Rechtsbeschwerde: Aufhebung des Urteils wegen Widerspruchs gegen schriftliches Verfahren (§72 OWiG)
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Krefeld ein. Das OLG Düsseldorf hob das Urteil auf, weil der Betroffene dem schriftlichen Verfahren (§72 OWiG) per Schreiben vom 27.03.2023 widersprochen hatte. Der Zugang des Widerspruchs beim Gericht ist durch einen (Fax‑)Sendebericht nachgewiesen. Die Sache wurde zur neuer Verhandlung an dasselbe Amtsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde erfolgreich: Urteil des Amtsgerichts wegen rechtzeitig eingelegtem Widerspruch gegen das schriftliche Verfahren aufgehoben und zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruch gegen die Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG hindert das Gericht daran, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
Für die Wirksamkeit eines Widerspruchs kommt es auf den Zugang beim Gericht an; ein (Fax‑)Sendebericht kann den Eingang des Widerspruchs belegen.
Wird entgegen einem beim Gericht eingegangenen Widerspruch im schriftlichen Verfahren entschieden, ist das Urteil nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Dass eine Eingabe nicht in die Gerichtsakte aufgenommen wurde, berührt die Wirksamkeit des gerichtlichen Zugangs nicht, sofern der Zugang nachgewiesen ist.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 11. August 2023 wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Rubrum
Der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 11. August 2023 wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde hat vorläufigen Erfolg. Das Amtsgericht war an einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 72 OWiG) gehindert, da der Betroffene mit Schreiben vom 27. März 2023 dieser Verfahrensweise widersprochen hatte. Dabei kommt dem Umstand, dass der Widerspruch nicht zur Akte gelangt ist, keine Bedeutung zu, da es nur auf den Eingang des Widerspruchs beim Gericht ankommt. Der Eingang des Widerspruches beim Amtsgericht ist durch den vorgelegten (Fax-) Sendebericht belegt.
Wegen des vorbezeichneten Mangels ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 S. 1, Abs. 6 OWiG, §§ 353, 354 Abs. 2 S. 1 StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Es bestand kein Anlass, die Sache an ein anderes Amtsgericht oder eine andere Abteilung des Amtsgerichts Krefeld zurückzuverweisen, § 79 Abs. 6 OWiG.