Kartellbußgeldverfahren: Freispruch mangels Nachweis einer Preisabstimmung im Wettbewerbsausschuss
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf hatte über Kartellordnungswidrigkeiten wegen einer behaupteten Abstimmung von Bierpreiserhöhungen 2007/2008 in einer Verbandssitzung zu entscheiden. Nach einer Verständigung wurden Teile (Bierpreiserhöhung 2006) eingestellt; verblieb der Vorwurf zur Sitzung vom 5.9.2007. Der Senat konnte weder einen Austausch konkreter, individualisierter Preisinformationen noch ein „Grundverständnis“ regelmäßiger Preisabstimmung feststellen. Wegen verbleibender vernünftiger Zweifel wurden Betroffene und Nebenbetroffene aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; Kosten/Auslagen trägt die Staatskasse.
Ausgang: Einspruch/Verteidigung erfolgreich; Betroffene und Nebenbetroffene aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, Kosten der Staatskasse auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen einer abgestimmten Verhaltensweise ist der Nachweis erforderlich, dass Unternehmen durch Kontaktaufnahme wettbewerblich relevante Informationen über künftiges Marktverhalten austauschen oder sich hierdurch koordinieren; bloße Allgemeinplätze zur Marktlage genügen nicht.
Bleiben nach erschöpfender Beweisaufnahme vernünftige Zweifel an einem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch, wirken diese im Bußgeldverfahren zugunsten der Betroffenen und Nebenbetroffenen (in dubio pro reo).
Die Glaubhaftigkeit belastender Zeugenaussagen ist anhand von Aussagekonstanz, Erinnerungsvermögen, Stimmigkeit und möglicher Aussagegenese (z.B. Aktenerinnerung/Kooperationsmotivation) zu würdigen; verbleibende Zweifel schließen eine Tatfeststellung aus.
Ein behauptetes „Grundverständnis“, Verbandsgremien als Forum für Preisabstimmungen zu nutzen, bedarf konkreter Bestätigung im Beweisergebnis; weder die bloße Möglichkeit eines Gesprächs noch unergiebige Protokolle tragen den Nachweis.
Eine Verständigung nach § 71 OWiG i.V.m. § 257c StPO bleibt bindend, solange die Voraussetzungen für ein Entfallen der Bindung nicht vorliegen; fehlende Zustimmung des Bundeskartellamts nach späterer Gesetzesänderung lässt die zuvor wirksam zustande gekommene Bindung unberührt.
Tenor
Die Betroffenen und Nebenbetroffenen werden freigesprochen.
Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Betroffenen und Nebenbetroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Dem Urteil ist die im Hauptverhandlungstermin am 24. Juni 2020 mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft zustande gekommene Verständigung nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V. mit § 257c StPO vorausgegangen. Die Bindung des Senats an diese Verständigung ist bis zum Schluss der Beweisaufnahme weder nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 OWiG i.V. mit § 257c Abs. 4 StPO entfallen noch davon berührt worden, dass das Bundeskartellamt mit Inkrafttreten des § 82 a Abs. 1 Satz 3 GWB i.d.F. vom 18. Januar 2021 im gerichtlichen Bußgeldverfahren über dieselben Rechte wie die Generalstaatsanwaltschaft verfügt und weder bis dahin noch später der Verständigung gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V. mit § 257 Abs. 3 Satz 4 StPO zugestimmt hat. Wie in der Verständigung vorgesehen, sind die Verfahren gegen die Betroffenen I. und S. sowie die Nebenbetroffenen F., D., … und Q. mit Zustimmung sowohl der Generalstaatsanwaltschaft als auch des Bundeskartellamtes durch Senatsbeschluss vom 4. August 2021 gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden, soweit sie die Verfolgung der vorgeworfenen Kartellordnungswidrigkeiten hinsichtlich der Bierpreiserhöhung 2006 betreffen.
Demgemäß war lediglich noch über den Vorwurf einer Kartellordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Bierpreiserhöhung 2007/2008 zu entscheiden. Insofern sind die Betroffenen und Nebenbetroffenen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen:
I.
A. Die Nebenbetroffenen und die für sie Handelnden sowie zur grundlegenden Szenerie der vorgeworfenen Tat
1. Bei den drei Nebenbetroffenen dieses Verfahrens handelt es sich um in der Region … ansässige Hersteller von Bier der Sorte X.4:
Die Nebenbetroffene F. mit Sitz im oberbergischen … (nachfolgend: F.) braut und vertreibt Bier verschiedener Sorten, so etwa der Sorte Pils unter der Marke „X.“ und nicht zuletzt der Sorte X.4 unter der Marke „X.1“. Letzteres vertreibt sie vornehmlich über den Getränkefachgroßhandel als sowohl Flaschen- als auch Fassbier vorwiegend im … Kreis, im …-Kreis und im … Kreis, aber auch im Stadtgebiet …, wo jedenfalls vier Gaststätten „X.1“ ausschenken. Persönlich haftende Gesellschafter sind zum einen seit zumindest Dezember 1983 der Betroffene I. und zum anderen die I.1 in …, deren einziger Geschäftsführer wiederum der Betroffene I. ist.
Die Nebenbetroffene D. (nachfolgend: D.) befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Fass- und Flaschenbier der Sorte X.4 unter der Marke X.2. Das Kernabsatzgebiet der Nebenbetroffenen D. ist der Raum …. Persönlich haftende Gesellschafter der Nebenbetroffenen D. sind zum einen N. und seit Januar 1999 der Betroffene S., der seither in der Geschäftsleitung im Wesentlichen für die Bereiche Vertrieb und Marketing verantwortlich ist.
Auch die – wie die Nebenbetroffene D. ebenfalls in … ansässige - Nebenbetroffene Q. (nachfolgend: Q.) braut Fass- und Flaschenbier der Sorte X.4, welches sie unter der Hauptmarke „X.3“ vertreibt. Jedoch liegt der überwiegende Teil ihres X.4-Absatzes im Bereich Fassbier. Die Nebenbetroffene wurde und wird nach wie vor durch verschiedene Gesellschafter aus der Familie C. geführt; zu diesen zählte jedenfalls im hier fraglichen Zeitraum ab 2006 bis zu seinem Tod im Jahr 2017 der vormalige Betroffene C.1.
2. Der deutsche Biergesamtmarkt ist durch eine Segmentierung vor allem nach den einzelnen Biersorten, aber auch durch eine starke räumliche Fragmentierung in regionale und lokale Teilmärkte geprägt. Letzteres findet seinen Grund nicht zuletzt darin, dass über das Bundesgebiet rund 1300 Braustätten verteilt sind, von denen die meisten den größten Teil ihres Bierausstoßes in einem lokal oder regional begrenzten Kernabsatzgebiet um ihre jeweilige Braustätte herum absetzen. In dem so geprägten Gesamtmarkt stellt sich der Vertrieb von Bier der Sorte X.4 als ein im Wesentlichen auf das Gebiet des Regierungsbezirks … abzugrenzendes Segment dar.
Welches Bier sich >…< nennen darf, ist speziell in den vom Bundeskartellamt genehmigten Wettbewerbsregeln beschrieben, welche sich die im L. organisierten Brauereien, hier namentlich auch gerade die drei Nebenbetroffenen des vorliegenden Verfahrens unter dem Titel „XX“ bereits Mitte der 1980er-Jahre gegeben haben. … ist hiernach eine „qualifizierte geographische Herkunftsbezeichnung“ für eine Biersorte, die vor allem durch zwei Charakteristika geprägt wird, nämlich dass es sich zum einen um ein - anders als beispielsweise die untergärige Biersorte Pils – obergäriges Bierprodukt handelt, welches zum anderen grundsätzlich nur innerhalb des … Stadtgebietes gebraut werden darf, wobei der Brauereistandort – wie im Fall beispielsweise der Nebenbetroffenen F: - ausnahmsweise auch außerhalb des Stadtgebietes liegen darf, wenn die fragliche Brauerei mit ihrem entsprechend hergestelltem Bierprodukt „an der Bezeichnung >…< bereits vor Inkrafttreten dieser Wettbewerbsregeln einen wertvollen Besitzstand erworben“ hat (Präambel und § 1 XX).
3. Alle drei Nebenbetroffenen sind nach wie vor Mitglieder im L. und waren jedenfalls im Zeitraum 2006 bis 2008 Mitglieder im Verband S.1.
Innerhalb des S.1 bestand seinerzeit der Wettbewerbsausschuss, der vor allem dem Meinungsaustausch zwischen den dort repräsentierten Verbandsmitgliedsbrauereien über allgemeine Marktthemen wie etwa Flaschensortierung und Alkoholpolitik diente. Im Zeitraum 2006 bis 2008 gehörten dem Wettbewerbsausschuss Repräsentanten verschiedener Brauereien und Brauereigruppen an, namentlich sowohl der bundesweit agierenden Bierhersteller
V.,
D.1 und
B.
als auch nordrhein-westfälischer Brauereien mit eher regionalem Kernabsatzgebiet, nämlich
neben den drei Nebenbetroffenen als weiterer X.4-Brauer noch die S.2
und
die C.2 sowie die in … ansässige I.2, die beide damals wie heute mit Schwerpunkt in … und angrenzenden Gebieten Norddeutschlands vor allem Pilsener vertreiben,
die inzwischen nicht mehr existente S.3, die seinerzeit ihr Kernabsatzgebiet in … und Teilen … sowie des … mit Bierprodukten der Sorten Pils, Alt, Weizen, Radler und Lagerbier hatte,
die damals als vor allem Pilsanbieter mit Kernabsatzgebiet im … tätigen Unternehmen G. in …, M. in … und T. mit Sitz in …
sowie schließlich die mit Kernabsatzgebiet am … in … ansässige C.3, die vor allem >Altbier< vertreibt.
Im hier interessierenden Zeitraum 2006 bis 2008 fanden zwei Sitzungen des Wettbewerbsausschusses am 14. Juni 2006 und 5. September 2007 in den … Räumlichkeiten des S.1 statt. Geleitet wurden diese Sitzungen vom Zeugen I.3, der seinerzeit Vorsitzender des Wettbewerbsausschusses war und zugleich die C.3 im Ausschuss repräsentierte. Organisatorisch betreut wurden die Sitzungen vom Zeugen V.1 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des S.1, der vor allem die Tagesordnung zur jeweiligen Sitzung vorbereitete und unter deren Übersendung die Ausschussmitglieder im Namen des Ausschuss-Vorsitzenden zu den Sitzungen einlud.
4. Nachdem die Bierpreise branchenweit zuletzt im Jahr 2002 erhöht worden waren, kam erst im Jahr 2006 wieder Bewegung in das branchenweite Preisgeschehen: Zwischen April und August 2006 kündigten die sogenannten Premiumbrauereien L.1, C.4, V. und D.1 jeweils im Herbst 2006 eine Fassbierpreiserhöhung mit verschiedenen Wirksamkeitszeitpunkten am Markt an; desgleichen erhöhten vor allem auch regionale Brauer ihre in erster Linie Fassbier-Abgabepreise, so insbesondere verschiedene im Wettbewerbsausschuss des S.1 repräsentierte Brauereien einschließlich der drei Nebenbetroffenen dieses Verfahrens mit Ankündigungsschreiben aus dem Zeitraum Juli bis November 2006 mit Wirksamkeit bis zuletzt Dezember 2006. Eine weitere, sich nunmehr überwiegend auf sowohl Fass- als auch Flaschenbier erstreckende und nahezu branchenweite Preiserhöhung folgte zu Beginn des Jahres 2008; so kündigten sowohl die bereits benannten Premiumbrauereien als auch andere im Wettbewerbsausschuss des S.1 repräsentierte Brauereien, abermals einschließlich der drei Nebenbetroffenen des vorliegenden Verfahrens, mit im Herbst 2007 bis im Einzelfall Februar 2008 am Markt versandten Ankündigungsschreiben an, ihre sogenannten Rampenpreise (Abgabepreise) mit verschiedenen Geltungszeitpunkten zwischen Januar und Juni 2008 zu erhöhen, und zwar, mit vereinzelten Ausnahmen wie vor allem die Nebenbetroffenen D. und Q., für Fass- und Flaschenbier.
B. Der Tatvorwurf
Mit Bußgeldbescheiden vom 31. März 2014 hat das Bundeskartellamt den Betroffenen I. und S. sowie dem zwischenzeitlich verstorbenen C.1 zur Last gelegt, im Zeitraum vom 5. September 2007 bis letztlich zur Verfahrenseinleitung im Mai 2012 in ihrer jeweiligen Funktion als damals vertretungsberechtigte Gesellschafter der Nebenbetroffenen F. (der Betroffene I.) und D. (der Betroffene S.) sowie schließlich Q. (C.1) gemeinschaftlich handelnd sowohl miteinander als auch mit Leitungspersonen weiterer Brauerei-Unternehmen, namentlich
(1) dem Zeugen G.1 als Repräsentanten der B.,
(2) dem Zeugen L.2 als Repräsentanten der C.1,
(3) dem Zeugen C.5 als Prokuristen der V.,
(4) dem Zeugen C.6 als Geschäftsführer der C.2,
(5) dem Zeugen I.3 als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der C.3,
(6) dem Zeugen G.2 als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der G.,
(7) dem Zeugen S.4 als Repräsentanten der S.3,
(8) dem Zeugen T.1 als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der M.
und
(9) dem Zeugen T.2 als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der M.
sowie
(10) dem Zeugen V.1 als Geschäftsführer des S.1
vorsätzlich dem Verbot einer zwischen Unternehmen abgestimmten Verhaltensweise in Art. 81 Abs. 1 EGV (Art. 101 Abs. 1 AEUV) dadurch zuwidergehandelt zu haben, dass sie im Rahmen der Sitzung des Wettbewerbsausschusses im S.1 am 5. September 2007 eine Bierpreiserhöhung abgestimmt und diese abgestimmte Preiserhöhung anschließend in ihrem Unternehmen sowie für ihr jeweiliges Unternehmen am Markt umgesetzt hätten. Zwischen den Sitzungsteilnehmern des Wettbewerbsausschusses habe spätestens seit Juni 2006 das gemeinsame Verständnis bestanden, allgemeine Preiserhöhungen (d .h. solche, die sich nicht auf bestimmte Marken oder Gebinde beschränken) vorab im Rahmen des Wettbewerbsausschusses unter Mitwirkung von einigen bundesweit tätigen Premium-Brauereien und zahlreichen regionalen Brauereien abzustimmen und anschließend entsprechend umzusetzen (sogenanntes Grundverständnis). Auf der Grundlage dessen sei es, ausgehend von der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 14. Juni 2006, in welcher sich die Sitzungsteilnehmer unter dem Tagesordnungspunkt 1 „Allgemeine Marktlage“ über die Preiserhöhungsabsichten der dort damals repräsentierten Brauereien in Bezug auf Flaschen- und Fassbier unter Offenlegung konkret geplanter Erhöhungssätze ausgetauscht hätten, unter Beteiligung des Betroffenen I. und S. sowie des zwischenzeitlich verstorbenen C.1 bereits im Jahr 2006 zu einer abgestimmten Preiserhöhung am Markt gekommen. Ein weiteres Mal habe sodann in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007, an der neben den Betroffenen I. und S. sowie dem zwischenzeitlich verstorbenen C.1 auch die oben unter (1) bis (10) genannten Zeugen teilgenommen hätten, der Zeuge L.2 unter dem diesmal als TOP 3 anstehenden Tagesordnungspunkt „Allgemeine Marktlage“ auf Nachfrage des die Sitzung leitenden Zeugen I.3 mitgeteilt, dass sich die Premium-Brauereien auf eine Flaschen- und Fassbierpreiserhöhung für Anfang 2008 geeinigt hätten und diese Preiserhöhung von allen Premium-Brauereien im Oktober 2007 angekündigt sowie 1 € pro Kasten beim Endverbraucher betragen werde. An der weiteren Diskussion hierüber hätten sich unter anderem die Betroffenen I. und S. sowie C.1 beteiligt. Diese hätten anschließend in ihren jeweiligen Unternehmen maßgeblich daran mitgewirkt, dass ihr Unternehmen eine Preiserhöhung für Fassbier mit Wirkung zum 1. April 2008 (Q.) und 1. Juni 2008 (D.) bzw. für Fass- und Flaschenbier zum 1. März 2008 (F.) am Markt angekündigt und umgesetzt hätten. Die erhöhten Preise der drei Nebenbetroffenen seien bis zur Einleitung des vorliegenden Bußgeldverfahrens im Mai 2012 unverändert geblieben. Die nach Beurteilung des Bundeskartellamtes damit durch die Betroffenen I. und S. sowie den zwischenzeitlich verstorbenen C.1 gerade in deren jeweiligen Organfunktionen für die Nebenbetroffenen jeweils begangene Kartellordnungswidrigkeit nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V. mit Art. 101 Abs. 1 AEUV sei der jeweiligen Nebenbetroffenen im Wege des § 30 Abs. 1 OWiG zuzurechnen.
II.
Diese Vorwürfe haben sich in der Hauptverhandlung nicht bestätigt, und zwar weder in genau dieser Gestalt noch im Sinne eines anderweit kartellrechtlich verbotenen Verhaltens der Betroffenen I. und S. sowie des Herrn C.1 im Zusammenhang mit der nahezu branchenweiten Bierpreiserhöhung im Zeitraum 2007 bis 2008. Zur Beweiswürdigung im Einzelnen:
A. Die Feststellungen zu den Nebenbetroffenen und den für sie Handelnden sowie zur grundlegenden Szenerie der vorgeworfenen Tat beruhen auf den Einlassungen der Betroffenen I. und S. sowie des persönlich haftenden Gesellschafters der Nebenbetroffenen Q., Herr C.7, ferner auf den Aussagen der Zeugen V.1, C.5, I.3, G.1, C.6, G.2, T.1, T.2 und L.2 sowie auf den übrigen sich aus der Sitzungsniederschrift und deren Anlagen ergebenden Beweismitteln. Im Einzelnen:
1. Zu den Nebenbetroffenen
Die Unternehmensangaben und gegenwärtigen wie auch früheren Gesellschafterverhältnisse der Nebenbetroffenen F. ergeben sich in erster Linie aus den – sowohl in einer den aktuellen Registerinhalt wiedergebenden als auch in chronologischer und historischer Fassung in die Hauptverhandlung eingeführten - Handelsregisterauskünften zur F., Amtsgericht Köln – HRA …. Diese belegen eigens auch die festgestellten Umstände betreffend die Gesellschafterstellung des Betroffenen I. und deren zeitlichen Rahmen. Die Feststellungen zur Vertriebstätigkeit, zum diesbezüglichen Produkt- und Markenportfolio und zum vorwiegenden Absatzgebiet der Nebenbetroffenen F. gründen zum einen auf dem Unternehmensbericht über die F. aus der N.-Datenbank, Ausdruck vom 07.03.2013, mit insbesondere der dortigen Beschreibung der Geschäftstätigkeit und zum anderen auf der Einlassung der Nebenbetroffenen F. in der Hauptverhandlung, mit der unter anderem die Vertriebstätigkeit, Vertriebskerngebiete und Marken wie festgestellt angegeben und dabei insbesondere ausdrücklich dargelegt worden ist, dass die Nebenbetroffene gerade bezogen auf den Zeitraum 2006 bis 2008 „X.1“ an Gastronomieunternehmen als Abnehmer im Stadtgebiet … geliefert hat, und zwar von insgesamt 2000 bis 2500 Gaststätten vier Kunden.
Die Feststellungen zum Unternehmen, zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen und zum Geschäftsgegenstand der Nebenbetroffenen Q. beruhen auf den – aktuellen, chronologischen und historischen - Handelsregisterauszügen zur Q., Amtsgericht Köln – HRA …, sowie dem Unternehmensbericht über die Q. aus der N.-Datenbank, Ausdruck vom 07.03.2013, und darüber hinaus auf der Einlassung des Betroffenen S. sowohl in persönlicher Hinsicht als auch als persönlich haftender Gesellschafter für die Nebenbetroffene Q.. Aus der für die Nebenbetroffene Q. abgegebenen Einlassung, welche der Betroffene S. als deren persönlich haftender Gesellschafter in der Hauptverhandlung als inhaltlich richtig bestätigt hat, folgt insbesondere die mit den Angaben im bereits genannten Unternehmensbericht aus der N.-Datenbank insoweit übereinstimmende Darlegung ihres unternehmerischen Kerngegenstands und Markenportfolios, aber ferner auch – nachvollziehbar – ihres Gebindeportfolios und Kernabsatzgebietes sowie ihrer Ausrichtung auf die Vertriebskanäle sowohl des Handels als auch der Gastronomie so, wie festgestellt. Mit seiner persönlichen Einlassung hat der Betroffene S. die sich bereits aus den Handelsregisterauszügen ergebenden Umstände zu seiner Gesellschafterstellung wie auch zu den übrigen Gesellschafterverhältnissen – wie festgestellt – bestätigt.
Die Unternehmensdaten und Angaben zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen sowie zur Geschäftstätigkeit der Nebenbetroffenen Q. ergeben sich neben den eingeführten – aktuellen, chronologischen und historischen – Handelsregisterauszügen zur Q., Amtsgericht Köln – HRA …, aus dem Unternehmensbericht über die Q. aus der N.-Datenbank, Ausdruck vom 08.03.2013, der neben den wesentlichen Unternehmensangaben und damaligen Gesellschafterverhältnissen insbesondere eine Darstellung der Geschäftstätigkeit einschließlich des Markenportfolios der Nebenbetroffenen Q. umfasst, und vor allem aus der von ihrem persönlich haftenden Gesellschafter C.7 in der Hauptverhandlung als inhaltlich richtig bestätigten Einlassung der Nebenbetroffenen Q.. Mit letzterer hat die Nebenbetroffene Q. in sich plausibel und glaubhaft dargelegt, ihren Bierabsatz auf das Segment Fassbier zu konzentrieren und insoweit die marktführende X.4-Fassbiermarke zu sein, daneben aber auch Flaschenbier über den Getränkefachgroßhandel an den Einzelhandel zu vertreiben. Im Kern übereinstimmend damit heißt es in der Unterlage > Q. Auswirkungen der Corona-Krise auf die Q. <, dass die Nebenbetroffene Q. ihren Umsatz im Wesentlichen aus drei Säulen generiert, nämlich Flaschenbier, Fassbier und dem eigenen Brauhaus, wobei die Besonderheit gegenüber anderen Brauereien darin bestehe, dass die Nebenbetroffene Q. einen hohen Anteil im Bereich Gastronomie/Fassbier habe, zumal etwa 50 % der eigenen Bierproduktion in Restaurants und Kneipen verkauft werde und – was zudem abermals das Kernabsatzgebiet in und um … indiziert - jedes dritte Gastronomieobjekt im Regierungsbezirk … ein „Q.-Objekt“ sei.
2. Zu den wesentlichen Marktstrukturmerkmalen
Die wesentlichen Strukturmerkmale des Absatzes von Bier und insbesondere von X.4-Bier erschließen sich – so, wie festgestellt – in erster Linie wie folgt:
Die Feststellung einer Segmentierung des Gesamtmarkts vor allem nach Biersorten gründet vor allem auf einen entsprechenden Befund in der im L.3 erschienenen Studie „Anwendungsbeispiel: L.1“ („zum Buch G.3: Markt- und Kundensegmentierung. kundenorientierte Markterfassung und –bearbeitung“, 2. Auflage, Stuttgart 2008), die eine Segmentbildung sowohl nach einzelnen Biersorten - wie etwa Pils, Export, Weizen, …, Alt und andere (Seiten 3 und 20, dort zweiter Spiegelpunkt der Studie) - als auch nach verschiedenen Endabnehmer-Preislagen (Seite 17) wiedergibt. Bestätigung findet dieser Befund im Wesentlichen in den Online-Veröffentlichungen des E. mit dem Titel „Bier Sorten - Ranking Zusammenstellung LEH + GAM DEUTSCHLAND …. für das Jahr 2010“ und „Bier-Report Ranking: Sorten Marktanteil Menge in 1.000 Liter… für das Jahr 2010“, und zwar insofern, als der E. hier einer für die einzelnen Biersorten sowohl bundesweit und als auch nach Bundesländern ermittelten Marktanteilsbetrachtung erkennbar Gewicht und Aussagekraft für die Branche zumisst und unterschiedliche regionalspezifische Sortenpräferenzen der Konsumenten verdeutlicht. Ähnlich besagt die Veröffentlichung „Der Biermarkt in Deutschland Markt- und Wettbewerbsanalyse“ von D.2 aus Juni 2011 (dort Seite 3) als „Wissenswertes zum Biermarkt“, dass ca. 75 % der Biersorten vorwiegend regional vertrieben würden.
Der weitere Befund einer starken räumlichen Fragmentierung des deutschen Bierabsatzes in regionale und lokale Teilmärkte sowie dessen Ursachen gründet sich im Wesentlichen auf
die Publikation von T.3 und I.4 in C.8, Study Nr. 368 - Oktober 2017 „Branchenanalyse Getränkeindustrie“ / „Marktentwicklung und Beschäftigung in der Brauwirtschaft, Erfrischungsgetränke- und Mineralbrunnenindustrie“, in der (auf Seite 61 der Studie) als Charakteristikum des deutschen Marktgeschehens dessen große Heterogenität und Aufspaltung in viele lokale und regionale Teilmärkte mit einer Spannweite der Brauereitypen von kleiner Hausbrennerei bis nationalem bzw. internationalem Braukonzern identifiziert wird,
die Übersicht „Deutsche Brauwirtschaft in Zahlen“ aus der Internet-Präsenz des E. / Rubrik „Die Brauwirtschaft in Zahlen“, welche diese Anzahl mit „1300“ bzw. für die Zeit der Jahrtausendwende mit „1298“ angibt,
und
dem Dokument „25. Statistischer Bericht 2008 E.“, auf dessen Seite 12 sich eine tabellarische Aufzählung der betriebenen Braustätten nach Bundesländern (und Deutschland insgesamt) findet und hierin in der Rubrik „Deutschland“ für die Jahre 2000 bis 2008 Jahreswerte zwischen 1279 und 1319 angegeben werden.
Die Feststellung, dass im Gesamtmarkt sich der Vertrieb von Bier der Sorte X.4 als ein im Wesentlichen auf das Gebiet des Regierungsbezirks … abzugrenzendes Segment darstellt, ist eine zur Überzeugung des Senats zu ziehende Schlussfolgerung aus den vorangegangenen Feststellungen zur Segmentierung und Fragmentierung des Gesamtmarktes unter Einbeziehung insbesondere der Umstände, dass
nach dem Befund der im L.3 erschienenen Studie „Anwendungsbeispiel: L.1“ („zum Buch G.3: Markt- und Kundensegmentierung. kundenorientierte Markterfassung und –bearbeitung“, 2. Auflage, Stuttgart 2008) der Biermarkt nach einzelnen Sorten und hierunter auch nach der Biersorte X.4 unterteilt wird (Seite 3) und
die räumliche Ausdehnung in der Regel eher regional in und um die Stadt … eingeschätzt wird, wie sich etwa aus dem online-veröffentlichten Artikel „Bier-Ausstoß sinkt: Das … fließt nicht mehr so flüssig“ im L.4 vom 03.02.2009, wonach … „von der Vielfalt der lokalen Marken“ lebe, oder der Online-Veröffentlichung „Q. trotzt Negativtrend im …markt“ vom 22.01.2009 auf www…...de, in welchem die Konstatierung eines Minus von 2 Prozent im …markt mit der Bemerkung „Die … trinken weniger“ kommentiert wird, und nicht zuletzt aus der Einlassung der Nebenbetroffenen D., soweit sie hierin ihr Kernabsatzgebiet als den Raum … bezeichnet hat, ergibt.
Der Inhalt des § 1 der sogenannten >XX< des L. folgt ebenso wie die festgestellten Umstände ihrer Entstehung und Genehmigung aus der Online-Veröffentlichung des L. „XX – Wettbewerbsregeln des Verbandes“, Ausdruck Seiten 1 – 7 vom 02.03.2020. Dabei folgt der Umstand, dass die Nebenbetroffene F. mit ihrem Produkt X.1 der Ausnahmereglung des § 1 XX zum Ortsbezug unterfällt, zur Überzeugung des Senats aus einer Schlussfolgerung unter Berücksichtigung speziell des Umstandes, dass die Internetpräsenz des L.. unter ihrer Rubrik >…< / Unterrubrik >…-Marken< ausdrücklich die Marke X.1 aufzählt, und ferner der Online-Darstellung „X.1“ auf www…..de/…, wonach die Nebenbetroffene F. seit >über 50 Jahren … als „höchstgelegene …brauerei der Welt“ ihr X.1< braue.
3. Zur Verbandstätigkeit der Nebenbetroffenen und zum Wettbewerbsausschuss
Die Feststellungen zur Verbandstätigkeit aller drei Nebenbetroffenen im Zeitraum 2006 bis 2008 gründen sich in erster Linie auf den Einlassungen der drei Nebenbetroffenen, die jeweils eine Mitgliedschaft im L. wie auch im S.1 während des in Rede stehenden Zeitraums bestätigt haben.
