlossen, auch im Bundesgebiet zu propagandistischen Zwecken durch Gewaltaktionen gegen türkische Einrichtungen vorzugehen. In zahlreichen deutschen Städten kam es daher in der Folge zu – von der türkischen Mutterorganisation angeordneten und den Führungsfunktionären bzw. nachgeordneten Kadern in Deutschland ausgeführten – militanten Aktionen.
Ab etwa Mitte des Jahres 1996 konzentrierten sich die Gewalttätigkeiten auf die Auseinandersetzung mit Anhängern des „Ya.-Flügels“ oder sonstigen „Abweichlern“. Nachdem seitens der deutschen Sicherheitsbehörden festgestellt worden war, dass die Organisation den personellen und organisatorischen Apparat bildete, der den revolutionären Kampf der früheren „Devrimci Sol“ fortführte, wurde die DHKP-C durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 6. August 1998 als Ersatzorganisation der „Devrimci Sol“ bestandskräftig verboten und ihre Auflösung angeordnet. Die DHKP-C verlagerte daraufhin ihre „Zentrale“ nach Belgien und später in die Niederlande.
Im Februar 1999 gab der damalige Generalsekretär der DHKP-C, D. K., unter dem Eindruck einer Vielzahl von Festnahmen und Verurteilungen hoher Funktionäre der DHKP-C eine Erklärung dahin ab, dass sich die von ihm geführte Organisation in Deutschland fortan ausschließlich auf den politischen Kampf beschränken und hier keine Gewalt mehr anwenden wolle. Seit dieser Gewaltverzichtserklärung sind terroristische Gewalttaten der DHKP-C im Bundesgebiet nicht mehr registriert worden.
Seit Mai 2002 ist die DHKP-C insgesamt in die Liste terroristischer Gruppierungen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 aufgenommen, zuletzt aktualisiert durch Beschluss (GASP) 2016/1136 des Rates vom 12. Juli 2016..
An ihrer Zielsetzung, den in der Türkei geführten bewaffneten Kampf der Organisation personell und materiell zu fördern, hielt die „Rückfront“ der DHKP-C auch nach Februar 1999 fest.
An der „Rückfront“ in Westeuropa agiert dazu die Europaführung, deren Aufgabe es ist, die DHKP-C innerhalb ihres räumlichen Zuständigkeitsbereichs nach den vom Zentralkomitee bzw. Generalsekretär erteilten Weisungen zu führen und die praktische Umsetzung einzelner Anordnungen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Als höchste Hierarchieebene in der Europaorganisation ist der/die Europaverantwortliche unmittelbar der Partei‑/Organisationsführung unterstellt und weisungsgebunden. Diese Position hatte ab Anfang 1995 der frühere „Devrimci Sol“-Funktionär N. Er. inne, damals in Personalunion auch als Deutschlandverantwortlicher. Mitte 1995 wurde er durch S. G1 abgelöst. Nachdem G1 im September 1997 festgenommen worden war, fungierte Er., auch unter dem Decknamen „Ce.“, bis zu seiner Festnahme im Oktober 1999 erneut als Deutschland- und Europaverantwortlicher der DHKP-C. Zu seiner Nachfolgerin als Europaverantwortliche wurde eine als G. Ü. identifizierte Funktionärin bestimmt, die bis Mitte Juli 2002 unter dem Decknamen „Ay.“ auftrat und anschließend unter dem Decknamen „G2“ (und auch „M.“) in dieser Position agierte. Zuletzt hatte der in den Niederlanden ansässige M. As. nach Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden mit dem Decknamen „As.1“ (und auch „As.2“) die Position des Europaverantwortlichen inne.
Der Europaführung nachgeordnet sind nationale Organisationseinheiten in den verschiedenen, zur „Rückfront“ der DHKP-C in Westeuropa gehörenden Staaten, die jeweils durch als Einzelperson oder innerhalb mehrköpfiger Länder-Komitees agierende Länderverantwortliche geführt werden.
In Deutschland hat die DHKP-C insoweit festgefügte, hierarchisch gegliederte und nahezu flächendeckende Strukturen aufgebaut. An deren Spitze stand ein von der in Europa ansässigen Organisationsführung („Zentrale“) eingesetzter Führungsfunktionär als Deutschlandverantwortlicher. Dies war von spätestens Juli 2007 bis zu ihrer Festnahme Anfang November 2008 die Ehefrau von M. As., die rechtskräftig verurteilte N. Em. (Decknamen „Em.1“ und auch „Em.2“), die zugleich Vorgesetzte für die Niederlande, Belgien, Frankreich und Österreich war, wenngleich dort auch noch gesondert Verantwortliche eingesetzt waren. Nach ihrer Verhaftung erfüllte diese Aufgaben übergangsweise der rechtskräftig verurteilte A. At., der allerdings im April 2009 aus der Organisation ausschied. Ab Februar 2009 übernahm der rechtskräftig verurteilte S. N. Öz. die Funktion des Deutschlandverantwortlichen.
Unterhalb der Deutschlandführung gliederte sich die Organisation zuletzt in – jeweils als „Bölge“ bezeichnete – Regionen (Westfalen, Mitte, Nord und Süd) und darunter wiederum einzelne Städte innerhalb dieser Regionen als sog. Gebiete. Die „Bölge“-Leitung obliegt auf sämtlichen dieser Strukturebenen professionellen Führungskadern, den sog. Regions- bzw. Gebietsverantwortlichen, die entweder als Einzelpersonen oder innerhalb mehrköpfiger Komitees tätig werden. Sämtliche verantwortlichen Führungsfunktionäre an der „Rückfront“ – bis hin zu den Gebietsleitern – werden unmittelbar von der Parteiführung oder auf deren Weisung von der Europaführung eingesetzt und abberufen. Dem in den letzten Jahren erhöhten Verfolgungsdruck hat die DHKP-C indes insoweit Tribut zollen müssen, dass nicht durchgehend auf allen Strukturebenen ein bestimmter Verantwortlicher mit den jeweiligen Aufgaben betraut werden konnte – so war etwa der durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2010 rechtskräftig verurteilte C. Ob. zugleich Verantwortlicher für die „Region“ Westfalen und das „Gebiet“ Köln.
Daneben existieren besondere, nach sachlichen Kriterien abgegrenzte Arbeitsgebiete bzw. Organisationseinheiten, die ebenfalls einem – für die jeweilige Sonderaufgabe – verantwortlichen, teilweise direkt der Organisationsführung der DHKP-C unterstellten Führungsfunktionär zugeordnet sind. Neben der Jugendorganisation „Devrimci Genclik“ („Revolutionäre Jugend“) gehört hierzu insbesondere der Bereich Nachschub und Logistik.
Schließlich errichtet und unterhält die DHKP-C bis heute auf der Grundlage entsprechender abstrakt-genereller Entscheidungen der Führungsebene als örtliche Stützpunkte im Bundesgebiet unter anderem sog. Kulturvereine, die den Parteifunktionären und ‑aktivisten als Anlaufstelle und Treffpunkt dienen und von der Parteiführung beherrscht werden. Um deren Zugehörigkeit zur DHKP-C zu verschleiern, werden diese z. B. als Anatolische Kulturzentren oder Anatolische Volkskulturhäuser bezeichnet. Sie treten nach außen eigenständig in Erscheinung, verfolgen aber in Übereinstimmung mit der Programmatik der DHKP-C und den Entscheidungen sowie Strategien der Führungsebene deren Zielsetzung. Unter Umgehung der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern nutzt die DHKP-C diese Vorfeld- bzw. Tarnorganisationen insbesondere für ihre propagandistische Betätigung, aber auch zur Verschleierung ihrer übrigen illegalen Aktivitäten. So dienen sie der Umsetzung von Vorgaben der Führungskader, dem Nachrichtenaustausch sowie der Verbreitung von Publikationen und Propagandamaterial. Zu diesen Vereinen gehört unter anderem die aus dem „Verband anatolischer Volkskulturvereine e.V.“ („Anadolu Halk Kültür Dernegi Federasyonu“) hervorgegangene „Anatolische Föderation“ („Anadolu Federasyonu“) mit Sitz zunächst in Köln und nunmehr in Wuppertal. Sie fungiert als Dachverband auf Bundesebene für verschiedene Tarn- und Vorfeldorganisationen der DHKP-C auf örtlicher Ebene und somit selbst als Tarnverein der DHKP-C. Die „Anatolische Föderation“ ist organisationsintern unmittelbar unterhalb des Europaverantwortlichen angesiedelt. Auf örtlicher Ebene existierte unter anderem das „Anatolische Volkskulturhaus e.V.“ (Anadolu Halk Kültür Evi“) in Köln.
Sämtliche Funktionäre der DHKP-C schulden übergeordneten Kadern jederzeit unbedingten Gehorsam. Sie nehmen Befehle und Anweisungen vorgesetzter Kader verbindlich entgegen. Für weiterreichende Entscheidungen muss die Zustimmung des jeweils vorgesetzten Funktionärs eingeholt werden. Die Gebiets- und Regionsverantwortlichen haben über die von ihnen geplanten bzw. durchgeführten Arbeiten und zu jedem besonderen Ereignis innerhalb ihres Verantwortungsbereichs in regelmäßigen, konspirativ zu verfassenden Lage-/Tätigkeitsberichten Stellungnahmen und Einschätzungen abzugeben, die in der Hierarchie nach oben weitergegeben werden. Bei Ausführung ihrer Aufgaben kooperieren sie arbeitsteilig mit der Europaführung und nachgeordneten Kadern. Sie sind innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs für sämtliche Angelegenheiten organisatorischer, personeller, finanzieller und sonstiger Art verantwortlich.
Die – an der „Rückfront“ der DHKP-C eingesetzten – Führungsfunktionäre sind – jedenfalls hinunter bis zur Ebene der Regionsverantwortlichen – in der Regel nicht mehr in der Lage, neben ihrem umfassenden Einsatz als Kader für die Organisation ihren Lebensunterhalt durch eine vollzeitige berufliche Tätigkeit vollständig selbst zu finanzieren; allenfalls Beschäftigungen geringeren Umfangs sind möglich. Sie werden durch finanzielle Zuwendungen seitens der DHKP‑C alimentiert und/oder leben von staatlichen Leistungen bzw. Zuwendungen ihrer Familien. Auf sämtlichen Hierarchieebenen werden regelmäßig verdeckt abgehaltene Versammlungen verantwortlicher Funktionäre zur Besprechung und Koordinierung jedweder Tätigkeit für die Organisation durchgeführt.
Der – überwiegend auf elektronischen Datenträgern gespeicherte – organisationsinterne Nachrichtenaustausch und Schriftverkehr mit der Europaführung bzw. höheren Funktionären wird von der DHKP-C an zentralen Orten zusammengeführt und archiviert. Entsprechende Sammelstellen unterhielt die Organisation im Jahre 1999 in Knokke-Heist (Belgien) bzw. Chur (Schweiz) und im Jahre 2004 in Amsterdam (Niederlande).
Die „Rückfront“ der DHKP-C in Westeuropa, die der Organisation auch als sicherer Rückzugsraum dient, bildet die Basis für den Guerillakampf in der Türkei und ist für dessen Aufrechterhaltung und Fortführung unerlässlich. Um die erstrebte Förderung des bewaffneten Kampfes in der „Heimat“ aus dem Ausland möglichst effektiv gestalten zu können, entwickelte die DHKP-C unter Nutzung ihrer Organisationsstrukturen insbesondere in Deutschland vielfältige Aktivitäten:
Entsprechend den Vorgaben im Grundsatzbeschluss Nr. 11, wonach die Partei „… zur Ausdehnung des Krieges die erforderlichen finanziellen Ressourcen schaffen …“ muss, gehört die laufende Geldbeschaffung zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes in der Türkei zu den wichtigsten Aufgaben der an der „Rückfront“ in Westeuropa eingesetzten Funktionäre.
Die Haupteinnahmequelle stellen Spendensammlungen dar, die nach festen, streng überwachten Regeln von den Regions- und Gebietsleitern in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen als sog. Kampagnen bei türkischen Landsleuten durchgeführt werden. Neben einer jährlichen, regelmäßig im Zeitraum Oktober/November bis etwa März des Folgejahres europaweit durchgeführten „Frontkampagne“ gehören hierzu auch gesonderte, anlassbezogene Sammlungen wie z.B. „Veteranen- oder Inhaftiertenkampagnen“, deren Aufkommen der Finanzierung spezieller Vorhaben wie etwa der finanziellen Unterstützung nicht mehr aktiver oder inhaftierter Mitglieder der DHKP-C bzw. deren Angehörigen dient. Durch diese Unterstützung derjenigen, die sich für die Ziele der Vereinigung eingesetzt haben, soll der Kampfeswille der übrigen Mitglieder und Aktivisten gestärkt werden. Der jeweilige Zeitraum der Sammlungstätigkeit, die Mindesthöhe der erwarteten Spendengelder („Kassetten“), das sog. (Kassetten-) Limit, die Verbringung und Verwendung der vereinnahmten Spenden sowie die bei der Sammlung eingesetzten Propagandathemen/-mittel werden zentral von der Parteiführung vorgegeben. Die entsprechenden Regelungen haben in sämtlichen Gebieten und Regionen Gültigkeit; ihre Einhaltung wird streng überwacht. Die Führungsfunktionäre sind dem jeweils übergeordneten Kader über den Verlauf und das Ergebnis der „Kampagnen“ berichtspflichtig. Die Europaführung leitet die Berichte und Abrechnungen, die ihr über die Regionsverantwortlichen zugehen, an die Parteiführung weiter. Die in die Durchführung der Spendenkampagnen eingebundenen „Bölge“-Leiter haben nach Festlegung des Spenden-„Limits“ zusammen mit Aktivisten vorab in ihrem jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich Zusagen von potentiellen Spendern einzuholen. Deren Namen werden zusammen mit einer bestimmten Spendensumme auf vorgefertigten Quittungen schriftlich fixiert. Dabei wird zwischen erwarteten bzw. zugesagten („geschriebenen“) und vereinnahmten („gegebenen“) Spendenbeträgen differenziert. Die tatsächlich gesammelten Spenden erreichen nicht immer die zuvor „geschriebenen“ Beträge. Erforderlichenfalls haben die Verantwortlichen Spenden, die im Einzelfall auch durch Sachleistungen – z.B. Waffen – erbracht werden können, bei den genannten Personen mit Nachdruck einzufordern, um das festgelegte „Kassetten-Limit“ zu erreichen. Die DHKP-C ist bestrebt, bei ihren Geldsammlungen mindestens das Spendenaufkommen der jeweils vorhergehenden „Kampagne“ zu erreichen.
Die über hiermit beauftragte Tarnvereine oder Mitglieder der Organisation vereinnahmten Spendengelder werden über vorgesetzte Funktionäre unverzüglich und in voller Höhe an die Parteiführung weitergeleitet. Hierfür nutzt die DHKP-C zentrale Geldsammelstellen, sog. Tampons oder Puffer, in denen die Spendengelder deponiert werden, bevor schließlich – zumeist über Kuriere – der Transfer in die Türkei veranlasst wird.
Eine weitere Finanzierungsquelle der DHKP-C bilden Beitragszahlungen, die bei Mitgliedern der Organisation als „Frontbeitrag“ in Höhe von monatlich zehn Euro und bei Anhängern, Sympathisanten oder sonstigen Personen als einfacher Beitrag bzw. „Händlerbeitrag“ – bisweilen auch „Revolutionssteuer“ genannt – in Höhe von monatlich 100 Euro erhoben werden. Die auf diese Weise realisierten Geldzuflüsse dienen im Wesentlichen der Finanzierung laufender Kosten der Gebietsarbeiten und werden unter anderem zur Zahlung der Miete für Räumlichkeiten der Tarnvereine und Telefongebühren sowie für die Alimentierung von Führungskadern verwendet. Ein eventuell verbleibender Teil des Beitragsaufkommens wird von den Funktionären an die Parteiführung weitergeleitet.
Auf die Erzielung von Einnahmen ist auch die Durchführung von Konzerten und sonstigen kommerziellen Veranstaltungen auf zentraler und regionaler Ebene („Regional- bzw. Gebiets- und Zentralabende“) ausgerichtet. Einnahmen werden dabei nicht nur durch den Verkauf von Eintrittskarten erzielt, sondern auch durch den Verkauf von Speisen und Getränken sowie durch den Betrieb sonstiger Verkaufsstände für Zeitschriften, Bücher, CDs, Kassetten und andere Waren. Zu den auf überregionaler Ebene durchgeführten Großveranstaltungen gehört das jährliche Parteifest, das die DHKP-C regelmäßig anlässlich des Jahrestags ihrer Gründung und zum Gedenken an die „Gefallenen der Revolution“ feiert.
Zu den häufig von Vorfeldorganisationen oder über Tarnvereine (wie der „Anatolischen Föderation“) durchgeführten Veranstaltungen in einzelnen Gebieten gehören neben Konzerten auch Lieder- und Gedichtabende bzw. Filmvorführungen. Engagiert werden regelmäßig populäre, den politischen Vorstellungen der DHKP‑C nahestehende Künstler, zu denen häufig auch Musiker der türkischen „Grup Yorum“ gehören.
Sofern Veranstaltungen auf regionaler oder überregionaler Ebene zu finanziellen Gewinnen führen, werden die jeweiligen Überschüsse von den verantwortlichen Funktionären regelmäßig mit Bilanzierungsberichten an die Organisationsführung weitergeleitet. Teilweise dürfen vereinnahmte Gelder nach Genehmigung durch die Führung auch für andere Vorhaben auf örtlicher Ebene in den jeweiligen Gebieten verwendet werden.
Der Erzielung von Einnahmen dient – neben der damit verbundenen propagandistischen Wirkung – auch der Vertrieb von Publikationen, zu denen insbesondere der Verkauf einer organisationseigenen Wochenzeitschrift – intern aus Gründen der Konspiration als „Wöchentliche“ bezeichnet – gehört. Die Durchführung entsprechender Aktivitäten gehört zum Aufgabenbereich der jeweiligen Gebietsverantwortlichen, die hierbei durch unterstellte Aktivisten unterstützt werden. Ein nach Abzug der Druckkosten und notwendiger Ausgaben zur Unterhaltung des Zeitschriftenbüros verbleibender Überschuss aus dem Zeitschriftenverkauf ist nach den organisationsinternen Vorgaben für den Transfer in die Türkei zur Finanzierung der dortigen Aktivitäten der DHKP-C bestimmt. Mangels vollständigen Absatzes der Zeitschriften oder aufgrund ausbleibender Zahlungen der Abnehmer sind zumindest teilweise keine oder nur geringe Einnahmen durch den Zeitschriftenvertrieb zu verzeichnen gewesen. Ob und in welchem Umfang tatsächlich durch den Vertrieb der Zeitschriften Gewinne erzielt werden konnten, vermochte der Senat nicht festzustellen.
Neben der Beschaffung und Weiterleitung finanzieller Mittel kommt der „Rückfront“ in Europa laut Beschluss Nr. 8 des Gründungskongresses auch die Aufgabe zu, Einrichtungen für einen dauerhaften „Transfer von materieller Unterstützung, Waffen und sonstiger Technologie“ zu schaffen. Zu den von Funktionären an der „Rückfront“ wahrgenommenen Aufgaben gehört daher auch die Bereitstellung von Nachschub und Logistik für den bewaffneten Kampf in der Türkei durch Organisation von Materialbeschaffungen und Kurierdiensten. Hierdurch wird ein konstanter Transfer von Geld, Waffen, Sprengstoff und anderer für den bewaffneten Kampf benötigter Gegenstände, zum Beispiel elektronischer Kommunikationsmittel, gewährleistet. Darüber hinaus werden dadurch die verdeckte Nachrichtenübermittlung an Organisationsangehörige in der Türkei sowie Rückmeldungen von kämpfenden Einheiten an verantwortliche Parteifunktionäre sichergestellt.
Ein weiteres wichtiges Aufgabengebiet der „Rückfront“ bilden propagandistische Arbeiten, die darauf ausgerichtet sind, den „… Kampf in aller Ausführlichkeit der gesamten Welt bekannt zu machen …“. In Staaten, in denen die DHKP-C verfolgt wird, erfolgen diese Propagandaaktivitäten konspirativ und unter Einschaltung von Tarnorganisationen. Neben der Durchführung von Veranstaltungen und Demonstrationen umfasst die auf eine „Massenmobilisierung“ ausgerichtete Öffentlichkeitsarbeit insbesondere den Vertrieb eigener Zeitungen/Zeitschriften. Als offizielles Publikationsorgan sämtlicher „legaler und illegaler Veröffentlichungen“ und wichtigstes Mittel zur Schulung von Funktionären wird von der DHKP-C die Zeitschrift „Devrimci Sol“ eingesetzt.
Das von der Organisation zur Verbreitung ihrer Zielsetzungen und Aktivitäten wöchentlich herausgegebene Druckwerk war bis Oktober 1994 die Zeitung „Mücadele“ („Kampf“). Ab Januar 1995 erschien, ebenfalls in wöchentlichem Abstand, die Zeitschrift „Kurtulus“ („Befreiung“), die im August/September 1999 von der „Vatan“ („Heimat“) abgelöst wurde, deren Redaktion eine Zeit lang in Köln ansässig war. Im Anschluss wurde in der Zeit von März 2002 bis Mitte Mai 2005 die Wochenzeitung „Ekmek ve Adalet“ („Brot und Gerechtigkeit“) herausgegeben; Redaktion und Verlag dieser Publikation waren ebenfalls in Köln angesiedelt. Seit Ende Mai 2005 wird in wöchentlichem Abstand die Zeitschrift „Yürüyüs“ („Marsch“) veröffentlicht. Neben der Printausgabe wird die Zeitschrift in elektronischer Fassung auch auf der Webseite „www.3.com“ verbreitet. Die Inhalte der veröffentlichten Berichte und Kommentare spiegeln im Wesentlichen die ideologischen Grundsätze und politischen Einschätzungen/Aussagen der DHKP-C wider. Neben Reportagen über Mitglieder bzw. „Märtyrer“ dieser Organisation gehört hierzu unter anderem die journalistische Begleitung zentraler Agitationsthemen der DHKP-C wie etwa des „Todesfastens“ von Gesinnungsgenossen in türkischen Haftanstalten. Mit diesem Begriff werden von der DHKP-C insbesondere die im Oktober 2000 in türkischen Haftanstalten begonnenen Hungerstreikaktionen bezeichnet, an denen sich zahlreiche Personen aus Protest gegen die Einführung und Belegung neuer Haftanstalten mit Einzelzellen („F-Typ“-Gefängnisse) anstelle der bisherigen Unterbringung der Inhaftierten in Großraumzellen beteiligt haben. Die DHKP-C hatte zu diesen Hungerstreikaktionen aufgefordert.
An deren Folgen sollen nach organisationsinternen Erklärungen insgesamt 122 – als „Märtyrer“ bzw. „Todesfastenkämpfer“ bezeichnete – „Genossen“ verstorben sein. Im Rahmen von öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen wird von der DHKP-C auch an der „Rückfront“ im Rahmen der Propagierung ihrer politischen Zielsetzung die Situation in „F-Typ“-Gefängnissen angeprangert und über Schicksale einzelner inhaftierter Organisationsmitglieder informiert. Häufig trat dabei das von der DHKP-C als Tarnorganisation genutzte „TAYAD-Komitee“ als mit den „politischen Gefangenen“ und deren Familien solidarischer Verein nach außen in Erscheinung.
Darüber hinaus werden in der „Yürüyüs“ auch Tatbekennungen der Organisation zu Anschlägen in der Türkei sowie Berichte über gerichtliche Verfahren gegen Mitglieder der DHKP-C publiziert.
Zu den wesentlichen Aufgaben der „Rückfront“ der DHKP-C gehören auch Schulungen. Dabei wird zwischen Kaderschulungen, „Massenschulungen“ sowie Waffenschulungen für militärische Einheiten, die mit der unmittelbaren Durchführung des bewaffneten Kampfes in der Türkei beauftragt sind, differenziert. Sämtliche Schulungsaktivitäten sind dazu bestimmt, die Schaffung und Festigung der ideologischen Einstellung der Betroffenen und damit den bewaffneten Kampf der Organisation in der Türkei zu fördern. Daneben werden gesonderte Schulungen zu speziellen Themenbereichen wie z.B. zu Passfälschungen durchgeführt.
aa) KaderschulungDie Kaderschulung umfasst die Unterweisung von Anhängern, die zu Funktionären ausgebildet werden sollen, sowie Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen für bereits verantwortliche Kader. Die in Form von Schulungsgruppen oder Einzelschulungen durchgeführten Maßnahmen werden zentral gesteuert. Die Europaführung legt fest, welche Funktionäre zukünftig in den einzelnen Gebieten Ausbildungsaufgaben wahrzunehmen haben. Im Rahmen der Schulungen werden Kader unter anderem dazu verpflichtet, bestimmte, in organisationseigenen Beständen vorgehaltene Bücher zu lesen und Berichte hierüber anzufertigen, die – versehen mit einer Bewertung des Ausbilders – an die Führungsebene übermittelt werden. Die an den Vorgaben des Parteiprogramms orientierten Inhalte dieser Schulungen werden von der Organisationsführung vorgegeben. Ein wesentliches Ziel der Kaderschulung besteht darin, dass „… die revolutionäre Begeisterung, der Enthusiasmus, die Entschlossenheit, der Hass und die Wut, die man dem Feind gegenüber empfindet … motiviert werden“.
Die „Massenschulung“ ist regelmäßig in die propagandistischen Aktivitäten der DHKP-C und ihre Rekrutierungsmaßnahmen eingebettet. Als integraler Bestandteil von „Camps“, die unter den Bezeichnungen „Winter-“, „Sommer-“, „Jugend-“, „Vereins-“ oder „Familiencamp“ – teilweise über Tarnorganisationen wie die „Anatolische Föderation“ – in unregelmäßigen Abständen durchgeführt werden, versucht die Organisation, den Kreis ihrer Anhängerschaft auszuweiten, um gleichzeitig möglichst viele Personen zu gewinnen, die bereit sind, sich an den terroristischen Aktivitäten der DHKP-C zu beteiligen. Mit dieser Zielrichtung wurde von der DHKP-C bspw. Anfang August 2004 über die „Anatolische Föderation“ eine als „Familien- und Jugendcamp“ bezeichnete Schulungsveranstaltung in Form eines Zeltlagers auf einem Campingplatz in Eberbach a.N. mit bis zu 49 Teilnehmern durchgeführt. Darüber hinaus finden „Massenschulungen“ auch im Rahmen von (Wochenend-) Seminar- und Bildungsveranstaltungen sowie Podiumsdiskussionen und Picknicks statt.
Eine solche erhalten insbesondere jene Kader, die für eine Verwendung in der Türkei vorgesehen sind. Innerhalb der zu Westeuropa gehörenden Staaten beschränken sich derartige Ausbildungsmaßnahmen auf theoretische Unterweisungen in Waffenkunde sowie Arten und Wege der Tarnung. Die weitergehende praktische Schulung im Umgang mit Waffen und Sprengstoffen wird vorwiegend in speziellen Ausbildungslagern durchgeführt. Derartige Einrichtungen unterhält die DHKP-C in Staaten außerhalb ihrer „Rückfront“ in Westeuropa. Mitglieder von Kampfeinheiten werden in derartigen Ausbildungscamps in Taktiken des Guerillakampfes unterwiesen. Neben Anleitungen zum Herstellen von Sprengvorrichtungen, Zeitzündern und Fernsteuerungen erstreckt sich die praktische Ausbildung auch auf ein Waffen- und Schießtraining.
Notwendiger Bestandteil für die Fortführung des bewaffneten Kampfes in der Türkei sind auch die von Funktionären der DHKP-C an der „Rückfront“ organisierten Schleusungen und Fälschungsaktivitäten. Die zur „Rückfront“ gehörenden Staaten werden von der DHKP-C als sicherer Rückzugsraum für ihre „Kämpfer“ genutzt. So werden Organisationsmitglieder, die in der Türkei aus der Haft entlassen werden oder etwa aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr am dortigen bewaffneten Kampf teilnehmen können, nach Westeuropa, insbesondere Deutschland, eingeschleust. Darüber hinaus kommt es innerhalb der zur „Rückfront“ der DHKP-C gehörenden Staaten zu Schleusungsaktivitäten der Organisation, etwa um hier agierende Funktionäre vor Strafverfolgungsmaßnahmen wie z.B. drohenden Verhaftungen in Sicherheit zu bringen. Die Entscheidung, ob, wann und in welcher Weise Schleusungen aus derartigen Anlässen durchgeführt werden, trifft die Parteiführung. Die Ausführung entsprechender Anordnungen obliegt der Europaführung und nachgeordneten Funktionären. Bei Schleusungen innerhalb der „Rückfront“ wird von den jeweils verantwortlichen Funktionären auch der Transport der betreffenden Person über die Grenze übernommen.
Die mit der Beschaffung von Falschpapieren für Organisationsangehörige, die keinen legalen Aufenthaltsstatus besitzen oder geschleust werden sollen, befassten Führungsfunktionäre der „Rückfront“ haben auf Weisung der Europaführung nach geeigneten Landsleuten oder Sympathisanten zu suchen, die bereit sind, der Organisation ihre Personaldokumente auf Dauer oder zeitweilig zu überlassen. Die – bei türkischen Nationalpässen – regelmäßig durch Lichtbildauswechslungen unter Verwendung unechter Präge- bzw. sog. Feuchtsiegel bewirkte Verfälschung dieser Ausweispapiere erfolgt durch hierzu befähigte Funktionäre der „Rückfront“. Anschließend werden diese Falschpapiere an die jeweiligen Empfänger für illegale Grenzübertritte bzw. zur scheinbaren Legitimierung eines illegalen Aufenthalts in konspirativer Form weitergeleitet. Den Passüberlassern wird aufgegeben, zunächst mindestens drei Monate abzuwarten und sodann das betreffende Personaldokument bei der zuständigen Behörde als verloren oder gestohlen zu melden.
C. Die Einbindung der Angeklagten in die DHKP-C und ihre Tatbeiträge
Die Angeklagte hatte mit hoher Wahrscheinlich mindestens seit Mitte der 1980er Jahre Verbindungen zur Vorgängerorganisation der DHKP-C, der Devrimci-Sol. Der Senat hält es – außerhalb des angeklagten Sachverhalts – ferner für möglich, dass die Angeklagte in der Folge als Unterstützerin oder in untergeordneter Rolle als Mitglied in der DHKP-C tätig war – etwa zur Unterstützung des ab etwa 1997 für das Gebiet Duisburg verantwortlichen DHKP-C Mitglieds M. I. oder des früheren Deutschland- und Europaverantwortlichen der DHKP-C N. Er., der nach den Feststellungen des gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Urteils des OLG Hamburg diese Funktionen von Anfang Mai 1997 bis Februar 1999 innehatte.
Als Angehörige der Rückfront in Europa war die Angeklagte für die terroristische Vereinigung DHKP-C spätestens ab September 2009 in ihrer Funktion als Vorsitzende der Anatolischen Föderation mitgliedschaftlich tätig. Sie war vor dem Hintergrund ihrer vielfältigen Betätigungen in Kenntnis der Strukturen, der Ziele und der Methoden der Terrororganisation in deren hierarchische Struktur eingebunden.
I. Die Gründung der Anatolischen Föderation als Tarnorganisation der DHKP-C und die Wahl der Angeklagten als Vorsitzende der Anatolischen Föderation am 20. September 2009
1. Anatolischen Föderation als Tarnorganisation
Der Verein „Anatolische Föderation“ wurde zunächst unter dem Namen „Verband Anatolischer Volkskulturvereine“ am 21. August 1997 beim Amtsgericht – Registergericht – Hagen nebst Protokoll der Gründungsversammlung vom 16. August 1997 und Vereinssatzung angemeldet. Sitz des Vereins war die A.-Straße … in Hagen. Aufgrund der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 3. April 1999 wurde der Sitz des Vereins verlegt zur B.-Straße … in Köln. Dies zeigte der Vorstand gegenüber dem Registergericht Hagen an. Der Verein wurde unter der Registernummer VR ….. beim Amtsgerichts Köln in das Vereinsregister eingetragen. Aufgrund einer weiteren Mitgliederversammlung vom 29. September 2001 wurde der Sitz des Vereins verlegt zur C.-Straße … in Dortmund. Der Verein wurde unter der Registernummer VR ….. in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Dortmund eingetragen.
