Berufung abgewiesen: Kaskoentschädigung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung versagt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Kaskoentschädigung nach Diebstahl seines Motorrads; das Landgericht hatte abgewiesen und das OLG Düsseldorf bestätigte dies. Zentral ist, dass der Kläger in Schadenmeldungen Vorschäden und den bezahlten Kaufpreis unvollständig bzw. unwahr angegeben hat. Wegen der unentkräfteten Vermutung des Vorsatzes nach § 6 Abs. 3 VVG ist der Beklagte leistungsfrei. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Kaskoforderung wegen unwiderlegt vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer ist von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer in der Schadenanzeige bewusst unwahre oder unvollständige Angaben macht, die für die Regulierungsentscheidung von Bedeutung sind.
Bei objektiv falschen oder unvollständigen Angaben in der Schadenanzeige gilt gemäß § 6 Abs. 3 VVG eine Vermutung des Vorsatzes, die vom Versicherungsnehmer zu widerlegen ist.
Die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers umfasst die vollständige Angabe vorhandener Vorschäden und des tatsächlich gezahlten Kaufpreises; bagatellisierende oder unterlassene Nennungen können eine Obliegenheitsverletzung darstellen.
Eine ausdrückliche Belehrung über die rechtlichen Folgen unwahrer oder unvollständiger Angaben sowie die substantiierten Hinweise des Versicherers stärken die Rechtsposition des Versicherers hinsichtlich Leistungsfreiheit.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Juni 2001 ver-kündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mön-chengladbach wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
I.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Kaskoentschädigung in Höhe von 11.100 DM aus §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49 VVG i.V.m. § 12 Ziffer 1, I b) AKB zu.
Es mag für die Entscheidung offen bleiben, ob der Kläger - ggf. unter Zubilligung von Beweiserleichterungen - den Nachweis der Entwendung seines Motorrades am 13. März 1999 in Venlo führen kann. Denn der Beklagte ist gem. § 7 Ziffer I Nr. 2 S. 3, Ziffer V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei.
a) Der Kläger hat eine zur Leistungsfreiheit des Beklagten führende Obliegenheitsverletzung begangen, indem er die in der "Ergänzung der Schadenmeldung" vom 27. März 1999 (GA 10) zu Ziffer 2 gestellte Frage "Welche Mängel wies das Fahrzeug beim Kauf auf?" unvollständig und bagatellisierend mit "minimaler Sturzschaden links, Verkleidung verkratzt, Blinker defekt" beantwortete. Diese Beschreibung entsprach in keiner Weise dem tatsächlich vorhandenen Ausmaß der Schäden. Durch die Formulierung "minimaler Sturzschaden" suggerierte der Kläger dem Beklagten, außer der mitgeteilten Lackkratzer und des Defektes am Blinker sei das Motorrad unbeschädigt geblieben. Tatsächlich mussten jedoch - wie der Kläger in seiner Klageschrift eingeräumt hat - auch die Fußrastenanlage, der Kupplungshebel und ein Spiegel erneuert werden. Gänzlich unerwähnt ließ der Kläger - bis er im vorliegenden Prozess mit den Lichtbildern des DEKRA-Gutachtens (GA 71-74) konfrontiert wurde -, dass die Verkleidung des Motorrades nicht nur verkratzt, sondern an zwei Stellen sogar gebrochen war. Auch insoweit räumte der Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 5. Mai 2000 (GA 51) lediglich einen Riss in der Verkleidung ein. Erst nachdem der Beklagte in seiner Berufungserwiderung (GA 224) unter Bezugnahme auf das Lichtbild GA 74 hervorhob, dass sogar zwei Risse an unterschiedlichen Teilen der Verkleidung gegeben seien, trat der Kläger dem mit seiner Schrift vom 21. Januar 2002 und auch persönlich im Senatstermin nicht weiter entgegen. Bei jenen Rissen handelt es sich indes keineswegs um einen - wie der Kläger es darzustellen versucht - nur unbedeutenden Schaden an der Karosserie des Motorrades. Die unteren Lichtbilder jeweils auf GA 73 und 74 zeigen einen kleinen Bruch in der Heckverkleidung, und das obere Lichtbild auf GA 74 lässt einen mehrere Zentimeter langen Riss in der Mitte der linken Seitenverkleidung erkennen. Nach dem DEKRA-Gutachten des Sachverständigen H... (GA 39) sind für die Erneuerung der beschädigten Verkleidung allein für Ersatzteile (Vollverkleidung 579,94 DM, Seitenverkleidung 437,17 DM, Rahmenverkleidung 288 DM, Zierstreifenverkleidung 53 DM) netto 1.358,11 DM zzgl. Arbeitslohn von netto rund 250 DM, also insgesamt netto 1.608,11 DM bzw. brutto 1.865.40 DM aufzuwenden. Der Sachverständige H... hat bei seiner Vernehmung als sachverständiger Zeuge im Termin vom 31. August 2000 darüber hinaus erläutert, dass der komplette Austausch der beschädigten Teile - wie von ihm in seinem schriftlichen Gutachten kalkuliert - sogar die preisgünstigere Lösung sei, weil eine Reparatur der Bruchstellen in einem Fachbetrieb letztlich sogar teurer werde als ein Austausch. Die vom Kläger vorgenommene Reparatur der Bruchstellen mit Sekundenkleber hielt der Sachverständige H... für nicht fachgerecht und nicht haltbar, weil die beschädigten Stellen sowohl durch die Gewichtskraft des Fahrers, aber auch durch die Beschleunigung des Fahrzeuges erheblichen Kräften ausgesetzt seien (GA 101). In gleicher Weise hat sich auch der Zeuge D... Sch..., von Beruf Kfz-Mechaniker, geäußert (GA 138), der die Reparatur mit Sekundenkleber als lediglich provisorisch bezeichnete.
b) Steht danach fest, dass der Kläger in seiner Schadenanzeige vom 27. März 1999 die am Motorrad vorhandenen Vorschäden gegenüber dem Beklagten sowohl unvollständig als auch bagatellisierend mit "minimalem Sturzschaden links, Verkleidung verkratzt, Blinker defekt " angab, so spricht gem. § 6 Abs. 3 VVG eine Vermutung dafür, dass er hinsichtlich jener objektiven Falschangaben vorsätzlich handelte. Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Seine Einlassung in der Berufung, er habe den Rissen in der Verkleidung keine Bedeutung beigemessen, ist sowohl unerheblich als auch unglaubhaft.
Vom Kläger war nach der Frage zu Ziffer 2) der "Ergänzung der Schadenmeldung" keine Bewertung der vorhandenen Mängel, sondern lediglich ihre Auflistung verlangt. Ebenso wie er die Lackkratzer und den defekten Blinker erwähnt hat, hätte er auch die Beschädigung der Fußrastenanlage, des Kupplungshebels und des Spiegels sowie den zweifachen Bruch der Verkleidung angeben müssen. Schon daraus hätte sich dem Beklagten erschlossen, dass der Sturzschaden keineswegs so minimal war, wie der Kläger vorzugeben versucht. Der Senat nimmt es dem Kläger auch nicht ab, dass er über die Bedeutung der Vorschäden und das Ausmaß der erforderlichen Reparaturkosten für eine fachgerechte Behebung der Mängel im Unklaren war. Der Kläger ist in bezug auf Fahrzeuge kein Laie oder Anfänger. Wie er selbst vorträgt, hat er vor dem hier in Rede stehenden Motorrad bereits andere Motorräder gefahren (GA 50) und zwischen 1985 und 1988 eine Ausbildung zum Kfz-Elektriker absolviert (GA 210). Ferner ist er - wie er im Senatstermin vom 26. Februar 2002 eingeräumt hat - früher als Rennfahrer tätig gewesen. Dass der Kläger, auch wenn ihm das DEKRA-Gutachten des Sachverständigen H... nicht bekannt war, um den erheblichen Reparaturkostenaufwand (ca. 1.800,- DM) im Hinblick auf die Karosserie wusste, legen auch nachfolgende Umstände nahe: Die anderen beschädigten Fahrzeugteile, wie Fußrastenanlage, Kupplungshebel und Spiegel hat der Kläger ausgetauscht. Wenn es sich bei der beschädigten Kunststoffverkleidung um einen ebenso unbedeutenden Posten gehandelt hätte, hätte es sich doch angeboten, auch insoweit für einen Austausch zu sorgen. Dies hat der Kläger jedoch - offenbar gerade aus Kostengründen - unterlassen, sondern stattdessen eine lediglich provisorische Klebung der Stellen vorgenommen. Zudem begründet das Verhalten des Klägers im vorliegenden Prozess den dringenden Verdacht, dass er die Bruchschäden an der Verkleidung gezielt deshalb dem Beklagten verheimlichte, um eine höhere Versicherungsentschädigung zu erlangen. Denn jene erheblichen Schäden hat er nicht aus freien Stücken, sondern erst unter dem Druck der von dem Beklagten vorgelegten Lichtbilder zum DEKRA-Gutachen nach und nach eingeräumt.
