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Oberlandesgericht Düsseldorf·4 UF 110/06·19.07.2006

Beschwerde der Großeltern wegen Vormundschaft abgewiesen – Kindeswohl in Pflegefamilie

ZivilrechtFamilienrechtVormundschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Großeltern beantragten die Übertragung der Vormundschaft bzw. Pflegschaft für ihr Enkelkind, das seit Geburt in einer Pflegefamilie lebt. Streitpunkt war, ob die Pflegeeltern Aufsichtspflichten verletzt und das Kindeswohl gefährdet hätten. Das Gericht sah keine Eignungsmängel der Pflegefamilie und hielt die Verletzungen für altersübliche, unvorhersehbare Unfälle. Die Beschwerde wurde abgewiesen; PKH für die Beschwerde mangels Erfolgsaussicht versagt.

Ausgang: Beschwerde der Antragsteller gegen Übertragung der Vormundschaft als unbegründet abgewiesen; PKH für die Beschwerde mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Verwandtschaftsverhältnis begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Übertragung der Vormundschaft; maßgeblich ist das Kindeswohl und die Eignung der Bewerber.

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Ein Gericht entlässt einen Vormund oder bestellt einen anderen nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, die eine Gefährdung des Kindeswohls oder eine ungeeignete Betreuung begründen.

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Alters- und entwicklungstypische, geringfügige Verletzungen eines Kleinkindes begründen für sich genommen keine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht der Pflegeeltern.

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Bei der Eignungsprüfung sind insbesondere die tatsächliche Betreuungsqualität, frühere Erfahrungen mit Pflegekindern und das Alter der Bewerber zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ SGB II§ 621e Abs. 1 ZPO§ 1915 Abs. 1 BGB§ 1887 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Nettetal, 7 F 388/05

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nettetal vom 7.4.2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Antragsteller ( 50 und 51 Jahre ) sind die Großeltern des Kindes D. A. ( * 30.8.2004 ). Beide sind nicht erwerbstätig und bestreiten ihren Lebensunterhalt durch Leistungen nach dem SGB II.

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Eltern des Kindes D. sind die Beteiligten A. A. und M. B., die am 16.2.2005 geheiratet haben und den Ehenamen A. führen. M. A. ist der Sohn der Antragsteller. Für beide Eheleute ist ein Betreuer bestellt worden.

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Die Eheleute A. haben ein weiteres Kind, nämlich die am 14.6.2000 geborene Tochter L.. Der Sachverständige C. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 10.1.2005 in einem Parallelverfahren vor dem Amtsgericht Nettetal festgestellt, dass Herr B. nicht erziehungsfähig und auch Frau A. „nicht befähigt ist, auch nur eines ihrer Kinder zu betreuen oder zu erziehen“ ( BA 7 F 264/04 AG Nettetal Bl. 219, 225 ).

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Das Amtsgericht Nettetal hat der Mutter durch einstweilige Anordnung vom 7.9.2004 die elterliche Sorge für D. entzogen und dieses Recht dem Jugendamt des Kreises Z. als Pfleger übertragen ( BA Bl. 73, 74 ). Der Pfleger hat entschieden, dass D. in einer Pflegefamilie leben soll. D. lebt seit dem 14.9. 2004 in der Pflegefamilie E.. Die Eheleute E. bewohnen mit ihren 11 und 17 Jahre alten Töchtern ein Reihenhaus in Y.. Frau E. hat den Beruf einer Dekorateurin erlernt, ist derzeit nicht erwerbstätig und hatte vor der Betreuung von D. bereits mehrere Kinder in Tagespflege. Herr E. ist Berufskraftfahrer.

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Zwischen der Antragstellerin N. B. und dem Kreisjugendamt Z. hat bereits ein Verfahren stattgefunden, in dem die Antragstellerin beantragt hat, ihr die Vormundschaft für D. zu übertragen und das Kreisjugendamt zu verpflichten, D. zur Pflege an sie herauszugeben. Das Amtsgericht Nettetal hat diesen Antrag durch Beschluss vom 14.2.2005 abgewiesen ( 7 F 44/04 ). Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 15.7.2005 zurückgewiesen ( 4 UF 152/05 ).

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Im vorliegenden Verfahren verfolgen die Antragsteller erneut das Ziel, die Vormundschaft bzw. Pflegschaft für D. zu erhalten. Zur Begründung haben sie erstinstanzlich geltend gemacht, dass D. kein eigenes Kinderzimmer im Haus der Pflegeeltern habe, nicht kindgerecht ernährt werde und zwischen ihm und seiner Pflegeeltern auch keine Eltern-Kind-Beziehung bestehe. Überhaupt „gehöre ein Kind in die Ursprungsfamilie“ ( Bl. 99 GA ).