Etwa seit dem Ende des Jahres 2002 beschäftigte sich die Europaführung der DHKP-C damit, den Verein „Verband anatolischer Volksvereine e.V." aufzulösen und eine Föderation zu gründen, die als Dachverband für Vereine in Deutschland fungieren sollte. Die alte Organisation sollte aufgelöst werden, weil sie sich in einer so wörtlich „kriminellen Situation“ befand. In die neue Föderation sollten zunächst drei Vereine – Köln, Duisburg und Berlin aufgenommen werden. Es gab auf Ebene der Europaverantwortlichen bereits zu diesem Zeitpunkt Überlegungen, Köln als Sitz des Dachverbandes zu wählen.
Im Laufe des Jahres 2003 hatte sich die Europaführung vom Gedanken einer Neugründung verabschiedet und plante nunmehr die Auflösung des alten Vorstandes und die Einsetzung eines neuen Vorstandes. Darüber hinaus wurde die Diskussion in den „Gebieten“ über das Aussehen der Föderation in Hinblick auf eine noch durchzuführende Versammlung freigegeben, um Anregung und Ideen zu sammeln. Dabei hatte die Europaführung auch erwogen, ihre Gebietsleiter zu Vereinsvorsitzenden der örtlichen Vereine zu machen, wies aber gleichzeitig in ihrem Bericht an die übergeordnete Organisationsebene auf Bedenken hin, dass organisatorische Aufgaben mit denen des Vereins vermischt würden.
Die DHKP-C führte am 29. November 2003 eine Versammlung auf europäischer Ebene mit etwa 35 Vertretern durch, um über die Einzelheiten der Föderation zu diskutieren. Darüber hinaus veranlasste die Europaführung, dass in Hinblick auf die Föderationsgründung die jeweiligen Vereine ihre juristischen Probleme lösen, ihre Generalkongresse durchführen und eine Mitgliederkampagne beginnen. Im Vorfeld versicherte die Europaebene der nächst höheren Organisationsebene zu, dass auf der Versammlung am 29. November 2003 nur über die Fragen der Föderation gesprochen werde und nicht über „organisatorisches“ oder „illegales“, da die Veranstaltung überwacht werden könnte. Darüber hinaus berichtete die Europaführung der übergeordneten Organisationsebene, dass in Hinblick auf die Föderation noch ein Verein in Belgien gegründet werden müsse. Zudem müsse man auch in Dortmund noch einen Verein gründen, da derzeit als Örtlichkeit der Föderation der Dortmunder Verein auftrete aber man die Föderation in einem Zimmer in dem Kölner Verein ansiedeln wolle. Bereits im Oktober 2003 plante die Europaführung der DHKP-C die Gründungsversammlung der Föderation für Ende Februar 2004. Entsprechend diesen Plänen fand am 28. Februar 2004 in Köln die sog. „2. Mitgliederversammlung“ des „Verbandes Anatolischer Volksvereine" statt. Die bisherigen Vorstandsmitglieder A. Ck. (1. Vorsitzender), Y. Y. (2. Vorsitzender), A. S. Ta. (Geschäftsführer), F. Ck. (stellvertretende Geschäftsführerin) und E. Gö. (Kassenführer) schieden nach dem Willen der Parteiführung aus dem Vorstand aus. Entsprechend den Planungen und Bestimmungen der Partei wurden neu in den Vorstand gewählt N. Em. (1. Vorsitzende), C. Ob. (2. Vorsitzender), T. Yz. (Geschäftsführer), M. Bs. (stellvertretender Geschäftsführer) und V. Uz. (Kassenführer). Darüber hinaus wurde der Name des Vereins entsprechend den Planungen in „Anatolische Föderation“ geändert und der Sitz in die D.-Straße ….. in Köln verlegt. Dort hatte bereits der Verein „Anatolisches Volkskulturhaus e.V.“ („Anadolu Halk Kültür Evi“) seinen Sitz. Ausweislich des Durchsuchungsergebnisses der Durchsuchung vom 05. November 2008 verfügte die Anatolische Föderation – entsprechend den Planungen der Europaführung aus Oktober 2003 – in diesen Räumlichkeiten über ein – entsprechend gekennzeichnetes – Zimmer.
Auf der sogenannten 2. Mitgliederversammlung beschlossene Änderungen wurden mit Schreiben vom 11. März 2004 gegenüber dem Amtsgericht – Registergericht – Dortmund zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Die Änderungen wurden jedoch nicht in das Vereinsregister des aufgrund der Sitzverlegung zuständigen AG Köln eingetragen. Der Registerauszug zu VR ….. vom 9. Oktober 2008 des Amtsgerichts Dortmund weist als Vereinsnamen immer noch den Verband anatolischer Volkskulturvereine mit den am 28.02.2004 ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern aus.
Nach der Verhaftung der N. Em. am 05. November 2008 nahm T. Yz. die Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden wahr, bis am 20. September 2009 die Angeklagte auf der 3. Vollversammlung der Anatolischen Föderation - in den Veröffentlichungen als Kongress bezeichnet - mit Billigung und Unterstützung des Deutschlandverantwortlichen der DHKP-C S. N. Öz. sowie mit Billigung der Europaführung der DHKP-C zur Vorstandsvorsitzenden gewählt wurde. Die Angeklagte erhielt nach einem für die Eintragung im Vereinsregister erstellten Protokoll 40 von insgesamt 79 Delegiertenstimmen und war damit zur Vorsitzenden gewählt. T. Yz. wurde mit 17 Stimmen zum 2. Vorsitzenden gewählt, während sechs weitere Personen, die mit den beiden vorgenannten auf einer einheitlichen Vorschlagsliste aufgeführt waren, mit einstelligen Stimmergebnissen ebenfalls in den Vorstand gewählt wurden. Auf der gleichen Veranstaltung wurden N. Em., C. Ob. und A. Is. zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ernannt. Nach übereinstimmenden Berichten auf den Internetseiten der Anatolischen Föderation sowie „2.tv“ endete der Kongress, u.a. mit dem Rufen der Parole „Die revolutionären Gefangenen sind unsere Ehre".
Die Angeklagte schloss mit dem Zeugen Sch. am 12. November 2009 einen Mietvertrag über die zukünftigen Räumlichkeiten der Anatolischen Föderation in der E.-Straße ... in Wuppertal. Als Mietbeginn war der 1. Januar 2010 vereinbart. Gegenüber dem Zeugen Sch. gab die Angeklagte wahrheitswidrig an, dass sie dort eine Kindertagesstätte betreiben wolle. Entgegen den vertraglichen Vereinbarungen erfolgte die monatliche Mietzinszahlung in Höhe von 400 € nebst einer Vorauszahlung auf Wasser- und Abwasserkosten in bar. Der Zeuge Sch. holte sich jeweils die Miete im Kiosk der Angeklagten in der F.-Straße ... ab.
Die Angeklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 1. September 2013 ab sofort. Die Angeklagte zahlte die Miete noch bis zum Jahresende. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 schloss der Zeuge Sch. einen Mietvertrag über Räumlichkeiten mit H. Uz., der ihm von Vereinsmitgliedern als Mieter vermittelt wurde. Die Mieten erhielt der Zeuge ab Januar 2014 zunächst von wechselnden Vereinsmitgliedern oder von Personen, die sich so bezeichneten, bis die Zahlungen stockten und das Mietvertragsverhältnis zumindest faktisch durch Austausch der Schlösser beendet wurde.
Die „Anatolische Föderation“ hatte nach ihrer Satzung folgende Zielsetzungen:
Der Verein setzt sich zum Ziel, die Kulturen anderer Nationen kennen zu lernen, um so zu Solidarität und Verständigung zu gelangen.
Zu diesem Zwecke führt der Verein folgende Aufgaben durch:
- Der Verein bereitet zum Abbau von Vorurteilen gesellschafts-politische und kulturelle Veranstaltungen zur Förderung des Austauschs zwischen der deutschen und der ausländischen Bevölkerung durch.
- Der Verein bereitet Veranstaltungen zum Zwecke der Integration der ausländischen Bevölkerung durch.
- Er veranstaltet Podiumsdiskussionen zu aktuellen rechtlichen Entwicklungen, die die Grundfreiheiten und Bürgerrechte betreffen
- Er informiert über Missstände und über die Lage der Menschenrechten
- Der Verein informiert die Öffentlichkeit über Fernseher und Funk sowie über die
Presse und über eigene Publikationen.
- Er führt Demonstrationen zu aktuellen Themen durch.
- Er gibt Broschüren, Publikationen, Zeitschriften und Bücher zu aktuellen Themen heraus.
- Der Verein leistet Betreuungsarbeit zu gesellschaftlich diskriminierten Gruppen,
etwa Frauen, Ausländer, Asylbewerber, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger und
Gefangene.
- Er beobachtet Prozesse, in denen Grundfreiheiten und Bürgerrechte betroffen sind.
- Der Verein gibt Stellungnahmen und Presseerklärungen zu weltweiten Entwicklungen der Bürgerrechte und Grundfreiheiten.
- Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein mit anderen Vereinen und
Organisationen zusammen.
- Für Ziele und Zwecke organisiert der Verein Sprachkurse, Musik, Folklore, sportliche Aktivitäten.
Aufgabe der Anatolischen Föderation als Tarnorganisation der DHKP-C war es, unter dem – satzungsgemäßen – Deckmantel allgemein-politischer Themen, mit solchen die Migranten- und Migrantinnen betreffen, mit dem Thema Rassismus in Deutschland oder mit auf die Türkei bezogenen Themen Aufmerksamkeit, Sympathisanten oder Mitglieder zu generieren. Die Besetzung dieser Themenbereiche ermöglicht der DHKP-C den Kontakt zu potentiellen Sympathisanten, Unterstützern oder auch Mitgliedern, ohne dass diese unmittelbar mit dem bewaffneten Kampf konfrontiert werden. Zu diesem Zweck sind u. a. zwei - teilweise inhaltsgleiche – Filme hergestellt worden, die die Arbeit der Anatolischen Föderation dokumentieren sollen und die jeweils als Datei (af_sine.mpg und federasyon tanitim.flv) auf dem im Wohnzimmer der Angeklagten aufgefundenen Computer (Asservat 6.4.1.6) gespeichert waren. Der Film der erstgenannten Datei beschreibt mit Bildern die Herkunft – Anatolien – später nach Deutschland gekommener „Gastarbeiter“, die entgegen ursprünglicher Planung dauerhaft in Deutschland geblieben seien. Im Zusammenhang mit Bildern des Brandanschlages von Solingen heißt es:
„Wir sind nach Deutschland als Gastarbeiter geholt worden. Nachdem wir entsaftet worden sind wie eine Zitrone, sind wir jetzt die Ausländer. Wir werden jetzt ermordet, körperlich beeinträchtigt“
Schließlich werden Zeitungsberichte eingeblendet, die in Beispielen die Probleme von Migranten wie Schulden, Gastarbeiterdiskussion nach 43 Jahren, Arbeitslosigkeit, Rassismus, Nichtachtung des Wahlrechts, Ausländerhass auch in der Schweiz, Versagung des Aufenthalts, Abschiebung von Personen, die sich nicht an Gesetze halten, Diskriminierung wegen fehlender Sprachkenntnis, Demonstrationen von Neonazis gegen Ausländer, schlaglichtartig aufgreifen.
Sodann folgt eine Vorstellung der Anatolischen Föderation indem Bilder von Protestaktionen gezeigt werden, die mit gesprochenem türkischen Text unterlegt sind, in dem es u. a. heißt:
„Die anatolische Föderation ist aktuell geworden, da sie die demokratischen Rechte der Menschen in Deutschland verteidigt. Sie führt einen Freiheitskampf und erhöht die Rechte. Sie ist für die Menschen ein Sprachrohr. Sie versucht für die erste Generation deren Probleme zu lösen. Für die junge Generation arbeitet sie gegen Degeneration und versucht diese zu verhindern und die Kultur zu verbreiten.
Die anatolische Föderation ist seit ihrer Gründung die Stimme unseres Volkes in Deutschland geworden. Sie versucht hier die demokratischen Rechte und Freiheiten zu unterstützen. Sie wurde ihre Stimme. Sie ist die Organisierungsfahne in diesem Kampf.
Die anatolische Föderation ist gegen Abschiebung, einen Gewissenstest für die doppelte Staatsbürgerschaft, gegen Rassismus, antidemokratischen Druck, Angriffe. Die anatolische Föderation ist für einen demokratischen Kampf und wird in dem Organisierungsfeld die stolze Fackel werden für sie. Die anatolische Föderation setzt sich ein für Jugend und Kinder, Teilung, Solidarität, Brüderlichkeit/Schwesterlichkeit und sie setzt sich dafür ein, die gemeinsamen Werte zu verbreiten.
Wir möchten sie unter die Fahne bringen, Hand in Hand und freudig wie bei Hochzeitsfeiern. Wir wollen eine Einheit bilden, gemeinsam kämpfen, dazu laden wir Euch ein.“
Im letzten Teil des Films wird ein Plakat gezeigt, auf dem Freiheit für N., C., A. gefordert wird. Mit Bezug auf die vorgenannten N. Em., C. Ob. und A. Is. erscheinen Texteinblendungen – unterbrochen durch Bilder von Demonstrationsveranstaltungen – in denen es heißt:
„Sie sind festgenommen worden, weil sie in Deutschland die Rechte der aus der Türkei kommenden Migranten verteidigt haben. Seit dem 5. November 2008 sind sie verhaftet. Sie dürfen keinen Kontakt haben zu Verwandten, Freunden, Familie. Sie werden unter Isolationsbedingungen festgehalten. Bis heute sind sie noch nicht vor Gericht.
Die größte Straftat, die sie begangen haben, ist eine Lösung für Millionen von Türken in Deutschland zu suchen.“
Auch in dem Film der Datei „federasyon tanitim.flv“ werden die folgenden Texte von hierzu passenden Bildern und Filmsequenzen eingerahmt. Dabei werden Brandanschläge auf türkische Familien – u.a. der von Solingen – in Bildern aufgegriffen:
„Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges und der Teilung Deutschlands bestand in Westdeutschland ein Arbeitskraftdefizit. Aus der Türkei kamen tausende Arbeitnehmer. Am 30. Oktober 1961 wurde ein Anwerbeabkommen mit der Türkei geschlossen. Es begann die Einwanderung. Sie wurden mit Musikkapellen empfangen. Und was ist jetzt?
Die rassistischen Angriffe dauern seit Jahren an und nehmen zu. In den letzten 15 Jahren haben mindestens 150 Migranten aufgrund rassistischer Angriffe ihr Leben verloren.
Die Zahl der Straftaten mit rechtsextremen Hintergrund:
2006: 5.321; dabei 324 Verletzte; nur 9 Täter wurden festgenommen;
2009: mittlerweile hat jede 3. Tat einen rechtsextremen Hintergrund;
im letzten Jahr: 1.000 rechtsextreme Gewalttaten, d.h. in Deutschland 2 bis 3 Taten pro Tag;
Der deutsche Staat und die europäische Staatengemeinschaft unternimmt nichts gegen rassistische Organisationen. Europa schmeißt die Demokratie mit einem Schlag weg. Wenn es Neonazis sind, die Straftaten begehen, ist man auf einmal ein demokratischer Staat und man erinnert sich an demokratische Prinzipien.“
Sodann heißt es in den Texten weiter:
„Die anatolische Föderation steht dafür, die Rechte der Migranten in Deutschland zu verteidigen, Recht und Freiheit zu verstärken und um der ersten Generation und der jungen Generation bei ihren Problemen behilflich zu sein. Sie kämpft gegen Degeneration und wirbt für die Kultur. Vor diesem Hintergrund ist die anatolische Föderation entstanden.
Wir existieren mit unserer Arbeitskraft,
wir verlangen unser Recht,
gegen Abschiebung und Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis.
Die deutsche Regierung hat das Zuwanderungsrecht reformiert. Dies beinhaltet viele Sanktionen. So wird u.a. Deutsch als Pflicht bestimmt bei Nachzüglern. Beschlossen wurde die Abschiebung von Integrationsfeinden. Fundamentale Rechte wie Familienzusammenführung wurden aufgehoben. Wir müssen dagegen kämpfen!
Wir, die Jugend der anatolischen Föderation, vertreten die Meinung, dass nur wir selbst unsere Probleme lösen können. Wir können die Probleme nur lösen, wenn wir selbst uns organisieren. Wir sollten unsere Zukunft selber bestimmen.“
Am Ende des Films folgen mit dem vorgenannten Film „af_sine.mpg“ identische Sequenzen und Texteinblendungen bezüglich N. Em., C. Ob. und A. Is..
Darüber hinaus bestand die Aufgabe der Föderation darin, die Arbeiten der DHKP-C-Tarnvereine überregional zu koordinieren, überregionale Veranstaltungen mit DHKP-C-Bezug – wie etwa den langen Marsch für die Gefangenen – durchzuführen, für einen einheitlichen Auftritt zu sorgen und die Arbeit der Anatolischen Föderation auf verschiedenen Veranstaltungen darzustellen. Schließlich bestand die Aufgabe der Angeklagten auch darin, Veranstaltungen vor Ort in Wuppertal durchzuführen und DHKP-C-Brauchtum zu pflegen, wie etwa das Gedenken an Selbstmordattentäter, an verstorbene Funktionäre oder Mitglieder oder an die Toten des Gefangenenaufstands vom 19. Dezember 2000 sowie die Verstorbenen des Todesfastens. Schließlich unterstützte die Angeklagte mit den sachlichen und personellen Ressourcen der Vereinsmitglieder und Sympathisanten in Wuppertal andere Veranstaltungen der DHKP-C, vertrieb bzw. ließ Eintrittskarten für Veranstaltungen der DHKP-C vertreiben, wobei der von ihr und ihrem Ehemann betriebene Kiosk neben den Vereinsräumlichkeiten eine zentrale Anlaufstelle war.
2. Einzelne mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen im Tatzeitraum ab dem 20. September 2009
Die Angeklagte nahm die Aufgaben der Vorsitzenden der Anatolischen Föderation regional, überregional und auch international wahr. Sie sorgte für den Vereinsstandort und beglich regelmäßig die Miete für die Räumlichkeiten. Sie nahm als Vorsitzende der Anatolischen Föderation an folgenden wesentlichen Veranstaltungen teil bzw. leistete folgende Beiträge für die DHKP-C:
Kurz nach ihrer Wahl trat die Angeklagte am 4. Oktober 2009 bei einem Volksfest des „Anatolischen Ausbildungs- und Kulturzentrums Duisburg" in Duisburg neben der „Grup Yorum“ als Vorsitzende der Anatolischen Föderation auf und hielt eine Rede. Am 11. Oktober 2009 trat die Angeklagte als Rednerin gemeinsam mit der „Grup Yorum“ beim 6. Volksfest der Anatolischen Föderation in Köln auf. Wenig später hielt die Angeklagte hielt bei Konzertveranstaltungen der „Grup Yorum“ am 8. November 2009 in Stuttgart im Volkskulturhaus, am 14. November 2009 in Bremen sowie am 15. November 2009 in Hamburg jeweils eine Eröffnungsrede. Bei der Veranstaltung in Hamburg wurden bekannte DHKP-C-Slogans wie „Halkiz, Hakliyiz, Kazanacagiz" (Wir sind das Volk, wir haben Recht, wir werden siegen), „Devrimci tutsaklar onurumuzdur" (Die revolutionären Gefangenen sind unsere Ehre), „Önder yoldas, D. K." (Führer Genosse, D. K.), „Kurtulus Kavgada, Zafer Cephede" (Die Befreiung ist im Kampf, der Sieg ist in der Front) gerufen.
Am 12. Dezember 2009 hielt sie als Vorsitzende der Anatolischen Föderation beim 40. Gründungstag der „Revolutionären Jugend“ in Wuppertal eine Rede.
Wenige Tage vor der Feier zur Eröffnung der Vereinsräumlichkeiten unter der Anschrift E.-Straße ... in Wuppertal am 9. Januar 2010, war die Angeklagte Gast in der Fernsehsendung „Dost Dilinden“ des Fernsehkanals „Avrupa“, in der sie von dem Moderator namentlich mit L. A. sowie als Vorsitzende der Anatolischen Föderation begrüßt wurde. Die Angeklagte stellte im Gespräch mit dem Moderator die Anatolische Föderation vor, sprach von etwa 300 bis 350 offiziellen Mitgliedern, bzw. an Personen, die sich in Nordrhein-Westfalen an der Arbeit der Föderation beteiligten. Für Deutschland nannte sie mehr als 1000. Vor der Gründung der Anatolischen Föderation hätten sie schon zuvor im Rahmen der Vereine gearbeitet und deutschlandweit soziale und kulturelle Arbeiten durchgeführt, die unter einem Dach zusammengeführt werden sollten. Es hätten neben kulturellen politische und soziale Arbeiten dazu kommen sollen. Vor sechs Jahren sei diese Institution geschaffen worden und bis jetzt sei es alles sehr gut gelaufen. Sie seien bemüht gewesen Lösungen für die Probleme der Migranten zu finden. Auf Nachfrage des Moderators erklärt sie, die Eröffnung sei in dieser Woche, am Samstag ab drei Uhr. Die Anschrift laute E.-Straße ... in Wuppertal. Angesprochen auf die aktuellen Entwicklungen erklärt die Angeklagte, sie hätten deutschlandweit eine Kampagne gegen den Rassismus durchgeführt. Auch in diesem Jahr hätten sie diese Kampagne wiederholt. Drei Freunde seien vor einem Jahr inhaftiert worden und befänden sich immer noch in Haft. Das sei aufgrund ihrer aktiven Arbeit passiert. Sie hätten sich an Vereinsaktivitäten beteiligt, es seien Freunde – N. Em., C. Ob., A. Is. – die im Vorstand seien. Auf Nachfrage nach dem Tatvorwurf weicht die Angeklagte aus und erklärt, ihre Aktivitäten würden als Straftat angesehen, denn ihre Freunde hätten während der Dauer der Kampagne gegen den Rassismus praktische Arbeiten durchgeführt und Demonstrationen organisiert, um das Geschehene ans Tageslicht zu bringen. Die Anatolische Föderation befasse sich mit Problemen der Arbeitslosigkeit, Frauenproblemen, Problemen der Kinder und Jugendlichen.
Am 3. März 2010 war die Angeklagte neben M. Dn. Teilnehmerin an einer Kundgebung gegen die Auslieferung von F. Er. an die Türkei, welche vor dem Justizministerium in Düsseldorf stattgefunden hat.
Am 10. April 2010 sprach sie in den Räumen der Anatolischen Föderation an der E.-Straße ... in Wuppertal anlässlich eines Festes des Vereins über Repressionen gegen Migranten. Der Internetseite www.2.tv zufolge forderte sich dabei den Einsatz für die Häftlinge der Föderation und für die revolutionären Gefangenen.
Am 17. Oktober 2010 hielt die Angeklagte in Dortmund beim 7. Volksfest der „Anatolischen Föderation“ eine Rede zu Ehren von N. Em., C. Ob. und A. Is., die später durch das Oberlandesgericht Düsseldorf wegen Mitgliedschaft in der DHKP-C verurteilt wurden. In dieser Rede sprach sie über Gewalt gegen die Anatolische Föderation und gegen die gefangenen Freunde. Sie forderte, das Ausländergesetz abzuschaffen und ein Verbot von rassistischen und faschistischen Organisationen.
Am 16. November 2010 nahm die Angeklagte vor der Außenstelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wo das DHKP-C-Verfahren gegen A. Is. u. a. stattfand, als Leiterin einer unter dem Motto „Langer Marsch für die Gefangenen des § 129 StGB“ stattfindenden Versammlung teil, bei der sie eine Erklärung verlas. Bei dieser Kampagne handelte es sich um eine vom 15. November 2010 bis zum 27. November 2010 dauernde Veranstaltungsreihe vor dem Hintergrund der Inhaftierung der „politischen Gefangenen“ N. Em., C. Ob., A. Is., Ü. K. Dr. und S. N. Öz., deren Freiheit gefordert wurde. Proteste sollten in Brüssel und Straßburg (15. November), Düsseldorf (16. November), Wiesbaden und Frankfurt (17. November), Darmstadt (18. November), Stuttgart, Karlsruhe und Mannheim (19. November), Stuttgart, Ludwigsburg und Ulm (20. November), München und Nürnberg (21. November), Magdeburg (22. November ), Berlin (23. November.), Hamburg und Bremen (24. November ), Bielefeld, Dortmund und Wuppertal (25. November), Düsseldorf und Krefeld-Duisburg (26. November ) sowie Köln (27. November) stattfinden.
Am 23. November 2010 hielt die Angeklagte eine Rede im Rahmen des „Langen Marsches für Gefangene“ in Berlin. Im Rahmen der Veranstaltung wurde auf Transparenten „Freiheit für die Gefangenen nach § 129b StGB“ gefordert. Die Angeschuldigte kündigte vor Ort die Fortsetzung der Aktion in Hamburg an und rief zur Teilnahme am Abschlussmarsch in Köln auf.
Am 18. Dezember 2010 hielt die Angeklagte als Vorsitzende der Anatolischen Föderation eine Rede bei einer Gedenkveranstaltung in Wuppertal. Sie erklärte, es sei die Aufgabe aller, sich zu den Märtyrern zu bekennen. Der Faschismus habe in Deutschland kein anderes Gesicht als in der Türkei.
Am 25. Februar 2011 hielt die Angeklagte auf einem von der „Volksfront“ organisierten Symposium zu Ehren des verstorbenen türkischen Professors Eyüp Bas in Izmir eine Rede im Namen der Anatolischen Föderation. In der Rede ging die Angeschuldigte auch auf den § 129 a/b StGB ein.
Am 3. März 2011 trat die Angeklagte bei einer Solidaritätsveranstaltung der Anatolischen Föderation in Mannheim als Rednerin auf. Auf einem auf www.2.tv veröffentlichten Bild ist ein Transparent der Anatolischen Föderation mit dem DHKP-C-Slogan „Hakliyiz Kazanacagiz" („Wir sind im Recht und werden siegen") zu sehen.
Am 10. März 2011 nahm die Angeklagte am „Langen Marsch“ anlässlich des Gerichtsverfahrens gegen F. Er. vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf teil. In ihrer vor ca. 25 Teilnehmern verlesenen Erklärung kündigte sie an, hierdurch in ganz Deutschland von den Bedingungen der Isolationshaft in den Haftanstalten berichten zu wollen, und forderte die Freilassung der „politischen Gefangenen“. Die Kampagne des zweiten langen Marsches wurde vom 6. bis zum 18. März 2011 durchgeführt.
Die Angeklagte mietete für den Transport von Mitgliedern, Unterstützern oder Anhängern der DHKP-C zum „Familien- und Jugendcamp der Anatolischen Föderation“ in Montpellier vom 22. Juli bis zum 1. August 2011 für diesen Zeitraum drei Fahrzeuge – Opel Zafira – bei der Fa. X1 GmbH in Solingen. Als Fahrer waren für zwei Fahrzeuge die Angeklagte und für eines M. Dn. angegeben, der jedoch nach polizeilichen Erkenntnissen nicht an der Veranstaltung teilnahm. Ob die Angeklagte mit einem der in Solingen abzuholenden und wieder zurückzubringenden Fahrzeugen gefahren ist oder an der Veranstaltung teilgenommen hat, ist nicht sicher festzustellen. Nach einem Bericht auf der Internetseite „2.tv“ diente das Camp der Erholung und politischen Bewusstseinsbildung.
Anlässlich des Jahrestages der Erstürmung der türkischen Gefängnisse am 19. Dezember 2000 fand am 18. Dezember 2011 eine Gedenkveranstaltung in den Räumlichkeiten der Anatolischen Föderation in Wuppertal statt, an welcher die Angeklagte neben weiteren dem DHKP-C-Umfeld zuzurechnenden Personen teilnahm. Neben der Angeklagten konnten V. Tü., E. Ti., H. Dn., Y. A., Y. Ed., St. Kc., der frühere Deutschland- und Europaverantwortliche N. Er., M. Dn., der wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung in einer ausländischen Terroristischen Vereinigung verurteilte Ö. Gl., O. Co., der spätere Selbstmordattentäter E. Sa., S. De., D. Y. und R. Te. im Rahmen einer polizeilichen Beobachtung festgestellt werden.
Für den 17. Januar 2012 meldete die Anatolische Föderation Wuppertal eine Versammlung mit dem Thema „Rassismus“ vor dem Gebäude des Bundesamtes für Verfassungsschutz in Köln mit der Angeklagten als Versammlungsleiterin an, die an der Versammlung auch teilnahm. Auf mitgeführten Transparenten und Plakaten stand zu lesen: „Vereinigen und organisieren wir uns gegen den Faschismus und Rassismus“ sowie „Rassismus ist Staatspolitik“.
Ebenfalls in Köln fand am 24. März 2012 ein von der Angeklagten im Namen der Anatolischen Föderation angemeldeter Aufzug zum Thema „gegen Rassismus“ statt, an dem ca. 100 Personen teilnahmen. Als Versammlungsteilnehmer konnten neben der Angeklagten weitere DHKP-C-Aktivisten – u.a. Ö. Gl., H. De., M. Dn., der spätere Selbstmordattentäter von Ankara E. Sa. – sowie die Tochter der Angeschuldigten T.1 A. festgestellt werden.
Am 23. Dezember 2012 fand unter Teilnahme der Angeklagten in den Räumlichkeiten der Anatolischen Föderation in der E.-Straße ... in Wuppertal eine Gedenkfeier mit etwa 110 Personen statt, mit der alljährlich der im Jahre 2000 am 19. Dezember im Rahmen einer Gefängnisrevolte in der Türkei zu Tode gekommener Inhaftierter mit dem hier realisierten Ziel gedacht wird, dass sich auch Besucher, die noch nicht Mitglied der DHKP-C sind, entweder beitreten oder mit der Terrororganisation sympathisieren.
Am 19. Januar 2013 nahm sie vor dem Hintergrund am Vortage in der Türkei erfolgter Festnahme- und Durchsuchungsaktionen an einer Demonstration in Köln teil, in deren Rahmen Erklärungen der Anatolischen Föderation, der Kunstwerkstatt Köln sowie von Mitgliedern der „Grup Yorum“ abgegeben wurden, die auch jeweils als Veranstalter auftraten.
Sie hielt am 20. Januar 2013 in ihrer Funktion als Vorsitzende der Anatolischen Föderation die Eröffnungsrede bei der Eröffnungsfeier des „Familien- und Jugend Solidaritätshauses Anatolische Jugend“ in Duisburg.
Am 24. Januar 2013 wurde die Angeklagte mutmaßlich von dem ehemaligen Deutschland- und Europaverantwortlichen N. Er. angerufen, der sie im Gespräch aufforderte, die Kunstwerkstatt in Köln aufzusuchen. Die Angeklagte begab sich demgemäß nach Köln und gab im Laufe des Abends ein live übertragenes, nicht aufgezeichnetes Interview im Studio des linksorientierten Fernsehsenders YOL-TV.
Am 10. Februar 2013 nahm die Angeklagte an einer Veranstaltung in Köln im Eurosaal zum Thema „Solidaritätsnacht – gegen die AKP Gewalt“ mit ca. 1.000 Teilnehmern teil. Auf Plakaten, mit denen im Vorfeld in NRW für die Veranstaltung geworben wurde, wurde die Angeklagte mit einem Redebeitrag mit dem Zusatz angekündigt „Vorsitzende der Anatolischen Föderation“. Als Sponsoren wurden des Weiteren die Kunstwerkstatt in Köln, die Zeitung „Yürüyüş“ sowie „Grup Yorum“ genannt. Die Angeklagte hielt auf der Veranstaltung eine Rede zu den Razzien in der Türkei. Darüber hinaus war die Angeklagte in erheblichem Umfang in die Organisation der Veranstaltung eingebunden. So besorgte sie für die Veranstaltung 150 bis 200 kg Fleisch und bereitet es mit Hilfe von weiteren Personen zur weiteren Verarbeitung vor. Darüber hinaus ergibt sich aus einem Telefonat zwischen der Angeklagten und ihrer Schwester S.1, dass die Angeklagte sehr gut über noch vorhandene Eintrittskarten informiert war und ihrer Schwester zusichert, sie könne noch Karten am Eingang zum Veranstaltungsort erhalten.