Die Einbettung des Wettbewerbsausschusses innerhalb des S.1, sein Zweck, seine generelle Tätigkeit, Verfahrensweise und organisatorische Struktur sowie seine Zusammensetzung werden nachgewiesen durch die Gesamtschau der sich hierzu partiell nur stückweise verhaltenden und insofern entweder im Kern übereinstimmenden oder ineinandergreifend sich ergänzenden Erkenntnismittel, namentlich der diesbezüglichen Einlassung des Betroffenen S. und der Aussagen der Zeugen V.1, C.5, I.3, G.1, C.6, G.2, T.1, T.2 und L.2 sowie der Protokolle und Anwesenheitslisten zu den Ausschuss-Sitzungen am 14. Juni 2006 und 5. September 2007:
a) Zum Wettbewerbsausschuss an sich, zu seinem Zweck und seiner Tätigkeit sowie Verfahrensweise und des Weiteren zu den Aufgaben der Zeugen I.3 und V.1 in Bezug auf den Wettbewerbsausschuss hat sich von den Betroffenen und Nebenbetroffenen lediglich der Betroffene S. eingelassen. Insofern hat er zunächst einmal die Einbettung des Wettbewerbsausschusses in die Verbandsstruktur und Verbandsarbeit des S.1 angedeutet, indem er mit seinen Angaben, erstmals nach seiner am 12. Mai 2005 erfolgten Aufnahme in den Vorstand des S.1 an einer Sitzung des Wettbewerbsausschusses, nämlich der am 14. Juni 2006 teilgenommen zu haben, einen konditionalen Zusammenhang zwischen seiner Verbandstätigkeit und seiner Ausschussmitgliedschaft deutlich gemacht hat. Gleiches gilt, soweit der Betroffene S. mit seinen weiteren Angaben dem Geschäftsführer des S.1 die Erledigung vorbereitender Maßnahmen für die Ausschuss-Sitzungen zugeschrieben und hierdurch die funktionale Verbindung zwischen Verband und Gremium impliziert hat. Der Betroffene S. hat im Rahmen seiner Einlassung ferner die Arbeitstätigkeit des Wettbewerbsausschusses dahin beschrieben, dass nach seiner Wahrnehmung dort marktübergreifende Themen, wie etwa die hochstreitige Frage der Flaschenvielfalt und deren Sortierung oder etwa die Alkoholpolitik besprochen worden seien, alsdann der Geschäftsführer des S.1 im Auftrag des Ausschuss-Vorsitzenden, dem Zeugen I.3, zu den Sitzungen eingeladen und in diesem Zusammenhang auch die Tagesordnung mitgeteilt habe.
Die Angaben des Betroffenen S. werden durch die Aussagen der bereits benannten Zeugen im Wesentlichen bestätigt und ergänzt.
So hat der Zeuge V.1 bekundet, er sei – was insoweit der Zeuge I.3 bestätigt hat - seinerzeit Geschäftsführer des S.1 gewesen und habe in dieser Funktion seit 1994 auch den Wettbewerbsausschuss betreut, dies vor allem indem er die Ausschuss-Sitzungen vorbereitet, im Einzelnen die Sachthemen zusammengestellt, Gastvorträge organisiert und zu den themenveranlasst einberufenen Sitzungen unter Übersendung der von ihm erstellten Tagesordnung eingeladen, ferner über die Ausschuss-Sitzungen regelmäßig ein nach seiner eigenen Einschätzung gewichtetes Ergebnisprotokoll gefertigt und dieses Protokoll den Sitzungsteilnehmern übersandt habe; als Themen seien im Ausschuss beispielsweise das Nichtraucherschutzgesetz und das Thema Flaschensortierung besprochen worden, um hierzu eine (gemeinsame) Meinung zu bilden, die er – der Zeuge V.1 – dann als Geschäftsführer des Verbandes nach außen habe tragen können; geleitet worden seien die Sitzungen durch den Ausschuss-Vorsitzenden I.3.
Die Angaben des Zeugen V.1 werden im Wesentlichen durch die Aussage des Zeugen I.3 bestätigt, namentlich soweit dieser im Kern deckungsgleich die Aufgaben des Zeugen V.1 in Bezug auf den Wettbewerbsausschuss wie auch seine eigene Funktion als Vorsitzender des Wettbewerbsausschusses und Sitzungsleiter gerade auch im fraglichen Zeitraum und ferner das Fehlen eines regelmäßigen Tagungsturnus des Ausschusses bekundet hat. Auch die Aussage des weiteren Zeugen C.6 bestätigt insofern die Angaben sowohl des Betroffenen S. als auch des Zeugen V.1 zum Bestehen des Wettbewerbsausschusses innerhalb der Verbandsstrukturen und zu den dort im Allgemeinen besprochenen Themen, als der Zeuge C.6 bekundet hat, dass es sich bei dem Wettbewerbsausschuss um eines von mehreren, zu unterschiedlichen Schwerpunktthemen eingerichteten Gremien des Verbandes gehandelt habe und ein Thema im Ausschuss etwa die Pfandproblematik gewesen sei. Die Zeugen G.2 und T.2 haben in ihrer jeweiligen Aussage die schon vom Zeugen V.1 umschriebene Zweckrichtung des Wettbewerbsausschusses als Diskussionsforum für allgemeine Themen von Relevanz für die Branche und den Brauereiverband bezeugt; so hat der Zeuge G.2 bekundet, dass im Wettbewerbsausschuss solche Themen besprochen worden seien, die alle gleichermaßen betroffen hätten, also beispielsweise die Themen Bepfandung, Einheitsleergut, Tag des deutschen Bieres und Rauchverbot; der Zeuge T.2 hat in ähnlicher Weise die Zielrichtung des Wettbewerbsausschusses dahin beschrieben, dass gemeinsame Branchenthemen wie die Leergutsortierung besprochen worden seien. Darüber hinaus hat auch der Zeuge G.2 die Funktion des Zeugen I.3 als damaliger Ausschuss-Vorsitzender bestätigt. Den nur unregelmäßigen Sitzungsturnus wie auch den Umstand, dass üblicherweise der Zeuge I.3 die Sitzungen geleitet habe, hat ferner der Zeuge L.2 bestätigt. Soweit es die Zwecksetzung des Wettbewerbsausschusses zur Herbeiführung eines Meinungsaustauschs über allgemeine Marktthemen betrifft, zeigt sich dies schließlich auch in den in der Hauptverhandlung eingeführten Sitzungsprotokollen, namentlich des Protokolls über die Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 14. Juni 2006 in … und des Protokolls über die Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 in …; die daraus ersichtlichen Tagesordnungspunkte mit den schlagwortartigen Bezeichnungen „Fassbepfandung“, „Zwangspfand“; „Alkoholpolitik“ und „Nichtraucherschutz“ sowie „Neuordnung des Gaststättenrechts“ bestätigen die diesbezüglichen Umschreibungen der vorgenannten Zeugen und spiegeln Themen nachvollziehbarer Relevanz für den Verband als Interessenvertretung wider.
b) Die festgestellte Zusammensetzung des Wettbewerbsausschusses ergibt sich in erster Linie aus der Anwesenheitsliste zum einen für die Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 14. Juni 2006 und zum anderen für die Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007.
Die benannten Anwesenheitslisten [Verfahrensakte Band 5 Bl. 141 und 141R (Anwesenheitsliste für die Sitzung am 14. Juni 2006) sowie Verfahrensakte Band 5 Bl. 115 – 116 (Anwesenheitsliste für die Sitzung am 5. September 2007)] stellen sich im Erscheinungsbild und Inhalt wie folgt dar:
… (Listen entnommen)
Schon die äußere Gestaltung der nahezu übereinstimmenden Anwesenheitslisten indiziert, dass – mit Ausnahme der am Ende befindlichen Rubrik „Geschäftsführer“ - die links in Druckschrift aufgeführten Namen jedenfalls Ausschuss-Mitglieder bezeichnen, zumal insoweit auch zur Sitzung – „entschuldigt“ wie auch ohne eine solche Anmerkung in der Liste - nicht Erschienene aufgezählt werden. Der Umstand, dass die dort druckschriftlich aufgezählten natürlichen Personen ihre Ausschuss-Mitgliedschaft gerade in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Unternehmens-Repräsentant wahrnahmen, ergibt sich bei verständiger Würdigung insbesondere aus folgenden Aussagen:
So hat der Zeuge C.5 bekundet, als Vertreter für Herrn V.2 deshalb zur Sitzung am 5. September 2007 entsandt worden zu sein, weil wegen der anstehenden Tagesordnungspunkte >Projekt "Transaktions- und Fremdleergutmanagement - Portal" – Präsentation< und >Sortierung von Flaschen in Kästen - GFGH-Projekt "Bezahlte Dienstleistung Flaschensortierung"< die Teilnahme eines V.-Repräsentanten im eigenen Haus gewünscht gewesen sei; dies kann nicht anders verstanden werden, als dass sowohl der Zeuge C.5 als auch der sonst teilnehmende Zeuge V.2 nicht als Privatperson, sondern als Repräsentanten der V. dem Wettbewerbsausschuss angehörten;
nicht anders ist auch die Funktion des Zeugen G.1 im Ausschuss zu verstehen, da dieser bekundet hat, auf Veranlassung seines damaligen Chefs, Herrn U., an Sitzungen teilgenommen zu haben, weil B. es als wichtig erachtet habe, in … Präsenz zu zeigen;
der Zeuge T.2 hat ausgesagt, dass nach interner Aufteilung innerhalb der Geschäftsführung der T. ihm die Zuständigkeit für die Verbandstätigkeit des Unternehmens zugekommen sei und er deshalb an den Sitzungen des Wettbewerbsausschusses teilgenommen habe; unzweifelhaft stand also auch seine Ausschussmitgliedschaft in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Funktion als Geschäftsführer der T.;
schließlich hat der Zeuge L.2 bekundet, von Beginn seiner Tätigkeit bei D.1 an auch an den Sitzungen des Wettbewerbsausschusses teilgenommen und dort D.1 vertreten zu haben.
Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, die hinsichtlich der übrigen Ausschuss-Mitglieder eine andere Interessenlage ihrer Ausschusstätigkeit nahe legen würden, so dass insgesamt der Wettbewerbsausschuss als Gremium von Brauerei-Repräsentanten zu verstehen ist.
Die insofern festgestellte Zuordnung der in den Anwesenheitslisten maschinenschriftlich benannten Ausschuss-Mitglieder zu den einzelnen Brauereien und Braugruppen ergibt sich aufgrund der Aussagen der Zeugen C.5, I.3, G.1, C.6, G.2, T.1, T.2 und L.2 in der Hauptverhandlung dazu, welchen Brauereigesellschaften sie im Zeitraum der Sitzungen 2006 und 2007 angehörten bzw. für welche Brauerei oder Braugruppe sie an der Sitzung teilgenommen hätten. Der Umstand, dass auch die S.2 im Wettbewerbsausschuss prinzipiell vertreten war, gründet auf zum einen der Einlassung des Betroffenen S., nach dessen Angaben sein Kollege von S.2 weder an der Sitzung am 14. Juni 2006 noch an der Sitzung am 5. September 2007 teilgenommen habe, und zum anderen der Aufzählung des Namens „S.5, …“ auf beiden Listen, wobei dieser Name aufgrund der Aussagen verschiedener Zeugen der S.2 zuzuordnen ist: So hat der Zeuge I.3 auf Vorhalt der „Anwesenheitsliste Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 14.06.2006 in …“ glaubhaft bekundet, dass es sich bei dem dort bezeichneten „S.5, …“ um den Repräsentanten von >S.2< gehandelt habe; dies hat die Aussage des weiteren Zeugen C.6 insofern bestätigt, als dieser auf ebenfalls Vorhalt der „Anwesenheitsliste Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 14.06.2006 in …“ und befragt zu dem Namen „S.5, …“ spontan einen sachlichen Zusammenhang zum X.4-absatz hergestellt und bekundet hat, dass dieser - wie grundsätzlich alle X.4-Marken – aus seiner Sicht keinen Wettbewerber repräsentiert habe; ähnlich hat auch der Zeuge G.2 den Namen spontan dem X.4-absatz zugeordnet und bekundet, dass diese Person ebenso wie der Name „S.“ zum … Markt bzw. zum Segment … gehöre. Ähnlich folgt die Feststellung einer Repräsentation der I.2 vor allem aus der Erwähnung des Namens „U., …“ in beiden Anwesenheitslisten, wobei sich dessen Zuordnung zur I.2 in erster Linie aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen zum einen des Zeugen I.3, nach dessen Bekundungen „U., ….“ für I.2 da gewesen sei, und zum anderen des Zeugen C.6, der unter diesem Namen spontan die von ihm als unmittelbaren Wettbewerber betrachtete I.2, die mit etwa 30 Kilometern Entfernung in derselben Region wie die C.2 säße, identifiziert hat.
Die Feststellung, dass die Brauereien / Braugruppen V., D.1 und B. bundesweit am Gesamtmarkt in Erscheinung traten, gründet sich nicht zuletzt
auf der M.1-Darstellung „V.: Absatzverteilung in % 1. HJ. 05“, Anlage 6 zur Eingabe der Rechtsanwälte I.5 vom 09.09.2013, welche den relativen Absatz des Gesamtausstoßes von V. im gesamten, in sechs Absatzregionen unterteilten Bundesgebiet und damit eine Marktpräsenz V. im gesamten Bundesgebiet erkennen lässt,
auf der Darstellung „AH PILS D.1“, Absatzanteile in „HL“ und „%“ für die Jahre 2007/2008, Anlage 6 zur Eingabe der Rechtsanwälte I.5 vom 09.09.2013, welche Absatzwerte für D.1 in allen dort erfassten Vertriebsgebieten und damit eine Marktpräsenz D.1 im gesamten Bundesgebiet indiziert,
und auf der Übersicht „Brauereigruppen und Privatbrauereien in Deutschland“ im Dokument „25. Statistischer Bericht 2008 E.“ (Seite 17), die sich zum „Inlandsabsatz der größten Brauereigruppen und Privatbrauereien“ verhält und B. den Rang 2 nach der S.6 sowie V. den Rang 8 und D.1 den Rang 9 zuschreibt und damit die auf das gesamte Bundesgebiet bezogene Absatzbedeutung dieser Unternehmen verdeutlicht.
Die Feststellungen zur Vertriebstätigkeit, zum Produktportfolio und vor allem zum jeweils regional begrenzten Vertriebsschwerpunkt bzw. Kernabsatzgebiet der übrigen im Wettbewerbsausschuss repräsentierten Brauereien beruhen auf den diesbezüglichen Angaben insbesondere folgender Zeugen:
Der Zeuge C.6 hat die C.2 als klassische Regionalbrauerei mit einem Schwerpunkt-Absatzradius von 30 bis 35 km um ihren Braustandort in … beschrieben; ferner hat er als Produkt dieser Brauerei im Schwerpunkt Pils benannt und das Absatzgebiet dergestalt abgegrenzt, dass es bis … reiche, während etwa das Absatzgebiet der G. im Bereich … ende sowie das Absatzgebiet der früheren S.3 aus … ohne Überschneidungen mit C.2 nur bis in das … gereicht habe und schließlich keine räumlichen Überschneidungen mit den M. in … und T. mit Sitz in …. existiert hätten; neben der damit zugleich bekundeten Eingrenzung der Brauereien S.3, M. und T. hat der Zeuge C.6 ferner die I.2 derselben Region wie die C.2 zugeordnet und als unmittelbaren Wettbewerber bezeichnet;
im Wesentlichen damit übereinstimmend hat der Zeuge G.2 bekundet, dass das Hauptabsatzgebiet der G. damals wie heute in einem Umkreis von rund 15 km um den Brauereistandort in … herum gelegen habe, es sich hierbei also im Wesentlichen um das Ruhrgebiet handele und die G. in der Hauptsache Pils braue;
ähnlich hat der Zeuge T.1 auf Frage nach dem Hauptabsatzgebiet der M. dahin abgegrenzt, dass es sich um eine klassische Regionalbrauerei von vorwiegend Bier der Sorte Pils mit einem Hauptabsatzgebiet im Radius von 40 bis 50 Kilometern, im Zeitraum 2007/2008 eher von 30 Kilometern „um den …“ gehandelt habe; dies entspricht einer regionalen Zuordnung zum Ruhrgebiet;.
der Zeuge T.1 hat bekundet, die T. mit Sitz in … habe hauptsächlich Pils produziert, wobei Hauptabsatzgebiet im Zeitraum 2005 bis 2008 und im Bereich Flaschenbier die Stadt … und deren direkte Nachbarstädte gewesen sei, während im Gastronomiebereich das Absatzgebiet weiter gereicht habe;
der Zeuge I.3 hat als Kernabsatzgebiet der nach seinen Angaben von ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer geleiteten C.3 aus … die niederrheinische Heimatregion dadurch umrissen, dass er als wesentliches Wettbewerberfeld die Unternehmen im Altbierbereich, namentlich die Altbierbrauer E:1 (…) und G.4 (…) bezeichnet und damit in sachlicher Hinsicht als Hauptprodukt Bier der Sorte Alt und in räumlicher Hinsicht das Hauptverbreitungsgebiet von Altbier angesprochen hat.
c) Die festgestellten Termine von Sitzungen des Wettbewerbsausschusses im Zeitraum 2006 bis 2007 wie auch des Ortes der Sitzungen ergeben sich aus den Sitzungsprotokollen, namentlich des Protokolls über die Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 14. Juni 2006 in … und des Protokolls über die Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 in ….
4. Zu den branchenweiten Preiserhöhungen in den Jahren 2002 bis 2008
Die Feststellung, dass die Bierpreise vor dem Jahr 2006 zuletzt im Jahr 2002 branchenweit erhöht worden waren, folgt insbesondere aus den hier beispielhaft angeführten Presseartikeln „Brauereien planen Preiserhöhungen“ vom 5. April 2006 auf T.4, „Brauereien erhöhen Bierpreise“ vom 15.08.2006 im I.6, „Bierpreiserhöhung Vernichtungswettbewerb auf Hochtouren“ in der J. vom 31.08.2007, „Bierpreiserhöhung Willkommen in Absurdistan“ aus der J. vom 23.03.2007 und „Bier wird kräftig teurer“ vom 10.09.2007 auf M.2.
Die Feststellungen zur Bierpreiserhöhung des Jahres 2006, namentlich dazu, welche Brauerei zu welcher Zeit und für welche Gebinde eine Abgabepreiserhöhung mit welchem Geltungszeitpunkt schriftlich ankündigte, ergeben sich aus den in die Hauptverhandlung zu Beweiszwecken eingeführten Ablichtungen von Ankündigungsschreiben verschiedener Brauereien aus dem Jahr 2006, hier nur beispielhaft aufgezählt der Ablichtung
eines Ankündigungsschreibens der „L.1“ mit Datumsangabe „Im Juli 2006“ und der Betreffzeile „Preisanpassungen“ an die V.3 nebst Anlage „L.1 Preisliste ab Rampe L.1 – gültig ab 01.10.2006 -“
eines Ankündigungsschreibens der C.4 vom 16. August 2006 an die „V.4“ unter anderem mit der „Preisliste C.4 (gültig ab 01.10.2006)“,
eines Ankündigungsschreibens der „V.“ an die V.4 vom 21. April 2006 mit der Betreffzeile „Bierpreiserhöhung zum 01. August 2006“,
eines Ankündigungsschreibens der D.1 vom 17. Juli 2006 ohne Adressangaben mit der Betreffzeile „Anpassung der Fassbierpreise“,
eines Ankündigungsschreibens der C.2 vom 31. Juli 2006 mit Betreffzeile „Korrektur unserer Abgabepreise für Eigen- und Handelsprodukte“ nebst der Liste „Preiserhöhung ab 18.09.2006“,
eines Ankündigungsschreibens der C.3 vom 20. Oktober 2006 an die „V.4“, …, mit der Betreffzeile „Preiserhöhung Fassbier zum 01.12.2006“,
eines Ankündigungsschreibens der G. vom 29.11.2006 an die „V.5“, …, mit Betreffzeile „Preisanpassung zum 01. Dezember 2006“,
eines Ankündigungsschreibens der I.2 vom 20.02.2006 mit der Betreffzeile „Preisanpassung zum 3. April 2006“ an die C.9, …,
eines Schreibens der S.2 vom 19.10.2006 mit nicht abgedrucktem Adressfeld nebst Anlage „Preisliste Getränkefachgroßhandel“ /„gültig ab 23.10.2006“,
und nicht zuletzt der Ablichtung
eines Ankündigungsschreibens der F.1 an die V:4 mit Datumsangabe „Im August 2006“ nebst darin bezeichneter Anlage „Preisliste … per 01.10.2006“,
eines Ankündigungsschreibens der D. vom 30. Oktober 2006, adressiert „AN UNSERE VEREHRTEN KUNDEN“ und der Betreffzeile „Preisanpassung unserer Fass- und Flaschenbiere zum 27.11.2006“ nebst Anlage „D. PREISLISTE GROSSHANDEL gültig ab: 27. November 2006“ und
eines Ankündigungsschreibens der „Q.“ vom 14. November 2006 an „V.4“, …, mit der Betreffzeile „Preisanpassung“ nebst Anlagen.
Desgleichen beruhen die Feststellungen zur Bierpreiserhöhung im Zeitraum 2007/2008 einschließlich der Daten, welche Brauerei zu welcher Zeit und für welche Gebinde eine Abgabepreiserhöhung mit welchem Geltungszeitpunkt schriftlich ankündigte, auf der Einlassung der Nebenbetroffenen Q. und einer Fülle in die Hauptverhandlung eingeführter Ablichtungen von Ankündigungsschreiben verschiedener Brauereien aus dem Jahr 2007 und teils 2008, beispielsweise der Ablichtung
eines Muster-Ankündigungsschreibens der L.1 mit Angabe „direkte Verleger – Rampe L.1 …“ und Datumsangabe „im Oktober 2007“ nebst Anlage „L.1 Preisliste ab Rampe L.1 – gültig ab 04.02.2008 -“ sowie der weiteren Ablichtung eines Ankündigungsschreibens der „L.1“ an die „V.3“, …, mit Datumsangabe „im Oktober 2007“ und der Betreffzeile „Preisanpassung“,
eines Ankündigungsschreibens der C.4 vom 26.10.2007 mit maschinenschriftlichem Vermerk im Adressfeld „An alle GFGH Inland“ nebst Anlage „Erhöhungssätze zur Bierpreisanpassung zum 01.02.2008 (für Fassbier zum 18.02.2008)“,
eines Ankündigungsschreibens der V. an die N.1, Getränkefachgroßhandlung in …, vom 20.10.2007 mit Betreffzeile „Bierpreiserhöhung zum 01. Februar 2008“,
eines Ankündigungsschreibens der D.1 an S.7, …, vom 16.10.2007 mit der Betreffzeile „Bierpreisanpassung“,
eines Ankündigungsschreibens der G. vom 31.03.2008 an „Herrn B.1 V.5“, …, mit der Betreffzeile „Preisanpassung für G. Fassbier zum 01. April 2008“,
eines Ankündigungsschreibens der T. vom 31.10.2007 an die V.6, …, mit der Betreffzeile „Preisanpassung Flaschenbier zum 01. Februar 2008“ nebst Anlage,
eines Ankündigungsschreibens der I.2 vom 29.10.2007 an die N.1, …, mit Betreffzeile „Bierpreiserhöhung zum 1. Februar 2008“
sowie der Ablichtung
eines Ankündigungsschreibens der F.1 vom 03. Dezember 2007 an die V.6, …, mit der Betreffzeile „Preisanpassung“, und
des als „INFOBRIEF“ überschriebenen Schreibens der D. vom 23. April 2008 mit Betreffangabe „Preisanpassung zum 02.06.2008 nebst Anlage Anlage „PREISLISTE GROSSHANDEL“ / „gültig ab: 01. Juni 2008“.
B. Zum Tatvorwurf
Die Betroffenen und Nebenbetroffenen waren aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Denn der Senat hat aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung keine Überzeugung von einer Abstimmung zwischen den Teilnehmern des Wettbewerbsausschusses in Bezug auf eine Bierpreiserhöhung in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 zu schöpfen vermocht.
Der nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V. mit § 261 StPO auch im Bußgeldverfahren beherrschende Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung besagt, dass das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung seine Sachentscheidung trifft. Hierzu genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige und nicht bloß auf denktheoretischen Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht mehr aufkommen. Bleiben demgegenüber in der Hauptverhandlung nach sorgfältiger Aufklärung noch vernünftige Zweifel, müssen diese sich zugunsten des Betroffenen bzw. der Nebenbetroffenen auswirken.
So liegt der Fall hier. Die Einlassungen der Betroffenen I. und S. wie auch der drei Nebenbetroffenen sind ebenso wie die Einlassung des inzwischen verstorbenen C.1 in seiner Vernehmung als Betroffener am 30. Januar 2013 beim Bundeskartellamt in Hinsicht auf eine Abstimmung des Preissetzungsverhaltens zwischen den Unternehmensrepräsentanten im Wettbewerbsausschuss unergiebig; dies gilt sowohl hinsichtlich des Vorwurfs eines Informationsaustauschs zwischen den Teilnehmern der Wettbewerbsausschuss-Sitzung am 5. September 2007 zum Thema Bierpreiserhöhung als auch in Hinsicht auf das mit den Bußgeldbescheiden noch vorgeworfene Grundverständnis zwischen den Repräsentanten im Wettbewerbsausschuss, sich über Preiserhöhungen abzustimmen (hierzu insgesamt nachfolgend 1.). Aber auch nach umfassender Würdigung des gesamten Beweisergebnisses werden die Betroffenen und Nebenbetroffenen nicht des vorgeworfenen oder eines anderweit kartellrechtlich verbotenen Verhaltens überführt. Insbesondere konnte weder zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich die Teilnehmer der Sitzung am 5. September 2007 mittels einer Ankündigung konkreter Preiserhöhungsabsichten einzelner von ihnen oder mittels eines sonstigen Austauschs gehaltvoller und individualisierter Informationen über das künftige Marktverhalten einzelner oder mehrerer dort repräsentierter Unternehmen in Bezug auf eine nach Höhe und Zeitpunkt bestimmbare Preiserhöhung ins Bild gesetzt hätten (hierzu nachfolgend 2.), noch konnte irgendein Grundverständnis zwischen den Unternehmensrepräsentanten im Wettbewerbsausschuss zu einem regelmäßigen bzw. wiederkehrenden Informationsaustausch über die Absichten der dort jeweils repräsentierten Brauereien in Bezug auf künftige Bierpreiserhöhungen oder eine fortlaufende Kommunikation solcher Pläne festgestellt werden (hierzu nachfolgend 3.). Ohne Beweisrelevanz sowohl für das Geschehen in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 als auch hinsichtlich eines Grundverständnisses des beschriebenen Inhalts ist des Weiteren das Geschehen in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 14. Juni 2006, zumal der Senat auf der Grundlage des Beweisergebnisses einen insofern ursprünglich vorgeworfenen Informationsaustausch über konkrete Preiserhöhungserwägungen zwischen den Sitzungsteilnehmern nicht feststellen kann (hierzu nachfolgend 4.). Obwohl es nach alldem nicht mehr auf einen Nachweis ankommt, dass der Betroffene I. gerade im Zeitpunkt eines – eben nicht zweifelsfrei feststellbaren – Gesprächs über eine künftige Bierpreiserhöhung in der Ausschuss-Sitzung anwesend war, konnte dennoch die dies in Frage stellende Einlassung des Betroffenen I. nicht widerlegt werden (hierzu nachfolgend 5.).
1. Einlassungen
Zu dem mit den Bußgeldbescheiden erhobenen Vorwurf einer Verhaltensabstimmung in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 und der anschließenden Umsetzung einer Preiserhöhung haben sich die Betroffenen und Nebenbetroffenen wie folgt eingelassen:
a) Der Betroffene I. hat hinsichtlich der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 eingeräumt, am Sitzungstag anwesend gewesen zu sein und die Teilnehmerliste unterschrieben zu haben. Er hat sich jedoch dahingehend eingelassen, an irgendeinen Austausch oder irgendeine Kommunikation der Sitzungsteilnehmer über sensible Informationen wie Preise überhaupt keine Erinnerung zu haben, weshalb er davon ausgehe, eine derartige Kommunikation auch nicht erlebt zu haben. Dies erläuternd hat der Betroffene I. im Rahmen seiner Einlassung angegeben: Er sei aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen gewesen, während der Sitzung zu seinem Auto zu gehen; daran könne er sich gut erinnern, weil der in Rede stehende 5. September der Geburtstag seines verstorbenen Vaters sei und er – der Betroffene – auf dem Weg zu seinem Auto noch gedacht habe: „Stell dich nicht so an, dein Vater hätte in deinem Alter gesundheitsbedingt an einer solchen Sitzung gar nicht teilnehmen können“; er gehe deshalb davon aus, dass er während des etwaig relevanten Sitzungsabschnitts nicht im Sitzungsraum, sondern in seinem Auto bzw. auf dem Hin- oder Rückweg zum Auto gewesen sei, da er sich anders das völlige Fehlen einer Erinnerung nicht erklären könne. Den Umstand, dass er dies erstmals in der Hauptverhandlung öffentlich bekannt gemacht hat, hat der Betroffene I. damit erklärt, aus persönlichen Gründen bisher nur mit seiner engsten Familie über seinen gesundheitlichen Zustand gesprochen und hiervon selbst seinem Verteidiger erst im Vorgriff auf die Hauptverhandlung berichtet zu haben; mit seiner nunmehrigen Transparenz wolle er sachdienlich zur Beendigung des ihn nun schon seit etlichen Jahren zeitlich und aufwandsmäßig wie auch emotional sehr belastenden Verfahrens beitragen.
