Gerichtsstandsbestimmung: LG Aachen als zuständiges Gericht für Bürgen der GmbH
KI-Zusammenfassung
Die Gesuchstellerin beantragt Feststellung des Landgerichts Aachen als zuständiges Gericht zur Klage gegen einen Geschäftsführer als Bürgen einer GmbH. Der Senat bestimmt die Zuständigkeit durch entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und billigt die Erweiterung des bereits anhängigen Verfahrens nach § 60 ZPO. Begründend führt er aus, dass eine Bürgschaft die Haftungsbeschränkung der juristischen Person durchbricht und daher ein im Wesentlichen gleichartiger Grund vorliegt; Verbraucherschutzgründe greifen nur bei außenstehenden Bürgen.
Ausgang: Antrag auf Bestimmung des Landgerichts Aachen als zuständiges Gericht für die Klage gegen den Geschäftsführer/Bürgen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Gerichtsstandsbestimmung vornehmen, wenn mehrere Personen mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen als Streitgenossen verklagt werden sollen.
Die Erweiterung eines bereits anhängigen Rechtsstreits um einen weiteren Beklagten ist nach § 60 ZPO gerechtfertigt, wenn die Rechtsverhältnisse in einem im Wesentlichen gleichartigen Grund stehen.
Liegt der Gegenstand des Rechtsstreits primär in der Verpflichtung, für die der Bürge einstehen soll, so begründet die Bürgschaft gegenüber einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung regelmäßig einen im Wesentlichen gleichartigen Grund, weil sie die Haftungsbeschränkung durchbricht.
Verbraucherschutzkriterien, die für die Belassung des allgemeinen Gerichtsstands des Bürgen sprechen könnten, sind nur dann maßgeblich, wenn der hinzugekommene Bürge eine außenstehende, vom Geschäftsverkehr unabhängige Person ist.
Tenor
Das Landgericht Aachen wird als zuständiges Gericht bestimmt.
Gründe
1. Die Gesuchstellerin will den Beteiligten als weiteren Beklagten des Rechtsstreits 10 O 618/03 LG Aachen verklagen.
In diesem Rechtsstreit hat sie gegen die A. GmbH, deren Geschäftsführer der Beteiligte ist, Klage auf Zahlung von 8.031,91 € erhoben, weil diese das Girokonto …….. bei der Gesuchstellerin um diesen Betrag überzogen habe. Laut Bürgschaftsurkunde vom 06.07.1998 hat sich der Beteiligte zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Gesuchstellerin gegen die A. GmbH bis zum Betrag von 150.000 DM selbstschuldnerisch verbürgt.
Die Gesuchstellerin beantragt deshalb, das Landgericht Aachen als das für einen Rechtsstreit gegen den Beteiligten zuständige Gericht zu bestimmen.
2. Eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Senat kann zwar nicht in unmittelbarer, wohl aber in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgen:
a) Mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten - hier: LG Aachen einerseits, LG Duisburg andererseits - ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, sollen als Streitgenossen verklagt werden, wobei es unschädlich ist, dass der Rechtsstreit bezüglich eines Streitgenossen bereits rechtshängig ist.
b) Die Erweiterung des Rechtsstreits 10 O 618/03 LG Aachen um den Beteiligten als weiteren Beklagten ist nach dem Vortrag des Gesuches vom 24.05.2004 durch § 60 ZPO gerechtfertigt.
Zwar beruhen die dargelegten Verpflichtungen der A. GmbH einerseits und die des Beteiligten andererseits nicht auf demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund; vielmehr liegen ihnen unterschiedliche Verträge zugrunde. Ein "im wesentlichen gleichartiger Grund" ist aber nach der Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn Gegenstand eines Rechtsstreits in erster Linie die Verpflichtung ist, für die der Bürge einstehen soll. Denn dann hat eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung offensichtlich lediglich den Zweck, die Haftungsbeschränkung einer natürlichen Person, die in Form einer juristischen Person gewerblich oder selbständig tätig wird, im Ergebnis entfallen zu lassen.
Dem Bürgen den allgemeinen Gerichtsstand zu belassen, kann aus Gründen des Verbraucherschutzes nur dann angezeigt sein, wenn es sich bei dem zusätzlich in Anspruch genommenen Bürgen um eine außenstehende Person handelt. Hier hat sich jeder der Geschäftsführer der Hauptschuldnerin für deren Verbindlichkeiten verbürgt.