Unfallversicherung: Funktionsunfähigkeit „Arm im Schultergelenk“ trotz Restfunktion des Arms
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Gruppenunfallversicherung weitere Invaliditätsleistung nach Fahrradunfall und Schulterkopfresektion. Streitpunkt war, ob bei Funktionsunfähigkeit des Schultergelenks der Gliedertaxewert „Arm im Schultergelenk“ (75 %) auch dann gilt, wenn der Arm unterhalb noch teilweise beweglich ist. Das OLG bejahte dies unter Anwendung der kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) und der BGH-Rechtsprechung. Es sprach dem Kläger die restliche Invaliditätsleistung (Progression 225 %) sowie vorgerichtliche Anwaltskosten wegen Verzugs zu und änderte das LG-Urteil entsprechend ab.
Ausgang: Berufung des Klägers erfolgreich; Invaliditätsgrad 75 % (Arm im Schultergelenk) und vorgerichtliche Kosten zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Klausel einer Gliedertaxe „(Funktionsunfähigkeit) eines Armes im Schultergelenk“ ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers mehrdeutig und kann dahin verstanden werden, dass allein die Funktionsunfähigkeit des Schultergelenks maßgeblich ist.
Bestehen bei der Auslegung von Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen verbleibende Unklarheiten, gehen diese gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Versicherers; es ist die für den Versicherungsnehmer günstigere Auslegungsvariante zugrunde zu legen.
Ist nach der Gliedertaxe die Funktionsunfähigkeit „im“ Schultergelenk festgestellt, ist der dafür festgelegte Invaliditätsgrad anzusetzen, auch wenn der Arm unterhalb des Schultergelenks noch Teilfunktionen aufweist.
Der medizinische Vorschlag einer quotenmäßigen Bewertung (z.B. Armwert in Zehnteln) ist für die Leistungspflicht nicht maßgeblich, wenn die vertragliche Gliedertaxe bei festgestellter Funktionsunfähigkeit eines bestimmten Gelenks einen festen Invaliditätsgrad anordnet.
Lehnt der Versicherer weitergehende Leistungen ernsthaft und endgültig ab, kommt er in Verzug; die zur außergerichtlichen Geltendmachung beauftragten Anwaltskosten sind dann als Verzugsschaden ersatzfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 11 O 486/10
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Mai 2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 117.342,00 Euro und weitere 2.237,56 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2010, zu zahlen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte eine Invaliditätsleistung aus einer seit dem 1. Januar 2002 bestehenden Gruppenunfallversicherung geltend, bei welcher er versicherte Person ist und im Falle einer geschuldeten Invaliditätsleistung einen Direktanspruch gegen die Beklagte besitzt. Dem Versicherungsvertrag liegen u.a. die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen AUB 94 sowie die Besonderen Vereinbarungen für die Gruppen-Unfallversicherung II zugrunde (wegen des gesamten Vertragsinhalts siehe die Auflistung auf Bl. 2 GA nebst Anlagen K1-K1d).
Der Kläger erlitt am 8. Juni 2008 einen Fahrradunfall, bei welchem er sich zahlreiche Verletzungen zuzog, u.a. eine schwere Verletzung an der linken Schulter. Er wurde in der Folge mehrfach operiert und auch sonst stationär und ambulant behandelt. Im Ergebnis musste – auch wegen einer aufgetretenen Infektion – der linke Oberarmkopf entfernt werden. Seitdem ist die aktive Beweglichkeit der linken Schulter stark eingeschränkt. Den Unfall und seine Folgen meldete der Kläger gegenüber der Beklagten fristgerecht im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen, ebenso ist zwischen den Parteien unstreitig, dass eine unfallbedingte Invalidität innerhalb der bedingungsgemäßen Fristen eingetreten und von einem Arzt festgestellt worden ist. Nach außergerichtlich eingeholten Gutachten ermittelte die Beklagte eine dauerhafte Beeinträchtigung des linken Armes mit einem Armwert von 4/10. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 30 %. Auf dieser Basis zahlte sie an den Kläger einen – unter Berücksichtigung der vereinbarten „Progression 225 %“ rechnerisch zutreffend ermittelten – Betrag von 35.805,00 Euro. Die Invaliditätsgradbemessung der Beklagten beruhte auf dem von ihr eingeholten unfallchirurgischen Gutachten von A. von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in B.-Stadt vom 21. Dezember 2009 (vgl. hierzu Anlagen K16 und K17).
