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Oberlandesgericht Düsseldorf·4 UF 19/06·31.05.2006

Rückforderung von Trennungsunterhalt aus einstweiliger Anordnung; Entreicherung und § 826 BGB

ZivilrechtFamilienrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht die Rückzahlung von Trennungsunterhalt, der aufgrund einer einstweiligen Anordnung gezahlt worden war. Nach späterer Abweisung des Trennungsunterhalts begehrte sie weiteren Ausgleich und wandte sich gegen den Entreicherungseinwand der Empfängerin sowie auf § 826 BGB gestützt. Das OLG verwarf ein gegen den Senat gerichtetes Befangenheitsgesuch als rechtsmissbräuchlich und wies die Berufung zurück. Die Beklagte durfte sich mangels positiver Kenntnis der Rechtsgrundlosigkeit und wegen Verbrauchs für den Lebensbedarf auf Wegfall der Bereicherung berufen; ein § 826-BGB-Anspruch scheiterte u.a. an fehlender Kausalität bzw. nicht behauptetem Prozessbetrug im Eilverfahren.

Ausgang: Berufung auf weitergehende Rückzahlung von Trennungsunterhalt zurückgewiesen; Befangenheitsgesuch als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der in einem Hauptsacheverfahren geltend gemachte Unterhaltsanspruch rechtskräftig abgewiesen, sind auf eine zuvor erlassene einstweilige Anordnung geleistete Unterhaltszahlungen grundsätzlich ohne Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB erfolgt.

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Die verschärfte Bereicherungshaftung nach § 819 BGB setzt positive Kenntnis des Empfängers von der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung voraus; die bloße Kenntnis der eigenen und mitgeteilten Einkommenszahlen genügt bei von Bewertungsfragen abhängiger Unterhaltsberechnung regelmäßig nicht.

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Bei der Rückforderung überzahlten Unterhalts kann sich der Empfänger nach § 818 Abs. 3 BGB auf Entreicherung berufen, wenn die Beträge für den Lebensbedarf verbraucht wurden und keine Vermögensvorteile (auch keine Ersparnisse, Anschaffungen oder Schuldentilgung) verbleiben; bei unteren und mittleren Einkommen kann hierfür eine tatsächliche Vermutung sprechen.

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Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung durch ein Unterhaltsverfahren setzt voraus, dass das als sittenwidrig gerügte Verhalten kausal für den geltend gemachten Schaden war; Vorbringen zu falschen Angaben im Hauptsacheverfahren ist unerheblich, wenn der Schaden auf Zahlungen aus einer früheren einstweiligen Anordnung beruht.

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Rechtsmissbräuchliche, allein der Verhinderung eines gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablaufs (hier: § 522 Abs. 2 ZPO) dienende Ablehnungsgesuche können in der ursprünglichen Spruchkörperbesetzung als unzulässig verworfen werden.

Relevante Normen
§ 644 ZPO§ 1361 BGB§ 826 BGB§ 812 BGB§ 522 II ZPO§ 42 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Ratingen, 3 F 113/05

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 29.5.2006 betreffend den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die Richter am Oberlandesgericht … und … wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ratingen vom 14.12.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Düsseldorf entstandenen Mehrkosten der Klägerin auferlegt werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe

2

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht die Rückzahlung von Trennungsunterhalt, den der Zedent ( A.; im Folgenden: Zeuge A. ) an die Beklagte aufgrund einer einstweiligen Anordnung in der Zeit von 8/02 – 12/04 in Höhe von insgesamt 19.834,17 € gezahlt hat.

3

Der Zeuge A. und die Beklagte haben am 2.5.1994 geheiratet. Der Ehe entstammen die Kinder B. ( * 00.00.1996 ) und C. ( * 00..00.1997 ). Die Kinder haben seit der Trennung der Eltern ( 12/01 ) im Haushalt ihrer Mutter gelebt. Die Ehe ist durch Urteil des AG Ratingen rechtskräftig seit dem 5.11.2004 geschieden.

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Die Beklagte hat gegen den Zeugen A. vor dem Amtsgericht Ratingen auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt geklagt ( 3 F 82/02 ). Während dieses Verfahrens hat sie eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt beantragt, der das Amtsgericht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 24.7.2002 ( 3 F 105/02 ) teilweise stattgegeben und den Zeugen A. gem. § 644 ZPO außer der Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet hat, an die Beklagte als „Mindestbetrag“ monatlich 730 € zu zahlen ( Bl. 8, 9 ).

