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Oberlandesgericht Düsseldorf·4 Ws 202/24·14.11.2024

Verwerfung der als sofortige Beschwerde bezeichneten Beschwerde gegen Landgerichtsbeschluss

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte Entscheidungen des Amts- und Landgerichts zur Unzulässigkeit seiner Berufung und beantragte Wiedereinsetzung bzw. Nichtigkeit des Urteils. Das OLG prüft Statthaftigkeit und Begründetheit der Rechtsbehelfe. Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe ist nicht statthaft und wird unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung und Nichtigkeitsvorbringen bleiben unbegründet.

Ausgang: Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Beschwerde des Angeklagten wird als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen eine Entscheidung des Landgerichts über die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist die als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelfskonstellation nicht statthaft.

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Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nach § 45 StPO binnen Wochenfrist bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist zu wahren gewesen wäre, und muss darlegen, wann das Hindernis weggefallen ist.

3

Eine unverschuldete Versäumung einer Rechtsmittelfrist im Sinne des § 44 StPO liegt nur vor, wenn eine erforderliche Rechtsmittelbelehrung nach den einschlägigen Vorschriften unterblieben oder wesentlich mangelhaft war; eine wirksame Zustellung mit Belehrung schließt die Unverschuldetheit aus.

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Die unterbliebene Benachrichtigung des Verteidigers über die Zustellung an den Angeklagten gemäß § 145a StPO hemmt den Fristlauf nicht ohne ergänzende Darlegungen zu den Absprachen zwischen Angeklagtem und Verteidiger.

5

Die Nichtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, namentlich bei außergewöhnlichen Umständen, die das Urteil als schlechterdings unhaltbar oder grob willkürlich erscheinen lassen.

Relevante Normen
§ 45 StPO§ 319 StPO§ 314 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO§ 44 StPO§ 35a StPO, Satz 1 und 2§ 319 Abs. 2 Satz 3 StPO

Tenor

Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Angeklagten vom 2. Oktober 2024 gegen den Beschluss der 16. kleinen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 23. September 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

2

I.

3

Am 7. Juni 2022 erging gegen den Angeklagten durch das Amtsgericht Wuppertal wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen ein Strafbefehl; gegen ihn wurde eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 75 Euro verhängt. Nach fristgerechter Einspruchseinlegung wurde der Einspruch mit Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 12. September 2023 (Az. 14 Cs 130/22) verworfen. Das Urteil nebst Rechtsmittelbelehrung wurde dem Angeklagten am 19. September 2023 mit Zustellungsurkunde zugestellt, eine Zustellung des Urteils an den Verteidiger des Angeklagten ergibt sich nicht aus der Akte.

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In der Folge hat das Amtsgericht Wuppertal einen über den Verteidiger des Angeklagten gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29. Dezember 2023, bei Gericht am selben Tag eingegangen, den die Verteidigung damit begründet hat, ein Urteil vom 12. September sei unbekannt, und zu diesem Termin sei keine Ladung erfolgt, mit Beschluss vom 8. Februar 2024 wegen fehlender Einhaltung der Wochenfrist gemäß § 45 StPO verworfen.

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Nachdem der Angeklagte über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 23. Mai 2024 die „Aufhebung“ des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 12. September 2023 wegen „Verstoßes gegen grundlegende Verfahrensvorschriften“ beantragt hatte, hat das Amtsgericht Wuppertal mit Beschluss vom 26. Juni 2024 das von ihm als Berufung ausgelegte Rechtsmittel des Angeklagten als unzulässig verworfen.

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Hiergegen richten sich der über die Verteidigung des Angeklagten gestellte Antrag vom 12. Juli 2024 auf Herbeiführung einer Entscheidung, ob der Urteilsspruch des Amtsgerichts Wuppertal (vom 12. September 2022) zulässig sei nebst Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Antrag vom 31. Juli 2024 auf Nichtigerklärung dieses Urteils.

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Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 23. September 2024 hat dieses den Antrag des Angeklagten vom 12. Juli 2024 als unbegründet verworfen. Es hat weiter den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist als unzulässig verworfen. Eine Nichtigkeit des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal hat es verneint.

8

II.

9

1.

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Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts vom 23. September 2024 betreffend den Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Juni 2024, mit welchem es die Berufung als unzulässig verworfen hat, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 319 Rn. 5).

11

2.

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Das Rechtsmittel wäre auch in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat zutreffend den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist als unzulässig verworfen und ebenfalls zutreffend den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung durch das Berufungsgericht als unbegründet verworfen.

