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Oberlandesgericht Düsseldorf·4 UF 248/09·24.01.2010

Berufung gegen Schlussurteil: Keine Befreiung vom Mindestkindesunterhalt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen ein Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des AG Kempen ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Streitpunkt war, ob er zur Zahlung des gesetzlichen Mindestkindesunterhalts außerstande sei. Das OLG sieht die Berufung als unbegründet und beabsichtigt, sie zurückzuweisen; das PKH-Gesuch wird abgewiesen, weil der Pflichtige seine Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt hat und ihm eine zumutbare vollschichtige Tätigkeit (Erfahrungswert 10 €/h brutto) sowie ggf. eine geringfügige Wochenend-Nebentätigkeit zuzumuten sind (§1603 Abs.2 BGB).

Ausgang: Berufung des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Unterhaltspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er zur Zahlung des gesetzlichen Mindestunterhalts ganz oder teilweise außerstande ist.

2

Bei gehöriger Bemühung ist es einem ungelernten Mann zumutbar, eine vollschichtige Tätigkeit zu erlangen, die nach Erfahrungswerten mit etwa 10,00 € brutto pro Stunde vergütet wird.

3

Fehlen darlegbare in der Person liegende Hinderungsgründe oder ausreichende Bewerbungsbemühungen, rechtfertigt dies keine Minderung des Mindestunterhalts; dem Pflichtigen ist gegebenenfalls auch eine geringfügige Wochenend-Nebentätigkeit zuzumuten (§1603 Abs.2 BGB).

4

Maßgeblich ist die hypothetische Erwerbsobliegenheit und die zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten; auf die Frage, ob der Pflichtige aus seiner derzeitigen Tätigkeit bereits entsprechende Einkünfte erzielt, kommt es grundsätzlich nicht an.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 114 ZPO§ 1603 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Kempen, 18 F 11/09

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 29. September 2009 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kempen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Frist zur Stellungnahme für den Beklagten: bis zum 15. Februar 2010.

Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten wird zurückgewiesen.

Wert: 1.018,00 € (= 7 x (199,00 € - 125,00 €) + 5 x (225,00 € - 125,00 €)

Gründe

2

Die zulässige Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg, auch hat die Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§§ 522 Abs. 2, 114 ZPO).

3

Das Amtsgericht ist zu Recht und aus zutreffenden Gründen davon ausgegangen, dass es dem Beklagten nicht gelungen ist, darzutun und zu beweisen, dass er zur Zahlung des Mindestkindesunterhaltes ganz oder teilweise außer Stande ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es - bei gehöriger Bemühung um eine entsprechend vergütete Stelle - einen ungelernten Mann möglich ist, eine vollschichtige Tätigkeit zu erlangen, die mit einem Bruttostundenlohn von 10,00 € vergütet wird. Gründe von diesem Erfahrungswert abzuweichen, gibt das Berufungsvorbringen nicht. Dass der Beklagte, der sich bislang nicht ausreichend um eine entsprechend vergütete Arbeit bemüht hat, aus in seiner Person liegenden Gründen keine realistische Chance hatte und hat eine entsprechende Vergütung zu erzielen, ist weiterhin nicht erkennbar. Auch ist es ihm zuzumuten, zur Sicherstellung des Mindestkindesunterhalts am Wochenende eine geringfügige Nebentätigkeit auszuüben (§ 1603 Abs. 2 BGB).

4

Darauf, ob der Beklagte aus der derzeit ausgeübten Tätigkeit entsprechen Einkünfte erlangt, kommt es dagegen nicht an.