Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·4 U 3/06·02.05.2006

Berufung zu Rückwärtsversicherung und Eigenschadenklausel des Versicherers

ZivilrechtVersicherungsrechtHaftpflichtrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beruft gegen ein Urteil, das einen Feststellungsantrag und Kostenschutz abgewiesen hat. Das OLG beabsichtigt, die Berufung einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da Teile unzulässig unbegründet sind und die übrigen Angriffe voraussichtlich keinen Erfolg haben. Entscheidungsgrund ist die Auslegung der Rückwärtsversicherung und die Abgrenzung zwischen Drittschaden- und Eigenschadenklausel.

Ausgang: Berufung des Klägers überwiegend als unzulässig bzw. in der Sache voraussichtlich erfolglos angesehen; einstimmige Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufungsbegründung erfüllt die Anforderungen des § 520, § 522 ZPO nicht, wenn sie wesentliche Teile des angefochtenen Urteils unerwähnt lässt; insoweit ist das Rechtsmittel unzulässig.

2

Der Umfang des Anspruchs auf Versicherungsschutz bestimmt sich nach den Regelungen des Vorversicherungsvertrags und den zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer getroffenen besonderen Vereinbarungen; eine Rückwärtsversicherung kann ausdrücklich auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sein.

3

Die Drittschadenklausel begründet Versicherungsschutz für von Dritten gegen den Versicherungsnehmer oder dessen Organe geltend gemachte Ansprüche; eine Eigenschadenklausel sichert dagegen typischerweise vom Versicherungsnehmer erlittene Eigenschäden und umfasst nicht die Verteidigung gegen interne Forderungen des Versicherungsnehmers gegen ein Organ.

4

Wenn der Vorversicherer wegen des Ablaufs einer Nachmeldefrist/Nachhaftungszeit die Leistung ablehnt, können die in den besonderen Vereinbarungen vorgesehenen Voraussetzungen für das Eingreifen einer Rückwärtsversicherung erfüllt sein.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 520 ZPO§ 522 Abs. 1 ZPO§ 67 VVG

Tenor

beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

                                                        6. Juni 2006.

Gründe

1

Die Berufung dürfte erfolglos bleiben.

2

1. Soweit sich die Berufung gegen die Abweisung des Feststellungsantrags zu 2)- Ersatz materieller und immaterieller Schäden – wendet, ist das Rechtsmittel unzulässig. Das Landgericht hat diesen Antrag wegen Fehlens des Feststellungsinteresses für unzulässig erachtet. Diesen Teil des Urteils lässt die Berufungsbegründung unerwähnt. Es fehlt mithin insoweit an der gebotenen Begründung des Rechtsmittels (§ 520, 522 I ZPO).

3

2.Im übrigen kann die Berufung voraussichtlich in der Sache keinen Erfolg haben.

4

Der Umfang des Anspruchs auf Versicherungsschutz beurteilt sich hierentgegen der Auffassung des Klägers nach den – im übrigen weitestgehend mit den von der Beklagten verwendeten Klauseln übereinstimmenden – Regelungen, die für den Vorgängervertrag bei der Feuer-Sozietät Berlin galten (vgl. GA 57 ff.). In § 2 AVB Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Beklagten ist zwar eine Rückwärtsversicherung vereinbart, aber gem. § 2 II S. 2 AVB mit der Maßgabe, dass bei Antragstellung die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen ist. Eine beschränkende Vereinbarung ist also von vornherein vorgesehen. Eine solche Beschränkung enthalten dann die weiterhin von den Kreis- und Landesverbänden des DRK mit der Beklagten getroffenen "Besonderen Vereinbarungen" (loser Hefter Bl. 25), in deren Ziff. 16 geregelt ist, dass sich die Rückwärtsversicherung auf Verstöße während der Laufzeit des Vorversicherungsvertrags bezieht, mit denen der Vorversicherer sich lediglich wegen Ablaufs der Nachhaftungszeit nicht mehr zu befassen bereit war. Die Auffassung des Klägers (GA 70), Ziff. 16 der Besonderen Bedingungen und § 2 Abs. 2 AVB der Beklagten stellten sich als zwei selbständige Anspruchsregelungen dar, verkennt, dass dann § 2 II AVB den Regelungsinhalt der Ziff. 16 der Besonderen Bedingungen miterfassen würde, Ziff. 16 der Besonderen Bedingungen dann also leer liefe.