Zu der vorangegangenen Sitzung des Wettbewerbsausschusses im Jahr 2006 hat der Betroffene I. ebenfalls seine Teilnahme an der Sitzung eingeräumt und bestätigt, die Teilnehmerliste unterschrieben zu haben, sich darüber hinaus aber dahin eingelassen, keine Erinnerungen daran zu haben, dass sich die Sitzungsteilnehmer über auch nur im Ansatz sensible Informationen wie beispielsweise Preiserhöhungen ausgetauscht hätten; erst während des Verfahrens vor dem Bundeskartellamt habe er unter Mithilfe seiner Ehefrau den Grund für seine auch diesbezüglich fehlende Erinnerung herausgefunden: Wie er schon im Verfahren beim Bundeskartellamt dargelegt und belegt habe, habe er diesen Teil der Sitzung gar nicht erlebt, weil er vor der Sitzung mit seiner Ehefrau ein Geschäft in … besucht habe und deshalb verspätet zur Sitzung hinzugekommen sei.
b) Die Nebenbetroffene F. hat im Rahmen ihrer Einlassung verschiedene Aufklärungsbeiträge zu den Markt- und Wettbewerbsstrukturen sowie zu ihrer betrieblichen Organisation, zu ihren Vertriebsstrukturen, zu ihrem Kernabsatzgebiet und zur zeitlichen Einordnung ihrer diesbezüglichen Angaben, ferner zu ihren gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen, zur Frage der wirtschaftlichen Einheit und nicht zuletzt zu ihren Umsatzerlösen verschiedener Geschäftsjahre geleistet. Zur Sache hat sie sich die Einlassung des Betroffenen I. ausdrücklich zu eigen gemacht und sich im Übrigen wie folgt eingelassen:
Sie habe mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 eine Preiserhöhung für das gesamte Sortiment angekündigt, die sodann auch wie angekündigt zum 1. März 2008 in Kraft getreten (also ohne Einschränkung umgesetzt worden) sei. Der Erhöhungssatz sei im Unternehmen heute nicht mehr aufklärbar, jedoch würden die im Tatvorwurf benannten Beträge plausibel erscheinen und insoweit akzeptiert. Nachdem unternehmensintern bereits für die Zeit 2008/2009 eine weitere Preiserhöhung intensiv und kontrovers diskutiert worden sei und man sich damals letztlich entschieden habe, die Preise nicht zu erhöhen, habe die Nebenbetroffene hiernach erstmals wieder zum 18. Februar 2012 eine Preiserhöhung für das gesamte Sortiment vorgenommen.
c) Der Betroffene S. hat im Wege der Einlassung neben Daten zu seiner Person, seinem Werdegang und seinen familiären Verhältnissen ausgeführt, seit dem 1. Januar 1999 persönlich haftender Geschäftsführer der Nebenbetroffenen D. mit der Zuständigkeit für Vertrieb und Marketing zu sein und in dieser Funktion auch an den Sitzungen des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 wie auch zuvor am 14. Juni 2006 teilgenommen zu haben.
Über seine bereits im Zusammenhang mit der grundlegenden Szenerie der vorgeworfenen Tat erörterten allgemeinen Angaben zum Wesen sowie Zweck und zur Organisation des Wettbewerbsausschusses hinaus hat der Betroffene S. behauptet, dass traditionell Tagesordnungspunkt 1 einer Sitzung des Wettbewerbsausschusses die „Allgemeine Marktlage“ gewesen sei, worunter die Ausschuss-Mitglieder in der Regel allgemeine Entwicklungen im Markt diskutiert und in diesem Zusammenhang teilweise auch allgemeine Auskünfte zur wirtschaftlichen Situation ihres jeweiligen Arbeitgebers erteilt hätten; hierbei sei nach seinem Eindruck häufig „geflunkert“ worden und auch er selbst habe sich insoweit stets zurückgehalten und sinngemäß nur geäußert, dass die Geschäfte einigermaßen gut liefen.
Eigens zur Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 hat sich der Betroffene S. über seine eingeräumte Teilnahme hinaus wie folgt eingelassen:
Nach seiner Erinnerung seien auch Herr C.1 und der weitere Betroffene I. anwesend gewesen, wobei er – der Betroffene S. – jedoch weder bestätigen noch ausschließen könne, dass I. am 5. September 2007 einmal die Sitzung verlassen habe. Nicht zugegen sei sein Kollege vom Marktführer S.2 gewesen; ferner sei der … Ableger der S.6, bei dem es sich jedenfalls damals immerhin um die Nummer 2 in … gehandelt habe, im Zeitpunkt jener Sitzung noch nicht einmal Mitglied im Verband gewesen. Nach seiner Erinnerung sei am 5. September 2007 die >Allgemeine Marktlage< wegen verschiedener Vorträge von Gastreferenten abweichend erst unter einem späteren Tagesordnungspunkt aufgerufen worden. Er erinnere sich „vage“ daran, dass unter diesem Punkt Herr I.3 den Teilnehmern Gelegenheit gegeben habe, etwas zur allgemeinen Marktentwicklung zu sagen. In diesem Zusammenhang habe Herr G.1 „dann wohl“ mitgeteilt, dass B. die Preise für Flaschen- und Fassbier erhöht habe, was zu jenem Zeitpunkt am Markt längst bekannt gewesen sei. Es könne sein, dass diese Äußerung aufgegriffen und Herr L.2 von D.1 auf Marktgerüchte über eine gleichfalls von D.1 beabsichtigte Preiserhöhung angesprochen worden sei; entsprechendes sei in der M.2 und anderen Fachorganen im Vorfeld der Sitzung immer wieder thematisiert worden. Er – der Betroffene S. – könne nicht ausschließen, dass Herr L.2 daraufhin die Erwartung geäußert habe, dass sich der Bierpreis für Premiumbier für den Endverbraucher um einen Euro pro Kasten erhöhen werde. Er – der Betroffene S. - könne sich nicht erinnern und halte es auch für sehr unwahrscheinlich, dass Herr L.2 geäußert habe, dies gelte auch für Fassbier. Er erinnere sich jedoch vage daran, dass Herr C.5 in diesem Zusammenhang irgendetwas gesagt habe, aber Gehaltvolles sei es sicher nicht gewesen, zumal Herr C.5 Techniker und bei V. für die operativen Abläufe im Betrieb verantwortlich gewesen sei. An sonstige Redebeiträge zum Thema Bierpreiserhöhung erinnere er sich nicht; er selbst habe sich zu diesem Thema definitiv nicht geäußert und sei sich auch ziemlich sicher, dass die Herren I. und C.1 dazu nichts gesagt hätten. Auch am Rande der Sitzung sei nach seiner Erinnerung über die Frage einer Bierpreiserhöhung nicht gesprochen worden. Die Entscheidung bei der Nebenbetroffenen D., die Preise im Fassbierbereich zu erhöhen, sei nicht unmittelbar im Anschluss an die Wettbewerbsausschusssitzung, sondern erst am 28. April 2008 erfolgt und zum 1. Juni 2008 umgesetzt worden; die Preise für Flaschenbier habe D. nicht erhöht. Es habe aber auch keine Preissenkung in den Listenpreisen gegeben.
Zur vorangegangenen Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 14. Juni 2006 hat der Betroffene S. sich dahin eingelassen, dass dies die erste Sitzung des Wettbewerbsausschusses gewesen sei, an der er überhaupt teilgenommen habe; der Teilnehmerkreis sei von dem der Sitzung im September 2007 abgewichen, jedoch habe auch bei jener Sitzung sein Kollege von S.2 gefehlt und sei auch seinerzeit die S.6 im Verband nicht mehr vertreten gewesen; nach seinen lückenhaften Erinnerungen seien in der Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt 1 „Allgemeine Marktlage“ vage Andeutungen gemacht worden, dass man aufgrund der damaligen Marktlage Preiserhöhungen allgemein für möglich oder sogar wahrscheinlich halte, ohne dass dabei jedoch auf konkrete Brauereien Bezug genommen worden sei; Anlass hierfür hätte eine bereits zuvor im April des Jahres 2006 am Markt angekündigte Fassbierpreiserhöhung von V. sein können; er – der Betroffene S. – erinnere sich weder daran, dass im Rahmen der Ausschuss-Sitzung und in diesem Zusammenhang irgendwer konkrete Zahlen genannt hätte, noch daran, dass Herr C.6 konkrete Preiserhöhungsabsichten geäußert hätte; Letzteres hätte ihn – den Betroffenen – auch nicht interessiert, weil sein Unternehmen im Vertriebsgebiet von C.2 keine 100 Hektoliter X.4 verkaufe und umgekehrt C.2-Pils in … nicht präsent sei; eine Erinnerung fehle ihm auch hinsichtlich der Frage, ob Herr S.4 sich in der Sitzung geäußert hätte; er schließe aus, dass es unter dem Tagesordnungspunkt 1 eine Diskussion oder irgendeinen „Aufreger“ gegeben habe, weil er sich sonst daran erinnern würde; er – der Betroffene S. - habe sich in der Sitzung am 14. Juni 2006 „definitiv“ nicht zu Preiserhöhungsabsichten geäußert; D. habe auch nicht nach der Sitzung, sondern erst im November 2006 und damit fast ein halbes Jahr später die Fass- und Flaschenbierpreise erhöht, und zwar in Reaktion auf die Umsetzung der Mehrwertsteuererhöhung zum 1. Januar 2007 und auf die Preispolitik des maßgeblichen Wettbewerbers S:2, der am 19. Oktober 2006 eine Erhöhung seiner Fass- und Flaschenbierpreise angekündigt gehabt hätte; bei dem Erhöhungssatz habe sich D. am Preisniveau von S.2 orientiert.
d) Die Nebenbetroffene D. hat im Wege der Einlassung umfangreiche Aufklärungsbeiträge vor allem zu ihrem Geschäftsgegenstand, ihrem Produkt- und Markenportfolio sowie ihrem Kernabsatzgebiet und zu ihrer eigenen Absatzorganisation und Vertriebsstruktur, ferner zur Struktur des Absatzes bzw. Vertriebs von X.4-Bier im Allgemeinen und zur diesbezüglichen Marktabgrenzung einschließlich ihrer diesbezüglichen Einschätzung der „Marktverhältnisse auf den Vertriebsmärkten für X.4 im Raum …“, ihren wesentlichen Wettbewerbern und der Intensität dieser Wettbewerbsverhältnisse sowie zu ihrer eigenen Marktstellung und nicht zuletzt zu ihren gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen, zur Frage der wirtschaftlichen Einheit und zu relevanten Umsatzerlösen verschiedener Geschäftsjahre geleistet.
Darüber hinaus hat sie sich zum Kerngeschehen des Tatvorwurfs dahin eingelassen, bezogen auf den gesamten Zeitraum 2007 und 2008 erst mit Schreiben vom 23. April 2008 eine Bruttopreiserhöhung für „X.2“-Fassbier
um 7 Euro pro Hektoliter für Unternehmen des GFGH und
um 10 Euro pro Hektoliter im Direktgeschäft
mit Wirkung zum 1. Juni 2008 angekündigt zu haben. Unter Berücksichtigung einer parallelen Einführung einer „Absatzmeldegebühr“ in Höhe von 2 Euro pro Hektoliter, mit der die Meldung für Fassbierabsätze an einzelne Gastronomiebetriebe vergütet worden sei, habe die Nettopreiserhöhung für den GFGH bei nur 5 Euro pro Hektoliter gelegen. Diese Preiserhöhung, die sämtliche „X.2“-Fassgebinde betroffen habe, sei wie angekündigt auch zum 1. Juni 2008 umgesetzt worden. Die Absatzpreise für Flaschenbier seien hingegen nicht erhöht worden, weil sie – die Nebenbetroffene D. – erst im Vorjahr eine Erhöhung für Flaschenbiergebinde durchgeführt gehabt habe und trotz weiter steigender Energie- und Rohstoffkosten insoweit keinen Preisabstand zum Wettbewerber S.2 habe schaffen wollen. Nach der Preiserhöhung 2008 sei die nächste Preiserhöhung für Fass- und Flaschenbier erst mit Wirkung zum 1. April 2014 erfolgt.
e) Die Nebenbetroffene Q. hat im Wege der Einlassung ebenfalls umfangreiche Angaben zu den Vertriebs- und Marktstrukturen im Absatz von X.4-Bier sowohl an den Einzelhandel als auch an die Gastronomie im Allgemeinen und zu ihren eigenen Vertriebsstrukturen und ihrer eigenen Marktstellung im Besonderen,
zu ihrem Geschäftsgegenstand und ihrem Produkt- und Markenportfolio sowie zu ihrer eigenen Absatzorganisation und Vertriebsstruktur sowie nicht zuletzt zu ihren gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen, zur Frage der wirtschaftlichen Einheit und zu relevanten Umsatzerlösen verschiedener Geschäftsjahre gemacht.
Darüber hinaus hat sie sich zum Kern des Tatvorwurfs dahin eingelassen, dass es sich bei der Unterschrift hinter der Namennennung „C.1“ auf der Anwesenheitsliste zur Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 um die des Herrn C.1 handele und deshalb dessen Teilnahme an der in Rede stehenden Sitzung eingeräumt werde. Zum Inhalt der Sitzung könne nichts Näheres angegeben werden, weil der inzwischen verstorbene C.1 seinem Sohn, Herrn C.7, nichts berichtet habe und auch vom Hörensagen keine Kenntnisse ihres derzeitigen Vertreters bestünden. Die Nebenbetroffene Q. hat weiter ausgeführt, im Zeitraum 2007 bis 2008 eine eigene Bierpreiserhöhung ausschließlich für Fassbier am 11. März 2008 angekündigt und zum 1. April 2008 umgesetzt zu haben. Der so im Jahr 2008 erhöhte Listenpreis habe bis zur Folge-Preiserhöhung für Fassbier im Jahr 2014 unverändert fortgegolten; allerdings hätten sich die mit den Kunden ständig neu verhandelten Konditionen, Rückvergütungen, Naturalrabatte etc. verändert. Die (Listen-)Preise für X.3-Flaschenbier seien im Zeitraum 2005 bis 2014 nicht erhöht worden.
f) Herr C.1 hatte sich bei seiner Vernehmung als Betroffener am 30. Januar 2013 beim Bundeskartellamt zu dem die Sitzung vom 5. September 2007 betreffenden Kernvorwurf zusammengefasst wie folgt eingelassen:
Er sei seit 30 Jahren Vorsitzender des Vorstands des L. und seit 25 Jahren Vorsitzender des Vorstands des Verbandes S.1 sowie seit 25 Jahren im Präsidium des E.; vor diesem Hintergrund habe er viele Sitzungen begleitet, so dass es ihm schwer falle, sich an einzelne Sitzungen zu erinnern, erst recht, wenn diese sechs oder sieben Jahre zurücklägen; daher könne er zu dem, was in den beiden Sitzungen des Wettbewerbsausschusses am 14. Juni 2006 und 5. September 2007 stattgefunden habe, im Wesentlichen nur aus den Protokollen wiedergeben; hiernach sei es um Wettbewerbsfragen gegangen, wozu etwa immer wieder Werbebeschränkungen für Alkohol gehört hätten; unter dem Tagesordnungspunkt „Allgemeine Marktlage“ sei es in den Sitzungen des Wettbewerbsausschusses etwa um die Absatzlage gegangen: so sei etwa diskutiert worden, welchen Einfluss ein schlechter Sommer oder schlechtes Wetter habe; unter dem TOP "Allgemeine Marktlage" sei des Weiteren schon einmal über Kundenforderungen gesprochen und auch die Preisentwicklung auf dem Rohstoffmarkt bei Malz und Hopfen und Energie sowie der sich daraus ergebende Kostendruck diskutiert worden; hier möge es hin und wieder auch die Feststellung gegeben haben, dass man den Kostendruck gerne über einen höheren Preis weitergeben würde; aber über Verkaufspreise werde nicht gesprochen; auch in Hinsicht auf die Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 erinnere er sich nicht daran, was unter dem Punkt „Allgemeine Marktlage“ im Einzelnen besprochen wurde; insbesondere erinnere er sich auch nicht an eine auf Wunsch des Herrn I.3 erfolgte Äußerung des Herrn L.2 darüber, dass eine Bierpreiserhöhung der Premium-Brauereien zum Januar 2008 erfolgen sollte, die im Ergebnis zu einer Anhebung des Kistenpreises im Einzelhandel von € 1 führen und von allen wesentlichen Premium-Herstellern Mitte bis Ende Oktober 2007 branchenweit schriftlich angekündigt werden sollte. Herr C.1 hatte bei der damaligen Vernehmung jedoch nicht ausschließen wollen, sich in der Sitzung dahin geäußert zu haben, dass er die Notwendigkeit einer Bierpreiserhöhung für gegeben erachte; das sage er immer wieder und jedermann; Q. würde gerne eine Bierpreiserhöhung machen, aber wegen der Gefahr von Marktanteilsverlusten traue sich keiner allein; Q. habe die Flaschenbierpreise jedenfalls in 2005 zum letzten Mal erhöht; des Weiteren erinnere er sich auch nicht an eine angeblich regelmäßige Kommunikation von zwischen Premium-Bierherstellern abgestimmten Bierpreiserhöhungen über die regionalen Brauereiverbände sowie die existierenden Arbeitsgemeinschaften an die Branche.
g) Bewertung der Einlassungen - Mit ihren teilgeständigen Einlassungen haben die Betroffenen und Nebenbetroffenen zwar einzelne durchaus bedeutsame Tatsachen, aber eben keine im Sinne des Kartellverbots tatbestandliche Handlung eingeräumt.
aa) Die Betroffenen und Nebenbetroffenen haben die Beweiserhebung insofern verkürzt, als zumindest die grundsätzliche Teilnahme der Betroffenen I. und S. sowie des Herrn C.1 an der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 eingestanden wurde, was – entgegen der während der Hauptverhandlung und im Schlussvortrag wiederholt vorgebrachten Auffassung des Bundeskartellamtes - als Tatsache allein anhand der Unterschriften auf der Anwesenheitsliste im Wege des Urkundenbeweises allenfalls indiziert gewesen wäre, aber ohne die Echtheit der Unterschriften oder die Teilnahme bestätigende Einlassungen noch der Verifizierung mittels weiterer Beweiserhebung bedurft hätte. Darüber hinaus ist schon aufgrund der Einlassungen jedenfalls hinsichtlich des Betroffenen S. und des Herrn C.1 unter Berücksichtigung dessen Angaben in seiner Vernehmung als Betroffener am 30. Januar 2013 auch ihre jeweilige Anwesenheit während der Abarbeitung des Tagesordnungspunkts >Allgemeine Marktlage< in der Sitzung am 5. September 2007 eingeräumt. Ferner ergibt sich schon aus den Einlassungen der drei Nebenbetroffenen, ohne dass es insofern weiterer Sachaufklärung bedurfte, die Fortgeltung des mit der Preiserhöhung 2008 geschaffenen Abgabepreises bis zum Jahr 2014.
bb) Kein Eingeständnis liegt im Falle aller Betroffenen und Nebenbetroffenen jedoch hinsichtlich des eigentlichen Tatvorwurfs vor, nämlich in Hinsicht auf eine konkrete Zusammenarbeit bzw. Fühlungnahme zwischen den Teilnehmern des Wettbewerbsausschusses – speziell in der Sitzung am 5. September 2007 – in Bezug auf eine künftige Bierpreiserhöhung.
(1) Insbesondere die Einlassung des Betroffenen S. ist entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft und des Bundeskartellamtes in deren jeweiligem Schlussvortrag nicht als Beleg eines Informationsaustauschs über beabsichtigte Bierpreiserhöhungen zu würdigen. Die Angaben des Betroffenen S. zur Thematisierung der Bierpreise in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 lassen zwar eine differenzierte Darstellung vermeintlicher Erinnerungsgrade erkennen, zeigen aber letztlich ausnahmslos und unmissverständlich auf, dass der Betroffene insofern keinerlei sichere Erinnerung hat:
Soweit der Betroffene S. eine „vage“ Erinnerung – insofern an die Umstände zur Gesprächseröffnung unter dem Tagesordnungspunkt „Allgemeine Marktlage“ durch den Zeugen I.3 und an eine inhaltlich erklärtermaßen auch nicht genauer erinnerte Äußerung des Zeugen C.5 im Verlauf des Gesprächs – beschrieben hat, kann dies bei verständiger Würdigung der auch umgangssprachlich gebräuchlichen Wortbedeutung von „vage“ nicht anders verstanden werden, als dass der Betroffene S. sich an die angesprochenen Umstände nur unbestimmt, verschwommen und nebulös zu entsinnen meint und damit letzten Endes einen zweifelhaften sowie unsicheren Erinnerungswert zum Ausdruck gebracht hat.
Ähnliches gilt, soweit der Betroffene seine Erwähnung einer Äußerung des Zeugen G.1 über eine bereits erfolgte Preiserhöhung von B. mit der Einschränkung „wohl“ versehen hat und damit hat durchblicken lassen, dass seine Angaben nicht einer echten Erinnerung, sondern letztlich einer Vermutung oder Schlussfolgerung entspringen.
Soweit der Betroffene S. eine Äußerung des Zeugen L.2 über sowohl Preiserhöhungsabsichten D.1 als auch die Erwartung einer bestimmten Preiserhöhung von Premiumbier als nicht ausgeschlossen bezeichnet hat, hat er damit implizit kundgetan, dass er sich an eine solche Äußerung – sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Frage, ob der Zeuge L.2 sich in der Ausschuss-Sitzung überhaupt im Zusammenhang mit dem Thema Bierpreiserhöhung geäußert hat, - gerade nicht erinnert, sich aber mangels besserer anderer Erinnerung auch nicht dahin festzulegen vermag, einen solchen Gesprächsverlauf und Gesprächsinhalt als denkbare Möglichkeit sicher verneinen zu können. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass der Betroffene S. eine Äußerung des Zeugen L.2 zu Preiserhöhungsabsichten D.1 sowie zur Erwartung einer allgemeinen Preiserhöhung von Premiumbier und deren Umfang weder bestätigen noch auszuschließen vermocht hat, demgegenüber aber eine noch weitergehende Äußerung des Zeugen L.2 zur Geltung dessen auch für Fassbier für „unwahrscheinlich“ gehalten hat. Bei verständiger Würdigung zeugt die unterschiedliche Bemessung des Wahrscheinlichkeitsgrades gerade von einem Wertungsakt und nicht von einem besseren Erinnerungsvermögen hinsichtlich der für wahrscheinlicher erachteten Umstände.
Um eine bloße (Selbst-)Einschätzung anstatt einer Erinnerung handelt es sich erkennbar auch bei den Angaben aus der Einlassung des Betroffenen S., sich selbst „definitiv“ nicht geäußert zu haben und sich auch „ziemlich sicher“ zu sein, dass die Herren I. und C.1 ebenfalls nichts zu dem Thema gesagt hätten. Der hierauf Bezug nehmenden Würdigung des Bundeskartellamtes in dessen Schlussvortrag, dass eine solche Behauptung eine Erinnerung jedenfalls an das Ob einer Erörterung des Preiserhöhungsthemas voraussetze und deshalb als selektiv sichere Teilerinnerung einen Informationsaustausch grundsätzlich belege, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Grundannahme des Bundeskartellamtes ist schon nicht zwingend. Wie bereits ausgeführt, hat der Betroffene S. sich im Kern gerade dahin eingelassen, sich an die vorgeworfene Erörterung des Preiserhöhungsthemas auch nicht im Ansatz zu erinnern; vor diesem Hintergrund können die weiteren Angaben,
definitiv sicher zu sein, sich selbst nicht geäußert zu haben, und sich ziemlich sicher zu sein, dass die Herren I. und C.1 sich ebenfalls nicht äußerten,
nicht als insoweit plötzlich ohne ersichtlichen Anlass dennoch aufblitzende Teilerinnerung, sondern bei verständiger Würdigung dahin verstanden werden, dass der Betroffene dies unter Reflektion der subjektiven Selbsteinschätzung, sich doch sicherlich regelgerecht verhalten zu haben, lediglich ableitet und diese Ableitung – mit einer nach der Lebenserfahrung hierfür typischen subjektiven Gewissheitsabstufung von einer definitiven subjektiven Sicherheit für die eigene Person zu einer vorsichtigeren Einschätzung anderer Personen („ziemlich sicher“) – assoziierend auf die ihm persönlich und beruflich bekannten Herren I. und C.1 ausweitet. Hierzu knüpft seine Einschätzung ersichtlich lediglich im Sinne eines >selbst-wenn-Schlusses< an die erklärtermaßen nicht erinnerte, insoweit aber hypothetisch einmal unterstellte Möglichkeit einer Erörterung des Preiserhöhungsthemas an.
Bei all dem ist schließlich auch wertend einzubeziehen, dass die Einlassung des Betroffenen S. einen plausiblen Grund für die behauptete Unsicherheit im Erinnerungsvermögen verdeutlicht hat. Nach seiner Einlassung sei die vom Zeugen G.1 „wohl“ unterbreitete Information über die zu jenem Zeitpunkt bereits geschehene Preiserhöhung von B. am Markt längst bekannt gewesen. Dies findet Bestätigung etwa in dem in die Hauptverhandlung eingeführten Ankündigungsschreiben der J.1 vom 14. März 2007 mit dem Betreff „Preisanpassung zum 01. Mai 2007“ an die N.1, …, aber auch in dem Artikel „Bierpreiserhöhung Willkommen in Absurdistan“ in der J. vom 23. März 2007, in welchem u.a. über die Preiserhöhung von B. zum 1. Mai 2007 berichtet wird. Auch hinsichtlich der in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 möglicherweise vom Zeugen L.2 kundgegebenen Preiserhöhungsabsicht D.1 und womöglich auch noch mitgeteilten Erwartung einer bestimmten Preiserhöhung für Premiumbier um einen Euro pro Kasten im Endverbraucherpreis sei solches laut Einlassung des Betroffenen S. in der M.2 und anderen Fachorganen im Vorfeld der Sitzung immer wieder thematisiert worden; auch dies findet Bestätigung in einer Vielzahl in die Hauptverhandlung eingeführter Presseveröffentlichungen aus dem der in Rede stehenden Ausschuss-Sitzung vorgelagerten Zeitraum von März bis August 2007: so wird etwa in dem Presseartikel „Die Preise steigen“ vom 11.06.2007 in Y. über die Erwartung des E., dass spätestens im Herbst mit Preisaufschlägen von – so dort ausdrücklich – mindestens einem Euro je Bierkiste zu rechnen sei, berichtet und gibt der Presseartikel „S.6 will noch mehr Bier-Marken schlucken“ vom 13.Juni 2007 in Y. die Einschätzung des Chefs der Brausparte der P.-Gruppe, L.5, dahin wieder, dass dieser Preiserhöhungen von 50 Cent bis zu einem Euro pro Kasten für „unvermeidlich“ halte; Ähnliches berichteten seinerzeit die G.5 im Artikel „Das Bier wird teurer“ vom 22. Juni 2007, abermals Y. im Artikel „In Deutschland wird das Bier teurer“ vom 11. August 2007 und das I.7 im Artikel „Brauer drängen auf höhere Preise“ vom 13. August 2007; selbst in Bezug auf den Preis für X.4-Bier war beispielsweise im bereits am 16. August 2007 online veröffentlichten Artikel „X.4-preise sollen zum Jahresende steigen“ auf www…. unter Bezugnahme auf Äußerungen des Vorstands des L, C.1, die Rede von der Notwendigkeit einer Preiserhöhung; nicht zuletzt der Zeuge L.2 selbst wurde in dem Interview mit dem Titel „das eine tun, ohne das andere zu lassen“ aus der Publikation Getränkefachgroßhandel 7/2007 (dort Seite 8 – 12) dahin zitiert, dass aufgrund der Kosten die dringende Erforderlichkeit einer Anpassung der Bierpreise feststünde und der Tag, „an dem jeder vernünftig denkende Brauer die Erfordernis einer Preiserhöhung erkennt“, nicht mehr fern sein könne. Bei verständiger Würdigung hat der Betroffene S. die Annahme dessen, was der Zeuge G.1 „wohl“ gesagt habe und was der Zeuge L.2 nicht ausschließbar gesagt haben könnte, aus – im Fall B. - der bereits vorherigen Marktbekanntheit der Information bzw. –im Fall des Zeugen L.2, D.1 und der Premiumbrauer allgemein – aus einer in jenem Zeitpunkt ohnehin am Markt öffentlich geführten Diskussion geschlussfolgert. Anders formuliert: Unter Berücksichtigung der Einlassung in ihrer Gesamtheit ist es nahe liegend, dass der Betroffene S. sich plausibel deshalb nicht daran erinnern kann und insofern insbesondere weder bestätigen noch ausschließen kann, ob und mit welchen konkreten Redebeiträgen das Thema Bierpreiserhöhung gerade in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 erörtert wurde, weil dieses Thema und zwar mit konkreten Vorstellungen vor allem zum Erhöhungssatz und Erhöhungszeitpunkt seinerzeit omnipräsent in der Branche war.
Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund kann das bloße Einräumen der denkbaren Möglichkeit auch nicht – wie das Bundeskartellamt indes in seinem Schlussvortrag verstanden werden könnte - als vorsichtige Formulierung und deshalb als bloße Schutzbehauptung abgetan werden. Mit mangelnder Glaubhaftigkeit einer Einlassung gewinnt der Vorwurf keine höhere Wahrscheinlichkeit. In jedem Fall lässt sich aus den dargelegten Gründen auf die Einlassung des Betroffenen S. die Feststellung eines Abstimmungsprozesses zwischen den Teilnehmern der Wettbewerbsausschuss-Sitzung am 5. September 2007 nicht stützen.
(2) In vergleichbarer Weise sind auch die Angaben des inzwischen verstorbenen Herrn C.1 bei seiner Vernehmung als Betroffener am 30. Januar 2013 beim Bundeskartellamt zu verstehen: In der auch hiermit lediglich eingeräumten, damit aber weder bestätigten noch ausgeschlossenen Möglichkeit irgendeines Gesprächs über Bierpreise und deren Erhöhung liegt keinerlei (Teil-)Eingeständnis des Vorwurfs. Dass Herr C.1 damals die weder bestätigte noch ausgeschlossene Möglichkeit eines solchen Gesprächs konzedierte, erschließt sich bei verständiger Gesamtwürdigung seiner damaligen Einlassung. Vor allem seine scheinbar leugnende Behauptung, über Verkaufspreise werde nicht gesprochen, relativiert sich, wenn man sie zu seiner Gesamteinlassung in Beziehung setzt. Denn im Kern hat der damalige Betroffene unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sich in Anbetracht seiner langjährigen, umfangreichen und vielfältigen Verbandstätigkeit zudem nach einem Zeitablauf von – im Vernehmungszeitpunkt – etwa sieben Jahren an gar nichts aus der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 zu erinnern, sondern nur den Inhalt der Sitzungsprotokolle wiedergeben zu können. Da er sich erklärtermaßen an gar nichts erinnert hat, hat Herr C.1 allerdings ein Gespräch über eine Bierpreiserhöhung auch nicht generell auszuschließen vermocht; dies hat er etwa mit der eine solche Möglichkeit weder bestätigenden noch ausschließenden Formulierung verdeutlicht, dass – sinngemäß – ein Gespräch über den Kostendruck und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer Preiserhöhung „hin und wieder“ vorgekommen sein „mag“. Die unmittelbar in diesem Zusammenhang erfolgte Angabe, über „Verkaufspreise wird nicht gesprochen“, erscheint vor dem Hintergrund, erklärtermaßen eine Erinnerung weder in die eine noch in die andere Richtung zu haben, wie auch unter Berücksichtigung ihrer vom Bundeskartellamt seinerzeit protokollierten Formulierung, die verallgemeinert und generalisiert sowie nahezu regelhaft wirkt, eher als eine vom Selbstbild, sicherlich nichts kartellrechtlich Bedenkliches getan zu haben, abgeleitete Einschätzung. In jedem Fall kann auch auf diese Einlassung die Feststellung eines Abstimmungsvorgangs über eine Bierpreiserhöhung in vorgeworfener oder anderer Gestalt nicht gestützt werden.
