Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung eines PKH-Antrags wegen fiktiver Vermögensanrechnung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt die Zurückweisung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe. Entscheidend war, ob sie nach §114 ZPO nicht zahlungsfähig ist und ob ausgegebene Zahlungen als fiktives Vermögen anzurechnen sind. Das OLG hält die Glaubhaftmachung für nicht erbracht: erhaltene Zahlungen und Erlöse waren zur Rechtsverfolgung verfügbar bzw. nicht angegeben. PKH wurde deshalb versagt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags als unbegründet zurückgewiesen; PKH versagt wegen Anrechnung fiktiven Vermögens und unvollständiger Vermögensangaben.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §114 Abs.1 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen zu können; nach §115 Abs.3 ZPO ist vorhandenes Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.
Als fiktives Vermögen ist ein zuvor vorhandener Geldbetrag anzurechnen, wenn der Antragsteller ihn trotz absehbarer Rechtsverfolgungskosten für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben hat.
Einmalige oder unregelmäßige Einnahmen sind in der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse anzugeben; Unterlassungen begründen Zweifel an der Vollständigkeit der Angaben und können die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit entkräften.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach §127 Abs.4 ZPO kann versagt werden; die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §574 ZPO setzt die dort genannten Voraussetzungen (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung oder Sicherung der Rechtseinheit) voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 6 O 191/22
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 28.12.2022 gegen den ihren Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28.11.2022 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.01.2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Denn gemäß § 115 Abs. 3 ZPO hat die Antragstellerin ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist, wobei § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gilt. Zutreffend ist dabei das Landgericht davon ausgegangen, dass sich ein Antragsteller auch tatsächlich nicht mehr vorhandene Geldbeträge als fiktives Vermögen zurechnen lassen muss, soweit er seine Leistungsunfähigkeit durch Vermögen aufzehrende Ausgaben böswillig herbeigeführt hat. Sind nämlich Rechtsverfolgungskosten absehbar, darf vorhandenes Vermögen nicht mehr leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben werden. Geschieht dies gleichwohl, muss sich der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die ausgegebene Summe als fiktives Vermögen anrechnen lassen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 636/17 –, Rn. 8 - 9, juris, m.w.N.). So liegt es hier; die Antragstellerin wäre in der Lage gewesen, die Kosten der Prozessführung – also die noch aufzubringenden Gerichtskosten und eigenen außergerichtlichen Kosten (MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 114 Rn. 51) – aufzubringen, deren Höhe sich nach dem von der Antragstellerin angegebenen Streitwert mit rund 11.000 Euro bemisst, wenn sie die entsprechenden Beträge nicht anderweitig verwendet hätte.
1.
Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin eine Zahlung in Höhe von 27.510 Euro auf den von ihr geltend gemachten Zeitwertschaden des Gebäudes erhalten, was als ihr fiktives Vermögen zugrunde zu legen ist. Dabei kann der Vortrag der Antragstellerin unterstellt werden, dass sie diesen Geldbetrag verwendet hat, um mit der Wiedererrichtung des versicherten und beschädigten Gebäudes zu beginnen. Denn sie hat diese Maßnahmen in Auftrag gegeben, durchgeführt und bezahlt, obwohl sie wusste, dass sie eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Antragsgegnerin wird führen müssen. Sie hat damit in Ansehung der absehbaren Rechtsverfolgungskosten vorhandene Vermögenswerte ausgegeben, ohne konkret darzutun, dass dies für unbedingt notwendige Zwecke erforderlich war, wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 27.01.2023 ausgeführt hat, ohne dass die Antragstellerin dem im weiteren entgegen getreten ist. Die beabsichtigte Errichtung eines Hauses zählt dazu jedenfalls ohne weiteres nicht.
Darüber hinaus standen der Antragstellerin auch noch Mittel aus ihrem Darlehensvertrag bei der Kreditinstitut X. zur Verfügung. Auch wenn diese Mittel nach der mit der Darlehensgeberin vereinbarten Zweckbindung lediglich dem Erwerb und der Sanierung des Gebäudes dienten, so dass der Senat zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass eine noch freie Darlehensvaluta nicht zur Finanzierung dieses Rechtsstreits zur Verfügung stand, ist doch zu beachten, dass damit Gelder für unbedingt notwendige Maßnahmen am beschädigten bzw. zerstörten Gebäude verfügbar waren, so dass es insoweit eines Rückgriffs der Antragstellerin auf den von der Antragsgegnerin ausgezahlten Betrag nicht bedurfte.
Der Antragstellerin ist dabei keineswegs „Verschwendung“ vorzuwerfen. Allerdings hat sie liquides Vermögen ausgegeben, obwohl sie wusste, dass sie es für die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung benötigen würde.
2.
Hinzu kommt, dass die Antragstellerin weitere rund 4000 Euro durch den Abbruch des Gebäudes als Vergütung für Altmetall erlöst hat – und zwar ohne dies in ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzugeben, in der ausdrücklich aber auch nach einmaligen oder unregelmäßigen Einnahmen gefragt wurde. Abgesehen davon, dass dies bereits Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer sonstigen Angaben weckt, stand auch dieses Geld der Antragstellerin zur Finanzierung des Rechtsstreits zur Verfügung und wurde von ihr, ihren Vortrag als zutreffend unterstellt, in Ansehung dieses Rechtsstreits für die Wiedererrichtung des Gebäudes verwendet.
3.
Dass die Antragstellerin darüber hinaus von der Antragsgegnerin weitere 14.280 Euro als Ersatz für Abbruchkosten und 3570 Euro als Schadensminderungskosten erhalten hat, lässt der Senat zugunsten der Antragstellerin unberücksichtigt. Der Senat geht davon aus, dass diese Kosten der Antragstellerin tatsächlich entstanden waren und erst dann von der Antragsgegnerin erstattet wurden.
Der Senat kann auch den übrigen Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der Zahlungen im Zusammenhang mit dem A.-Abbruchunternehmen UG als zutreffend unterstellen, auch wenn wenig glaubhaft ist, dass ihr Lebensgefährte über kein eigenes Girokonto verfügen soll und die Erklärung dafür, warum die Antragstellerin am 10.05.2022 eine Überweisung in Höhe von 5000 für eine von ihr erst am 16.05.2022 zu erbringende Zahlung erhalten hat, bislang wenig überzeugt.
II.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.