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die unfallbedingt eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Annahme eines vollen Armwertes und damit eines Invaliditätsgrades von 75 % rechtfertigten. Dieser sei – insoweit unstreitig – zugrunde zu legen bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armes „im Schultergelenk“ (vgl. hierzu die Gliedertaxe in den „Besonderen Vereinbarungen zur Gruppen-Unfallversicherung = Anlage K1c). Schon der Verlust des Oberarmkopfes rechtfertige diese Annahme, im Übrigen bestehe aber auch sonst nur noch eine passive Beweglichkeit des Armes, während seine aktive Beweglichkeit hochgradig eingeschränkt sei. Unter Berücksichtigung der vereinbarten „Progression 225 %“ schulde die Beklagte noch die Zahlung weiterer 117.342,-- Euro (vgl. die Berechnung des Klägers auf Bl. 10 GA).
Die Beklagte ist diesem Vortrag im Einzelnen entgegen getreten und hat die Zugrundelegung eines Armwertes von 4/10 verteidigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in den Entscheidungsgründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe seiner Beschlüsse vom 6. Juni 2011 (Bl. 53-54 GA), 19. September 2011 (Bl. 63 GA) und 22. August 2012 (Bl. 136 GA) durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens von C. von der Klinik für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie in D.-Stadt. Im Ergebnis hat der Sachverständige erklärt, dass die Annahme eines Armwertes von 5/10 gerechtfertigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 17. April 2012 (Bl. 89 ff. GA) und das Protokoll des Landgerichts vom 17. April 2013 über die persönliche Anhörung des Sachverständigen (Bl. 167 ff. GA) Bezug genommen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht der Klage in Höhe von(unter Berücksichtigung der Progression rechnerisch zutreffend ermittelten) 15.345,00 Euro nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens von einem Invaliditätsgrad von 5/10 Armwert und damit von 37,5 % auszugehen sei. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bestehe bei dem linken Arm des Klägers noch eine Restbeweglichkeit, welche die Annahme eines höheren Invaliditätsgrades nicht rechtfertige. Einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten habe der Kläger nicht, weil sie nicht nach Eintritt des Verzuges der Beklagten entstanden seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er macht im Wesentlichen geltend, dass das Urteil des Landgerichts an einem Rechtsfehler leide und zudem seine Beweiswürdigung fehlerhaft sei. Die bedingungsgemäße Festlegung eines bestimmten Invaliditätsgrades für den „Arm im Schultergelenk“ sei unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel gemäß § 305c Abs. 2 BGB so zu verstehen, dass es nur auf die Beeinträchtigung des Schultergelenks und dann nicht mehr auf fortbestehende Funktionsfähigkeiten des restlichen Armes ankomme. Dies habe das Landgericht im Ansatz noch zutreffend erkannt, dann aber bei seiner Entscheidung doch auf eine Restbeweglichkeit des Armes des Klägers abgestellt. Auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens sei von einer vollständigen Aufhebung der Funktionsfähigkeit des Schultergelenks des linken Armes auszugehen. Daher stehe ihm – dem Kläger – unter Berücksichtigung der vereinbarten Progression eine Invaliditätsleistung auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 75 % zu. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten bestehe ebenfalls, weil die Beklagte bereits mit Schreiben vom 4. März 2010 weitere Zahlungen verweigert habe.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn (über die vorgerichtliche Zahlung und die Verurteilung durch das Landgericht hinaus) weitere 101.997,00 Euro sowie 2.237,56Euro an Nebenkosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und wiederholt ihrerseits ihr erstinstanzliches Vorbringen unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung. Der von dem Landgericht angenommene Invaliditätsgrad sei auf der Grundlage der maßgeblichen Gliedertaxe zutreffend festgestellt worden.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
1.Die Parteien streiten im Berufungsverfahren ausschließlich über den Invaliditätsgrad, der aufgrund der unfallbedingt erlittenen Beeinträchtigungen des Klägers an seinem linken Arm, dort vornehmlich im Bereich seiner Schulter, festzustellen sein soll. Insbesondere steht nicht im Streit, dass der Kläger als versicherte Person der Gruppenunfallversicherung unmittelbar selbst den Anspruch auf die Versicherungsleistung erheben kann und dass sämtliche bedingungsgemäßen Fristen für den Invaliditätsanspruch eingehalten sind.