Am 17. Februar 2013 fand in Duisburg im Vereinsheim an der G.-Straße … eine Gedenkveranstaltung zum 40. Todestag des ehemaligen DHKP-C-Funktionärs M. I., der der Volksgruppe der Lasen zugehörig war, statt, an der die Angeklagte teilnahm. Sie nahm mehrere Personen in ihrem Auto mit zu der Veranstaltung.
Sie nahm am 3. März 2013 in Mannheim an einer gemeinsam mit der „Grup Yorum“ organisierten Solidaritätsveranstaltung im Namen der Anatolischen Föderation teil und hielt dort eine Rede. Die Teilnahme der Angeklagten als Vorsitzende der Anatolischen Föderation war auf dem für diese Veranstaltung gefertigten Plakat angekündigt. Im Vorfeld der Veranstaltung wurde die Angeklagte von zwei Anrufern gebeten, an der Veranstaltung teilzunehmen, da es sich für Mannheim um eine außergewöhnliche Veranstaltung handele.
Die Angeklagte organisierte am 10. März 2013 eine Veranstaltung mit ca. 65 - 70 Teilnehmern zum Thema „Weltfrauentag“ im Vereinsheim der Anatolischen Föderation in der E.-Straße ... in Wuppertal und nahm an dieser Veranstaltung teil. Zwischen dem 8. und dem 10. März 2013 hatte die Angeklagte mehrere Personen angerufen und besonders zu der Veranstaltung eingeladen.
Die Angeklagte nahm am 4. April 2013 an einer von dem „Rechtshilfezentrum des Volkes“ organisierten Kundgebung zum Thema „Protest gegen die willkürliche und gesetzwidrige Durchsuchung von N. Ei. im französischen Gefängnis“ vor dem französischen Generalkonsulat in Düsseldorf teil. Bei N. Ei. handelt es sich um ein mutmaßliches DHKP-C Mitglied.
Am 6. April 2013 fand in Dortmund eine im Namen der Anatolischen Föderation, von einem D. Y. angemeldete Versammlung mit ca. 100 Teilnehmern unter dem Motto „Protest gegen die Türkei“ statt, an der die Angeklagte ebenfalls teilnahm.
Am 18. und 19. Mai 2013 betrieb die Angeklagte einen Infostand der Anatolischen Föderation auf der Veranstaltung „16. Internationales Pfingsttreffen in Gelsenkirchen/Trabrennbahn“. Auf der Internetseite der Veranstaltung wird als Verantwortlicher ein „Verein zur Förderung internationaler Jugendtreffen e.V.“ und als unterstützende Organisation unter anderem die „Anatolische Föderation“ und das Rechtsanwaltsbüro ….. & Partner ….. genannt. Die Angeklagte bereitete für die Veranstaltung Essen vor und verkaufte dieses dort zur Geldbeschaffung.
Für das am 8. Juni 2013 in der König-Pilsener Arena im Centro Oberhausen stattgefundene Konzert der „Grup Yorum“ unter dem Motto „Eine Stimme gegen den Rassismus“ betrieb die Angeklagte Werbung und verkaufte sowohl über ihren Kiosk als auch persönlich durch Aufsuchen von Vereinen und türkischen Geschäften in verschiedenen Städten im großen Umfang Eintrittskarten. Darüber hinaus koordinierten die Angeklagte und ihr Ehemann den Kartenverkauf durch andere und führten im Vorfeld der Veranstaltung diesbezüglich eine Vielzahl von Telefonaten. Die Rufnummer des Kiosks der Angeklagten an der F.-Straße ... in Wuppertal - .......450 – wurde auch auf der Internetseite von „Grup Yorum“ seit dem 17. Mai 2013 als eine der Kartenverkaufsstellen für das Konzert angegeben. Im Gebiet Wuppertal wurden auf Veranlassung der Angeklagten insgesamt 641 Karten verkauft und 6.410 € eingenommen, die sie an andere DHKP-C-Verantwortliche weiterleitete.
Ab dem 6. Juni 2013 organisierte die Angeklagte die Fertigung von Gebäck für das Konzert, Verkaufsgegenstände für den Obststand und auf Nachfrage noch eine Vielzahl von Kleinigkeiten – angefangen über Wasserkocher, Kaffeemaschinen bis hin zu Salatbestecken in großer Anzahl. Darüber hinaus stellte sie für einen Dönerstand ein Zelt zur Verfügung und bemühte sich – ebenso wie ihr Ehemann – in einer Vielzahl von Telefonaten um Personen, die das Zelt rechtzeitig vor der Abnahme durch das Ordnungsamt, das ein Zelt für den Dönerstand gefordert hatte, nach Oberhausen bringen, was aber nicht gelang, so dass sie selbst fahren musste. Die Angeklagte brachte sich darüber hinaus auch während der Veranstaltung ein und organisiert telefonisch für den Essensverkauf vor Ort Hilfe. Die DHKP-C nahm insgesamt 97.300 € aus Ticketverkäufen und 41.728 € durch Essensstände ein. Unter Berücksichtigung der Ausgaben fiel ein Verlust von 39.833 € an.
2. Teil: Beweiswürdigung
A. Einlassungsverhalten der Angeklagten
Zu Beginn der Hauptverhandlung hat die Angeklagte am 2. Hauptverhandlungstag allgemeine Angaben zu ihrer Herkunft, zur Situation in ihrer Heimatregion, zu ihrem politischen Engagement in Deutschland sowie zu Aufgaben der Anatolischen Föderation gemacht. Am 15. November 2011 hat sie die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen eingeräumt. Sodann hat sich die Angeklagte durch Erklärung ihrer Verteidiger am 23. Hauptverhandlungstag, dem 28. Januar 2016, Angaben zu ihrer Person verlesen lassen, die sie sich ausdrücklich zu Eigen gemacht hat. Am 26. Hauptverhandlungstag hat die Angeklagte durch ihre Verteidiger eine Erklärung verlesen lassen, in der zum Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung Stellung genommen wird. Auch diese Erklärung hat sich die Angeklagte ausdrücklich zu eigen gemacht. Am 32. Hauptverhandlungstag hat sich die Angeklagte über ihre Verteidiger zu an vorangegangenen Hauptverhandlungstagen gestellten Fragen des Senats betreffend ihre persönlichen Verhältnissen sowie den Anklagevorwurf geäußert und sich die Antworten jeweils zu eigen gemacht. Darüber hinaus hat die Angeklagte weitere Fragen des Senats zu ihren persönlichen Verhältnissen beantwortet.
B. Wesentliche Beweismittel und deren Herkunft
Die vom Senat getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf folgenden Beweismitteln:
I. Telekommunikationsüberwachung und PKW-Innenraumüberwachung
1. Herkunft und Einführung in die Hauptverhandlung
Zum einen hat der Senat eine Vielzahl von Telefongesprächen, die bei Telefonüberwachungsmaßnahmen in diesem Verfahren aufgezeichnet worden sind sowie mitgeschnittene Gespräche im PKW des Zeugen Dr. (PKW-Ü Dr.) aus dem Verfahren gegen diesen nach Übersetzung aus der türkischen in die deutsche Sprache im Selbstleseverfahren eingeführt (Wortprotokolle). Soweit es bei Telefongesprächen aus den Telefonüberwachungsmaßnahmen in diesem Verfahren nicht auf den Wortlaut, sondern lediglich auf den Inhalt der Gespräche bzw. der Wortbeiträge der Gesprächspartner ankam, hat der Senat diese Inhalte durch Vernehmung des Zeugen und Sprachsachverständigen C. Bo. in die Hauptverhandlung eingeführt, der sich die Gespräche zuvor unter Berücksichtigung und Überprüfung von in der Akte vorliegenden Inhaltszusammenfassungen angehört hatte.
Soweit von den auf Türkisch geführten Gesprächen der Pkw-Innenraumüberwachung (PKW-Ü Dr.) bereits vollständige Übersetzungen vorlagen, hat der Senat deren Richtigkeit durch den Sprachsachverständigen C. Bo. überprüfen lassen. Dieser hat – soweit erforderlich – sinnentstellende Fehler und Auslassungen korrigiert und über das Ergebnis der Begutachtung in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und überzeugend berichtet. Soweit sich in den beigezogenen Akten keine oder keine vollständigen deutschen Übersetzungen fanden oder lediglich zusammenfassende Inhaltsangaben vorlagen, hat der Senat verwertete Gespräche durch den Sprachsachverständigen C. Bo. übersetzen lassen.
Vom Werdegang, der beruflichen Qualifikation und Berufserfahrung des Sachverständigen C. Bo. hat sich der Senat zuverlässig Kenntnis verschafft. Der Sachverständige ist dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf als besonders qualifiziert bekannt. Der Senat ist von seiner Sachkunde uneingeschränkt überzeugt. Er hat vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen auch insoweit eine Sprecherzuordnung vorgenommen.
2. Sprecherzuordnung
a) Telekommunikationsüberwachung
Hinsichtlich der Identifizierung der Angeklagten als Sprecherin hat der Sprachsachverständigen Bo. überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass die von dem Landeskriminalamt NRW (im Folgenden: LKA) im Rahmen der gefertigten Übersetzungen bzw. der Zusammenfassungen der Gesprächsbeiträge vorgenommene Sprecherzuordnung bzgl. der Angeklagten in allen Fällen zutreffend sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würde es sich insoweit jeweils um L. C.-A. handeln. Er habe an einer Vielzahl von Hauptverhandlungen betreffend DHKP-C-Verfahren teilgenommen und sei in diesen Verfahren insgesamt als Dolmetscher und Sprachsachverständiger tätig gewesen. Dies gelte etwa für die Verfahren gegen Is. u. a. sowie gegen Dr. und Öz., in deren Rahmen es eine Unmenge an türkischsprachigen Dokumenten, sowie eine Vielzahl von TKÜ’s, SMS und PkwÜ’s gegeben habe. Dabei hätte seine Aufgabe jeweils darin bestanden, zu prüfen, ob sinnentstellende Fehler oder Auslassungen vorgelegen hätten. Er habe dabei tausende Gespräche aus PkwÜ und TKÜ angehört und im Rahmen dieser Tätigkeit ein Gehör für immer wiederkehrende Personen entwickelt. Sein Bruder – der Sprachsachverständige S. Bo. – habe insoweit den Begriff Familiarisierung geprägt, den er sich hier zu eigen mache. Als Muttersprachler falle einem dies umso leichter. Bei ihm bestehe darüber hinaus die Besonderheit, dass Deutsch seine zweite Muttersprache sei. So sei es für ihn problemlos möglich, nicht nur in der türkischen, sondern auch in der deutschen Sprache, eine Familiarisierung zu erreichen. So sei es möglich festzulegen, dass eine bestimmte Person in verschiedenen Gesprächen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit immer dieselbe Person sei. Habe man mehrere hundert Gespräche gehört, ist dies problemlos heraus zu hören. Darüber hinaus sei es so, dass in etwa in 95 % der Gespräche, in denen die als L. bezeichnete Person spricht, sie selbst so bezeichnet wird, bzw. von dem Gesprächspartner so oder mit L. Abla – ältere Schwester – angesprochen werde. Er habe darüber hinaus entsprechendes Vergleichsmaterial. So habe er die Angeklagte in deutscher Sprache gehört im Rahmen der Haftbefehlsverkündung. Darüber hinaus habe ihm ein – vom Senat durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführtes – Video von etwa 1 h und 50 min vorgelegen, dass die namentlich vorgestellte Angeklagte in einer TV-Sendung zeigt, in der sie in türkischer Sprache spricht. Zudem werde sie von den als T.2 und T.1 bezeichneten Gesprächsteilnehmerinnen als Mutti oder Mutter angesprochen. In der Gesamtschau dieser Indizien ist der Senat davon überzeugt, dass es sich um die Angeklagte als Sprecherin handelt, wenn das LKA in den von dem Sprachsachverständigen untersuchten bzw. angehörten Telefonaten die Angeklagte mit „L.“ als Sprecherin bezeichnet hat, deren Zuordnung der Sprachsachverständige jeweils im Rahmen seiner Vernehmung – sei es in Hinblick auf wörtlich übersetzte Telefonate oder in Hinblick auf inhaltlich wiedergegebene Gesprächsbeiträge – bestätigt hat.
In gleicher Weise hat der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt, dass es sich bei den mit „T.2“ und „T.1“ bzw. „Y.“ bezeichneten Sprechern jeweils um identische Sprecher handelt. Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass es sich bei den vorgenannten um die Töchter der Angeklagten T.2 A. und T.1 A. sowie um ihren Ehemann Y. A. handelt. Letzteres schließt der Senat daraus, dass die Sprecherinnen T.2 und T.1 die Angeklagte nach den Angaben des Sprachsachverständigen Bo. regelmäßig mit Mutti oder Mutter ansprechen und den vom LKA als „Y.“ bezeichneten Sprecher, der in keinem der aufgezeichneten Telefonate mit diesem Namen angesprochen, sondern „O.“ genannt werde, regelmäßig als Vater bezeichnet werde, sei es unmittelbar oder in dem Sinne, dass auf Nachfrage eines Anrufers, ob ihr Vater da sei, der als Y. bezeichnete Sprecher das Gespräch übernehme. In Bezug auf T.1 hat der Sachverständige weiteres Vergleichsmaterial zur Absicherung seiner Einschätzung gehabt. Es handelt sich dabei um ein Video in dem T.1 A. auf einer Bühne auftritt und mit einer aus Papier oder Pappe gefertigten Silhouette einer AK-47 die Frauen zum revolutionären Kampf aufruft. Darüber hinaus hat sie einen kurzen Redeanteil als Zuschauerin der vorgenannten Fernsehsendung.
Darüber hinaus ist der Senat auf der Grundlage der Ausführungen des Sprachsachverständigen Bo. überzeugt, dass es sich bei der vom LKA mit „Su.“ bezeichneten Person jeweils um die gleiche Sprecherin handelt, mit vollem Namen nach Erkenntnissen des LKA S. Tü. heißen soll. Soweit das LKA in den von dem Sprachsachverständigen Bo. angehörten bzw. wörtlich übersetzten Gesprächen eine bestimmte Sprecherin als „S.1“ bezeichnet hat, ist der Senat auf der Basis der Angaben des Sprachsachverständigen Bo. davon überzeugt, dass es sich zum einen – so der Sprachsachverständige überzeugend und nachvollziehbar – jeweils um die gleiche Sprecherin handelt und dass es sich darüber hinaus um die ältere Schwester der Angeklagten S.1 handelt, die in Herne lebt. Letzteres schließt der Senat aus dem Umstand, dass etwa T.2 die S.1 genannte Sprecherin als Tante bezeichnet und die Angeklagte mit „S.1“ über ein Haus ihrer Mutter in der Türkei sprechen.
Schließlich hat der Sprachsachverständige in Hinblick auf den als „N. Er.“ bezeichneten Sprecher ausgeführt, dass ihm auch dessen Stimme bekannt sei. Es handele sich immer um die gleiche Person, wenn sie von den Ermittlungsbehörden – auch außerhalb dieses Verfahrens – mit diesem Namen bezeichnet werde. Er habe die Stimme der Person bereits sehr häufig gehört und auch hier wiedererkannt. Kennzeichnend für die Gespräche zwischen dieser Person und der Angeklagten sei, dass die Gespräche immer sehr kurz gehalten seien und in der Sache nur minimale Informationen enthielten. In einigen Fällen würden lediglich persönliche Treffen verabredet.
b) PKW-Innenraumüberwachung
Hinsichtlich der in den PKW-Ü aus dem Verfahren Dr./Öz. zu hörenden Sprecher hat der Sprachsachverständigen C. Bo. die Sprecher Ü. = Ü. K. Dr. und K. Ab. = S. N. Öz. aufgrund des Vorbefasstseins in dem Verfahren gegen Dr./Öz. zweifelsfrei identifizieren können. Die zutreffende Identifikation des Dr. wird bestätigt durch die im Selbstleseverfahren eingeführte Beweiswürdigung des Urteils gegen Dr., nach der dieser im Rahmen seiner Einlassung die durch die in seinem Verfahren tätigen Sprachsachverständigen S. und C. Bo. vorgenommene Sprecherzuordnung bezüglich seiner Person als zutreffend bezeichnet hat. Hierauf hat sich der Sprachsachverständige auch im Rahmen seiner Anhörung in diesem Verfahren bezogen und jeweils ausgeführt, dass er die Stimme des Dr. wiedererkannt habe.
Auch die Identifizierung des S. N. Öz. durch den Sprachsachverständigen Bo. ist für den Senat nachvollziehbar und überzeugend. Er habe in dem Verfahren gegen Dr. und Öz. eine Vielzahl von Mitschnitten aus der Telekommunikationsüberwachung sowie der PKW-Innenraumüberwachung angehört. Bei dem von den Ermittlungsbehörden in diesem Verfahren als „K. Ab.“ bezeichneten Sprecher handele es sich um S. N. Öz.. Dieser spreche Hochtürkisch in einem sehr gewählten elaborierten Code, der nahezu einzigartig sei. Die Sprache dieses Sprechers habe daher einen sehr hohen Wiedererkennungswert. Er – der Sprachsachverständige – gehe davon aus, dass es sich bei dem in den überwachten Gesprächen als K. Ab. bezeichnete Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um Öz. handele, da er – der Sprachsachverständige – ihn sehr häufig auch persönlich habe sprechen hören – nicht nur in der Hauptverhandlung, in der er umfassende Erklärungen abgegeben habe, sondern auch im Rahmen der Exploration, bei Besuchen im Gefängnis, bei Arztbesuchen, die er als Dolmetscher begleitet und seine Sprache wahrgenommen habe.
II. Beweismittel zur Struktur der DHKP-C
1. Zeugen
Soweit der Senat im Rahmen der Strukturdarstellung Feststellungen zur Funktion der jeweiligen DHKP-C-Aktivisten innerhalb der Organisation getroffen hat, beruht dies auf den nach Auswertung von früheren TKÜ- und PKW-Ü-Maßnahmen gewonnenen Erkenntnissen der Zeugen EKHK Z1, KHK’in Z2, KHK Z3 und KHK Z4, die über ihre Ermittlungsergebnisse in der Hauptverhandlung sachkundig und nachvollziehbar berichtet haben. Der Zeuge EKHK Z1, der u.a. im Bereich des Strukturverfahrens gegen die DHKP-C beim BKA eingesetzt war, aber auch als einer der beiden Hauptermittlungsführer im Verfahren gegen Dr. und Öz. tätig gewesen ist, hat zudem umfassend zu den Funktionären und hochrangigen Kadern der DHKP-C Angaben gemacht. Anhand der durchgeführten Observationen, TKÜ- und PKW-Ü-Maßnahmen sowie der Beschlagnahme von Unterlagen sei eine gesicherte Zuordnung möglich. Schließlich stützt der Senat seine Feststellungen zu entsprechenden Funktionen von DHKP-C-Aktivisten auf die ins Selbstleseverfahren gestellten Urteile, insbesondere das Urteil des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2012 gegen Ü. K. Dr./S. N. Öz. und das Urteil des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.12.2010 gegen A. Is., C. Ob. und N. Em..
2. Urkunden
Ein weiteres wesentliches Beweismittel sind die im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, insbesondere zur Programmatik und Struktur der DHKP-C das Parteiprogramm, die Satzungen und Parteibeschlüsse sowie zu ihren Taten zahlreiche Selbstbekennungen, aber auch weitere Urteile.
3. Beweismittel aus Rechtshilfeersuchen (Niederlande)
Wesentliche Erkenntnisse ergaben sich zudem aus den bei der Beschlagnahme des DHKP-C-Archivs im „Pressebüro Öz.“ in Amsterdam am 1. April 2004 sichergestellten Datenträgern mit Textdateien, die organisationsinterne Schreiben der DHKP-C enthalten.
a) Herkunft der Beweismittel
Zu Anlass, Verlauf und Ergebnis der am 1. April 2004 im Zuge der Erledigung eines italienischen Rechtshilfeersuchens erfolgten Durchsuchung des „Pressebüros Öz.“ im Gebäude Witte de Withstraat 160 in Amsterdam/Niederlande hat der Senat die Ermittlungsbeamten des Bundeskriminalamts, die Zeugen EKHK Z1, KHK Z3, KHKin Z2, KHK Z4, den sachverständigen Zeugen BA Z5 und die Oberstaatsanwältin beim BGH Z6 vernommen, sowie eine Vielzahl von übersetzten Dokumenten und Vermerken der niederländischen Polizeibehörden im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt.
Die polizeilichen Zeugen haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass nach ihren – aus unmittelbarer Wahrnehmung – gewonnenen polizeilichen Erkenntnissen bei der vorbezeichneten Durchsuchung der niederländischen Polizei Computer sowie zahlreiche Datenträger bzw. elektronische Speichermedien wie Festplatten, Disketten, CDs und USB-Sticks sichergestellt werden konnten. Der niederländische Beamte Z7 habe die Inhalte der aufgefundenen elektronischen Speichermedien gesichert und gesichtet. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugen, insbesondere des als Computerforensiker beim BKA tätigen sachverständigen Zeugen Z5, ausweislich der drei „Gutachten“ des Niederländischen Forensischen Instituts und ausweislich des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. August 2009 im Verfahren gegen At. u.a. wurden sämtliche Inhalte dieser Datenträger von Computerforensikern der niederländischen Polizei kopiert und der gesamte, 1,2 Terabyte umfassende Datenbestand, bestehend aus 66 Festplatten (Harddisks), 116 Disketten, 3 CD-ROM, 1 USB-Stick und 1 CF-Karte, als Backup Images auf insgesamt 6 Festplatten gesichert. Dies spiegelt sich auch in dem – übersetzten – Vermerk des niederländischen Polizeibeamen Z7 vom 24. Mai 2004 wieder, den der Senat im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat.
Die Zeugen haben weiter bestätigt, dass sich unter den aufgefundenen Datenträgern auch eine Festplatte befunden habe, die mit der Bezeichnung „04-033-69 HD7“ in die polizeiliche Asservatenliste aufgenommen worden sei, deren Auffindeort der niederländische Polizeibeamte Z7, der durch das OLG Stuttgart in dem Verfahren gegen At. u. a. vernommen worden ist und dessen Aussage die Zeugin Z6 im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem erkennenden Senat wiedergegeben hat, beschrieben habe. Es habe sich dabei um eine Festplatte von insgesamt neun Festplatten gehandelt, die in einem Schuhkarton in einem Raum im ersten Stockwerk des Gebäudes gefunden worden sei. Es habe sich bei diesem Raum nicht um einen reinen Schlafraum gehandelt, obgleich dort ein Stockbett gestanden habe. Die Schachtel habe sich unter einem Schreibtisch befunden. Auf diesem Schreibtisch habe ein Notebook gestanden, das eingeschaltet gewesen und auf dem ein Verschlüsselungsprogramm gelaufen sei, bei dem es sich um das Programm „Keysafe“ gehandelt habe. Z7 habe weiter angegeben, dass er mittels eines Storage-Systems eine physikalische Kopie hergestellt habe und zwar von allen aufgefundenen Datenträgern. Es handele sich dabei um eine 1 : 1 Kopie. Darüber hinaus habe Z7 an Hand des niederländischen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls nebst der Liste beschlagnahmter Gegenstände einem bestimmten Ort in den Räumlichkeiten des Büro Öz. zuordnen können, an dem die Festplatte gefunden worden sei, was der Senat selbst an Hand der übersetzten und in die Hauptverhandlung eingeführten Dokumente – Durchsuchungsprotokoll mit Anlage „Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände“ sowie Vermerk des Z7 vom 24. Mai 2004 – exakt nachvollziehen konnte. Aufgrund der Angaben des Zeugen Z5, konnte der Senat ferner nachvollziehen, dass der Inhalt der Festplatte „04-033-69 HD7“ im Rahmen der Sicherung durch die niederländische Polizei auf die vierte von insgesamt sechs (Sicherungs-) Festplatten kopiert worden ist, denn der Zeuge Z5 hat in der Anlage zu seinem Vermerk vom 22. Juni 2006 die Struktur der auf den sechs Sicherungsfestplatten gespeicherten Daten ausgedruckt. Anhand dieses Ausdrucks, der darüber hinaus im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, hat sich der Senat dies von dem Zeugen – wie dargestellt – erläutern lassen.
Nach der Schilderung der Zeugin Z6 betreffend die Aussage des Z7 habe dieser in Hinblick auf die Festplatte „04-033-69 HD7“ feststellen können, dass sich auf diesem Datenträger im sog. Unallocated-Cluster-Bereich Hinweise auf gelöschte Textdateien befanden, die er mittels eines forensischen Programms zu insgesamt mehr als 8000 türkischsprachigen Dateien wieder lesbar gemacht habe. Dabei handele es sich – wie auch der sachverständige Zeuge Z5 erläuterte - um den ungenutzten Platz eines Datenträgers, der Daten von gelöschten Dateien enthalten kann, sofern diese noch nicht durch neue Daten überschrieben worden seien.
Ausweislich der „Gutachten“ des Niederländischen Forensischen Instituts vom 5. August 2005 und 12. September 2005 fanden sich auf dem nicht genutzten Platz dieser Festplatte darüber hinaus über 13000 Dateien, die mit dem Codierungsprogramm „KeySafe“ verschlüsselt worden waren und computerforensisch nach Ermittlung von Passwörtern entschlüsselt und lesbar gemacht werden konnten. Die wiederhergestellten und entschlüsselten, von der genannten Festplatte stammenden Textdateien wurden durch den Zeugen Z7 ausweislich eines von ihm gefertigten Vermerks sowie ausweislich seiner durch die Aussage der Zeugin Z6 wiedergegebenen zeugenschaftlichen Angaben vor dem OLG Stuttgart sodann auf Datenträger (CD-R und DVD+R) übertragen, die – wie der Zeuge KHK Z3 und die Zeugin Z6 bestätigt haben – dem Bundeskriminalamt aufgrund eines Rechtshilfeersuchens des Generalbundesanwalts an das Königreich der Niederlande übergeben worden sind. Diese Datenträger sind nach übereinstimmenden Bekundungen der vorgenannten Zeugen Z3 und Z5 beim BKA als Asservate 1 und 2 geführt worden. Darüber hinaus wurden dem Bundeskriminalamt im Rahmen des Rechtshilfeersuchens – wie der Zeuge KHK Z3 und der sachverständige Zeuge Z5 ebenfalls angegeben haben – von der niederländischen Polizei physikalische Kopien des gesamten, bei der Durchsuchungsmaßnahme in den Niederlanden sichergestellten Datenbestandes auf einem Storage-System von sechs Festplatten übergeben worden. Diese physikalischen Kopien werden nach den Angaben des Zeugen Z5 beim BKA als Asservate 3 ff. (bis 70.1) geführt und wurden in das Auswertesystem des BKA übertragen. In diesem Gesamtdatenbestand befand sich nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Z5 auch eine vollständige Kopie der vorerwähnten Festplatte „04-033-69 HD7“ in der ursprünglichen, fragmentierten bzw. verschlüsselten Form. Die von der niederländischen Polizei aufgefundenen Originaldatenträger sind nach den von der Zeugin Z6 wiedergegebenen Aussagen der vor dem OLG Stuttgart vernommenen Zeugen Z8 und Z7 an die letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben worden.
Zu der Untersuchung dieser Datenträger hat der Senat den sachverständigen Zeugen Z5 gehört und dessen diesbezügliche Vermerke vom 1. Juni 2006 (SAO I.4.2.1, Bl. 241f. und 243f.) sowie vom 22. Juni 2006 und vom 8. April 2008 im Wege des Selbstleserverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei den auf der CD (Asservat 1) und der DVD (Asservat 2) gespeicherten Dateien überwiegend um komplette Textdokumente im Word 6.0- bzw. RTF-Format gehandelt habe, was der Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt hat. Diese Dateien seien dupliziert und zur Aufbereitung für die Übertragung in ein System zur inhaltlichen Datenträgerauswertung (IDA-System) teilweise mit spezifischen Untersuchungsprogrammen/-tools bearbeitet und sodann in das IDA-System des Bundeskriminalamts importiert worden. Jeder Datei wurde bei diesem Vorgang automatisiert eine individuelle, sechs- bzw. siebenstellige, nicht fortlaufende Identifizierungsnummer (Datei ID-Nr.) zugeordnet. Dies gelte auch für den Inhalt des Asservats 19.1 aus dem Gesamtdatenbestand. Der sachverständige Zeuge Z5 hat an Hand des Gesamtdatenbestandes, d. h. den physikalischen Kopien sämtlicher aufgefundener Datenträger überprüft, ob die Dateien von der CD (Asservat 1) und der DVD (Asservat 2) diesen Daten entstammen, was der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge uneingeschränkt bejahte. Darüber hinaus hat der sachverständige Zeuge den Vorgang der Entschlüsselung durch das Niederländische Forensische Institut in mehreren Stichproben selbst nachvollzogen und dem Senat im Einzelnen erläutert. Er hat ferner bekundet, dass durch die auch für seine niederländischen Kollegen gültigen Untersuchungsstandards gewährleistet werde, dass es zu keiner Datenveränderung komme. Er hat die niederländischen Kollegen als vorbildlich bezeichnet.
Der Senat hat angesichts der Angaben des sachverständigen Zeugen Z5 und der erfolgten Dokumentation der Datensicherung in Gestalt des Durchsuchungsprotokolls des niederländischen Gerichts, der Befundprotokolle der niederländischen Polizeibehörden und der tatsächlichen Schilderungen in den drei „Gutachten“ des Niederländischen Forensischen Instituts keinerlei Zweifel, dass die Inhalte der einzelnen Dateien im Zuge der bei der niederländischen Polizei bzw. beim Niederländischen Forensischen Institut oder beim Bundeskriminalamt durchgeführten Wiederherstellungs-, Entschlüsselungs-, Übertragungs- und Aufbereitungsvorgänge unverändert geblieben sind. Die Überzeugung des Senats von der ordnungsgemäßen Sicherung und Aufbereitung der Daten wird nicht dadurch erschüttert, dass der niederländische Beamte Z7 bei der Abfassung eines Befundprotokolls etwa sechs Monate nach erfolgter Übergabe von Asservat 2 an das Bundeskriminalamt irrtümlich den 9. Dezember 2005 statt den 7. Dezember 2005 als Datum der Aushändigung notiert und dabei ausweislich des Gutachtens des Niederländischen Forensischen Instituts zudem fälschlich die Zahl von 13241 statt 13111 exportierten bzw. übergebenen Dateien angegeben hat.
b) Authentizität der Beweismittel
Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich bei den aufgefundenen Dateien bzw. Dokumenten um Teile eines der DHKP-C zuzurechnenden Archivs handelt. Sie beinhalten nach der Schilderung der Zeugen EKHK Z1, KHK’in Z2, KHK Z3 und KHK Z4 eine Vielzahl von Mitteilungen hochrangiger Funktionäre der Organisation aus der Zeit von November 1999 bis Ende 2003 über deren Aktivitäten an der „Rückfront“. Diese Berichte belegen, dass die in Deutschland und anderen Teilen Westeuropas agierenden Führungsfunktionäre vollständig in die hierarchischen Strukturen der DHKP-C eingebunden sind und der Befehlsgewalt der Organisationszentrale unterstehen. Bei diesen Berichten wurde in der Regel nach einer Begrüßung – „Hallo“ – regelmäßig der Name des Verfassers und Absenders der jeweiligen Nachricht aufgeführt, der im Fall der G2 in Klammern gesetzt ist. Dem ist eine Datumsangabe vorangestellt, so dass die Nachrichten zeitlich bestimmt werden können. So heißt es beispielhaft in dem Dokument der Europaverantwortlichen „G2“ vom 9. Oktober 2002 (Datei ID-Nr. 763 471) wie folgt:
„7.10.2002
Hallo (G2)
Ich schicke am 8.10. 5 Dateien in einer ZIP(-Datei und habe diese Mitteilung am Anfang aller Dateien geschrieben.