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Das Amtsgericht hat Rechtsanwältin H. zur Verfahrenspflegerin für das Kind D. bestellt ( Bl. 58 GA ). Ferner hat es im Termin vom 3.3.2006 die Antragsteller, die Eltern des Kindes D. sowie die Pflegeeltern persönlich angehört.Beide Betreuer der Eheleute A. haben schriftlich zu dem Antrag der Antragsteller Stellung genommen und sich dafür ausgesprochen, dass das Kreisjugendamt Z. Vormund für D. bleibt und das Kind weiterhin in der Pflegefamilie E. betreut wird ( Bl. 72, 91 GA ). Die Verfahrenspflegerin des Kindes D. hat ebenfalls „erhebliche Zweifel, ob in dem hier vorliegenden Fall ein Umzug von der Pflegefamilie in den Haushalt der Großeltern dem Kindeswohl dienen würde“ ( Bl. 96 GA ).

9

Das Amtsgericht hat  den Antrag der Antragsteller abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich die Betreuungssituation von D. seit Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert habe. Die regelmäßig durchgeführten Hausbesuche hätten vielmehr ergeben, dass D. in der Pflegefamilie E. kindgerecht betreut werde und eine tragfähige Beziehung zu seinen Pflegeletern entwickelt habe.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, die ihren erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgen und insbesondere damit begründen, dass Frau E. ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt habe, weil es „innerhalb von zwei Monaten zu drei Stürzen von D. gekommen sei, bei denen sich dieser nicht unerhebliche Verletzungen zugezogen habe“ ( Bl. 158 GA ). Im übrigen beharren die Antragsteller auf ihrer Ansicht, dass „nur ein Aufwachsen in der Herkunftsfamilie dem Wohl von D. entspreche“ ( Bl. 159 GA ).

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Die Beschwerde ( § 621 e I ZPO ) hat keinen Erfolg.

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Gem. §§ 1915 I, 1887 BGB hat das Gericht den Pfleger ( Vormund ) zu entlassen und einen anderen Pfleger ( Vormund ) zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Pfleger ( Vormund ) geeignete Person vorhanden ist. Diese Voraussetzungen für ein Einschreiten des Gerichts liegen nicht vor.1.

