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Oberlandesgericht Düsseldorf·4 UF 252/04·24.04.2005

Anhörungsrüge nach §321a ZPO gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob eine Anhörungsrüge nach §321a ZPO gegen einen Senatsbeschluss. Das Oberlandesgericht wies die Rüge zurück, weil die Rügeschrift keine Anhaltspunkte dafür enthielt, dass das rechtliche Gehör verletzt und die Entscheidung hierauf gestützt sei. Materielle Rügen sind im §321a-Verfahren unbeachtlich; eine weitergehende Begründung war nicht geboten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Ausgang: Anhörungsrüge des Beklagten gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen; Kosten trägt der Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist nur begründet, wenn substantiiert dargetan wird, dass die angefochtene Entscheidung das rechtliche Gehör verletzt hat und diese Verletzung ursächlich für die Entscheidung gewesen sein könnte.

2

Rügen, die sich ausschließlich gegen die materielle Richtigkeit einer Entscheidung richten, begründen im Verfahren nach §321a ZPO keinen Anspruch auf Abhilfe.

3

Das Gericht ist nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; es besteht keine generelle Pflicht, zu jedem einzelnen Punkt ausdrückliche Erwägungen in die Entscheidung aufzunehmen.

4

Weder §321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar das Verfassungsrecht begründen eine Verpflichtung zu weitergehender Begründung; die Anhörungsrüge dient nicht der Ergänzung gesetzlicher Begründungserfordernisse.

5

Das Gericht kann in entsprechender Anwendung des §522 Abs. 2 Satz 3 ZPO von einer vertieften Begründung absehen, wenn weitere Auseinandersetzungen mit der rügenden Partei als aussichtslos erscheinen.

Relevante Normen
§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Ratingen, 5 F 312/03

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 05.04.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Beklagte.

Weitere Eingaben des Beklagten in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.

Gründe

2

Die Gehörsrüge ist unbegründet; die Rügeschrift zeigt keine Umstände auf, nach denen der angegriffene Senatsbeschluss das rechtliche Gehör des Beklagten  verletzt haben und die Zurückweisung seiner Berufung hierauf beruhen könnte (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie erschöpft sich vielmehr in Angriffen gegen die Richtigkeit der Senatsentscheidungen, für die im Verfahren nach § 321a ZPO kein Raum ist. Im übrigen sind die Gerichte nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Partei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; nicht erforderlich ist es, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Von einer näheren Begründung sieht der Senat auch im vorliegenden Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung; die Gehörsrüge ist nicht dazu bestimmt, gesetzliche Begründungserfordernisse auszuhebeln oder über § 321a ZPO eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vergl. BGH, Beschluss vom 24.2.2005 - III ZR 263/04 -). Da der Beklagte offensichtlich nicht bereit ist, die die Senatsentscheidung tragenden Erwägungen überhaupt zur Kenntnis zu nehmen, sieht der Senat weitere Auseinandersetzungen mit ihm als fruchtlos an.