1. Mein Finanzbericht“
Dabei ist nach der Schilderung der Zeugen EKHK Z1 und KHK’in Z2 zu beobachten, dass bei „G2“ Nachrichten eingehen, die sich auf kleinere Organisationseinheiten beziehen, während „G2“ Berichte versendet, die einen deutlich größeren Bereich – Westeuropa – umfassen. Dies sowie die Untergliederung von Gebieten unterhalb der Gesamtverantwortung der Europaverantwortlichen sowie deren Weisungsbefugnis ergibt sich beispielhaft aus dem Bericht der „G2“ vom 7. Oktober 2002, dessen durch den Sprachsachverständigen überprüfte Übersetzung der Senat im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Dort heißt es unter Ziffer 4:
„Wir haben mit H. und Em.1 über die Kampagne, die Veranstaltung und den 26. Oktober gesprochen. Ich habe von N. und T. Ab. und von den übrigen verantwortlichen Genossen verlangt, dass sie ihre Vorschläge schicken sollten. T. Ab. und En. haben sie geschickt, sonst hat niemand (etwas) geschickt, ich werde diese Woche mit K. und Sv. sprechen.
Wegen des Namens der diesjährigen Kampagne;
Wir werden gewinnen.
Wir werden durch ständigen Widerstand gewinnen.
Wir werden gewinnen.
Diese Namen schlagen wir vor.
Und aus Berlin:
„WIR SIND DIE HOFFNUNG, WIR SIND DIE MACHT, LASST UNS NOCH
STÄRKER WERDEN"
„DEINE ZUKUNFT LIEGT IN DER FRONT, BEKENNE DICH ZU DEINER
ZUKUNFT"
„HOFFNUNG WÄCHST DURCH OPFER, OPFER WERDEN ZUR SACHE DES
VOLKES"
„OPFER SIND DER AUFRUF ZUR HOFFNUNG"
„OPFER WERDEN ZUR SACHE DES VOLKES"
Diese Vorschläge sind eingegangen.
Wir werden Quittungen für fünftausend Leute drucken. Wir werden den Gebieten so viele Quittungen austeilen, wie sie brauchen. Im Oktober werden in allen Gebieten Kampagnen-Versammlungen stattfinden und Listen erstellt werden. Wir haben darüber gesprochen, dass diese Versammlungen massenhaft sein müssen. Em.1 und H. werden ihre eigenen Gebiete kontrollieren.
N. Ab. kann, da er sich um Österreich, die Schweiz und die Umgebung von
Frankfurt-Mannheim kümmert, diese Gebiete kontrollieren.
T. Ab. kann, weil er in Stuttgart ist, Stuttgart und England kontrollieren.
Dann bleiben Frankreich, Berlin und Hamburg übrig.
Frankreich werde ich kontrollieren. Berlin und Hamburg werde ich versuchen zu kontrollieren, aber es muss auch vor Ort eine Kontrolle stattfinden.
Wir können zwei Depots (Tampons) machen, (für) Frankreich, Holland und Belgien kann in Holland, (für) Deutschland, Schweiz, Österreich und England kann in Deutschland gesammelt werden.
Wir können im November damit beginnen, Quittungen auszustellen. Wir haben über die Veranstaltung gesprochen. Es sieht so aus, als könnten von außerhalb
von Stuttgart tausend Leute kommen. Wir haben darüber gesprochen, dass wir die Kartenverkäufe regelmäßig jede Woche kontrollieren wollen. Wir haben über eine massenhafte Teilnahme an der Demonstration vom 26. Oktober gesprochen. H. wird diese Woche nach Belgien gehen und (dort) tätig werden.“
Aus den Berichten der G2 ergibt sich nach Angaben der Zeugen EKHK Z1 ferner, dass sie einer übergeordneten Organisationsstruktur – dem Generalsekretär oder dem Zentralkomitee – Rechenschaft und Gefolgschaft schuldet. Dies ergibt sich beispielhaft wiederum aus dem vorgenannten Bericht, in dem „G2“ ihren Finanzbericht erstattet. Es ergibt sich zudem beispielhaft aus ihrem Bericht vom 24.7.2003 in dem sie auf eine 17 Punkte umfassende „Notiz“ der übergeordneten Organisationseinheit ausführlich eingeht. Der Senat hat die durch den Sprachsachverständigen überprüfte Übersetzung des Berichts im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Dort heißt es zu Beginn (bis Punkt 6):
„24.7.2003
Hallo (G2)
Die Antwort auf eure aus 17 Punkten bestehende Notiz vom 23.7.2003, die anfängt mit „Aus euren Erklärungen versteht sich, dass sie mit der Beweismittelsammlung bezüglich der Parteifront, bestehende Vereine, im Grunde aber die Zeitschrift und manche Personen, beschuldigen wollen" und aufhört mit „schickt uns eine Kopie der Erklärungen, die gemacht wurden".
1- Bezüglich des Punktes, der mit dem Satz anfängt „Aus euren Erklärungen versteht sich, dass sie mit der Beweismittelsammlung bezüglich der Parteifront, bestehende Vereine, im Grunde aber die Zeitschrift und manche Personen, beschuldigen wollen":
-verstanden.
- Es wurde verstanden, dass wir uns für die Zeitschrift und den Verein einsetzen müssen. Ich habe eine Erklärung im Rahmen dessen aufgesetzt, was ihr bezüglich der Erklärung der Staatsanwaltschaft geschrieben hattet. Diese habe ich heute auch an euch geschickt.
2- Bezüglich des Punktes, der mit dem Satz anfängt „Der Verein muss sauber sein. Sie können noch mal kommen. Diese Möglichkeit besteht immer. Was ist Ha. dort? Hat er keine rechtliche Verantwortung?"
- Ha. hat keine rechtliche Verantwortung. Als Mitarbeiter hätte seine Sozialversicherung gezahlt werden müssen. Ich wollte, dass sie beim Anwalt erfahren, wie es mit dem Status eines Journalisten oder freiwilligen Mitarbeiters usw. aussieht. Ha. erhält zudem Sozialhilfe und Hilfeleistung für Behinderte und will nicht diese Ansprüche verlieren.
- Wir wollten auf El. eine neue Gesellschaft eröffnen. Er sollte der Herausgeber der Zeitschrift werden. Unter diesen Umständen läuft ein Verfahren gegen ihn. Man sollte in seine Akte einsehen. Wenn keine ernsthafte Anschuldigung vorliegt, können wir trotzdem die Gesellschaft durch ihn gründen lassen. Da El. wieder bei der Zeitschrift arbeiten wird, würde er zumindest rechtlich der Ansprechpartner der Zeitschrift sein. Wir könnten die neue Gesellschaft auch auf jemand anderen eröffnen. Wir müssen aber auch für die Arbeitslegitimität von El. bei der Zeitschrift sorgen. Wie sollen wir das in Zukunft handhaben? Wir hatten für die Zeitschrift eine neue Räumlichkeit gemietet. Der Vertrag über diese Räumlichkeit wurde auf El. abgeschlossen.
3- Wir werden uns auch um den verhafteten Freund kümmern. Ich habe auch C. Ab. geschrieben.
4- Bezüglich des Punktes, der mit dem Satz anfängt „Die Anklage der Staatsanwaltschaft ist sinnlos und willkürlich".
Es wurde verstanden, was Sie bezüglich dessen gesagt haben, was der Staatsanwalt zu machen versucht.
5- Bezüglich des Punktes, der anfängt mit „Wir haben mehrmals gesagt: „Bringt die Quittungen des Tayad Komitees oder andere Quittungen nicht zu den Institutionen". Es ist immer wieder dasselbe. Sie befinden sich wieder alle bei den Vereinen und Institutionen.
Da die Kampagne des Tayad Komitees eine legale Kampagne ist, hatten wir nicht besonders darauf hingewiesen, dass keine Quittungen in die Vereine gebracht werden sollten.
a- Ich hatte B. Ab. geschrieben, damit beim Tayad Komitee Vorkehrungen getroffen werden, und man sich für die eingeleitete Gefangenenkampagne einsetzt. Sie wollten mit denen im Vorstand sprechen. Es könnte sein, dass er gesprochen hat. Im Namen des Tayad Komitees haben wir bezüglich des Todesfastens eine Mitteilung in jeder Sprache gedruckt und in ganz Europa verteilt. In der Mitteilung sind Adresse, Telefonnummer und Mailadresse aufgeführt.
b- Auf diesen Quittungen ist die Telefonnummer des Tayad Komitees angegeben. Oben auf der Quittung steht geschrieben „Isolierung ist Tod und soll aufgehoben werden"; unten steht „Todesfasten von 2000 dauert an"; in der Mitte stehen Name, Vorname und Datum.
c- Da es sich um eine legal durchgeführte Kampagne handelte, hatten wir nicht darauf hingewiesen, dass Namen auf die Quittungen geschrieben werden sollen.
- Bezüglich der Agenden haben wir jeden mehrmals darauf hingewiesen und von ihnen verlangt, dass sie sie vernichten. Em.2 hat seine/ihre.Agenda vernichtet. Wir haben ihn/sie auch sein/ihr Telefonheft vernichten lassen. Wir haben gesagt, er/sie solle chiffriert schreiben. Die Telefonhefte von H. und K. und die Kassettenliste und Telefonnummern von C. habe ich selbst vernichtet. Ich hatte das erklärt, bevor Öm. ins Gebiet ging.
Nach der Operation im Gebiet Mitte habe ich allen Gebieten Notizen bezüglich der Vereinssäuberung geschickt. Em. hat einen Tag vor der Operation eine Notiz geschickt und gesagt, dass sie im Verein eine Säuberung vorgenommen hätten. Es hat sich aber herausgestellt, dass das nicht so war. Ich habe sie darauf hingewiesen, dass das Finanzamt zur Zeitschrift kommen wird. Ich habe sie nach der Operation im Gebiet Mitte ermahnt. Ich habe die Harddisk der Computer bei der Zeitschrift ausgewechselt, Pocket formatiert, Flashkarten ausgetauscht. Ich habe mehrmals gesagt, dass Pocket, Flashkarte nicht zur Zeitschrift gebracht werden und nicht zuhause gelassen werden sollten. Zuletzt habe ich einen Tag vor der Durchsuchung der Zeitschrift darauf hingewiesen. Trotzdem hat Ha. die Pocket zur Zeitschrift bringen lassen, obwohl sie sich in einer/einem anderen Wohnung/Haus befand. Als Ha. gefragt wurde, wieso trotz dieser Warnungen und Hinweise die Pocket bei der Zeitschrift war, hat er zugegeben, dass er bei der Zeitschrift Dateien mit Pocket geschrieben habe. Wir haben zwar Vorkehrungen getroffen, weil es eine Steuerprüfung geben würde, und ich habe sie mehrmals dahingehend ermahnt, Vorkehrungen zu treffen, nachdem es im Gebiet Mitte eine Durchsuchung gab, aber Ha. hat trotz dieser Warnungen Laptop, Pocket, Flashkarte zur Zeitschrift bringen lassen. Und B. Ab. hat eine Notiz geschickt und gesagt, dass sie die Vereine gesäubert hätten, ich habe in allen Gebieten Pocket formatieren lassen. Ich habe neue Kodierungen verwendet und Flashkarten ausgetauscht.
Ich habe jetzt erneut an alle Gebiete geschrieben, wie Vorkehrungen bezüglich Agenda, Vereinssäuberung, Quittungen, Telefonnummern zu treffen sind.
d- Name, Adresse usw. vom Tayad Komitee sind legal. Ich hatte B. Ab. geschrieben, dass wir uns nach der Durchsuchung der Zeitschrift auf der Grundlage eurer Erklärungen verteidigen mussten.
6- Bezüglich des Punktes, der anfängt mit „ihr müsst euch auch um die Rechnungen der Zeitschrift kümmern".
Es wurde verstanden, dass wir uns um die Rechnungen der Zeitschrift kümmern.“
Dass es sich um ein der DHKP-C Europaführung zuzurechnendes Archiv handelt, folgt für den Senat zum einen aus dem Umstand, dass sich nach der Schilderung der Zeugen EKHK Z1 und KHK’in Z2 in den Dokumenten (ID-Dateien) des Archivs Verbindungen zu einzelnen Anschlägen bzw. Bekennungen der DHKP-C existieren. So schilderte der Zeuge EKHK Z1, dass sich in dem Datei-Dokument 753659 ein Lebenslauf des Selbstmordattentäters E. Be. befinde, in dem dieser auf insgesamt 39 nach Erkenntnissen des Zeugen standardisierte Fragen u. a. angibt, er – E. Be. – kenne sich mit Waffen und der Herstellung von Sprengstoffen aus; er betrachte sich als Soldaten des Kampfes und er sei bereit, jede Aufgabe zu übernehmen, die man ihm gebe, wenn er die Bedingungen dafür haben sollte; er verstehe, dass man tun muss, was die Organisation sage. Die Zeugin KHK’in Z2 schilderte in Bezug auf die Erklärung Nr. 387 der DHKC vom 11. Oktober 2011, dass das verstorbene DHKP-C Mitglied M. Ba. in dem vorgenannten Dokument, dem „Lebenslauf“ des E. Be. erwähnt sei. Sie bestätigte auf Vorhalt ihres diesbezüglichen Auswertevermerks vom 29. Dezember 2012, dass es zu M. Ba. heiße, er sei Gebietsverantwortlicher für das östliche Schwarzmeer gewesen. Er habe eine Struktur, die offen zum Entwickeln gewesen sei, er arbeite geplant und programmatisch, seine genossenschaftlichen Kontakte seien äußerst gut.
Die Zeugin KHK’in Z2 schilderte darüber hinaus, dass sich in dem Archiv Tätigkeitsberichte von Mitgliedern kämpfender Einheiten in der Türkei über Ausspähungsvorgänge und die Durchführung von Anschlägen fänden. Diese und weitere Berichte von Frontmitgliedern über die mögliche Annäherung an den Tatort, die geplante Ausführung und über bestehende Fluchtmöglichkeiten lassen nach der Schilderung der Zeugin darauf schließen, dass die Kämpfer durch verschlüsselte Nachrichten Anweisungen zur Ausspähung von Anschlagszielen erhalten haben. Darüber hinaus ergibt sich aus einzelnen Dokumenten, dass vor Ausführung eines Anschlags die Genehmigung der „Zentrale“ zu beantragen war. So schildert die Zeugin teilweise von sich aus, teilweise auf Vorhalt ihres Vermerks vom 26. März 2008, dass es im Zusammenhang mit dem Anschlag auf das AKP-Gebäude am 10. August 2003 (Erklärung Nr. 310 der DHKC) Berichte gebe, die sich konkret mit einem Anschlag auf ein Gebäude der „AK-Partei“ in Istanbul beschäftigten. Dabei wird berichtet, es sei verstanden worden, dass ein Anruf nicht notwendig sei und dass die „Pakete“ im Abstand von 10 min explodieren. Unter dem 10. August 2008 finde sich ein Bericht darüber, dass die „Pakete“ in der Nähe des AKP-Gebäudes auf dem Parkplatz bzw. gegenüber dem Parkplatz abgelegt worden seien. Die Pakete seien mit Uhren gemacht worden. In einem weiteren Bericht vom 10. August finde sich eine Meldung über einen durchgeführten Bekenneranruf mit ausdrücklichem Bezug auf den Anschlag auf das AKP-Gebäude sowie die Erwähnung der Hochzeit des Sohnes von Eo., was mit der Erklärung Nr. 310 korrespondiert. Ebenso korrespondierend mit den dem BKA mitgeteilten Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden in der Türkei findet sich ein Bericht vom 14. August 2003 in dem Archiv, nach dem lediglich der Fernsehsender TGRT korrekt berichtet habe, dass bei der nach der ersten Explosion durchgeführten Durchsuchung die zweite Bombe gefunden und gesprengt worden sei. In einem Bericht vom 13. August 2003 werde als Ursache für das Versagen der Zündung bei der zweiten Bombe angegeben, dass bei Plastikuhren das Problem auftreten könne, dass sie nicht rechtzeitig klingelten. Soweit die Zeugin darüber berichtet hat, dass in den ausgewerteten Dokumenten des Archivs davon die Rede gewesen sei, es handele sich um Bomben „ohne Teilchenwirkung“, demgegenüber die türkischen Behörden dem BKA mitgeteilt hätten, es habe sich um eine Bombe mit Teilchenwirkung gehandelt, mag dies darauf zurückzuführen sein, dass die Teilchenwirkung nach Darstellung der Zeugin allein mit Bezug auf Bombenhülle angenommen worden ist.
Darüber hinaus schilderte die Zeugin mit Bezug auf einen weiteren Anschlag vom 10. August 2003, dass es insbesondere ab Juli 2003 Berichte in den Archivdateien gegeben habe, in denen es um die Ausspähung von Offizierswohnhäusern gegangen sei. Darüber hinaus werde deutlich, dass die „Frontkämpfer“ auf eine Anweisung warteten, denn in einem Bericht werde eine Antwort vor dem Anschlag erwartet, wobei gleichzeitig Daten angegeben würden, wann man die „Offizierswohnungen machen“ könne. In einem Bericht vom 17. Juli 2003 werde geschildert wieviel „Seife“ – als Synomym für Sprengstoff – und wieviel Schießpulver vorhanden seien. Zudem wird in dem gleichen Bericht eine Annäherung an den geplanten Tatort nebst Bombenablage geschildert, wobei der Berichterstatter mangels diesbezüglicher Fernsehnachrichten davon ausgeht, dass die „Bombe“ möglicherweise nicht explodiert sei. Am 18. Juli 2003 folgt ein Bericht, dass der Attentäter zu den Offizierswohnungen zurückgegangen sei und die Bombe noch vorgefunden habe. Der Attentäter berichte weiter, er wolle eine zweite Bombe bauen und habe diese neben die erste gelegt, jedoch sei auch diese nicht explodiert. Unter dem 3. August berichtet der Attentäter auf Aufforderung über den Fortschritt in der Sache mit den Wohnungen, dass er Fehler gemacht habe. In einem weiteren Bericht vom 10. August finde sich eine Meldung über einen durchgeführten Bekenneranruf mit ausdrücklichem Bezug auf den (versuchten) Anschlag auf die Offizierswohnheime.
Der Senat stützt seine Überzeugung ferner auf einen Bericht eines „H.“ vom 4. Dezember 2001 mutmaßlich an die Europaverantwortliche der DHKP-C in dem es um die Veröffentlichung eines Zeitungsartikels in den Niederlanden nach einem Interview mit dem DHKP-C-Verantwortlichen der Niederlande – H. selbst – geht und der insbesondere mit Rücksicht auf die kritisierten aber auch die nicht kritisierten Aussagen des dargestellten Zeitungsartikels die Feststellungen des Senats zu Aufbau und Struktur der DHKP-C sowie den Aufgaben der Rückfront bestätigt. Der Senat hat die durch den Sprachsachverständigen überprüfte und teilweise korrigierte Übersetzung des Berichts im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Dort heißt es unter Ziffer 8.:
„8. Entwicklungen zur Sache der Reportage von A. Ol. ... Wie ich gestern
geschrieben habe, hat A. Ol. gesagt, dass seine Reportage heute veröffentlicht werden soll. Vorgestern hat er den Entwurf geschickt. Dieser Entwurf ist wie folgt:
Yk., DHKP-C Sprecher in Holland, sagt, „Die Feststellung, dass wir keine Terroristen sind, ist ein positives Signal." Obwohl die türkischen Revolutionäre auf die amerikanische Terrorliste aufgenommen worden sind, hatten Yk. und seine Freunde nicht damit gerechnet, auf die Europaliste aufgenommen zu werden. Er sagt, dass so verstanden worden wäre, dass sie keine Terroristen sind. Dennoch ist dies eine positive Anerkennung. Die EU-Liste wird praktisch zu keinem Problem führen. Es sieht definitiv unmöglich aus, dass durch diese Liste irgendein Dialog zwischen der Türkei und DHKP-C entstehen wird. Yk. hat die Meinung, „Die Türkei wird mit allen verfügbaren Möglichkeiten versuchen, uns zu vernichten." „Solange die Faschisten in der Türkei an der Macht sind, werden wir unsere Aktionen fortsetzen."
Der Sprecher des Außenministeriums teilt mit, „Wenn einige Organisationen auf der EU-Liste nicht enthalten sind, ist die nicht gleichbedeutend, dass Europa diese Organisationen nicht als terroristisch betrachtet. Bei dieser Angelegenheit ist das Abgeben eines Kommentars noch viel zu früh. In der Zukunft kann etwas realisiert werden, was zurzeit nicht gegeben ist. Diese Liste wird in Zukunft noch umfassender ausgeweitet."
Wenn es nach dem Sprecher geht, so gibt es zum Beispiel über die PKK auch nichts darin. Wenn jedoch im vor uns liegenden Monat die Minister zusammenkommen, wird man über diese Angelegenheit reden. Der Sprecher will das Image von Holland korrigieren, das so aussieht, als ob man die PKK beschützen will.
„Ganz im Gegenteil, wir werden uns sogar nicht widersetzten, wenn die PKK auf die Liste aufgenommen wird." Und die DHKP-C? Der Sprecher des Außenministers Aa. sagt dazu, „Dieser Name sagt mir überhaupt nichts."
Die DHKP-C hat im Osten von Amsterdam ein Büro in der H.-Straat. Der Name der Organisation wurde mit Großbuchstaben auf das Schild geschrieben. Früher wurde die Tür des Büros tagelang nicht geöffnet. Auch ist niemand an das Telefon gegangen. Vor einigen Jahren wurde dieses Büro von den Sympathisanten und Mitarbeitern der Marxistisch-Leninistischen Volksbefreiungsfront oft besucht. Das Büro ist derzeit wie ein Wohnzimmer möbliert. Der Mitarbeiter des Büros beschäftigt sich mit dem Computer. Der Fernseher hingegen ist an einen türkischen Satelliten angeschlossen. Der Büromitarbeiter bietet Tee und Kuchen an.
Die DHKP-C führt seit 30 Jahren einen städtischen Guerillakampf. Bis heute sind bei diesem Kampf fast 600 Militante gestorben. Nach Yk., den man per elektronischer Post erreichen kann, sind diese Personen den Märtyrertod gestorben. Sie haben für ihre Ideale ihr Leben gegeben. Diese Personen sind bei Demonstrationen oder bewaffneten Auseinandersetzungen mit der Polizei oder Soldaten oder Selbstmordaktionen ums Leben gekommen. Yk., „Unsere Aufgabe in Holland ist es, der Öffentlichkeit über unseren Kampf zu erzählen. Und wir als Front sind gezwungen, Möglichkeiten zu schaffen. Genauso wie das ökonomisch ist, schickt man neue Mitglieder an die Front, damit sie in der Türkei an Aktionen teilnehmen."
Vergangenes Jahr ist Az., Besitzer eines holländischen Passes, im Ergebnis eines langfristig durchgeführten Hungerstreiks im Buca-Gefängnis in der Türkei „gefallen." Yk. weiß nicht, für wie viele Tote oder Verletzte bis jetzt die Militanten der DHKP-C verantwortlich gewesen sind. Yk. drückt aus, dass die Organisation „mit der Unterstützung des Volkes und der unbegrenzten Gebundenheit der Militanten zum Kampf aufgestiegen ist." „Die Aktion vom 11. September hätten wir nicht gemacht, aber wir wären dazu in der Lage gewesen.“
„Auch wir haben Kameraden, die sich für unsere Sache opfern werden." Auch die Revolutionäre betrachten Amerika als Verantwortlichen für die Unterdrückung der Völker in der Welt. Anfang 1996 hat diese radikal linke Organisation einer ihrer blutigsten Aktionen durchgeführt. In den frühen Morgenstunden wurde Ö. S. in Istanbul in seinem Büro in einem sehr streng bewachten Zentralgebäude hinter seinem Arbeitstisch getötet. „S. war schuldig. Er hat das Militär mit dem Geben von Fahrzeugen unterstützt."
Zurzeit befindet sich die DHKP-C in der Türkei in den Gefängnissen Typ F in einem Kampf. 82 Sympathisanten und Militante sind den Hungertod gestorben. Die Organisation befürchtet, dass man derzeit die Mitglieder in der Türkei grenzenlos foltert und umbringen wird. Dem gegenüber jedoch ist Ankara zur Schaffung der europäischen Normen dazu verpflichtet, die Haft in Einzelzellen umzusetzen. Einer Person nach, die früher im Namen der Organisation Geld gesammelt hat, drückt die Organisation in Holland nicht mehr viel aus. „Das Interesse an der Sache ist äußerst zurückgegangen." Er selbst verdankt seinen Ruf seiner Funktion in der Organisation. Er hat bis Anfang der 90er Jahre von den Sympathisanten Geld gesammelt. Die Personen, von denen er Geld genommen hat, gaben hunderte von Gulden und freiwillig entsprechend ihrer Kraft. Firmeninhaber, die kein Interesse zeigten, und Leute von der Mafia wurden dazu gezwungen, einen Teil ihres verdienten Geldes an die Organisation zu übergeben. Wenn diese Personen es ablehnten Geld zu geben, wurde diese Person und seine Freunde eingeschaltet. „Im Ergebnis haben alle bezahlt." Yk. lehnt diese Geschichte von dieser Person natürlich ab. Yk. zufolge existiert ein zwangsweises Geldeinsammeln nicht.
1996 wurden fünf Personen von der DHKP-C (damals gab es die Dev-Sol) zu Strafen von vier Jahren bis sechs Monaten aufgrund der Straftat verurteilt, weil sie in Den Haag von türkischen Kleinunternehmern zwangsweise Geld gesammelt haben. Yk. sagt auch, dass dies mit ihrer Organisation auch nichts zu tun hat. Er behauptet, dass dies wegen den Hilfsleistungen aufgekommen ist, die Sympathisanten und antifaschistische Fonds gegeben. „Wir erhalten auch von in Holland befindlichen antifaschistischen Fonds Unterstützungszahlungen. Vor einigen Monaten hat man vom Parteibüro der grünen Linken 300 Gulden erhalten. Diese Hilfe war für die Inhaftierten in der Türkei, die sich im Todesfasten befinden." Die Person, die früher im Namen der DHKP-C Geld gesammelt hat, sagt, „In Amsterdam gibt es 50 Personen, die aktiv Arbeiten durchführen." „In ganz Holland sind es 100 Personen." Nach dem Putsch 1980 sind eine Vielzahl aus der Türkei geflohen und sind nach Holland gekommen. Bis 1989 waren sie aktiv und massenbezogen. In dieser Zeit haben der größte Teil von ihnen normal gearbeitet, waren im Bildungssektor oder Kommunalbeamte. Jetzt leben diese Menschen wie normale Personen des Volkes. Yk. will nichts im Zusammenhang mit der Stärke der DHKP-C in Holland sagen. „Wir sind eine Untergrundorganisation." Die Organisation wird vom Generalsekretär des Zentralkomitees D. K. geleitet. Die anderen Mitglieder dieses Komitees sind dem Ausland und den anderen Mitgliedern bekannt. Das P von DHKP-C charakterisiert Yk. als „Gehirn." Die Partei erstellt Planungen, organisiert und informiert das Volk. Der Buchstabe C, das bedeutet, ist das Umsetzungsorgan der Front. Darunter fallen die Sympathisanten und das Organisationsnetz. „Wir befinden uns in allen Ländern in Europa, wo die Menschen leben, die aus der Türkei gekommen sind. Holland braucht keine Angst vor Gewaltaktionen zu haben. Der Kampf ist auf die Türkei begrenzt." Sie wollen dort eine Volksrepublik gründen: Demokratisch, unabhängig ... Die letzte Stufe ist natürlich ein marxistisch leninistischer Staat. Die DHKP-C, die in der Türkei und Deutschland verboten ist und sich auf der Liste der USA und Vereinten Nationen befindet, ist nicht die einzige Organisation, die als terroristisch bezeichnet wird und in offener Form in Holland ein Büro eröffnet hat. Die palästinensische PLO, tamilischen Tiger und iranischen Gotteskrieger werden auch in Holland vertreten.
Z9, Terrorexpertin am Cllngendael-Institut, sagt, „Holland hat in der Vergangenheit aufgrund der Angst, dass irgendeine Operation zu Gewaltaktionen führen könnte, Organisationen wie Rote Armee Fraktion kaum angetastet. Wir haben eine Vielzahl von Menschen innerhalb unserer Grenzen aufgenommen, solange sie keine Straftaten begangen haben. Diese Betrachtungsweise für anders denkende Menschen liegt in der Tradition dieses Landes. Entsprechend den Worten des Sprechers des Außenministeriums nähern sich die europäischen Staaten sehr vorsichtig an die Zusammensetzung und Erweiterung dieser Terrorlisten an. Denn es ist nicht angenehm, wenn irgendeine Organisation auf diese Liste aufgenommen wird. Später wird man mit großen Problemen konfrontiert. Man friert Bankkonten ein und kann keine Handlungen machen." „Das Blockieren der Konten wird die Finanzierung der Aktionen der DHKP-C nicht sehr beeinflussen, sagt jemand, der früher für sie Geld gesammelt hat. „Sie schicken das Geld nicht über Banken. In einer Handtasche bringen sie es in die Türkei."
Dieser Artikel hätte in dieser Form nicht veröffentlicht werden können. Wir haben den Mann gefunden und mit ihm 4-5 Stunden gesprochen. Dies waren die Stellen, von denen wir eine Korrektur verlangt haben:
a. Ich hatte nicht so etwas gesagt wie, dass es ein positives Signal, dass festgestellt wurde, dass wir keine Terroristen sind. Wir wissen, dass wir keine Terroristen sind und der wahre Terrorist der türkische Staat ist. Ich hatte gesagt, wenn man unbedingt jemand als Terroristen bezeichnen will, dann muss man den Türkischen Staat so bezeichnen. Ich habe gesagt, dass wir dies nicht als positiv oder negativ bewerten, wen die EU auf die Terrorliste aufgenommen hat oder nicht.
b. Ich habe nicht gesagt, „Wir werden die Aktionen solange weiterführen, solange in der Türkei die Faschisten an der Macht sind." Ich habe gesagt, „Solange es den Faschismus gibt, wird unser Kampf weitergehen."
c. Ich habe gesagt, dass im Amsterdamer Büro zurzeit einige Änderungen vorgenommen werden und er das nicht verallgemeinern kann, was er dort gesehen hat.
d. Ich habe nicht gesagt, dass wir seit 30 Jahren eine Stadtguerilla machen. Ich habe gesagt, dass wir seit 30 Jahren einen Kampf führen.
e. Ich habe gesagt, dass Selbstmordaktion kein von uns benutzter Begriff ist. Wir würden von Märtyreraktionen sprechen. (Dies hat er in der Endfassung dieses Artikels als „entsprechend ihren eigenen Begriffen Märtyreraktion" hinzugefügt.)
f. Ich habe nichts von der Entsendung von Frontkämpfern erwähnt. Ich habe gesagt, dass es für uns in Europa grundsätzlich Beziehungen und Möglichkeiten gibt und wir auch ihn als so jemand betrachten würden. In der Endfassung des Artikels hat er das ganz herausgenommen.
g. Ich habe im Zusammenhang mit dem 11. September nichts gesagt wie, „dass wir das machen konnten." Ich habe gesagt, „Wir hätten das nicht gemacht, denn wir sind Revolutionäre. Über die Wahrheiten muss jedoch diskutiert werden. Wie ist dieser Zorn entstanden." Er hat in der endgültigen Fassung des Artikels das Problem 11. September komplett entfernt.
h. Über die S.-Aktion haben wir eine lange Zeit diskutiert. Die Geschichte ist sehr komisch, warum S. schuldig ist. Ich habe ihm gesagt, dass es ein kollaborierendes Monopol ist, er Killer beauftragt hat, um Revolutionäre zu erschießen, er Folterhallen anfertigen ließ, er den Faschismus in jeder Form wie das Bereitstellen von Fahrzeugen unterstützt hat und Mitfinanzier der MHP ist. Ihr schreibt darüber, als ob ihr uns auf den Arm nehmen wollt, aber ihr schreibt erst danach, dass 82 (83) Personen zu Märtyrern geworden sind. ... Wenn Ihr unbedingt etwas schreiben wollt, dann schreibt es so auf, wie wir darauf geantwortet haben. In der Endfassung des Artikels hat er unsere Worte aufgeschrieben im Hinblick darauf, warum S. schuldig ist.
i. Weder 1996 noch zu einem anderen Datum haben wir Strafen wegen Schutzgelderpressungen erhalten. Wir haben Gerichtsurteile zur Verfügung. Falls sie wollen, können wir ihnen diese mitbringen. Ihr schreibt das, in dem ihr euch auf Berichte des Geheimdienstes stützt (er sagte, „das ist nicht so, ich schaue in meinem eigenen Zeitungsarchiv nach"). Dies sind jedoch Lügen. Wir sprechen nicht vom Zeitungsarchiv oder Berichten des Geheimdienstes, sondern von Gerichtsurteilen,
j . Schön und gut, wir sind zwar eine Untergrundorganisation, jedoch sind wir hier legal. Wir wollen nicht, dass er etwas schreibt, was für den türkischen Staat die Bedeutung einer Mitteilung hat. In der Endfassung hat er das so eingefügt,
k. Wir wollen keinen ML Staat oder so gründen. So etwas geht schon gar nicht. Wir wollen den Sozialismus aufbauen. Dies ist jedoch keine Diskussion von heute, es ist die Diskussion nach der Revolution. Eigentlich wollen wir dieses Regime zerstören und einen unabhängigen demokratischen Staat gründen. In der Endfassung hat er „Volksrepublik" geschrieben.