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In dem Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht den Zeugen A. durch Urteil vom 2.6.2004 verurteilt, an die Beklagte ab 12/03 einen Kindesunterhalt von je 381 € und einen Trennungsunterhalt von 625,33 € zu zahlen ( Bl. 10 – 21 ). In diesem Rechtsstreit ist der Zeuge A. ebenso wie in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von den Rechtsanwälten Frau und Herr D. in Gelsenkirchen vertreten worden.

6

Gegen das Urteil des Amtsgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt, über die der Senat durch Urteil vom 6.1.2005 ( 4 UF 144/04 ) entschieden und den Zeugen A. ( lediglich ) verurteilt hat, rückständigen und laufenden Kindesunterhalt zu zahlen. Die Klage auf Trennungsunterhalt hat der Senat abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass der Beklagten „ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ( § 1361 BGB ) nicht zusteht, weil sie ihren Bedarf teilweise aus den von ihr selbst mitgeteilten Einkünften decken kann und im übrigen ihrer Darlegungsobliegenheit nicht gerecht geworden ist“ ( Bl. 22 – 42 ).

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Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 13.1.2005 zugestellt worden ( BA 3 F 82/02 AG Ratingen Bl. 769 ).

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Auf Grund der einstweiligen Anordnung vom 24.7.2002 hat der Zeuge A. folgenden Trennungsunterhalt an die Beklagte gezahlt ( Bl. 4 ):

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8/02 – 6/04: 23 Monat x 730 €               16.790,00 €

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7/04 – 12/04: 6 Monate x 507,45 €                                                           3.044,70 €

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              19.834,70 €

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Der Zeuge A. ist der Ansicht, dass aufgrund des Urteils des Senats vom 6.1.2005 feststehe, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 19.834,70 € gehabt habe, und deshalb zu Rückzahlung verpflichtet sei. Er hat diese Forderung an die Klägerin verkauft und durch „Abtretungsvereinbarung“ vom 8.6.2005 an sie abgetreten ( Bl. 341 ).

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Die Klägerin hat diese Forderung erstinstanzlich geltend gemacht und zunächst damit begründet, dass die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien und die Beklagte deshalb in Höhe der Zahlungen ungerechtfertigt bereichert sei ( Bl. 6 ). Später hat die Klägerin die Klageforderung auch mit der Bestimmung des § 826 BGB begründet und ausgeführt, dass die Beklagte die zu ihren Gunsten erwirkte einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Ratingen vom 24.7.2002 „sittenwidrig ausgenutzt“ habe, da sie aufgrund der von ihr erhobenen Auskunftsklage die Einkommensverhältnisse des Zeugen A. gekannt und deshalb „positiv gewusst habe, dass ein Unterhaltsanspruch definitiv nicht gerechtfertigt sein kann“ ( Bl. 220, 221 ).

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Die Beklagte hat sich gegenüber dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ( § 812 BGB ) auf einen Wegfall der Bereicherung berufen ( Bl. 76 ) und im Übrigen die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen des § 826 BGB schon tatbestandsmäßig nicht gegeben seien ( Bl. 237 ).

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Die Klägerin hat den früheren Prozessbevollmächtigten des Zeugen A., den Rechtsanwälten Frau und Herr D., den Streit verkündet ( Bl. 109, 110 ). Diese sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ( Bl. 280, 285 ).

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Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.572,95 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7.4.2005 gem. § 812 BGB zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Beklagte substantiiert dargelegt habe, dass sie in der Zeit der Unterhaltszahlungen 15.261,75 € ausgegeben habe und deshalb nicht mehr bereichert sei. Die Beklagte könne sich insoweit auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, da nicht festgestellt werden könne, dass sie positiv gewusst habe, dass ihr der durch einstweilige Anordnung zuerkannte Trennungsunterhalt in Wirklichkeit nicht zugestanden habe. In Höhe des Restbetrages von ( 19.834,70 € - 15.261,75 € = ) 4.572,95 € „könne eine weitere Entreicherung nicht erkannt werden“ ( Bl. 395 – 400 ).