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Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 15.7.2005 im Vorverfahren darauf hingewiesen, dass das Verwandtschaftsverhältnis der Antragsteller zu D. für sich allein kein ausreichender Grund ist, eine bestehende Vormundschaft aus Gründen des Kindeswohls aufzuheben, nachdem es die Antragsteller versäumt haben, sich rechtzeitig und möglichst vor der Geburt von D. um die Vormundschaft zu bewerben. Der Senat hat im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung, von dieser Ansicht abzuweichen. Es dient nicht dem Wohl des Kindes, D. aus seiner vertrauten Pflegefamilie heraus zu nehmen, in der er praktisch seit seiner Geburt gelebt hat, um ihn in Zukunft bei seinen Großeltern leben zu lassen, über deren Erziehungseignung keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen. Auf diesen Gesichtspunkt hat schon die Verfahrenspflegerin von D. hingewiesen und bemängelt, dass „die Antragsteller weitreichende Ausführungen zur Rechtslage machen, jedoch nur wenig dazu sagen, wie das bei ihnen geplante Familienleben aussehen soll“ ( Bl. 94 GA ).2.Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller vordringlich geltend, dass die Pflegemutter ihrer Aufsichtspflicht über D. nicht genügt habe und mit „seiner Gesundheit leichtfertig umgegangen sei“. Zum Beweis haben sie zwei Fotos von D. vom 6.4. 2006 und 20.4.2006 ( Bl. 124, 126 GA ) zu den Akten gereicht, auf denen zu sehen ist, dass D. einen Bluterguss auf der Stirn oberhalb des linken Auges hat. Die Vorfälle, die zu den durch die Fotos dokumentierten Verletzungen geführt haben, sind durch die Ermittlungen des Jugendamtes geklärt und rechtfertigen nicht die Feststellung, dass Frau E. schuldhaft gegen ihre Aufsichtspflicht verstoßen hat.Im Einzelnen:a) Das Jugendamt hat die Vorfälle untersucht und in seinem Bericht vom 2.5.2006 mitgeteilt, dass D. am 4.4.2006 beim Spielen mit R. ( leibliches Kind der Eheleute E. ) hingefallen und mit dem Kopf auf die Fliesen aufgeschlagen sei. Frau E. habe D. umgehend dem Kinderarzt Dr. D. in Y. vorgestellt, der einen Bluterguss an der Stirn diagnostiziert habe; weitere Auffälligkeiten seien bei der körperlichen Untersuchung nicht festgestellt worden ( Bl. 133 GA ).Dass ein noch nicht einmal 2 Jahre altes Kind beim Nachlaufen in der Wohnung hinfällt und sich einen Bluterguss an der Stirn zuzieht, ist völlig normal und kann durch eine zur Aufsicht verpflichtete Person auch nicht vollständig verhindert werden. Derartige Verletzungen wird sich D. – wie jeder Mensch aus eigener Erfahrung weiß - auch in den kommenden Jahren immer wieder bei Spiel oder Sport zuziehen. Von einer schuldhaften Verletzung der Aufsichtspflicht über D. kann daher nicht die Rede sein.b) Zu der Verletzung am 20.4.2006 ist es nach den Ermittlungen des Jugendamtes dadurch gekommen, dass „D. beim Verabschieden der Gäste über seine Füße gestolpert und dabei gegen einen Terrakottatopf gefallen sei“. Der Senat vermag auch in diesem unglücklichen Vorfall kein schuldhaftes Verhalten der Pflegemutter zu entdecken. Die gegenteilige Ansicht der Antragsteller, man „sollte als Pflegeeltern dafür Sorge tragen, dass sich beim Erproben der Umwelt durch ein Kleinkind nicht Gegenstände wie Terrakottatöpfe etc. auf den Erprobungsstrecken befinden“ ( Bl. 157 GA ), hält der Senat für überzogen und wirklichkeitsfremd. Es ist nicht die Aufgabe einer verantwortungsbewussten Erziehung, den heranwachsenden Kindern alle nur möglichen Hindernisse aus dem Weg zu räumen, an denen sie sich verletzen könnten ( „overprotection“ ), sondern sie zu befähigen, gefährliche Situationen zu erkennen und sie zu meiden. Ein gut sichtbarer Terrakottatopf ist für sich genommen kein gefährlicher Gegenstand, vor dem ein Kind im Alter von D. geschützt und der deshalb aus der Wohnung entfernt werden müsste.c) Ähnliches gilt für die kleine Risswunde am linken Ohr von D., die die Antragsteller auf dem Foto vom 13.6.2006 ( Bl. 163 a GA ) festgehalten haben, und die von einem „erneuten Sturz“ des Kindes herrühren soll. Dieses Foto erweist im übrigen, dass die Verletzung an der Stirn durch das Hinfallen am 20.4.2006 auch ohne erneute ärztliche Konsultation gut abgeheilt ist.Der Senat hält den Antragstellern zugute, dass sie sich sorgen, dass ihr Enkelkind in zwei Monaten dreimal hinfällt und sich ( geringfügig ) verletzt. Er ist aber der Ansicht, dass es sich hierbei um unglückliche, letztlich aber alterstypische Stürze eines noch gangunsicheren Kleinkindes gehandelt hat, die so schnell und unvorhersehbar passieren, dass ein Eingreifen jeder noch so vorsichtigen Pflegemutter ( oder Mutter ) zu spät kommt.3.Der Senat ist nach alledem wie schon im Vorverfahren der Ansicht, dass D. in seiner Pflegefamilie gut aufgehoben ist. Die Eheleute E. haben drei eigene Kinder aufgezogen; Frau E. hat zudem langjährige Erfahrung mit der Betreuung von Pflegekindern.Die Behauptung der Antragsteller, D. habe zu seinen Pflegeeltern keine Eltern-Kind-Beziehung entwickelt, trifft nicht zu. Die Verfahrenspflegerin Frau Rechtsanwältin H. hat im Termin vom 3.3.2006 berichtet, dass ihr bei einem Besuch in der Pflegefamilie aufgefallen sei, „dass D. zu dem Pflegevater ein besonders enges Verhältnis habe und ihm nicht von der Seite gewichen sei“ ( Bl. 100, 101 ).Die Eheleute E. eignen sich auch vom Alter her besser als Ersatzeltern für D. als die Antragsteller, die immerhin schon 50 und 51 Jahre alt und damit in einem Alter sind, das sie nicht ( mehr ) für die Erziehung eines Kleinkindes prädestiniert.Insgesamt gesehen liegen daher keine Umstände vor, die es aus Gründen des Kindeswohls gebieten, den bisherigen bewährten Zustand zu ändern und den Antragstellern die Vormundschaft bzw. Pflegschaft für D. zu übertragen.Beschwerdewert:                     3.000 €.