I. Es gibt nichts wie eine Terrorliste der Vereinten Nationen. Es gibt die Terrorliste der USA. Und der Name DHKP-C fällt nur dort. Er hat das mit der Sache der Terrorliste der Vereinten Nationen herausgenommen.
m. Woher entnehmen sie das, dass wir Gelder in Handtaschen schicken? Das bedeutet, wollen sie folgendes sagen: Die haben sowieso keine Bankkonten. Man beschlagnahmt also nur die Bankkonten von denen, die als Terrororganisation anerkannt worden sind. Und in dem Fall wird es keinen Schaden zufügen, wenn man die als terroristische Organisationen verkündet. Man muss ernstere Maßnahmen treffen. Wir haben ein Büro. Es kann auch sein, dass wir ein Bankkonto haben. Worauf stützt sich die Erwartung, dass man unsere Bankkonten beschlagnahmen will und nicht die des türkischen Staates? Warum verkündet man nicht die Türkei als terroristisch sondern uns? Der wahre Terrorist ist der türkische Staat. Wir kämpfen gegen den Faschismus, genauso wie es früher die Holländer getan haben.
Nach dieser Diskussion hat er heute morgen gesagt, dass er das korrigiert habe und hat die Neufassung des Artikels geschickt. Die Sache mit Den Haag ist genauso geblieben gemeinsam mit einigen anderen Stellen. Ich habe ihm dieses Mal damit gedroht, dass wir eine Klage einreichen werden. (In der Zwischenzeit ist er zum Redakteur der Zeitung geworden.) Am Morgen haben wir nochmals und in harter Form diskutiert. Er sagte, in Ordnung, ich nehme diesen Abschnitt raus. Der Artikel wurde heute Abend veröffentlicht (weil diese Zeitung eine Abendzeitung ist.) Ein Exemplar habe ich bei M. gelassen. Die Endfassung werde ich übersetzen und schicken.“
Der Senat ist nach alledem auch von der Authentizität dieser Textdokumente überzeugt. Er hat keine Zweifel, dass es sich um organisationsinterne Schriftstücke der DHKP-C handelt. Hierfür sprechen vor allem deren Inhalte mit zahlreichen originellen Details und gegenseitigen Bezügen, die nur der Führung der DHKP-C bekannt sind. Anhaltspunkte für eine manipulative Erstellung oder Fälschung der enormen Anzahl dieser teils äußerst umfangreichen Dateien durch Dritte haben sich nicht ergeben, zumal sich aus den Dokumenten – sowohl nach dem eigenen Eindruck des Senats in Hinblick auf die jeweils vollständig in wörtlicher Übersetzung eingeführten Dokumente als auch in Hinblick auf die Schilderungen der Zeugen EKHK Z1, KHK’in Z2, KHK Z3 und KHK Z4 – ein umfassender Eindruck von den Struktur- und Hierarchieebenen ebenso ergibt wie ein authentisches buntes Bild über die – gegebenenfalls kritikwürdigen oder kritisierten – Eigenheiten und Verhaltensweisen einzelner – zumeist mit Decknamen – bezeichneter Funktionäre.
C. Beweiswürdigung im Einzelnen
I. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten
Die im ersten Teil unter A. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten und ihrem persönlichen Werdegang beruhen im Wesentlichen auf ihren insoweit glaubhaften Angaben. Sie hat sämtliche Umstände und Geschehnisse betreffend ihren persönlichen und sozialen Werdegang in der Türkei sowie in Deutschland wie festgestellt geschildert. Einzelheiten ihres schulischen und beruflichen Werdegangs sowie ihres tatsächlichen Aufenthaltes sowie ihres Aufenthaltsstatus hat sie auf Vorhalt von Informationen aus der sie betreffenden Ausländerakte wie festgestellt bestätigt. Dies gilt auch für die Feststellungen in Hinblick auf ihre Eheschließung und ihre Kinder.
Die Erkenntnis, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, folgt aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.
II. Zur DHKP-C
Die Feststellungen im ersten Teil unter B. zur Struktur und Entwicklung der DHKP-C, den in der Türkei verübten Anschlägen sowie zur „Rückfront“ in Westeuropa beruhen im Wesentlichen auf folgenden Beweismitteln: Als Primärquellen hat der Senat die Beschlüsse des Gründungskongresses der revolutionären Volksbefreiungspartei, die Schlussrede des Ratsvorsitzenden des Gründungskongresses, das Parteiprogramm der DHKP-C, die Satzungen der DHKP und DHKC sowie die jeweiligen Anschlagsbekennungen herangezogen. Weitere Erkenntnisse haben sich aus der bereits erwähnten Vernehmung der Zeugen des Bundeskriminalamtes KHK Z3, EKHK Z1, KHK Z4 und KHK’in Z2 ergeben. Schließlich hat der Senat bei seiner Überzeugungsbildung ergänzend die Feststellungen zur Struktur der DHKP-C und ihrer „Rückfront“, wie sie in den rechtskräftigen Urteilen des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2012 betreffend Ü. K. Dr. und S. N. Öz. und vom 22. Juli 2013 betreffend Gü. getroffen sind, herangezogen, die der Senat im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Darin wird detailliert auf Gründung, Ziele und Aufbau der DHKP-C sowie Zielsetzung und Aufbau sowie Aufgaben und Aktivitäten der „Rückfront“ eingegangen.
1. Gründung, Ziele und Aufbau der Organisation
Die Feststellungen zur Gründung, zu den Zielen und zum Aufbau der DHKP-C stützt der Senat in erster Linie auf das Parteiprogramm der DHKP, die Satzungen der DHKP und der DHKC, die Beschlüsse des Gründungskongresses der revolutionären Volksbefreiungspartei, insbesondere zu Nr. 5, 12 und 13 und die Schlussrede des Ratsvorsitzenden des Gründungskongresses und die Erklärung Nr. 38 der DHKP vom 25. März 2008. Soweit der Senat davon ausgegangen ist, dass die DHKP-C von ihrer Programmatik auch das Ziel verfolgt, die „Freiheit des kurdischen Volkes“ zu erzielen und eine Beendigung der „Folter in Gefängnissen“ anstrebt, ist dies dem Inhalt des Parteiprogramms der DHKP entnommen, das ausdrücklich entsprechende Zielvorgaben enthält (S. 15 f. und 18 f.).
Anhaltspunkte, die den Senat an der Authentizität der Urheberschaft dieser Unterlagen zweifeln lassen könnten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die durch das BKA von der Internetseite http://1.org heruntergeladene PDF-Datei mit den Beschlüssen des Gründungskongresses, der Schlussrede der Delegierten, der Schlussrede des Ratsvorsitzenden sowie Emblemen der DHKP und der DHKC entspricht nach der in der Hauptverhandlung erläuterten und mitgeteilten Überprüfung der Sprachsachverständigen Z10 exakt – nach Inhalt und nach Seitenumbrüchen – dem im Wohnzimmer der Angeklagten aufgefundenen Buch mit dem türkischen Titel „Kongre Belgeleri 2 – Kararlar“ (Asservat 6.4.2.9.1). Auch bei diesem Druckwerk fehlt der Abdruck des Beschlusses Nr. 20.
Die Feststellungen beruhen zudem auf den Bekundungen des Zeugen KHK Z3, der im Bundeskriminalamt aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als ermittlungsführender Polizeibeamter und seiner mehrjährigen Verantwortlichkeit für das sogenannte Strukturverfahren insgesamt umfassende und fundierte Erkenntnisse zu Entstehungsgeschichte, Zielsetzung und hierarchischem Aufbau der DHKP-C erlangt hat. Über diese hat er im Sinne der getroffenen Feststellungen anschaulich und detailliert berichtet. Die Angaben des Zeugen decken sich zudem mit dem Inhalt der eingeführten Verbotsverfügungen des Bundesministeriums des Inneren vom 27. Januar 1983 und 6. August 1998.
2. Zum bewaffneten Kampf
Zum bewaffneten Kampf der DHKP-C in der Türkei hat der Senat die Feststellungen aufgrund der im Selbstleseverfahren eingeführten schriftlichen Tatbekennungen der DHKC getroffen, die mit „Revolutionäre Volksbefreiungsfront“ gezeichnet wurden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erklärungen nicht von der DHKP-C stammen oder durch Dritte erstellt, verfälscht oder ohne den Willen der DHKP-C verbreitet worden sind, liegen nicht vor. Vielmehr sprechen die jeweils festgestellten Bezugnahmen auf frühere Aktionen bzw. Terroranschläge in zeitlich nachfolgenden Bekennungen zu anderen neuen Anschlägen für die uneingeschränkte Authentizität der Erklärungen. So nimmt die DHKC in ihrer Erklärung Nr. 444 nochmals Bezug auf den von ihr verübten S.-Anschlag. Darüber hinaus hat die DHKP-C bzw die von der DHKP gesteuerte DHKC mit ihren Erklärungen Nr. 439 vom 6. Januar 2015 und vom 9. Januar 2015 zum Ausdruck gebracht, dass Sie ihre Anhänger zutreffend über erfolgte Anschläge informiert, Fehlinformationen korrigiert und sich nicht von anderen verübte Anschläge zu eigen macht, indem sie mit der zeitlich nachfolgenden Erklärung die Anschlagsbekennung vom 6. Januar 2015 zurückgezogen hat.
Darüber hinaus hat sich der Senat die von der DHKP-C erstellten Bekennervideos zu den Anschlägen vom 10. September 2001 mit dem Attentäter U. Bü. und vom 20. Mai 2003 mit der Attentäterin S. Ak., die in den Videos namentlich benannt werden, durch den Zeugen KHK Z3 schildern lassen. Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen, der diesbezüglich jeweils einen Auswertevermerk erstellt hat, sind in den Videos die Vorbereitungen der Anschläge, etwa das Anlegen des Sprengstoffgürtels unmittelbar vor der Tatausführung und kommentiert durch die jeweiligen Attentäter – sichtbar. Das Bekennervideo bezüglich des Attentats von S. Ak. zeigt darüber hinaus – anders als noch das zwei Jahre zuvor aufgenommene Video – Symbole der DHKP-C.
3. Zur „Rückfront“ der DHKP-C
a) Aufbau und Ziele
Die Feststellungen zur „Rückfront“ der DHKP-C, zu ihrem Aufbau und ihren Zielen haben ihre Grundlage in den Beschlüssen des Gründungskongresses der revolutionären Volksbefreiungspartei. Die besondere Bedeutung der „Rückfront“ kommt insbesondere im „Beschluss: 8“ durch die Aussage „Der Krieg wird nicht an der Front, sondern an der Rückfront gewonnen“, deutlich zum Ausdruck. Das Augenmerk wird dabei auf den „Kontinent Europa“ gelegt, wo „drei Millionen Menschen aus der Türkei leben“.
Die Feststellungen zur Struktur der „Rückfront“ beruhen überdies auf den Bekundungen der Zeugen KHK Z3 und EKHK Z1. Letzterer hat über viele Jahre im Bundeskriminalamt das Sachgebiet mit Schwerpunkt „Ermittlungen im Rahmen der DHKP-C“ geleitet. Die Zeugen haben eine Vielzahl von Einzelheiten zu Begriff, Zielsetzung und Aufbau der „Rückfront“ im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert.
b) Aufgaben der „Rückfront“
Dass die laufende Geldbeschaffung zur Finanzierung des bewaffneten Kampfs in der Türkei zu den wichtigsten Aufgaben der „Rückfront“ der DHKP-C zählt, entnimmt der Senat zunächst dem „Beschluss: 11“ des Gründungskongresses der revolutionären Volksbefreiungspartei. Dort ist – wie festgestellt – festgelegt, dass die Partei „zur Ausdehnung des Krieges die erforderlichen finanziellen Ressourcen schaffen“ muss und „sämtliche Gebiete und Räume, sämtliche Parteiorganisationen, Kader, Sympathisanten und Anhänger … in dem Bewusstsein handeln“ müssen, „dass die Aufgaben einer Organisation, die einen Krieg führt, übernommen werden müssen“. Neben der Festsetzung eines regelmäßig zu zahlenden Beitrages „für sämtliche Organisationen der Gebiete, Räume und Einheiten“, der an die Parteizentrale weitergeleitet werden muss, hat jedes Gebiet ständige Einnahmequellen, insbesondere in Form von „beständigen und freiwilligen Spenden“, zu schaffen. Von „den Ausbeutern, den Wucherern, den Händlern, …“ seien „materielle Einnahmen zu erzielen“, denen allmählich der „Status einer Revolutionssteuer“ zukommen solle. Die „Parteiorganisationen sämtlicher Gebiete und Räume“ haben dabei die Aufgabe, „monatliche Aufstellungen von Einnahmen und Ausgaben regelmäßig an die Parteizentrale“ zu übermitteln.
Dass diese Vorgaben auch zur Tatzeit noch umgesetzt wurden, ergibt sich nicht zuletzt aus den bei dem Zeugen Dr. sichergestellten, von ihm gefertigten Aufzeichnungen, die nach den Feststellungen des gegen ihn ergangenen Urteils, das der Senat im Wege des Selbstleserverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, nach Gebieten unterteilt die Einnahmen der Spendenkampagne 2008/2009 und 2009/2010 darstellen sowie – nach Datum sortiert und überwiegend mit Ort oder Kurier versehen – die Weiterleitung einzelner Tranchen der gesammelten Gelder an die Europaführung.
Die weiteren zur Beschaffung von Finanzmitteln getroffenen Feststellungen beruhen ergänzend auf den Bekundungen der Zeugin KHK’in Z2, die im Bundeskriminalamt seit vielen Jahren mit dem Strukturverfahren „DHKP-C“ befasst ist und an der Auswertung der in den Niederlanden am 1. April 2004 sichergestellten Datenträger mit Textdokumenten beteiligt war. Die Zeugin hat für den Zeitraum bis Ende 2003 über die Spendensammlungen der DHKP-C als deren Haupteinnahmequelle, über Beitragszahlungen und kommerzielle Veranstaltungen sowie über den Verkauf von Publikationen im Sinne der getroffenen Feststellungen berichtet. Zudem sind die Angaben der Zeugin in einigen wesentlichen Punkten durch die Bekundungen der Zeugen KHK Z3 und EKHK Z1 sowie – betreffend kommerzielle Veranstaltungen – des Zeugen KHK Z4, der seit mehreren Jahren beim Bundeskriminalamt im „Phänomenbereich DHKP-C“ tätig ist und mit der Auswertung der am 1. April 2004 in den Niederlanden sichergestellten Asservate betreffend die Themenbereiche kommerzielle Veranstaltungen und Schleusungen befasst war, bestätigt und weiter ergänzt worden.
Dass der „Rückfront“ auch die Aufgabe zukommt, für Nachschub und Logistik zu sorgen, ergibt sich aus dem „Beschluss: 8“ des Gründungskongresses, der für die „Rückfront“ festlegt, dass Einrichtungen geschaffen werden, „die für den Transfer von materieller Unterstützung, Waffen, verschiedener Technologien, die in jedem Gebiet eingesetzt werden können, und für die Deckung des Bedarfs nach militärischer Schulung sorgen werden, was zu den unverzichtbaren Funktionen der Rückfront gehört“, und dass diese Einrichtungen „diesen Transfer beständig und dauerhaft machen“ werden. Weiter werden die zu Nachschub und Logistik getroffenen Feststellungen durch die Bekundungen des Zeugen KHK Z3 untermauert.
Der Umstand, dass Propaganda und Publikationen eine große Bedeutung beizumessen ist, zeigen auch die auf dem Parteigründungskongress gefassten Beschlüsse Nr. 8 und 9. Während „Beschluss: 8“ die allgemeine Aufgabenzuweisung an die „Propaganda-Organe und –Zentren“ enthält, „unseren Kampf in aller Ausführlichkeit der gesamten Welt bekannt zu machen“, werden in „Beschluss: 9“ die Publikationsaktivitäten konkretisiert: Die Zeitschrift „Devrimci Sol“ soll unter dem Logo „ZENTRALES PUBLIKATIONSORGAN DER DHKP DEVRIMCI SOL“ periodisch erscheinen, die „ideologische Führung für unsere sämtlichen anderen legalen und illegalen Veröffentlichungen“ übernehmen und sich auf „Nachrichten, Propaganda, Agitationen, Kommentare und Anprangerungs-Aktivitäten konzentrieren“.
Die Feststellungen, dass die Organisation zur Verbreitung ihrer Zielsetzungen und Aktivitäten wöchentliche Zeitschriften – unter mehrfach geänderten Namen – herausgab und -gibt, zuletzt unter dem Namen „Yürüyüs“, beruhen auf den Bekundungen der Zeugen KHK Z3 und KHK’in Z2. Sie werden für die Vergangenheit zudem gestützt durch die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 6. August 1998 betreffend die DHKP-C. Die im Zusammenhang mit den Publikationen getroffenen Feststellungen zum sogenannten Todesfasten, den Hintergründen und Folgen stützen sich auf die Bekundungen der Zeugen KHK Z3. Die Angaben werden zudem bestätigt durch den Inhalt des Films von Asservat 17.2.3., auf das noch näher eingegangen werden wird.
Grundlage für die Feststellungen zu den Schulungen ist der auf dem Parteigründungskongress gefasste „Beschluss: 13“, der in erster Linie zwischen Massenschulung und Kaderschulung unterscheidet und klarstellt, dass sämtliche Schulungsaktivitäten dem bewaffneten Krieg dienen und auf dessen „Bedürfnisse“ eingehen müssen. Weiter werden diese Feststellungen durch die fundierten Bekundungen des Zeugen KHK Z4 gestützt.
Für die Feststellungen zu Schleusungen und Fälschungsaktivitäten hat der Senat die detailreiche Aussage des Zeugen EKHK Z1 zugrunde gelegt. Dass Fälschungsaktivitäten auch noch in jüngerer Vergangenheit stattgefunden haben bzw. als selbstverständlich vorausgesetzt werden ergibt sich aus einer Diskussion zwischen einem „Ha.“ und Dr. am 2. November 2009 (ab ca. 23:28:06 Uhr) aus der Überwachung des PKW Dr., über einen Führerschein für „Ha.“. Nach einer Erörterung, dass ein bulgarischer nicht sicher sei, fällt dem „Ha.“ eine Frau im Umfeld ein, die einen Führerschein hat, aber nicht fährt – die Frau von E..
III. Zur Einbindung der Angeklagten in die DHKP-C und ihre Tatbeiträge
1. Einlassung der Angeklagten
Die Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen wie folgt eingelassen:
Die Angeklagte hat in Abrede gestellt, Mitglied einer politischen Partei zu sein, das gelte auch für die DHKP-C. Sie sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied der DHKP-C oder deren Funktionärin gewesen, noch habe sie Propaganda für die DHKP-C gemacht – auch nicht nach der Wahl zur Vorsitzenden der Anatolischen Föderation. Nachdem sie im Jahr 2009 von vielen Personen und auch von vielen Familien, vor allem aus Wuppertal, gebeten worden sei, sich zur Wahl zu stellen, habe sie diese Verantwortung übernommen. Sie sei durch niemanden eingesetzt worden. Sie sei im Rahmen eines demokratischen Prozesses am 20. September 2009 von unterschiedlichen Menschen aus verschiedenen Städten und Ländern freiwillig nach demokratischen Prinzipien gewählt worden. Die Gründung der Anatolischen Föderation sei über einen demokratischen Prozess erfolgt. In den Mitgliedsvereinen des Dachverbandes in Dortmund, Duisburg Köln, Hamburg, Berlin und Nürnberg seien Kommissionen gebildet worden, die in verschiedenen europäischen Ländern Umfragen unter den Migranten aus der Türkei durchgeführt hätten. Türkische Migranten hätten so die Möglichkeit gehabt, ihre Bedürfnisse und Vorstellungen zu einem Organisationmodell in Europa und zu ähnlichen Themen zu äußern. Die Anatolische Föderation sei ein Dachverband von vielen einzelnen selbständigen Vereinen bundesweit. Innerhalb der Föderation entscheide jeder Verein selbst über die Arbeitsinhalte und das Programm, so dass eine demokratische Vielstimmigkeit unter dem Dach der Anatolischen Föderation gewährleistet sei. In Wuppertal seien die Arbeitsinhalte und Programmpunkte stets aus den Ergebnissen der Diskussionen mit den Vereinsmitgliedern aufgestellt worden. Es sei gemeinsam überlegt worden, wie man die Themen konkret vor Ort angehen könne. Dabei habe es auch Kooperationen mit anderen Vereinigungen, die einen demokratischen und antirassistischen Anspruch gehabt hätten.
Die Föderation kämpfe gegen Rassismus und Faschismus jeglicher Art und setzte sich für soziale-, politische- und kulturelle Recht der Migranten in Deutschland ein. Vor dem Hintergrund der Morde des NSU habe die Föderation insbesondere gegen Rassismus und Faschismus gekämpft und Veranstaltungen gegen den Verfassungsschutz sowie den NSU durchgeführt. Darüber hinaus setze sich die Föderation für die Rechte von Gefangenen in Deutschland und weltweit ein. Auf Nachfrage hat die Angeklagte erklärt, dass sie an den in der Anklageschrift aufgeführten Veranstaltungen teilgenommen, sie – soweit in der Anklageschrift aufgeführt - organisiert oder angemeldet hat.
Sie hat eingeräumt, die Gründungsmitglieder von TAYAD (Türkei, 1986), insbesondere M. Dl. und K. Bs., genannt „Ana“ (Mutter) zu kennen. Sie hätten auch bei ihr in der Wohnung übernachtet. K. Bs. kenne sich noch aus der Zeit in der Türkei. Soweit ihr vorgeworfen werde Vitaminpräparate in Remscheid bei der Zeugin Z11 erworben zu haben, habe sie dies ihrer Bekannten zu Liebe getan, da sie diese als Nahrungsergänzungsmittel persönlich benötigt habe.
S. N. Öz. habe sie kennengelernt, als dieser neu in Deutschland gewesen sei. Er habe sie um Informationen und Beratung für seine Asylangelegenheit in Deutschland um Rat gefragt, da sie – die Angeklagte – in der Asyl- und Flüchtlingsarbeit aktiv gewesen sei. Er habe darüber hinaus nach Möglichkeiten gesucht, die Deutsche Sprache zu lernen auch darüber sei der persönliche Kontakt entstanden, den sie beibehalten hätten.
Sie habe – bevor sie N. Er. kennengelernt habe, dessen Vater M., den Mitgründer von TAYAD (Türkei) kennengelernt. Sie habe sich auf Bitten des Vaters um N. Er. in Hinblick auf seine Augenerkrankung gekümmert, nachdem dieser nach Deutschland gekommen sei und ihn bei seinen Augenoperationen begleitet. Sie habe ihm darüber hinaus bei seinen bürokratischen Belangen beholfen. Über die Jahre sei ein persönliches Verhältnis zwischen ihrer Familie und ihm entstanden.
Sie kenne M. I. seit seiner Ankunft in Deutschland. Sie habe ihn bei der Familienzusammenführung begleitet und ihm geholfen. Der Kontakt hätte auch darüber hinaus weiter bestanden. Nachdem M. I. verstorbei sei, habe sie an seinem 40-Tage Seelenessen in Duisburg teilgenommen.
M. By. kenne sie aus Wuppertal. Es habe Kontakt zwischen seinen und ihren Kindern bestanden. Sie habe für ihn übersetzt und Briefe auf Deutsch geschrieben. Zum 5. Jahrestag seines Todes habe seine Ehefrau ein Essen in den Vereinsräumlichkeiten gegeben.
In Anatolien sei es üblich, sich an bestimmten Zeitpunkten an die Verstorbenen zu erinnern. Bei Aleviten sind das insbesondere die 3-,7- und 40-Tage Seelenessen. Es gehe dabei nicht um die Ehrung des Verstorbenen oder dessen Lebens, sondern um sich an den Verstorbenen als Mensch zu erinnern. An solchen Treffen nähmen viele Menschen teil und brächten Essen mit, auch wenn sie den Verstorbenen nicht gekannt hätten. Sie habe an zahlreichen Treffen dieser Art teilgenommen, so auch im Februar und März 2013 anlässlich des Erinnerns an E. Sa.. Sie habe ihn nicht näher gekannt und nur gewusst, dass er mehrere Jahre in der Türkei inhaftiert gewesen sei, dort schwer gefoltert worden sei und gesundheitliche Probleme physischer und psychischer Art davongetragen habe.
Diese Einlassung ist – soweit ihr nicht gefolgt werden konnte – durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
2. Tätigkeit der Angeklagten vor dem 20. September 2009
Der Senat hält es für sehr wahrscheinlich, dass die Angeklagte bereits vor ihrer Wahl – außerhalb des angeklagten Zeitraums – am 20. September 2009 im Umfeld der DHKP-C im Rheinland bzw. im Ruhrgebiet tätig war. Dies ergibt sich zum einen aus dem unten näher dargestellten Gespräch zwischen Dr. und Öz. vom 29. Oktober 2009 (PKW-Ü Dr.), das von Dr. eingeleitet wird mit den Worten: „ Also, seit den 80’ern, als die L. Abla gekommen ist […nicht verständlich…].“, und Öz. antwortet: „Aber sie kennen sie seit dem bis heute nicht […nicht verständlich…].“ Angesichts ihres von ihr beschriebenen engen Verhältnisses zu den DHKP-C-Funkionären N. Er. und M. I. liegt eine unterstützende Tätigkeit nahe.
3. Zur Gründung der Anatolischen Föderation als Tarnorganisation der DHKP-C und die Wahl der Angeklagten als Vorsitzende der Anatolischen Föderation am 20. September 2009
a) Anatolische Föderation, Wahl der Angeklagten, Umzug nach Wuppertal
Die Feststellungen zur Gründung der Anatolischen Föderation bzw. zunächst zur Gründung des Verbandes Anatolischer Volkskulturvereine beruht auf den im Selbstleseverfahren eingeführten bei den jeweiligen Registergerichten eingereichten An- bzw. Ummeldeunterlagen, aus denen sich der Name des Vereins, die Versammlungsdaten und der Sitz des Vereins ergeben. Die Feststellungen zur letzten Eintragung beim Amtsgericht Dortmund zur VR-Nr. ….. ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Auszug aus dem Vereinsregister, der Umstand, dass die Änderungen „2. Mitgliederversammlung“ vom 28. Februar 2004 nicht zur Eintragung gelangt sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass der vorgenannten Auszug vom 9. Oktober 2008 stammt.
Die Feststellungen zu den Überlegungen der Europaführung der DHKP-C zur Auflösung des Verbands anatolischer Volkskulturvereine e.V. beruhen in erster Linie auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Dokumenten – ID-Dateien – mit den ID-Nummern ...826 (23.01.2003), ...201 (16.08.2003) und ...150 (13.10.2003). In einem Bericht vom 23. Januar 2003 (ID ...826) an die übergeordnete Führungsebene der DHKP-C teilt die Europaverantwortliche mit, dass „Em.1“ – mutmaßlich N. Em. – mit den Arbeiten zur Gründung einer neuen Föderation begonnen habe. Sie schildert die Gründe für eine Neugründung wie festgestellt und schlägt Köln als Sitz vor. Zur Begründung führt sie aus, das das Gericht in Köln in Deutschland das „demokratischste“ sei. Auch macht sie folgende Vorschläge für die Namenswahl:
„F. Unsere Namensvorschläge für die Föderation:
- Mein Vorschlag:
Föderation der anatolischen Kultur-, Bildungs- und Solidaritätsvereine
Kurzform: AKEF oder AKF-ADF
- Die Vorschläge des verantwortlichen Genossen in Westfalen:
Föderation der Kultur- und bildungszentren KMF
Föderation der Kulturzentren, Föderation der Kultur- Bildungsvereine in Deutschland, Kurzform AKDF“
Darüber hinaus kündigt sie ausdrücklich an, einen Vorstand festzulegen der einen tatsächlichen Vorsitzenden haben solle. „Em.1“ solle festlegen, wer vom Kölner Verein Vorsitzender werden soll.
Im Rahmen eines weiteren Berichts der Europaverantwortlichen vom 16. August 2003 (ID ...201) erörtert diese gegenüber der Parteiführung – wie festgestellt – lediglich eine Veränderung der Föderation statt einer Neugründung, man könne einen neuen Vorstand wählen, da der alte lediglich auf dem Papier stehe. Gleichzeitig solle jedes Gebiet die Hauptversammlung seiner Vereine machen, damit die notwendigen Änderung im Vorstand vollzogen werden könnten. Dabei erörtert sie ausdrücklich, ob die Gebietsverantwortlichen Vereinsvorstände werden sollen, was jedoch voraussetze, dass sie die organisatorischen Arbeiten von denen des Vereins trennen. Sie kündigt schließlich Schulungsveranstaltungen „in allen Gebieten“ an und will veranlassen, dass in den Gebieten über die Frage diskutiert wird „Welchen Verein wollen wir?“. In diesem Zusammenhang kündigt sie ausdrücklich die Freigabe der Diskussion über das Thema Föderation an. Schließlich berichtet sie bereits zu diesem Zeitpunkt von Planungen für eine Versammlung bezüglich der Föderation, die von „Em.2“ und „H.“ geleitet werden soll.
Die Feststellungen zur Versammlung am 29.11.2003 beruhen auf der inhaltsgleichen Mitteilung der Planungen der Europaverantwortlichen an die übergeordnete Führungsebene vom 13. Oktober 2003 (ID ...150). Dies gilt auch für die weiteren vorbereitenden Maßnahmen in den jeweiligen Vereinen, den noch zu gründenden Vereinen in Dortmund und in Belgien, für die Themenverbote auf der Versammlung im November sowie die Pläne für die Gründungsversammlung der Föderation Ende Februar 2004. Dabei kündigte die Europaverantwortliche auch an, dass man festlegen werde, über welche Themen „Em.2“ und „H.“ auf der Versammlung sprechen werden. Darüber hinaus kündigte sie an, dass festgelegt werde, wer in den Vorstand der Föderation gehen werde. So heißt es – auszugsweise – in dem vorgenannten Bericht wörtlich:
„Am 29. November werden wir auf der Seite von H. und den anderen auf
Europaebene eine Versammlung bezüglich der Föderation durchführen. DiesVersammlung werden H. und Em.2 leiten. Falls Em.2 Vorsitzende(r) werden sollte, so wird es natürlich so sein, dass er/sie die Versammlung leitet. Auf dieser Versammlung wird man über folgende Dinge diskutieren:
- Warum eine Föderation?