c) Der Kläger hat auch insoweit gegenüber dem Beklagten seine Aufklärungsobliegenheit verletzt, als er in seiner Schadenanzeige vom 15. März 1999 (GA 9) den Anschaffungspreis des Motorrades weit überhöht mit "ca. 15.000,- DM" angab, obwohl er hierfür unstreitig lediglich 12.900,- DM bezahlt hatte. Dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26. Februar 2002, der Versicherungsagent des Beklagten, der Zeuge Gerhards, habe ihn bei der Aufnahme der Schadenanzeige nicht nach dem Kaufpreis, sondern nach dem Wert des Motorrades gefragt, steht sein anderslautendes gerichtliches Geständnis aus erster Instanz entgegen, an das der Kläger auch in der Berufung gemäß § 523 ZPO a.F. i. V. m. § 288 ZPO gebunden ist. Denn bereits in der Klageschrift (GA 4) und - nachdem sich der Beklagte diesen Vortrag des Klägers in der Klageerwiderung zu eigen gemacht hatte (GA 29) - nochmals im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht Mönchengladbach vom 31. August 2000 hatte der Kläger erklärt (GA 98), von dem Versicherungsagenten nach dem Kaufpreis für das Motorrad gefragt worden zu sein. Nachdem der Kläger mit diesem Vortrag in erster Instanz zur Sache verhandelt hatte, hätte er sich von jenem gerichtlichen Geständnis nur unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO lösen können, zu denen er indes im Senatstermin nichts vorgetragen hat.
Die im Hinblick auf die falsche Kaufpreisangabe gemäß § 6 Abs. 3 VVG gegen den Kläger streitende Vorsatzvermutung hat er nicht entkräftet. Seine Einlassung, er habe sich an den genauen Kaufpreis des Motorrades nicht mehr erinnert, ist unglaubhaft, da der Kauf des Motorrades erst rund 9 Monate zurücklag und für den Kläger kein alltägliches Massengeschäft beinhaltete. Schließlich verfügte der Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten Verdienstabrechnung (GA 211) nicht über ein so hohes Einkommen - im Dezember 1998 2.759,01 DM netto - dass der von ihm für das Motorrad gezahlte Kaufpreis keine besondere Rolle gespielt hätte.
d) Das Verschweigen des Ausmaßes der vorhandenen Vorschäden des Motorrades und die unzutreffende Angabe des für das Fahrzeug entrichteten Kaufpreises sind - wie von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VersR 1984, 228) bei unwiderlegt vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung gefordert - für die Regulierungsentscheidung des Versicherers relevant, weil jene Falschangaben Einfluss auf die Höhe der von ihm zu zahlenden Versicherungsentschädigung haben können.
Zudem ist der Kläger sowohl in der Schadenanzeige vom 15. März 1999 als auch in der Ergänzung der Schadenmeldung vom 27. März 1999 jeweils über dem Unterschriftenfeld drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich ordnungsgemäß über die Folgen bewusst unwahrer oder unvollständiger Angaben, selbst wenn dem Versicherer dadurch kein Nachteil entsteht, belehrt worden.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.).
Streitwert für die Berufung und Beschwer des Klägers:
11.100 DM (= 5.675,34 Euro).