Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·4 W 11/21·10.05.2021

Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags wegen Deckungszusage abgewiesen

ZivilrechtProzesskostenhilfeVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags ein. Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde zurück, da dem Antragsteller eine Deckungszusage vorliegt und die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Die Entscheidung stützt sich auf die Deckungszusage und die Hemmung der Verjährung durch unbezifferte Feststellungsklage.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vom Dritten erteilte Deckungszusage für die Prozessführung stellt eine Kostenzusage, sodass der Kläger kein Kostenrisiko trägt.

2

Eine unbezifferte Feststellungsklage, für die der Kläger kein Kostenrisiko trägt, hemmt die Verjährung hinsichtlich des gesamten geltend gemachten Anspruchs.

3

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist; mangelnder substantiierten Vortrag zum behaupteten Schaden kann dies begründen.

4

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nach §127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 4 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO§ 574 Abs. 3 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.03.2021 gegen den seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.02.2021 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.04.2021 wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

I– W 11/219 O 436/19LG Düsseldorf

Gründe

3

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Seine   beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf den seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss vom 17.02.2021 und den Nichtabhilfebeschluss vom 22.04.2021 verwiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Deckungszusage vom 28.12.2016 (Anlage 48) Deckung erteilt für eine verjährungshemmende Feststellungsklage gegen den früheren Rechtsschutzversicherer des Antragstellers …, gerichtet auf Feststellung der Ersatzpflicht für die aufgrund der Deckungsablehnung vom 09.04.2013 entstehenden Schäden. Anders als der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde meint, ist ihm damit durchaus eine Kostenzusage erteilt worden. Eine solche unbezifferte Feststellungsklage, für die der Kläger kein Kostenrisiko getragen hätte, hemmt die Verjährung wegen des ganzen Anspruchs (RG, Urteil vom 18. Februar 1911 – VI 90/10 –, RGZ 75, 302-308). Dass dem Antragsteller dennoch ein Schaden dadurch entstanden ist, dass er – behauptete – Ansprüche gegen den Versicherer ... nunmehr nicht mehr durchsetzen kann, hat der Antragsteller nicht ansatzweise dargetan.

4

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).

5

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.