- Wie müssen ein Verein und eine Föderation aussehen?
- Was beabsichtigen wir mit einer Föderation?
- Gebietsanalysen
- Umfragen
- Welche Probleme treten bei der Durchführung dieser Arbeit auf?
- Was hat es uns gebracht, diese Art von Arbeit zu beginnen?
Auf dieser Versammlung werden wir eine Föderationsexekutive wählen. Wir denken, dass in dieser Exekutive im Namen von Westfalen Em.2, im Namen von Norddeutschland Sv., im Namen von Gebiet Mitte Öm. und im Namen von Süden F. sein müssten. Außerdem haben wir darüber gesprochen, welche Personen für den Föderationsvorstand in Frage kommen. Wir werden auch auf dieser Versammlung darüber diskutieren und Vorschläge einholen, wer seinen Platz im Vorstand einnehmen soll.
Auf der Versammlung werden wir über die zurzeit bestehende Föderationssatzung diskutieren lassen. Wir werden auch verlangen, dass man in den Gebieten darüber diskutiert.
An dieser Versammlung werden auf Europaebene 35 Personen teilnehmen. Auf der Stufe der Gründung der Föderation werden wir von allen Vereinen verlangen, dass sie ihre juristischen Probleme vervollständigen, ihre Generalkongresse durchführen und eine Mitgliederkampagne beginnen. Die Föderation wird grundsätzlich auf dem Verein in Deutschland gegründet. Nachdem wir Erfahrung mit der Föderation in Deutschland gesammelt haben, können wir jeweils in Österreich und Frankreich Föderationen bilden. Nur aus der Sicht des Fortschritts von diesen Diskussionen denken wir, dass die Teilnahme von ganz Europa notwendig ist.
Auf dieser Versammlung wird man über nichts anderes als die Arbeiten der Föderation und der Vereine reden. Man wird über den demokratischen Kampf, Legitimität des Kampfes für Rechte und Freiheiten, Kennenlernen von Europa, Lernen der neuen Gesetze usw. reden. Wir werden sodann kontrolliert haben, in wie weit in allen Gebieten die Analysen und Umfragen durchgeführt worden sind. Die Ergebnisse, die wir aus den Arbeiten Umfragen und Analysen erhalten werden, werden ihren Beitrag für die infrastrukturellen Arbeiten der Föderation leisten.“
Die Feststellungen zu den Ergebnissen der „2. Mitgliederversammlung“ des „Verbandes Anatolischer Volksvereine" vom 28.02.2004 in Köln beruhen auf dem ins Selbstleseverfahren gestellten Ermittlungsvermerk des KHK Z12 vom 28.07.2005, der die Vereinsregisterakten zur Anatolischen Föderation nebst den Änderungsanmeldungen ausgewertet hat . Die Durchsuchungsergebnisse in Hinblick auf die Räumlichkeiten der Anatolischen Föderation bzw. des Vereins „Anatolisches Volkskulturhaus“ hat die Zeugin KHK-in Z2 im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung geschildert. Dass es entsprechende Planungen gegeben hat, ergibt sich aus einem Bericht der Europaverantwortlichen vom 13. Oktober 2003 (ID ...150).
Die Veränderungen in der Struktur des Vereinsvorstandes aufgrund der „2. Vollversammlung der Anatolischen Föderation am 13. November 2005“ beruhen auf der Verlesung eines entsprechend überschriebenen Dokuments, das gespeichert auf dem Computer Hu. (Asservat 6.4.1.6) im Wohnzimmer der Angeklagten aufgefunden wurde.
Die Ergebnisse der 3. Vollversammlung der Anatolischen Föderation hat der Senat den verlesenen Dokumenten des Asservats 6.1.1.4 entnommen. Dabei handelt es sich um ein Schreiben des Notars Z13 nebst Protokoll der 3. Vollversammlung der Anatolischen Föderation sowie der Satzung. In dem Schreiben weist der Notar die Angeklagte auf Probleme in Hinblick auf das an diese zurückgesandte Protokoll nebst Satzung in Bezug auf eine Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister hin. Der im Protokoll genannte Versammlungsort – ….., I.-Straße …, Köln - korrespondiert mit der auf den 28. August 2009 datierten Einladung zur 3. Vollversammlung, die auf der Internetseite der Anatolischen Föderation veröffentlicht wurde und deren Übersetzung der Senat in das Selbstleseverfahren gestellt hat. Die Wahl des Vorstandes mit der Angeklagten an der Spitze von einer einheitlichen Liste ergibt sich sowohl aus dem Protokoll als auch den gleichlautenden Berichten über die 3. Vollversammlung der Anatolischen Föderation auf den Internetseiten der Anatolischen Föderation sowie 2.tv, deren Übersetzung der Senat in das Selbstleseverfahren gestellt hat. Aus dieser Quelle ergeben sich auch die Wahlen der Ehrenvorsitzenden sowie die gerufenen Parolen. Sowohl aus dem Protokoll als auch aus den vorgenannten Berichten folgt, dass T. Yz. als stellvertretender Vorsitzender die Aufgaben des Vorsitzenden (vorübergehend) wahrgenommen hat.
Der Senat hat den Zeugen Sch. zum Abschluss des Mietvertrages mit der Angeklagten vernommen. Er hat den Vertragsschluss mit der Angeklagten persönlich bestätigt und sie in der Hauptverhandlung wiedererkannt. Die Konditionen des Mietvertrages hat der Senat durch die – auszugsweise – Verlesung desselben eingeführt. Der Zeuge Sch. hat – entsprechend dem im Mietvertrag eingetragenen Gebrauchszweck - ausgesagt, die Angeklagte habe ihm gesagt, sie wolle eine Kindertagesstätte in den Räumlichkeiten betreiben. Die Angaben zu der Mietzinszahlung durch die Angeklagte und der Kündigung hat der Zeuge wie festgestellt geschildert. Das gilt auch für die Umstände der Neuvermietung an den neuen Mieter sowie die faktische Beendigung des Mietverhältnisses. Die Feststellungen zur neuen Person des Mieters beruhen auf der Verlesung des ab dem 1. Januar 2014 geltenden Mietvertrages, den der Zeuge dem Senat in Kopie überlassen hat.
b) Die Anatolische Föderation als Tarnverein der DHKP-C
Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es sich bei der Anatolischen Föderation um eine Tarnorganisation der DHKP-C handelt, die nach außen hin den – wie es ausdrücklich in dem vorzitierten Bericht der Europaverantwortlichen vom 13. Oktober 2003 heißt – „Demokratischen Kampf“ und den „Kampf für Rechte und Freiheiten“ führt, um für die DHKP-C Sympathisanten, Unterstützer und neue Mitglieder für die Ziele der DHKP-C zu generieren. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen zu den Filmen af-sine.mpg und federasyon tanitim.flv, in denen die Verknüpfung allgemeinpolitischer bzw. migrantenbezogener Themen, die – wie in den Fällen der Brandanschläge – niemanden aus der Zielgruppe der DHKP-C unberührt lassen, mit dem DHKP-C-spezifischen Thema der Verhaftung von N. Em., C. Ob. und A. Is. dokumentiert ist, zeigen beispielhaft das mit der Anatolischen Föderation verfolgte Anliegen der DHKP-C. Dies gilt darüber hinaus auch für die Gedenkveranstaltungen an die Ereignisse am 19. Dezember 2000, was durch ein Telefonat zwischen der Angeklagten und „Su.“ vom 23. Dezember (22:06:27 – 22:09:12 Uhr) belegt wird, das mit Bezug auf die vorangehende Gedenkveranstaltung vom gleichen Tage geführt wird. Die Gesprächspartnerin der Angeklagten berichtet von positiver Resonanz und darüber, dass die Besucher berührt gewesen seien. Eine Besucherin fühle sich den Veranstaltern noch näher, sie – die Besucherin – habe gesagt „dass sie jetzt mit denen sympathisiere“. Die Feststellungen zu den Filmen beruhen zum einen auf deren – abschnittsweiser – Inaugenscheinnahme, sowie der parallel hierzu von der Sprachsachverständigen Z10 vorgenommenen Übersetzung der zitierten gesprochen bzw. eingeblendeten türkischsprachigen Texte. Über die Herkunft der Dateien hat der Zeuge Z14, der gleichzeitig eine Auswertung vorgenommen hat – wie festgestellt – berichtet. Das Telefonat hat der Senat wörtlich übersetzen lassen und die Übersetzung in das Selbstleserverfahren eingestellt. Wegen der Sprecherzuordnung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Dass dies von der DHKP-C gesteuert ist, folgt zum einen aus den zentral gesteuerten Neugründungs- bzw. Reformbemühungen im Vorfeld der Wahl N. Em.s am 28. Februar 2004 in Köln. Den wiedergegebenen Berichten der Europaverantwortlichen sind dabei deutlich die steuernden Einflussnahmen – bis hin zum Inhalt von Redebeiträgen der Versammlungsleiter für die Versammlung am 28. November 2003 – zu entnehmen, obgleich bestimmte Fragen „in den Gebieten“ zur Diskussion gestellt werden. Diese Diskussionen dienen – wie die Europaverantwortliche in ihrem Bericht vom 16. August 2003 auch ausführt – lediglich dazu, Vorschläge einzuholen. Entsprechend dem zentralistischen Führungsstrukturen der DHKP-C wird die Entscheidung zur Gründung der Anatolischen von der Parteiführung – oder wie hier – von der Europaverantwortlichen nach Bericht an die übergeordnete Führungsebene getroffen. Dabei werden die Feststellungen zur breiten Beteiligung in der Gründungsphase durch die Einlassung der Angeklagten gestützt, obgleich sie die von ihr geschilderten „Umfragen unter Migranten“ zu einem „Organisationsmodell in Europa“ – ebenso wie ihre Wahl – im Sinne einer basisdemokratischen Diskussion verstanden wissen will. Das ist aber als ein leicht durchschaubares „Etikett“ eines legalen allgemeinpolitischen Engagements durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Denn der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Angeklagte mit der Förderung des S. N. Öz. und mit der Zustimmung des Europaverantwortlichen – M. As. mit dem Decknamen As.1 – zur Vorsitzenden der Anatolischen Föderation „gewählt“ bzw. bestimmt worden ist. Dies ergibt sich zur sicheren Überzeugung des Senats aus einem abgehörten Gespräch zwischen Öz. und Dr. am 29. Oktober 2009 (PKW-Ü Dr.). Dort heißt es:
„Dr.: Also, seit den 80’ern, als die L. Abla gekommen ist […nicht verständlich…].
Öz.: Aber sie kennen sie seit dem bis heute nicht […nicht verständlich…].
Dr.: Also […nicht verständlich…].
Öz.: Ja natürlich.
Dr.: […nicht verständlich…]
Öz.: […nicht verständlich…] Die Freunde kennen sie nicht sehr gut. […nicht verständlich…]. Sie waren unschlüssig, was T. und L. betrifft, der As.1 hatte an T. gedacht. Er war nicht in der Lage an T. aufgrund seiner Besonderheiten zu denken. Obwohl wir ihnen L. erläutert haben, haben wir sie nicht vollständig überzeugen können. [… nicht verständlich …] Der T. konnte in unserer Gegenwart nicht Dings machen.
Dr.: […nicht verständlich…]
Öz.: Der T. hat bei denen dort Interesse geweckt, aber bei uns hat er immer ja zu allem gesagt. Der hat doch nie nein zu irgendetwas gesagt. Er sagte, er könne alles machen.“
Die retrospektive Betrachtung dieser Vorgänge, die vor der etwa einen Monat zurückliegenden Wahl stattgefunden haben, machen die Befassung weiterer übergeordneter und zu überzeugender Organisationsebenen mit dieser Angelegenheit auch vor dem Hintergrund der in den ID-Dateien dokumentierten Willensbildung innerhalb der Organisation deutlich, die jedenfalls mit den örtlichen Gegebenheiten nicht so vertraut waren, wie die vorgenannten Sprecher. Entsprechend der Organisationsstruktur der DHKP-C folgt aus der Befassung der übergenordneten Organisationsebene deren Entscheidungszuständigkeit, wenn sich nicht gar die Parteiführung die Entscheidung vorbehalten hat. Dass „As.1“ nicht vollständig überzeugt wurde, er mithin Vorbehalte hatte, schließt eine Billigung der Angeklagten durch „As.1“ nicht aus. Sie bestätigt angesichts der tatsächlich erfolgten Wahl der Angeklagten zur Vorsitzenden, dass „As.1“ diese Entscheidung selbst getroffen hat oder ihm diese Entscheidung – entsprechend der Willensbildung in der Organisation – von der Parteiführung aufgetragen wurde. Zum einen hatte sich Öz. deutlich gegen den Konkurrenten der Angeklagten T. Yz. ausgesprochen, zum anderen mangelte es der Organisation nach der Verhaftung von N. Em., C. Ob. und A. Is. erkenn- und nachvollziehbar an Personal, das diese Aufgabe mit diesem Anforderungsprofil insbesondere mit den erforderlichen Sprachkenntnissen für öffentliche Auftritte in Deutschland übernehmen konnte.
Dass die Föderation in die Massenarbeit der DHKP-C eingebunden war ergibt sich ferner aus einem Gespräch am 29. Oktober 2009 (PKW-Ü Dr. ab 20:45:57) zwischen Öz. und einem als „Ha.“ bezeichneten Sprecher, bei dem es sich um Ha. Ün. handeln könnte. Nach einer Unterhaltung über die Seitenzahl der Zeitung der der Anatolischen Föderation – heißt es:
„Ha.: Zehn, äh, dass das zweimonatig erscheint.
Öz.: Wer sagt das?
Ha.: Die Föderation, das sagen einige [… nicht verständlich…].
Öz.: Wer sagt das aus welchem Grund?
Ha.: [… nicht verständlich…].
Öz.: [… nicht verständlich…]., wer sagt das?
Ha.: Ob wir das herausgeben können. Ich habe gesagt, dass sich das setzen muss.
Öz.: Sagt das [… nicht verständlich…].
Ha.: Also ich meine, wenn ich mich nicht falsch erinnere, als wir zusammen saßen, haben auch die L. Abla und so das in einem Gespräch erwähnt. Also, an sie erinnere ich mich. Wer hat das denn noch gesagt? Es fällt mir nicht ein.
Öz.: Als wir sollen keine Massenarbeit machen. Das ist ein Instrument. Monatlich.
Ha.: Also
Öz.: Wenn wir die Föderation nicht wo weiterführen, dann [… nicht verständlich…] zweimonatlich.
Und warum, das ist doch nicht schwierig. Es ist nicht [… nicht verständlich…] etwas monatlich herauszugeben. Wir machen uns nicht Gedanken darüber, wie wir etwas 14-tägig herausgeben können, sondern wie wir das zweimonatlich machen können. [… nicht verständlich…] 16 Seiten. Das reicht noch nicht mal aus, um unsere Tagesordnung zu bearbeiten. Er hat kein Dings übriggelassen. [… nicht verständlich…]. Er sagte dass er dir das schicken würde.“
Die organisatorische Ansiedelung der Föderation unterhalb des Europaverantwortlichen, ergibt sich aus den Angaben des damals Beschuldigten At. im Rahmen seiner verantwortlichen Vernehmung, deren Inhalt der Zeuge EKHK Z1 dem Senat insoweit geschildert hat. Danach hatte At. die Organisationstruktur der DHKP-C handschriftlich auf einen Zettel geschrieben, wozu er durch den Zeugen EHKH Z1 im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung befragt worden war. Auf Nachfrage des Zeugen, wo die Anatolische Föderation anzusiedeln sei, erklärte At. nach der glaubhaften Schilderung des Zeugen, dass die Anatolische Föderation eher eine legale Einrichtung sei und er sie unterhalb des Europaverantwortlichen ansiedeln würde. Er – At. – habe die Anatolische Föderation als legale Plattform der DHKP-C angesehen und sie daher nicht in das Organigramm aufgenommen. Auch wenn dem Senat bewusst ist, dass Angaben des früheren Beschuldigten At., der als nachrichtendienstliche Quelle (jedenfalls) des BND für die von ihm erteilten Informationen über die DHKP-C Geldzuwendungen erhalten hat, nicht ohne eine kritische Überprüfung der Entscheidung zugrunde gelegt werden können, werden die Angaben durch andere Erkenntnisse bestätigt. So ging der als Deutschlandverantwortliche der DHKP-C verurteilte Öz. selbst davon aus, dass er keine unmittelbare Befugnis hatte, gegenüber dem Föderation Anweisungen zu geben, obgleich er die Föderation bzw. ihre Arbeit kritisierte. So äußerte er in einem Gespräch vom 30. Oktober 2009 gegenüber Dr.:
„Ich habe gesagt, dass selbst wir, auch der K. Ab., bei der geringsten Kleinigkeit, die die Föderation betrifft, entweder [… unverständlich…] überzeugen oder ein OK einholen.“
Andererseits wird deutlich, dass es sich um eine Organisation der DHKP-C handelt, denn Dr. äußert wenig später:
„Natürlich Mann, mein Gott, das ist unsere Organisation. Liegt da denn irgend etwas wichtiges vor.“
Dass es sich um die Anatolische Föderation handelt, wird im weiteren Verlauf deutlich, denn Öz. lobt die Initiative einer Nn., in den Vorstand zu gehen bzw. gegangen zu sein. Dies korrespondiert mit dem Protokoll über die 3. Vollversammlung, nach dem eine Nn. To. von der einheitlichen Liste in den Vorstand der Föderation gewählt worden ist.
Sowohl die Ergebnisse der Durchsuchung vom 05. November 2008 in den Räumlichkeiten der Anatolischen Föderation in Köln als auch die in diesem Verfahren durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen belegen die tatsächliche Ausrichtung der Tarnorganisation. So wurden 05. November 2008 auf einem im Zimmer der Anatolischen Föderation sichergestellten PC Daten (Asservat 3.1.1) gefunden, die einen Bezug zur DHKP-C haben, etwa das Logo der arabischen DHKP-C-Seite, die Embleme der DHKP, der DHKC und der Publikation „Yürüyüş" sowie das Foto eines Wandgemäldes mit dem Konterfei des am 11. August 2008 verstorbenen Generalsekretärs der DHKP-C D. K.. Auf einer ebenfalls in den Räumlichkeiten der Anatolischen Föderation sichergestellten CD (CD-Tasche mit diversen CDs, Asservat 3.1.4.10) befanden sich unter anderem Fotos von Personen mit roten Stirnbändern und der Aufschrift „DHKP-C". Auf einem Memorystick (Asservat 3.1.4.7.3) ist unter anderem eine Datei abgespeichert mit den Erreichbarkeiten von der DHKP-C zuzuordnenden Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in Europa und der Türkei, wie die „DHKC Niederlande", „DHKC Brüssel", „DHKC London", „IKM-Deutschland", „TAYAD Deutschland" und verschiedene regionale Redaktionsbüros der DHKP-C Zeitschrift „Ekmek ve Adalet" in der Türkei. Die Zuordnung der Funde zur Anatolischen Föderation beruhen auf dem Umstand, dass diese ausweislich des ins Selbstleserverfahren gestellten Asservatenverzeichnis in dem Raum mit der Ziffer 3.1 aufgefunden worden sind, der nach Schilderung der bei der Durchsuchung anwesenden Zeugin KHK’in Z2 an der Zugangstür mit einem Schild, das die Aufschrift „Anatolische Föderation“ trug, gekennzeichnet war. Die Zeugin hat zudem erläutert, dass sämtliche Asservate mit den ersten beiden Ziffern 3.1 aus diesem Raum stammen. Die angegebenen Inhalte beruhen in Hinblick auf das Asservat 3.1.1 auf dem Auswertevermerk des KHK Z3 vom 03. August 2009, in Hinblick auf das Asservat 3.1.4.10 auf dem Auswertevermerk des KHK Z15 vom 16. Oktober 2009 und in Hinblick auf Asservat 3.1.4.7.3 auf dem Auswertevermerk des KOK Z16 vom 30. Oktober 2009. Der Senat hat die vorgenannten Auswertevermerke jeweils im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt.
Die folgenden Funde der im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführten Durchsuchung der Räumlichkeiten der Anatolischen Föderation in Wuppertal belegen nach Ansicht des Senats ebenfalls die Einbindung der Anatolischen Föderation in die Organisation der DHKP-C. So wurde eine DVD (Asservat 17.2.3.) mit dem Titel „Devrim Yürüyüsümüzün 23 Yildir Susmayan Dergileri“ (übersetzt: „Zeitschriften, die seit 23 Jahren nicht für unsere revolutionäre Demonstration schweigen“) aufgefunden, die einen Film über die Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Aufbau der Zeitschriften Cözüm (übersetzt: Lösung), Mücadele (übersetzt: Kampf), Kurtulus (übersetzt: Befreiung), Vatan (übersetzt: Heimat), Ekmet ve Adalet (übersetzt: Brot und Gerechtigkeit) und Yürüyüs (übersetzt: Demonstration) dokumentiert und der den übergreifenden Zusammenhang der jeweiligen Zeitschriften belegen, die vor und nach der von der bestandskräftigen Verbotsverfügung des Bundesministers des Inneren gegen die DHKP-C vom 6. August 1998 unmittelbar betroffenen Zeitschrift „Kurtulus“ erschienen sind. Der Senat hat den Film aus dem inhaltlich identischen Asservat 6.1.1.5 in Augenschein genommen und den Inhalt – wie dargestellt – von der Sprachsachverständigen Z10 übersetzen lassen. Dass es sich um identische Filme handelt, folgt für den Senat aus dem in das Selbstleserverfahren eingeführten Vermerk der KK’in Z17 vom 24. Juni 2013 zum Asservat 17.2.3, der sowohl den – jeweils identischen – Inhalt als auch Titel des Films nennt.
Darüber hinaus wurde eine aufwendige Fotomappe (Asservat 17.5.1) mit Porträtaufnahmen von Personen aufgefunden, die im Rahmen bzw. in der Folge des Gefängnisaufstandes am 19.12.2000 sowie nachfolgend bis März 2003 im Rahmen von Hungerfastenaktionen gestorben sind, wobei einige Personen Stirnbänder mit dem Symbol der DHKP-C tragen. Eine Vielzahl der Porträtaufnahmen sind mit Bildunterschriften versehen, die den Namen und den Todestag der Person wiedergeben. Der Senat hat die Lichtbilder in Augenschein genommen und sich die Bildunterschriften von der Sprachsachverständigen Z10 erläutern lassen.
Schließlich wurde ein selbstgemachtes Banner mit Fotos zum Thema Todesfasten mit der türkischsprachigen Überschrift „Hallo Sieg, Willkommen Tod“ und der deutschsprachigen Textunterschrift „Isolationshaft aufheben“ (Asservat 17.2.2), eine Broschüre mit dem Titel „19. Dezember 2000 Das Massaker ist nicht vergessen!“ (Asservat 17.5.2), eine im Jahr 2009 vom Tayad-Komitee herausgegebene Broschüre in englischer Sprache mit dem Titel „Paragraph 129 - A two-hundred-year INJUSTICE" (Asservat 17.5.3), die sich mit den §§ 129ff. StGB und der Frage befasst, warum der europäische Imperialismus die DHKP-C in den Fokus nimmt und warum der deutsche Staat DHKP-C-Mitglieder verfolgt. Die Feststellungen zum Auffinden sämtlicher Asservate beruht auf dem ins Selbstleserverfahren gestellten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll sowie auf der Inaugenscheinnahme nebst Übersetzung bzw. Verlesen der dargestellten Aufschriften (Asservat 17.2.2) der im Wege des Selbstleserverfahrens eingeführten Auswertevermerke (Asservate 17.5.2 und 17.5.3).
Schließlich wurden zwei von der Anatolischen Föderation herausgegebene Mappen mit dem Titel „Wir fordern“ (Asservat 17.5.6) aufgefunden, deren Inhalt der Senat im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat und die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Unter der Überschrift „Wir fordern“ heißt es:
„Schluss mit der Kriminalisierung von Migrantenvereinen !
Sofortige Aufhebung der Isolationshaft von N., C., A., F., S. und Ü. !
Weg mit dem Repressionsparagrafen § 129, 129 a & b .. .. !
Freiheit für alle Politischen Gefangenen!
Keine Abschiebung von F. Er. an den Folterstaat Türkei!“
Unter Darstellung der Lebensläufe der später wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechtskräftig verurteilten N. Em., C. Ob., A. Is., S. N. Öz. und Ü. K. Dr. werden die vorgenannten Forderungen konkretisiert.
Schließlich belegen dies auch die Inhalte der Videodateien 23092012091 mp4, 23092012092 mp4 und 0012.3gp, die nach der Schilderung des Zeugen Z14 auf einer im Laufwerk des Computers (Asservat 6.4.1.6) befindlichen DVD aus dem Wohnzimmer der Angeklagten aufgefunden wurden und die sowohl nach der Inaugenscheinnahme als auch nach der inhaltlichen Schilderung durch den Zeugen und Sprachsachverständigen Bo. sämtlich eine Veranstaltung in den Räumlichkeiten der anatolischen Föderation in Wuppertal dokumentieren. Es handelt sich dabei um eine Gedenkveranstaltung für den sogenannten „Aufopferungskämpfer“ I. Cu., der am 11. September 2012 (Erklärung Nr. 393 der DHKP-C) ein Selbstmordattentat auf eine türkische Polizeiwache verübte, an der die Angeklagte sowohl im Publikum als auch aktiv auf der Bühne teilnahm. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurde der „gefallene“ Cu. von einem Sprecher, der durch das Programm führt, als Person bezeichnet, der den Gipfel dessen erreicht habe, was ein Revolutionär erreichen kann. Während einer Gedenkminute ehren die Anwesenden den Selbstmordattentäter stehend und überwiegend – so auch die Angeklagte – mit nach oben gereckter linker Faust. Im weiteren Verlauf der Veranstaltung beteiligt sich die Angeklagte im Rahmen eines Chores am Vortrag des traditionellen Volksliedes “Bize Ölum Yok“ – Für uns gibt es keinen Tod. Nach der Schilderung des Zeugen und Sprachsachverständigen Bo. lautet der Refrain des Liedes „Dieses Herz wird niemals aufhören zu schlagen, es wird niemals schweigen“, der jedoch in dem hier gesungenen Liedtext später dahingehend abgeändert wird, dass es heißt: „Diese Waffe wird niemals schweigen.“ Auch wenn das Lied nach der Schilderung des Zeugen und Sprachsachverständigen zum Standartrepertoire einer jeden Organisation in der Türkei gehört, macht diese Abänderung nach der Überzeugung des Senats deutlich, dass auch „Kulturveranstaltungen“, Gedichte oder Theaterstücke für die Vermittlung der Ideologie der DHKP-C bzw. für die Glorifizierung des – bewaffneten – Kampfes dienstbar gemacht werden. Im Übrigen hat der Senat die Videodateien abgespielt und in Augenschein genommen und den gesprochenen Inhalt durch den Sprachsachverständigen übersetzen lassen. Dass es sich um die Räumlichkeiten der Anatolischen Föderation in Wuppertal handelt, ergibt sich für den Senat aus der Zeugenaussage des Zeugen Sch., der die Räumlichkeit als Vermieter nach Abspielen einer der oben genannten Videodateien als die an die Angeklagte vermieteten Räumlichkeiten in der E.-Straße ... wiedererkannte.
Zusammenfassend beruht die Feststellung, dass es sich bei der Anatolischen Föderation um eine Tarnorganisation der DHKP-C handelt, zum einen auf dem sich aus den vorzitierten Berichten der G2 ergebenden strategisch und strukturell verankerten Umstand, dass die DHKP-C über formal autonome Vereine in den „Gebieten“ agiert, denen von der Europaverantwortlichen – teilweise gefordert durch die höhere Führungsebene – deutliche Vorgaben über die Vereinsführung gemacht werden, etwa in Hinblick auf die „Säuberung“ der Vereine (Bericht vom 24.07.2003). Diese dokumentierte Struktur von Vereinen korrespondiert mit den Ausführungen der Angeklagten in der Sendung „Dost Dilinden“ Anfang 2010, wonach vor sechs Jahren die Arbeit der bereits in Deutschland vorhandenen Vereine unter einem Dach zusammengeführt werden sollte.
Die Vorgaben der Europaführung beschränken sich jedoch nicht nur hierauf, sondern beziehen sich am Beispiel des Tayad-Komitees auch auf die konkreten Inhalte, wenn etwa „G2“ darüber berichtet, dass europaweit in verschiedenen Sprachen Mitteilungen über das Todesfasten verbreitet werden. Angesichts der so dokumentierten zentralen Kontrolle und Steuerung – der Vereine im allgemeinen sowie der Gründung der Anatolischen Föderation – ist der Senat davon überzeugt, dass entsprechend der dokumentierten Befassung des As.1 in dem zitierten Gespräch zwischen Dr. und Öz. am 29. Oktober 2009 eine entsprechende Kontrolle und Steuerung der „Wahl“ der Angeklagten zur Vorsitzenden erfolgt ist und darüber hinaus die wesentlichen Arbeitsinhalte von der Parteiführung bzw. der Europaführung gesteuert worden sind. Dies ergibt aus der bereits zitierten Äußerung Öz.s, dass selbst er in Hinblick auf die Föderation entweder überzeugen oder ein OK einholen müsse, was die – auch – inhaltliche Steuerung und Kontrolle des Handels der Anatolischen Föderation einer höheren Organisationsebene zuweist. Dies entspricht schließlich den Angaben des At. im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 25. Mai 2010, die der Zeuge EKHK Z1 geschildert hat. Danach habe sich die Anatolische Föderation mit der Europaführung über allgemeine politische Dinge absprechen müssen. Das Programm sei für alle drei bis vier Monate vorher festgelegt worden. Spontane Aktionen hätten die Vereine indes eigenständig durchführen können, wenn eine schnelle Reaktion erforderlich gewesen sei.
Zum anderen beruht die Feststellung zur Tarnorganisation auf den ausführlich geschilderten DHKP-C-bezogenen Asservaten bzw. Veranstaltungsinhalten.