2. Das Geschehen in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 konnte – jedenfalls unter dem Blickwinkel einer Fühlungnahme zwischen den Sitzungsteilnehmern in Bezug auf das Thema Bierpreiserhöhung – in der Hauptverhandlung nicht mit einem zur Überzeugung des Senats ausreichenden Maß an Sicherheit aufgeklärt werden.
Der Senat kann aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht feststellen, ob und wenn ja, welcher Sitzungsteilnehmer was zu diesem Thema sagte, und falls jemand etwas dazu sagte, ob und inwieweit dies über inhaltsleere Platituden zur allgemeinen Notwendigkeit einer weiteren Preiserhöhung hinausging. Insbesondere erlaubt das Ergebnis der Beweisaufnahme keine zweifelsfreie Feststellung, dass die Teilnehmer der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 sich einander über das künftige Marktverhalten einzelner oder mehrerer dort repräsentierter Unternehmen in Bezug auf eine nach Höhe und Zeitpunkt bestimmbare Preiserhöhung ins Bild gesetzt hätten, namentlich indem dort eine am Markt noch nicht bekannte Preiserhöhung von D.1 durch den Zeugen L.2 angekündigt worden wäre oder indem die Sitzungsteilnehmer sonst Informationen über konkrete und individualisierte Parameter einer beabsichtigten oder zumindest erwogenen künftigen Preiserhöhung ausgetauscht hätten. Die Einlassungen lassen diese Punkte – wie bereits ausgeführt - letztlich völlig offen. Von den vom Senat als Zeugen vernommenen weiteren Teilnehmern der Wettbewerbsausschuss-Sitzung vom 5. September 2007,
namentlich die Zeugen V.1, B.2, C.5, I.3, G.1, C.6, G.2, T.1, T.2, L.2 und S.4,
hat mit Ausnahme der Zeugen L.2 und S.4 keiner ausgesagt, dass mit konkretem und individualisierbarem Aussagegehalt über eine Preiserhöhung gesprochen worden wäre; nur die Zeugen L.2 und S.4 haben im Ergebnis konkrete Äußerungen zu einer künftigen Bierpreiserhöhung in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 bekundet; jedoch vermag der Senat den Angaben keines dieser beiden Zeugen zu folgen, weil ernstliche Zweifel an der Verlässlichkeit und Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen bestehen. Hierüber hilft auch nicht die urkundliche Beweislage hinweg, zumal sich hieraus auch nicht im Ansatz irgendein Anhaltspunkt entnehmen lässt, der Rückschlüsse darauf zuließe, ob und geschweige denn mit welchem konkreten Informationsgehalt das Thema Bierpreiserhöhung in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 besprochen wurde. Im Einzelnen zur Würdigung des Beweisergebnisses insoweit:
a) Als den wesentlichen Belastungszeugen im Sinne des in den Bußgeldbescheiden erhobenen Tatvorwurfs haben die Generalstaatsanwaltschaft und das Bundeskartellamt in ihren Schlussvorträgen den Zeugen L.2 hervorgehoben. Dieser hat
sowohl in seiner schriftlichen – so betitelten - „Zeugenaussage im Rahmen der von der D.1, Herrn L.2 und Herrn I.8 erklärten Bereitschaft· zur Zusammenarbeit (Marker)“ vom 7. November 2012
als auch in seiner Vernehmung als damals noch Betroffener beim Bundeskartellamt am 31. Januar 2013
wie auch schließlich bei seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung am 28. April 2021
Angaben zum Geschehen in der in Rede stehenden Ausschuss-Sitzung gemacht. Der dabei wiederholte Kern seiner Angaben ist sinngemäß Folgender:
Nachdem sich die Premiumbrauereien L.1, C.4, V. und D.1 auf eine Preiserhöhung für Fass- und Flaschenbier verständigt gehabt hätten, habe er in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 auf Frage – wohl des Ausschuss-Vorsitzenden I.3 - spontan den anderen Sitzungsteilnehmern berichtet, dass es seitens D.1 und womöglich auch anderer Premiumbrauereien eine Bierpreiserhöhung um einen Euro pro Kasten zum Januar geben werde und dies im September am Markt angekündigt werde; dieser Schritt sei für die Durchführung der zwischen den vier Premiumbrauern ohnehin abgesprochenen Bierpreiserhöhung weder gemeinsam vorgesehen noch sonst irgendwie von Bedeutung gewesen, vielmehr habe er dies nur, weil er gefragt worden sei, und bloß „kollegialiter“ im Wettbewerbsausschuss mitgeteilt.
Die Gesamtschau und Gesamtwürdigung der Angaben des Zeugen L.2 sowohl im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren als auch in der Hauptverhandlung ergeben indes, dass der Zeuge nicht als hinreichend verlässliches Beweismittel angesehen werden kann. Letztlich sind beim Senat vor allem unter den Aspekten Erinnerungsvermögen des Zeugen sowie Aussagekonstanz, Aussagestimmigkeit und nicht zuletzt Aussagemotivation ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage verblieben. Im Einzelnen:
aa) Die Bekundungen des Zeugen L.2 in der Hauptverhandlung zeigen in zentralen Punkten deutliche Anzeichen mangelnder Verlässlichkeit auf, vor allem indem Bekundungen zum zentralen Vorwurfgeschehen eine Aussagekonstanz sowie Aussagesicherheit vermissen lassen und zugleich wesentliche Erinnerungslücken aufzeigen, deren Hervortreten im Verlauf der Vernehmung dazu geführt hat, dass die Aussage immer weiter an Detailreichtum eingebüßt hat und sich letztlich nur noch auf einen abstrakt geschilderten Handlungskern zurückzieht, so dass der Sachverhalt als Ganzes ohne Substanz und unklar bleibt, und die Aussage in der behaupteten Erinnerung jedenfalls an diesen Kernpunkt übertrieben bestimmt wirkt.
(1) Dies betrifft zum einen die Schilderung der Umstände, die den Zeugen L.2 überhaupt erst zu seiner angeblichen Ankündigung einer Bierpreiserhöhung in der Ausschuss-Sitzung veranlasst haben sollen.
Noch detailliert und individuell durchgezeichnet folgt aus der Aussage des Zeugen L.2, dass es für ihn keinen Anlass zu einer unaufgeforderten Preiserhöhungsankündigung aus eigenem Antrieb heraus in der Wettbewerbsausschuss-Sitzung gab. Denn der Zeuge L.2 hat bekundet, dass die Information der Sitzungsteilnehmer am 5. September 2007 nicht zum gemeinsamen Plan der nach seiner Darstellung zwischen vier Premiumbrauern abgesprochenen Bierpreiserhöhung gehört habe und er – der Zeuge – auch nicht mit dem Vorsatz, dies in der Sitzung mitzuteilen, dort angereist sei, zumal ein Mitziehen anderer Brauereien, also auch der im Wettbewerbsausschuss repräsentierten regionalen Brauereien, für die Durchführung der behaupteten Absprache zwischen den vier Premiumbrauern „überhaupt keine Wichtigkeit“ gehabt habe und die Preiserhöhungsentscheidung D.1 im Zeitpunkt der Sitzung längst festgestanden habe. Ähnlich hat der Zeuge L.2 auf Nachfrage des Bundeskartellamtes in der Hauptverhandlung bekundet, dass eine Information anderer Brauereien darüber, was die Premiumbrauereien untereinander abgesprochen hätten, für das Vorgehen der Premiumbrauer nicht entscheidend gewesen sei. Hiernach fehlte aus Sicht des Zeugen L.2 in der damaligen Situation jeder Grund, von selbst die wettbewerbssensiblen Informationen über die Preiserhöhungsabsichten des eigenen Unternehmens und erst Recht die aus dem Verständnishorizont jedes vernünftigen Vertriebsmanagers anrüchige Information über eine Absprache mit anderen Premiumbrauern auch nur andeutungsweise preiszugeben.
Im Weiteren hat der Zeuge L.2 in der Hauptverhandlung aus scheinbar sicherer Erinnerung zunächst bekundet, er sei – ebenso wie die Repräsentanten der anderen Premiumbrauereien - während der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 ausdrücklich nach den Absichten der Premium-Brauereien in Hinsicht auf eine Bierpreiserhöhung gefragt worden und habe sich auch nur wegen dieser Frage dazu erklärt. Schon auf die hieran anschließende Nachfrage des Senats, wie das Thema im Einzelnen zur Sprache gekommen sei, hat der Zeuge allerdings deutlich abschwächend ausgesagt, er glaube sich zu erinnern, dass Herr I.3 ihn danach gefragt habe, und zwar „nach dem Motto“, dass nach seiner Kenntnis so etwas im Raume stünde.
Bereits für sich genommen zeigen diese Bekundungen erhebliche Erinnerungslücken und Unstimmigkeiten auf. Sowohl bei der in seiner Ausgangsbekundung gewählten passiven Formulierung, gefragt worden zu sein, als auch bei dem Fehlen einer diesbezüglichen Zuordnung, von wem die Frage an ihn herangetragen wurde, und schließlich bei der einschränkenden Formulierung, sich zu erinnern glauben, dass Herr I.3 die Frage gestellt habe, handelt es sich um Gesichtspunkte, die bei verständiger Würdigung deutlich darauf hinweisen, dass dem Zeugen eine Erinnerung an den wesentlichen Umstand, wer ihn zu der angeblichen Äußerung im Kreis der Sitzungsteilnehmer veranlasste, in der Hauptverhandlung völlig gefehlt hat. In ähnlicher Weise stellt sich auch die angebliche Erinnerung des Zeugen L.2 an den Gegenstand und Inhalt der Frage dar, da er diese nur dem „Motto“ nach wiederzugeben vermocht hat. Diese Umschreibung bringt unzweideutig zum Ausdruck, dass der Zeuge L.2 sich auch nicht ansatzweise an den Wortlaut, sondern allenfalls an einen von ihm so begriffenen thematischen Gegenstand der angeblichen Frage erinnert, so dass seiner Umschreibung der angeblichen Frage bereits die Ungewissheit anhaftet, ob sie tatsächlich Erlebtes umfasst oder sich als verinnerlichtes Ergebnis einer geistigen Reflektion, die Missverständnissen wie auch einem Kombinieren oder auch Rationalisieren unterliegen kann, darstellt. Die Spaltung der angeblichen Erinnerung dahin, scheinbar sicher zu wissen, dass man gefragt wurde, sich aber nicht an Details des Geschehens und insbesondere nicht daran zu erinnern, wer dies wie fragte, stellt sich darüber hinaus selbst unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Zeitablaufs als ein nicht plausibler Bruch in der angeblichen Erinnerung dar. Insoweit wäre vielmehr eine genauere Aussage zu erwarten gewesen, zumal die damalige Situation gerade aus der Sicht des Zeugen L.2 so vertraulich gewesen sein muss, dass er allein aufgrund der angeblichen Frage spontan bereit gewesen sein will, ohne Notwendigkeit, sondern – wie er bekundet hat – ausschließlich „kollegialiter“ wettbewerbssensible Informationen über das künftige Marktverhalten D.1 und womöglich auch eine Preiserhöhungskoordinierung zwischen den Premiumbrauern preiszugeben. In eine solche Vertrauensentscheidung fließen nach der Lebenserfahrung aber mindestens die Person des Fragenden und der Umstand, wie und mit welcher daraus erkennbaren Motivation gefragt wurde, mit ein. Ohne Erinnerung an solche Punkte erscheint die Aussage des Zeugen L.2 insoweit nicht stimmig.
Entscheidend kommt aber letztlich hinzu, dass sich selbst die von scheinbar sicherer Erinnerung getragene Bekundung, gefragt worden zu sein, im Verlauf der weiteren Aussage als bloße Vermutung entpuppt hat. Denn auf weitere Nachfrage des Senats zur Sicherheit seiner Erinnerung an eine Frage des Herrn I.3 hat der Zeuge L.2 eingeräumt, „de facto“ überhaupt keine Erinnerung daran zu haben, wie es zu seiner Auskunft gekommen sei; er erinnere sich nur an den Inhalt seiner eigenen Äußerung in der Sitzung.
(2) Aber selbst die angebliche Erinnerung an Ob und Inhalt seiner eigenen Äußerung in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 über eine bevorstehende Bierpreiserhöhung erweist sich letztlich als bloße Mutmaßung des Zeugen L.3.
Der Zeuge L.2 hat in der Hauptverhandlung – insoweit abermals scheinbar mit dem Anschein einer sicheren Erinnerung – zunächst bekundet, er habe „exakt“ erläutert, dass es eine Bierpreiserhöhung um einen Euro pro Kasten zum Januar geben werde und dies im September am Markt angekündigt werde. Während der Zeuge mit der Angabe, dies „exakt“ erläutert zu haben, insoweit noch den Eindruck einer völlig gesicherten und präzisen Erinnerung an den angeblichen Äußerungsinhalt vermittelt hatte, hat er geradezu im Widerspruch dazu im weiteren Verlauf seiner Vernehmung auf Nachfrage des Senats deutlich einschränkend bekundet, sich nur daran zu erinnern, dass er eine Auskunft mit diesem wesentlichen Inhalt erteilt habe, um sodann auf weitere Nachfragen des Senats noch weiter zurückweichend sogar einzuräumen, sich an den Wortlaut seiner damaligen Äußerung überhaupt nicht zu erinnern, aber davon auszugehen, alle „Eckpfeiler“ für eine bestimmte Bierpreiserhöhung in die Runde gegeben zu haben. Insoweit zeigt sich eine völlige Unsicherheit in der Erinnerung nicht nur in dem verbalen Rückzug von einer angeblich exakten Erinnerung auf zunächst einen – inhaltlich schon nicht näher gekennzeichneten – wesentlichen Inhalt und schließlich auf eine Mutmaßung (>davon ausgehen<), sondern auch darin, dass der Zeuge L.2 sich auf einen inhaltsleeren und konkretisierungsbedürftigen abstrakten Begriff zurückzieht, indem er auf Nachfrage nach dem genauen Inhalt seiner angeblichen Mitteilung in die Runde des Wettbewerbsausschusses nur noch von den „Eckpfeilern“ einer Bierpreiserhöhung geredet hat, ohne diesen Begriff mit Substanz zu füllen. Denn sein Versuch, den von ihm spontan bekundeten Begriff der „Eckpfeiler“ zu konkretisieren, indem er ausgesagt hat,
dass dasjenige, was er dort gesagt habe, für jeden Fachmann aus der Branche ausreichend gewesen sei, um die Eckpfeiler für eine bestimmte Bierpreiserhöhung zu erkennen,
bleibt seinerseits in bloß abstrakten Worthülsen ohne inhaltliche Substantiierung des angeblichen Informationsgehalts stecken. Das Aussageverhalten impliziert insoweit deutlich eine Abstandnahme von den vorherigen Bekundungen über eine konkrete inhaltliche Ausgestaltung seiner angeblichen Äußerung. Insgesamt begründet diese Aussage ernstliche Zweifel am Erinnerungsvermögen des Zeugen.
Desgleichen hat der Zeuge L.2 sich nicht mehr zu erinnern vermocht, ob er in seiner angeblichen Ankündigung auch von Preiserhöhungen der weiteren Premiumbrauer L.1, C.4 und V. gesprochen hat. Hierzu hat er nur bekundet, zu glauben, „möglicherweise“ von einer branchenweit zu erwartenden Bierpreiserhöhung berichtet zu haben, und es „für möglich“ zu halten, in diesem Zusammenhang auch den Begriff der Premiumbrauer verwendet zu haben
(3) Die beschriebenen Aussagebestandteile weisen somit deutlich Kriterien ihrer mangelnden Glaubhaftigkeit auf. Die Aussage des Zeugen L.2 zum zentralen Vorwurfsgeschehen hat ihre anfängliche Detaillierung und Bestimmtheit unter Konfrontation des Zeugen mit einer Überprüfung der Richtigkeit seiner Angaben eingebüßt und ist von ihm auf völlig abstrakte Angaben ohne inhaltliche Konkretisierung, nämlich die für Branchenangehörige ausreichenden „Eckpfeiler“ einer Bierpreiserhöhung mitgeteilt zu haben, zurückgeführt worden (Verarmungskriterium). Diesen am Ende verbleibenden Angaben mangelt es an innerer Stimmigkeit, zumal eine nachvollziehbare Unterfütterung seiner Behauptung, die übrigen Sitzungsteilnehmer durch die von ihm berichteten Eckpfeiler hinreichend genau über eine zu erwartende Bierpreiserhöhung ins Bild gesetzt zu haben, völlig fehlt. Letztlich hat der Zeuge L.2 sogar impliziert, insoweit lediglich zu mutmaßen. Im Ergebnis bleibt der Sachverhalt unklar. Gleichzeitig stellen sich seine Angaben, zwar keine Erinnerung zu haben, aber davon auszugehen, die wesentlichen Eckpfeiler einer Bierpreiserhöhung mitgeteilt zu haben, als übertrieben bestimmte Betonung eines ansonsten sozusagen fleischlos, also ohne jegliche Substanz bleibenden Aussagekerns dar.
Diese Zweifel werden durch die Bekundungen des Zeugen L.2 in der Hauptverhandlung unterstrichen, dass es ihm nach 15 Jahren nicht leicht falle, sich zu erinnern, zumal er eine Vielzahl von Sitzungen auch in anderen Organisationszusammenhängen erlebt habe. Insoweit ist zu konstatieren, dass der Zeuge selbst seine tatsächlich mangelnde Erlebniserinnerung an das zentrale Vorwurfsgeschehen, wenn auch zögerlich, so doch aber schließlich eingestanden hat.
(4) Eine auffällige Unstimmigkeit in der Aussagestruktur und damit ein Hinweis auf das Fehlen einer tatsächlichen Erlebniserinnerung ist ferner, dass die Bekundungen des Zeugen L.2 zum zentralen Vorwurfsgeschehen nach Schilderung seiner angeblichen Äußerung in der Ausschuss-Sitzung unvermittelt abbrechen und seine Geschehensschilderung damit wie abgeschnitten endet.
Der Zeuge hat weder zu bekunden vermocht, wer im Moment seiner Äußerung im Sitzungsraum zugegen war, noch welche Reaktionen der Adressatenkreis seiner angeblichen Äußerung zeigte. Er hat auch keine bildhafte Erinnerung daran gehabt, ob und wie sich die Repräsentanten anderer Premiumbrauer in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 zum Thema Bierpreiserhöhung äußerten. Seine diesbezügliche Bekundung, er wisse noch, dass er nicht alleine, sondern auch der ebenfalls anwesende Herr C.5 von V. gefragt worden sei, hat er selbst dadurch relativiert, dass er im weiteren Verlauf seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, sich mit Ausnahme des Inhalts seiner eigenen Äußerung an nichts zu erinnern. Keine Erinnerung hat der Zeuge L.2 schließlich hinsichtlich der Gesprächssituation gehabt, insbesondere ob es im Moment seiner Äußerung geordnet zuging und er die volle Aufmerksamkeit der Anwesenden genoss. Zu letzterem hat er in der Hauptverhandlung erkennbar lediglich eine Vermutung dargetan, indem er angegeben hat, er gehe davon aus, die Aufmerksamkeit gehabt zu haben, zumal das schon ein wichtiges Thema gewesen sei.
Gerade die von dem Zeugen L.2 selbst dem Thema und seiner angeblichen Äußerung beigemessenen Wichtigkeit hätte es indes erwarten lassen, dass der Zeuge den Adressatenkreis seiner angeblichen Äußerung und deren Wirkung in der damaligen Situation im Blick gehabt und diese Wahrnehmung auch zumindest in Teilen abgespeichert hätte. Dies gilt erst recht unter weiterer Berücksichtigung der hohen Sensibilität des angeblichen Äußerungsinhalts – immerhin soll es zumindest um die Offenlegung einer am Markt noch nicht angekündigten Preissetzungsentscheidung D.1 und womöglich um die Preisgabe einer Preisabsprache gegangen sein – und der behaupteten Motivation des Zeugen, dies „kollegialiter“ mitgeteilt zu haben. In Anbetracht dessen verfängt auch nicht die Überlegung, die mangelnde Wahrnehmung erkläre sich durch ein mangelndes Interesse des Zeugen L.2 an einer Rezeption und Reaktion auf Seiten der anderen Sitzungsteilnehmer, worauf seine Bekundung, wegen der im Zeitpunkt der Sitzung bereits feststehenden Preiserhöhungsentscheidung D.1 kein „feed back“ der anderen Sitzungsteilnehmer benötigt zu haben, schließen lassen könnte; eine solche Schlussfolgerung auf eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der Wirkung seiner Ankündigung passt indes nicht zu dem vom Zeugen L.2 selbst seiner eigenen Äußerung beigemessenen Wichtigkeit für die anderen und zu seiner angeblich kollegialen Motivation zur Ankündigung.
(5) Desgleichen unstimmig ist das ausweichende Aussageverhalten des Zeugen L.2 in der Hauptverhandlung auf die Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft, ob nach seiner Erinnerung ein Sitzungsteilnehmer während seiner Äußerung in der Sitzung am 5. September 2007 unter Protest den Raum verlassen habe. Hierzu hat der Zeuge L.2 ausgesagt, sich an so etwas nicht zu erinnern. Das hier abgefragte Vorkommnis
– nämlich ein Verlassen der Sitzung zu dem erkennbaren Zweck, sich von einem solchen Informationsaustausch zu distanzieren, oder gar ein ausdrücklicher Protest von Ausschuss-Mitgliedern gegen die Auskunft des Zeugen –
wäre indes so außergewöhnlich und markant gewesen, dass von dem Zeugen L.2 zu erwarten gewesen wäre, auf diese Frage einen solchen Vorfall entweder sicher ausschließen oder sicher bestätigen zu können. Der deshalb überraschende Umstand, dass der Zeuge stattdessen nur ausweichend bekundet, sich daran – wie der Senat es verstanden hat: weder in die eine noch in die andere Richtung - erinnern zu können, indiziert abermals eine völlige Unsicherheit in der Erlebnis-Erinnerung an das Geschehen in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007.
bb) Die in der Hauptverhandlung vor allem zum zentralen Vorwurfgeschehen zutage getretenen Erinnerungslücken vermag der Senat auch nicht durch die diesbezüglichen Angaben des Zeugen L.2 aus seiner schriftlichen >Zeugenaussage< vom 7. November 2012 und aus seiner Vernehmung als Betroffener beim Bundeskartellamt am 31. Januar 2013 zu ergänzen und auszufüllen.
Zwar hatte der Zeuge L.2 in diesen früheren Verfahrensabschnitten konkrete Angaben gemacht. So führte er etwa in seiner schriftlichen >Zeugenaussage< vom 7. November 2012 aus, dass er als Geschäftsführer von D.1 und Repräsentanten der Premiumbrauereien L.1, C.4 und V. im Zeitraum Juli/August 2007 mittels verschiedener, jeweils bilateraler Gespräche eine Bierpreiserhöhung über alle Marken und Gebinde hinweg abgesprochen hätten, die mit Geltung zum Ende 2007 / Anfang 2008 zur Anhebung des Einzelhandelspreises für die einzelne Getränkekiste um 1 Euro pro Getränkekiste führen sollte. Dabei hatte der Zeuge L.2 in Übereinstimmung mit seiner Wahrnehmungsmöglichkeit, die sich aus seiner von ihm sich selbst für das behauptete Geschehen zugeschriebenen Rolle ergibt, den zeitlichen Ablauf und Inhalt der Gespräche, aber auch die weitere Rollenverteilung und die ihm bekannten Umstände detailliert geschildert; zur Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 benannte er – nicht aus Erinnerung, sondern erklärtermaßen aus der Anwesenheitsliste zur Sitzung - im Einzelnen die Sitzungsteilnehmer und führte zum Kerngeschehen im Wesentlichen aus, der Ausschuss-Vorsitzende I.3 habe ihn und Herrn C.5 von V. um Auskunft für die anderen Sitzungsteilnehmer über eine nach Marktinformationen von den Premiumbrauereien beabsichtigte Bierpreiserhöhung gebeten, woraufhin Herr C.5 unter Hinweis auf seinen technischen Fachbereich nichts Konkretes zu sagen vermocht habe und er – der Zeuge L.2 – sodann erläutert habe,
„dass tatsächlich eine Bierpreiserhöhung der Premium-Brauereien zum Januar 2008 erfolgen werde, welche im Ergebnis zu einer Anhebung des Kistenpreises im Einzelhandel um € 1,00 führen werde und die bereits von allen wesentlichen Premium-Herstellern in dem Monat Mitte bis Ende Oktober 2007 branchenweit schriftlich angekündigt werden sollte“.
Diese Angaben wiederholte der Zeuge L.2 im Kern auch bei seiner Vernehmung als Betroffener beim Bundeskartellamt am 31. Januar 2013.
Der Senat vermag diesen Angaben indes nicht zu folgen. Zwar hat der Zeuge L.2 in der Hauptverhandlung auf die Frage, wie sein Erinnerungsvermögen über die verschiedenen Abschnitte des Bußgeldverfahrens hinweg war, bekundet, zur Zeit seiner Anhörung beim Bundeskartellamt am 31. Januar 2013 mehr in Erinnerung gehabt zu haben als in der Hauptverhandlung. Tatsächlich war seine Erinnerung aber schon im kartellbehördlichen Verfahren höchst lückenhaft und begegnen seine damaligen Angaben in ihrer Glaubhaftigkeit auch darüber hinaus weiteren ernstlichen Zweifeln:
(1) So war der Zeuge L.2 schon zu Beginn des Bußgeldverfahrens nicht in der Lage, seine angebliche Auskunft in den Verlauf der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 einzuordnen.
In seiner schriftlichen >Zeugenaussage< vom 7. November 2012 ordnete der Zeuge L.2 - offenbar nur ins Blaue hinein - das vermeintliche Geschehen dem Tagesordnungspunkt 6 „Verschiedenes“ zu. Dabei versicherte er am Ende seiner schriftlichen >Zeugenaussage< in Bezug auf diese wie auf alle darin gemachten Angaben:
„Die vorstehenden Angaben sind wahrheitsgemäß. Ich habe nichts Entscheidendes weggelassen oder hinzugefügt. Darüber hinaus habe ich nur die Passagen aufgeführt, an die ich mich erinnern kann. Wenn ich mich an etwas nicht erinnern kann, habe ich dies deutlich hervorgehoben.“
Diese Zuordnung wiederholte er sogar anfangs seiner Vernehmung als Betroffener am 31. Januar 2013, um dies – trotz der nur drei Monate zuvor noch als sicher beteuerten Erinnerung - im weiteren Verlauf seiner damaligen Vernehmung auf Nachfrage des Bundeskartellamtes kurzerhand zu verwerfen und einzuräumen, sich nicht mehr sicher zu sein. Dabei vermag die Begründung seiner angeblichen Verunsicherung nicht zu überzeugen. Insofern gab der Zeuge L.2 nämlich an, im Rahmen der Vorbereitung auf seine Vernehmung am 31. Januar 2013 gesehen zu haben, „dass die Diskussion nach dem Protokoll von Herrn F.2 im Jahr 2006 unter dem TOP „Allgemeine Marktlage“ behandelt“ worden sei. Dieser Begründung mangelt es bereits an Plausibilität. Wenn der Zeuge L.2 dies – wie er ausdrücklich bekundete – bereits vor seiner damaligen Vernehmung als Betroffener bemerkt haben will, stellt sich die letztlich ungeklärt gebliebene Frage, warum der Zeuge im Rahmen seiner umfangreichen freien Rede zu Beginn der damaligen Vernehmung dennoch bei der unzutreffenden Zuordnung zum Tagesordnungspunkt 6 „Verschiedenes“ blieb, ohne seine angeblichen Zweifel aufzudecken, und dies erst auf Nachfrage des Bundeskartellamtes korrigierte. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum die zuvor sogar als richtig versicherte Erinnerung des Zeugen L.2 allein dadurch in Zweifel gezogen worden sein soll, dass Herr F.2 in Hinsicht auf eine völlig andere Ausschuss-Sitzung ein möglicherweise vergleichbares Gesprächsthema, welches allerdings weder vor der Sitzung 2006 noch vor der vom 5. September 2007 in der jeweiligen Tagesordnung angekündigt war, einem anderen Tagesordnungspunkt zuordnete. Ebenso gut hätte die Zuordnung durch Herrn F.2 fehlerhaft sein können. Im Ergebnis bleibt als vernünftige Erklärung nur, dass der Zeuge L.2 in eigener Person schon damals keine tatsächliche Erinnerung mehr hatte.