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre Klage weiter verfolgt und von der Beklagten Zahlung von ( weiteren ) 15.261,75 € verlangt. Die Klägerin macht geltend, dass das Amtsgericht den Einwand der Entreicherung nicht hätte berücksichtigen dürfen, da die Beklagte bösgläubig gewesen sei ( Bl. 446 ). Im übrigen sei der Einwand des Wegfalls der Bereicherung auch deshalb nicht begründet, weil die Beklagte aufgrund des gezahlten Trennungsunterhalts „Ausgaben aus eigenem Einkommen erspart habe“ ( Bl. 448 ). Schließlich habe das Amtsgericht auch ihren erstinstanzlichen Vortrag zu einem Schadensersatzanspruch ( § 826 BGB ) nicht zutreffend gewürdigt. Insoweit habe sie sich nicht auf eine sittenwidrige Ausnutzung des Titels, sondern darauf berufen, dass „die Beklagte bereits in dem vorausgegangenen Unterhaltsverfahren 3 F 82/02 AG Ratingen = 4 UF 144/04 OLG Düsseldorf ) wahrheits- und damit pflichtwidrige Angaben zu ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen unterbreitet hatte“ ( Bl. 438 ).

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Der Senat hat die Berufung für unbegründet gehalten und die Klägerin durch Beschluss vom 8.5.2006 darauf hingewiesen ( § 522 II ZPO ), dass er beabsichtige, ihre Berufung zurückzuweisen, und ihr eine Frist zur Stellungnahme bis zum 29.5.2006 eingeräumt ( Bl. 478 – 480 ). Die Klägerin hat innerhalb dieser Frist die Mitglieder des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt ( Bl. 495 ) und in der Sache „vorsorglich“ beantragt, neuen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen ( Bl. 515 ).

19

1.

20

Das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche kann das Gericht in alter Besetzung als unzulässig verwerfen ( vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 42 Rdr. 6; § 45 Rdr. 4 ).

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Die Klägerin hat den Ablehnungsantrag damit begründet, dass sich der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 8.5.2006 „mehrfach unsachlich in Bezug auf den Prozessvortrag der Klägerin geäußert habe“. Zugleich hätten „die abgelehnten Richter die notwendige Neutralität vermissen lassen, indem sie nur einseitig den Vortrag der Klägerin bewertet und vor allem auch gerügt hätten“ ( Bl. 496 ). Alsdann heißt es:

22

„Aus den Ausführungen zum Befangenheitsantrag ergibt sich,

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dass die Voraussetzungen für einen Beschluss nach § 522 II

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ZPO nicht gegeben sein können“ ( Bl. 515 ).

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Die Klägerin will damit über die vorgeschobenen Ablehnungsgründe das im Gesetz vorgeschriebene Verfahren nach § 522 II ZPO verhindern. Derartige taktische Manipulationen dienen der Prozessverschleppung und sind unzulässig ( Zöller, aaO ).

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Der Senat hat den Vortrag der Klägerin in der Tat als „überbreit“ empfunden und dies in seinem Beschluss vom 8.5.2006 auch zum Ausdruck gebracht ( Bl. 482 unten ). Der Grund hierfür ist, dass es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um einen einfach gelagerten Sachverhalt mit rechtlich ausgetragener Problematik handelt, so dass es erstaunt, dass die Akten im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats auf einen Umfang von 476 Seiten angeschwollen waren.

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Bezüglich der Darstellung des Sach- und Streifstoffs in den Schriftsätzen ist zu beachten, dass der Richter durch das ZPO-RG vom 27.7.2001 angehalten worden ist dafür Sorge zu tragen, dass der Prozessstoff schneller auf die entscheidungserheblichen Fragen konzentriert wird ( vgl. Zöller, aaO, Vor § 128 Rdr. 1 ). Dem müssen auch die Schriftsätze der Parteien im Anwaltsprozess Rechnung tragen. Diese Forderung wird auch in der Literatur erhoben:

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Baumbach-Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 130 Rdr. 31:

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„Ein Schriftsatz soll bündige Kürze haben. Weitschweifigkeit ist meist

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ein Zeichen mangelhaften Durchdenkens oder mangelhafter Konzentrationsfähigkeit und oft eine Folge der Schreibmaschine oder des Diktiergeräts usw. Sie ist meist unnötig und oft psychologisch nachteilig. Sie ist außerdem eine Ungehörigkeit gegenüber dem Gericht und gegenüber dem Prozessgegner“.

31

AK-ZPO-Puls, § 130 Rdr. 5:

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„Obwohl auf das Wesentliche konzentrierte und kurze Ausführungen ( zunächst ) einen höheren Arbeitsaufwand erfordern als weitschweifige, auch nebensächliche oder gar unwichtige Dinge erwähnende Darlegungen, sollte sich insbesondere die Anwaltschaft um schriftliche Prägnanz und Klarheit bemühen“.

