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Oberlandesgericht Düsseldorf·4 U 218/01·15.07.2002

Berufung abgewiesen – Versicherer leistungsfrei wegen grober Fahrlässigkeit beim Schlüsselverlust

ZivilrechtVersicherungsrechtVersicherungsvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen nach einer Nutzung und Beschädigung seines Fahrzeugs; das Landgericht hielt den Versicherer gem. §61 VVG für leistungsfrei. Streitgegenstand war, ob der Kläger durch grobe Fahrlässigkeit den Versicherungsfall herbeiführte, weil er trotz Verdachts auf Schlüsselentwendung das Fahrzeug vor der Wohnung stehen ließ. Das OLG bestätigt die Leistungsfreiheit wegen unterlassener zumutbarer Sicherungsmaßnahmen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Freizeichnung des Versicherers wegen grober Fahrlässigkeit bei Schlüsselverlust abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherer ist nach § 61 VVG von der Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.

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Das Unterlassen zumutbarer Sicherungsmaßnahmen bei Kenntnis eines konkreten Diebstahlsrisikos (z. B. Entwendung einer Kassette mit Reserveschlüssel) kann als objektiv grobe und subjektiv gravierende Leichtfertigkeit gewertet werden.

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Bei der Würdigung der Fahrlässigkeit sind die Zumutbarkeit alternativer Verhaltensweisen (z. B. Abstellen an weniger auffälliger Stelle) und die Nahelieglichkeit der Gefahr zu berücksichtigen.

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Die Kosten- und Vollstreckungsfolgen bestimmen sich nach den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO; eine Revision ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zuzulassen.

Relevante Normen
§ 61 VVG§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 543 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Oktober 2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

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Das Landgericht hat den Beklagten zutreffend für leistungs-frei (§ 61 VVG) gehalten, weil der Kläger den Versicherungs-fall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es ist dem Kläger als objektiv grobe und auch subjektiv gravierend vorwerfbare Leichtfertigkeit anzulasten, sein Fahrzeug an üblicher Stelle vor seiner Wohnung über Nacht stehen gelassen zu haben, obwohl er wußte, dass die Kassette samt darin befindlichem Reserveschlüssel des Wagens aus der Wohnung mutmaßlich von dem Besucher des Vorabends, dem Zeugen Sch..., entwendet worden war. Dadurch war es möglich, dass Sch... den Wagen ungefugt in Gebrauch nehmen und beschädigen konnte (§ 12 Nr. 1 I b AKB). Bei jemandem, der sich durch die Entwendung der Kassette als kriminell entpuppt hatte, mußte der Kläger ganz naheliegend damit rechnen, dass der Dieb sich bei günstiger Gelegenheit auch die Fahrzeugschlüssel zunutze machen würde. Dieser Gedanke drängte sich förmlich auf. Dem Kläger wäre es auch unschwer möglich gewesen, den Wegen so abzustellen, dass Sch... ihn nicht ohne weiteres finden konnte. Der im Berufungsrechtszug vorgelegte Auszug des Stadtplans (GA 110) zeigt, dass der Kläger keineswegs in einem dörflichen Bereich wohnte, in dem der Wagen an jeder Stelle aufgefallen sein würde. Es gab vielmehr eine Fülle von Parkmöglichkeiten in Nebenstraßen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass Sch..., hätte er das Fahrzeug nicht direkt vor der Wohnung des Klägers vorgefunden, gezielt und gegebenenfalls anhaltender danach gesucht haben würde.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 ZPO n.F.) sind nicht erfüllt.

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Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 8.619,08 Euro (= 16.857,46 DM).