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Oberlandesgericht Düsseldorf·4 U 20/24·12.06.2024

Berufungen: Kläger unzulässig wegen Fristversäumnis; Beklagte zurückzuweisen wegen Deckungsfiktion

ZivilrechtVersicherungsrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien legten Berufungen gegen ein Landgerichtsurteil ein. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil die Berufungsfrist trotz vorhandener Ersatzeinreichungsmöglichkeiten versäumt und keine Wiedereinsetzung gewährt wird. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, denn die fehlende Belehrung über das vertraglich vorgesehene Stichentscheidsverfahren begründet nach §128 VVG die Deckungsfiktion. Der Senat beabsichtigt, die Beklagtenberufung nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.

Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen (Fristversäumnis/Wiedereinsetzung abgelehnt); Berufung der Beklagten soll gemäß §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen werden (Deckungsfiktion wegen fehlender Hinweisbelehrung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fristwahrende Ersatzeinreichung ist nach §130d ZPO nur wirksam, wenn die eingereichten Schriftsätze die gesetzlich vorausgesetzte Form, insbesondere eine eigenhändige Unterzeichnung, aufweisen.

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Versäumt der Prozessbevollmächtigte die erforderliche Unterzeichnung bei Telefax-Einreichungen, liegt deshalb keine wirksame Ersatzeinreichung vor und die Berufungsfrist ist schuldhaft versäumt, wenn nicht entlastende Umstände substantiiert dargelegt werden.

3

Ist der Versicherer in der Deckungsablehnung nicht auf das vertraglich vereinbarte außergerichtliche Stichentscheidsverfahren hinzuweisen, begründet dies gemäß §128 Satz 3 VVG die Annahme des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses (Deckungsfiktion).

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Eine als offensichtlich unbegründet erkennbare Berufung kann nach §522 Abs.2 ZPO vom Senat ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden.

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Eine als selbständige Berufung unzulässige Rechtsbehelfshandlung kann als unselbstständige Anschlussberufung umgedeutet werden, verliert jedoch ihre Wirkung, wenn die maßgebliche Hauptberufung zurückgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 1 ZPO§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 130d Satz 2 ZPO§ 130 Nr. 6 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 9 O 74/23

Tenor

1.Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 08.01.2024 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.07.2024.

2.Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.06.2025 wird aufgehoben.

3.Der Streitwert wird für die Berufung des Klägers auf 1.486,17 Euro und für die Berufung der Beklagten auf 3.391,14 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Berufungen der Parteien gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf haben keine Aussicht auf Erfolg. Die Berufung des Klägers ist wegen Versäumnis der Berufungsfrist unzulässig; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet; da insoweit auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf. Damit verliert die als unselbständige Anschlussberufung auszulegende unzulässige Berufung des Klägers ihre Wirkung.

3

Der Senat sieht gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Sach- und Streitstands ab.

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Die Berufung des Klägers ist als selbständige Berufung unzulässig, weil der Kläger die Berufungsfrist schuldhaft versäumt hat und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher nicht in Betracht kommt.

5

Per beA ist die Berufungsschrift des Klägers erst am 13.02.2024 beim Gericht eingegangen (Bl. 20 OLG-GA), also nach Ablauf der Berufungsfrist am 12.02.2024. Zwar sind am 12.02.2024 insgesamt drei Berufungsschriften (wenn auch ohne Anlage) per Telefax beim Gericht eingegangen (Bl. 51 ff. OLG-GA), indes war keine der Berufungsschriften unterschrieben. Eine wirksame Ersatzeinreichung gemäß §§ 130d Satz 2, 130 Nr. 6 ZPO liegt damit nicht vor. Der Kläger hat damit die Berufungsfrist versäumt.

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Dies geschah auch nicht ohne Verschulden; dagegen spricht auch nicht die vom Kläger herangezogene Kommentarstelle. Zwar mag der Kläger aus technischen Gründen vorübergehend daran gehindert gewesen sein, die Berufung als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dies kann der Senat entsprechend des Schreibens vom 21.02.2024 (Bl. 77 OLG-GA) zugunsten des Klägers unterstellen, insoweit kann ein Verschulden des Klägers sicherlich nicht festgestellt werden. Jedoch hätte er die Berufung gemäß § 130d Satz 2 ZPO nach den allgemeinen Vorschriften beispielsweise mittels Telefax einreichen können, was sein Prozessbevollmächtigter ja auch versucht hat. Dass dieser versäumt hat, die Berufungsschriften zu unterschreiben, hat mit den technischen Problemen beim elektronischen Dokumentenversand nichts zu tun. Eine ihn entlastende Erklärung dafür hat der Kläger trotz des Hinweises im vorgenannten Schreiben nicht gegeben.

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Unzutreffend ist die Ansicht des Klägers, es habe schon keine Verpflichtung bestanden, diesen Weg der Ersatzeinreichung zu wählen. Solange ein solcher Weg besteht, ist er auch zu nutzen, anderenfalls ist die Frist nicht schuldlos versäumt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2023 – XII ZB 228/22 –, Rn. 19, juris).

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Indes ist die unzulässige Berufung dann als unselbstständige Anschlussberufung umzudeuten (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 5 U 16/08 –, Rn. 16, juris).

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils und des von dem Kläger vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 30.03.2023 lagen der Versicherung die ARB 69 zugrunde. Für den Fall der Ablehnung des Versicherungsschutzes durch die Beklagte sieht § 17 Abs. 2 ARB 60 ein Stichentscheidsverfahren als Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung im Sinne von § 128 Satz 1 VVG vor.

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In ihrer Deckungsablehnung vom 10.11.2021 hat die Beklagte indes keineswegs auf dieses Stichentscheidsverfahren hingewiesen, sondern auf ein hier gerade nicht vereinbartes Schiedsgutachterverfahren. Beide Verfahren unterscheiden sich grundlegend. Es fehlt somit ein Hinweis im Sinne von § 128 Satz 3 VVG, so dass das Rechtsschutzbedürfnis als anerkannt gilt.

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Auf die von dem Kläger vorgetragenen Argumente für das Eingreifen dieser Deckungsfiktion kommt es daher ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob das Schreiben vom 26.11.2022 ein bindender Stichentscheid ist oder ob für die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht besteht.

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Dass die Beklagte den Kläger von den Kosten für das Schreiben vom 26.11.2022 freizustellen hat, ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte insoweit schon keine Berufung eingelegt hat.

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Mit der Zurückweisung der Berufung der Beklagten verliert die Anschließung des Klägers ihre Wirkung, § 524 Abs. 4 ZPO.

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Der Streitwert für die Berufung der Beklagten ergibt sich aus dem Kostenrisiko für die geltend gemachte Rechtsverfolgung des Klägers. Dieses beträgt hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nach einem Streitwert in Höhe von 32.452,65 Euro insgesamt 1.626,49 Euro und hinsichtlich der gerichtlichen Rechtsverfolgung nach einem Streitwert in Höhe von 5.307,75 Euro insgesamt 2.612,44 Euro. Addiert ergibt sich ein Betrag in Höhe von 4.238,93 Euro, von dem noch ein Feststellungsabschlag in Höhe von 20 Prozent abzuziehen ist.

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Der Streitwert für die Berufung des Klägers beträgt 35 Prozent von 5.307,75 Euro abzgl. 20 Prozent.

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Vorsorglich wird auf die kostenreduzierenden Folgen einer etwa beabsichtigten Rücknahme der Berufung bis zu einer Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen.

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