5

Die Voraussetzungen der Ziff. 16 der Besonderen Bedingungen sind hier erfüllt. Die Verstöße, um die es vorliegend geht, fielen in den zeitlichen Rahmen der Einstandsverpflichtung der Feuer-Sozietät. Denn das schadenursächliche Fehlverhalten datierte von Februar/März 1999, der Vertrag bei der Feuer-Sozietät endete erst am 8. August 1999. Mit Schreiben vom 11.Januar 2005 (Hefter Bl. 27) hat die Feuer-Sozietät mitgeteilt, wegen Ablaufs der Nachmeldefrist von zwei Jahren (= Nachhaftungszeit) nicht tätig zu werden.

6

Nach Maßgabe der Ziff. 16 der "Besonderen Vereinbarungen" (Hefter Bl. 25) sind, wenn die Rückwärtsversicherung eingreift, die mit dem Vorversicherer abgesprochenen Bedingungen auch im Rahmen der Rückwärtsversicherung zugrundezulegen.

7

3.

8

Die "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen" der Feuer-Sozietät (GA 57) sind nicht geeignet, das Klagebegehren zu rechtfertigen.

9

a)   Das Landgericht kommt zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Kläger als mitversichertes Vorstandsmitglied zwar Haftpflichtversicherungsschutz nach Maßgabe der Drittschaden-Klausel zu beanspruchen hat (Nr. 5 der Besonderen Bedingungen der Feuer-Sozietät, GA 57). Um einen solchen – typischen – Haftpflichtfall aber handelt es sich hier aber nicht. Denn es werden nicht von dritter Seite Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (Kreisverband) und/oder Organ (Kläger) geltend gemacht, sondern es geht um interne Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen das Organ. Dies stellt der Kläger auch nicht in Frage.

10

b)   Wieso die Eigenschaden-Klausel (Nr. 6 der Besonderen Bedingungen der Feuer-Sozietät, GA 57) die vom Kläger verfolgten Ansprüche auf Kostenschutz rechtfertigen soll, ist nicht nachvollziehbar. In dieser Klausel sagen die Versicherer Versicherungsschutz für Vermögensschäden zu, die der Versicherungsnehmer durch eine Dienstpflichtverletzung/durch einen Verstoß eines Organs erlitten hat. Von Versicherungsschutz für das schadenverursachende Organ steht dort nichts. Die Annahme des Klägers, wenn sich die Beklagte für einen solchen Eigenschaden des Versicherungsnehmers einzustehen weigere, müsse sie dem Sinn der Mitversicherung der Organe entsprechend diesen zur Abwehr der Forderung des Versicherungsnehmers Rechtsschutz gewähren (vgl. GA 76), entbehrt jeder Grundlage. Der Bereich der Mitversicherung ist durch die Drittschadenklausel eindeutig geregelt. Irgendwie geartete "Reflex-Ansprüche" für interne Streitfälle zwischen Versicherungsnehmer und mitversicherten Organe scheitern an dieser eindeutigen Bestimmung.

11

Im übrigen ist der Gedanke der Berufung, die Vorschriften zur Haftpflichtversicherung müssten zugunsten des Klägers entsprechend angewandt werden (GA 130), mit Blick auf die Eigenschadenklausel auch deshalb nicht tragfähig, weil diese Eigenschaden-Klausel der Sache nach gar keine Regelung aus dem Bereich der Haftpflichtversicherung darstellt, sondern dem Haftpflichtversicherungsschutz im Laufe der historischen Entwicklung an sich systemfremd, den Versicherungsnehmer und als Ausnahmeregelung auch nur diesen begünstigend, aufgepfropft worden ist. Denn Haftpflichtversicherungsschutz bedeutet begrifflich, dass der Versicherer eintritt, wenn der Versicherungsnehmer Dritten Schäden zugefügt haben soll. Die Eigenschaden-Klausel aber bietet Versicherungsschutz umgekehrt für Schäden, die der Versicherungsnehmer erlitten (nicht zugefügt) hat. Damit ist dieser Passus der Sache nach normale Schadenversicherung wie etwa die Vertrauenschadenversicherung.

12

Dem Kläger ist auch dadurch, dass die Beklagte dem DRK Kreisverband den Eigenschaden nicht (sofort) ersetzt hat, was zur Klage des Kreisverbandes gegen den Kläger und letztlich zu dessen Kostenbelastung geführt hat, nicht unbillig belastet. Ersatzansprüche des Kreisverbandes würden im Falle der Regulierung gem. § 67 VVG auf die Beklagte übergegangen sein.

13

Düsseldorf, 03. Mai 2006Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat