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Oberlandesgericht Düsseldorf·4 U 303/20·26.01.2022

Haftung und Versicherungsschutz bei Wasserschaden (§78 VVG analog) – Vergleichsvorschlag

ZivilrechtSchadensersatzrechtVersicherungsvertragsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ausgleich für einen am 10.07.2015 festgestellten Wasserschaden. Das Oberlandesgericht hält den Schaden dem Grunde nach für durch fahrlässiges Verhalten eines Haushaltshelfers verursacht und gewährt Versicherungsschutz nach den vorgelegten Bedingungen; die Beklagte haftet anteilig. Der Senat hebt den Termin auf, regt einen Vergleich (Zahlung von 3/4) an und setzt eine Frist zur Stellungnahme; bei Scheitern folgt ein Beweisbeschluss (§358a ZPO).

Ausgang: Termin aufgehoben; Senat regt Vergleich an (Beklagte zahlt 3/4 der Klageforderung) und setzt Frist zur Stellungnahme, bei Scheitern Beweisbeschluss

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch eines Geschädigten gegen die Beklagte kann dem Grunde nach gemäß §78 Abs. 2 VVG analog bestehen, wenn eine vom Versicherungsnehmer zu vertretende schadenstiftende Handlung vorliegt.

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Personen, die einmalig oder kurzfristig im Haushalt helfen, fallen nach den üblichen Versicherungsbedingungen unter den Schutz der privaten Haftpflichtversicherung, unabhängig davon, ob sie Erfüllungsgehilfen sind.

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Wer an wasserführenden Einrichtungen arbeitet oder diese demontiert, hat Sicherungsmaßnahmen (z.B. vollständiges Schließen der Eckventile und Überprüfung der Abdichtung bei geöffnetem Haupthahn) zu treffen; unterlässt er dies, ist dies fahrlässig und haftungsbegründend.

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Bei unstreitigem Wasseraustritt und nicht bestrittenen Lichtbildern kann die Feststellung der Schadensursächlichkeit und des erheblichen Schadensumfangs gestützt werden; die genaue Schadenshöhe kann ggf. durch Beweisaufnahme (Beweisbeschluss) geklärt werden.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 2 VVG§ 278 BGB§ 358a ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 9 O 93/19

Tenor

I.

Der auf den 08.02.2022 bestimmte Termin wird im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen aufgehoben.

II.

Der Senat regt eine vergleichsweise Beendigung des Verfahrens dergestalt an, dass die Beklagte an die Klägerin eine Summe in Höhe von ¾ der Klageforderung nebst entsprechender Zinsen zahlt, die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis ¾ Beklagte - ¼ Klägerin getragen und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.

Rubrum

1

Dem liegen die folgenden Erwägungen zugrunde:

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1.)

3

Der Klägerin steht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand dem Grunde nach gemäß § 78 Abs. 2 VVG analog gegenüber der Beklagten ein Ausgleichanspruch wegen des am 10.05.2015 im Seniorenzentrum A. entdeckten Wasserschadens zu.

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a) Dass am 10.07.2015 aus der Wohnung B. austretendes Wasser bemerkt wurde, hat das Landgericht, von der Beklagten unangegriffen, als unstreitig festgestellt. Im Übrigen ist der von der Klägerin vorgetragene Wasseraustritt vom Zeugen C. bestätigt worden (siehe Seite 6 des Sitzungsprotokolls vom 03.03.2020, Bl. 130 GA).

