Berufung: Hagelversicherung – konstitutive Bedeutung des Anbauverzeichnisses bei Mehrfachanbau
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Versicherungsentschädigung nach Hagelschaden an mehrfach angebautem Salat. Das OLG bestätigt Teilanspruch für die in KW 27–30 gemeldeten Pflanzen, verneint jedoch Schutz für ab KW 31 ohne fristgerechte Anzeige. Entscheidungsbegründend ist, dass das Anbauverzeichnis konstitutiv für den Versicherungsschutz ist; AGB‑Klausel und §5a VVG‑Widerspruch bleiben unbegründet.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Zahlung von 1.227,10 EUR zugesprochen, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bodenerzeugnissen mit mehrfacher Jahresbepflanzung begründet das fristgerechte Einreichen des Anbauverzeichnisses den Versicherungsschutz; ohne rechtzeitige Anzeige weiterer Anbauten besteht kein Versicherungsschutz für diese Ernten.
Eine Klausel, die den Schutz auf den ersten Anbausatz beschränkt, ist nicht per se unangemessen nach AGBG, sofern sie Nachversicherungen im Kenntnisfall des Schadenseintritts verhindert.
Ein Widerspruch nach §5a VVG liegt nur vor, wenn der Versicherungsnehmer unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass der Vertrag überhaupt nicht zustande kommen soll; bloße Ablehnung der AVB genügt nicht.
Falschauskünfte des Versicherungsagenten binden den Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer darauf vertraut hat und kein erhebliches Eigenverschulden vorliegt; unbestätigte Behauptungen des Versicherungsnehmers genügen nicht zur Begründung eines Anspruchs.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Oktober 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.227,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes für die Zeit vom 16. November 2000 bis zum 31. Dezember 2001 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 96 % und die Beklagte zu 4 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, von Beruf Landwirt, unterhält bei der Beklagten eine Hagelversicherung für Gemüse, insbesondere für harte und weiche Salate. Den Versicherungsantrag hat ein Agent der Beklagten, der Zeuge J..., am 30. Mai 2000 aufgenommen. Ob dem Kläger bei der Gelegenheit oder bei der Übersendung des Versicherungsscheins vom 17. Juli 2000 die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation überlassen worden sind, ist zwischen den Parteien streitig. Zugleich mit dem Antrag unterzeichnete der Kläger ein Anbauverzeichnis, in dem er den aktuellen Anbau an Kopf- und Eissalat auf dem B...-P..., F... N..., deklarierte. Dabei wurde vermerkt: "Diese Aufstellung ist gültig bis 30.06.00. Ab 01.07.00 erfolgt neue Aufstellung." Am 3. Juli 2002 erstattete der Kläger der Beklagten eine Änderungsanzeige, in der er den Kopf- und Eissalatanbau der 27. - 30. Kalenderwoche aufführte. Eine weitere Änderungsanzeige für den Salatanbau ab der 31. Kalenderwoche erfolgte nicht, weil die neue Auftragsbestätigung des niederländischen Lieferanten beim Kläger versehentlich ungeöffnet liegen blieb. Am 16. September 2000 ereignete sich auf der Anbaufläche des Klägers ein Hagelschaden, bei dem er nach seiner Behauptung einen Ernteausfall in Höhe von 73.500,-- DM erlitten hat. Der Kläger hat behauptet: Bei der Vertragsanbahnung habe er mit dem Zeugen J... erörtert, in welcher Form die Versicherung abgerechnet werde. Während er ein Versicherungsrisiko von 100.000 Pflanzen pro Hektar gewünscht habe, habe ihm der Zeuge mitgeteilt, es würde die jeweilige Fläche versichert. Da die Beklagte zur "Kalkulation" des Gesamtrisikos Angaben über die angebaute Anzahl an Pflanzen benötigte, habe er dem Zeugen verbindlich als Vorgabe mitgeteilt, dass sich die Gesamtzahl bei ca. 900.000 bewegen werde. Dabei habe dieser versichert, dass die jeweiligen Anbauverzeichnisse von der Beklagten nur benötigt würden, um die Prämie später "spitz" abrechnen zu können. Im übrigen habe er ihm bestätigt, dass er grundsätzlich versichert sei, da die "diskutierte Pflanzenzahl von 900.000 Stück sich im Rahmen" halte. Unter Anrechnung eines Selbstbehalts von 20 % hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 58.800 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. November 2000 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, nach ihren Versicherungsbedingungen, die dem Kläger bei Vertragschluss ausgehändigt und mit dem Versicherungsschein nochmals übersandt worden seien, werde ihre Haftung erst durch die Einreichung des Anbauverzeichnisses begründet. Das gelte auch, wenn Bodenerzeugnisse wie Salat mehrfach nacheinander angebaut würden. Davon abweichende Zusagen habe der Zeuge J... nicht gemacht. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Anbauverzeichnis habe nach den Versicherungsbedingungen für den Versicherungsumfang konstitutive Bedeutung. Ob die Bedingungen dem Kläger zugänglich gemacht worden seien, sei unerheblich, weil er sein Widerspruchsrecht gemäß § 5 a VVG nicht binnen Jahresfrist ausgeübt habe. Im übrigen habe er nicht hinreichend dargelegt, dass mit dem Agenten ein von den Bedingungen abweichender Vertragsinhalt vereinbart worden sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er macht geltend: Das Landgericht habe verkannt, dass er schon mit Anwaltsschreiben vom 10. April 2000 von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht habe. Denn dadurch habe er bereits klargestellt, dass er die AVB nicht gegen sich gelten lassen wolle. Im übrigen verstoße § 9 Nr. 1 Abs. 2 AHagB 94 gegen das AGBG. Er beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.063,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2000 zu zahlen. Die Beklagte, die das angefochtene Urteil verteidigt, beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 11. Juni 2002 durch die Vernehmung des Zeugen J... Beweis erhoben. Wegen des Beweisergebnisses und der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. 1. Aufgrund des Schadensereignisses vom 16. September 2000 kann der Kläger aus der bei der Beklagten unterhaltenen Hagelversicherung eine Entschädigung für die in der 27. bis 30. Kalenderwoche 2000 angebauten Salatpflanzen in Höhe von 1.227,10 EUR (= 2.400,-- DM) beanspruchen. Das steht zwischen den Parteien außer Streit. Zwar hat die Beklagte geltend gemacht, der Kläger habe den ihm zustehenden Entschädigungsbetrag bereits erhalten. Mit dem Erfüllungseinwand dringt sie jedoch nicht durch, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2002 unwidersprochen erklärt hat, die Beklagte habe ihm lediglich einen Scheck in der angegebenen Höhe zur Verfügung gestellt, den er bislang nicht eingelöst habe. Dementsprechend ist ihm in dem Vergleich vom 14. Mai 2002 auch vorbehalten worden, den Scheck noch einzulösen. Nachdem dieser Vergleich von der Beklagten fristgerecht widerrufen worden ist, hat der Kläger in der abschließenden Verhandlung vor dem Senat - gleichfalls unwidersprochen - bekundet, dass der Scheck zwischenzeitlich nicht eingelöst worden ist. 2. Eine Entschädigung für die bei dem Schadensereignis beschädigten Salatpflanzen, die ab der 31. Kalenderwoche 2000 angepflanzt worden sind, steht dem Kläger hingegen nicht zu. Nach § 9 Nr. 1 Abs. 2 AHagB 94 - Fassung 1999 - (im Folgenden: AHagB), die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen und die sich weitgehend an die AHagB 94 (VersBAV 1994, 194) anlehnen, ist bei Bodenerzeugnissen, die - wie Salat - während des Jahres mehrfach nacheinander angebaut werden, nur der erste Anbausatz versichert, sofern die Versicherungssumme nicht für jede Ernte gesondert angegeben wird. Diese Anzeige hat der Kläger für den Zeitraum ab der 30. Kalenderwochen 2000 unstreitig versäumt. Damit kann er für die neuen Anpflanzungen keinen Versicherungsschutz mehr für sich in Anspruch nehmen, da erst durch die Einreichung des Anbauverzeichnisses die Haftung des Versicherers begründet wird (§ 9 Nr. 2 AHagB). Die Einreichung des Anbauverzeichnisses stellt somit eine Anspruchsvoraussetzung und nicht bloß eine verhüllte Obliegenheit dar, durch die lediglich ein schon zuvor zugesagter Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen wird. (zur konstitutiven Bedeutung des Anbauverzeichnisses vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 535, 536; BK-Dörner, VVG, Vorbem. §§ 108 - 115 a Rn 5; Kollhosser in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 108 Rn 4; Römer/Langheid, VVG, § 108 Rn 4; zur Abgrenzung von einer verhüllten Obliegenheit vgl. BGH VersR 2000, 969). 3. Entgegen der Auffassung des Klägers verstoßen § 9 Nr. 1 Abs. 2, Nr. 2 AHagB auch nicht § 9 AGBG. Der Versicherungsnehmer wird nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass gemäß § 9 Nr. 1 Abs. 2 AHagB nur der erste Anbausatz versichert ist, wenn beim mehrfachen Anbau von Bodenerzeugnissen keine weiteren Anbauverzeichnisse eingereicht werden. Ließe man Nachmeldungen selbst nach Eintritt des Versicherungsfalls zu, würde dadurch eine Nachversicherung in Kenntnis des Schadenseintritts ermöglicht. Der Versicherer ist jedoch ohnehin gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss bereits weiß, dass der Versicherungsfall eingetreten ist.. Wird durch die beanstandeten Versicherungsbedingungen aber nur - unterbunden, kann darin keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers erblickt werden. 4. Der durch § 9 Nr. 1 Abs. 2, Nr. 2 AHagB bewirkte Leistungsausschluss scheitert ferner nicht an § 5 a Abs. 1 VVG. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen de Landgerichts Bezug genommen. Ein fristgerechter Widerspruch lässt sich auch dem in der Berufungsbegründung angeführten Anwaltsschreiben vom 10. April 2000 nicht entnehmen. Selbst wenn darin zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass der Kläger die AHagB nicht gelten lassen wolle, würde es sich dabei nicht um einen wirksamen Widerspruch im Sinne von § 5 a Abs. 1 VVG handeln. Ein solcher Widerspruch liegt nämlich nur vor, wenn der Versicherungsnehmer zum Ausdruck bringt, dass er den Versicherungsvertrag überhaupt nicht zustande kommen lassen will (vgl. Römer, a.a.O., § 5 a Rn 35, 37). In dem Sinne kann das Anwaltsschreiben aber schon deshalb nicht aufgefasst werden, weil der Kläger seinen Entschädigungsanspruch gerade aus den von ihm als wirksam erachteten Vertrag herleitet. 5. Schließlich steht dem Kläger auch kein Entschädigungsanspruch unter dem Blickwinkel der gewohnheitsrechtlich anerkannten Erfüllungshaftung des Versicherers oder aufgrund der Billigkeitsklausel des § 5 VVG zu. a) Aufgrund der Vertrauensstellung, die sein Außendienst des Versicherers genießt, binden ihn zwar Falschauskünfte über die Tragweite des nachgesuchten Risikos, sofern dem Versicherungsnehmern kein erhebliches Eigenverschulden zur Last fällt. (Langheid in: Römer/Langheid, a.a.O., § 43 Rn 17 f; Kollhosser, a.a.O., § 43 Rn 29-31). Eine haftungsbegründende Fehlberatung käme hier in Betracht, wenn der Agent der Beklagten dem Kläger bei Aufnahme des Versicherungsantrags zugesagt hätte, er genieße für den beabsichtigten Anbau von "ca. 900.000 Pflanzen" bzw. für die gemeldeten Anbauflächen Versicherungsschutz und die Bedeutung des Anbauverzeichnisses erschöpfe sich darin, dass auf dessen Grundlage die Prämie "spitz" abgerechnet werde. Das hat der Zeuge J... bei seiner Vernehmung jedoch nicht bestätigt. Im Gegenteil konnte er sich - gestützt auf die Eintragungen in seinem Kalender - sogar daran erinnern, dass er nach Ablauf der auf dem ersten Anbauverzeichnis vom 30. Mai vermerkten Gültigkeitsdauer den Kläger angerufen und ihn noch darauf hingewiesen habe, es sei unbedingt erforderlich, dass er ein neues Anbauverzeichnis einreiche, weil er sonst seinen Versicherungsschutz verliere. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben hegt der Senat nicht. b) Aus den selben Gründen kann der Kläger auch nicht mit Blick auf § 5 VVG einwenden, dass der durch den Versicherungsschein auf der Grundlage der AHagB bestätigte Versicherungsschutz von seinem mündlichen Antrag gegenüber dem Zeugen J... abweiche. Auch das hat nämlich die Beweisaufnahme nicht ergeben. 6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Berufungsstreitwert: 30.063,96 EUR Beschwer des Klägers: 28.836,86 EUR; Beschwer der Beklagten: 1.227,10 EUR