Ebenso wenig greifen die Parteien das Ergebnis der Begutachtung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen C. und die Einzelheiten seiner Ausführungen an, nachdem das Landgericht ihn persönlich angehört hat. Insbesondere die bei der Anhörung gemachten und protokollierten Ausführungen des Sachverständigen bilden daher die Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrades.
2.Der Streit der Parteien konzentriert sich somit auf die Rechtsfrage, ob die Feststellungen, die aufgrund des eingeholten Gutachtens zu treffen sind, die Annahme rechtfertigen, dass der linke „Arm im Schultergelenk“ vollständig funktionsunfähig ist. Ist diese Frage zu bejahen, ist zwingend von einem Invaliditätsgrad von 75 % auszugehen (vgl. die Gliedertaxe gemäß Anlage K1c). Diesen Invaliditätsgrad macht der Kläger geltend; auf seiner Grundlage ergibt sich dann auch der mit der Klage verfolgte restliche Invaliditätsanspruch unter Berücksichtigung der vereinbarten „Progression 225 %“ (vgl. hierzu die Anlage K1d).
3.Die Berufungsangriffe des Klägers sind begründet und führen zu der von ihm beantragten Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 117.342,-- Euro (über die von ihr vorgerichtlich geleistete Zahlung von 35.805,-- Euro hinaus) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten.
a.Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Begutachtung des Klägers durch den Sachverständigen C., das auch den Senat überzeugt und im Übrigen von der Beklagten nicht angegriffen wird, ist eine Funktionsunfähigkeit des linken Schultergelenks festzustellen.
Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung hinsichtlich des Zustandes der linken Schulter des Klägers u.a. das Folgende erklärt:
„… darunter versteht man, dass das Gelenk eigentlich steif ist, aber eine passive Restbeweglichkeit vorhanden ist. Das heißt, man hat eigentlich keine brauchbare Gelenkfunktion mehr. Aufgrund des Verlustes des Oberarmkopfes beim Kläger bin ich von einer vollständigen Aufhebung der Schulterfunktion im Gelenk ausgegangen. Dabei habe ich auch die Minimalbewegungen berücksichtigt, die der Kläger noch machen kann, die sich aber wirklich im alleruntersten Bereich abspielen.
Ein relativ hoher Abschlag von der Hälfte der 75 % und eine Bemessung mit 5/10 Armwert ... erscheint deswegen aus medizinischer Sicht gerechtfertigt, weil schließlich zu berücksichtigen ist, dass der Kläger seinen Arm als solchen – unabhängig vom Schultergelenk – noch recht gut bewegen kann. Man muss ja medizinisch weniger vom ersten stammnächsten Gelenk ausgehen, sondern natürlich auch die Beweglichkeit des Armes als solchem berücksichtigen.
Ein Gelenk besteht grundsätzlich aus zwei Teilen, wie hier aus Oberarmkopf und Gelenkpfanne. Die Pfanne ist hier noch vorhanden, so dass man auch nicht von einem kompletten Verlust des Schultergelenks ausgehen kann. … Im Gelenk ist allerdings ein kompletter Verlust der Funktion gegeben (Schultergelenk), dass schließlich der Haftschluss durch die Muskeln komplett fehlt.
Es ist nicht zutreffend, dass beim Kläger noch eine Restfunktionsfähigkeit des Schultergelenks gegeben ist. Vielmehr hat der Kläger überhaupt gar kein Schultergelenk mehr (Restpfanne ist zwar verblieben, aber tatsächlich ist eine Funktionsfähigkeit nicht gegeben).“
b.Diese sachverständigen Erklärungen sind klar und eindeutig und belegen die von dem Kläger geltend gemachte Funktionsunfähigkeit seines linken Schultergelenks im Sinne der zwischen den Parteien vereinbarten Gliedertaxe. Hierauf hat der Senat die Parteien auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen. Einwände oder Anträge – insbesondere seitens der Beklagten – wurden nicht erhoben bzw. gestellt.
c.Auf dieser tatsächlichen Basis steht dem Kläger jedoch rechtlich ein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 75 % zu, wie es die Parteien mit der bedingungsgemäßen Gliedertaxe vereinbarthaben.