4. Zu den Tatbeiträgen
Der Senat hat die Feststellungen zu den einzelnen Tatbeiträgen bzw. zu den Beiträgen der Angeklagten zu den einzelnen Veranstaltungen zum einen auf ihre eigene Einlassung gestützt, in der sie zumindest die Teilnahme an Veranstaltungen pauschal - neben einigen auf den Einzelfall bezogenen Bekennungen, die im folgenden gesondert aufgeführt werden, eingeräumt hat. Sie beruhen darüber hinaus auch auf Veranstaltungsmitteilungen in einschlägigen Veröffentlichungsplattformen wie etwa „2.tv“ oder der Internetseite der Anatolischen Föderation, bzw. auf dem Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 15. November 2013. Der Senat ist davon überzeugt, dass die jeweiligen Veranstaltungsmitteilungen zutreffend sind, weil sie in erster Linie den Anhängern der Organisation einen zutreffenden Überblick über die einzelnen Aktionen oder Veranstaltungen geben sollen. Zudem hat der Senat die Richtigkeit der veröffentlichten Mitteilungen über das Stattfinden der Veranstaltungen sowie die Teilnahme der Angeklagten an Hand der Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung – ab dem Zeitpunkt ihrer Schaltung – überprüfen können, worauf im Folgenden im Einzelnen eingegangen wird. Vor diesem Hintergrund ist der Senat auch von der Richtigkeit der übrigen veröffentlichten Veranstaltungsmitteilungen überzeugt, da keine Abweichungen oder Widersprüche festgestellt wurden.
a) Die Feststellungen zu den Auftritten der Angeklagten in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende der Anatolischen Föderation am 4. Oktober und 11. Oktober 2009 beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 15. November 2013, die auf veröffentlichten Veranstaltungsmitteilungen beruhen.
b) Die Feststellungen zu den Auftritten der Angeklagten 8., 14. Und 15. November 2009 beruhen ebenfalls auf den entsprechenden Schilderungen in dem in der Hauptverhandlung verlesenen Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 15. November 2013, die auf Veröffentlichungen in der damals noch erschienen Zeitung „Anatolische Föderation“ beruhen.
c) Die Feststellungen zur Veranstaltung am 12. Dezember 2009 beruhen ebenfalls auf den Mitteilungen des vorgenannten Behördenzeugnisses und werden zur Überzeugung des Senats durch einen inhaltsgleichen – aus dem türkischen übersetzten – Text eines Forumsbeitrags unter der Internetadresse www.4 bestätigt.
d) Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Eröffnungsfeier, auf dessen Basis der Fernsehauftritt der Angeklagten eingegrenzt wurde, beruht auf der Verlesung der übersetzten Einladung, die mit Anschrift, Datum und Uhrzeit – 15.00 Uhr – auf der Internetseite „2.tv“ veröffentlich wurde sowie auf der Verlesung eines übersetzten Berichts über die Eröffnungsfeier in der Zeitschrift Yürüyüs Nr. 203. Der Senat hat die verlesenen Übersetzungen an Hand von Ausdrucken der Internetseite bzw. der Zeitungsseite durch die Sprachsachverständige Z10 überprüfen lassen. Der Titel der Sendung, des Senders sowie der dargestellte Inhalt der Redebeiträge der Angeklagten beruht auf der – abschnittsweisen – Inaugenscheinnahme einer Videoaufzeichnung sowie der Übersetzung der Redebeiträge durch die Sprachsachverständige Z10. Dass die Sendung nur wenige Tage vor der Feier stattgefunden ergibt sich aus dem Redebeitrage der Angeklagten. Danach ist Eröffnungsfeier in dieser Woche am Samstag. Nach der Schilderung des Zeugen KHK Z18 befand sich die Aufzeichnung auf einer CD (Asservat 6.4.1.2.4), die im Bereich des Computerarbeitsplatzes in der Wohnung der Angeklagten aufgefunden wurde.
e) Die Feststellungen zu der Veranstaltung vom 3. März 2010 beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bericht der Partei „Die Linke“ mit der Internetadresse „www.5“
f) Die Feststellungen zur Veranstaltung von 10. April 2010 stützt der Senat auf den entsprechenden Mitteilungen des vorzitierten Behördenzeugnisses und beruhen auf einem Bericht der Internetseite „2.tv“.
g) Die Feststellungen zur Veranstaltung vom 17. Oktober 2010 beruhen auf der in die Hauptverhandlung eingeführten Übersetzung des auf diese Veranstaltung bezogenen Veranstaltungsberichts auf der Internetseite „2.tv“.
h) Die Feststellungen zur der Veranstaltung vom 16. November 2010 und den Aktivitäten der Angeklagten vor der Außenstelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf beruhen auf dem Vermerk zur Lage des PHK Z19 vom gleichen Tage. Die Feststellungen zur Kampagne beruhen auf der Verlesung und Übersetzung eines Flyers auf dem auf der Vorderseite Porträts der genannten Personen nebst Namensunterschrift sowie der Slogan in Deutsch abgedruckt war und auf der Rückseite die Veranstaltungsorte mit Daten.
i) Bezüglich der Veranstaltung vom 23. November 2010 hat der Senat den diesbezüglichen Bericht von der Internetseite „2.tv“ in das Selbstleseverfahren eingestellt.
j) Bezüglich der Feststellungen zur Veranstaltung vom 18. Dezember 2010 stützt sich der Senat auf den entsprechenden Schilderungen in dem in der Hauptverhandlung verlesenen Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 15. November 2013, die ebenfalls auf Veröffentlichungen in der damals noch erschienen Zeitung „Anatolische Föderation“ beruhen.
k) Die Feststellungen zur Veranstaltung am 25. Februar 2011 in Izmir sowie zum Gegenstand der von der Angeklagten dort gehaltenen Rede beruht auf einem dies so beschreibenden deutschsprachigen Artikel von der Internetseitseite 2.tv, den der Senat auszugsweise verlesen und vollständig im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Bestätigt wird der Inhalt des Artikels durch einen Fund im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten. Dabei handelt es sich um einen Ansteckausweis (Asservat 6.4.2.4) mit dem Namen der Angeklagten, dem Namen der vertretenen Organisation „Anatolische Föderation“ nebst Herkunftsland Deutschland sowie folgender Aufschrift in türkischer Sprache:
„II. internationales Eyüp Bas-Symposium Einheit der
Völker gegen die imperialistische Aggression"
Der Zeuge KHK Z18 hat in im Rahmen seiner Vernehmung dazu angegeben, dass er im Rahmen von Auswertungsarbeiten bezüglich dieses Asservats auf den vorgenannten Internetbericht gestoßen sei und entsprechende Recherchen – wie festgestellt – zu dem Namensgeber des Symposiums getätigt habe.
l) Die Feststellungen zur Veranstaltung am 3. März 2011 stützt der Senat auf die entsprechenden Angaben des in der Hauptverhandlung verlesenen Behördenzeugnisses des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 15. November 2013, die ausweislich des Zeugnisses auf Erkenntnissen von der Internetseite 2.tv beruhen. Die Dauer der Kampagne hat der Senat gleichlautenden Angaben der in das Selbstleserverfahren gesellten Schrift mit dem Titel „Wo ist Gerechtigkeit“ der anatolischen Föderation Österreich entnommen, die sich gegen die Verhaftung von Y. Ta., Ö. Asl., S. De. und M. Dn. richtet und auch über die Tätigkeit der Anatolischen Föderation Deutschland berichtet.
m) Auch die Erkenntnisse zur Veranstaltung vom 10. März 2011 beruhen Angaben des in der Hauptverhandlung verlesenen Behördenzeugnisses des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 15. November 2013, die ausweislich des Zeugnisses auf Angaben eines entsprechenden Berichts von der Internetseite 2.tv beruhen.
n) Der Senat hat im Hinblick auf die Anmietung der Fahrzeuge für das „Familien- und Jugendcamp der Anatolischen Föderation“ in Montpellier die jeweiligen Rechnungen bzw. deren Zweitschriften im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Aus ihnen ergeben sich jeweils die Mietzeiten vom 22. Juli 2011 (16.00 Uhr) bis zum 1. Augst 2011 (9:00 Uhr), Solingen als Ort der Abholung und Ankunft, die eingetragenen Fahrer sowie die gefahrene Strecke von 2916 km, 2439 km und 2751 km. Nach Schilderung des Zeugen KHK Z18 wurden im Rahmen der Durchsuchung bei der Angeklagten drei Dokumente zur Asservatennummer 6.1.1.3.9 gefunden, wobei es sich um zwei Mahnungen der X1 GmbH und einen hierauf bezogenen Zahlungsplan handelte. Auf die Anfrage des vorgenannten Zeugen sind die verlesenen Rechnungen – datierend auf den 1. August 2011 – von der Fa. X1 GmbH übersandt worden. Die Feststellungen bezüglich der Veranstaltung beruhen auf einem diesbezüglichen Bericht der Internetseite „2.tv“ dessen Übersetzung der Senat in das Selbstleseverfahren gestellt hat. Dass es sich um eine Anmietung in Hinblick auf die Veranstaltung der Anatolischen Föderation handelt, ergibt sich zum einen aus den gleichlautenden Daten, wobei der Senat davon ausgeht, dass eine spätere Anreise bzw. frühere Rückreise eingeplant war. Ferner beruht die Überzeugungsbildung auf dem Umstand, dass ausweislich der in der Hauptverhandlung mit „Google-Maps“ ermittelten Fahrtrouten die einfache Entfernung zwischen Solingen und Montpellier 1.052 km bis knapp 1.200 km beträgt, was mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern zuzüglich einiger Fahrten vor Ort problemlos darstellbar ist.
o) Die Feststellungen zur Veranstaltung am 18. Dezember 2011 beruhen hinsichtlich Gegenstand und Örtlichkeit zum einen auf der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Bericht über die Veranstaltung, von der es dort heißt, dass sie „im Zentralgebäude der Anatolischen Föderation in Wuppertal“ stattgefunden habe. Der Zeuge Z20 hat geschildert, die Örtlichkeit sei angesichts einer im Internet aufgefunden Veranstaltungsankündigung observiert und es seien dabei Lichtbilder gefertigt worden. Der Zeuge hat die ihm bekannten Personen sicher identifiziert.
p) Die Feststellungen zur Veranstaltung vom 17. Januar 2012 stützt der Senat zum einen auf den diesbezüglichen Veranstaltungsbericht auf der Internetseite der Anatolischen Föderation, die der Senat im Wege des Selbstleserverfahrens eingeführt hat, sowie auf die verlesene Anmeldebestätigung des Polizeipräsidiums Köln vom 17. Januar, die sich auf eine Anmeldung vom 14. Januar 2012 an die Angeklagte als Versammlungsleiterin unter der Anschrift der Anatolischen Föderation in Wuppertal wendet, und die Örtlichkeit der Veranstaltung im Einfahrtsbereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz angibt.
q) Die Feststellungen zur Veranstaltung in Köln am 24. März 2012 beruhen zum einen auf der durch den Senat verlesenen Anmeldebestätigung des Polizeipräsidiums Köln vom 15. Februar 2012, die als PDF-Datei auf dem Computer „Hu.“ (Asservat 6.4.1.6) aus dem Wohnzimmer der Angeklagten aufgefunden wurde. Die an die Angeklagte unter der Anschrift der Anatolischen Föderation gerichtete Anmeldebestätigung, die sich auf eine Anmeldung vom 26. Januar 2012 bezieht, bezeichnet u. a. als Ort der Veranstaltung den Bahnhof in Köln-Mühlheim, das Thema „Gegen Rassismus“ sowie das oben genannte Datum der Veranstaltung. Der Zeuge KHK Z20, der seit vielen Jahren beim LKA NRW für Ermittlungen im Zusammenhang mit der DHKP-C zuständig ist, hat über die Erkenntnisse der von der Polizei beobachteten Versammlung berichtet. Der Senat hat mit ihm eine Vielzahl von Lichtbildern in Augenschein genommen, die von Teilnehmern der Veranstaltung bzw. Teilnehmergruppen der Veranstaltung durch die Polizei gefertigt worden sind. Der Zeuge hat die in den Feststellungen genannten Personen auf den Lichtbildern für den Senat zuverlässig identifiziert, denn der Zeuge ist mit jeweiligen Personen aufgrund seiner Ermittlungstätigkeit vertraut. Der Senat konnte darüber hinaus die Identifikation der Angeklagten sowie von Ö. Gl., S. De., E. Sa. und T.1 A. aufgrund von weiterem bereits vorliegendem und in die Hauptverhandlung eingeführtem Bildmaterial nachvollziehen.
r) Die Feststellungen zur Veranstaltung am 23. Dezember 2012 beruht zum einen auf der in der Hauptverhandlung erfolgten Übersetzung der Einladung für diese Veranstaltung in den Räumlichkeiten der Anatolischen Föderation in Wuppertal an diesem Tage ab 15.00 Uhr. Diese Einladung ist als Ausdruck durch den Zeugen KHK Z18 im Rahmen eines Auswertevermerks zum Gegenstand der Akte geworden. Die Feststellungen zur Teilnehmerzahl und zum Zweck der Veranstaltung hat der Senat einem Telefonat der Angeklagten am Abend des 23.12.2012 (22:06:27 – 22:09:12) mit einer Gesprächspartnerin „Su.“ entnommen, bei der sich möglicherweise um S. Tü. handelt. Der Senat hat das Wortprotokoll dieses Telefonats im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Sprecherzuordnung beruht – wie ausgeführt – auf den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen des Sprachsachverständigen Bo.. Die Angeklagte spricht von 110 Besuchern, während die als „Su.“ bezeichnete Sprecherin von positiver Resonanz berichtet und darüber, dass die Besucher berührt gewesen seien. Als Erfolg vermeldet sie, dass eine Besucherin sich den Veranstaltern noch näher fühle, sie habe gesagt „dass sie jetzt mit denen sympathisiere“.
s) Die Feststellungen zur Veranstaltung am 19. Januar 2013 in Köln beruhen zum einen auf dem diese Veranstaltung beschreibenden Bericht von der Internetseite der Anatolischen Föderation, dessen Übersetzung der Senat im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Die Teilnahme der Angeklagten an der Veranstaltung selbst ergibt sich zum einen aus einem Lichtbild, das dem vorgenannten Bericht beigefügt war und das der Senat im Rahmen der Vernehmung des Zeugen Z20 in Augenschein genommen hat. Dieser hat im Rahmen seiner zweiten Vernehmung die Erkenntnisse des LKA aus der Sicherung von Internetberichten nebst Lichtbildern in Verbindung mit den Geodaten des von der Angeklagten genutzten Mobiltelefons – mit der Telefonnummer .......... – erläutert. Nach diesen Geodaten befand sich das von der Angeklagten genutzte Mobilfunktelefon gegen 11:36 Uhr noch im Bereich Wuppertal, bewegte sich sodann über Hilden – Autobahnkreuz BAB 46 / BAB 3 – in Richtung Köln und war jedenfalls ab 12:44 Uhr im Bereich Köln, Breslauer-Platz eingebucht. Dies korrespondiert mit dem Inhalt eines Telefonats vom Vortage, in dem ihre Ehemann der Angeklagten mitteilt, dass morgen um 12.30 Uhr auf der Domplatte eine Veranstaltung sei, die Abfahrt finde um 11.30 Uhr „von hier“ statt. Den Inhalt des Telefonats hat der Zeuge Bo. dem Senat mitgeteilt.
t) Die Feststellungen zur Veranstaltung vom 20. Januar 2013 in Duisburg stützt der Senat auf den diese Veranstaltung beschreibenden Bericht von der Internetseite der Anatolischen Föderation, dessen Übersetzung der Senat im Wege des Selbstleserverfahrens eingeführt hat. Danach hat die Angeklagte auch die Razzien angesprochen, die bereits bei der Veranstaltung vom Vortage Thema waren.
u) Die Feststellungen zu dem Telefonat am 24. Januar 2013 zwischen der Angeklagten und einer Person, bei der es sich wahrscheinlich um den ehemaligen Deutschland- und Europaverantwortlichen N. Er. gehandelt hat, die sie im Gespräch aufforderte, die Kunstwerkstatt in Köln aufzusuchen, beruht auf der wörtlichen Übersetzung dieses Telefonats, die Sprecherzuordnung auf den Angaben des Sprachsachverständigen Bo. in der Hauptverhandlung. Mutmaßlich Er. fragt nach einer kurzen Begrüßung ohne weitere Erläuterung, ob die Angeklagten heute abend um sieben hier sein könne, worauf die Angeklagte ohne nachzufragen wie folgt reagiert:
„In Ordnung. Wo? Wo genau soll ich sein?“
Das Gespräch hat dann folgenden weiteren Verlauf, wobei die Angeklagte mit „A“ bezeichnet wird, ihr Gesprächspartner mit „B“:
B: Komm hierhin, hier ins Dings.
A: Ins Atelier?
B: Ins Atelier.
A: In Ordnung, ich komme dorthin. OK, wir sehen uns.
B: Wir sehen uns. (nicht verständlich; Anmerkung des Übersetzers)
A: Also, wir sehen uns, also Tschüss.“
Dass die Angeklagte sich tatsächlich entsprechend der Aufforderung nach Köln begeben hat, ergib sich aus der Auswertung der Geodaten des von der Angeklagten genutzten Mobiltelefons. Dies hat der Zeuge Z20 dem Senat ausführlich mit Eintragung der Geodaten in Kartenmaterial dargestellt. Danach befand sich das von der Angeklagten genutzte Mobilfunktelefon mit der Nummer .......... ab etwa 18.50 Uhr in der Nähe des Vereins „Sanat Atölyesi" (Kunstwerkstatt), J.-Straße …, während der Sender Yol-TV nach den Angaben des Zeugen Z20 in der Nähe unter der Anschrift K.-Straße … ansässig ist. Zwischen 20:12 Uhr und 22:28 Uhr ist das Mobiltelefon in keiner Empfangsstation registriert. Dies korrespondiert mit dem Inhalt der von der Angeklagten geführten Telefonate, über die dem Senat der Zeuge Bo. berichtet hat. So telefonierte die Angeklagte mit dem vorgenannten Mobilfunktelefon am 24. Januar 2013 gegen 19:56 Uhr mit ihrer Tochter T.2 und erklärt ihr, dass sie in Köln sei und um 20:30 Uhr im Fernsehen sei. Am 25. Januar 2013 spricht die Angeklagte in einem Telefonat gegen 13:55 Uhr mit einer als „Ln.“ bezeichneten Person darüber, dass sie gestern einen Auftritt bei Yol-TV gehabt habe.
v) Die Feststellungen zur Veranstaltung am 10. Februar 2013 beruhen zum einen auf dem – übersetzten - Inhalt des Werbeplakats sowie dem die Veranstaltung beschreibenden Internetbericht der Internetseite „2.tv“, aus der sich auch die Teilnehmerzahl ergibt. Aus im Vorfeld der Veranstaltung geführten Telefonaten der Angeklagten ergibt sich nach den zeugenschaftlichen Angaben des Sprachsachverständigen Bo., dass die Angeklagte für die Veranstaltung am 10. Februar 2013 etwa 150 bis 200 kg Fleisch besorgt hat und sie sich telefonisch um Leute bemühte, die das Fleisch verarbeiten und die jeweils Messer mitbringen sollen. Es handelt sich um Gespräche der Angeklagten am 9. Februar 2013 mit „Su.“, „Ln.“, „Ca.“ sowie mit „Öm.“. Gegenüber dem letztgenannten Gesprächspartner berichtet die Angeklagte über die Fleischmenge und dass sie am Nachmittag im Verein seien. Dass die Angeklagte tatsächlich am 10. Februar 2013 in Köln war, ergibt sich aus den Geodaten des der Angeklagten zuzuordnenden Mobilfunktelefons, über die der Zeuge Z20 in gleicher Weise wie bereits über die Veranstaltung vom 24. Januar 2013 überzeugend und nachvollziehbar berichtet hat. Die Feststellungen bezüglich der Eintrittskarten beruhen auf einem Telefongespräch das zunächst zwischen T.2 später dann zwischen der Angeklagten und der Schwester der Angeklagten S.1 geführt worden ist und von dem der Sprachsachverständige Bo. zeugenschaftlich berichtet hat.
w) Die Feststellungen betreffend die Veranstaltung am 17. Februar 2013 in Duisburg stützt der Senat zum einen auf die zeugenschaftlichen Angaben des Sprachsachverständigen Bo. über die Inhalte von Telefonaten der Angeklagten am 16. und 17. Februar. Es gehe thematisch um das 40-Tages-Seelenamt des L. M., wobei der Name I. nicht falle. Die Angeklagte berichtet in einem Gespräch am Abend des 17. Februar nach Schilderung des Zeugen, dass sie mit Ca., Ln. Hi. und E. in Duisburg gewesen sei. Die Feststellungen zu M. I. beruhen auf dem insoweit verlesenen Urteils des OLG Düsseldorf vom 5. September 2001. I. ist wegen Mitgliedschaft in der DHKP-C zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden und hat ausweislich der Urteilsgründe sein umfangreiches Engagement für die Ziele der DHKP-C eingeräumt. Dass es sich um eine Veranstaltung der DHKP-C handelt, ergibt sich für den Senat aus dem Umstand, dass bereits zum Tode des I. eine Trauerveranstaltung in den Vereinsräumlichkeiten in Düsseldorf stattgefunden hatte, an denen neben der Angeklagten auch das später verurteilte DHKP-C-Mitglied Ö. Gl. teilgenommen hat. Der Senat zieht diese Erkenntnis aus der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, die im Rahmen einer Durchsuchung in den Räumlichkeiten des Kulturzentrums Dortmund e. V., C.-Straße …, Dortmund aufgefunden worden waren, worüber der Zeuge KHK Z14 entsprechende zeugenschaftliche Angaben gemacht hat.. Auf den jeweils mit dem gleichen Datumsstempel versehenen Lichtbildern sieht man auf zwei Bildern mutmaßlich einen in rote Tücher gehüllten Sarg dahinter mit DHKP-C-typischer gelber Schrift auf rotem Grund die türkischen Worte „M. I. unsterblich“. Dies hat die Sprachsachverständige Z10 als Übersetzung angegeben. Wegen der Einzelheiten der Lichtbilder wird auf SAO Nachlieferungsband I, Bl. 60 Bezug genommen. Zusätzlich ist auf einem der Bilder Ö. Gl. zu erkennen, auf dem anderen Y. A., die von dem Zeugen Z14 aufgrund seiner intensiven Befassung mit Verfahren im Zusammenhang mit der DHKP-C zuverlässig identifiziert worden sind. Darüber hinaus konnte der Senat Ö. Gl. aus eigener Kenntnis identifizieren, weil er vor dem Senat – zu seinen Personalien – als Zeuge ausgesagt hat und am vorletzten Hauptverhandlungstag die Verhandlung massiv gestört hat. Auch die Angeklagte ist auf einem der die Veranstaltung dokumentierenden Lichtbilder für den Senat deutlich – trauernd – zu erkennen. Der Zusammenhang des vorbeschriebenen Lichtbilds mit der Trauerfeier zum Tode des I. ergibt sich nach den insoweit uneingeschränkt nachvollziehbaren Erläuterungen des Zeugen Z14 aus dem gleichlautenden Datumsstempel sowie dem Umstand, dass der Zeitstempel lediglich eine sechsminütige Zeitdifferenz zu dem vorgenannten Lichtbild aufweist, das Y. A. zeigt. Der Zeuge hat darüber hinaus erläutert, dass nach Erkenntnis der Ermittlungsbehörden der 4. Januar 2013 der Todestag des I. gewesen sei, der Datumsstempel der Lichtbilder jedoch den 24. Dezember 2012 ausweise, was jedoch an einer unzutreffenden Datumseinstellung der Kamera liegen könne. Auch die Datumsstempel von Lichtbildern einer anderen Veranstaltung wiesen nach Angaben des Zeugen eine Zeitdifferenz von etwa 11 Tagen auf.
x) Die Feststellungen hinsichtlich der Veranstaltung vom 3. März 2013 in Mannheim beruhen auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Veranstaltungsbericht von der Internetseite „2.tv“ sowie der Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes des Veranstaltungsplakats nebst Übersetzung des türkischen Textes durch die Sprachsachverständige Z10. Über den Inhalt der beiden Anrufe vom 1. März und 2. März 2013 hat der Sprachsachverständige Bo. entsprechende Angaben gemacht, in dem Gespräch am 2. März findet sich auch die Äußerung des Gesprächspartners der Angeklagten, das es sich für Mannheimer Verhältnisse um eine außergewöhnliche Veranstaltung handele und deshalb die Vorsitzende der anatolischen Föderation daran teilnehmen müsse. Die Angeklagte habe eher nicht kommen wollen, sei dann aber doch gefahren, was sich nach der Schilderung des Zeugen und Sprachsachverständigen zum einen aus den vorgenannten Gesprächen, im Übrigen aus weiteren Gesprächen am 2. und 3. März 2013 ergebe. Nach der Schilderung des Zeugen und Sprachsachverständigen sucht „Y.“ bzw. „O.“ (also der Ehemann der Angeklagten) für seine Frau (H.) telefonisch jemanden, der sie nach Mannheim fährt, was auch erfolgreich sei. In einem Telefonat am 3. März 2013 (Beginn ca.13:16 Uhr) spricht die Angeklagte nach den Schilderungen des Zeugen davon, dass sie auf dem Weg nach Mannheim sei, während eines kurzen Telefonats der Angeklagte am gleichen Tage (Beginn ca. 18:07 Uhr) sei im Hintergrund laute Musik zu hören.
y) Die Erkenntnisse zur Veranstaltung vom 10. März 2013 in Wuppertal („Weltfrauentag“) beruhen zum einen auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und übersetzten diesbezüglichen Bericht von der Internetseite der Anatolischen Föderation „7.de“. Die übrigen Feststellungen beruhen auf den Schilderungen des Zeugen und Sprachsachverständigen von Telefonaten der Angeklagten. In Telefonaten vom 8. bis 10. März spricht die Angeklagte mehrere Personen – Se., Frau Nz., Ka., Si., Sü. persönlich an und lädt sie zu der Veranstaltung am 10. März ein. In einem Telefonat vom 11. März, das der Senat wörtlich hat übersetzen lassen, in das Selbstleseverfahren eingestellt hat unterhält sich die Angeklagte mit „Su.“ über die Veranstaltung am Vortag. Aus dem Gesprächsanteilen der Angeklagten ergibt sich u.a., dass sie das Essen für die Veranstaltung vorbereitet hat und die Anzahl der Besucher.
z) Die Feststellungen zur Veranstaltung am 4. April 2013 beruhen zum einen auf der Einlassung der Angeklagten, die ihre Teilnahme an der Veranstaltung ausdrücklich eingeräumt hat. Dass N. Ei. mutmaßliches Mitglied der DHKP-C ist, ergibt sich aus einem Internetartikel der Tageszeitung „Junge Welt“ vom 13.05.2013, in dem es heißt, in dem Verfahren in Frankreich gehe es „um eine angebliche Mitgliedschaft in der DHKP-C“.
z1) Die Überzeugungsbildung des Senats bezüglich der Veranstaltung vom 6. April 2013 beruht ebenfalls auf der Einlassung der Angeklagten, die ihre Teilnahme ausdrücklich eingeräumt hat sowie auf der Verlesung des Ermittlungsvermerks des KK Z21 vom 14. Januar 2014, aus dem sich die näheren Umstände der Anmeldung ergeben.
z2) Die Angeklagte hat ausdrücklich eingeräumt, am 18. und 19. Mai 2013 für die Anatolischen Föderation beim 16. Internationalen Pfingsttreffen in Gelsenkirchen einen Infostand betrieben zu haben. Die Erkenntnisse von der Internetseite der Veranstaltung beruhen auf der Verlesung des entsprechenden Ausdrucks, dessen Herkunft von der Internetseite der Zeuge KK Z22 bestätigt hat. Der Zeuge und Sprachsachverständige Bo. hat Gesprächsinhalte von Telefonaten der Angeklagten vom 18. und 19. Mai 2013 wiedergegeben aus denen sich die Tätigkeit der Angeklagten ergibt, insbesondere hat sie in einem Telefonat ihre Unzufriedenheit mit dem Platz des Standes zum Ausdruck gebracht. In mehreren Gesprächen erzählt sie von ihrer Arbeit, u. a. von der Vorbereitung und dem Verkauf von Salaten, letzteres auch in einem Gespräch mit der als N. Er. bezeichneten Person.
z3) Die Feststellungen zu Motto und Formaldaten des Konzerts vom 8. Juni 2013 beruhen auf der Verlesung des diesbezüglichen Veranstaltungsplakats, von dem KHK Z18 ein Lichtbild in einen Auswertevermerk übernommen hatte. Dass der Kiosk der Angeklagten bzw. dessen Telefonnummer .......450 als Vorverkaufsstelle auf der Internetseite der Grup Yorum ab dem 17. Mai 2013 angegeben war, ergibt sich aus dem Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz, das als Erkenntnisquelle die Internetseite angibt. Dies wird ferner bestätigt durch ein Telefonat am 3. Juni 2013 (ab ca. 19:48), in dem ein Anrufer den Ehemann der Angeklagten – überwachter Anschluss ist die Telefonnummer .......450 – fragt, ob er noch Karten für das Grup Yorum-Konzert habe, da er als Vorverkaufsstelle im Internet stehe. Auf Nachfrage gibt der Ehemann der Angeklagte dem Anrufer die Anschrift mit F.-Straße ... an. Den Gesprächsinhalt hat der Zeuge und Sprachsachverständige Bo. so geschildert. Der Zeuge KHK Z18 hat darüber hinaus im Rahmen seines Berichts über Ermittlungsergebnisse zu Telefonnummern angegeben, dass der Anschluss in der F.-Straße ... in Wuppertal auf die Angeklagte registriert sei.
Korrespondierend mit den Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gibt es ab dem 17 Mai 2013 ein erstes Gespräch und ab dem 30. Mai 2013 eine Vielzahl von Telefonaten zwischen der Angeklagten oder dem Ehemann der Angeklagten und anderen Sprechern in denen Informationen über den Stand des Kartenverkaufs ausgetauscht werden und in denen auch darüber gesprochen wird, dass und wann die Einnahmen entweder dem Ehemann der Angeklagten oder der Angeklagten gebracht werden. In einem Gespräch am 30. Mai 2013 (ab ca. 19.44 Uhr) rechtfertigt sich ein Sprecher gegenüber dem Ehemann der Angeklagten, dass er sich in Hinblick auf das erst am 8. Juni stattfindende Konzert noch nicht so sehr beeilt habe. Die Feststellungen zum eigenen Einsatz der Angeklagten beim Kartenverkauf ergeben sich ebenfalls aus dem Inhalt von Telefonaten, die sie geführt hat. So vertrieb sie Karten auf einer Hochzeit (Telefonat vom 1. Juni 2013 ab ca.: 10:02 Uhr) und war für den Kartenverkauf in Bochum und Gelsenkirchen zuständig (Telefonate vom 5. Juni 2013 ab ca.: 14:23 und ab ca.: 18:37 Uhr). Die weiteren Feststellungen zum Organisationsaufwand der Angeklagten und ihres Ehemannes im Vorfeld des Konzerts hat der Zeuge und Sprachsachverständige aufgrund einer Vielzahl von ihm gehörter Telefonate – wie festgestellt – geschildert. Dass sich die Angeklagte auch während der Veranstaltung organisatorisch eingebracht hat, ergibt sich mit diesem Inhalt aus dem von dem Zeugen und Sprachsachverständigen Bo. geschilderten Telefonat vom 8. Juni 2013 (ab ca.:16:14 Uhr).
Die Feststellungen zu den verkauften Tickets im Gebiet Wuppertal beruht auf in das Selbstleseverfahren gestellten Ausdrucken der Dateien „konser.txt“ und „print.txt“, die ausweislich des ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerks der KHK’in Z23 vom 27. Dezember 2013 bei Y. Ta. anlässlich seiner Verhaftung auf einem USB-Stick aufgefunden worden sind. Der Senat ist davon überzeugt, dass sich diese beiden Dateien auf die wirtschaftlichen Ergebnisse des Grup-Yorum-Konzerts vom 8. Juni 2013 beziehen. Die Dateien enthalten jeweils einen Bericht – aufgeteilt nach den Gebieten Frankfurt, Berlin, Ulm, Hamburg, Stuttgart, Wuppertal, Köln, Duisburg, Dortmund, Bielefeld, Düsseldorf und Mannheim sowie zu den Gebieten Österreich, Belgien, Frankreich, England, Niederlande und der Schweiz – zu den Positionen: Anzahl genommener Tickets, Anzahl verkaufter Tickets, Anzahl der noch vorhandenen Tickets, gesammeltes Geld, für das Konzert gemachte Zahlung, Anzahl von gemieteten Bussen, getätigte Zahlungen für die Busse, Anzahl aufgehängter Plakate, verteilte Flyer, Anzahl gegründeter Komitees, Zahl der Ticketverteiler, durchgeführte Talkrunden, Anzahl der Menschen, die bei dem Konzert waren, geleisteter Beitrag zum Konzert.