(2) Während der Zeuge L.2 in seiner Anhörung durch das Bundeskartellamt am 31. Januar 2013 aus scheinbar sicherer Erinnerung zunächst berichtete, in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 habe der Ausschuss-Vorsitzende I.3 ihn und Herrn C.5 von V. um Auskunft für die anderen Sitzungsteilnehmer über eine nach Marktinformationen von den Premiumbrauereien beabsichtigte Bierpreiserhöhung gebeten, räumte er auf Nachfrage des Bundeskartellamtes, ob er sich daran wirklich erinnere, deutlich zurückweichend ein, sich nicht mehr sicher zu sein, ob Herr I.3 dies so konkret abgefragt habe. Letztlich ließ er diesen Punkt an dieser Stelle seiner Vernehmung ungeklärt. Statt dessen weist seine weitere Angabe, dass Herr I.3 immer wieder auf Sitzungen nach dem Stand des Themas Bierpreiserhöhung gefragt habe, auf die – vom Bundeskartellamt seinerzeit nicht weiter hinterfragte – Möglichkeit hin, dass der Zeuge ohne Erlebniserinnerung an die Sitzung vom 5. September 2007 lediglich schlussfolgerte, dass Herr I.3 auch in jener Sitzung hiernach gefragt haben könnte. Darüber hinaus lässt die in unmittelbarem Zusammenhang hierzu folgende Schilderung des Zeugen L.2 über seinen Eindruck, dass Herr I.3 über dieses Thema wie auch über die als nächstes (am Markt) anstehenden Themen informiert gewesen sei und Verbandsvorsitzende über erstaunliche Informationen verfügt hätten und in der Bierbranche bei vielen sich hierzu ergebenden Gelegenheiten sehr viel Informationen ausgetauscht worden seien, Fluchttendenzen weg vom zentralen Beweisthema (ob und wie Herr I.3 dies abfragte) hin zu Nebensächlichkeiten und allgemeinen Platituden befürchten.
Abermals widersprüchlich erscheint, dass der Zeuge L.2 im weiteren Verlauf seiner damaligen Vernehmung als Betroffener sodann wieder zu seiner anfangs erfolgten Schilderung zurückkehrte und erklärte, zu „100 %“ bei seiner Aussage betreffend seines Wortbeitrags in der Sitzung am 5. September 2007 zu bleiben und sich insofern „deswegen sicher“ zu sein, „weil Herr I.3 die Premium-Brauereien herausgegriffen und abgefragt“ habe.
In Anbetracht all dessen kann von einer inneren Konstanz der Aussagen des Zeugen L.2 keine Rede sein.
(3) Erinnerungslücken, Unstimmigkeiten sowie mangelnde Aussagekonstanz und Brüche in der Aussagestruktur zeigen sich des Weiteren in den früheren Angaben des Zeuge L.2 zur Reaktion der übrigen Sitzungsteilnehmer auf seine angebliche Auskunft.
In seiner schriftlichen >Zeugenaussage< vom 7. November 2012 behauptete der Zeuge L.2 im Anschluss an die Behauptung, auf Wunsch des Herrn I.3 eine tatsächlich kommende Bierpreis-Erhöhung der Premium-Brauereien erläutert zu haben: „Aus meiner Erinnerung heraus gab es zu diesem Themenkomplex auch diverse Nachfragen von Sitzungsteilnehmern.“ In den anschließenden Ausführungen dokumentierte der Zeuge allerdings deutlich seine lückenhafte Erinnerung an das Vorwurfsgeschehen, indem er ausführte: „An genaue Einzelheiten und insbesondere die Personen, welche die Nachfrage stellten, kann ich mich jedoch jetzt nicht erinnern.“
Während der Zeuge L.2 mit seinen vorgenannten Angaben noch zum Ausdruck gebracht hatte, jedenfalls in dem Punkt, dass es Nachfragen von Sitzungsteilnehmern gab, eine zumindest subjektiv gewisse Erinnerung zu haben, weicht seine Vernehmung als damals noch Betroffener am 31. Januar 2013 hiervon unverkennbar ab. Nunmehr erwähnte der Zeuge L.2 nur noch die Möglichkeit von Nachfragen und gab ausdrücklich an, sich nicht mehr zu erinnern, ob und wenn ja, wer sich mit einer Frage an ihn gewandt habe. Der innere Widerspruch zu seinen kaum drei Monate zuvor erfolgten schriftlichen Äußerungen ist weder vom Zeugen ausgeräumt noch vom Bundeskartellamt in der Vernehmung hinterfragt geschweige denn aufgeklärt worden. Stattdessen schilderte der Zeuge L.2 in seiner Vernehmung am 31. Januar 2013 das Geschehen gegenüber seinen vorherigen Angaben verändert und neu dahin, dass die Herren seine Äußerung zur Kenntnis genommen und einige sich nach seiner Erinnerung auch Notizen gemacht hätten. Wer dies in Person war, benannte der Zeuge L.2 nicht und wurde auch vom Bundeskartellamt nicht ansatzweise hinterfragt. In der Hauptverhandlung ist die nähere Hinterfragung dessen schon daran gescheitert, dass der Zeuge nach eigenen Bekundungen mit Ausnahme des Inhalts seines eigenen Beitrags sich an nichts aus der Sitzung erinnerte.
(4) Ebenso wie schon die Aussage des Zeugen L.2 in der Hauptverhandlung lassen sowohl seine schriftliche >Zeugenaussage< vom 7. November 2012 als auch seine Vernehmung als damals noch Betroffener am 31. Januar 2013 Angaben dazu vermissen, wie der Informationsaustausch bzw. das Gesprächsthema >Bierpreiserhöhung< in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 endete. Die Geschehensschilderungen des Zeugen – unabhängig davon, wie diese ausgestaltet gewesen sind – brechen sämtlich an dieser Stelle abrupt ab. Das scharfe Abbrechen seines Erinnerungsvermögens nährt die Zweifel des Senats an der tatsächlichen Erlebniserinnerung des Zeugen überhaupt. Alles in allem war der Zeuge L.2 somit schon in seinem Bußgeldverfahren – anders als hinsichtlich der von ihm damals ebenfalls geschilderten Preiserhöhungsabsprache zwischen den Premiumbrauereien L.1, C.4, V. und D.1 - nicht in der Lage, das Vorwurfsgeschehen betreffend die Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 als ein nur halbwegs geschlossenes Ereignis sicher aus der Erinnerung zu schildern.
(5) Keinerlei Plausibilität liegt ferner in dem Umstand, dass sich der Zeuge L.2 punktuell gerade an den Inhalt der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 angeblich erinnern kann, während er sich nach eigenem Bekunden ansonsten an keine einzige weitere der von ihm aber besuchten Sitzungen dieses Ausschusses erinnert oder deren Inhalte auch nur ansatzweise rekapitulieren kann.
(5.1) Der Zeuge L.2 hat in der Hauptverhandlung bekundet, er habe an 15 bis 20 Sitzungen des Wettbewerbsausschusses teilgenommen, letztlich weil die Inhaber von D.1 eine Betätigung der Geschäftsführung im Verbandswesen gerne gesehen hätten, während für ihn persönlich dasjenige, was dort besprochen worden sei, nie von Relevanz gewesen sei, insbesondere der Wettbewerbsausschuss für ihn auch kein Forum zur Abstimmung von Preiserhöhungen gewesen sei. Das damit deutlich zum Ausdruck gebrachte höchst geringe Interesse des Zeugen L.2 am Wettbewerbsausschuss und der dortigen Kommunikation macht – neben dem Aspekt des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von mehr als 13 Jahren – gut nachvollziehbar, weshalb der Zeuge sich auf Frage des Senats an den Inhalt anderer Sitzungen des Wettbewerbsausschusses nicht erinnern konnte. Dann aber leuchtet umso weniger ein, wieso dies im Fall der Sitzung vom 5. September 2007 anders sein soll und der Zeuge L.2 sich ausgerechnet und letztlich punktuell nur an diese Sitzung zu erinnern vermag. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der angeblich vom Zeugen L.2 in der Sitzung am 5. September 2007 geäußerten Preiserhöhungsankündigung. Denn auch jene angebliche Auskunft war nach den Bekundungen des Zeugen für ihn in keiner Weise relevant. Insbesondere spielte sie für die vom Zeugen L.2 geschilderte Preiserhöhungsabsprache zwischen den vier Premiumbrauereien überhaupt keine Rolle.
(5.2) Auch die Angaben des Zeugen L.2 zur angeblichen Rekonstruktion seiner Erinnerungen während seines eigenen Bußgeldverfahrens vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.
In der Hauptverhandlung hat der Zeuge L.2 bekundet, zu Beginn des Verfahrens habe er „wirklich“ keine Erinnerung an das Geschehen gehabt; als später am Markt durchgesickert sei, dass Brauereien beim Bundeskartellamt Bonusanträge gestellt hätten, habe man auch bei D.1 beschlossen, einen Bonusantrag stellen zu wollen; zu diesem Zweck habe er sich anhand der Sitzungsprotokolle des Wettbewerbsausschusses und seines Kalenders die Erinnerung wieder erarbeitet; nach seiner Erinnerung habe er damals – jedenfalls in Bezug auf die Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 - keine anderen Unterlagen zur Verfügung gehabt; auf dieser Grundlage sei dann seine schriftliche >Zeugenaussage< vom 7. November 2012 entstanden.
Die vom Zeugen L.2 so geschilderte Rekonstruktion einer Erinnerung an die Mitteilung konkreter Parameter einer beabsichtigten Preiserhöhung in einer zum Rekonstruktionszeitpunkt bereits fünf Jahre zurückliegende Sitzung bloß anhand eines Kalenders und eines Sitzungsprotokolls vermag indessen nicht zu überzeugen. Wie der Zeuge L.2 selbst in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, erinnert er sich noch nicht einmal, ob der Termin der Ausschuss-Sitzung vom 5. September 2007 an sich überhaupt in dem nach seiner Bekundung von seiner Sekretärin geführten Kalender notiert gewesen ist und ergibt sich aus dem Protokoll zur Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 nichts über eine anstehende Bierpreiserhöhung der Premiumbrauer und deren Details oder wird darin auch nur irgendeine Äußerung des Zeugen insoweit erwähnt. Irgendein dem Zeugen L.2 zuzuordnender Kalender oder ein Kalenderausdruck ist als Beweismittel im vorliegenden Verfahren auch nicht ersichtlich gewesen. Es ist nicht zu erkennen, wie mit solch unergiebigen Hilfsmitteln die erklärtermaßen vollkommen verblasste Erinnerung des Zeugen auch nur halbwegs wiederbelebt worden sein soll, dies auch noch mit Bezug auf eine für den Zeugen routinemäßige Ausschusssitzung, die ihn in der Sache wenig interessierte. Im Gegenteil lässt die fragliche Schilderung des Zeugen zur angeblichen Rekonstruktion des Geschehens eher das Fehlen einer tatsächlichen Erlebniserinnerung befürchten.
(6) Nicht überzeugend sind schließlich die im Kern noch verbleibenden Aspekte,
dass der Zeuge L.2 jedenfalls in seiner schriftlichen >Zeugenaussage< vom 7. November 2012 und in seiner Betroffenenvernehmung am 31. Januar 2013 konstant die Kernangaben machte, in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 jedenfalls über eine nach ihren zeitlichen und inhaltlichen Parametern konkretisierte Bierpreiserhöhung der (führenden) Premiumbrauereien berichtet zu haben,
und ferner sowohl in seiner Betroffenenvernehmung vom 31. Januar 2013 als auch in der Hauptverhandlung bekundet hat, nach der Sitzung auf dem Rückweg zum Auto noch überlegt zu haben, ob es richtig gewesen sei, dies in der Sitzung mitzuteilen.
In der Gesamtwürdigung aller zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte vermögen diese Aspekte nicht die bereits erörterten und sowohl für sich genommen als auch in ihrer Gesamtheit gewichtigen Anzeichen für eine mangelnde Verlässlichkeit der vom Zeugen L.2 im Verlauf des gesamten Bußgeldverfahrens einschließlich des Hauptverfahrens vorgebrachten Angaben zum zentralen Vorwurfsgeschehen auszuräumen.
Überdies erschließt sich dem Senat keine Nachvollziehbarkeit darin, dass der Zeuge L.2 im Nachhinein Bedenken hinsichtlich seiner angeblichen Freimütigkeit in der Sitzung bekommen haben will. Die vorgeblichen Skrupel fügen sich – anders als das Bundeskartellamt in seinem Schlussvortrag offenbar meint – nicht nachvollziehbar in die vom Zeugen selbst ansonsten geschilderte Gesamtsituation ein. Vor allem passen sie weder zu dem Umstand, dass der Zeuge L.2 auch nicht im Ansatz vergleichbare Bedenken hinsichtlich seiner eingeräumten Mitwirkung an der Preisabsprache zwischen den vier Premiumbrauern zum Ausdruck gebracht hat, noch zu der vom Zeugen dem Wettbewerbsausschuss beigemessenen Bedeutungslosigkeit. Gerade die Bedeutungslosigkeit des Wettbewerbsausschusses und des dortigen Geschehens hat der Zeuge im Verlauf des Bußgeldverfahrens wie auch in der Hauptverhandlung wiederholt hervorgehoben. Bereits in seiner Betroffenenvernehmung am 31. Januar 2013 gab der Zeuge L.2 an, dass das Marktverhalten der kleineren Brauereien für D.1 nahezu irrelevant gewesen sei und er „daher“ keinen Wert auf ein Feedback auf seine Äußerung in der Ausschuss-Sitzung gelegt habe. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge L.2 sogar bekundet, dass seine Ankündigung in der Ausschuss-Sitzung für die Durchführung der zwischen den vier Premiumbrauern ohnehin abgesprochenen Bierpreiserhöhung von keiner Bedeutung gewesen und für ihn persönlich sei dasjenige, was im Wettbewerbsausschuss besprochen worden sei, nie von Relevanz gewesen. Unter Berücksichtigung all dessen steht die Schilderung angeblicher Selbstzweifel nicht nur in einem unauflösbaren Widerspruch zu seiner ebenfalls bekundeten Gleichgültigkeit gegenüber der Wirkung seiner Ankündigung bei den anderen Sitzungsteilnehmern und deren Reaktion hierauf. Es drängt sich vielmehr auch die Frage auf, warum der Zeuge L.2 hinsichtlich seiner nach eigenem Bekunden federführenden Mitwirkung an einer bundesweit sich auswirkenden Preiserhöhungsabsprache zwischen vier national an den Märkten in Erscheinung tretenden Premiumbrauereien keinerlei Bedenken hegte, demgegenüber die für Bestand und Umsetzung der Absprache erklärtermaßen völlig bedeutungslose Ankündigung dieses Marktverhaltens der Premiumbrauereien in einem aus seiner Sicht gänzlich irrelevanten Gremium bestehend aus wettbewerblich unbedeutenden Kleinbrauereien aber zu Zweifeln oder gar Gewissensnot veranlasst haben soll. Für eine plausible Erklärung hierfür ergibt sich aus den verschiedenen Aussagen des Zeugen L.2 im gesamten Bußgeldverfahren und in der Hauptverhandlung auch im Ansatz nichts. Die denkbare Möglichkeit, dass der Zeuge eine Aufdeckung der Absprache zwischen den Premiumbrauereien befürchtet haben könnte, bleibt ebenso spekulativ und durch nichts gestützt wie die Annahme, negative Konsequenzen aus dem Kreis der anderen drei Premiumbrauereien gewärtigt zu haben.
cc) Der Gesamteindruck des Senats ist nach alledem, dass der Zeuge L.2 bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, aber auch schon während des Bußgeldverfahrens beim Bundeskartellamt hinsichtlich des Vorwurfgeschehens in der Ausschuss-Sitzung vom 5. September 2007 keine vor Augen stehende, lebhafte Erinnerung, sondern nur eine möglicherweise durch Schlussfolgerungen und wiederholte Befassung mit dem Thema gewonnene Aktenerinnerung und damit eine lediglich vermeintlich sichere Überzeugung hatte, die angebliche Auskunft während der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 irgendwann und irgendwie doch in die Runde gegeben zu haben. Zumindest ist eine solche Aussagengenese im Fall des Zeugen L.2 nach den aufgezeigten ernstlichen Zweifeln nicht ausgeschlossen.
(1) Hierfür spricht überdies, dass der Zeuge L.2 im Verlauf des Bußgeldverfahrens Anzeichen einer – ob nun bewussten oder unbewussten - Bereitschaft zeigte, tendenziell auch Dritte belastende Begebenheiten ohne konkrete Erinnerung zu behaupten oder aufzubauschen, und zwar allem Anschein nach in dem Bemühen, im Bußgeldverfahren gegen seinen Arbeitgeber D.1 Kooperationsbereitschaft zu demonstrieren und Vorteile zu sichern:
(1.1) Eine solch überschießende Belastungstendenz wird etwa durch die Settlement-Erklärung des Zeugen L.2 vom 2. November 2013 indiziert.
In dieser Settlement-Erklärung konzedierte der Zeuge, dass es im Zusammenhang mit seiner angeblichen Auskunft in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 zu einer Diskussion zwischen den Sitzungsteilnehmern gekommen sei, an der er teilgenommen habe. Im Einzelnen heißt es an der diesbezüglichen Textstelle:
„Ich habe als Geschäftsführer Marketing und Vertrieb der Komplementärin von D.1 außerdem auf der Sitzung des Wettbewerbsausschusses des S.1 am 05.09.2007 unter dem TOP 3 ,,Allgemeine Marktlage" von einer Einigung der Premium-Brauereien auf eine Flaschen- und Fassbierpreiserhöhung für Anfang 2008 berichtet und dabei dargelegt, dass die Preiserhöhung von allen Premium-Brauereien im Oktober 2007 angekündigt werden und 1 € pro Kasten beim Endverbraucher betragen sollte. An dieser Sitzung nahmen darüber hinaus Verantwortliche der Brauereien … sowie Vertreter des S.1 teil. Ich habe an der Diskussion teilgenommen.“
(1.1.1) Tatsächlich erinnerte der Zeuge L.2 sich aber im Zeitpunkt seiner Settlement-Erklärung an eine solche Diskussion überhaupt nicht.
Dies ergibt sich unzweifelhaft aus seiner Aussage in der Hauptverhandlung. Dort hat der Zeuge bekundet, dass im ersten Settlement-Entwurf des Bundeskartellamts aus seiner Sicht verschiedene unzutreffende Angaben benannt worden seien, unter anderem soweit dort von seiner Teilnahme an einer Diskussion die Rede gewesen sei; denn anstatt an einer Diskussion teilzunehmen, habe er in der damaligen Ausschuss-Sitzung auf ein >feed back< der Sitzungsteilnehmer gerade keinen Wert gelegt, weshalb er in seiner schriftlichen Zeugenaussage das Ob und die Einzelheiten eventueller Nachfragen offen gelassen habe; es könne sein, dass es in der Ausschuss-Sitzung auf seine Äußerung hin vereinzelte Rückfragen gegeben habe, aber keine durcheinander folgenden „bunten Redebeiträge“; da das Bundeskartellamt aber von der Formulierung in der Settlement-Erklärung nicht habe abweichen wollen, sei mit dem Amt insofern schließlich der Kompromiss gefunden worden, eine andere unzutreffende Angabe zu streichen, dafür aber die Ausführungen zur Diskussion wie vorgesehen beizubehalten. Hierzu hat der Zeuge L.2 in der Hauptverhandlung weiter bekundet, das Bundeskartellamt habe im Rahmen der Fassungserörterungen über die Settlement-Erklärung das Begriffsverständnis unterbreitet, dass seine Äußerung über eine Bierpreiserhöhung in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 schon Teil der dortigen Diskussion gewesen sei; ein solches Verständnis habe er akzeptieren können, weshalb er die Settlement-Erklärung mit dieser Formulierung unterschrieben habe, auch wenn es so nicht seiner Erinnerung und seiner vorherigen Aussage beim Bundeskartellamt entsprochen habe.
Diese Angaben des Zeugen L.2 werden im Wesentlichen durch die Aussage des weiteren Zeugen W. bestätigt. Dieser hat in der Hauptverhandlung zum Settlement-Verfahren mit dem damaligen Betroffenen L.2 bekundet, dass das Bundeskartellamt seinerzeit einen Settlement-Vorschlag übersandt habe, zu welchem anschließend der Verteidiger des damaligen Betroffenen L.2 Änderungswünsche unter anderem im Zusammenhang mit dem Begriff >Diskussion< vorgebracht habe; daraufhin habe man sich schließlich auf eine für alle tragbare Formulierung geeinigt; Hintergrund sei insofern gewesen, dass Herr L.2 mit der Formulierung, an der Diskussion teilgenommen zu haben, deshalb ein Problem gehabt habe, weil er im Bußgeldverfahren zuvor zwar von Nachfragen der übrigen Sitzungsteilnehmer berichtet, hierzu aber angegeben habe, seine Mitteilung in der Ausschuss-Sitzung als „Freundschaftsdienst“ empfunden zu haben, ohne dass ihn eine Reaktion hierauf interessiert hätte. Auf Nachfrage, warum das Bundeskartellamt diese zunächst streitige Formulierung in der Settlement-Erklärung nicht habe streichen wollen, hat der Zeuge W. bekundet, dass >Diskussion< der Oberbegriff für alles sei, also auch dafür, Fragen beantwortet zu haben. Auf weitere Nachfrage, ob der Zeuge L.2 im Rahmen seiner Anhörung als seinerzeit Betroffener beim Bundeskartellamt jemals von einer Diskussion über seine angeblich in die Runde der Sitzungsteilnehmer gegebene Information berichtet habe, hat der Zeuge W. bekundet, dass L.2 tatsächlich den Begriff >Diskussion< nicht in den Mund genommen, sondern lediglich davon gesprochen habe, dass ihm Fragen gestellt worden seien; die Beschlussabteilung habe seine Ausführungen jedenfalls als >Diskussion< bewertet.
(1.1.2) Der Umstand, dass der Zeuge L.2 sich letztlich die so nicht seiner Erinnerung entsprechende und sprachlich vor allem durch das Bundeskartellamt geprägte Settlement-Erklärung durch seine Unterschrift zu eigen machte, weist eine nicht unerhebliche Belastungstendenz zum Nachteil anderer Beteiligter auf. Denn der Zeuge L.2 konzedierte mit der erklärtermaßen ausgehandelten Settlement-Formulierung eine Diskussion, die gegenüber den von ihm im zuvor im kartellbehördlichen Verfahren lediglich eingeräumten Nachfragen der anderen Sitzungsteilnehmer – von einer Beantwortung war seitens des Zeugen L.2 im gesamten Bußgeldverfahren im Übrigen nie die Rede – schon begrifflich weitergeht und geeignet ist, den im Sinne des Kartellvorwurfs belastenden Austausch aktiver und sich positionierender Redebeiträge und Meinungen anderer Sitzungsteilnehmer über eine Bierpreiserhöhung, in welchem die Äußerung des Zeugen L.2 nur eine von mehreren gewesen zu sein scheint, zu indizieren. Dies tat der Zeuge L.2 – wie seine Angaben in der Hauptverhandlung unmissverständlich aufzeigen –, obwohl er in Wirklichkeit hieran keine konkrete Erinnerung hatte und nur weil er seine Bedenken durch ein im Kompromissweg akzeptiertes, euphemistisches Begriffsverständnis zu beschwichtigen vermochte. Wie sein bekundetes Verhalten im Settlement-Verfahren bei verständiger Würdigung mangels anderer erkennbarer Beweggründe nicht anders verstanden werden kann, lag sein Motiv hierfür darin, das vom Bundeskartellamt sonst nicht gewährte Settlement zu erreichen, mit welchem – wie wiederum der Zeuge W. bekundet hat – das Bundeskartellamt über die durch eine Kooperation im Rahmen der sogenannten Bonusregelung erreichten Sanktionsnachlässe hinaus einen weiteren Bußgeldnachlass für die persönlich Betroffenen und die Nebenbetroffenen in Höhe von bis zu 10 Prozent für den Fall verspricht, dass mit der Settlement-Erklärung das – aus der Gesamtheit der Ermittlungen geschlussfolgerte - Ermittlungs- und Beweisergebnis des Bundeskartellamtes als zutreffend anerkannt werden.
(1.2) Auf eine überschießende Belastungstendenz weist ferner die Schilderung hin, die der Zeuge L.2 im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren über einen angeblich in den letzten beiden Jahrzehnten üblichen Ablauf von Bierpreiserhöhungen in der Branche kundgab.
Seine diesbezüglichen Angaben sind in der Niederschrift über seine Vernehmung als Betroffener am 31. Januar 2013 wie folgt protokolliert worden:
„Ohne konkreten Bezug kann ich sagen, dass in den 17 Jahren, in denen ich bei D.1 tätig bin, der Ablauf einer Bierpreiserhöhung immer folgendermaßen war:
Die mittleren und kleineren Brauereien warten auf das, was die Premium-Brauereien tun. Die Premium-Brauereien haben sich als Nebenthema zu einem Treffen (Fasspfand, Marke und Verpackung etc.) oder telefonisch über eine Bierpreiserhöhung abgestimmt. Die Premium-Brauereien haben dies anschließend an die mittleren und kleineren Brauereien kommuniziert. Für diese Kommunikation gibt es in der Branche viele Gelegenheiten. Dann ist es oftmals zur einer branchenweiten Bierpreiserhöhung gekommen.“
Diese Darstellung wurde seinerzeit entweder vom Zeugen L.2 selbst so geschildert oder von dem in seiner Gegenwart das Vernehmungsprotokoll diktierenden Vernehmungsbeamten so formuliert und vom Zeugen L.2 genehmigt und sich so zu eigen gemacht.
Diese Angaben implizieren ein Geschehen, das geeignet war, beim Bundeskartellamt den Verdacht auf ein Preisabstimmungskartell der national tätigen Premium-Brauereien unter einvernehmlicher Ausdehnung auf regionale Brauereien zu nähren.
Dies zeigt sich nicht zuletzt in der Aussage des Zeugen W.; dieser hat in der Hauptverhandlung auf Vorhalt eben dieser Textpassage aus dem Vernehmungsprotokoll vom 31. Januar 2013 und auf diesbezügliche Nachfrage des Senats, ob L.2 bei seiner Betroffenenvernehmung näher erläuterte, wie die angebliche Kommunikation an die mittleren und kleineren Brauereien gelaufen sei, im Kern bekundet: Herr L.2 habe das gesagt, was dort protokolliert sei, und es sei die Schlussfolgerung der Beschlussabteilung („unsere Schlussfolgerung“) gewesen, dass es offenbar in … so ablaufe, wie L.2 es für die Ausschuss-Sitzung 2007 berichtet habe, nämlich dass den anderen Brauereien mitgeteilt worden sei, ob und wie die Premium-Brauereien eine Preiserhöhung beschlossen hätten.
Die – dem Zeugen L.2 zumindest als eigene zuzurechnende – Darstellung lässt somit eine nicht nur D.1 und die überregional tätigen Premium-Brauereien, sondern zugleich auch die regionalen „mittleren und kleineren Brauereien“ schlechthin als Beteiligte eines einheitlichen Kartellplans belastende Tendenz erkennen. Tatsächlich gab es ein so breit aufgestelltes Preisabstimmungskartell unter Einbeziehung der im Wettbewerbsausschuss repräsentierten Mitgliedunternehmen des S.1 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Vielmehr war selbst nach der Aussage des Zeugen L.2 zwischen einerseits der Absprache der Premium-Brauereien L.1, C.4, V. und D.1 und andererseits dem im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Geschehen zwischen den regionalen Brauereien zu unterscheiden, was sich letztendlich auch in dem unterschiedlichen Tatvorwurf des Bundeskartellamtes widerspiegelt, sofern hierin den genannten Premiumbrauereien eine Preisabsprache vorgeworfen worden ist, während es vorliegend um den Vorwurf einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen den im Wettbewerbsausschuss repräsentierten Unternehmen ohne Beteiligung etwa L.1 und C.4 geht.
(1.3) Unbeschadet der vorherigen Erwägungen wird die - ob nun bewusst oder unbewusst sein Handeln bestimmende - Triebfeder zu einer sich in den vorgenannten Gesichtspunkten zeigenden Belastungstendenz insbesondere durch die bereits erörterten Bekundungen des Zeugen L.2 zur Rekonstruktion seiner Erinnerungen plausibel indiziert. Insofern hat der Zeuge L.2 dem Kern nach bekundet, dass er zu Beginn des Verfahrens „wirklich“ keine Erinnerung an das Geschehen gehabt habe, man sich bei D.1 aber aufgrund am Markt durchgesickerter Gerüchte darüber, dass andere Brauereien beim Bundeskartellamt Bonusanträge gestellt hätten, ebenfalls zu einem Bonusantrag entschlossen habe; zu diesem Zweck habe er sich anhand der Sitzungsprotokolle des Wettbewerbsausschusses und seines Kalenders die Erinnerung wieder erarbeitet, was sodann Grundlage seiner schriftlichen Zeugenaussage geworden sei. Die darin zu Tage tretende Motivationslage zu den Aufarbeitungsbemühungen sowohl bei seinem Arbeitsgeber D.1 als auch beim Zeugen L.2 selbst stellt sich bei verständiger Würdigung wie folgt dar: Gerüchteweise kooperierten andere Brauereien bereits mit dem Bundeskartellamt, weshalb – nicht anders kann der daraus folgende Druck, sich dem anzuschließen, verstanden werden – man bei D.1 mit der Aufdeckung einer eigenen Kartellbeteiligung ohnehin rechnete und vor diesem Hintergrund versuchen wollte, die drohenden Sanktionsfolgen abzumildern und selbst durch einen eigenen Bonusantrag in den Genuss der mit dem Bonusprogramm des Bundeskartellamtes öffentlich in Aussicht gestellten Vorteile in Gestalt eines Bußgeldnachlasses zu gelangen. Eine solche Motivationslage kann vor allem in dem erklärtermaßen vorhandenen Bewusstsein, dass andere schon kooperiert haben und damit der eigene lohnenswerte Anteil an einer Sachaufklärung herabsinkt, nachvollziehbar zu dem Bemühen führen, einen gegenüber anderen kooperierenden Unternehmen zusätzlichen und individuellen Aufklärungsgewinn beizusteuern. Dieses nachvollziehbare Motiv bedeutet nicht zwangsläufig den Vorwurf eines bewussten Lügens, vielmehr ist aufgrund dessen nach der Lebenserfahrung verständlich mit einer Bereitschaft zu einer aufbauschenden bzw. Erinnerungslücken und Zweifel unterdrückenden Darstellung des Geschehens, welche die erwünschten Vorteile aus der Kooperation erwarten lässt, zu rechnen. Eingedenk dessen steht der sich aufzeigenden Motivationslage nicht entgegen, dass der Zeuge nach eigenem Bekunden meinte, in diesem Zusammenhang seinen fachlichen Teil dazu nach bestem Wissen und Gewissen beigesteuert zu haben.
(2) Im dargelegten Gesamteindruck des Senats stört nicht der Umstand, dass der Zeuge L.2 im Verlauf seiner Angaben im Bußgeldverfahren und Hauptverfahren – je nachdem, ob es um die Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 oder die Frage einer Absprache zwischen den Premiumbrauereien ging - ein in seiner Genauigkeit und Verlässlichkeit deutlich differenziertes Erinnerungsbild gezeigt hat. Wenn man sich die Frage vorlegt, wie es sein kann, dass sich der Zeuge im Gegensatz zur Ausschuss-Sitzung vom 5. September 2007 an andere Ereignisse aus jener Zeit, namentlich betreffend das eingeräumte Preiskartell der Brauereien L.1, C.4, V. und D.1 sicher erinnert, so hat der Zeuge in anderem Zusammenhang eine plausible Erklärung für den Unterschied gegeben: Anders als das konzedierte Vierer-Kartell der Großbrauereien, an dem er nach eigenem Bekunden federführend und zielbewusst beteiligt war, war die Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 für den Zeugen L.2 erklärtermaßen ohne jede Bedeutung. Es entspricht einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass als bedeutungslos empfundene Ereignisse weniger erinnert werden als subjektiv wichtige.
b) Die Schilderung des Zeugen L.2 findet in den Angaben des Zeugen S.4 keine glaubhafte Stütze. Tatsächlich sind die über alle Verfahrensabschnitte des vorliegenden Bußgeldverfahrens divergierenden Angaben des Zeugen S.4 in zentralen Aspekten derart von fehlender Konstanz, eklatanten Widersprüchen und gewichtigen Strukturbrüchen gekennzeichnet, dass der Senat auf ein letztlich dermaßen chaotisches Aussageverhalten kein gerichtliches Erkenntnis zu stützen vermag.
aa) Höchst widersprüchlich sind die Angaben des Zeugen S.4 in erster Linie zu Ob und Inhalt einer Äußerung des Zeugen L.2 in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007. Insofern hat der ehemals Betroffene und nunmehrige Zeuge S.4 im Verlauf des gesamten Verfahrens mindestens drei verschiedene Versionen des angeblichen Geschehens bekundet, die obendrein in teils unauflösbarem Widerspruch zueinander stehen:
Bei seiner ersten Anhörung als Betroffener beim Bundeskartellamt am 22. Januar 2013 erwähnte der Zeuge S.4 im Rahmen seines freien Berichts über die Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 keine Äußerung des Zeugen L.2 und konnte sich auch auf entsprechenden Vorhalt an eine Äußerung des Herrn L.2 zur Frage einer Bierpreiserhöhung nicht erinnern.
Nahezu zwei Jahre später vollzog er in seiner weiteren Vernehmung nunmehr als Zeuge am 9. Juni 2015 eine Kehrtwende, indem er – ohne die Abweichung gegenüber seinen früheren Angaben zu erklären – nunmehr angab, dass Herr I.3 sich nach einer Preiserhöhung erkundigt und dabei Herrn L.2 als ersten angesprochen habe, um von ihm zu hören, was die großen Brauereien mit Bezug auf eine Flaschenpreiserhöhung vorhätten; Herr L.2 habe erklärt, dass das Ziel eine Erhöhung um 1 Euro pro Kasten im Einzelhandel sein solle, d.h. bezogen auf den Endverbraucherpreis; es habe hierzu keine großen Wortmeldungen, aber ein allgemeines Abnicken gegeben. Warum und wie der Zeuge S.4 diese – zwei Jahre zuvor und damit zeitlich viel näher am Vorwurfsgeschehen erklärtermaßen nicht vorhandene - Erinnerung an ein solches Geschehen plötzlich wiedererlangt oder rekonstruiert haben will, hat der Zeuge weder von sich aus erläutert noch ist dies im damaligen Verfahrensabschnitt vom Bundeskartellamt näher hinterfragt worden.
Dazu wiederum im unauflösbaren Widerspruch hat der Zeuge S.4 schließlich in der Hauptverhandlung eine dritte Version seiner angeblichen Erinnerungen bekundet: L.2 habe sich in der Sitzung am 5. September 2007 geäußert, nämlich dahin, dass L.1 sich noch nicht zu seinen Absichten in Bezug auf eine Preiserhöhung geäußert habe, und solange dies nicht geschehen sei, denke auch D.1 nicht darüber nach. Inhaltlich entspricht die damit L.2 zugeschriebene Äußerung,
noch keine konkreten Absichten in Bezug auf eine Bierpreiserhöhung zu haben, sondern zunächst Informationen über das insofern zu erwartende Marktverhalten L.1 abzuwarten,
geradezu dem Gegenteil der am 9. Juni 2015 noch bezeugten Ankündigung einer bestimmten oder zumindest bestimmbaren Preiserhöhung D.1 und anderer Premiumbrauereien. Auf Vorhalt seiner Settlement-Erklärung vom 20. Dezember 2013, die eine auf der Linie seiner Schilderung vom 9. Juni 2015 liegende Sachverhaltsdarstellung enthielt, hat der Zeuge in der Hauptverhandlung zu all seinen Widersprüchlichkeiten dann nichts mehr zu sagen vermocht und nur noch vor sich hin geschwiegen.
Neben der krassen Divergenz der Angaben und der ersichtlichen Unfähigkeit, diese Divergenz auch nur im Ansatz erklären zu können, fällt des Weiteren die in diesem Zusammenhang vom Zeugen unmissverständlich gezeigte Flucht- und Vorwegverteidigungstendenz zu Lasten der Glaubhaftigkeit seiner Angaben ins Gewicht. So hat sich der Zeuge S.4 aus dem beschriebenen Schweigen auf den vorgehaltenen Widerspruch letztlich dadurch gelöst, dass er seinerseits den haltlosen Vorwurf erhoben hat, nach seinem Eindruck in der Hauptverhandlung auf das „Glatteis“ einer Falschaussage gezogen zu werden, indem es ihm verwehrt werde, begleitend zu seiner nunmehrigen Befragung das Protokoll seiner früheren Vernehmung beim Bundeskartellamt mitzulesen. Mit dieser Äußerung hat er mittels eines – nicht anders als so zu verstehenden – Gegenvorwurfs seine tatsächliche Unfähigkeit, die Widersprüchlichkeiten seiner Angaben zu erklären und seinen wirklichen Erinnerungsstand mitzuteilen, überspielt. Der Senat geht in Anbetracht dieser Vernehmungslage davon aus, dass der Zeuge S.4 den ihm vorgehaltenen Widerspruch nicht aufzulösen vermocht hat, weil dies das Eingeständnis, dass die eine oder die andere Äußerung unwahr gewesen ist, bedeutet hätte. Zugleich liegt in diesem Aussageverhalten, vor allem in der Vorhaltung, sich seine frühere Vernehmung nicht vor einer Aussage auf Fragen des Senats nochmals vor Augen führen zu dürfen, sowohl ein deutliches Eingeständnis, im aktuellen Zeitpunkt überhaupt keine Erlebniserinnerung insofern zu haben, als auch die Demonstration des Bemühens, eine zu seinen Angaben gegenüber dem Bundeskartellamt konsistente Aussage zu machen, wozu er – wie die Divergenz seiner Angaben zeigt - aus eigener Kraft offensichtlich nicht in der Lage war.
bb) Ähnlich eklatante Widersprüchlichkeiten finden sich in den Angaben des Zeugen S.4 zu dem ursprünglich vom Tatvorwurf umfassten Kerngeschehen in der Ausschuss-Sitzung vom 14. Juni 2006, insofern speziell zu einer angeblichen Preiserhöhungsankündigung des Zeugen C.6:
Bei seiner Anhörung als damals noch Betroffener am 22. Januar 2013 betrachtete der Zeuge S.4 auf Nachfrage des Bundeskartellamtes allein schon die Möglichkeit, dass Herr C.6 am 14. Juni 2006 eine Preiserhöhung um 8 Euro pro Hektoliter angekündigt haben könnte, an sich skeptisch und zeigte sich von der ihm damals vorgehaltenen Drittaussage über eine solche angebliche Äußerung von Herrn C.6 überrascht. Der Zeuge S.4 führte in seiner damaligen Anhörung hierzu im Wesentlichen aus, dass in der Sitzung am 14. Juni 2006 über eine Fassbierpreiserhöhung in einer Größenordnung von fünf Euro gesprochen worden sei und Herr C.6, mit dem er per Du sei, als Inhaber einer kleineren Brauerei vor ähnlichen Schwierigkeiten in Bezug auf die Durchsetzung einer noch höheren Preiserhöhung stünde wie er, weshalb er sich nur schwer vorstellen könne, dass Herr C.6 mit einer noch höheren Preiserhöhung vorgeprescht sein sollte.
Im Widerspruch dazu gab der Zeuge S.4 bei seiner späteren Zeugenvernehmung durch das Bundeskartellamt am 9.Juni 2015 an, Herr C.6 habe in der Wettbewerbsausschuss-Sitzung am 14. Juni 2006 die Vorstellung geäußert, die Fassbierpreise um 8 Euro erhöhen zu wollen; auf die weitere Nachfrage des damaligen Vernehmungsbeamten, warum er sich noch an die 8 Euro erinnere, führte der Zeuge S.4 aus, er habe mit Herrn C.6 „in der Kaffeepause im Garten im Innenhof des Gebäudes unter vier Augen noch darüber diskutiert, warum Herr C.6 einen „Betrag von 8 Euro genannt“ habe und so erfahren, dass Herr C.6 sich davon „eine höhere Chance, 5 Euro tatsächlich gegenüber dem Getränkefachgroßhandel durchzusetzen“, versprochen habe. Die damalige Darstellung des Zeugen S.4 vermittelt das Verständnis, dass Herr C.6 in der Sitzung seine Absicht zu einer Preiserhöhung um 8 Euro allgemein in die Runde gegeben habe und der Zeuge S.4 in dem anschließenden Vieraugengespräch nach dem Grund hierfür gefragt habe. Eben dieses Verständnis findet sich in der zeitlich noch älteren Settlement-Erklärung des Zeugen S.4 vom 20. Dezember 2013 wieder, sofern es dort heißt:
„Bei der Sitzung des Wettbewerbsausschusses des S.1 am 14.06.2006 war ich in den Austausch der Verantwortlichen der Brauereien … unter Beteiligung von Vertretern des S.1 über eine Erhöhung der Listenpreise für Flaschen- und Fassbier zum Herbst 2006 unter dem TOP 1 "Allgemeine Marktlage" einbezogen. Unter anderem kündigte der Betroffene C.6 für sein Unternehmen eine Erhöhung für Fass- und Flaschenbier in Höhe von 8 € pro Hektoliter an.“
Auch diese Formulierung kann nicht anders verstanden werden, als dass Herr C.6 die Preiserhöhungsankündigung in der Sitzung selbst geäußert haben soll.
Weder deckungsgleich mit der Geschehensdarstellung aus Januar 2013 noch auch nur ansatzweise vereinbar mit seinen Angaben in der Settlement-Erklärung und in der Zeugenvernehmung aus dem Jahr 2015 hat der Zeuge S.4 in der Hauptverhandlung bekundet, hinsichtlich der Ausschuss-Sitzung am 14. Juni 2006 sich zu erinnern, dass Herr C.6 nicht in der Sitzung selbst, sondern in einer Sitzungspause und nur ihm – dem Zeugen S.4 – gegenüber davon gesprochen habe, eine Preiserhöhung um 8 Euro anzustreben. Auf Nachfrage des Senats, ob Herr C.6 selbiges auch in der Sitzung äußerte, hat der Zeuge S.4 ausdrücklich verneint und ausgeführt, dies nicht so zu erinnern.
Den ihm in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Widerspruch zu seiner Settlement-Erklärung hat der Zeuge S.4 nicht plausibel aufklären können. Vielmehr hat er sich hierauf bemüht, seine Bekundungen in der Hauptverhandlung mit der Settlement-Erklärung wieder in Einklang zu bringen, indem er die Richtigkeit der Settlement-Erklärung beteuert und hierzu ausgeführt hat, er habe (in der Hauptverhandlung) auf die zuvor gestellte Frage sich zunächst nicht erinnert, dass Herr C.6 diese Aussage doch in der Sitzung selbst getätigt habe; jetzt aber erinnere er sich wieder daran. Dieser Erklärungsversuch lässt schlicht jegliche Nachvollziehbarkeit und Glaubhaftigkeit vermissen. Er wäre im Ansatz nachvollziehbar, wenn der Zeuge S.4 sich in einer Aussagesituation befunden hätte, in welcher er in Bezug auf eine bestimmte Tatsache zunächst Erinnerungslücken eingeräumt, im Verlauf der weiteren Vernehmung die Erinnerung hieran aber wiedererlangt hätte. Eben dies war hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr stellt sich die angebliche Richtigstellung als völlig widersprüchliche Kehrtwende in der Aussage dar: Der Zeuge S.4 hat in der Hauptverhandlung nicht angegeben, sich an die Umstände der Äußerung von Herrn C.6 nicht zu erinnern, sondern im Gegenteil aus scheinbar sicherer Erinnerung zunächst spontan bekundet, Herr C.6 habe seine Preiserhöhungsabsichten ausschließlich im Vieraugengespräch mit dem Zeugen S.4 offengelegt; er ist selbst auf Nachfrage bei dieser Aussage geblieben und hat sogar die Verlässlichkeit seiner diesbezüglichen Erinnerung mit der sinngemäßen Aussage untermauert, das Geschehen so und nicht anders zu erinnern; im unüberbrückbaren Gegensatz dazu hat er auf Vorhalt der dazu widersprüchlichen Settlement-Erklärung sodann genau das Gegenteil des gerade zuvor Bekundeten ausgesagt, nämlich sich zu erinnern, dass der Zeuge C.6 seine Preiserhöhungsabsichten während der Sitzung selbst den Sitzungsteilnehmern mitgeteilt habe. Eine plausible Erklärung für den plötzlichen Wechsel in den sich gegenseitig ausschließenden Angaben hat der Zeuge S.4 nicht angeboten.
cc) Die Angaben des Zeugen S.4 weisen über das gesamte Verfahren hinweg auch in anderen zentralen Aspekten eklatante Widersprüchlichkeiten, unerklärt bleibende Brüche und nicht zuletzt deutlich zweifelhaftes Erinnerungsvermögen auf.
(1) In der Hauptverhandlung hat der Zeuge S.4 bekundet, nach 15 Jahren nur noch das wiedergeben zu können, was er schon beim Bundeskartellamt zu Protokoll gegeben habe. Dies lässt nicht nur abermals ein Bemühen des Zeugen um Konsistenz zu seinen Angaben in seiner Zeugenvernehmung 2015 erkennen. Vor allem lässt diese Aussage in der Gesamtschau mit seinen weiteren Bekundungen in der Hauptverhandlung darauf schließen, dass der Zeuge S.4 über gar kein verlässliches Erinnerungsvermögen verfügt. Denn selbst an das, was er sechs Jahre zuvor im Jahr 2015 beim Bundeskartellamt zu Protokoll gegeben hatte, hat er sich in der Hauptverhandlung entgegen seiner eingangs geschilderten Angabe auch nicht im Ansatz erinnern können: Wie im Einzelnen bereits erörtert, stellt sich seine Aussage zum Vorwurfgeschehen bezüglich der Wettbewerbsausschuss-Sitzung am 5. September 2007 aus der Hauptverhandlung nicht als bloße Wiederholung, sondern im Gegenteil als Entkräftung des im Jahr 2015 beim Bundeskartellamt Bezeugten dar.
(2) Offenkundige Unstimmigkeiten mit teils bizarr anmutenden Verwechslungen und Erinnerungslücken lassen die Angaben des Zeugen S.4 ferner bei der Schilderung des Teilnehmerkreises in der Ausschusssitzung am 5. September 2007 erkennen.
(2.1) Der Zeuge S.4 hat in der Hauptverhandlung bekundet, nur an zwei Sitzungen des Wettbewerbsausschusses, nämlich an denen vom 14. Juni 2006 und 5. September 2007 teilgenommen zu haben. Zum Teilnehmerkreis beider Sitzungen, also ausdrücklich auch der als Zweite von ihm besuchten Ausschusssitzung am 5. September 2007 hat der Zeuge S.4 unter anderem Herrn Q.1 von der Q.2 gezählt und hierzu untermauernd bekundet, Herrn Q.1 persönlich gut zu kennen und ihn nicht verwechseln zu können. Darüber hinaus hat der Zeuge S.4 dem an der Sitzung vom 5. September 2007 angeblich teilnehmenden Herrn Q.1 einen wesentlichen Wortbeitrag in dieser Sitzung zugeordnet und bekundet, Herr Q.1 habe sich dahin geäußert, dass man sich über eine Preissteigerung von 5 Euro unterhalte.
Dazu in einem unauflösbaren Widerspruch steht die übrige Beweislage. Eine Sitzungsteilnahme des Herrn Q.1 ist im „Protokoll über die Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 in …“ nicht erwähnt, ebenso wenig wie auch das Protokoll zur Sitzung am 14. Juni 2006 diesen Namen in der Anwesenheitsliste anführt. Die Erwägung einer insofern bloßen Unvollständigkeit des jeweiligen Protokolls ist – unabhängig von der äußerst zweifelhaften Möglichkeit, dass derselbe Fehler dann zwei Jahre in Folge aufgetreten sein müsste - schon deshalb nicht plausibel, weil die jeweils eine Anlage zum Protokoll bildenden Anwesenheitslisten selbst diejenigen Ausschuss-Mitglieder aufführen, die – wie etwa die Herren „S.5, …“ und „U.1, …“ – nicht teilnahmen und dies – wie der Vermerk „entschuldigt“ indiziert - offensichtlich auch schon vor der jeweiligen Sitzung mitgeteilt hatten. Darüber hinaus hat keiner der anderen als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommenen Sitzungsteilnehmer einen Herrn Q.1 als Sitzungsteilnehmer oder eine diesbezügliche Unvollständigkeit der Anwesenheitslisten erwähnt.
Bei verständiger Würdigung all dessen bestehen beim Senat durchgreifende Zweifel, ob der Zeuge S.4 schon zur Frage, wer am 5. September 2007 teilnahm, überhaupt eine wirkliche Erlebniserinnerung hat oder lediglich ein im Nachhinein konstruiertes Geschehen wiedergibt.
(2.2) Diese Zweifel am Erinnerungsvermögen und Erinnerungsstand des Zeugen S.4 vertiefen sich in Anbetracht dessen, dass der Zeuge bereits bei seiner Anhörung als damals noch Betroffener am 22. Januar 2013 den Teilnehmerkreis der Sitzung vom 5. September 2007 widersprüchlich beschrieb.
Damals führte der Zeuge S.4 im Rahmen eines freien Vortrags zu Beginn seiner Anhörung zur Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 aus:
„Was die Teilnehmer angeht, waren dieses Mal weniger Eigentümer und mehr Vertriebler anwesend. Vielleicht war deshalb auch die Diskussion weniger konkret. Es wurde über eine Bierpreiserhöhung diskutiert und es war allgemeine Meinung, dass eine Erhöhung notwendig war. Genaue Zahlen wurden aber meines Erachtens nicht ausgetauscht. … Gesprochen wurde über eine Erhöhung bei den Gebinden Fass- und Flaschenbier. Soweit ich mich erinnere, gab es keinen Konsens, wie hoch und wann die Preise erhöht werden sollen. Die Top-Entscheider saßen nicht mit am Tisch.“
Im Gegensatz zu dieser Darstellung änderte der Zeuge S.4 seine Charakterisierung des Teilnehmerkreises auf wiederholte Frage der Vernehmungsbeamten nach dem Sitzungsablauf und – eingedenk der nachfolgend zitierten Angaben – offensichtlich erst nach Einsichtnahme in die Anwesenheitsliste zur Sitzung am 5. September 2007 wie folgt:
„Es gab einen Konsens, eine Bierpreiserhöhung durchzuführen. Es gab aber keine Hausnummer oder ein Datum, wie 2006 (5 Euro pro hl zum Oktober). Ich möchte aber an dieser Stelle meine Aussage heute Vormittag, die Top-Entscheider seien nicht anwesend gewesen, korrigieren. Wenn ich mir jetzt die Anwesenheitsliste noch einmal durchsehe, stelle ich fest, dass sogar eher mehr Entscheider am Tisch saßen. Mein Eindruck kam wahrscheinlich daher, dass die Preishoheit bei S.4 inzwischen auf L.1 übergegangen war, so dass ich aus meiner Sicht nicht mehr als Entscheider am Tisch gesessen habe.“
Schon in ihrer ersten Version indiziert die Darstellung, dass die Beschreibung des Teilnehmerkreises mit „weniger Eigentümer und mehr Vertriebler“ nicht auf einer tatsächlichen Erinnerung des Zeugen, sondern auf einer Schlussfolgerung beruhte, nämlich aus seiner mangelnden Erinnerung an eine Konkretheit der Diskussion und an einen Konsens als Erklärung eben hierfür abgeleitet wurde. Eine Erinnerung konnte beim Zeugen auch nicht unter Zuhilfenahme der Anwesenheitsliste wieder belebt werden, denn – wie die Formulierung „Wenn ich mir jetzt die Anwesenheitsliste noch einmal durchsehe, stelle ich fest ….“ nicht anders verstanden werden kann – auch nach Durchsicht der Anwesenheitsliste konnte der Zeuge S.4 sich erkennbar immer noch nicht erinnern und zog lediglich aufgrund der schriftlichen Erkenntnislage nunmehr den Schluss auf das Gegenteil zu seinen vorherigen Angaben, nämlich darauf, dass „sogar eher mehr Entscheider am Tisch saßen“. Deutlich hat der Zeuge sodann eingeräumt, dass auch seine abweichenden vorherigen Angaben keiner Erinnerung entsprangen, indem er seine vorherigen Angaben nunmehr als „Eindruck“ deklarierte, den er nach eigenem Bekunden aus dem Selbstverständnis seiner gegenüber 2006 veränderten Rolle hergeleitet haben könnte.
(3) Weitere Diskrepanzen, welche die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen S.4 zum zentralen Vorwurfgeschehen vertiefen, finden sich in den gerade erörterten Angaben aus der Betroffenenanhörung vom 22. Januar 2013, soweit dort von einer angeblichen Diskussion über die Notwendigkeit einer Bierpreiserhöhung und deren Umfang in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 berichtet wird.
Wie bereits angesprochen, führte der Zeuge S.4 damals als Betroffener auf Frage des Bundeskartellamtes nach dem Ablauf der Sitzung vom 5. September 2007 aus (Hervorhebung durch den Senat):
„Es gab einen Konsens, eine Bierpreiserhöhung durchzuführen. Es gab aber keine Hausnummer oder ein Datum, wie 2006 (5 Euro pro hl zum Oktober).“
Nach den - bereits erörterten - daran anschließenden Angaben zur Korrektur seiner vorherigen Angaben und zur Zusammensetzung des Teilnehmerkreises fuhr der Zeuge S.4 in seiner Anhörung fort (Hervorhebung durch den Senat):
„… Es gab damals mehrere Möglichkeiten, das Problem zu lösen. Jede dieser Möglichkeiten war mit Kostensteigerungen verbunden, so dass sich auch daraus die Notwendigkeit einer Preiserhöhung bei Flaschenbier ergab. Dies war allgemeiner Konsens in der Runde. D.1 war mit ihrer Prägeflasche der Ausreißer schlechthin und hat sich bei diesem Thema sehr bedeckt gehalten. Kurzum, es gab den Tenor, den Preis bei Flaschenbier zu erhöhen. Die Notwendigkeit einer Preiserhöhung bei Fassbier kam aus der … Ecke von Herrn C.1 und Herrn I. Die Preiserhöhung bei Flaschenbier wurde vor allem aus der Gruppe der regionalen Pilshersteller von C.2, G., S.3 und T. gefordert. Bei der Diskussion ging es reihum, nachdem Herr I.3 den Ball ins Rollen gebracht hat. V. und D.1 haben sich bedeckt gehalten. Sie haben gesagt, dass sie nichts von L.1 gehört haben. Aber auch V. und D.1 haben den Konsens mitgetragen.“
Diese Angaben stehen, soweit hiernach – was gleich zweimal erwähnt wird - D.1 sich bedeckt gehalten habe, schon in dem erörterten Widerspruch zu der in der späteren Zeugenvernehmung am 9. Juni 2015 bekundeten Preiserhöhungsankündigung durch Herrn L.2. Darüber hinaus erscheint die Erwähnung der in dieser Sitzung allein vom Zeugen S.4 repräsentierten Brauerei >S.3< im Kreise derer, die eine Preiserhöhung „gefordert“, also eindringlich verlangt haben sollen, in dieser distanzierten und von sich selbst abgerückten Benennung überraschend, so dass sich die Frage nach der Authenzität der – nach Aussage des Zeugen W. von den Vernehmungsbeamten diktierten – Anhörungsniederschrift anschließt. Vor allem aber steht dies im krassen und unauflösbaren Widerspruch zu der vorherigen Schilderung des Zeugen S.4, sich in der Diskussion „im Vergleich zum Vorjahr mehr in einer passiven Rolle“ befunden zu haben, was er in jenem Zusammenhang seiner Aussage unter gedanklichem Verweis auf seine veränderte Funktion im Unternehmen nach dessen Veräußerung an L.1 insoweit durchaus plausibel damit erläutert hat, dass die Preishoheit und –gestaltung inzwischen bei der L.1 gelegen habe und er von Herrn T.5 als Entscheider keinen Input bekommen habe. Umgekehrt ergibt sich unter Berücksichtigung der Veräußerung der S.3 an L.1 weder aus den Angaben des Zeugen beim Bundeskartellamt noch sonst ein plausibler Grund, warum der Zeuge S.4 eine Flaschenbier-Preiserhöhung sogar aktiv „gefordert“ haben soll.
dd) Der Gesamteindruck des Senats ist es nach alledem, dass die Angaben des Zeugen S.4 über das gesamte Bußgeldverfahren hinweg in zentralen Punkten durch fehlende Konstanz, eklatante sowie unauflösbare Widersprüche und gewichtige Strukturbrüche gekennzeichnet sind und das Erinnerungsvermögen des Zeugen gravierenden Zweifeln begegnet, und zwar dermaßen, dass auf ein solch chaotisch anmutendes Aussageverhalten kein Nachweis des Tatvorwurfs oder eines anderen Abstimmungsverhaltens zwischen den Teilnehmern der Wettbewerbsausschuss-Sitzung am 5. September 2007 gestützt werden kann.
Hinzu kommt, dass der Zeuge S.4 fünf Tage nach seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung durch anwaltliches Schreiben vom 10. Mai 2021 mitteilen ließ, in der Hauptverhandlung in zwei Punkten falsch ausgesagt zu haben. Im Einzelnen betraf dies zum einen die vom Zeugen S.4 in der Hauptverhandlung noch ausdrücklich verneinte Frage, ob nach Mitteilung der Verfahrenseinleitung der weitere Zeuge V.1 ihm Protokolle zu den Sitzungen am 14. Juni 2006 und 5. September 2007 übersandte, was der Zeuge S.4 im Nachgang demgegenüber nun doch bestätigt hat. Zum anderen bezog sich die nachträgliche Richtigstellung auf die Frage der Verteidigung, wer das gegen Zeugen S.4 als Betroffenen verhängte Bußgeld bezahlte; während der Zeuge S.4 in der Hauptverhandlung hierzu noch bekundete, dies selbst gezahlt zu haben, hieran auf Nachfrage festhielt und darüber hinaus die weitere Nachfrage, ob ihm seine Geldbuße von irgendjemandem ganz oder teilweise erstattet worden sei, ausdrücklich verneinte, hat er mit dem anwaltlichen Schreiben vom 10. Mai 2021 im Gegensatz hierzu eingeräumt, dass tatsächlich die L.1 das Bußgeld für ihn bezahlt habe.
In seinem Schlussvortrag hat das Bundeskartellamt gemeint, die nachgereichte Korrektur könne als deutliches Realitätskennzeichen der Aussage gewertet werden, zumal dem Zeugen S.4 die Richtigstellung seiner Aussage wichtig gewesen sei, obwohl er sich damit der Gefahr, einer Falschaussage bezichtigt zu werden, ausgesetzt habe; zudem beträfe die Korrektur nicht seine weiteren Bekundungen in der Hauptverhandlung, dass bei Sitzungen Gespräche über Bierpreiserhöhungen stattgefunden hätten.
Der Senat sieht dies anders. Seinen Willen zur Wahrheit hätte der Zeuge S.4 schlicht und einfach durch eine wahrheitsgemäße Aussage vor Gericht umsetzen können. In seiner nachträglichen Richtigstellung kommt stattdessen eine tätige Reue zum Ausdruck, die eher durch Sorge vor Entdeckung motiviert scheint. Diese Bewertung wird vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes nahegelegt, dass – wie die Senatsmitglieder es wahrgenommen haben – der ihn in der Hauptverhandlung nach der Bezahlung des Bußgeldes fragende Verteidiger insofern angemerkt hat, dass sich das vom Zeugen Bekundete ja noch nachprüfen lasse. Auch hinsichtlich der Frage, ob dem Zeugen S.4 auf dessen Bitte hin vom Zeugen V.1 nach Einleitung des Bußgeldverfahrens die Protokolle zu den Ausschuss-Sitzungen am 14. Juni 2006 und 5. September 2007 zur Verfügung gestellt wurden, hat bereits im Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen S.4 in der Hauptverhandlung die Widersprüchlichkeit seiner Angaben gegenüber den Bekundungen des zeitlich früher vernommenen Zeugen V.1 offen gelegen. In Anbetracht all dessen kann bei ernsthafter Betrachtung keine Rede davon sein, dass sich der Zeuge S.4 allein durch seine nachträgliche Richtigstellung dem Risiko eines Falschaussage-Vorwurfs ausgesetzt hätte. Auch soweit der Zeuge S.4 seine weiteren Bekundungen nicht nachträglich widerrufen hat, werden die diesbezüglich anderweitigen Zweifel an deren Glaubhaftigkeit durch die erst Tage nach seiner Zeugenvernehmung eingeräumte Unrichtigkeit seiner Aussage in anderen Punkten unterstrichen. Selbst eine – im Schlussvortrag des Bundeskartellamtes diesbezüglich hervorgehobene – Aussagekonstanz von der Betroffenenanhörung über die Zeugenvernehmung am 9. Juni 2015 bis in die Hauptverhandlung in dem Punkt, dass in beiden Sitzungen des Wettbewerbsausschusses am 14. Juni 2006 und 5. September 2007 über das Thema Bierpreiserhöhung jedenfalls an sich diskutiert worden sei, räumt die dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der anderen Bekundungen nicht aus. Ungeachtet dessen, dass auch diese Bekundung für sich genommen den Inhalt dessen, was insofern konkret besprochen wurde, offen lässt, stellen die dargelegten Zweifel im Gegenteil die Verlässlichkeit der gesamten Angaben des Zeugen S.4 zum Vorwurfgeschehen in Frage, und zwar auch unter dem Blickwinkel, ob sie selbst als pauschale Bekundung die Aussage anderer Zeugen stützen oder gar ergänzen könnte. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Aussage des weiteren Zeugen L.2 über seine angebliche Preiserhöhungsankündigung, die allein durch den Umstand, dass über eine Bierpreiserhöhung – mit welchem Inhalt und Konkretisierungsgrad auch immer – gesprochen worden sein könnte, keine höhere Wahrscheinlichkeit als jede andere denkbare Möglichkeit eines Diskussionsverlaufs erlangt.
c) Die Aussagen der übrigen als Zeugen vernommenen Teilnehmer der Sitzung vom 5. September 2007,
namentlich der Zeugen G.1, I.3, B.2, V.1, C.5, C.6, G.2, T.1 und T.2
bestätigen weder die Aussage des Zeugen L.2 zum zentralen Vorwurfgeschehen noch belegen sie ein anderes Abstimmungsverhalten in der Ausschuss-Sitzung. Keiner von ihnen hat über konkrete Äußerungen einzelner Sitzungsteilnehmer zum Thema Bierpreiserhöhung und speziell über Preiserhöhungsabsichten einzelner der dort repräsentierten Brauereien berichtet oder sonst Umstände bekundet, welche den Schluss darauf zuließen, dass sich die Sitzungsteilnehmer über individualisierte und inhaltlich zumindest bestimmbare Informationen ausgetauscht und sich so über das künftige Marktverhalten aller oder zumindest einzelner von ihnen ins Bild gesetzt hätten.
aa) Den Umstand, dass in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 das Thema >Bierpreiserhöhung< jedenfalls an sich besprochen worden sein soll, hat außer den Zeugen L.2 und S.4 lediglich noch der Zeuge G.1 berichtet. Aus seinen Angaben ergibt sich indes auch nicht im Ansatz irgendetwas Konkretes zum Inhalt des behaupteten Gesprächs, so dass hierauf weder unmittelbar noch als Teil einer Indizienkette ein Nachweis für den Austausch konkreter und individualisierter Informationen über Preiserhöhungsabsichten gestützt werden kann. Hierzu im Einzelnen:
(1) Im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren erwähnte der damals als Betroffener angehörte Zeuge G.1 bei seinen Anhörungsterminen am 14. Oktober 2011 und 15. November 2011 die Wettbewerbsausschuss-Sitzungen eher nur am Rande und berichtete erst in seiner dritten Betroffenenanhörung am 16. Januar 2013 von einem Gespräch über das Thema Bierpreiserhöhung in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007. Dabei beschrieb er zunächst seine und die Bemühungen der damaligen Verteidiger von B. zur Aufarbeitung der Frage, an welchen Sitzungsterminen des Wettbewerbsausschusses der Zeuge überhaupt teilgenommen habe, um aufgrund dessen letztlich Folgendes zu konzedieren:
„Ich möchte daher zusammenfassen, dass ich für 2007 keine Unterlagen habe, aber es aufgrund meiner Reise von … nach … plausibel erscheint, dass ich am 05. September 2007 vormittags an dem Treffen des S.1 in … teilgenommen habe.“
Des Weiteren reichte der Zeuge G.1 in seiner dritten Anhörung eine Skizze mit der rekonstruierten Sitzordnung vom 5. September 2007 zu den Akten und führte zum Geschehen in der Sitzung laut der – wie er später in der Hauptverhandlung bestätigt hat – von ihm paraphierten und unterschriebenen Niederschrift über seine Anhörung am 16. Januar 2013 aus:
„Herr I.3 übernahm danach recht schnell die Moderation des ersten Tagesordnungspunktes zur allgemeinen Marktlage. Dass es diesen Tagesordnungspunkt gab, habe ich vermutet, nachdem ich die Tagesordnung der vorhergehenden Sitzung am 14. Juni 2006 eingesehen hatte. Unter diesem Tagesordnungspunkt fand danach ein allgemeines "Beweinen" der Biermarkt-Situation statt. Es hatte sehr viele Angebotspreise im Handel von 9,99 Euro gegeben. Herr I.3 stellte dann in der Runde in etwa die allgemeine Frage: "Denkt ihr über eine Preiserhöhung nach? Wie ist der Stand?" Dazu sind auch Statements von den Teilnehmern gekommen. Wie konkret diese waren, kann ich aber nicht mehr genau sagen. Ich meine aber, dass Herr S. und Herr C.1 eine aktivere Rolle in der Diskussion einnahmen. Auch Herr L.2, wenn man ihn so als sehr kommunikativ kennt, wird ein Statement im Hinblick auf die D.1 abgegeben haben. Ich vermute, dass er auch ein Statement mit Bezug auf L.1 abgegeben hat. Ich schließe das aus dem Zusammenhang mit einem nachfolgenden Treffen mit Herrn L.2 am Rande des H.-Kongresses in … 2010, in dem er erläuterte, dass D.1 Absatz verlieren würde, wenn sie den Preis erhöhen, ohne dass L.1 den Preis erhöht. Die Vertreter der anderen Brauereien hatte eine weniger aktive Rolle und ich meine auch, dass Herr V.1, der selbst nicht Inhaber einer Brauerei ist, kein Statement abgegeben hat.
Mein Beitrag war, dass B. bereits erhöht habe und ständig Überlegungen zu Preiserhöhungen anstelle. Ich glaube auch, dass ein Teilnehmer angab, "Signale aus der …" empfangen zu haben. Ich bin allerdings nicht 100%ig sicher, ob dies auf dem Treffen am 05. September 2007 war oder bei einer anderen Gelegenheit.“
Auf Nachfragen des Bundeskartellamtes erklärte der Zeuge G.1 damals ausdrücklich, sich an die ihm vorgehaltene „Aussage von Herrn L.2 zu einer Anhebung des Kistenpreises um 1 Euro zum Januar 2008 und eine Abstimmung aller wesentlichen Premium-Hersteller“ nicht zu erinnern.
Soweit diese Angaben überhaupt eine verlässliche Erinnerung des Zeugen widerspiegeln [hierzu nachfolgend (1.1)], sind sie jedoch insofern unergiebig, als sich hieraus lediglich entnehmen lässt, dass in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 über das Thema Bierpreiserhöhung gesprochen wurde, jedoch nicht, was hierunter besprochen wurde [hierzu nachfolgend (1.2)]:
(1.1) Die bezeichneten Angaben über das Geschehen in der Sitzung am 5. September 2007 begegnen in verschiedenerlei Hinsicht durchgreifenden Zweifeln an ihrer Glaubhaftigkeit.
Es ergeben sich bereits prinzipielle Bedenken, ob die damaligen Angaben des Zeugen G.1 überhaupt auf dessen tatsächlicher Erlebniserinnerung beruhen oder sich bloß als Ergebnis einer ohne ausreichende Anhaltspunkte gezogenen Schlussfolgerung darstellen. Diese Frage stellt sich vor allem in Anbetracht des Umstandes, dass der Zeuge G.1 – wie der Senat seine damaligen Angaben insofern versteht - sich weder an eine eigene Sitzungsteilnahme am 5. September 2007 erinnern konnte noch insofern auch über schriftliche Belege verfügte, sondern seine Teilnahme allein deshalb zugestand, weil der rekonstruierte Zeitplan jenes Tages einen anderweitigen Geschäftstermin am Nachmittag aufzeigte und sich in die unaufgeklärte Lücke am Vormittag die Sitzung des Wettbewerbsausschusses unter Berücksichtigung ihrer zeitlichen und örtlichen Umstände einfügen ließ. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass der Zeuge hiermit die bloß denkbare Möglichkeit seiner Teilnahme an der Ausschuss-Sitzung konzedierte, ohne dies aus eigener Erinnerung oder anhand sonstiger Hinweise bestätigen oder ausschließen zu können. In Anbetracht dessen ist es völlig unverständlich, wieso der Zeuge sodann dennoch konkrete Angaben zum angeblichen Verlauf gerade dieser Sitzung machen konnte. Zumindest verbleiben ernsthafte Zweifel an der zeitlichen Zuordnung womöglich bruchstückhafter Erinnerungen an irgendein Ausschussgeschehen gerade zu dieser, dem Zeugen als Termin auch nicht im Ansatz im Gedächtnis verbliebenen Sitzung. Plausible Gründe hierfür sind aus der Niederschrift der Anhörung vom 16. Januar 2013 nicht ersichtlich und sind auch später vom Zeugen nicht aufgezeigt worden.
Diese generellen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderung eines Gesprächs über das Thema >Bierpreiserhöhung< gerade in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 verdichten sich in Hinsicht auf einzelne Detailangaben zur Sache:
(1.1.1) So kann der Senat nicht ausschließen, dass die eingangs dargestellten Ausführungen des Zeugen G.1 bloße Mutmaßungen wiedergeben, und zwar in folgenden Angaben:
Die Zuordnung des angeblichen Geschehens zum Tagesordnungspunkt >Allgemeine Marktlage< stellt sich lediglich als Annahme dar, die der Zeuge ausdrücklich aus der Tagesordnung der vorangegangenen Sitzung am 14. Juni 2006 ableitete, was sich auch in der zudem fehlerhaften Zuordnung zum Tagesordnungspunkt 1 zeigt, unter dem die >Allgemeine Marktlage< zwar auf der Tagesordnung für die Sitzung am 14. Juni 2006 stand, während dieses Thema am 5. September 2007 aber tatsächlich unter dem Tagesordnungspunkt 3 behandelt wurde.
Als bloße Mutmaßung präsentiert sich nach eigenem Bekunden des Zeugen G.1 ferner seine Behauptung zu einer Äußerung des weiteren Zeugen L.2. Schon seine Behauptung, dass L.2 sich überhaupt geäußert habe, leitete der Zeuge G.1 allem Anschein nach aus seiner Charakterbewertung des Herrn L.2 als „kommunikativ“ ab; diese Darstellungsweise vermittelt das Verständnis, dass der Zeuge G.1 lediglich seine Einschätzung mitteilte, Herr L.2 werde wohl etwas gesagt haben, weil Herr L.2 sich im Allgemeinen an Gesprächen nicht passiv zurückhaltend, sondern aktiv beteilige. In jedem Fall aber folgerte der Zeuge G.1 zumindest den angeblichen Inhalt einer Äußerung des L.2 erklärtermaßen aus einer anderen Äußerung des Herrn L.2 anlässlich eines völlig anderen Treffens in einem vom Wettbewerbsausschuss zu unterscheidenden Zusammenhang. Dies entlarvt seine Angaben insofern vollends als durch nichts belegte Vermutung. Dies räumte der Zeuge G.1 im weiteren Verlauf seiner damaligen Anhörung schließlich ausdrücklich ein, indem er angab, an eine Äußerung des Herrn L.2 keine Erinnerung zu haben.
Soweit der Zeuge ausdrücklich meinte, dass Herr V.1 kein Statement abgegeben habe, erscheint dies nicht als sichere Erinnerung, sondern als bloße Schlussfolgerung aus dem vom Zeugen hierzu geäußerten Umstand, dass Herr V.1 selbst nicht Inhaber einer Brauerei sei.
(1.1.2) Darüber hinaus hat der Zeuge G.1 mehrfach Unsicherheiten in seiner Erinnerung deutlich gemacht, was insofern zumindest ernsthafte Zweifel an der Verlässlichkeit seiner Bekundungen begründet.
Dies betrifft zum einen seine Angaben zum Wortlaut und letztlich zum genauen Inhalt der angeblichen Frage von Herrn I.3. Insofern verdeutlicht vor allem deren Wiedergabe unter der Einschränkung „etwa“, dass der Zeuge die angebliche Frage nur einem Motto nach wiederzugeben vermochte. Bei verständiger Würdigung heißt dies, dass der Zeuge sich an die Frage nicht in ihrem Wortlaut, sondern nur ihrem vermeintlich thematischen Gegenstand nach erinnert, so dass sich die Wiedergabe der Frage als Ergebnis eines nach der allgemeinen Lebenserfahrung fehleranfälligen subjektiven Wahrnehmungs-, Begreifens- und Abspeicherungsprozesses darstellt. Es verbleiben jedenfalls Zweifel an der Richtigkeit der nur sinngemäßen Wiedergabe.
Zum anderen stützte der Zeuge G.1 seine Angaben über eine angeblich aktivere Rolle des Betroffenen S. und des damaligen Betroffenen C.1 auf keine sichere, sondern zugestandenermaßen bloß vage Erinnerung. Anders kann die sprachliche Einschränkung, er „meine“ dies zu erinnern, nicht verstanden werden. Im Übrigen unterfütterte der Zeuge die angeblich aktivere Rolle auch nicht im Ansatz mit Einzelheiten, aufgrund derer diese Darstellung Substanz und Plausibilität aufweisen würde.
Ähnlich verhält es sich mit der weiteren Erwähnung der keinem konkreten Sitzungsteilnehmer zugeordneten Äußerung, „Signale aus der …" empfangen zu haben. Insofern gab der Zeuge G.1 nicht nur abermals einschränkend an, er glaube dies zu erinnern, sondern räumte zudem selbst Zweifel an der Zuordnung zu dieser Sitzung oder irgendeiner anderen Gelegenheit ein.
(1.2) Im Ergebnis schilderte der Zeuge G.1 somit aus scheinbar sicherer Erinnerung lediglich ein auf Initiative des Ausschuss-Vorsitzenden I.3 aufgekommenes Gespräch, welches er, ohne konkrete Wortbeiträge auch nur ansatzweise erinnern zu können, als allgemeines "Beweinen" der Biermarkt-Situation vor dem Hintergrund vieler Angebotspreise im Handel beschrieb. Diese Beschreibung weist keinen konkreten Aussagewert auf und lässt jedenfalls den Inhalt der angeblichen Diskussion unaufgeklärt. So können sich die angeblichen „Statements“ ebenso gut in einem bloß plattitüdenhaften Beklagen der Aktionspreispolitik in der Branche erschöpft haben. Nichts anderes ergibt sich aus der bekundeten eigenen Äußerung des Zeugen G.1 über die im Zeitpunkt der Sitzung bereits längst zurückliegende und am Markt bekannte Preiserhöhung von B. zum – wie sich aus der Ablichtung des Ankündigungsschreibens der J.1 an die N.1, …, vom 14.03.2007 ergibt: - 1. Mai 2007; Reaktionen hierauf lässt die Aussage des Zeugen G.1 auch nicht im Ansatz erkennen. Auch soweit die Angaben des Zeugen – wie bereits erörtert - nicht auf sicherer Erinnerung des Zeugen beruhen, lassen sie mit Ausnahme der angeblichen Frage des Herrn I.3 keine konkreten Wortbeiträge erkennen; was mit „Signalen aus der …“ gemeint war, hat der Zeuge G.1 damals in seiner Betroffenenanhörung nicht erläutert; soweit dies dahin verstanden werden könnte, dass keine Hinweise auf eine Preiserhöhung von C.4 als der in der … ansässigen national tätigen Brauereigruppe vorgelegen haben sollten, bleibt nach den damaligen Angaben des Zeugen G.1 dennoch offen, welche Konsequenzen dies für die Preiserhöhungsüberlegungen der im Wettbewerbsausschuss repräsentierten Brauereien haben sollte; die vorstellbare Erwägung, dass der in Rede stehende Hinweis unter Berücksichtigung einer Leuchtturmfunktion der national agierenden Premiumbrauereien wie C.4 als Argument für das Unterlassen einer Bierpreiserhöhung zu verstehen sein könnte, bleibt eine Spekulation. Die angebliche Frage des Herrn I.3 stellt sich ohne Feststellung der hierauf geäußerten Wortbeiträge der Brauereirepräsentanten schließlich noch nicht als Informationsaustausch dar.
(2) Ähnlich wie seine Angaben im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren stellen sich die Bekundungen des Zeugen G.1 in der Hauptverhandlung als letzten Endes unergiebig dar:
Der Zeuge G.1 hat im Ausgangspunkt erhebliche Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung seiner Teilnahmen an Sitzungen des Wettbewerbsausschusses gezeigt. Nach seinem Bekunden habe er auf Veranlassung seines damaligen Vorgesetzten, Herrn U., an drei oder vier Sitzungen für B. teilgenommen, und zwar im Jahr 2002, 2005 sowie 2006; in der Sitzung 2005 sei über die Kampagne >Don´t drink and drive< gesprochen worden; bei seiner dritten Sitzungsteilnahme sei unter dem Punkt >Allgemeine Marktlage< über die Wertigkeit des Bieres vor dem Hintergrund starker Vermarktungsaktivitäten diskutiert worden; er könne aber nicht 100%-ig sicher sagen, ob dies tatsächlich bei seiner dritten Sitzung gewesen sei .
Unter Berücksichtigung der schriftlichen Beweislage zeigt sich, dass der Zeuge G.1 in der zeitlichen Zuordnung seiner Sitzungsteilnahmen einer Verwechslung unterlegen ist. Denn da er zum einen nach eigenen Angaben nach 2002 nur zweimal an Sitzungen des Wettbewerbsausschusses teilnahm und zum anderen sowohl die „Anwesenheitsliste Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 14.06.2006 in …“ als auch die „Anwesenheitsliste Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 05.09.2007 in …“ den Zeugen G.1 als Teilnehmer aufzählen, liegt die Schlussfolgerung nahe, dass er nicht im Jahr 2005, sondern an diesen beiden Sitzungen am 14. Juni 2006 und 5. September 2007 teilnahm. Letztlich hat der Zeuge in der Hauptverhandlung eine Verwechslung eingeräumt und – in Übereinstimmung mit vorbeschriebener schriftlicher Beweislage - bekundet, in den 2000er-Jahren an drei Sitzungen teilgenommen zu haben, nämlich in den Jahren 2002, 2006 und 2007.
Dazu befragt, was bei seiner dritten Sitzungsteilnahme in der Ausschuss-Sitzung besprochen wurde, hat der Zeuge in der Hauptverhandlung im Kern bekundet, dass unter dem Tagesordnungspunkt >Allgemeine Marktlage< über die Wertigkeit des Bieres vor dem Hintergrund starker Vermarktungsaktivitäten diskutiert worden sei; an konkrete Inhalte von Diskussionsbeiträgen erinnere er sich nicht. Auf Vorhalt seiner – soeben erörterten - Angaben aus der Betroffenenanhörung vom 16. Januar 2013, hat der Zeuge G.1 bekundet, nur sagen zu können, dass diskutiert worden sei; mehr könne er nicht mit Sicherheit sagen. Auf Vorhalt der Angaben des weiteren Zeugen L.2 aus dessen Betroffenenvernehmung vom 31. Januar 2013 über eine Nachfrage des Herrn I.3 in der Sitzung am 5. September 2007 nach Bierpreiserhöhungsabsichten der Premiumbrauereien hat der Zeuge G.1 bekundet, sich hieran nicht zu erinnern; Herr I.3 habe sich vielmehr in etwa dahin geäußert habe >Denkt Ihr über eine Preiserhöhung nach?<.
(3) Auf der Grundlage dieser Angaben lässt sich nicht feststellen, welcher Teilnehmer was mit welchem konkreten Inhalt in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 zum Thema Bierpreiserhöhung äußerte. Insbesondere die angebliche Preiserhöhungsankündigung durch den Zeugen L.2 hat der Zeuge G.1 nicht bestätigt. Einzig greifbar bleibt nach seinen Angaben die Beschreibung des Gesprächsrahmens als allgemeines Beweinen der Biermarktsituation. Diese Sachverhaltsdarstellung führt nicht zwingend zur Schlussfolgerung auf einen Informationsaustausch zwischen den Sitzungsteilnehmern, mittels dessen sie sich über individualisierte Details ihrer unternehmensinternen Erwägungen zur Frage einer Bierpreiserhöhung oder gar über ihre diesbezüglichen Absichten und unternehmensstrategische Positionierung einander ins Bild gesetzt hätten. Ebenso denkbar erscheint die Möglichkeit, das allgemeine Beweinen der Biermarktsituation als das Äußern unspezifizierter Unzufriedenheitsäußerungen zu verstehen. Nichts anderes ergibt sich – wie bereits ausgeführt – bei Unterstellung der vom Zeugen G.1 bekundeten Frage des Herrn I.3 nach Preiserhöhungsabsichten der Sitzungsteilnehmer; denn selbst dann bleibt immer noch offen und ungeklärt, welchen Inhalt und diesbezüglichen Konkretisierungsgrad die damit initiierte Diskussion hatte; ohne diesbezügliche Feststellungen kann ein wettbewerbssensibler Informationsaustausch nicht befunden werden.
Insofern unterstützen die Angaben des Zeugen G.1 auch nicht die Aussage des Zeugen L.2: Allein die Feststellung, dass mit irgendeinem Inhalt über das Thema >Bierpreise< oder gar >Bierpreiserhöhung< gesprochen wurde, vermag den Umstand, dass dies gerade mit dem vom Zeugen L.2 behaupteten Inhalt gewesen sei, weder zwingend zu indizieren noch auch nur wahrscheinlicher als andere diesbezügliche Möglichkeiten erscheinen zu lassen; selbst wenn die vom Zeugen G.1 bekundete Frage sich – insoweit einmal unterstellt – in erster Linie an die in der Ausschuss-Sitzung repräsentierten Premiumbrauereien gerichtet hätte, mag dies zwar die Bekundung, Herr I.3 habe während der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 ausdrücklich nach den Absichten der Premium-Brauereien in Hinsicht auf eine Bierpreiserhöhung gefragt, bestätigen, jedoch käme allein einer Feststellung der so ausgestalteten Frage für sich genommen noch keine Indizwirkung für die hierauf angeblich geäußerte Preiserhöhungsankündigung zu; es bliebe bei der Erforderlichkeit, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen L.2 in diesem weiteren Punkt festzustellen, was – wie bereits erörtert – ernstlichen Zweifeln begegnet.
bb) Auf die Aussagen der Zeugen I.3 und B.2 kann die Feststellung des Tatvorwurfs oder irgendeiner Verhaltenskoordinierung zwischen den Teilnehmern der Wettbewerbsausschuss-Sitzung am 5. September 2007 über eine Bierpreiserhöhung schon deshalb nicht gestützt werden, weil diese beiden Zeugen ein Gespräch über das Thema Bierpreiserhöhung oder auch nur eine Thematisierung von Verkaufspreisen in der Sitzung am 5. September 2007 abgestritten haben.
(1) Der Zeuge I.3 hat bekundet, dass er aufgrund seiner Teilnahme an so vielen Sitzungen dieser Art keine eindeutige Erinnerung an einzelne Ausschuss-Sitzungen mehr habe. Den üblichen Ablauf einer Sitzung des Wettbewerbsausschusses hat er dahin geschildert, dass man am Anfang viel darüber gesprochen habe, was der Markt so mache, und im Übrigen die weiteren Themen der Tagesordnung diskutiert worden seien; es habe regelmäßig eine Sitzungsunterbrechung gegeben, in der belegte Brötchen und Getränke gereicht worden seien und die Teilnehmer in Gruppen zusammengestanden hätten. Darüber hinaus hat der Zeuge I.3 im Wesentlichen bekundet, dass in den Wettbewerbsausschuss-Sitzungen ganz allgemein zwar über Rohstoffpreise gesprochen worden sein möge, jedoch sei in seiner Gegenwart definitiv nie über konkrete Beschaffungspreise und nie über Verkaufspreise der Brauer gesprochen worden; vielmehr sei zu Beginn jeder Sitzung insbesondere durch den Herrn V.1 darauf hingewiesen worden, dass man nicht über Preise rede; wäre es dennoch zu davon abweichenden Äußerungen in einer Sitzung gekommen, wären diese sofort unterbunden bzw. – wie der Zeuge es formuliert hat: - „eingebremst“ worden. Speziell zur Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 hat der Zeuge I.3 bekundet, mangels Erinnerung hierzu gar nichts sagen zu können. Auf Nachfrage nach einer angeblich von ihm stammenden Frage an die Sitzungsteilnehmer, ob diese über Preiserhöhungen nachdenken würden, hat der Zeuge I.3 erklärt, sich hieran nicht zu erinnern, so etwas aber sicherlich nicht gesagt zu haben. Auch auf die Nachfrage des Bundeskartellamtes nach dem unter dem Tagesordnungspunkt 3 >Allgemeine Marktlage< Besprochenen hat der Zeuge I.3 bekundet, sich nicht zu erinnern. Auf Vorhalt der angeblichen Preiserhöhungsankündigung durch den weiteren Zeugen L.2 hat der Zeuge bekundet, hieran keine Erinnerung zu haben, aber ein solches Geschehen sicher ausschließen zu können.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Bekundungen des Zeugen I.3 glaubwürdig sind. Mit seiner den Tatvorwurf wie überhaupt irgendein Abstimmungsverhalten ausdrücklich abstreitenden Aussage kann jedenfalls kein Nachweis einer im Sinne der Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot tatbestandlichen Preiserhöhungskoordinierung geführt werden.
(2) Soweit desgleichen der Zeuge B.2 im Kern eine Thematisierung von Preisen und damit erst Recht jegliche Äußerung zum Thema >Bierpreiserhöhung< in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 dementiert hat, kann auch sein Zeugnis jedenfalls nicht als Beleg für eine Preiserhöhungskoordinierung – ob nun im Wege der Absprache oder mittels eines abgestimmten Marktverhaltens – herangezogen werden. Darüber hinaus ist aber auch zweifelhaft, ob der Zeuge B.2 überhaupt ein sicheres Erinnerungsbild an die Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 hat. Denn während der Zeuge B.2 in der Hauptverhandlung zunächst bekundet hat, in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 über Preise überhaupt nichts gehört zu haben und weder Preiserhöhungen noch Preise von Rohstoffen seien jemals Thema gewesen, hat er im weiteren Verlauf seiner Aussage insofern Erinnerungslücken eingeräumt. Er hat sogar – so im Fall einer vorgehaltenen Äußerung des Herrn S.4, es habe in der Sitzung einen Konsens über die Durchführung einer Bierpreiserhöhung gegeben – konzediert, nicht aufgepasst zu haben, was Herr S.4 in der Sitzung gesagt habe. Auch wenn hier ein Missverständnis dahin zutage getreten ist, dass es bei dem Vorhalt um Angaben des Herrn S.4 im Amtsverfahren über angebliche Äußerungen Dritter in der Sitzung am 5. September 2007 ging, während der Zeuge B.2 offensichtlich Äußerungen von Herrn S.4 in der Sitzung gemeint hat, bleibt jedoch der nicht ausgeräumte Zweifel, dass der Zeuge B.2 in der Sitzung am 5. September 2007 eine selektive Wahrnehmung hatte und deshalb keine vollständige Erinnerung an das Geschehen haben kann. Der Eindruck, dass der Zeuge B.2 nicht nur – wie offensichtlich in Hinsicht auf den Zeugen S.4 - personenbezogen, sondern auch themen- und interessenbezogen einer selektiven Aufmerksamkeit in der Sitzung am 5. September 2007 unterlag und auch deshalb eine unvollständige Wahrnehmung in Betracht zu ziehen ist, wird darüber hinaus dadurch genährt, dass der Zeuge B.2 – wie seine weitere Bekundung, Preise als Interna der jeweiligen Brauereien betrachtet zu haben, indiziert - an der Preissetzung der Brauereien auch nicht im Ansatz interessiert war; dies gilt zumal sein wesentliches Interesse als Verbandsfunktionär im L. nach eigenem Bekunden den Markenfragen und der Verteidigung des …-Begriffs gegolten habe.
cc) Die Aussagen der Zeugen V.1, C.5, C.6, G.1, T.1 und T.2 sind in Hinsicht auf den Tatvorwurf unergiebig, denn diese Zeugen haben sich an eine Thematisierung von Preisen oder ein Gespräch über eine Preiserhöhung in der Sitzung am 5. September 2007 nicht zu erinnern und deshalb erklärtermaßen solches weder bestätigen noch auszuschließen vermocht. Dies gilt insbesondere in Hinsicht auf die angebliche Äußerung des Zeugen L.2, und zwar weder in Hinsicht darauf, eine angeblich konkret mitgeteilte Bierpreiserhöhung von D.1 bzw. der Premiumbrauereien zu Anfang des Jahres 2008 angekündigt zu haben, noch über irgendeinen Inhalt mit Bezug zum Thema Bierpreiserhöhung überhaupt.