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a. Der Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der nicht eingehaltenen Wochenfrist gemäß § 314 Abs.1 i.V.m. Abs. 2 StPO für die Einlegung der Berufung ist bereits nicht zulässig. Er hätte gemäß § 45 StPO binnen Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht gestellt werden müssen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Für eine Beurteilung, ob diese Frist eingehalten ist, bedarf es einer Darlegung, zu welchem Zeitpunkt das Hindernis weggefallen ist, hier also, wann der Verteidiger des Angeklagten Kenntnis von dem Urteil des Amtsgerichts vom 12. September 2023 erlangt hat – der Angeklagte selbst hatte diese ausweislich der Zustellungsurkunde seit dem 19. September 2023. Eine Aufklärungspflicht des Gerichts besteht insoweit nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 45 Rn. 6). Eine solche Darlegung ist nicht erfolgt.

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Der Wiedereinsetzungsantrag ist überdies nicht begründet.

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Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung liegen nicht vor. Der Angeklagte war nicht im Sinne von § 44 StPO ohne Verschulden verhindert, die Rechtsmittelfrist des § 314 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO einzuhalten. Unverschuldet ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist, wenn eine Belehrung nach §§ 35a S. 1 und 2, 319 Abs. 2 S. 3, 346 Abs. 2 S. 3 StPO unterblieben oder mit wesentlichen Mängeln behaftet ist (vgl. Larcher, in: BeckOK StPO, 53. Edition, § 35a Rn. 7). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Ausweislich der Verfügung des Amtsgerichts vom 14. September 2023 sollte der Urteilsausfertigung, welche dem Angeklagten zugestellt werden sollte, eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt werden. Dass dies geschehen ist, ergibt sich aus den Anmerkungen unter Ziff. 1.1 der Zustellungsurkunde (Bl. 232 d.A.). Dafür, dass es sich nicht um eine Rechtsmittelbelehrung betreffend die Berufung gehandelt haben könnte, ist nichts ersichtlich, so dass davon auszugehen ist, dass das Amtsgericht den Angeklagten über die gegen die Entscheidung zulässigen Rechtsmittel und die einzuhaltenden Formerfordernisse richtig und vollständig belehrt hat.

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Dazu, dass allein die fehlende Unterrichtung des Verteidigers über die Urteilszustellung an den Angeklagten nach § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO ohne weitere Darlegung der Absprachen zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten nicht zu der Annahme führt, dass die Versäumung der Frist nicht schuldhaft war, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen (S. 2 des Beschlusses).

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b. Zu Recht ist auch die Verwerfung des Antrags des Angeklagten auf Entscheidung durch das Berufungsgericht gemäß § 319 Abs. 2 StPO als unbegründet erfolgt, weil das Amtsgericht die Berufung zutreffend als unzulässig verworfen hatte, § 319 Abs. 1 StPO.

18

Zutreffend hat das Landgericht dazu ausgeführt, dass die Rechtsmittelfrist aufgrund der wirksamen Zustellung des Urteils vom 12. September 2023 an den Angeklagten lief und die möglicherweise unterbliebene Zustellung an den Verteidiger den Fristlauf nicht hindert (vgl. Löwe-Rosenberg/Jahn, StPO, 27. Aufl. § 145a Rn. 2). Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts (S. 2 des Beschlusses) Bezug genommen.

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c. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, in deren Fall Rechtsmittel mit dem Ziel von dessen Beseitigung entbehrlich wären, liegen nicht vor. Zwar hält die Rechtsprechung, wie die Mehrheit des Schrifttums, nichtige Entscheidungen unter bestimmten engen Voraussetzungen, nämlich bei Vorliegen von Umständen, die das erstinstanzliche Urteil als schlechterdings unhaltbar oder grob willkürlich erscheinen lassen, für möglich (vgl. Löwe-Rosenberg/Kühne/Gössel/Lüderssen, StPO, Einleitung Rn. 106 zit. nach juris, a.A.: Meyer-Goßner, StPO, Einl. Rn. 104). Solche außergewöhnlichen Umstände liegen aber nicht vor: Insbesondere hätte eine ggf. nicht ordnungsgemäße Ladung des Verteidigers und/oder des Angeklagten nicht die Nichtigkeit des in dem Termin am 12. September 2023 ergangenen Urteils zur Folge. Ergänzend wird auch insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

20

III.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.