§ 93 ZPO bei Deckungsklage: Anwalt als Repräsentant bei vollständiger Fallbetreuung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Kostenentscheidung eines Anerkenntnisurteils an, nachdem die Rechtsschutzversicherung die Deckung für eine Diesel-Schadensersatzverfolgung nach Klagezustellung sofort anerkannt hatte. Streitpunkt war, ob die Beklagte Anlass zur Klage gegeben hatte und ob Bewilligungsreife/Fälligkeit der Deckungszusage vorlag. Das OLG bestätigte § 93 ZPO: Die Deckungszusage war mangels erfüllter Auskunftsobliegenheit (Angaben zu verjährungshemmenden Maßnahmen) noch nicht fällig. Das Versäumnis der Anwälte wurde dem Kläger ausnahmsweise über Repräsentantenhaftung zugerechnet, weil der Kläger die gesamte Kommunikation ohne Unterrichtung in deren Hände gelegt hatte.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wurde zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten nach § 93 ZPO.
Abstrakte Rechtssätze
Ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO liegt vor, wenn der Beklagte den Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist anerkennt und vorprozessual mangels Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Der Deckungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer ist jedenfalls dann nicht fällig, wenn der Versicherungsnehmer eine berechtigte Nachfrage des Versicherers zu tatsächlichen Umständen mit möglicher Bedeutung für eine Verjährungshemmung oder -unterbrechung unbeantwortet lässt.
Das Auskunftsverlangen des Rechtsschutzversicherers überschreitet die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht, wenn es sich auf tatsächliche Angaben (z.B. zu verjährungsrelevanten Maßnahmen) beschränkt und keine rechtliche Begutachtung verlangt.
Eine vertragliche Klausel, die dem Versicherungsnehmer das Verhalten seines Rechtsanwalts bei Obliegenheiten generell zurechnet, kann unwirksam sein; eine Zurechnung kann jedoch nach allgemeinen Grundsätzen der Repräsentantenhaftung in Betracht kommen.
Ein Rechtsanwalt ist ausnahmsweise Repräsentant des Versicherungsnehmers gegenüber dem Rechtsschutzversicherer, wenn er nicht nur im Einzelfall tätig wird, sondern die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis im Rechtsschutzfall eigenständig und ohne Unterrichtung/Rückkopplung mit dem Mandanten wahrnimmt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.10.2019 (Bl. 128 ff. GA) gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Kleve vom 17.09.2019 (Bl. 110 ff. GA) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Beschwerdewert: Bis 5.000 €.
Rubrum
Gründe
A.
Der Kläger erhielt am 07.12.2018 ein Schreiben der P. Deutschland GmbH, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer Rückrufaktion ein Software-Update an seinem Fahrzeug P. M. 3,0-Liter-V6 Diesel vorgenommen werde müsse.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, der den Verkehrsrechtsschutz umfasst. Vertragsinhalt sind u. a. die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der Fassung der M.-Versicherung a.G. Karlsruhe (ARB 2016). Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.01.2019 (BI. 14 GA) – ausweislich des Briefkopfes der vorgelegten Kopie gerichtet an den B. der Versicherten e. V. - ließ der Kläger erklären, sein Fahrzeug P. M. sei vom VW-Abgasskandal betroffen und er wolle deliktische Ansprüche gegenüber der Volkswagen AG verfolgen. Ziel der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten sei die Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in Form der vollständigen Naturalrestitution, wobei zunächst insbesondere eine Rückabwicklung in Betracht komme. Weiter wurde ausgeführt:
„Wir bitten daher, den Umfang des Versicherungsschutzes für diesen Rechtsschutzfall bei einem Vorgehen gegen die Volkswagen AG zu bestätigen."
Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 22.01.2019 (BI. 21 GA) und erkundigte sich, was im vorliegenden Fall unternommen worden sei, um die Verjährung zu verhindern/zu hemmen und bat um Übersendung gegebenenfalls vorhandener Unterlagen.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärten daraufhin am 20.02.2019 (BI. 20 GA):
„Wir weisen darauf hin, dass wir die Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller P. durchsetzen. Wir bitten um kurze Bestätigung, dass Sie mit einem solchen Vorgehen einverstanden sind.
Wir notieren uns diesseits eine Frist von 14 Tagen.“
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandten der Beklagten am 15.04.2019 eine weiteres Aufforderungsschreiben zur Erteilung einer Deckungszusage unter Weiterleitung eines außergerichtlichen Anspruchstellerschreibens des Klägers, welches sich gegen die P. AG richtete (BI. 83 ff. GA).