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Bull, Prozesshilfen, 3. Aufl., S. 96:

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„Es ist bedrückend, was ohne Rücksicht auf das Aufnahmevermögen, auf die Zeit, die Geduld derer heute zusammengeschrieben wird, die durch ihren Beruf gezwungen sind, es zu lesen. Und darin sind weder Gerichte noch die Anwälte die Zahmsten. Dabei liegt doch auf der Hand, dass derjenige, der seine Leser langweilt, der sie beim bloßen Anblick eines ungegliederten, unordentlichen, langatmigen Elaborats aufstöhnen lässt, kaum hoffen kann, er werde sie fesseln, werde in der Sache ihre Aufmerksamkeit, gar ihre Zustimmung finden“.

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Vor diesem Hintergrund kann ein beiläufiger Hinweis auf „überbreite“ Ausführungen bei einer vernünftigen Partei schlechterdings keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit eines Richters aufkommen lassen.

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2.

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In sachlicher Hinsicht hält der Senat auch unter Berücksichtigung der ausführlichen Stellungnahme der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29.5.2006 ( Bl. 495 – 519 = 25 Seiten ) an seiner Ansicht fest, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Um dem Eindruck der Klägerin entgegenzuwirken, der Senat habe sich „noch nicht einmal ansatzweise mit dem von ihr geltend gemachten Recht auseinandersetzen wollen“, werden die tragenden Gründe noch einmal ( breiter ) dargestellt:

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a) Das Amtsgericht hat § 826 BGB in der Fallgestaltung „Missbrauch von Vollstreckungstiteln“ erörtert und das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs nach dieser Bestimmung verneint ( Bl. 398 unten; vgl. Palandt, BGB, 65. Aufl., § 826 Rdr. 52 ) Hiergegen macht die Klägerin mit der Berufung geltend, das Amtsgericht habe ihren erstinstanzlichen Vortrag missverstanden; sich habe nicht auf ein Ausnutzen eines Titels, sondern darauf abgestellt, „dass die Beklagte bereits in dem vorangegangenen Unterhaltverfahren ( 3 F 82/02 AG Ratingen ) wahrheits- und damit pflichtwidrige Angaben zu ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen unterbreitet hatte“ und damit „den Zeugen A. sittenwidrig geschädigt habe“ ( Bl. 438, 439 ).

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Dieser Berufungsangriff ist in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Die Klägerin hat sich in erster Instanz ausdrücklich auf eine „sittenwidrige Ausnutzung des zu ihren Gunsten erwirkten Vollstreckungstitels“ berufen ( Bl. 220 unten ).

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Soweit die Klägerin nunmehr zur Begründung eines Anspruchs aus § 826 BGB geltend macht, die Beklagte habe im Hauptsacheverfahren falsche Angaben zu ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen gemacht, ist dieses Vorbringen aus Rechtsgründen unerheblich. Denn eventuell falsche Angaben der Beklagten zu ihren Einkommensverhältnissen im Hauptsacheverfahren ( 3 F 82/02 AG Ratingen ) waren nicht ursächlich für die bereits am 24.7.2002 erlassene einstweilige Anordnung im Verfahren 3 F 105/02 AG Ratingen.

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Im übrigen kommt ein Anspruch aus § 826 BGB nur insoweit in Betracht, als die Beklagte im einstweiligen Anordnungsverfahren einen Prozessbetrug begangen hat. Dass die Beklagte im einstweiligen Anordnungsverfahren falsche Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen gemacht hat, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.

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b) Das Amtsgericht hat am 24.7.2002 eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO erlassen. Die aufgrund einer summarischen Prüfung erlassene einstweilige Anordnung trifft nur eine vorläufige Regelung, die keine rechtskräftige Entscheidung über den Unterhaltsanspruch darstellt. Da das Urteil des Senats vom 6.1.2005 die Klage auf Trennungsunterhalt abgewiesen hat, steht zugleich fest, dass die Zahlungen des Zeugen A. ohne Rechtgrund iSd § 812 BGB geleistet worden sind ( vgl. Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 6 Rdr. 204 ).