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b) Der Wasserschaden ist auch auf ein fahrlässiges Fehlverhalten des Zeugen D. zurückzuführen, da dieser die Wasserleitung in der Küche der Wohnung B. im Zuge der Demontage der Küche nicht ausreichend gegen Wasseraustritt gesichert hat. Das hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme entgegen der Ansicht des Landgerichts ergeben. Denn der Zeuge C. hat auch bestätigt, dass er, als er der Ursache des ausgelaufenen Wassers nachging, aus dem Eckventil in der Küche der Wohnung B. tropfendes Wasser vorfand. Unter Berücksichtigung der Lichtbilder Anlage K 1, deren Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat, besteht nach der Lebenserfahrung kein Zweifel, dass es das in der Küche der Wohnung B. ausgelaufene Wasser war, das auch außerhalb der Wohnung zu Schäden im Gebäude geführt hat. Der Zeuge D. hat unstreitig am 09.07.2015 Arbeiten an der Armatur in der Küche vorgenommen, als er die Küche abgebaut hat. Er hat dabei nach eigenem Bekunden nur den auf den Lichtbildern der Anlage K 1 mit einem blauen Punkt gekennzeichneten Wasserhahn zugedreht und sonst nichts an der Wassereinrichtung gemacht. Dass er die Spüle demontieren konnte, ohne sich zuvor vom Schließzustand der Armatur vergewissert zu haben, lässt nur den Schluss zu (und ist nicht lediglich, wie das Landgericht gemeint hat, „nicht fernliegend“), dass zu diesem Zeitpunkt der Haupthahn für die Wasserversorgung der Wohnung im Bad geschlossen war. Von daher kann dem Zeugen D. auch, wie es das Landgericht getan hat, geglaubt werden, dass er selbst Stunden nach den Arbeiten in der Küche dort keinen Wasseraustritt festgestellt hat. Denn auch zu diesem Zeitpunkt war der Haupthahn offensichtlich noch geschlossen. Der Zeuge D. hätte jedoch nicht darauf vertrauen dürfen, dass es dabei bleibt, sondern zur Absicherung für den Fall des Öffnens des Haupthahns – aus welchen Gründen auch immer (beispielsweise des Putzens vor dem Bezug der Wohnung durch einen neuen Mieter) – die Eckventile der Wasserleitungen in der Küche vollständig schließen und überprüfen müssen, ob diese auch bei geöffnetem Haupthahn zuverlässig einen Wasseraustritt verhindern, oder einen Verschlussstopfen aufschrauben müssen. Schon das erste ist nach seinem eigenen Bekunden nicht geschehen. Wenn die Eckventile oder eines davon überhaupt nicht abdichtend zuzudrehen waren, was, ohne dass es konkrete Anhaltpunkte dafür gibt, vom Landgericht als Möglichkeit berücksichtigt worden ist, würde dies den Zeugen D. nicht entlasten. Denn das hätte ihm bei der notwendigen Prüfung der Abdichtung durch die geschlossenen Ventile auffallen und er hätte dann Vorkehrungen treffen müssen, dass der Haupthahn nicht geöffnet wird, bevor nicht in der Küche eine korrekte Abdichtung erfolgt ist.

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c) Für das Fehlverhalten des Zeugen D. hat die Beklagte einzustehen. Dass sie, wenn ihre Versicherte B. in Person fahrlässig tätig geworden wäre, in analoger Anwendung von § 78 Abs. 2 VVG (vgl. BGH Urteil vom 13.09.2006 – IV ZR 273/05 – NJW 2006, 3707) anteilig für den hierdurch verursachten Gebäudeschade einzutreten hätte, stellt die Beklagte – zu Recht – nicht in Abrede. Sie meint nur, dass sie nicht für eine Schadensverursachung durch einen Erfüllungsgehilfen ihrer Versicherungsnehmerin im Sinne von § 278 BGB einzustehen hat. Auf diese Rechtsfrage kommt es aber gar nicht entscheidend an. Denn nicht nur die Mieterin, sondern auch der Zeuge D. selber gehörte zu den durch den Haftpflichtversicherungsvertrag versicherten Personen. Dass andere als die von der Klägerin als Anlage K 8 vorgelegten Versicherungsbedingungen 000000 Gegenstand dieses Vertrages waren, behauptet die Beklagte nicht. Gemäß 2.3 Satz 1 dieser Bedingungen sind auch im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen versichert, sofern sie bei ihrer Tätigkeit jemandem einen Schaden zufügen. Satz 2 der genannten Klausel lautet:

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„Gleiches gilt für Personen, die aus einem Arbeitsvertrag oder aus Gefälligkeit Ihre Wohnung, Ihr Haus und Ihren Garten betreuen oder für Sie den Streudienst übernehmen.“

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Versichert sind damit auch Personen, die eine einmalige kurzfristige Hilfe im Haushalt leisten, und dies auch unabhängig davon, ob sie Erfüllungsgehilfen sind oder nicht (vgl. Späte/Schimikowski/Schimikowski, 2. Aufl. 2015, BB PHV Rdnr. 114 m.w.N.). Der Küchenabbau durch den Zeugen D. war eine solche einmalige, kurzfristige Hilfe.

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2.) Zur Schadenshöhe ist zu sagen:

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Die schadensbedingte Veranlassung der von der Klägerin aufgeführten Arbeiten hat die Beklagte bestritten (siehe Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 06.09.2019, Bl. 81 GA). Hierüber wäre – ggf. umfangreich – Beweis zu erheben, wenn die Parteien das Verfahren nicht anderweitig beenden.

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Bei der vorgeschlagenen Quote hat der Senat berücksichtigt, dass die Beklagte nicht die Höhe der von der Klägerin im Einzelnen aufgelisteten Kosten bestritten hat, und nach den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern davon auszugehen ist, dass der Schaden tatsächlich erheblich war.

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IV.

13

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.02.2022.

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Sollte eine vergleichsweise Einigung nicht möglich sein, wird der Senat nach Ablauf der Frist gemäß § 358a ZPO einen Beweisbeschluss erlassen.

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…                                                                      …                                                                      …