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.05.2019 forderte der Kläger die Beklagte auf, sofort eine Deckungszusage für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Volkswagen AG zu erteilen sowie den Mandanten von den Rechtsverfolgungskosten, die für die Durchsetzung seines Anspruchs auf Deckungszusage entstanden seien, freizustellen.
Die Beklagte reagierte unter dem 10.05.2019 (BI. 27 GA) und forderte den Kläger zur Beantwortung ihrer vorangegangenen Rückfrage auf.
Am 17.06.2019 wurde die Klage beim Landgericht Kleve anhängig gemacht. Der Klageantrag zu 1 lautet wie folgt:
„Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit der Klägerpartei geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer … verpflichtet ist, für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Fahrzeugkaufes der Klägerpartei vom 13.12.2014 mit FIN WP… gegenüber der VW AG Deckungsschutz zu gewähren.“
Der Vorsitzende des Landgerichts ordnete durch Verfügung vom 15.07.2019 das schriftliche Vorverfahren an (Bl. 32 GA); die prozessleitende Verfügung sowie die Klageschrift wurden der Beklagten am 18.07.2019 zugestellt.
Durch Schriftsatz vom 06.08.2019, beim Landgericht Kleve am selben Tage eingegangen, erklärte die Beklagte, die Klage unter Verwahrung gegen die Kostenlast sofort anzuerkennen.
Das Landgericht erließ daraufhin am 17.09.2019 ein Anerkenntnisurteil mit folgendem Tenor:
„Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit der Klägerpartei geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer … verpflichtet ist, für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Fahrzeugkaufes der Klägerpartei vom 13. Dezember 2014 mit FIN WP… gegenüber der VW AG Deckungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.266,16 Euro freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“
Zur Kostenentscheidung hat das Landgericht ausgeführt:
Es liege ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vor. Die Beklagte habe nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben und den Anspruch innerhalb der bis zum 15.08.2019 laufenden Klageerwiderungsfrist sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt. Zwar habe der Kläger die Beklagte vor Klageerhebung mehrfach aufgefordert, die begehrte Deckungszusage zu erteilen. Allerdings habe insoweit noch keine Bewilligungsreife vorgelegen. Der Versicherte müsse den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über den Streitstand informieren. Er schulde umfassende Information. Dieser Pflicht zur umfassenden Information sei der Kläger nicht nachgekommen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Anspruchsgegners und der Umstände, die eine mögliche Verjährung des Schadensersatzanspruchs begründen könnten. Der Kläger habe sich vor Klageerhebung widersprüchlich verhalten, er habe nicht erkennen lassen, gegen welchen Automobilhersteller sich seine Schadensersatzklage richten solle. Auf die Nachfrage der Beklagten vom 22.01.2019 hinsichtlich verjährungshemmender Umstände sei der Kläger nicht eingegangen. Dementsprechend sei die Beklagte noch nicht zur Erteilung der Deckungszusage verpflichtet gewesen.
Gegen die Kostenentscheidung des ihm am 25.09.2019 zugestellten Urteils hat der Kläger mit einem am 08.10.2019 eingegangenen Schriftsatz die sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Kläger ist der Ansicht, ein sofortiges Anerkenntnis sei nicht gegeben. Die Beklagte habe Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Beklagte würde den Klägervertretern eine anwaltliche Pflichtverletzung unterstellen, wenn sie ernsthaft davon ausginge, die Ansprüche würden gegenüber der Volkswagen AG geltend gemacht. Soweit sich der Wortlaut der Deckungsanfrage auf die Volkswagen AG beziehe, handele es sich um eine offensichtliche Falschbezeichnung.
Das Verhalten und die Kenntnisse seiner Prozessbevollmächtigten bei der Erfüllung der Obliegenheiten dürfe dem Kläger nicht angelastet werden.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 132 ff. GA). Mit prozessleitender Verfügung vom 23.10.2019 (Bl. 139) ist der Kläger aufgefordert worden, sich u.a. dazu zu erklären, ob ihm sowohl Durchschriften der Schreiben seiner Rechtsanwälte als auch der Gegenseite übersandt wurden. Mit Schriftsatz vom 31.10.2019 (Bl. 144 GA) haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers daraufhin mitgeteilt, dem Kläger seien keine Durchschriften der Schreiben seiner beauftragten Rechtsanwälte und der Gegenseite zugeleitet worden.
B.
Die zulässige (§ 99 Abs. 2 S. 1 ZPO) sofortige Beschwerde ist unbegründet.
I.
Zutreffend hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger nach § 93 ZPO auferlegt.
1.
Ein Anspruch auf die Erteilung von Deckungsschutz war jedenfalls noch nicht fällig, und zwar weder für eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Volkswagen AG (so das vorgerichtliche Schreiben vom 17.01.2019), die VW AG (so die Klageschrift vom 14.06.2019) oder die Porsche AG (so wohl die Beschwerdeschrift vom 08.10.2019).
a)
Die Beklagte hat auf die Deckungsanfrage vom 17.01.2019, konkretisiert durch die Anfrage vom 20.02.2019 – mit der darauf hingewiesen wurde, dass Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller Porsche durchgesetzt werden sollen - , zeitnah reagiert. Mit Schreiben vom 22.01.2019 bat sie die den Kläger vertretenden Rechtsanwälte, mitzuteilen, „was im vorliegenden Fall unternommen wurde, um die Verjährung zu verhindern/zu hemmen“ (Bl. 21 GA). Dieses Auskunftsverlangen hat die Beklagte mit Schreiben vom 10.05.2019 (Bl. 27 GA) wiederholt.
Die Rechtsanwälte des Klägers haben diese Anfragen inhaltlich nicht beantwortet, sondern lediglich mit Schreiben vom 08.05.2019 (Bl. 23 GA) mitgeteilt, dass die sofortige Deckungszusage begehrt wird. Die Erfüllung des Auskunftsverlangens wurde abgelehnt, weil weder der Versicherungsnehmer noch der beauftragte Rechtsanwalt verpflichtet seien, „Rechtsauführungen zu machen“.
b)
Die Auskunftserteilung ist zu Unrecht verweigert worden. Der Begriff der Verjährung ist jedem Rechtsanwalt geläufig. Die Beklagte hat keine rechtliche Beurteilung, so etwa Rechtsauführungen zur Frage der Verjährung, verlangt. Auskunft wurde nur zu tatsächlichen Umständen, die für die Frage einer Verjährungsunterbrechung oder Hemmung von Bedeutung sind, begehrt. Das überspannt die Anforderungen, die an einen durch einen Rechtsanwalt vertretenen Versicherungsnehmer zu stellen sind, nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die Auskunftsobliegenheit an den Anforderungen zu messen ist, die auch der anwaltlich nicht vertretene Versicherungsnehmer erfüllen kann. Denn auch dieser kann angeben, was bisher unternommen wurde, um die vermeintlichen Ansprüche durchzusetzen. Es wäre aber eine Überspannung der Anforderung an das Auskunftsverlangen, bei anwaltlicher Vertretung des Versicherungsnehmers zu verlangen, dass der Versicherer dem Anwalt im Einzelnen erläutert, welche Maßnahmen in Bezug auf die Verjährung von Ansprüchen von Bedeutung sind. Dieses Wissen kann bei einem Anwalt vorausgesetzt werden.
Die klägerischen Prozessbevollmächtigten waren insbesondere nicht aufgefordert worden, die Frage der Verjährung für die Versicherung i.S. einer rechtlichen Begutachtung zu beurteilen. Sie waren lediglich gehalten, die tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die für die Verjährungsfrage von Bedeutung sein können. Das war ohne weiteres möglich und bedurfte keiner Rechtsausführungen.
Die dem Versicherungsnehmer obliegenden Auskunftsobliegenheit (§ 17 Abs. 1 ARB 2017) ist daher nicht erfüllt worden, was jedenfalls dazu führt, dass der Deckungsanspruch bei Klageeinreichung noch nicht fällig war.
2.
Der Kläger braucht sich das Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten nicht bereits nach § 17 Abs. 7 der vereinbarten ARB 2006 zurechnen zu lassen. Eine inhaltsgleiche Klausel hat der BGH in seiner Entscheidung vom 14.08.2019 (r+s 2019, 582) als unwirksam bezeichnet, weil sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige.
3.
Der Kläger muss sich das Versäumnis seiner Prozessbevollmächtigten aber nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung zurechnen lassen.
a)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Versicherungsnehmer für das Verhalten seines Repräsentanten wie für eigenes Verhalten einzustehen (BGH VersR 1996, 1229 unter 2b m.w.N.). Der Grund der Haftungszurechnung liegt darin, dass es dem Versicherungsnehmer nicht freistehen darf, den Versicherer dadurch schlechter und sich besser zu stellen, dass er einen Dritten an seine Stelle hat treten lassen. Diesem Zurechnungsgrund ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn das vertraglich oder gesetzlich geschützte Interesse des Versicherers an der Einhaltung von Obliegenheiten gerade deshalb durch einen Dritten verletzt werden kann, weil der Versicherungsnehmer den Dritten in die Lage versetzt hat, insoweit selbständig und in nicht unbedeutendem Umfang für ihn zu handeln. Davon kann er sich zu Lasten des Versicherers nicht dadurch befreien, dass er diese Obliegenheiten einem Dritten zur selbständigen Wahrnehmung überträgt (BGH r+s 2007, 273, dort Rz. 8).
b)
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, insbesondere ein Rechtsanwalt in der Regel im Verhältnis zum Rechtsschutzversicherer kein Repräsentant des Versicherungsnehmers (BGH r+s 2019, 582, 585, dort Rz. 27). Anerkannt ist andererseits aber, dass ein Rechtsanwalt dann der Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, wenn er mit der umfassenden Betreuung des Vertragsverhältnisses im Verhältnis zum Versicherer betraut wird (BGH a.a.O.). Denn derjenige, dem die Verwaltung des Versicherungsvertrags überlassen wird, ist Repräsentant des Versicherungsnehmers (vergl. BGH r+s 2007, 273). Er nimmt dann nicht nur die Interessen des Versicherungsnehmers im Einzelfall wahr, sondern ist für die Ausübung der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag allein verantwortlich.
c)
So verhält es sich hier.
Nach der Einlassung der Klägervertreter im Beschwerdeverfahren steht fest, dass der Kläger weder Durchschriften der Schreiben seiner Rechtsanwälte noch der Gegenseite, nämlich des Versicherers, erhalten hat (Bl. 144 GA). Der Kläger hat sich damit dafür entschieden, die Betreuung des Rechtsschutzfalls nach der Auftragserteilung vollständig – auch was die Auskunftserteilung anging – in die Hände seiner Prozessbevollmächtigten zu legen. Das ist – wie senatsbekannt ist – eine deutlich vom Üblichen abweichende Handhabung, die im Übrigen auch § 11 Abs. 1 BORA nicht entspricht. In der Regel wird ein versicherungsrechtliches Mandat so ausgeübt, dass der Mandant sowohl die Schriftsätze seines eigenen Anwalts als auch die der Gegenseite erhält. Nur so kann er die Ausführungen auf die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Aus diesem Grunde ist es auch gerechtfertigt, regelmäßig den Anwalt nicht als Repräsentanten des Versicherungsnehmers anzusehen; schließlich kann der Versicherungsnehmer, der durch die Übersendung von Abschriften über den Sachstand informiert ist, ohne weiteres auf eine Richtigstellung dringen oder, wie hier im Falle der Verletzung einer Auskunftsobliegenheit, die Auskunft selbst erteilen.
Erstreckt sich aber der Auftrag an den Prozessbevollmächtigten über die Prozessführung hinaus auch darauf, ohne weitere Information und Rücksprache die Rechte und Pflichten, die sich anlässlich des Versicherungsfalls ergeben, allein und eigenständig wahrzunehmen, so steht dies der generellen Verwaltung des Versicherungsvertrags gleich. Der Rechtsanwalt ist dann zwar nur für den Rechtsschutzfall mandatiert, aber unter Entfall der Unterrichtungspflicht nach § 11 Abs. 1 BORA, die dazu dient, den Auftraggeber so über den Stand der Dinge zu unterrichten, dass er seine Rechte wahrnehmen, Pflichten erfüllen und sachgerechte Entscheidungen treffen kann (BeckOK BORA/Römermann/Günther, 25. Ed. 1.9.2019, BORA § 11 Rn. 9, 10). Ein Mandat, das unter Verzicht auf die Unterrichtungspflicht ausgeübt wird, entspricht aber der – wenn auch auf den Versicherungsfall begrenzten – umfassenden Verwaltung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Nicht mehr der Versicherungsnehmer, sondern allein der Verfahrensbevollmächtigte ist nunmehr für die Auskunftserteilung verantwortlich. Eine solche Mandatierung begründet daher ausnahmsweise die Repräsentantenstellung des Rechtsanwalts hinsichtlich der Erfüllung der Auskunftspflichten aus dem Vertrag.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) wird nicht zugelassen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Repräsentantenhaftung eines Anwalts und wendet sie an.