§ 5a VVG a.F.: Widerspruch nach Sicherungsabtretung und Vertragsablauf treuwidrig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Ablauf einer fondsgebundenen Lebensversicherung Rückabwicklung wegen Widerspruchs nach § 5a VVG a.F. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Ein wirksamer Widerspruch scheide wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) aus, weil der Kläger seine Ansprüche bereits vor Vertragsschluss zur Kreditsicherung (inkl. Todesfallleistung) abtrat, die Abtretung dem Versicherer anzeigte und den Vertrag 15 Jahre als Sicherungsmittel durchführen ließ. Auf die Ordnungsgemäßheit der Belehrung bzw. Antrags-/Policenmodell komme es deshalb im Ergebnis nicht an.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung erfolglos; Widerspruch nach § 5a VVG a.F. wegen Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) ohne Wirkung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruch nach § 5a VVG a.F. kann ausnahmsweise gemäß § 242 BGB ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände ein objektiv widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers begründen.
Ein objektiver Verstoß gegen Treu und Glauben erfordert kein Verschulden; maßgeblich ist, ob das Gesamtbild des Verhaltens das frühere Tun mit der späteren Rechtsausübung sachlich unvereinbar erscheinen lässt und das Vertrauen des Versicherers schutzwürdig ist.
Tritt der Versicherungsnehmer im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem beabsichtigten Vertragsschluss sämtliche Ansprüche aus der Lebensversicherung einschließlich der Todesfallleistung zur Kreditsicherung an eine Bank ab und zeigt dies dem Versicherer an, kann dies ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den unbedingten Vertragsbestand begründen.
Die Anwendung von § 242 BGB ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil eine Belehrung über das Widerspruchsrecht oder Verbraucherinformationen fehlerhaft bzw. unvollständig waren; entscheidend bleibt das Vorliegen besonders gravierender Umstände des Einzelfalls.
Wird ein Lebensversicherungsvertrag über viele Jahre entsprechend dem von Anfang an erkennbaren Sicherungszweck durchgeführt und erst nach Vertragsende der Widerspruch erklärt, kann die spätere ex-tunc-Lösung als illoyal verspätete Rechtsausübung treuwidrig sein.
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.02.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
III.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche wegen eines Widerspruchs gemäß § 5a VVG a.F. ge-gen die Beklagte geltend. Unter dem 10.05.2001 beantragte der Kläger bei der sei-nerzeit noch unter C. M. I. Group Ltd. firmierenden Beklagten als Baustein einer sog. Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) den Abschluss einer Lebensversicherung bei Zahlung eines Einmalbetrags; der Versicherung lag das Anlagekonzept „Wealthmaster Noble“ zugrunde. Wegen der Einzelheiten des Antrags wird auf die Anlage B1 (Bl. 271 ff. GA) verwiesen. Der Antrag enthielt unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Klägers folgende Belehrung:
„Ich bin darüber belehrt worden, daß ich innerhalb einer Frist von 14 Tagen […] nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Policenbedingungen und der Verbraucherinformation dem Vertrag widersprechen kann. Zur Wahrung der Frist genügt rechtzeitiges Absenden der Widerspruchs-erklärung.“
Die Lebensversicherung wurde als Teil des kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells „Euro Pool Serie 2000EINS“ abgeschlossen; ihr lagen die in der Anlage B2 (Bl. 274 ff. GA) enthaltenen Policenbedingungen zugrunde. Der vereinbarte Einmalbetrag in Höhe von 299.121,- DM (152.938,14 €) wurde durch die Landesbank S.-H. finanziert. Im Zusammenhang mit der Antragstellung der Lebensversicherung trat der Kläger alle gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in voller Höhe für den Todes- und den Erlebensfall zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Landesbank S.-H., nunmehr unter H. N. AG firmierend, an diese ab; die Abtretung wurde der Beklagten von der Landesbank S.-H. und dem Kläger schriftlich angezeigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen B5 (Bl. 312 GA) und B6 (Bl. 313 GA) verwiesen. Die Abtretung diente jedenfalls auch der Sicherung des der Zahlung des Versicherungsbeitrags dienenden Darlehens. Ins-gesamt gesichert wurden ausweislich der Abtretungserklärung (Anlage K 7, Bl. 316 f. GA) Verbindlichkeiten in Höhe von (273.533,- DM + 347.815,- DM=) 621.348,- DM.
Bestandteile der SKR waren außerdem ein bei der A. L. Lebensversicherung abgeschlossener Rentenversicherungsvertrag über einen Einmalbetrag in Höhe von rund 150.000,- € und ein Risikolebensversicherungsvertrag bei der Eu. Lebensversicherung.
Die Beklagte policierte die bei ihr beantragte Lebensversicherung, deren vereinbartes Vertragsende der 01.08.2016 war, mit einem undatierten Versicherungsschein (Anlage K 1, Bl. 18 f. GA). Das Original der Police übersandte die Beklagte an die Landesbank S.-H. und eine Kopie an den Kläger. Auch wegen der ihr mitgeteilten Abtretung ging die Beklagte davon aus, dass der Kläger am Vertrag festhalten werde und richtete sich darauf ein.
Der Kläger zahlte den geschuldeten Einmalbetrag durch die Landesbank S.-H..
Mit Schreiben vom 07.12.2005 teilte die Sparkasse K. der Beklagten mit, dass die Ansprüche aus der streitgegenständlichen Versicherung vollumfänglich, also auch unter Einschluss der Todesfallleistungen, nunmehr an sie abgetreten worden seien.
Mit Ablauf des Vertrages zahlte die Beklagte dem Kläger am 01.08.2016 eine Ab-laufleistung von 171.287,74 € aus.
Mit Anwaltsschreiben vom 07.09.2016 erklärte der Kläger den Widerspruch (Anlage K2, Bl. 22 ff. GA), der von der Beklagten zurückgewiesen wurde. Mit der Replik erklärte er außerdem vorsorglich den Rücktritt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Lebensversicherung sei im sogenannten Policenmodell zustande gekommen. Policenbedingungen und Verbraucherinfor-mationen habe er über den Vermittler erst Monate nach Vertragsbeginn erhalten. Die jeweiligen Druckstücknummern seien von derjenigen in der Police abgewichen. Der Kläger hat geltend gemacht, die Belehrung sei nicht hinreichend deutlich hervorgehoben und auch inhaltlich fehlerhaft gewesen. Er habe daher noch wirksam sein Widerspruchsrecht ausüben können, das auch nicht verwirkt gewesen sei. So sei die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung unerheblich, sondern spreche vielmehr für seine besondere Schutzbedürftigkeit, da die Abtretung die Finanzierung des Versicherungsbeitrags als Bestandteil des Anlagekonzepts abgesichert habe. Darüber hinaus sei der Vertrag nur durch eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung zustande gekommen. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe Nutzungen aus dem von ihr investierten Kapital entsprechend der Auflistung Seite 8 der Klageschrift gezogen. Zusammen mit den vorab abgezogenen und nicht der Nutzungsentschädigung unterfallenden Einrichtungsgebühren von 11.470,36 € und abzüglich des ausgezahlten Teilbetrages von 171.287,74 € ergebe sich Stand 01.08.2016 ein Betrag in Höhe von (387.036,06 € + 11.470,36 € ./. 171.287,74 €) 227.218,68 €, von dem der Kläger 200.000,- € nebst Zinsen im Wege der offenen Teilklage geltend macht.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Versicherung sei im Antragsmodell zu-stande gekommen. Dem Kläger sei – entsprechend seiner von ihm unterschriebenen Bestätigung im Antragsformular – bei der Antragstellung das sog. „Antragsheft“ ausgehändigt worden, in dem sich die Verbraucherinformationen, die Policenbe-dingungen, die Poolinformationen und das Antragsformular befunden hätten. Auf-grund der inhaltlich und formal korrekten Belehrung sei der Widerspruch / Rücktritt des Klägers verfristet, jedenfalls aber aufgrund der Sicherungsabtretung verwirkt, was auch nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass das vom Kläger gewählte Anla-gekonzept zwingend den Abschluss einer Lebensversicherung mit Abtretung der daraus resultierenden Ansprüche beinhalte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Krefeld vom 12.02.2020 (Bl. 1422 ff. GA) und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Belehrung des Klägers ordnungsgemäß gewesen sei, da ein Anspruch jedenfalls gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens aufgrund der Abtretung seiner Ansprüche aus der Lebensversicherung noch vor Vertragsabschluss ausgeschlossen sei. Durch diese Abtretung im engen zeitlichen Zusammenhang und dem Einsatz des Vertrages zur Kreditsicherung habe die Be-klagte davon ausgehen dürfen, dass der Kläger dauerhaft an dem Vertrag festhalten wolle.
Der Kläger greift die erstinstanzliche Entscheidung mit der Begründung an, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft einen Verstoß gegen Treu und Glauben angenommen habe und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf die Berufungsbegründung vom 30.04.2020 (Bl. 1484 ff. GA) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das am 12.02.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Krefeld, Az. 2 O 50/19, dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an ihn 200.000,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Zahlung an die Sparkasse KölnBonn auf ein von dieser noch zu benennendes Konto zu erfolgen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Urteils als zutreffend.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien ge-wechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Der Kläger hat weder Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
Ein wirksamer Widerspruch des Klägers scheidet bereits deshalb aus, weil der Senat, wie auch das Landgericht, ein treuwidriges Verhalten des Klägers feststellt, so dass sein Widerspruch gemäß § 242 BGB ohne Wirkung ist. Dabei ist im Ergebnis unerheblich, ob die Belehrung im Antragsformular formell und inhaltlich ordnungsgemäß ist, auch ist unerheblich, ob der Versicherungsvertrag im Antrags- oder Policenmodell zustande gekommen ist. Denn ein Anspruch kann gemäß § 242 BGB ausnahmsweise wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers selbst dann ausgeschlossen sein, wenn eine etwa erforderliche Belehrung über ein Widerspruchsrecht unterblieben oder fehlerhaft ist, nämlich dann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (BGH, Beschluss vom 03. Juni 2020 – IV ZB 9/19 –, Rdnr. 14, juris, m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn daneben auch Verbraucherinformationen fehlen oder fehlerhaft sind, da auch dann besonders gravierende Umstände das frühere Tun oder Unterlassen mit dem späteren sachlich unvereinbar erscheinen lassen können. Dies ist hier der Fall.
