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Oberlandesgericht Düsseldorf·5 Sa 1/04·21.03.2004

Gerichtsstandsbestimmung: Landgericht Düsseldorf als zuständiges Gericht bei Leasing und Bürgschaft

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGerichtsstandsvereinbarungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Leasinggesellschaft beantragt die Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine beabsichtigte Zahlungsklage gegen Leasingnehmerin und deren Geschäftsführer als Bürgen. Zwischen Klägerin und Leasingnehmerin besteht eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Düsseldorf. Das OLG Düsseldorf bestimmt Düsseldorf als zuständig und wendet §36 Abs.1 Nr.3 ZPO entsprechend an, weil prozessökonomische Erwägungen und die Zumutbarkeit für den Bürgen dies rechtfertigen. Eine Vorlage an den BGH wird abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Bestimmung des Landgerichts Düsseldorf als zuständiges Gericht stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine zwischen Kläger und einem Beklagten vereinbarte ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung hindert nicht zwingend die entsprechende Anwendung von § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO zur Bestimmung dieses Gerichts als zuständig für weitere Streitgenossen, wenn Zweckmäßigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte dies ermöglichen.

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Die Zuweisung des Rechtsstreits an das prorogierte Gericht ist gerechtfertigt, wenn die Ansprüche gegen Schuldner und Bürge eine gemeinsame tatsächliche und rechtliche Grundlage haben und prozessökonomische Gründe ein einheitliches Verfahren nahelegen.

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Es kann dem Bürgen zugemutet werden, sich vor dem prorogierten Gericht verklagen zu lassen, insbesondere wenn er die Gerichtsstandsvereinbarung als Vertreter des Schuldners getroffen hat und in einem etwaigen Rechtsstreit dort ohnehin vertreten würde.

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Die unterschiedliche örtliche Zuständigkeit der Streitgenossen (z. B. Wohnsitzgericht des Bürgen) schließt die Bestimmung des prorogierten Gerichts nicht aus; es ist eine Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 36 Abs. 3 ZPO

Tenor

Das Landgericht Düsseldorf wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe

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1. Die Gesuchstellerin, eine Leasinggesellschaft, macht nach einer fristlosen Kündigung Ansprüche aus einem Leasingvertrag mit der Beteiligten zu 1), diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beteiligten zu 2), geltend. Der Beteiligte zu 2) wird aus einer Bürgschaft für die Verpflichtung der Beteiligten zu 1) in Anspruch genommen. Die Gesuchstellerin beabsichtigt, gegen die Beteiligten Zahlungsklage zu erheben und sie ersucht den Senat um Bestimmung des zuständigen Gerichts.

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Die Gesuchstellerin und die Beteiligte zu 1) als Leasingnehmerin haben durch die zum Gegenstand des Leasingvertrages gewordenen Allgemeinen Leasingbedingungen der Gesuchstellerin Düsseldorf als Gerichtsstand vereinbart.

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2. Die Voraussetzungen zur Gerichtsstandsbestimmung liegen zwar nicht für eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wohl aber für deren entsprechende Anwendung vor

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a) Die Beteiligten sollen als Streitgenossen verklagt werden.

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b) Die Beteiligten haben auch unterschiedliche Gerichtsstände, nämlich die Beteiligte zu 1) aufgrund der Vereinbarung mit der Gesuchstellerin den ausschließlichen Gerichtsstand Düsseldorf und der Beteiligte zu 2) den Wohnsitzgerichtsstand in

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Gescher.

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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 90, 155) nimmt die

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– örtlich oder sachlich – ausschließliche Zuständigkeit dem zur Gerichtsstandsbestimmung berufenen Gericht nicht die Möglichkeit, unter den verschiedenen als zuständig in Betracht kommenden Gerichten zumindest in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Auswahl zu treffen. Auch würde die ausschließliche Zuständigkeit nicht hindern, ein anderes zuständiges Gericht auszuwählen.

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bb) In der Entscheidung vom 19.03.1987 – I-ARZ 903/86 – (NJW 1988, 646) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und einem der Antragsgegner stehe einer Gerichtsstandsbestimmung nicht entgegen. Zwar nehme die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands der an sie gebundenen Partei das Recht, die Gegenpartei mit Hilfe einer Bestimmung des zuständigen Gerichts an ein anderes Gericht zu ziehen. Jedoch könne der Antrag, dass im Verhältnis zu der einen Partei prorogierte Gericht auch im Verhältnis zu den anderen zu verklagenden Streitgenossen als zuständig zu bestimmen, in einem Fall, in dem der Partner der Gerichtsstandsvereinbarung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nicht von vornherein als unbegründet abgelehnt werden. Die Zweckmäßigkeitserwägungen, die der Regelung des § 36 Abs.1 Nr. 3 ZPO zugrunde lägen, geböten die Prüfung, ob im Einzelfall den anderen Streitgenossen zugemutet werden könne, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen. Sei dies der Fall, so könne dieses Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

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cc) Diese Rechtsprechung kann auch nach Auffassung des nunmehr zuständigen Senats jedenfalls auf eine Fallkonstellation wie die vorliegende übertragen werden (Ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2002 - I AR 58/02 bei einem Mietschuldner einerseits und Bürgen andererseits).

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Zwischen der Gesuchstellerin und der Beteiligten zu 1) ist durch die allgemeinen Leasingbedingungen der Gesuchstellerin, die Gegenstand des Leasingvertrags geworden sind, eine Vereinbarung über den Gerichtsstand Düsseldorf getroffen und damit die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf vereinbart worden.

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Insoweit ist es unter prozessökonomischen Gesichtspunkten sinnvoll, den beabsichtigten Rechtsstreit insgesamt dem Landgericht Düsseldorf zuzuweisen. Die Ansprüche gegen einen Schuldner einerseits und gegen einen Bürgen andererseits sind zwar nicht identisch. Sie haben aber insoweit eine gemeinsame tatsächliche und rechtliche Grundlage, als sich der Bürge verpflichtet, für die Erfüllung des Anspruchs gegen den Schuldner einzustehen.

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Es kann dem Beteiligten zu 2) im vorliegenden Fall auch zugemutet werden, sich vor dem im Verhältnis zu der Beteiligten zu 1) prorogierten Gericht verklagen zu lassen, weil er die Gerichtsstandsvereinbarung als Vertreter der Beteiligten zu 1) getroffen hat und  weil er in einem Rechtsstreit, auch wenn er lediglich gegen die Beteiligte zu 1) durchgeführt würde, ohnehin diese beim Landgericht Düsseldorf vertreten müsste.

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3. Allerdings kann nach dem Beschluss des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 9.3.1999 (1 ZR AR  5/99) der mit einem Streitgenossen prorogierte Gerichtsstand "im allgemeinen" einem anderen Streitgenossen nicht aufgedrängt werden. Das ist auch speziell zu einem Fall gesagt, in dem Schuldner und Bürge als Streitgenossen verklagt werden sollten.

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Indessen war die Sachlage bei dieser Entscheidung insoweit wesentlich anders, als Schuldner (Baufirma) und Bürge (Versicherung) nicht über eine natürliche Person - hier: der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) - miteinander verbunden waren.

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Der Senat sieht deshalb davon ab, die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorzulegen.