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Oberlandesgericht Düsseldorf·5 Sa 70/05·15.08.2005

Gerichtsstandsbestimmung nach §36 ZPO: Landgericht Düsseldorf zuständig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGerichtsstandsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gesuchstellerin verlangte die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts für mehrere Bürgen mit unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen. Das OLG Düsseldorf entschied nach §36 ZPO, dass das Landgericht Düsseldorf als zuständiges Gericht zu bestimmen ist. Maßgeblich waren die erstmalige Befassung des LG Düsseldorf und die Verhältnismäßigkeit gegenüber den Beklagten. Die Bestimmung erfolgt zur Verfahrensökonomie und praktischen Sachgerechtigkeit.

Ausgang: Gesuch nach §36 ZPO stattgegeben; Landgericht Düsseldorf als zuständiges Gericht bestimmt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Oberlandesgericht bestimmt den zuständigen Gerichtsstand nach §36 Abs.2 ZPO, wenn die Sache zuerst bei einem Landgericht des Oberlandesgerichtsbereichs anhängig geworden ist.

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Nach §36 Abs.1 Nr.3 ZPO kann ein Gericht bestimmt werden, wenn mehrere parteifähige Personen mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen als Streitgenossen gemeinsam verklagt werden sollen.

3

Bei vertraglicher Gemeinschaftshaftung (vgl. §427 BGB) ist es sachgerecht, die Verfahren gegen mehrere Verpflichtete an einem Gericht zu bündeln, sofern dadurch keine unzumutbare Benachteiligung eines Beteiligten eintritt.

4

Die Bestimmung des gemeinsamen Gerichts berücksichtigt die erstmalige Zuständigkeit, sachliche Effizienz und die Interessenabwägung zwischen den betroffenen Gerichtsständen.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 2 ZPO§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 427 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 14d O 76/05

Tenor

Das Landgericht Düsseldorf wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe

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1) Die Gesuchstellerin nimmt die Beteiligten als Bürgen wegen einer Forderung in Höhe von 17.685,72 € in Anspruch.

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a) Die Beteiligten sowie Frau A., Herr B. (beide Essen) und Herr C. (Jülich) beabsichtigten 2001 die Gründung einer Firma "D. GmbH" (….) mit Sitz in Krefeld. Die Gesuchstellerin gewährte der D. GmbH hierfür gemäß Vertrag vom 12./18.06.2001 ein Darlehen in Höhe von 50.000 DM (25.564,59 €).

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Bereits in diesem Vertrag haben die Beteiligten sowie die Vorgenannten für alle Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag selbstschuldnerische Bürgschaften übernommen. Die Bürgschaftserklärungen haben sie ferner unter dem 18.06.2001 auf einem gesonderten Blatt jeweils an ihrem Wohnsitz abgegeben.

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Mit Schreiben vom 22.09.2004 gegenüber der im Gründungsstadium gebliebenen D. GmbH hat die Gesuchstellerin das Darlehen gekündigt. Nach ihren Angaben beläuft sich die Darlehensverbindlichkeit noch auf 17.685,72 €.

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Diesen Betrag verlangt sie von den Beteiligten und den Vorgenannten als Bürgen.

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b) Gegen den Bürgen C. ist insoweit ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid ergangen. Gegen die Bürgen A. u. B. will die Gesuchstellerin zur Zeit kein Verfahren betreiben.

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Gegen den Beteiligten zu 1) hat die Gesuchstellerin einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Coburg (04-3278656-5-3) erwirkt, gegen den der Beteiligte zu 1) Widerspruch eingelegt hat. Das Verfahren ist am 30.04.2005 an das Landgericht Düsseldorf (14d O 76/05) abgegeben worden.

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Gegen die Beteiligte zu 2) hat die Gesuchstellerin einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Coburg (04-3278656-4-5) erwirkt, gegen den die Beteiligte zu 2) ebenfalls Widerspruch eingelegt hat. Das Verfahren ist am 04.05.2005 an das Landgericht Aachen (10 O 229/05) abgegeben worden.

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Da der Beteiligte zu 1) seinen allgemeinen Gerichtstand im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf, die Beteiligte zu 2) hingegen ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Aachen hat, bittet die Gesuchstellerin um die Bestimmung eines Gerichtes für ein Verfahren gegen beide Beteiligte, das nach ihrer Auffassung das Landgericht Düsseldorf sein sollte.

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Der Beteiligte zu 1) will vor dem Landgericht Düsseldorf verhandeln.

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2) Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Gerichtsstandsbestimmung berufen, weil mit der Sache zuerst das Landgericht Düsseldorf, das in seinem Bezirk liegt, befasst worden ist. Auch ist gegenüber den Landgerichten Düsseldorf und Aachen der Bundesgerichtshof das zunächst höhere Gericht im Sinne der Vorschrift.

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3) Das Gesuch ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulässig.

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Es sollen mehrere parteifähige Personen, die - zur Zeit - ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten - nämlich dem Landgericht Düsseldorf einerseits, dem Landgericht Aachen andererseits - haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand eines von ihnen verklagt werden. Ein gemeinschaftlicher ausschließlicher oder besonderer Gerichtsstand ist nicht festzustellen.

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4) Grundsätzlich ist es angezeigt, dass das Verfahren gegen beide Beteiligten vor einem Gericht stattfindet, weil sie sich in einem Vertrag verpflichtet haben (vgl. § 427 BGB).

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Auch ist es sachgerecht, das Landgericht Düsseldorf als zuständiges Gericht zu bestimmen und damit der Beteiligten zu 2) ihren allgemeinen Gerichtsstand zu nehmen. Die Gründungsgesellschaft, für deren Verbindlichkeiten die Beteiligten haften, hatte ihren Sitz zwar in Krefeld; auch dort hat aber keiner der Beteiligten seinen allgemeinen Gerichtsstand. Indessen macht es für die Beteiligte zu 2) keinen ins Gewicht fallenden Unterschied, ob sie vor dem Landgericht Aachen oder vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelt. Hingegen wäre der Beteiligte zu 1) betroffen, wenn er vor dem Landgericht Aachen verhandeln müsste.