1.
Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende oder unzureichende Belehrung über das Widerspruchsrecht oder unzureichende Verbraucherinformationen einer Anwendung von § 242 BGB entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15 –, Rdnr. 16, juris). Dieser hat zu beurteilen, ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 – IV ZR 334/15 –, Rdnr. 16, juris; BGH, Urteil vom 01. Juni 2016 – IV ZR 482/14 –, Rdnr. 24, juris; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – IV ZR 506/15 –, Rdnr. 15, juris). Für die Treuwidrigkeit der Rechtsausübung gilt ein rein objektiver Maßstab. Sie kann bereits dann zu bejahen sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Tun oder Unterlassen mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen; dass einer Seite ein Verschulden zur Last fällt, ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich (vgl. dazu BGH, Urt. v 16.07.2014 - IV ZR 73/13, Rdnr. 33 und 37, juris). Hier liegen jedenfalls solche besonders gravierende Umstände vor, die dem Kläger die Geltendmachung eines Anspruchs unter Anwendung dieser Grundsätze verwehren, und die zwischen den Parteien unstreitig sind.
a)
Das Verhalten des Klägers war objektiv widersprüchlich. Der Kläger hat sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bereits mit seinem Antrag auf Abschluss der Lebensversicherung und insbesondere noch vor dem Zustandekommen der Versicherung an die Landesbank S.-H. zur Absicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Landesbank S.-H. gegen ihn abgetreten. Die Abtretung erfasste sowohl Leistungen auf den Erlebensfall als auch insbesondere die Leistungen auf den Todesfall, was zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraus setzt. Die Abtretung wurde der Beklagten auch schriftlich – und zwar auch von dem Kläger – angezeigt; in der Folge wurde der Versicherungsschein an die Zessionarin übersandt, während der Kläger lediglich eine Kopie erhielt. Die Abtretung diente dabei jedenfalls auch der Absicherung des Darlehens, mit dem der Versicherungsbeitrag finanziert wurde, wobei der vereinbarte Sicherungszweck ausweislich der Abtretungserklärung (Anlage B 8, Bl. 316 f. GA) sogar alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Zessionarin gegen den Zedenten erfasste und damit zumindest potentiell umfassend war. Der Vertrag wurde in der Folge bis zu seinem vertraglich vorgesehenen Ende durchgeführt. Während der gesamten Zeit diente der Vertrag, wie vom Kläger gewollt und der Beklagten bekannt, der Darlehenssicherung. Dabei war der Kläger über alle Vertragsmodalitäten informiert; dass er die Policenbedingungen etc. überhaupt nicht erhalten haben will, behauptet der Kläger selber nicht, der lediglich behauptet, dass ihm bei Antragstellung keine Bedingungen übergeben worden seien. Dieser enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrags und dessen Einsatz zur Kreditsicherung sowie die Abtretung auch der Todesfallleistung durfte bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründen, zumal der Vertrag 15 Jahre lang durchgeführt wurde, der Sicherungsfall also offenkundig aus Sicht der Beklagten eingetreten war. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für den Kläger auch erkennbar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15 –, Rdnr. 16, juris). Bei dieser Sachlage ist der gleichwohl später erst nach Vertragsbeendigung und damit erst nach Erledigung des Sicherungszwecks erklärte Widerspruch als grob widersprüchliches Verhalten zu werten und rechtfertigt damit keinen Rückabwicklungsanspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15 –, Rdnr. 15 ff., juris); der Kläger hat sein Recht illoyal verspätet gelten gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 – II ZR 15/56 –, BGHZ 25, 47-55, Rdnr. 13).
b)
Dabei ist der Einwand unerheblich, die Beklagte könne schutzwürdiges Vertrauen deshalb nicht beanspruchen, weil sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Belehrung über ihr Widerspruchsrecht erteilt habe (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 07. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, BGHZ 201, 101-121, Rdnr. 40); der Senat berücksichtigt durchaus, dass es auch auf das Verhalten des Verpflichteten ankommt und dass gerade auch dieses ebenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu prüfen und zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 – II ZR 15/56 –, BGHZ 25, 47-55, Rdnr. 13). Indes ist es nicht zutreffend anzunehmen, der Kläger könne nicht treuwidrig handeln, wenn die Beklagte keine ordnungsgemäße Belehrung erteilt habe oder wenn die Verbraucherinformationen nicht vollständig erteilt worden seien. Es ist vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass eine Treuwidrigkeit des Versicherungsnehmers auch bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung festgestellt werden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15 –, Rdnr. 16, juris; BGH, Beschluss vom 03. Juni 2020 – IV ZB 9/19 –, Rdnr. 14, juris, m.w.N.).
Dabei geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine solche Treuwidrigkeit nur in ganz besonderen und gravierenden Ausnahmefällen angenommen werden kann. Solche besonderen Umstände liegen beispielsweise noch nicht vor, wenn der Vertrag lediglich über eine lange Zeit durchgeführt wird, Vertragsinformationen entgegen genommen werden oder sonst in üblicher Weise auf den Vertrag eingewirkt wird.
Die vom Senat festgestellte Treuwidrigkeit des Klägers knüpft auch hier gerade nicht lediglich an die jahrelange Vertragsdurchführung an, sondern daran, dass der Kläger bei der Beklagten außerdem durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Abschluss, dem Einsatz als Sicherungsmittel und der anschließenden jahrelangen Vertragsdurchführung den begründeten Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt durchführen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15 –, Rdnr. 16, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15 –, Rdnr. 19, juris). Während die bloße Inanspruchnahme eines Policendarlehens fünf Jahre nach Vertragsschluss dafür nicht genügt (BGH, Beschluss vom 23. März 2016 – IV ZR 329/15 –, Rdnr. 26, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 01. Juni 2016 – IV ZR 482/14 –, Rdnr. 24, juris; sowie BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 – IV ZR 334/15 –, Rdnr. 16, juris), liegt der Fall hier schon vom Grundsatz her anders, da der Versicherungsvertrag im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Darlehensabsicherung abgeschlossen wurde, was für die Beklagte bereits deshalb offensichtlich war, weil die entsprechenden Vereinbarungen mit dem Zustandekommen der Versicherung zwischen dem Kläger und der Landesbank S.-H. getroffen und ihr mitgeteilt wurden und der beabsichtigte Sicherungszweck durch einen Widerspruch geradezu vereitelt worden wäre. Dieser unstreitig von Anfang an bestehende Sicherungszweck bestand auch für die Vertragsparteien erkennbar die gesamte vereinbarte Vertragsdauer bis zum vertragsgemäßen Ende der Versicherung über fort. Bei dieser Sachlage ist es ein objektiver und besonders schwerwiegender Widerspruch im Verhalten des Klägers, einerseits den Vertrag 15 Jahre durchzuführen und zu dem von Anfang an gewollten Sicherungszweck einzusetzen, ihn andererseits nach Erfüllung des Sicherungszweckes und Abrechnung nach Vertragsende durch Erklärung des Widerspruchs von Anfang an nicht zur Entstehung zu bringen, zumal hinzukommt, dass er selber nicht geltend gemacht hat, seinerzeit nicht die grundsätzliche Widerspruchsmöglichkeit gekannt zu haben.
Darüber hinaus sind an das Umstandsmoment umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer das Gewicht des Zeitmoments ist. Dabei geht der Senat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht so weit, dass bei einem langen Zeitablauf an sich gering zu gewichtende Umstände schon ausreichend wären (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 – IV ZR 157/20 –, juris; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 – IV ZR 67/20 –, juris); vielmehr sind auch bei einem großen Gewicht des Zeitmoments immer noch besonders gravierende Umstände erforderlich. Bei einem – hier nicht gegebenen – geringen Gewicht des Zeitmoments müsste das Umstandsmoment indes ganz besonders gewichtig sein.
Ferner ist zwar auch von Bedeutung, wie lange der sein Gestaltungsrecht Ausübende bereits Kenntnis vom (Noch-)Bestehen des Gestaltungsrechts hatte; hier hat die Beklagte nicht dargetan, dass der Kläger eine entsprechende Kenntnis bereits lange vor September 2016 hatte, so dass allein dem Zeitablauf seit Vertragsabschluss aufgrund der unzureichenden Belehrung eine deutlich geringere Bedeutung zukommt. Allerdings ist es nicht denkgesetzwidrig anzunehmen, dass der Versicherer wegen des Unterbleibens eines Widerspruchs trotz der zunehmenden öffentlichen Diskussion über ein „ewiges Widerspruchsrecht“ und einen „Widerspruchsjoker“ seit 2014 auf das dauernde Unterbleiben eines auch nur etwaig berechtigen Widerspruchs vertrauen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 – XI ZR 462/17 –, Rdnr. 12, juris). Dieser Überlegung kommt umso mehr Gewicht zu, desto später der Widerspruch erklärt wurde. Wenn – wie hier – der Widerspruch erst im September 2016 erklärt wurde und damit 1,5 Jahre nach dem Urteil des BGH vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11) und der daran anschließenden medialen Aufmerksamkeit, kommt dem durchaus Bedeutung zu, wobei der Senat nicht zu entscheiden braucht, ob dieser Gesichtspunkt bereits für sich allein die Annahme einer Verwirkung rechtfertigen würde, da hier – wie vorstehend ausgeführt – weitere gewichtige Gesichtspunkte hinzukommen, die jedenfalls bei wertender Gesamtschau ein treuwidriges Verhalten des Klägers feststellen lassen.
c)
Dem Umstand, dass der Kläger den Lebensversicherungsvertrag ein zweites Mal zur Darlehenssicherung eingesetzt hat, kommt keine Bedeutung zu. Selbst wenn man, weil der von Anfang an gewollte Sicherungszweck offenkundig ohnehin während der gesamten Vertragslaufzeit fortdauerte, keine andere Wertung vornimmt, als wenn ein Sicherungszweck zwischenzeitlich nicht ausgewechselt wird, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung sowie die Abtretung auch der Todesfallleistung bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15 –, Rdnr. 16, juris). Auch wenn in dem entschiedenen Fall Ansprüche nach längerer Zeit ein weiteres Mal sicherungshalber abgetreten wurden, war für den Bundesgerichtshof angesichts des Erfordernisses des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Sicherungsabtretung und Vertragsabschluss bereits die erste Abtretung ausreichend, um ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 – IV ZR 334/15 –, Rdnr. 16, juris).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.08.2017 (IV ZR 506/15). Zwar lässt der bloße und schlichte Einsatz der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Darlehensvertrag keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Dies nimmt auch der Senat an und stellt sich nicht gegen diese Entscheidung. Allerdings hat es der Bundesgerichtshof erneut ausdrücklich der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten, ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages bei einem – wie hier – engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung angenommen werden kann. Damit hat der Bundesgerichtshof gerade nicht ausgeschlossen, den Einsatz der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Darlehensvertrag entsprechend zu berücksichtigen. Die Rede ist lediglich von einem „zwingenden“ Schluss. Der Umstand, dass der Kläger die Abtretung unterzeichnete, als der Lebensversicherungsvertrag noch gar nicht zustande gekommen war, und das Original der Versicherungspolice unmittelbar der Zessionarin übersandt wurde, spricht sogar in besonderem Maße für ein treuwidriges Verhalten des Klägers, gab er doch damit auch der Beklagten gegenüber deutlich zu verstehen, dass er von diesem Widerspruchsrecht gerade keinen Gebrauch machen wolle, damit der Vertrag weiterhin zur Darlehenssicherung eingesetzt werden kann.
Ohne Bedeutung ist auch, dass der Kläger seinen Versicherungsbeitrag in einer Einmalzahlung erbracht hat. Dies ändert nichts daran, dass der Vertrag mit Wissen und Wollen des Klägers fast eineinhalb Jahrzehnte durchgeführt und auch als Sicherungsmittel genutzt wurde. Ob der Kläger monatliche Prämien selber in bar einzahlt, per Dauerauftrag zahlt, im Lastschriftverfahren einziehen lässt oder lediglich eine Einmalprämie zu Beginn des Vertragsverhältnisses zahlt, ist jedenfalls hier unerheblich, da es allein darauf ankommt, dass der Kläger den laufenden Vertrag jahrelang durchgeführt und als Sicherungsmittel eingesetzt hat. Dabei kommt es, wie bereits ausgeführt, gerade nicht lediglich auf die bloße Vertragsdurchführung an, sondern auf den jahrelangen und von Anfang an geplanten und durchgeführten Einsatz als Sicherungsmittel. Bei welcher Sachlage und weshalb das Oberlandesgericht Hamm im Verfahren 20 U 183/19 die Annahme einer Verwirkung wegen des Erbringens einer Einmalzahlung verneint hat, ist dem vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss vom 08.01.2020 (Anlage K30, Bl. 1404 GA) nicht zu entnehmen, so dass eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Ansicht nicht möglich ist.
d)
Im Ergebnis unerheblich ist ferner der Umstand, dass die Lebensversicherung Teil eines einheitlichen Kapitalanlagemodells gewesen ist und die Sicherungsabtretung sämtlicher Ansprüche aus der Lebensversicherung noch vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages auch das Darlehen absicherte, das der Finanzierung des Einmalbetrages der Lebensversicherung diente. Der Senat verkennt nicht, dass der Versicherungsvertrag hier nicht allein eine Sicherungsfunktion hatte, sondern – sogar hauptsächlich – der Kapitalanlage diente. Allerdings ist bei der Frage, ob die spätere Ausübung eines Vertragslösungsrechtes nach vielen Jahren treuwidrig ist zu berücksichtigen, dass der Versicherungsvertrag eben auch eine Sicherungsfunktion im Verhältnis zu einem Dritten hatte – anderenfalls wäre die Sicherungszession nicht erforderlich gewesen.
Zwar kann vom Vorliegen gravierender Umstände nicht automatisch dann ausgegangen werden, wenn die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag als Kreditsicherungsmittel eingesetzt werden; derartige gravierende Umstände liegen jedoch insbesondere dann vor, wenn der Versicherungsnehmer im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag - inklusive der Todesfallleistung, was zwingend die Wirksamkeit des Vertrages voraussetzt - als Sicherheit für ein Darlehen an eine Bank abtritt und der Versicherer hiervon Kenntnis erhält (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08. März 2019 – I-20 U 128/18 –, Rdnr. 26, juris, m.w.N.). Bei einer derartigen Konstellation, bei der das gesicherte Darlehen beispielsweise dem Erwerb eines Grundstücks dient, sind ebenfalls die unterschiedlichen Verträge, für die Parteien erkennbar, auf einen gemeinsamen Zweck ausgerichtet. So ist es auch hier. Für die Beklagte wurde – vergleichbar der Absicherung der Finanzierung eines Grundstückkaufs – der Eindruck erweckt, dass sich der Kläger jedenfalls nach einer hinreichend langen Laufzeit des Kapitalanlagemodells nicht mehr durch Ausübung eines Widerspruchsrechts von dem Versicherungsvertrag von Anfang an lösen würde, da dies – wie auch bei der Absicherung der Finanzierung eines Grundstückkaufs – dem kompletten Kapitalanlagemodell die Grundlage entziehen würde, und zwar mit Wirkung ex tunc. So konnte und durfte die Beklagte die ihr mitgeteilte Abtretung jedenfalls dahin deuten, dass der Kläger ungeachtet eines Vertragslösungsrechtes am Vertrag unbedingt festhalten wollte, weil er anderenfalls die Kreditvergabe und sogar die Durchführung des gesamten von ihm damals gewollten Anlagekonzeptes gefährdet bzw. unmöglich gemacht hätte (OLG Köln, Urteil vom 13.03.2020, 20 U 5/19; KG, Beschluss vom 17.01.2020, 6 U 61/19; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 14.05.2020, 11 U 32/19; so auch bereits Senat, Beschluss vom 28.02.2020, I-4 U 90/19). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich das Kapitalanlagemodell nicht allein auf den Abschluss der Lebensversicherung bei der Beklagten beschränkt, sondern – wie hier – auch andere rechtsverbindliche Verträge mit Dritten betroffen sind.
Dies führt auch nicht dazu, dass ein Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht praktisch vor dem Zustandekommen des Vertrages verloren hätte. Mit dieser Konstellation befassen sich die vorstehenden Ausführungen nicht, da es hier entscheidend darauf ankommt, dass die Versicherung nach Abschluss jahrelang durchgeführt und als Sicherungsmittel genutzt wurde und sich der Kläger dazu mit seiner Widerspruchserklärung objektiv widersprüchlich verhält: Er nutzte einerseits von Anfang an, wie von ihm bei Vertragsabschluss gewollt und intendiert, die Sicherungsfunktion des Vertrages, die ausweislich der Kündigung durch die Sicherungsnehmerin auch eingetreten ist, will ihn nun aber rückwirkend von Anfang an nicht zum Entstehen bringen. Aufgrund dessen verfangen auch die weiteren Einwendungen des Klägers nicht, die darauf abzielen, dass er in der hier zugrunde liegenden Fallgestaltung ohnehin keinen Widerspruch hätte ausüben können. Vielmehr zeigen seine Ausführungen die Parallele zu den Fällen, in denen eine Lebensversicherung beispielsweise zur Sicherung eines Immobiliendarlehens abgetreten wurde: Auch dort ist es faktisch nicht möglich, der Versicherung zu widersprechen, ohne die Finanzierung des Grundstücksgeschäftes und damit das Grundstücksgeschäft als solches zu gefährden, und auch dort ist ein späterer Widerspruch, nach Erledigung des Sicherungszwecks, objektiv widersprüchlich und treuwidrig.
e)
Die von dem Kläger angeführte obergerichtliche Rechtsprechung entkräftet dies nicht.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 17.05.2019 im Verfahren 12 U 141/17 zu dieser Frage ebenso wenig Stellung genommen wie das OLG Stuttgart in seinen zu Protokoll vom 25.07.2019 erklärten Hinweisen in der Sache 7 U 203/18 (Anlage K21, Bl. 935 ff. GA) und das Oberlandesgericht München in seinen Hinweisbeschlüssen vom 12.07.2019 (Anlage K23, Bl. 1359 f. GA) und vom 01.10.2019 (Anlage K32, Bl. 1520 ff. GA) im dortigen Verfahren 14 U 2476/18.