Das Landgericht hat die Formulierung der vereinbarten Gliedertaxe „Arm im Schultergelenk“ ersichtlich so ausgelegt, dass es nicht allein auf die Funktionsunfähigkeit des Schultergelenks, sondern auch des Armes in seiner Gesamtheit ankomme. In diesem Sinne hatte wohl schon der Sachverständige die Klausel verstanden, dabei aber betont, dass er von einer Einschränkung von 5/10 Armwert aus medizinischer Sicht ausgehe; maßgeblich ist jedoch die rechtliche Beurteilung der Vereinbarungen der Parteien bei der übereinstimmenden Festlegung des Invaliditätsgrades von 75 %.
Rechtlich führt die Vereinbarung der Parteien in der Gliedertaxe dazu, dass bei der hier festzustellenden Funktionsunfähigkeit des Schultergelenks ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung eines Invaliditätsgrades von 75 % besteht, und zwar selbst dann, wenn – wie hier – der Arm unterhalb des funktionsunfähigen Schultergelenks noch eine Teilfunktionsfähigkeit aufweist.
aa.Der maßgebliche Ansatz dafür, wie die Formulierung „Arm im Schultergelenk“ aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse (zu den relevanten Auslegungskriterien zu Versicherungsbedingungen vgl. nur BGH VersR 2007, 388) zu verstehen ist oder jedenfalls verstanden werden kann, ist die Formulierung „im Schultergelenk“. Sie kann so aufgefasst werden, dass es nicht auf die Funktionsunfähigkeit des Armes, sondern lediglich des Schultergelenks ankommt. Eine etwa verbleibende Unklarheit, die daraus resultiert, dass die Klausel auch in dem Sinne verstanden werden kann, dass es auf die Funktionsunfähigkeit des Armes ankomme, geht dann gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders, also des Versicherers. Es ist in diesem Fall von der dem Versicherungsnehmer günstigeren Auslegungsmöglichkeit auszugehen.
bb.In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof zunächst die in der Gliedertaxe eines Unfallversicherers enthaltene Wendung „Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk“ als unklar im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB angesehen und der dort klagenden Partei trotz fortbestehender Teilfunktionsfähigkeit der Hand wegen der Funktionsunfähigkeit des Handgelenks den vollen Anspruch nach einem Invaliditätsgrad von 55 % (betr. „Hand im Handgelenk“) zuerkannt (Urteil vom 9. Juli 2003 – IV ZR 74/02, ZfSch 2003, 507). Später – im Jahr 2006 – hat er diese Sicht auf die auch hier im Streit stehende Wendung einer vertraglich vereinbarten Gliedertaxe „Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk“ übertragen (BGH VersR 2006, 1117; vgl. auch OLG Karlsruhe VersR 2006, 104). Bestätigung gefunden haben die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nochmals in seinem Urteil vom 14. Dezember 2011 (VersR 2012, 351, 352).
cc.Der Senat ist dieser Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit gefolgt (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2008 – I-4 U 163/05 – eingestellt bei „juris“) und hält an dieser Sicht auch weiterhin fest. Dann aber steht dem Kläger auch die beanspruchte Invaliditätsleistung auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 75 % zu. Hierauf hat derSenat die Parteien schon vor, aber auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
3.Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten zu, deren Höhe nicht im Streit steht. Der Anspruch folgt aus den Vorschriften des Verzuges. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 4. März 2010 (Anlage B1 = Bl. 32 GA) Leistungen, die über die von ihr anerkannte Beeinträchtigung mit 4/10 Armwert und die darauf zurückgehende Zahlung hinausgingen, ernsthaft und endgültig abgelehnt. Die nachfolgende Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Invaliditätsanspruchs bildet daher einen verzugsbedingten Schaden des Klägers, den die Beklagte ihm zu ersetzen hat.
4.Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat wendet vielmehr die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 101.997,-- Euro festgesetzt.