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Oberlandesgericht Düsseldorf·4 U 208/20·17.02.2022

Lebensversicherung (Policenmodell): Widerspruch trotz Belehrungsmangel verfristet

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Versicherungsnehmerin verlangte nach Widerspruch 2016 die Rückabwicklung einer 2000 im Policenmodell geschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherung mit BUZ. Sie rügte die Belehrung als fehlerhaft, weil ein Hinweis auf die Schriftform fehle. Das OLG wies die Berufung zurück: Der Belehrungsmangel hindere den Fristbeginn nicht, da er abstrakt nicht geeignet sei, die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentlich zu erschweren. Zudem sei das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. spätestens ein Jahr nach Erstprämienzahlung erloschen; Bereicherungsansprüche aus § 812 BGB bestünden daher nicht.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Rückabwicklung wegen verfristeten/erloschenen Widerspruchs verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für im Policenmodell geschlossene Lebensversicherungen bestimmt sich das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. nach dem Zeitpunkt des Zugangs des Versicherungsscheins.

2

Ein Belehrungsmangel setzt den Lauf der Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nur dann nicht in Gang, wenn er abstrakt geeignet ist, den Versicherungsnehmer an der Ausübung des Widerspruchsrechts unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung zu hindern.

3

Der fehlende ausdrückliche Hinweis auf das gesetzliche Formerfordernis der Schriftform ist abstrakt nicht geeignet, einen verständigen Versicherungsnehmer von einer formwirksamen Widerspruchserklärung abzuhalten, wenn die Belehrung auf die Fristwahrung durch rechtzeitige Absendung abstellt.

4

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. bleibt richtlinienkonform anwendbar, wenn eine fehlerhafte Belehrung abstrakt nicht geeignet ist, die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentlich zu erschweren; in diesem Fall erlischt das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

5

Ist der Widerspruch verfristet bzw. erloschen, sind Prämienzahlungen mit Rechtsgrund erfolgt; ein Rückabwicklungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB scheidet aus.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 242 BGB§ 124 Abs. 3 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB§ 5a Abs. 1 VVG§ 10a VAG

Tenor

I.Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.03.2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

III.Die Revision zum Bundesgerichtshof wird in dem aus den Gründen ersichtlichen Umfang zugelassen.

Gründe

1

I.

2

Die Klägerin hat im Jahr 2000 bei der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen, die unter der Versicherungsnummer … geführt wurde und wegen deren Einzelheiten auf den Versicherungsschein vom 26. Juli 2000 (Anlage BLD 1, Anlagenband Bekl.) verwiesen wird. Darin heißt es auf Seite 3 unmittelbar oberhalb der Unterschriften in Fettdruck:

3

„Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“

4

Die vereinbarte dynamische Anpassung von Leistung und Beitrag wurde unter der Versicherungsnummer … geführt. Mit Schreiben vom 23. August 2016 erklärte die Klägerin den Widerspruch zu beiden Versicherungsnummern, wobei sie im Verfahren eingeräumt hat, dass dies geschehen sei, da sich die Verträge nicht wie erwartet entwickelt hätten. Die Beklagte hat den Widerspruch zurückgewiesen.

5

Die Klägerin, die die Rückabwicklung des Vertrages begehrt, hat die Auffassung vertreten, nicht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein, da die Belehrung keinen Hinweis auf die notwendige Schriftform enthalte. Sie hat beantragt,

6

1.              die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 30.935,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2016 zu zahlen,

7

2.              die Beklagte zu verurteilen, an sie Nutzungsentschädigung in Höhe von jeweils 3 % für die alljährlich gezahlten Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4.599,09 € zu zahlen,

8

3.              festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin aus dem Lebensversicherungsvertrag zu den Vertragsnummern …, … aufgrund der erfolgten Widersprüche keinerlei Ansprüche mehr zustehen,

9

4.              die Beklagte zu verurteilen, an sie nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € zu zahlen.

10

Die Beklagte war der Ansicht, der Anspruch sei jedenfalls verwirkt.

11

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, es könne dahinstehen, ob die Widerspruchsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genüge, jedenfalls stehe dem Anspruch der Klägerin der Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) entgegen. Zwischen Vertragsschluss und Widerspruch hätten mehr als 16 Jahre gelegen. Angesichts dessen seien nur noch geringe Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin mehrfach das Bezugsrecht für den Todesfall geändert habe und die von ihr eingeräumte Zielsetzung des Widerspruchs mit dem Verbraucherschutzgedanken, der hinter dem Widerspruchsrecht stehe, in keinem Zusammenhang stehe. Man schließe sich insofern den diesbezüglichen Ausführungen des Oberlandesgerichts München in seinem Urteil vom 31. August 2018 – 25 U 607/18, juris Rdnr. 25, an. Dies entspreche auch einer gesetzessystematischen Auslegung, insbesondere der Wertung des § 124 Abs. 3 BGB.

12

Hiergegen wendet sich die Klägerin unter näheren Ausführungen zu § 242 BGB mit der Berufung.

13

Sie beantragt sinngemäß,

14

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

16

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 30.935,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2016 zu zahlen,

17

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Nutzungsentschädigung in Höhe von jeweils 3 % für die alljährlich gezahlten Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4.599,09 € zu zahlen,

18

3. festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin aus dem Lebensversicherungsvertrag zu den Vertragsnummern …, … aufgrund der erfolgten Widersprüche keinerlei Ansprüche mehr zustehen,

19

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend.

23

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

24

Die zulässige Berufung, deren Auslegung ergibt, dass die Klage in Höhe der zuletzt in erster Instanz begehrten 30.935,- € und nicht nur in Höhe der im Berufungsantrag bezifferten 27.577,92 € weiter verfolgt wird, hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar ist der Begründung des Landgerichts in keinem Punkt zu folgen. Die auf Rückabwicklung gerichtete Klage gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ist aber unbegründet, weil die Klägerin ihre Zahlungen mit Rechtsgrund geleistet hat. Ihre Widersprüche sind nach der neueren, modifizierten Rechtsprechung des Senats verfristet. Im Einzelnen ist zu sagen:

25

1.

26

Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag ist unstreitig im sogenannten Policenmodell geschlossen worden. Das Recht der Klägerin, sich vom Vertrag zu lösen, richtet sich daher nach § 5a VVG in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also im Zeitpunkt des Zugangs des Versicherungsscheins (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018, Az. IV ZR 106/17, zitiert nach juris, Rdnr. 15) geltenden Fassung.

27

§ 5a Abs. 1 VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994, geltend in der Zeit vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Juli 2001, lautete wie folgt:

28

„(1) 1Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. 2(…). 3(…).“

29

§ 5a Abs. 2 VVG der vorstehend bezeichneten Fassung hatte folgenden Inhalt:

30

„(2) 1Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. 2(…). 3Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. 4Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.“

31

2.Die Klägerin konnte dem Zustandekommen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags mit ihren Schreiben vom 23. August 2016 nicht mehr wirksam widersprechen. Ihre Erklärung war im Sinne von § 5a Abs. 1 S. 1 VVG der maßgeblichen Fassung verfristet - hierzu nachfolgend unter lit. a).

32

Selbst wenn man dies anders sieht, ist das Widerspruchsrecht jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie und damit zeitlich weit vor der Widerspruchserklärung der Klägerin gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG in der hier maßgeblichen Fassung erloschen - hierzu nachfolgend unter b).

33

a)Die Widerspruchserklärung der Klägerin vom 23. August 2016 war im Sinne von § 5a Abs. 1 S. 1 VVG der hier maßgeblichen Fassung verfristet. Die gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. vierzehntägige Frist war im Jahre 2016 bereits lange abgelaufen.

34

Denn die Frist war gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. mit dem unstreitigen Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen, der Verbraucherinformation nach § 10a VAG und der Widerspruchsbelehrung in der Versicherungspolice in Lauf gesetzt worden. Fehler in der erteilten Widerspruchsbelehrung haben den Beginn der Widerspruchsfrist nicht gehindert.

35

aa)Dass die Widerspruchsbelehrung im Sinne von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. drucktechnisch deutlich hervorgehoben war, steht außer Streit.

36

bb)In inhaltlicher Hinsicht enthält die erteilte Widerspruchsbelehrung zwar keinen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994 im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses einzuhaltende Schriftform. Auch ist die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis der Schriftform nicht in der Mitteilung enthalten, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige „Absendung" der Widerspruchserklärung an den Versicherer genügt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12).

37

Indes hindert das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf das gesetzliche Formerfordernis der Schrift- bzw. Textform den Beginn der Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nicht.

38

(1) Der Senat verkennt nicht, dass der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Vergangenheit bezogen auf den auch hier maßgeblichen Belehrungsmangel wiederholt entschieden hat, dass dieser Belehrungsmangel nicht marginal bzw. belanglos ist, sondern einen wesentlichen Punkt für die Ausübung des Widerspruchsrechts betrifft, nämlich die Form des Widerspruchs (BGH, Urteil vom 23. März 2016, Az. IV ZR 202/14, zitiert nach juris, Rdnr. 17; Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 448/14, zitiert nach juris, Rdnr. 30 jeweils bezogen auf den fehlenden Hinweis auf das gesetzliche Formerfordernis der Schriftform bei erteiltem Hinweis, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge). Mit dieser Argumentation hat der IV. Zivilsenat in den zitierten Entscheidungen das Umstandsmoment zur Begründung der Verwirkung verneint und im Wesentlichen argumentiert, dass der beklagte Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen schon nicht in Anspruch nehmen könne, weil er die Situation selbst herbeigeführt habe, indem er dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt habe (BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 448/14, zitiert nach juris, Rdnr. 30).

39

Doch zum einen hat auch der IV. Zivilsenat in jüngeren Entscheidungen von einer streng formalen Betrachtung Abstand genommen und die Schutzrichtung des Gesetzes in seine Erwägungen einbezogen. So hat er eine nach § 5a Abs. 2 S. 1 und Abs. 1 S. 1 VVG a.F. in Verbindung mit Anlage D zum VAG a.F. (ausnahmslos) gesetzlich vorgeschriebene Einzelinformation im konkreten Fall als entbehrlich angesehen, wenn sie keinem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers dient (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019, Az. IV ZR 8/19, zitiert nach juris, Rdnr. 27 zur Entbehrlichkeit einer Information über die Antragsbindungsfrist nach Abschnitt I Nr. 1 lit. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F. bei Vertragsschluss nach dem Policenmodell; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Juni 2018, Az. IV ZR 68/17, zitiert nach juris, Rdnr. 16).

40

Zum anderen gibt die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union Veranlassung zu einer differenzierenden Prüfung dahingehend, ob der konkrete Belehrungsmangel abstrakt (vgl. zur Notwendigkeit eines abstrakten Maßstabs BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Az. IV ZR 339/15, zitiert nach juris, Rdnr. 12) geeignet ist, den Versicherungsnehmer daran zu hindern, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender, umfänglicher Informationen auszuüben.

41

Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem aktuellen Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, entschieden, dass die Rücktrittsfrist bei einem (nach österreichischem Recht zustande gekommenen) Lebensversicherungsvertrag auch dann ab Inkenntnissetzung vom Vertragsschluss zu laufen beginnt, wenn in den mitgeteilten Informationen nicht angegeben worden ist, dass die Rücktrittserklärung nach dem maßgeblichen nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf oder wenn eine Form verlangt wird, die nach dem maßgeblichen Recht nicht vorgeschrieben ist, solange dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Bei der Prüfung, ob dem so ist, müsse im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden. Sei die Belehrung danach derart fehlerhaft, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen werde, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, beginne die Rücktrittsfrist selbst dann nicht zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Wege von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt habe (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, zitiert nach juris, Rdnr. 79 ff.).

42

Wörtlich hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil ausgeführt (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, zitiert nach juris, Rdnr. 77-81):

43

„Danach ist eine Belehrung eines Versicherers über eine bei der Erklärung des Rücktritts einzuhaltende Form als fehlerhaft anzusehen, wenn sie nicht den zwingenden Vorgaben des anwendbaren Rechts oder den Bestimmungen des Vertrags entspricht. (…)

44

Die fehlerhafte schriftliche Belehrung des Versicherungsnehmers über die für die Erklärung des Rücktritts vorgeschriebene Form ist geeignet, den Verbraucher im Hinblick auf sein Rücktrittsrecht irrezuführen, und daher einer fehlenden Belehrung zu diesem Punkt gleichzusetzen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. April 2008, Hamilton, C-412/06, EU:C:2008:215, Rn. 35). Allerdings ist nicht jede unrichtige Information über die Form der Erklärung des Rücktritts, die in der Belehrung, die der Versicherungsnehmer vom Versicherer erhält, enthalten ist, als fehlerhafte Belehrung anzusehen.