Im Verfahren 25 W 535/19 hat das OLG München durch Verfügung vom 23.09.2019 (Anlage K24, Bl. 1363 f. GA) lediglich um die Einreichung von Unterlagen gebeten, und sich zur Frage der Verwirkung nicht weiter positioniert. Letzteres haben auch das Oberlandesgericht Dresden in dem zu Protokoll vom 25.06.2019 (3 U 237/18, Anlage K27, Bl. 1279 ff. GA), das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Beweisbeschluss vom 21.10.2019 (7 U 191/18, Anlage K29, Bl. 1399 ff. GA und das Kammergericht in seinem Vergleichsvorschlag vom 15.04.2020 (6 U 61/19, Anlage K33, Bl. 1523 GA) nicht getan.
In seinem Hinweisbeschluss vom 28.04.2020 in dem Rechtsstreit 14 U 477/19 (Anlage K35, Bl. 1364 ff. GA) hat das Oberlandesgericht München das Vorliegen besonders gravierender Umstände abgelehnt, weil durch die Absicherung der Finanzierung des Versicherungsbeitrags kein über den Abschluss des Versicherungsvertrages selbst hinausgehender Vertrauenstatbestand geschaffen würde; in diese Richtung argumentiert auch das Oberlandesgericht Nürnberg im Beschluss vom 23.11.2018 (8 U 924/18; Anlage K7, Bl. 495 ff. GA; ihm folgend Oberlandesgericht Bamberg, Hinweisbeschluss vom 15.02.2019, 1 U 27/18, Anlage K10, Bl. 569 f. GA. Dies berücksichtigt aber nicht, dass der rechtliche Bestand des abgesicherten Darlehensvertrages vom Bestand des Versicherungsvertrages grundsätzlich unabhängig ist, so dass durchaus ein weiterer Vertrauenstatbestand vorliegt. Der Lebensversicherungsvertrag steht gerade nicht alleine für sich, sondern ist in ein weitere Verträge erfassendes Kapitalanlagekonzept einbezogen – zumal hinzu kommt, dass die streitgegenständliche Versicherung Darlehen absicherte, die in ihrer Summe erheblich über die für die Lebensversicherung bei der Beklagten zu leistende Einmalzahlung hinausging (siehe Abtretung Anlage B7, Bl. 316 f. GA). Die Beklagte konnte aufgrund dessen davon ausgehen, dass der Kläger nicht einem einzelnen Baustein dieses Gesamtanlagekonzeptes nachträglich – mehr als siebzehn Jahre nach Vertragsabschluss und gut acht Jahre nach endgültiger Abwicklung – den Boden entziehen würde.
Die genannte Ansicht hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München ausweislich der von der Beklagten in der Berufungserwiderung zitierten Entscheidung (Hinweisbeschluss vom 02.07.2021, 14 U 3607/19), die derzeit noch nicht öffentlich einsehbar ist, denn auch geändert.
Das Oberlandesgericht Hamm stellt in seinem Beschluss vom 23.12.2019 (I-6 U 103/18, Anlage K31, Bl. 1408 ff. GA) entscheidend darauf ab, dass der Einsatz der Kapitallebensversicherung Teil des Anlagekonzepts gewesen sei. Auch dies steht einem berechtigten Vertrauen der Beklagten darin, dass der Kläger auch bei Kenntnis eines Widerspruchsrechts an dem Lebensversicherungsvertrag festhält, aber aus den vorstehenden Gründen nicht entgegen. Denn der Kläger hat an dem Gesamtanlagekonzept über viele Jahre hinweg gerade festgehalten.
Zutreffend ist das Oberlandesgericht Celle zunächst davon ausgegangen, dass der Abschluss des Versicherungsvertrags selbst kein Umstandsmoment begründen kann, weil hierdurch aus dem Ausnahmefall Verwirkung der Regelfall und das in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) vorgesehene Recht zur Ausübung des Rücktritts unterlaufen würde und damit die praktische Wirksamkeit der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des mit diesen verfolgten Zwecks nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-09/12). Soweit daraus der Schluss gezogen wird, dass bei der Prüfung eines Umstandsmoments im Sinne von § 242 BGB diejenigen Umstände außer Betracht bleiben müssen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags stehen, etwa weil sie eine unabdingbare Voraussetzung für dessen Abschluss oder Durchführung darstellen, da jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung die Voraussetzungen für den Abschluss eines Versicherungsvertrags dem Abschluss des Vertrags selbst gleich stehen (OLG Celle, Urteil vom 10. September 2020 – 8 U 45/20 –, Rdnr. 52 - 53, juris; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 11.12.2018, 8 U 199/18, Anlage K9, Bl. 560 ff. GA; dem folgend: OLG Frankfurt/Main im Hinweisbeschluss vom 15.05.2019 (3 U 237/18, Anlage K27, Bl. 1379 ff. GA) und im Vergleichsvorschlag vom 28.10.2020 (7 U 220/19, Anlage K34, Bl. 1563 GA)), ist dies aber zu weitgehend. Denn auch bei der Absicherung der Finanzierung eines Grundstückkaufpreises stehen der Grundstückskaufvertrag und die entsprechende Finanzierung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags und sind zumindest faktisch unabdingbare Voraussetzung für dessen Abschluss, da der sichernde Lebensversicherungsvertrag üblicherweise alleine und ausschließlich im Hinblick auf die Darlehensabsicherung abgeschlossen wird. Vielmehr sind bei der Prüfung, ob ausnahmsweise besonders gravierende Umstände vorliegen, alle Umstände einer umfassenden Wertung des konkreten Einzelfalls zu unterziehen. Jedenfalls bei dem von dem Kläger gewollten komplexen und aus mehreren unterschiedlichen Verträgen mit unterschiedlichen Vertragspartnern bestehenden Anlagemodell konnte und durfte bei der Beklagten das Vertrauen in das Festhaltenwollen des Klägers entstehen, da sie nicht davon ausgehen musste (und unstreitig auch nicht ist), dass der Kläger nachträglich nach vielen Jahren einen Baustein des Konzepts mit Wirkung ex tunc aus dem Modell herausbricht.
