Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Leasing mit Bürgschaft abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Gesuchstellerin begehrt nach Kündigung eines Leasingvertrags die Bestimmung des zuständigen Gerichts; der Vertrag verweist auf Allgemeine Leasingbedingungen mit Gerichtsstand Düsseldorf, der Bürge hatte als Geschäftsführer die Vereinbarung mitunterzeichnet. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht anwendbar ist und die Voraussetzungen für eine analoge Auswahl nicht vorliegen. Die bloße gemeinsame tatsächliche und rechtliche Grundlage der Ansprüche gegen Schuldner und Bürgen rechtfertigt nicht die Zuweisung des prorogierten Gerichtsstandes an den Bürgen; der Antrag wird abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wegen prorogierter Gerichtsstandsvereinbarung mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nur zur Anwendung, wenn die Beklagten als Streitgenossen in ihrem allgemeinen Gerichtsstand gemeinsam verklagt werden sollen; eine entsprechende analoge Anwendung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.
Die bloße gemeinsame tatsächliche und rechtliche Grundlage von Ansprüchen gegen Schuldner und Bürgen reicht nicht aus, dem Bürgen den prorogierten Gerichtsstand des Schuldners aufzuerlegen.
Hat ein Vertreter (z. B. Geschäftsführer) eine Gerichtsstandsvereinbarung für den vertretenen Rechtsträger getroffen, begründet dies nicht ohne weiteres eine Verpflichtung des später getrennt auftretenden Bürgen, vor dem prorogierten Gericht zu erscheinen.
Die Möglichkeit, trotz ausschließlicher Zuständigkeit eines Gerichts unter mehreren potentiell zuständigen Gerichten auszuwählen, ist eine Ausnahme vom Regelfall und erfordert die vom BGH entwickelten engen Kriterien.
Tenor
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichtes wird abgelehnt.
Gründe
1. Die Gesuchstellerin hat mit der Beteiligten zu 1), deren Sitz Meschede ist, am 16./17.01 2003 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug geschlossen.
Laut vorgedrucktem Vertragstext, den der Beteiligte zu 2) als Leasingnehmer unterzeichnet hat, wurden die Allgemeinen Leasingbedingungen (ALB) der Gesuchstellerin, die bei ihr angefordert werden könnten, als Vertragsbestandteil anerkannt. Gemäß § 19 Nr. 3 der ALB sollte Gerichtsstand Düsseldorf sein.
Der Beteiligte zu 2), dessen Wohnsitz Meschede ist, hat sich auf Vordruck der Gesuchstellerin am 16.01.2003 zur Sicherung aller Ansprüche der Gesuchstellerin gegen die Beteiligte zu 1) selbstschuldnerisch verbürgt. Zu diesem Zeitpunkt war er Geschäftsführer der Beteiligten zu 1); seit September 2003 ist er es nicht mehr.
Die Gesuchstellerin will nach Kündigung des Leasingvertrages gegen beide Beteiligten Ansprüche geltend machen und bittet um Bestimmung des zuständigen Gerichts. Die Beteiligten halten die Zuständigkeit des Landgerichts Arnsberg für gegeben.
2. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor, weil die Beteiligten nicht als Streitgenossen in ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen. Auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 90, 155) nimmt allerdings die – örtlich oder sachlich – ausschließliche Zuständigkeit dem zur Gerichtsstandsbestimmung berufenen Gericht nicht die Möglichkeit, unter den verschiedenen als zuständig in Betracht kommenden Gerichten zumindest in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Auswahl zu treffen. Das muss indessen eine Ausnahme bleiben; die Kriterien für eine solche Ausnahme, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.03.1987 – I-ARZ 903/86 – (NJW 1988, 646) aufgezeigt hat, sind hier nicht gegeben.
b) Zwar haben die Ansprüche gegen einen Schuldner einerseits und gegen einen Bürgen insoweit eine gemeinsame tatsächliche und rechtliche Grundlage, als sich der Bürge verpflichtet, für die Erfüllung des Anspruchs gegen den Schuldner einzustehen. Das aber reicht für sich nicht aus, dem Bürgen den prorogierten Gerichtsstand des Schuldners aufzuzwingen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 9.3.1999 - 1 ZR 5/99 -; OLGZ 1999,75).
Denn es kann dem Beteiligten zu 2) nicht zugemutet werden, sich vor dem im Verhältnis zu der Beteiligten zu 1) prorogierten Gericht verklagen zu lassen, auch wenn er die Gerichtsstandsvereinbarung noch als Vertreter der Beteiligten zu 1) getroffen hat. Denn jetzt sind die Beteiligten nicht mehr über seine Person miteinander verbunden. Auch kann er die Beteiligte zu 1) nicht mehr in einem Rechtsstreit gegen diese - vor welchem Gericht auch immer - vertreten, so dass er nicht ohnehin vor diesem Gericht erscheinen müsste.