45

Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen.

46

In solchen Fällen bliebe es dem über sein Rücktrittsrecht informierten Versicherungsnehmer unbenommen, sein Rücktrittsrecht auszuüben und sich von den eingegangenen Verpflichtungen zu lösen, so dass das oben in den Rn. 63 bis 66 genannte Ziel der Richtlinien 90/619, 92/96, 2002/83 und 2009/138 erreicht würde.

47

In den Ausgangsverfahren werden die vorlegenden Gerichte zu prüfen haben, ob die Versicherer Informationen über die Form der Rücktrittserklärung mitgeteilt haben. Wenn ja, werden sie ferner zu prüfen haben, ob diese Informationen zutreffend waren oder derart unrichtig, dass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein wird.“

48

Seine Sicht hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 02. April 2020 (Az. C-20/19, zitiert nach juris, Rdnr. 26) ausdrücklich bekräftigt.

49

Die europarechtlichen, den Versicherungsnehmer schützenden Vorgaben sind also auch dann erfüllt, wenn die dem Versicherungsnehmer erteilte Belehrung zwar fehlerhaft, der Fehler aber abstrakt nicht geeignet ist, den Versicherungsnehmer davon abzuhalten, sein Widerspruchsrecht unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie bei zutreffender bzw. umfänglicher Belehrung auszuüben.

50

(2) Der hier maßgebliche Belehrungsmangel - nämlich der unterbliebene ausdrückliche Hinweis auf die bei Ausübung des Widerspruchs zu wahrende Schriftform - ist abstrakt nicht geeignet, den durchschnittlichen Versicherungsnehmer daran zu hindern, das ihm zustehende Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2021, Az. 8 U 3888/20, zitiert nach juris, Rdnr. 20-22 bei einem fehlenden Hinweis auf die notwendige Schriftform und auf die für den Fristbeginn erforderlichen Unterlagen).

51

Denn ein verständiger Versicherungsnehmer wird nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12; Urteil vom 21. Dezember 2016, Az. IV ZR 339/15, zitiert nach juris, Rdnr. 11).

52

Ist Textform gesetzlich geregelt, so wird der verständige durchschnittliche Versicherungsnehmer dann aufgrund der Mitteilung, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung an den Versicherer genügt, seinen Widerspruch in Text- oder Schriftform jedenfalls formwirksam erklären und von der wirksamen Ausübung seines Widerspruchsrechts nicht abgehalten werden.

53

War Schriftform gesetzlich geregelt, der Versicherungsnehmer hat aber in Textform widersprochen, so wäre der Widerspruch dennoch wirksam erklärt, denn dann dürfte sich der Versicherer auf die dadurch begründete, da von ihm durch die unzureichende Belehrung herbeigeführte Formunwirksamkeit des Widerspruchs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, nicht mit Erfolg berufen.

54

Selbst wenn für den Versicherungsnehmer aufgrund der Mitteilung, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung genügt, unklar bleiben sollte, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es der traditionellen Schriftform bedarf (vgl. zu dieser Ungewissheit BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12), wird er für die Ausübung des Widerspruchsrechts entweder vorsorglich die Schriftform wählen und so dem Formerfordernis in jedem Fall genügen. Die Notwendigkeit der eigenhändigen Namensunterschrift als wesentliches Abgrenzungskriterium zwischen Text- und Schriftform ändert die Bedingungen der Erklärung des Widerspruchs dabei nur unwesentlich. Oder aber der Versicherungsnehmer wählt zur Erklärung des Widerspruchs die einfache Textform, was immer dann unproblematisch ist, wenn sie die geregelte Form ist.