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Der Ansicht der Klägerin, die Beklagte sei bei dem Empfang des Geld bösgläubig gewesen ( Bl. 446 ), vermag der Senat nicht zu folgen. Die verschärfte Haftung nach § 819 BGB erfordert positive Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit des

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überzahlten Unterhalts. Allein mit der Kenntnis des eigenen Einkommens und des Einkommens, das der Zeuge A. der Beklagten aufgrund ihrer Auskunftsklage mitgeteilt hat, kann die positive Kenntnis nicht begründet werden. Denn von den „nackten Zahlen“ abgesehen hing der Anspruch auf Trennungsunterhalt von vielfältigen Bewertungsfragen ab. Dies ergibt sich mit Deutlichkeit aus dem späteren Urteil des Senats vom 6.1.2005, in dem die Fragen der Pkw-Nutzung ( Bl. 25 ), des negativen Wohnvorteils ( Bl. 26 ), der Verluste aus Vermietung und Verpachtung ( Bl. 27 ), der Berücksichtung fiktiver Steuererstattung ( Bl. 32 ) und die Frage der Höhe eines Betreuungsbonus ( Bl. 32 ) im Einzelnen erörtert werden mussten. Dass die Beklagte diese schwierigen Bewertungsfragen in der Laiensphäre ebenso wie der Senat beurteilen kann und daher wie dieser zu der positiven Erkenntnis kommen musste, dass ihr kein Anspruch auf Trennungsunterhalt mehr zusteht, erscheint daher ausgeschlossen.

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Die Beklagte hatte daher bei dem Empfang der Unterhaltszahlungen keine positive Kenntnis, sondern hat diese erst dann erlangt, als ihr das Urteil des Senats vom 6.1.2005 zur Kenntnis gebracht worden ist. Zugestellt worden ist dieses Urteil dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 13.1.2005. Zu diesem Zeitpunkt waren die Unterhaltszahlungen ( jedenfalls in Höhe von 15.261,75 € ) bereits ausgegeben worden ( vgl. die Liste der Ausgaben Bl. 99 – 104 ).

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Die Beklagte kann sich daher gegenüber der Klage aus § 812 BGB grundsätzlich auf einen Wegfall der Bereicherung ( § 818 III BGB ) berufen. Bei der Überzahlung von Unterhalt kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seinen Lebensbedarf verbraucht oder sich noch in seinem Vermögen vorhandene Werte – auch in Form anderweitiger Ersparnisse, Anschaffung oder Tilgung eigener Schulden – verschafft hat. Für den Bereicherten, der den Wegfall der Bereicherung zu beweisen hat, hat die Rechtsprechung hierbei Beweiserleichterungen geschaffen, wenn aus der Überzahlung in der fraglichen Zeit keine besonderen Rücklagen oder Vermögensvorteile gebildet worden sind. Insbesondere bei unteren und mittleren Einkommen spricht dann nach der Lebenserfahrung eine Vermutung dafür, dass das Erhaltene für eine Verbesserung des Lebensstandards ausgegeben wurde, ohne dass der Bereicherte einen besonderen Verwertungsnachweis erbringen müsste ( BGH FamRZ 2000, 751 re Sp ).

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Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann führt dies zu dem Ergebnis, dass sich die Beklagte insgesamt mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann.

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c) Für dieses Ergebnis ( Klageabweisung ) spricht auch folgende Überlegung:

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Wenn die Darstellung der Klägerin zutrifft, dass die Beklagte den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Unterhaltszahlungen positiv kannte, und sie sogar die Tatumstände kannte, die ihr Verhalten objektiv als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen, dann wusste der Zeuge A. aufgrund des gleichen Wissensstandes ebenso positiv, dass er der Beklagten in der Zeit von 8/02 – 12/04 einen materiell nicht geschuldeten Trennungsunterhalt zahlte. Der Zeuge A. konnte zwar keine negative Feststellungsklage gegen die einstweilige Anordnung erheben, um vorzeitig die Wirkung des § 620 f ZPO herbeizuführen, da wegen der positiven Leistungsklage auf Trennungsunterhalt das Feststellungsinteresse fehlt. Der Zeuge A. konnte aber sofort eine Bereicherungswiderklage anhängig machen, um die verschärfte Haftung nach § 818 IV BGB herbeizuführen ( vgl. Wendl/Staudigl, aaO, § 6 Rdr. 204; Zöller, aaO, § 644 Rdr. 12 a, § 620 f Rdr. 16 a ). Da der anwaltlich vertretene Zeuge A. dies unterlassen hat, spricht alles dafür, dass er es bewusst bei der Zahlung des Trennungsunterhalts ( Mindestunterhalts ) an die Beklagte bewenden lassen wollte ( vgl. auch § 814 BB ).

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

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Streitwert:              15.261,75 €