Nach den einzelnen Bilanzstellungen berichten die Gebiete Frankfurt, Berlin, Ulm, Hamburg, Duisburg, Österreich, Belgien und Frankreich über ihre im Vorfeld des Konzertes geleisteten Arbeiten und stellen Überlegungen hinsichtlich zukünftiger Vorgehensweisen an. Sie orientieren sich dabei an einem vorgegebenen Fragenkatalog, der sich aus den Ausführungen des Gebietes Hamburg ablesen lässt. In den Berichten ist ausdrücklich von Konzertarbeit die Rede. Dies sowie die den Metadaten entnehmbaren Erstelldaten 17.06.2013 (konser.txt) und 20.06.2013 (print.txt) – mithin kurze Zeit nach dem Konzert – begründen die Überzeugung, dass es sich um einen Bericht über das Konzert am 8. Juni 2013 handelt. Aus den von dem Zeugen und Sprachsachverständigen geschilderten Telefonaten ergibt sich eine über Regionen hinweggehende arbeitsteilige Organisation – uns zwar selbst in Hinblick auf Vorbereitungen zur Verköstigung der Konzertbesucher. So ist davon die Rede, dass die „Frankfurter“ Kaffeemaschinen mitbringen, die „Duisburger“ in Wuppertal Gebäck abholen und die „Dortmunder“ eine weitere Kaffeemaschine mitbringen sollen. Hieraus und aus den Berichtsdateien ergibt sich eine einheitlichen Steuerung und Rechenschaftspflicht. Darüber hinaus ist einem wörtlich übersetzten und in das Selbstleseverfahren eingestellten Telefonat vom 6. Juni 2013 (ab ca.: 16:30 Uhr) Telefonat zu entnehmen, dass es im Unterschied zu anderen Gebieten eine Planung für Nordrhein-Westfalen gibt, wonach für dieses Gebiet keine Busse fahren. Die Angeklagte erwidert auf den Einwurf ihres Gesprächspartners, er habe den meisten Menschen, die hinfahren wollen gesagt, dass „unsere Freunde Fahrzeuge, Busse chartern, sie würden sich jetzt blamieren“:
„Du hättest das nicht sagen sollen. Nordrhein. Hast du denn nicht zugehört? In
Nordrhein Westfalen gibt es keine. Nur an den weit entfernten Orten gibt es das. Denn wir können das nicht finanzieren.“
Auf Nachfrage bestätigt die Angeklagte:
„Nein, nein. Wir können das nicht finanzieren. Denn unsere Kraft reicht hierfür nicht aus.“
Auch vor dem Hintergrund der Einbindung der Angeklagten in die DHKP-C zieht der Senat aus diesen Tatsachen den sicheren Schluss, dass es sich bei der Veranstaltung am 8. Juni 2013 um eine Veranstaltung der DHKP-C gehandelt. hat., für die sie sich engagiert hat.
Aus dem Umstand, dass ausweislich der Berichtsdateien den Einnahmen aus Ticketverkäufen aus den Gebieten in Höhe von 97.300 € Einnahmen der Essensstände von 41.728 € gegenüber stehen, folgt die Wichtigkeit der Vorbereitungen in Bezug auf die Nahrungsmittel. Der in dem Bericht ausgerechnete und durch den Senat festgestellte Verlust beruht ausweislich der Stellungnahmen sowie der Statistiken über die Ticketverkäufe darauf, dass zu wenig Tickets verkauft wurden.
5. Eingliederung in die Hierarchie der Organisation
Obgleich der Senat keine unmittelbaren Beweise für konkrete Vorgaben zur Programmgestaltung bzw. für Aktionen der Anatolischen Föderation durch – andere – Führungskader der DHKP-C gefunden hat, ist der Senat davon überzeugt, dass sich die Angeklagte in die DHKP-C eingebunden hat. Diese Überzeugung beruht zum einen auf den Feststellungen zur Gründung der Anatolischen Föderation, zu ihrer Wahl zur Vorsitzenden am 20. September 2009 sowie zu ihren Tatbeiträgen und dem Charakter sowie Inhalt der einzelnen Veranstaltungen und den weiteren im Rahmen der diesbezüglichen Beweiswürdigung dargestellten Beweistatsachen.
Indes ergibt sich aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Gespräche aus der PKW Innenraumüberwachung (PKW-Ü) Dr., dass die Angeklagte in verschiedene Projekte bzw. Veranstaltungen eingebunden war und arbeitsteilig mit Führungskadern um S. N. Öz. zusammenarbeitete und dieser die Anatolische Föderation - entsprechend den Gründungsüberlegungen – als Teil der DHKP-C-Organisation verstand, über deren Finanzierung entschieden wurde. Im Zusammenhang mit einem Gespräch am 19. November 2009 (ab etwa 12:43) zwischen Dr., Öz. und einer Id., mutmaßlich E. Ti., über Zeitprobleme in Hinblick auf die Teilnahme an einer Veranstaltung erklärt Dr.: „Wir haben ihm /ihr die Nummer von L. Abla gegeben. So Ansprachen, Föderations-Angelegenheiten, Kongress und dieses und jenes…das soll die/er sie anrufen und direkt vorschlagen.“
In einem Gespräch am 19. November 2009 (ab etwa 17:32) zwischen Dr., Öz. und einer Id. über die Größe und Kapazität eine Veranstaltungsraumes äußert Öz.: „Dass er so viele fasst, also, ich habe den Ort nicht gesehen, die L. Abla weiß das. Ich glaube, so viele fasst er nicht.“
Im Rahmen eines Gesprächs am 29. November 2011 (ab etwa 12:05) zwischen Dr., Öz. und einem V. im Zusammenhang mit einem Treffen am Sonntag äußert Öz.: „Der Mann warte ohnehin am Sonntag. Die L. Abla sagt, er habe das vorbereitet, dass, man das am Sonntag schicken werde. Sonst schicken wir den M..“ Zum Abschluss dieses Gesprächs äußert sich Öz. kritisch zur Angeklagten: „Der Kalender von L. Abla. Also, die Föderation hat uns ohnehin zusammenstürzen lassen. Und es kam Kritik von den Freunden. Dass wir das Geld nicht dorthin geben könnten. Und jetzt suchen wir Geld, um das zu ersetzen. Die hätten gesagt, dass man es nicht für die Arbeit der Regionen verwenden könne.“
Ein weiteres Indiz für die Einbindung der Angeklagten in die Strukturen der DHKP-C ist der Umstand dass sie sich – nach Kritik – verpflichtet fühlt, die von ihr durchgeführten Aktionen und Veranstaltungen entsprechend dem Beschluss Nr. 2 des Gründungskongresses zu bewerten. In dem mit „DIE AUFNAHME VON MITGLIEDERN IN DIE PARTEI UND IN DIE FRONT, DIE KAMPAGNE ZUR KRITIK UND SELBSTKRITIK“ bezeichneten Beschluss Nr. 2 heißt es, es „ist eine Kampagne zur Kritik und zur Selbstkritik notwendig, die von den höchsten Einheiten bis zu den untersten Einheiten der Organisation durchgeführt werden muss.“ Dementsprechend wird das Thema auch in der Schlussrede des Ratsvorsitzenden über den Gründungskongress der DHKP-C aufgegriffen: „Berichte zu allen Gebieten und Räumen wurden vorgetragen, ausgewertet und mit Kritiken und Selbstkritiken zum Ergebnis geführt.“ Ausweislich der durch Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Berichte aus dem DHKP-C-Archiv in den Niederlanden (ID-Dateien) sowie den Berichtsdateien „konser.txt“ und „print.txt“ des Y. Ta. zum Grup-Yorum-Konzert Oberhausen wird dies auch in neuerer Zeit noch so gehandhabt. In Bezug auf die Angeklagte ergibt sich eine entsprechende Vorgehensweise nach Überzeugung des Senats aus einem Telefonat der Angeklagten mit einer Su. am 11. März 2013 ab etwa 11:57 Uhr im Nachgang der Veranstaltung zum Weltfrauentag. Das Gespräch hat diesbezüglich folgenden Inhalt:
„Angeklagte: Also, das Frühstück wird zusehends größer werden. Zwangsläufig. Am Mittwoch werden wir als mit großer Wahrscheinlichkeit ziemlich viele sein. Denn es wird außerdem noch eine Bewertung vorgenommen werden.
Su.: Ja. OK
Angeklagte: Hm. Das müssen wir machen, denn in der Regel machen wir immer eine Bewertung.
Su.: Denn das ist wichtig.
Angeklagte: Denn neulich hat jemand, ihr macht keine gute Bewertung, zählt nicht das Positive und das Negative auf. Also muss man etwas anderes machen, so denke ich mir das, also machen wir das. Wie hast du die Tante He. gefunden?“
Ihre Einbindung wird für den Senat zudem untermauert durch die durch Videodateien belegte Gedenkveranstaltung in den Räumlichkeiten der Anatolischen Föderation in Wuppertal für den Attentäter I. Cu. und die von der Angeklagten eingeräumte Teilnahme an den Gedenkveranstaltungen für den Attentäter E. Sa. am 3. Februar 2013 in einem Raum des Vereins Alte Feuerwache e.V. in Köln sowie am 17. März 2013 im EZGI-Center in Köln. Dabei war am 29. Januar 2013 und damit bereits vor dem Attentat des Sa. am 1. Februar 2013 ein Raum des Vereins Alte Feuerwache e.V. durch D. E.-Sn. angemietet worden, bei der es sich um die Ehefrau des I. Sn. handelt - ausweislich des im Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerks des KK Z22 vom 28. Oktober 2013 ein Gründungsmitglied des bereits mehrfach erwähnten Vereins „Sanat Atölyesi Kunstwerkstatt e.V." in Köln, der nach polizeilichen Erkenntnissen ebenfalls ein Tarnverein der DHKP-C ist. Die Anmietung ergibt sich aus einer auf die E.-Sn. ausgestellte Rechnung (Asservat 23.1.1.2.1.1.1) über die Anmietung des Raumes 1, die auf den 29. Januar 2013 datiert ist und den Erhalt der Raummiete von 24 € quittiert.
Dass die Angeklagte jeweils an den vorbeschriebenen Örtlichkeiten war ergibt sich aus Geodaten ihres Mobilfunktelefons, die der Zeuge KHK Z20 dem Senat an Hand von Kartenausschnitten in der Hauptverhandlung erläutert hat. Entgegen der Einlassung der Angeklagten handelte es sich nicht lediglich um die Teilnahme an einer Veranstaltung, die dazu dient, „sich an den Verstorbenen als Mensch zu erinnern“, den sie nach ihrer Einlassung nicht näher gekannt habe. So erschien noch am 3. Februar 2013 auf der Internetseite „2.tv“ ein Artikel mit der Überschrift: „Al. Sa. in Innsbruck und Köln gedacht“.
Zur Beginn des Artikels heißt es weiter:
„Aufopferungs-Krieger Al. Sa. wurde in Köln gedacht
Al. Sa., der mit seiner Aufopferungsaktion gegen die Botschaft des amerikanischen Imperialismus in Ankara zur Rechenschaft zog, wurde in Köln durch seine Weggefährten/Genossen und Freunde gedacht. Das Gedenken an Al. Sa. begann mit einer Schweigeminute für alle Gefallenen der Revolution. Nach der Schweigeminute wurde zum Ausdruck gebracht, „auch wenn Fische vergessen zu schwimmen, die Vögel vergessen zu fliegen, werden wir unsere Gefallenen niemals vergessen".
Anschließend wurde die Erklärung verlesen, die die ideologische, politische Bedeutung der Aufopferungs-Aktion Al. Sa. 's und deren historische Relevanz aufzeigen, in der die Rechenschaftsziehung und das Bewusstsein der Aufopferung in der Person Al. Sa. 's erläutert wurde.“
Stehend und mit erhobener linker Faust ehrte die Angeklagte neben anderen Teilnehmern, unter denen sich auch ihr Ehemann sowie ihre Mutter befanden, den Selbstmordattentäter E. Sa. im Rahmen der Veranstaltung vom 17. März 2013 im EZGI-Center in Köln. Die beschriebene Ehrung, die der Senat bereits aus den Videoaufnahmen anlässlich der Gedenkveranstaltung für I. Cu. kannte, beruht auf der Inaugenscheinnahme eines auf der Internetseite „2.tv“ erschienenen Lichtbildes im Zusammenhang mit dem Bericht über die Veranstaltung vom 17. März 2013, das vom LKA NRW nach den Angaben des Zeugen Z20 im Rahmen des Verfahrens gesichert worden ist. Der Senat konnte auf dem durch das LKA mit den Filtern „Tiefen I Lichter", ,,Helligkeit/ Kontrast", und „Unscharf Maskieren" bearbeiteten und in der Auflösung vergrößerten Bild sowie diesem Bild mit Ausschnittsvergrößerungen, die vorgenannten Personen identifizieren, obwohl die Gesichtszüge nicht exakt erkennbar sind. Dem Senat ist der Ehemann der Angeklagten von einem bereits näher beschriebenen Lichtbild während der Trauerfeier des M. I. in Duisburg und die Mutter der Angeklagte aus der Hauptverhandlung sowohl als Zuschauerin als auch als Zeugin und von einem Bild bekannt, auf dem die Mutter der Angeklagten ebenfalls sitzt und das auf dem Computer der Angeklagten gefunden worden ist. Maßgeblich für die Identifikation waren neben der Kenntnis von dem Umstand, dass die Angeklagte bei der Veranstaltung anwesend war, zum einen das Nebeneinander der Gruppe in der ersten Reihe – links stehend Y. A., in der Mitte sitzend die Mutter der Angeklagten und rechts stehend die Angeklagte selbst – sowie die Statur der Personen, neben dem charakteristischen Schnurrbart des Y. A. nebst Brille. Die Mutter der Angeklagten saß des Öfteren in ähnlicher Haltung mit einer hellen Jacke im Sitzungssaal. Wegen der Einzelheiten der bearbeiteten Lichtbilder wird auf SAO Arbeitsauftrag OLG Düsseldorf Bd. 4, Bl. 255 und 256 Bezug genommen. Wegen der Vergleichsbilder wird auf SAO Nachlieferungsband I, Bl. 60 unten und auf SAO II 3.5.1.2 Bd, 3, Bl. 952 Bezug genommen.
Darüber hinaus war in der Wohnung der Angeklagten im Wohnzimmer im Bereich eines sehr aufgeräumten und ohne anderen Zierrat versehenen Computerarbeitsplatzes rechts neben dem Bildschirm ein Lichtbild des Attentäters E. Sa. in einem Bilderrahmen aufgestellt, das ihn mit Zeitschriften in der Hand zeigt. Der Senat hat einen weiteren Abzug des Lichtbildes, der im Fahrzeug der Angeklagten mit dem amtlichen Kennzeichen X – XX … aufgefunden worden ist, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Über dem Arbeitsplatz hingen verschiedene Bilder, an höchster Stelle ein Bildnis von D. K.. Dies ergibt sich aus der Inaugenscheinnahme der den Schreibtischbereich zeigenden im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme gefertigten Lichtbilder und den diesbezüglichen Erläuterungen des Zeugen KHK Z18.
Schließlich wurden eine Vielzahl von Gegenständen mit Bezug zur DHKP-C in der Wohnung der Angeklagten (Asservate mit der Ziffer 6.) sowie der Gartenlaube der Angeklagte im Kleingartenverein „X.2“, Parzelle … (Asservate mit der Ziffer 9.) gefunden, von denen lediglich die folgenden beschrieben werden sollen. Soweit keine weiteren Ausführungen folgen beruhen die Angaben zum Auffindeort auf den im Wege des Selbstleserverfahrens eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokollen und die Ausführungen zum aufgefundenen Gegenstand auf den Vernehmungen der auswertenden Polizeibeamten KHK Z18 und KK Z22. Dabei handelt es sich zum einen um eine DVD mit einem Film über die Beerdigung des D. K. (Asservat 6.4.2.12), ein im Jahr 1995 erschienenes Buch von D. K. „Kongre Belgeleri“ -1 (Asservat 6.4.2.6) mit Kongressunterlagen Gründungskongress und ein im Jahr 1995 erschienenes Buch mit dem Titel „Kongre Belgeleri -2 Kararlar“ (Asservat 6.4.2.9.1), das nach den Angaben der Sprachsachverständigen Z10 – wie bereits dargestellt – die Beschlüsse des Gründungskongresses der DHKP-C, die Schlussrede der Delegierten, die Schlussrede des Ratsvorsitzenden sowie Embleme der DHKP und der DHKC enthält. Von Letzterem hat sich der Senat durch Inaugenscheinnahme überzeugt. Schließlich wurde ein 1990 erschienenes Buch mit dem Titel „Devrimci Sol“ (Asservat 6.4.2.9.3) und eine DVD mit einem Film und dem türkischsprachigen Titel „Zeitschriften, die seit 23 Jahren nicht für unsere revolutionäre Demonstration schweigen“ (Asservat 6.1.1.5), der die Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Aufbau der Zeitschriften Cözüm (übersetzt: Lösung), Mücadele (übersetzt: Kampf), Kurtulus (übersetzt: Befreiung), Vatan (übersetzt: Heimat), Ekmet ve Adalet (übersetzt: Brot und Gerechtigkeit) und Yürüyüs (übersetzt: Demonstration) dokumentiert und der jeweils den übergreifenden Zusammenhang der jeweiligen Zeitschriften belegt, die vor und nach der von der bestandskräftigen Verbotsverfügung des Bundesministers des Inneren gegen die DHKP-C vom 6. August 1998 unmittelbar betroffenen Zeitschrift „Kurtulus“ erschienen sind. In der Gartenlaube der Angeklagten wurde eine Film-CD mit Bildern über D. K. sowie längeren Redebeiträgen (Asservat 9.1.1.2) sowie zwei identische DVD mit jeweils einem Film über die Beerdigung des D. K. (Asservate 9.1.1.6 und 9.1.2.1) gefunden.
Der Senat ist sich in Hinblick auf die Zuordnung dieser Gegenstände zur Angeklagten sicher. Auch angesichts des Umstandes, dass neben der Angeklagten ihre Tochter T.1 für die DHKP-C tätig ist, T.2 ebenfalls von ihrer Mutter angeleitet wird (s.u.) und es sich bei dem Ehemann der Angeklagten nach polizeilichen Erkenntnissen um einen ehemaligen Deutschlandverantwortlichen der Devrimci Sol handelt, kommt allein die Angeklagte aufgrund ihrer Führungsrolle innerhalb der DHKP-C als Nutzerin und Inhaberin der vorgenannten Asservate in Betracht, da sie für ihre Tätigkeit eine entsprechende Rückbindung zu den Inhalten der Asservate benötigt, um zu den zahlreichen verschiedenen Themen – wie dokumentiert – programmatische Ausführungen machen und Reden halten zu können, zumal etwa die vorbeschriebenen Asservate mit der Ziffer 6.4.2 im Wohnzimmerschrank in der unmittelbaren Nähe des Arbeitsplatzes der Angeklagten mit dem Computer (Asservaten-Nr.: 6.4.1.6) aufgefunden worden sind, der – wie geschildert – eine Vielzahl von Daten zur Anatolischen Föderation enthielt. Vor dem Hintergrund ihrer Tätigkeit sind ihr auch die in der Gartenlaube aufgefundenen Objekte zuzuordnen.
6. Handeln in Kenntnis der Strukturen und Ziele der DHKP-C und deren Billigung
Die Angeklagte hat sich – entgegen ihrer Einlassung – den Zielen und der Doktrin der DHKP-C untergeordnet. Dies ergibt sich zum einen aus den tatsächlichen Feststellungen zur Einbindung der Angeklagten in die DHKP-C und den im Rahmen der diesbezüglichen Beweiswürdigung aufgeführten weiteren Beweistatsachen, insbesondere ihre bereits näher beschriebene Teilnahme an den Gedenkveranstaltungen der DHKP-C-Attentäter I. Cu. und E. Sa.. Dies wird ferner gestützt dadurch, dass sie diese Überzeugungen auch an ihre Kinder T.1 und T.2 weitergibt. So fuhr sie ihre Töchter zum Winterferiencamp 2012/2013 der Organisation „Anadolu Genclik“ auf dem den Teilnehmern ausweislich eines entsprechenden Internetberichts u. a. ein zentrales propagandistische Thema der DHKP-C – der Kampf gegen die Typ F Gefängnisse sowie das Todesfasten – vermittelt wurde. Im Übrigen hat der Zeuge und Sprachsachverständige entsprechende Gespräche der Angeklagten um den Jahreswechsel wiedergegeben, aus denen sich die Fahrt sowie die Abholung beider Kinder ergeben.
Darüber hinaus ist die Tochter T.1 der Angeklagten – mutmaßlich bei einer Veranstaltung in Belgien (Lüttich) zur Feier der Parteigründung am 30. März 1994 – vor dem Bildnis von D. K. und M. Can. mit der Pappnachbildung einer AK 47 in der Hand zu sehen. Sie ruft Frauen dazu auf, zur Front zu gehen und mitzukämpfen. Dieser Film ist nach der Schilderung des Zeugen Z14 als Datei auf dem Rechner der Angeklagten aufgefunden worden. Der Sprachsachverständige Bo. hat T.1 A. in dieser Szene an ihrer charakteristischen Stimme erkannt. Der Zeuge Z14 hat T.1 A. ebenfalls identifiziert und dies bekundet. Schließlich nahm die Angeklagte am 13. April 2013 gemeinsam mit ihrer vierzehnjährigen Tochter T.2 A. an einer DHKP-C-Veranstaltung in Lüttich teil. Bei der Veranstaltung handelte es sich um das alljährliches Treffen der DHKP-C zur Parteigründung, das zugleich eine Gedenkveranstaltung ist, mit welcher an Aktivisten erinnert wird, die im Rahmen einer Auseinandersetzung mit türkischen Sicherheitskräften am 30. März 1972 getötet worden sind. Der Zeuge Z20 hat die Fahrt der Angeklagten zur deutsch-belgischen Grenze und von dort wieder zurück nach Wuppertal an Hand der Geodaten des von der Angeklagten genutzten Mobilfunktelefons sowie an Hand von GPS-Daten des in das Fahrzeug der Angeklagten eingebauten GPS-Aufzeichnungsgeräts überzeugend und nachvollziehbar dargestellt und mittels in Augenschein genommener Kartenausschnitte visualisiert. Der Zeuge berichtete zudem von einer SMS des überwachten Mobilfunktelefons der Angeklagten um 10:01 Uhr an den Anschluss der Rufnummer …..000 mit dem Inhalt:
„Holiday inn liege palais des congre Esplanade de 1 europe 2 4020 Liegi BELGIEN"
Der Senat hat an Hand von in der Hauptverhandlung aufgerufenen und durch die Dolmetscherin und Sprachsachverständige Z10 übersetzten Texten von der Internetseite „2.tv“ – Einladung zur Veranstaltung vom 13. April 2013 sowie Protest-Artikel vom 15. Juni 2013 gegen polizeiliche Übergriffe – nachvollziehen können, dass zu der Veranstaltung unter der Überschrift „Gedenken an die gefallenen Märtyrer vom 30. März bis 17. April. Wir begrüßen die Hoffnung“ am 13. April unter der Anschrift „Palais des congre, Esplanade de l’Europe 2-A 4020-Liege-Belcika“ eingeladen wurde und dass die Veranstaltung am 13. April 2013 in Lüttich tatsächlich stattgefunden hatte, jedoch ausweislich des Artikels vom 15. Juni 2013 durch die belgische Polizei massiv „gestört“ worden sei, wogegen man sich wendet. Der Artikel vom 15. Juni 2013 schließt mit den Worten:
„Die belgische Polizei muss die Unterdrückung der Volksfront beenden. Freies Denken und Organisieren ist ein Recht. Die belgische Polizei darf nicht der Vertreter von AKP-Polizisten, also faschistischen Polizisten sein.“
Als Urheber ist die „Volksfront Belgien“ angegeben.
Schließlich forderte die Angeklagte am 09.05.2013 ihre sich weigernde Tochter T.2 in mehreren Telefongesprächen, über die der Zeuge und Sprachsachverständige Bo. berichtet hat, auf, mit nach Düsseldorf zur Protestaktion der Anatolischen Jugend für einen in Frankreich inhaftierten mutmaßlichen DHKP-C Aktivisten – N. Ei. – zu kommen. Sodann findet sich auf dem im Wohnzimmer der Angeklagten vorgefundenen Computer mit der Asservatennummer 6.4.1.6 ein Foto der T.1 A., auf welchem diese einen Gürtel um den Bauch trägt, wobei zwischen Bauch und Gürtel vier Schraubendreher stecken. Dabei erinnert die Art und Weise, wie der Gürtel und die Schraubendreher am Körper angebracht sind, an die durch Selbstmordattentäter praktizierte Trageweise von Sprengstoffgürteln. Der Senat hat das Bild in Augenschein genommen und den Zeugen Z14 zur – festgestellten – Herkunft des Bildes vernommen. Der Zeuge hat die Tochter der Angeklagten identifiziert, wobei der Senat die Tochter der Angeklagten aufgrund anderweitig vorhandenen Bildmaterials selbst identifizieren konnte.
3. Teil: Rechtliche Würdigung:
A. § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB
Die Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129b Abs. 1 in Verbindung mit
§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, denn für eine mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung wie der DHKP-C ist es ausreichend, wenn bei Einbindung in die hierarchischen Strukturen aktive Förderungshandlungen vorgenommen werden. Nicht erforderlich ist, dass sich die Mitglieder an den terroristischen Straftaten in der Türkei beteiligen.
Die Anschläge der DHKP-C in der Türkei sind weder durch ein (übergesetzliches) Widerstandsrecht (vgl. hierzu BVerfGE 5, 85 (376 ff.); BVerfGE 85, 360 (377 f.); BGH NJW 1962, 195 (196)), noch aufgrund von Art. 43 i.V.m. Art. Art 4 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler Konflikte vom 08. Juni 1977 (ZP I) gerechtfertigt.
Die Inanspruchnahme eines übergesetzlichen Widerstandsrechts für Taten von Mitgliedern der DHKP-C kommt weder nach deren Zielen noch nach den zur Erreichung der Ziele eingesetzten Mitteln in Betracht. So steht der legitimen Wahrnehmung eines Widerstandsrechts, das von seiner Zielsetzung auf die Abhilfe schwerer Menschenrechtsverletzungen gerichtet sein muss (vgl. BGH NJW 1962, 195 (196)), schon entgegen, dass nach der Programmatik der Organisation primär der Umsturz der gesamten bestehenden staatlichen Ordnung in der Türkei und deren Ersetzung durch ein neues Staatsgebilde nach marxistisch-leninistischen Vorstellungen beabsichtigt ist. Zudem richten sich die Aktionen der DHKP-C nicht nur gegen die aus der Sicht der Organisation für das Regime und dessen Taten Verantwortlichen. Vielmehr sind neben willkürlich ausgewählten Polizei- und Justizbeamten insbesondere bei den Selbstmordattentaten auch unbeteiligte Dritte und Zivilisten als Opfer betroffen. Darüber hinaus richten sich Anschläge auch unmittelbar gegen Zivilisten oder gegen Einrichtungen fremder Staaten wie der Vereinigten Staaten von Amerika.
Die Anwendbarkeit von Art. 43, 1 Abs. 4 ZP I scheitert bereits aus formalen Gründen, da die Republik Türkei – was allgemeinkundig ist und durch den Senat auf der Internetveröffentlichung des Internationalen Komitee vom Roten Kreuz www.6) überprüft hat - dem Zusatzprotokoll nicht beigetreten ist. Unabhängig davon, dass die Beitrittsfähigkeit der DHKP-C in Frage steht, ist nicht ersichtlich, dass die DHKP-C eine auf den Beitritt gerichtete Erklärung – anders als die PKK – abgegeben hat.
Unabhängig davon sind die der DHKP-C zuzurechnenden Straftaten nicht nach Maßgabe des Völkergewohnheitsrechts gerechtfertigt, denn es fehlt nicht nur an einer von einer ausreichend einhelligen Rechtsüberzeugung getragenen Praxis für ein ius ad bellum für etwa nationale Freiheitsbewegungen (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2014, 274 ff. zitiert nach juris Rn. 22) – wobei schon nicht naheliegend ist, dass es sich bei der DHKP-C um eine nationale Freiheitsbewegung handelt – sondern auch an einer einhelligen Überzeugung in der Bewertung der DHKP-C, die sowohl von der EU als auch von den Vereinigten Staaten von Amerika als Terrororganisation angesehen wird.
Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 3 und 4 StGB erforderliche Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz zur strafrechtlichen Verfolgung bereits begangener oder zukünftiger Taten von Mitgliedern der ausländischen terroristischen Vereinigung DHKP-C, wenn die Tat durch eine im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches ausgeübte Tätigkeit begangen wird, liegt seit dem 24. Januar 2011, neugefasst mir Schreiben vom
03. Juli 2015, vor.
B. Einziehung von Asservaten
Die Einziehung der Asservate beruht auf §§ 74 Abs. 1 i.V.m § 129b Abs. 2 StGB bzw. §§ 74 Abs. 1, 75 Nr. 2 i.V.m. § 129b Abs. 2 StGB.
4. Teil: Strafzumessung
Bei der Strafzumessung ist der Senat vom Straftatbestand des § 129b Abs. 1 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen und hat infolge dessen einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Anhaltspunkte für eine Milderung der Strafe nach § 129b Abs. 1 in Verbindung mit § 129a Abs. 6 StPO bestanden vor dem Hintergrund der vielfältigen und teilweise herausgehobenen sowie öffentlichkeitswirksamen mitgliedschaftlichen Betätigungsakte der Angeklagten nicht.
Innerhalb dieses Strafrahmens war zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie sich in Hinblick auf die jeweils objektiven Umstände der mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen insbesondere in Bezug auf die Teilnahme an Veranstaltungen geständig eingelassen hat und sich auch zu ihrer Führungsposition innerhalb der Anatolischen Föderation bekannt hat, ohne sich jedoch zu einer Mitgliedschaft in der DHKP-C zu bekennen oder eine Verbindung zur DHKP-C einzuräumen.
Der Senat hat ferner berücksichtigt, dass die Angeklagte während ihrer Kindheit und Jugendzeit in der Türkei massive Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen von dritter aber auch von staatlicher Seite auf religiöse und ethnische Minderheiten wahrgenommen und miterlebt hat - teilweise auch in der eigenen Verwandtschaft. Diese eigenen Erfahrungen mögen neben dem Umstand, dass die politischen Gegebenheiten sowie Vorgehensweisen staatlicher Organe in der Türkei gegenüber ethnischen Minderheiten – insbesondere Kurden – bzw. religiösen Minderheiten oder linksgerichteten Politikern rechtsstaatliche Maßstäbe mitteleuropäischer Prägung teilweise massiv wiedersprechen, dazu beigetragen haben, die Gegnerschaft der Angeklagten gegen den türkischen Staat zu begründen oder zu verstärken - obgleich zumindest bis Anfang 2013 diverse Reformfortschritte zu beobachten waren. Der Senat geht davon aus, dass die mitgliedschaftliche Betätigung der Angeklagten vor diesem Hintergrund primär dadurch motiviert war, eine Verbesserung der Lebensverhältnisse von religiösen und ethnische Minderheiten sowie von links oppositionellen Personen in der Türkei im Rahmen der Ziele der DHKP-C zu erreichen. Zugunsten der Angeklagten hat der Senat auch gewertet, dass die mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen der Angeklagte bereits längere Zeit zurückliegen, sie in Deutschland nicht vorbestraft ist und während eines nicht unerheblichen Teils des Tatzeitraums – mindestens ab dem 21. November 2012 bis Mitte/Ende Juni 2013 unter ständiger Überwachung des LKA Nordrhein-Westfalen stand. Der Senat hatte ferner im Blick, dass die Angeklagte U-Haft verbüßt hat und bei ihr aufgefundene Asservate eingezogen worden sind.
Andererseits war zu Lasten der Angeklagten die Dauer des Tatzeitraums von annähernd 46 Monaten zu berücksichtigen. Die Angeklagte ist innerhalb dieser Zeit vielfältig – auch öffentlichkeitswirksam – für die Terrororganisation tätig geworden. Schließlich war zu Lasten der Angeklagten zugrunde zu legen, dass sie sich an der DHKP-C und damit einer besonders gefährlichen ausländischen terroristischen Vereinigung beteiligt hat, der eine Vielzahl von Anschlägen in der Türkei zuzurechnen sind.
Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt der Senat eine Freiheitsstrafe von
3 Jahren und 3 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
5. Teil: Nebenentscheidungen
Die Angeklagte hat gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.