Fehlender Schriftformhinweis hindert Beginn der Widerrufsfrist nach §5a VVG a.F. nicht
KI-Zusammenfassung
Der Senat teilt mit, dass er in einer Parallelentscheidung seine bisherige Rechtsprechung ändert: Mangels ausdrücklichen Hinweises auf die gesetzliche Schrift-/Textform beginnt die Widerrufsfrist nach §5a Abs.2 S.1 VVG a.F. dennoch, weil der unterbliebene Hinweis den durchschnittlichen Versicherungsnehmer abstrakt nicht daran hindert, das Widerspruchsrecht unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben. Zudem wäre das Widerspruchsrecht jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen, damit vor der maßgeblichen Erklärungsfrist.
Ausgang: Senat weist auf geänderte Rechtsprechung hin: Fehlender Schriftformhinweis verhindert nicht den Beginn der Widerrufsfrist; Verfahren wird ggf. zur Ruhendstellung oder Vergleichsabschluß vorgeschlagen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf gesetzliche Formerfordernisse (Schrift- oder Textform) hindert den Beginn der Widerrufsfrist nach §5a Abs.2 S.1 VVG a.F. nicht, wenn der unterbliebene Hinweis abstrakt nicht geeignet ist, den durchschnittlichen Versicherungsnehmer an der Ausübung des Widerspruchsrechts zu hindern.
Bei unionsrechtlich geprägten Verbraucherschutzvorschriften hemmt ein Belehrungsmangel nur dann den Fristbeginn, wenn er praktisch geeignet ist, die Ausübung des Rechts für den durchschnittlichen Verbraucher zu erschweren.
Das Widerspruchsrecht nach §5a VVG a.F. erlischt jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie; ist diese Frist vor der Erklärung nach §5a Abs.2 S.4 VVG a.F. abgelaufen, steht das Recht nicht mehr zur Verfügung.
Bei Vorliegen gleich gelagerter, revisionszugangspflichtiger Fragen kann das Gericht das Verfahren zur Vermeidung unnötiger Kosten bis zur Entscheidung über die Revision ruhen oder den Parteien einen Vergleich vorschlagen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 9 O 7/20
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er in einer vergleichbaren Sache (I-4 U 64/19) mit Urteil vom 01.10.2021 in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, dass in Ansehung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf das gesetzliche Formerfordernis der Schrift- bzw. Textform den Beginn der Widerrufsfrist nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nicht hindert, da der unterbliebene ausdrückliche Hinweis auf die bei Ausübung des Widerspruchs zu wahrende Text- bzw. Schriftform abstrakt nicht geeignet ist, den durchschnittlichen Versicherungsnehmer daran zu hindern, das ihm zustehende Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.
Rubrum
I.
Der Senat weist darauf hin, dass er in einer vergleichbaren Sache (I-4 U 64/19) mit Urteil vom 01.10.2021 in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, dass in Ansehung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf das gesetzliche Formerfordernis der Schrift- bzw. Textform den Beginn der Widerrufsfrist nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nicht hindert, da der unterbliebene ausdrückliche Hinweis auf die bei Ausübung des Widerspruchs zu wahrende Text- bzw. Schriftform abstrakt nicht geeignet ist, den durchschnittlichen Versicherungsnehmer daran zu hindern, das ihm zustehende Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Jedenfalls wäre das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie und damit zeitlich weit vor der Widerspruchserklärung gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erloschen.
Eine anonymisierte Fassung des der Beklagten bereits bekannten Urteils ist diesem Beschluss beigefügt.
Der Senat hat in der Parallelsache die Revision zugelassen, wobei noch nicht klar ist, ob diese auch eingelegt wird. Auch hier im Rechtsstreit müsste konsequenterweise die Revision bei einer streitigen Entscheidung zugelassen werden. Um unnötige Kosten für die Parteien und eine Belastung des Bundesgerichtshofs zu vermeiden, bietet es sich daher an, den Rechtsstreit zum Ruhen zu bringen, bis über eine Revision entschieden ist.
II.
Alternativ mag es für die Parteien auch sinnvoll sein, den Rechtsstreit angesichts des geringen Streitwertes durch Abschluss eines Vergleichs kurzfristig zu erledigen. Würde der Senat ein fortbestehendes Widerspruchsrecht annehmen, hätte der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von rund 4200 Euro, so dass eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 1400 Euro angemessen erscheint.
Der Senat schlägt daher folgenden Vergleich vor:
1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 1400 Euro.
2. Damit sind sämtliche Ansprüche des Klägers aus der streitgegenständlichen Versicherung erledigt, seien sie bekannt oder unbekannt, bereits entstanden oder nicht, in die Vergleichsüberlegungen der Parteien aufgenommen oder nicht.
3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger zu 75 Prozent und die Beklagte zu 25 Prozent.
III.
Die Parteien werden um Mitteilung bis zum 29.10.2021 gebeten, ob dieser Vergleich oder ein anderer abgeschlossen werden oder das Verfahren im Einverständnis der Parteien zum Ruhen gebracht werden kann.