55

b)Wenn man der vorstehend zu lit. a) vertretenen Auffassung nicht folgt, ist das Widerspruchsrecht jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie und damit zeitlich weit vor der Widerspruchserklärung der Klägerin vom 23. August 2016 gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG aller hier maßgeblichen Fassungen erloschen.

56

Gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erlosch das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie abweichend von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F., also selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. über das Recht zum Widerspruch belehrt worden war und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hatte.

57

Allerdings hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, entschieden, dass § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12, zitiert nach juris) richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden muss, dass die Norm im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, zitiert nach juris, Rdnr. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. IV ZR 426/13, zitiert nach juris, Rdnr. 14). Zur Begründung hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ausgeführt, der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, zitiert nach juris, Rdnr. 19 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12, zitiert nach juris, Rdnr. 32).

58

Indes führt die richtlinienkonforme teleologischen Reduktion von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. bereits nach der vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes gewählten Formulierung nur grundsätzlich zum zeitlich unbefristeten Fortbestand des Widerspruchsrechts. Ausnahmen sind nicht nur möglich, sondern vielmehr geboten. Denn das Gebot richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Rechts reicht nur so weit wie der in Art. 288 Abs. 3 AEUV verankerte Umsetzungsbefehl der entsprechenden Richtlinie. Zulässig ist eine gespaltene Auslegung daher nur dergestalt, dass eine nationale Norm durch richtlinienkonforme Auslegung insoweit korrigiert wird, als sie mit den Anforderungen der Richtlinie nicht übereinstimmt, und im überschießenden ‑ nicht europarechtlich determinierten ‑ Teil unverändert bleibt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, zitiert nach juris, Rdnr. 28).

59

Aus den bereits zitierten Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, und Urteil vom 02.04.2020, Az. C-20/19), in denen er seine Entscheidung vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12, konkretisiert hat, ergibt sich, dass eine richtlinienkonforme Auslegung von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. für vom Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht gebietet, die Vorschrift ausnahmslos immer dann und mit der Folge eines ewigen Widerspruchsrechts für unanwendbar zu halten, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

60

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. steht dem grundlegenden Ziel der einschlägigen europäischen Richtlinie zur Lebensversicherung und deren praktischen Wirksamkeit dann nicht entgegen, wenn der Versicherungsnehmer zwar fehlerhaft bzw. nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, dieser Belehrungsmangel aber abstrakt nicht geeignet ist, den Versicherungsnehmer daran zu hindern, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2021, Az. 8 U 3888/20, zitiert nach juris, Rdnr. 20; vgl. auch Lange in seiner Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 in: VersR 2020, 351, 352).

61

3.Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem Versicherungsnehmer, der sich aus den genannten Gründen nicht auf eine etwaige Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung berufen kann, nach Treu und Glauben verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 10. Februar 2021, Az. IV ZR 32/20, zitiert nach juris, Rdnr. 19 m. w. Nachw.).

62

III.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

64

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

65

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 40.000,- € festgesetzt.

66

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen, soweit der Senat die Auffassung vertritt, dass die Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. auch dann in Gang gesetzt wird, wenn die Belehrung zwar fehlerhaft ist, aber der konkrete Belehrungsmangel abstrakt nicht geeignet ist, den Versicherungsnehmer daran zu hindern, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Diese Sicht geht über die Frage hinaus, ob eine Widerspruchsbelehrung inhaltlich und formal den gesetzlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. genügt, was der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden hat und was der höchstrichterlichen Klärung nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018, Az. IV ZR 201/16, zitiert nach juris, Rdnr. 9). Vielmehr weicht der Senat mit seiner hierzu nunmehr vertretenen Auffassung von der vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes bezogen auf Fehler der Widerspruchsbelehrung bislang vertretenen streng formalen Betrachtungsweise ab.

67

Ferner wird die Revision insoweit zugelassen, als bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob die richtlinienkonforme teleologische Reduktion von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. für vom Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung mit der Folge des grundsätzlichen Fortbestands eines Widerspruchsrechts, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat, dann nicht geboten ist, wenn der Versicherungsnehmer zwar fehlerhaft bzw. nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, dieser Belehrungsmangel aber abstrakt nicht geeignet ist, den Versicherungsnehmer daran zu hindern, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.

68

K.                             S.-K.                             Dr. H.

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