Aussetzung des Umgangsrechts wegen Kindeswohlgefährdung (§ 1684 Abs. 4 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Antragsgegnerin führte zur Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses: Das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind A. wird bis zum 31.08.2007 (einschließlich Telefonkontakte) ausgesetzt. Der Senat stützt die Aussetzung auf wiederholte Instrumentalisierung des Kindes, die das begleitete Umgangsangebot zum Scheitern brachte und das Kindeswohl gefährdet. Die Antragsgegnerin wird zu halbjährlichen Mitteilungen über Gesundheit und Schule verpflichtet; die Kostenentscheidung beruht auf §13a FGG.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin wird stattgegeben; Umgangsrecht bis 31.08.2007 ausgesetzt und regelmäßige Auskunftspflichten angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Das Umgangsrecht eines Elternteils kann nach § 1684 Abs. 4 BGB ausgeschlossen werden, wenn konkrete Umstände das Wohl des Kindes in erheblicher Weise gefährden.
Wiederholte Manipulationen des Kindes und das Unterlaufen betreuter Umgangskontakte durch einen Elternteil rechtfertigen die Aussetzung des Umgangs zum Schutz des Kindeswohls.
Die uneinsichtige Fortsetzung einer konfliktfördernden Verhaltensweise trotz gerichtlicher Hinweise ermöglicht es dem Gericht, den Umgang auch für einen längeren befristeten Zeitraum auszusetzen, um eine Beruhigung der Situation zu erreichen.
Bei Schutzmaßnahmen gegen den umgangsberechtigten Elternteil kann das Gericht anordnen, dass der sorgeberechtigte Elternteil regelmäßig schriftlich über die gesundheitliche und schulische Entwicklung des Kindes informiert.
Die Kostenentscheidung in Beschwerde- und Erstinstanz kann gemäß § 13a FGG getroffen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Ratingen, 5 F 178/04
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ratingen vom 21. Juni 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind A. wird (einschließlich telefonischer Kontakte) bis zum 31. August 2007 ausgesetzt.
II. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller schriftlich Auskunft über die gesundheitliche und schulische Entwicklung von A. zu erteilen oder durch Dritte erteilen zu lassen
1. bei gravierenden Änderungen (z.B. ernsthaften Erkrankungen) unter Beifügung von Ablichtungen ihr vorliegender Unterlagen (ärztliche Atteste etc.) unverzüglich,
2. im übrigen halbjährlich im Februar und September (erstmals im September 2006) unter Beifügung von Ablichtungen ihr vorliegender ärztlicher Stellungnahmen und Schulzeugnisse.
III. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
IV. Beschwerdewert: 2.000,00 €
Gründe
Das Umgangsrecht des Antragstellers ist wegen der Gefährdung des Kindeswohls von A. auszuschließen (§ 1684 Abs. 4 BGB).
Der Senat hat dem Antragsteller im Beschluss vom 26.9.2005 eindringlich vor Augen zu führen versucht, dass der an sich gebotene Ausschluss vom Kindesumgang seinerzeit „nur deshalb und solange“ nicht in Betracht kam, „wie die Möglichkeit eines konfliktfreien begleiteten Umgangs nicht definitiv ausgeschlossen erscheint“ (Seite 4; Bl. 911 GA); er hat den Antragsteller darüber hinaus insbesondere unter Ziffer III. jener Entscheidung auf die Bedeutung des angeordneten begleiteten Umgangs in Ratingen für die abschließende Senatsentscheidung und die Voraussetzungen für eine Rückkehr zum unbegleiteten Umgang hingewiesen (Seiten 37 und 38; Bl. 944, 945 GA). Die Ausführungen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigen des Antragstellers vom 12.1.2006 (Bl. 1047 ff. GA) unterscheiden sich allenfalls im Sprachstil, nicht aber in der sachlichen Substanz von den früheren Eingaben des Antragstellers und geben deshalb zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Die Darlegungen des Senats hat sich der Antragsteller in keiner Weise zur Warnung gereichen lassen. Ausweislich der Berichte des Kinderschutzbundes vom 9.12.2005 (Bl. 1045 f. GA) und vom 16.3.2006 (Bl. 1087 f. GA) sowie seiner persönlichen Stellungnahmen vom 26. und 28.3.2006 (Bl. 1094 ff., 1107 ff. GA) hat er von Anfang an den nunmehr als „künstliche Situation“ bezeichneten begleiteten Umgang nicht als letzten Versuch zur Vermeidung einer Aussetzung zu akzeptieren vermocht. Stattdessen ist er nunmehr dazu übergegangen, durch Verlockungen (Jonas), Drohungen und sonstige manipulative Einflussnahmen auf das Kind selbst den von ihm angestrebten unbegleiteten Umgang in Lemgo durchzusetzen. Nicht einmal den ausdrücklichen Wunsch von A., Besuchskontakte vorerst nur unter Begleitung der Psychologin des Kinderschutzbundes stattfinden zu lassen, vermag er zu akzeptieren; stattdessen konfrontiert er den offensichtlich überforderten Jungen mit massiven Vorhaltungen, ohne die daraus bereits im Senatsbeschluss beschriebene Konfliktlage des Kindes überhaupt nur zur Kenntnis zu nehmen.
Auch im übrigen setzt er ausweislich der schriftsätzlichen Stellungnahmen seine bisherige Konfliktstrategie unverändert fort. Die Antragsgegnerin und ihr Prozessbevollmächtigter müssen sich weiterhin üble Beleidigungen gefallen lassen („polemische Ausführungen, die eines konkreten Sachverhalts entbehren“, „Nachrede“), die sodann in kaum noch nachvollziehbarer Weise („Dauerauftrag“) bagatellisiert werden. Die umgangsbegleitende Psychologin wird in dem ihm eigenen Freund-Feind-Denken (wie wohl auch der Senat) in das „Feindeslager“ eingereiht und mit rabiaten Attacken beschimpft. Das dabei weiterhin angewendete Verfahren der selektiv-fragmentarischen Wahrnehmung setzt sich auch in der nunmehr aufgenommenen Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss vom 26.9.2005 fort, in dem den Antragsteller selbst nicht berührende Details aus dem Zusammenhang gerissen („Anwalt des Kindes“) und alle sein Verhalten und dessen Wirkungen beschreibenden Passagen allenfalls als „nicht belastbare Fundstellen“ zur Kenntnis genommen werden. Schließlich gibt er seine „Bemühungen“ um Gespräch oder Mediation mit der Antragsgegnerin als Beleg für seine Bereitschaft zur Befolgung des Senatsbeschlusses aus, obwohl dort im gleichen Zusammenhang ausgeführt ist, dass die Antragsgegnerin hierzu nicht verpflichtet sei, sondern allein dem Antragsteller eine – gegebenenfalls sachkundig unterstützte – Änderung seiner Verhaltensweise gegenüber der Antragsgegnerin und dem gemeinsamen Sohn der Parteien obliege.
Dem ist der Antragsteller in keiner Weise nachgekommen. Er hat vielmehr seine bisherigen Taktiken nicht nur beibehalten, sondern darüber hinaus auch das Kind selbst in einem Maße für seine Interessen zu instrumentalisieren versucht, dass die Psychologin des Kinderschutzbundes sowie der Sachbearbeiter des Jugendamtes eine Fortsetzung begleiteter Umgangskontakte zur Verhinderung weiterer Gefährdungen des erheblich belasteten Kindes nicht mehr zu verantworten vermochten. Dieser Beurteilung tritt der Senat in jeder Hinsicht bei. Ein unbegleitender Umgang ist bereits aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 26.9.2005 ausgeschlossen; die begleiteten Umgangskontakte hat der uneinsichtige Antragsteller selbst zum Scheitern gebracht. Unter diesen Umständen sieht der Senat keine andere Möglichkeit mehr, als A. durch eine Aussetzung des Umgangsrechts vor einer Fortsetzung des seit nahezu vier Jahren andauernden „Grabenkriegs“ des Antragstellers zu schützen und ihm die nunmehr dringend erforderliche Beruhigung seiner Situation zu verschaffen.
Ob der Antragsteller die bewusst bis nach Ablauf der Sommerferien 2007 angeordnete Aussetzung zu einer grundlegenden Änderung seiner Verhaltensweise zu nutzen vermag (vergl. Beschluss vom 26.9.2005 unter Ziffer III.), erscheint zwar nach den bisherigen Erfahrungen auch dem Senat zweifelhaft. Den weitergehenden Vorschlägen des Jugendamtes (Bl. 1086 GA) und der Antragsgegnerin (Bl. 1091 GA) ist er dennoch nicht gefolgt, um dem Antragsteller nicht die Möglichkeit zu nehmen, der naturgemäß eintretenden Entfremdung zu seinem Sohn alsbald wieder entgegentreten zu können. Der Antragsteller wird sich allerdings bewusst machen müssen, dass ohne belegbare Anhaltspunkte für eine Änderung seiner Einstellung auch nach Ablauf der vom Senat festgesetzten Frist keine Rechtfertigung dafür besteht, A. erneut den in der Vergangenheit zutage getretenen Risiken auszusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a FGG.