Andere Überlegungen stellt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 15.05.2019 (3 U 237/18, Anlage K27, Bl. 1379 ff. GA) nicht an. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat seine Auffassung in seinem Beschluss vom 29.07.2019 (Anlage K21, Bl. 935 ff. GA) nicht weiter begründet.
f)
Unerheblich ist das Argument des Klägers, die Beklagte habe bei Vertragsabschluss ihre Aufklärungspflichten verletzt. Widerspruchs- und Rücktrittsrechte bestehen unabhängig von einer etwaigen Verletzung von Aufklärungspflichten, und aus der Verletzung von Aufklärungspflichten folgt nicht als solches das Fortbestehen eines Widerspruchs- oder Rücktrittsrechts. Ein solches Fortbestehen ist vielmehr allein davon abhängig, ob die Voraussetzungen für den Fristbeginn gegeben waren. Aus der Verletzung von Aufklärungspflichten resultierende Schadensersatzansprüche sind – unstreitig – zumindest verjährt und hier auch nicht streitgegenständlich. Dass die Beklagte bei Vertragsabschluss gegen Pflichten verstoßen hat, hat der Senat bei seiner Abwägung, ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt, ohnehin berücksichtigt, da er eine unzureichende Belehrung bzw. unvollständige Verbraucherinformationen unterstellt. Ob die Beklagte neben einem zugunsten des Klägers unterstellten Pflichtenverstoß, der zu einem fortbestehenden Rücktritts- oder Widerspruchsrecht führt, weitere Pflichten verletzt hat, ist für die Frage, ob es von den Kläger treuwidrig ist, sich auf ein fortbestehendes Rücktritts- oder Widerspruchsrecht zu stützen, unerheblich, da es sich um andere Umstände handelt, die für die das fortbestehende Rücktritts- oder Widerspruchsrecht gerade unerheblich sind und die gegebenenfalls eigenständige Rechtsfolgen zeitigen.
g)
Auch soweit sich der Kläger auf europarechtliche Vorgaben beruft, ergibt sich nichts anderes. Zutreffend ist zwar, dass die Annahme einer Verwirkung des Widerspruchsrechts das Gebot der praktischen Wirksamkeit berührt. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies jedoch nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02. Februar 2015 – 2 BvR 2437/14 –, Rdnr. 44, juris, m.w.N.). Der Zeitablauf alleine ist hier aus den vorstehenden Gründen auch nicht entscheidend für die Annahme einer Verwirkung.
Trotz der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 14.09.2021 (Bl. 1583 ff. GA) ist eine Vorlage zum EuGH nicht erforderlich, da die insoweit aufgeworfenen Fragen hier nicht erheblich sind. Der Senat hat zugunsten des Klägers eine mangelnde Belehrung und unzureichende Verbraucherinformationen unterstellt.
h)
Die Beklagte ist auch unstreitig davon ausgegangen, dass der Kläger an dem Vertrag festhalten will und hat sich auf die Durchführung des Vertrages eingerichtet: Sie hat über Jahre hinweg den Versicherungsvertrag verwaltet und mit den Versicherungsbeiträgen gearbeitet und entsprechende Vermögensdispositionen getroffen, wobei dem seit Jahren speziell mit Versicherungssachen befassten Senat bekannt ist, dass für die der Anlage von Lebensversicherungsbeiträgen langfristige Anlageentscheidungen getroffen werden. Sie hat im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages diesen dementsprechend als wirksam behandelt. Den über 1,5 Jahrzehnte durchgeführten Vertrag nun nach Vertragsablauf trotz des von Anfang an erzeugten Vertrauens in das Bestehen des Vertrages rückabzuwickeln, ist der Beklagten angesichts des widersprüchlichen Verhaltens des Klägers nicht zumutbar.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 200.000,- € festgesetzt.