(1) Der erstmals in der Hauptverhandlung zum Vorwurf vernommene Zeuge V.1 hat auf die Frage, ob das Thema Bierpreiserhöhung Gegenstand in Wettbewerbsausschuss-Sitzungen allgemein und speziell der am 5. September 2007 war, eher ausweichend geantwortet, indem er seine persönliche Rolle als Protokollführer im Ausschuss und die mangelnde Berührung dieser Rolle vom Thema Bierpreiserhöhung in den Vordergrund gestellt hat. Im Kern hat er hierzu bekundet, dass das Thema >Bierpreiserhöhung< weder Tagesordnungspunkt von Sitzungen gewesen sei noch er insoweit für Sitzungen etwas vorbereitet habe. Darüber hinaus hat der Zeuge V.1 konkret zur Sitzung am 5. September 2007 bekundet, eine Erinnerung weder an dasjenige, was unter dem Tagesordnungspunkt 3 >Allgemeine Marktlage< erörtert worden sei, noch daran zu haben, ob überhaupt ein Gespräch über das Thema >Bierpreiserhöhung< stattgefunden habe; er könne nicht ausschließen, dass das Wort >Preis< gefallen sei bzw. dass über Preise gesprochen worden sei, zumal seinerzeit auch in Zeitungen darüber geschrieben worden sei. Seine mangelnde Erinnerung hat der Zeuge damit begründet, dass das Thema für ihn nie relevant gewesen und er auch nicht immer durchgängig im Sitzungsraum anwesend gewesen sei, etwa weil er die Gastreferenten nach draußen begleitet und verabschiedet habe. Auf Vorhalt, dass nach Angaben des weiteren Zeugen G.1 im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren Herr I.3 in die Runde der Sitzungsteilnehmer sinngemäß nach den Überlegungen zu einer Bierpreiserhöhung gefragt habe, hat der Zeuge V.1 angegeben, sich daran nicht zu erinnern, dies aber auch nicht ausschließen zu können. Auf den hieran anknüpfenden Vorhalt der Generalstaatsanwaltschaft hat der Zeuge V.1 bekundet, sich an Äußerungen einzelner Teilnehmer hierauf nicht zu erinnern. Auf Vorhalt des Bundeskartellamtes, dass der weitere Zeuge L.2 nach eigenen Angaben im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 etwa drei bis vier Minuten lang eine Preiserhöhung der Premiumbrauer mit dem Ziel einer Preisanhebung des Endverbraucherpreises um einen Euro pro Kasten zu Anfang 2008 angekündigt haben will, hat der Zeuge V.1 bekundet, hieran keine Erinnerung zu haben.
Dieser Aussage des Zeugen V.1 kommt keinerlei – also weder positiv bestätigender noch negativ das Gegenteil belegender - Erkenntnisgewinn in Hinsicht auf die Frage eines Nachweises des Tatvorwurfs zu. Sie ist schlicht unergiebig. Dies gilt letztlich auch in Bezug auf die im Schlussvortrag des Bundeskartellamtes anklingende mittelbare Beweisführung, dass aufgrund der Aussage des Zeugen V.1 nicht durchgängig im Sitzungsraum gewesen zu sein, die Vermutung der Vollständigkeit dessen Protokolls über die Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 widerlegt sei und deshalb das Schweigen des Sitzungsprotokolls über eine Äußerung des Zeugen L.2 nicht die Glaubhaftigkeit der anderslautenden Aussage des Zeugen L.2 entkräfte. Entgegen der offenbaren Auffassung des Bundeskartellamtes geht es im Rahmen der vorliegend gebotenen Beweiswürdigung nicht um die Frage einer Entkräftung einer an sich sonst gezeigten Glaubhaftigkeit von Bekundungen des Zeugen L.2 insoweit, sondern schlicht darum, ob seine Angaben insofern in anderen Beweismitteln Bestätigung finden und deshalb an Glaubhaftigkeit gewinnen. Darüber hinaus verfängt auch nicht der aus dem Schlussvortrag des Bundeskartellamtes zu mutmaßende Gedanke, dass eine mangelnde Glaubhaftigkeit der Aussage, sich nicht zu erinnern und die Beweisfrage weder bestätigen noch ausschließen zu können, den Beweiswert anderer Beweismittel, die den Vorwurf ausdrücklich bestätigen, stützen würde. Die unergiebige Aussage des Zeugen V.1 hilft – ob das Fehlen seiner Erinnerung nun glaubhaft ist oder nicht – in der Beweisführung nicht weiter.
(2) Der ebenfalls im kartellbehördlichen Verfahren nie persönlich befragte, sondern erstmals in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge C.5 hat bekundet:
Schon wegen seines technischen Aufgabenbereichs in der V. habe er mit dem Wettbewerbsausschuss an für sich nichts zu tun gehabt; vielmehr habe er nur an dieser einen Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 teilgenommen, zu der er als Technischer Direktor in Vertretung des sonst teilnehmenden, damals aber verhinderten Vertriebsdirektors V.2 entsandt worden sei, weil im Haus V. die Teilnahme eines V.-Repräsentanten in Hinsicht auf die Tagesordnungspunkte >Projekt "Transaktions- und Fremdleergutmanagement - Portal" – Präsentation< und >Sortierung von Flaschen in Kästen - GFGH-Projekt "Bezahlte Dienstleistung Flaschensortierung"< gewünscht gewesen sei und diese Themen in seinem Tätigkeitsbereich gelegen hätten; er erinnere sich lebhaft an sein Unbehagen, weil er verspätet zur Sitzung gekommen sei; während er sich bei den ersten beiden Tagesordnungspunkten „zu Hause gefühlt“ habe, habe er sich mit den weiteren Themen aber nicht mehr ausgekannt, weshalb er zu diesen Themen als Techniker nicht sehr viel habe sagen können; dies habe er auch einmal in der Sitzung geäußert; nur an den Zusammenhang dessen erinnere er sich nicht mehr. Auf Nachfrage des Senats hat der Zeuge C.5 weiter bekundet, sich auch nicht daran zu erinnern, ob in der Sitzung am 5. September 2007 über Bierpreise gesprochen wurde; nachdem er vorbereitend auf seine Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung nochmals das Protokoll zur Sitzung am 5. September 2007 gelesen habe, wisse er daraus nur noch, dass es um die allgemeine Marktentwicklung und eine verstärkt zu beobachtende Aktionstätigkeit der Fernsehbiere gegangen sei; in diesem Zusammenhang sei auch über Aktionspreise gesprochen worden. Auf weitere Frage des Senats danach, wer sich am Gespräch in der Ausschuss-Sitzung beteiligt habe, hat der Zeuge angegeben, sich nicht zu erinnern, und zwar auch nicht an eine Äußerung des ihm bekannten Zeugen L.2. Auch auf verschiedene Nachfragen und Vorhalte seitens der Sitzungsvertreter des Bundeskartellamtes zu einem Ansprechen des Themas Bierpreiserhöhung in der Ausschuss-Sitzung hat der Zeuge C.5 immer wieder nur ausgesagt, sich daran nicht zu erinnern; es sei auch schwierig, so etwas auszuschließen, wenn man sich überhaupt nicht daran erinnere.
Im Kern damit übereinstimmend sind die Angaben aus dem Dokument „Stellungnahme von Herrn C.5 vom 10. Juli 2013“. In diesem Dokument finden sich insbesondere die in der Hauptverhandlung vom Zeugen C.5 geschilderten Umstände und Gründe, wie es zur Teilnahme des Zeugen C.5 an der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 kam, ferner seine Angaben zu seiner damaligen Verspätung und nicht zuletzt zu seiner differenzierten sachlichen und auch so empfundenen Kompetenz zu den einzelnen Tagesordnungspunkten im Wesentlichen deckungsgleich wieder, wird des Weiteren ebenso erklärt, dass dem Zeugen C.5 im Sitzungszeitpunkt unter anderem Herrn L.2 schon bekannt gewesen sei, und schließlich im Kern übereinstimmend mit der Aussage in der Hauptverhandlung ausgeführt:
„Angesprochen auf das Thema Preiserhöhungen muss ich sagen, dass ich mich nicht erinnern kann, dass Herr I.3 Preiserhöhungen angesprochen haben soll. Das Thema als solches ist mir grundsätzlich bekannt. Aber ich kann mich nicht erinnern, dass Preiserhöhungen angesprochen wurden. Dazu habe ich auch nichts notiert. Ich kann aber auch nicht ausschließen, dass es so gewesen ist. In jedem Fall erinnere ich mich, dass ich im Laufe der Sitzung einmal darauf hingewiesen habe, dass ich als Techniker zu dem einen Thema nichts sagen könne und somit kein Statement für die V. abgeben könne; zu welchem Thema das genau war, das weiß ich leider nicht mehr.“
In der Hauptverhandlung hat der Zeuge C.5 auf Vorhalt dieses letzten Endes nicht unterschriebenen Dokuments durch das Bundeskartellamt bekundet, dieses Dokument zu kennen; es sei damals aus seinen Angaben heraus vom Hausjuristen von V. oder einem anderen Juristen abgefasst worden und gebe seine damaligen Erinnerungen zutreffend wieder.
Die Angaben des Zeugen C.5 sind in Bezug auf die Beweisfrage, ob in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 zwischen den Sitzungsteilnehmern eine Bierpreiserhöhung und womöglich sogar deren konkreten Parameter erörtert wurden und insbesondere der Zeuge L.2 eine bestimmte bzw. bestimmbare Bierpreiserhöhung von D.1 und weiterer Premiumbrauer zu Anfang 2008 ankündigte, in jeder Hinsicht unergiebig. Denn im Kern hat der Zeuge lediglich ausgesagt, sich an irgendein Gespräch über das Thema >Bierpreiserhöhung< oder gar an irgendeine diesbezügliche Äußerung des Herrn L.2 nicht erinnern zu können, und zwar in dem Sinne, dass er solches weder bestätigen noch auszuschließen vermöge. Hierauf lässt sich ein Nachweis des gegen die Betroffenen und Nebenbetroffenen des vorliegenden Verfahrens erhobenen Tatvorwurfs oder irgendeiner anderen Fühlungnahme über wettbewerbssensible Informationen zwischen den Sitzungsteilnehmern weder unmittelbar noch in indizieller Hinsicht stützen.
Dies gilt auch, soweit einerseits die Aussage des Zeugen C.5 und andererseits die Angaben des Zeugen L.2 sowohl in dessen schriftlichen Erklärung vom 7. November 2012 als auch in dessen Betroffenenvernehmung vom 31. Januar 2013 in dem Bruchstück übereinstimmen, dass der Zeuge C.5 im Verlauf der Sitzung am 5. September einmal erklärt habe, als Techniker zu irgendeinem Thema nicht viel sagen zu können. Dieser ansonsten von keinem anderen Zeugen erwähnte Ereignisausschnitt ist allein vom Zeugen L.2 in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der vorgeblichen Frage des Herrn I.3 nach Preiserhöhungsabsichten der Premiumbrauer und seiner eigenen angeblichen Äußerung hierzu gerückt und gleichermaßen als Verbindung dieser beiden Ereignisse geschildert worden. Anders als das Bundeskartellamt in seinem Schlussvortrag gemeint hat, wird diese Einordnung der Ereignisse eben nicht durch die Einlassung des Betroffenen S. bestätigt: Nach seiner Einlassung hat der Betroffene S. nur vage und somit eben nur unsichere Erinnerungen an das Geschehen in der Sitzung vom 5. September 2007, wobei seine Darstellung, Herr G.1 habe unter dem Tagesordnungspunkt >Allgemeine Marktlage< „wohl“ von der seinerzeit bereits am Markt längst bekannten Flaschen- und Fassbierpreiserhöhung von J.1 berichtet, schon sprachlich anstatt auf eine Erinnerung eher auf eine Mutmaßung, die aufgrund der seinerzeitigen Marktbekanntheit der Preiserhöhung J.1 geschlussfolgert worden sein mag, hinweist; deutlich nicht als Erinnerung, sondern als bloßes Zugeständnis einer denkbaren Möglichkeit stellt sich ferner die Einlassung in Bezug auf Ob und Umstände einer Äußerung von Herrn L.2 dar, die der Betroffene S. weder bestätigen noch ausschließen wollte; soweit der Betroffene S. sich vor dem Hintergrund seiner so verstandenen Angaben sodann dahin eingelassen hat, sich vage zu erinnern, dass
Herr C.5 in diesem Zusammenhang irgendetwas gesagt habe, was aber sicherlich nichts Gehaltsvolles gewesen sei, zumal Herr C.5 als Techniker bei V. für die operativen Abläufe im Betrieb verantwortlich sei,
hat der Betroffene S. damit ersichtlich keinen thematischen Zusammenhang mit einem Gespräch über das Thema Bierpreiserhöhung oder gar mit einer diesbezüglichen Äußerung des Herrn L.2 darstellen wollen; denn solches erinnerte der Betroffene S. erklärtermaßen eben nicht; er hat allenfalls – und dies eben schon vage und somit zweifelhaft – einen sprachlichen Zusammenhang zum Tagesordnungspunkt >Allgemeine Marktlage< hergestellt; letztlich hat der Betroffene hiermit nur zum Ausdruck gebracht, sich nur an irgendeine Äußerung des Herrn C.5 in der Sitzung zu erinnern. Als somit im Wesentlichen einziges Erkenntnismittel, welches einen Zusammenhang zwischen der Äußerung des Herrn C.5 und dem Thema Bierpreiserhöhung herstellt, begegnet die Aussage des Zeugen L.2 indes – wie im Einzelnen bereits ausgeführt – nicht nur im Punkt, ob er die Sitzungsteilnehmer über eine bestimmte Preiserhöhung informierte, sondern gerade auch hinsichtlich der von ihm geschilderten Umstände, wie es zu seiner angeblichen Ankündigung in der Ausschuss-Sitzung gekommen sein soll, ernsthaften und letztlich in der Hauptverhandlung nicht ausgeräumten Zweifeln. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass der Zeuge L.2 – was hier nochmals ausgeführt werden soll – noch in derselben Betroffenenvernehmung vom 31. Januar 2013, in welcher er aus scheinbar sicherer Erinnerung mit der Erklärung des Herrn C.5 die vorgebliche Frage des Herrn I.3 und seine eigene angebliche Ankündigung verband, letztlich Erinnerungslücken und speziell einräumte, sich nicht mehr sicher zu sein, ob Herr I.3 dies so konkret abgefragt habe. In Anbetracht all dessen spricht die bruchstückhafte Übereinstimmung in einem nicht sicher in das Gesamtgeschehen einzuordnenden Detail – entgegen der im Schlussvortrag des Bundeskartellamtes vorgetragenen Auffassung – eben nicht in besonderem Maße für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen L.2. Die Aussage des Zeugen L.2, die in der Richtigkeit ihrer Schilderung des Geschehens in der Wettbewerbsausschuss-Sitzung am 5. September 2007 gleich verschiedenen erheblichen Zweifeln begegnet, gewinnt bei verständiger Würdigung nicht deshalb an Glaubhaftigkeit, weil einzig der Zeuge L.2 ein durch andere Beweismittel zwar an sich bestätigtes, aber ansonsten nicht mit Gewissheit in das Gesamtgeschehen einzuordnendes Teilereignis in das von ihm zweifelhaft geschilderte Gesamtgeschehen einrückt. Jede andere Sichtweise grenzt an einen unzulässigen Zirkelschluss.
Soweit der Zeuge C.5 schließlich – gestützt offensichtlich auf sein eigenes Protokoll zur Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 – bekundet hat, dass in der Sitzung über eine verstärkt zu beobachtende Aktionstätigkeit der Fernsehbiere und in diesem Zusammenhang auch über Aktionspreise gesprochen worden sei, mag dies mit den Angaben des Zeugen G.1 bei dessen kartellamtlichen Betroffenenvernehmung am 16. Januar 2013 in Einklang zu bringen sein, dass unter dem Tagesordnungspunkt >Allgemeine Marktlage< - wie der Senat die dortigen Ausführungen versteht - vor dem Hintergrund vieler Aktionspreise im Handel ein allgemeines Beweinen der Biermarkt-Situation stattgefunden habe und Herr I.3 in diesem Zusammenhang angeblich nach den Überlegungen der dort repräsentierten Unternehmen in Bezug auf eine Preiserhöhung gefragt habe. Das sich hiernach möglicherweise andeutende Gespräch über Preiserhöhungen wird aber weder durch die Bekundungen des Zeugen C.5 noch durch die Angaben aus der früheren Betroffenenvernehmung des Zeugen G.1 mit konkreten Inhalten ausgefüllt, so dass schon offen bleibt, ob das Gespräch inhaltlich über – was der Ausdruck >Beweinen< lediglich nahelegt – bloße Plattitüden hinausging und einen Austausch wettbewerbssensibler Informationen zum Gegenstand hatte. Erst Recht belegt die denkbar hierauf gegründete Feststellung eines bloß plattitüdenhaften Beklagens der Preissituation auch nicht als Baustein in einer Beweiswürdigung die angebliche Äußerung des Zeugen L.2 über eine konkrete Bierpreiserhöhung der Premiumbrauer; eine solche Feststellung mag erklären, dass und wie das Gespräch auf das Thema Bierpreiserhöhung gekommen sein kann; indes erlaubt dies unter Berücksichtigung aller in die Würdigung der Aussage des Zeugen L.2 einbezogenen Gesichtspunkte nicht zugleich die Schlussfolgerung, dass auf diesem Gesprächsboden zwangsläufig die angebliche Preisankündigung geschehen sein muss oder dies wahrscheinlicher als andere denkbare Möglichkeiten sei.
(3) Auch die Aussage des Zeugen C.6 ist in Hinsicht auf den Nachweis eines vorwerfbaren Verhaltens unergiebig.
(3.1) Der Zeuge C.6 hat in der Hauptverhandlung zur Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 bekundet, wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs und seiner zurückliegenden Teilnahme an einer Vielzahl von Sitzungen der verschiedensten Gremien „eindeutig“ keine Erinnerung an das in jener Sitzung Besprochene zu haben; allerdings seien Verkaufspreise für ihn persönlich nie Thema gewesen; er erinnere sich auch nicht daran, ein Gespräch über Verkaufspreise zwischen anderen Sitzungsteilnehmern mitbekommen zu haben. Insbesondere auf die ihm durch das Bundeskartellamt in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Angaben des Zeugen L.2 aus dessen Betroffenenvernehmung vom 31. Januar 2013, wonach - hier zusammengefasst –
jener in der Sitzung am 5. September 2007 auf Bitte des Herrn I.3 und nach diesbezüglich nicht weiterführenden Erklärungen der Herren G.1 und C.5 den Sitzungsteilnehmern eine zu Anfang 2008 kommende und an einer Anhebung des Endverbraucherpreises um einen Euro pro Kasten orientierte Preiserhöhung der Premium-Brauereien angekündigt habe,
hat der Zeuge C.6 bekundet, sich hieran nicht zu erinnern. Im Anschluss hieran hat der Zeuge C.6 seine erkennbare Einschätzung dargetan, solches aber auch für absurd zu halten, weil auf der einen Seite die nationalen Marken bei ihrer Preisgestaltung die regionalen Privatbrauereien nicht bräuchten und auf der anderen Seite die regionalen Privatbrauereien die Preiserhöhungen der nationalen Marken spätestens am nächsten Tag aus den Medien ersehen könnten.
Hiermit hat der Zeuge C.6 im Wesentlichen nur die Quintessenz seiner Angaben aus seiner Anhörung als seinerzeit noch Betroffener beim Bundeskartellamt am 18. März 2013 wiederholt, nämlich – wie der Senat seine damaligen Angaben versteht - sich an ein Gespräch über Preiserhöhungen geschweige denn an eine Preisabsprache in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 nicht zu erinnern. Schon seine damaligen Ausführungen,
die Sitzung sei zu lange her, als dass er ohne Blick in das Sitzungsprotokoll sagen könnte, welche Themen am 5. September 2007 dort besprochen worden seien, und auch dann könne er nur die dort aufgeführten Themen nennen,
zeigt unzweifelhaft auf, dass der Zeuge C.6 im Zeitpunkt seiner Betroffenenanhörung im Jahr 2013 keinerlei, jedenfalls keine sichere Erlebniserinnerung an die zu jenem Zeitpunkt mehr als 5 Jahre zurückliegende Sitzung vom 5. September 2007 hatte. Soweit er vor diesem Hintergrund im Weiteren ausführte,
dass es eine (thematische) Verbindung zur Preisentwicklung nicht gegeben habe, weil er sich ansonsten wegen der Sensibilität eines solchen Themas daran erinnern würde,
tritt darin deutlich zutage, dass seine Negierung eines Gesprächs über das Thema >Bierpreiserhöhung< entgegen der mit seiner Wortwahl implizierten Gewissheit tatsächlich nur eine auf das Fehlen einer Erinnerung gründende Schlussfolgerung ist. Ebenso ist die – in Anbetracht ihrer durch Wortwahl und Wiederholung übertriebene Betonung einer vermeintlichen Gewissheit wie auch in ihrer sprachlichen Verallgemeinerung sich ebenso relativierende – Behauptung zu verstehen,
sich 100%-ig sicher zu sein, dass es keine Preisabsprachen bei diesen Sitzungen gegeben habe, und jedenfalls auszuschließen, dass während seiner Anwesenheit bei den Sitzungen jemals über Preiserhöhungen gesprochen wurde.
Dem sich im Ergebnis so darstellende Aussagekern, sich an das Geschehen konkret in der einzelnen Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 nicht zu erinnern, kommt ungeachtet der vom Zeugen daraus gemutmaßten – negierenden - Schlussfolgerungen jedenfalls kein den Tatvorwurf oder irgend ein anderes Abstimmungsverhalten unmittelbar oder auch nur indiziell belegender Beweiswert zu. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aussage des Zeugen C.6 in diesem Kernpunkt glaubhaft ist. Insbesondere bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der vom Zeugen W. in der Hauptverhandlung nachdrücklich zum Ausdruck gebrachten Würdigung dieser Aussage durch die 10. Beschlussabteilung, nämlich dass der Zeuge C.6 im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren die eine Preisinformation in der Ausschuss-Sitzung berichtenden Aussagen anderer Beteiligter bestritten und zu den Umständen der eigenen Preiserhöhung seines Unternehmens im Jahr 2006 keine aus Sicht der Beschlussabteilung nachvollziehbaren Angaben gemacht habe, so dass unter anderem auch deshalb – wie der Zeuge W. es formuliert hat -
die damaligen Angaben des Zeugen C.6 schon die Idee, die Wahrheit zu sagen, hätten vermissen lassen,
der Zeuge C.6 ferner mit seiner damaligen Aussage ein klassisches Beispiel von Lügen ohne Konzept gezeigt hätte und
nach dem Eindruck der Beschlussabteilung – ausdrücklich hat der Zeuge W. insoweit von „unserem Eindruck“ gesprochen - verzweifelt versucht hätte, zu bestreiten, und dies wäre gelogen gewesen.
Der Senat vermag dieser Würdigung auch nicht im Ansatz zu folgen, zumal der Zeuge C.6 sowohl in seiner Betroffenenanhörung als auch in seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung plausible Gründe für sein mangelndes Erinnerungsvermögen, insofern allem voran den selbst im Zeitpunkt der Betroffenenanhörung bereits mehrere Jahre umfassenden Zeitablauf sowie seine umfangreiche und diverse Sitzungsbesuche im Laufe seiner seit Mitte der 1990er-Jahre währenden Verbandstätigkeit dargelegt hat und diese Umstände nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Verblassen des Erinnerungsbildes an konkrete Sitzungsinhalte nachvollziehbar erklären und sogar eher verständlich erscheinen lassen als eine konkreten Detailerinnerung. Dies kann letztlich aber dahin gestellt bleiben: Ungeachtet des Umstandes, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um eine Überprüfung der kartellbehördlichen Bußgeldentscheidung in ihrer Rechtmäßigkeit geht, spielt nach der umfassenden Ausforschung des Erinnerungsvermögens des Zeugen C.6 in der Hauptverhandlung die Glaubhaftigkeit seiner im Ergebnis der Beweisaufnahme verbleibenden Angaben, sich nicht an das Geschehen zu erinnern, keine Rolle; selbst im Falle - wovon der Senat im vorliegenden Fall des Zeugen C.6 allerdings nicht ausgeht - ihrer zweifelhaften Glaubhaftigkeit würde aus dieser Bewertung kein Nachweis des Gegenteils folgen; die Aussage des Zeugen bleibt ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit vielmehr sowohl in unmittelbarer Hinsicht als auch in ihrem indiziellen Aussagegehalt jedenfalls unergiebig.
Aus diesem Grund kann letzten Endes auch der sinngemäße Einwand des Bundeskartellamtes in dessen Schlussvortrag dahin gestellt bleiben, dass die Angaben des Zeugen C.6 in seiner Betroffenenanhörung schon deshalb nicht geeignet seien, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen L.2 zu entkräften, weil sie insofern in sich widersprüchlich seien, als der Zeuge C.6 damals zum einen angab,
sich 100%-ig sicher zu sein, dass es keine Preisabsprachen bei diesen Sitzungen gegeben habe, und jedenfalls auszuschließen, dass während seiner Anwesenheit bei den Sitzungen jemals über Preiserhöhungen gesprochen wurde,
und im Gegensatz dazu zur Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 14. Juni 2006 konzedierte,
unter Berücksichtigung der im damaligen Sitzungszeitpunkt bereits bekannten Preiserhöhung C.2 nicht ausschließen zu können, in der Sitzung oder in den Pausen etwas über Verkaufspreise gesagt zu haben.
Ohne dass es darauf ankommt, ist nochmals anzumerken, dass es an dem vom Bundeskartellamt bemängelten Widerspruch schon deshalb fehlt, weil sich beide vom Bundeskartellamt insoweit als widersprüchlich angesprochenen Aussagen des Zeugen C.6 nicht auf Tatsachenbehauptungen beziehen: Wie bereits dargelegt, stellt sich seine eine Preisabsprache oder ein Gespräch über Preiserhöhungen negierende Aussage bei verständiger Würdigung der Gesamtheit seiner Angaben lediglich als eine auf das Fehlen einer Erinnerung gegründete Schlussfolgerung dar; soweit der Zeuge C.6 hinsichtlich der Sitzung am 14. Juni 2006 zugestand, dass dies so gewesen sein könne, bejahte er abermals gestützt darauf, mangels Erinnerung an das Geschehen dies auch nicht ausschließen zu können, lediglich die denkbare Möglichkeit eines solchen Geschehensablaufs, ohne diesen als Fakt aber einzuräumen. Unabhängig von alldem kommt es vorliegend nicht auf die Frage an, ob die Angaben des Zeugen C.6 die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen L.2 entkräften; es geht vielmehr darum, ob die Bekundungen des Zeugen L.2, deren Glaubhaftigkeit ohnehin schon anderen Zweifeln begegnet, durch die Aussage des Zeugen C.6 inhaltlich bestätigt werden und deshalb an Glaubhaftigkeit gewinnen; eben dies ist insofern jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil die Aussage des Zeugen C.6 in Hinsicht auf das Geschehen in der Wettbewerbsausschuss-Sitzung am 5. September 2007 schlicht unergiebig ist.
(3.2) Soweit der Zeuge C.6 in seiner Settlement-Erklärung vom 11. Dezember 2013 demgegenüber ausdrücklich „den Sachverhalt, wie er von der Beschlussabteilung im Anhörungsschreiben vom 19. Juni 2013 näher erläutert wurde“, als aus seiner Sicht „zutreffend“ konzedierte und angab,
in den Informationsaustausch zwischen den in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 repräsentierten Brauereien über eine Flaschen- und Fassbierpreiserhöhung für Anfang 2008 einbezogen gewesen zu sein, wobei L.2 auf Aufforderung des Ausschuss-Vorsitzenden I.3 von einer Einigung der Premium-Brauereien auf eine Flaschen- und Fassbierpreiserhöhung, die 1 € pro Kasten beim Endverbraucher betragen sollte, für Anfang 2008 berichtet habe und er – der Zeuge C.6 – anschließend maßgeblich an der Ankündigung und Umsetzung einer dementsprechenden Preiserhöhung bei der C.2 mit Wirkung zum Februar 2008 mitgewirkt habe,
kann dies zum Nachweis des Tatvorwurfs nicht durchgreifend herangezogen werden.
(3.2.1) Insofern begegnet die Eignung dieser schriftlichen Erklärung als Beweismittel schon deshalb Bedenken, weil sich eine Settlement-Erklärung nicht als Geständnis des eigenen oder des durch ein Organ bzw. durch einen Vertreter Erlebten und des dadurch erlangten Wissens darstellt, sondern als ein weit darüber hinausgehendes Anerkenntnis des kartellbehördlichen Ermittlungsergebnisses, wie sich dieses aufgrund der Beweiswürdigung durch die Beschlussabteilung erschließt, zu verstehen ist. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der vom Zeugen W. als Berichterstatter in der Hauptverhandlung bekundeten Settlement-Praxis jedenfalls der 10. Beschlussabteilung während des kartellbehördlichen Bußgeldverfahrens in vorliegender Sache. Wie der Zeuge W. bekundet hat, gehe es in einer Settlement-Erklärung nicht nur darum, woran sich der jeweilige Betroffene oder der für die jeweilige Nebenbetroffene verantwortlich Handelnde erinnern könne, sondern im Wesentlichen darum, was die Beteiligten als Ermittlungsergebnis, zu welchem das Bundeskartellamt aufgrund aller von ihm berücksichtigten Beweismittel gelangt sei, akzeptieren könnten; die hierfür notwendige Kenntnis der Beweislage könnten sich die Beteiligten vor dem Settlement mittels Akteneinsicht verschaffen; da es allein darum gehe, den Sachverhalt so, wie das Bundeskartellamt ihn festgestellt hat, zu akzeptieren, müssten auch inhaltliche Änderungswünsche zu dem im Ausgangspunkt vom Bundeskartellamt entworfenen Settlement-Vorschlag diesen Rahmen beachten und seien deshalb nur insoweit akzeptabel, wie dies berücksichtigt werde; für das Settlement würde ein neben Bußgeldabschläge nach Maßgabe des Bonusprogramms tretender weiterer Bußgeldnachlass bis zu 10 % gewährt. Da die so verstandene Settlement-Erklärung hauptsächlich das Beweiswürdigungsergebnis des Amtes widerspiegelt und eben nicht vom Betroffenen bzw. der Nebenbetroffenen frei abgefasst ist, ist ihr Beweiswert höchst zweifelhaft.
(3.2.2) Entscheidend ist vorliegend aber, dass die Settlement-Erklärung gerade des nunmehrigen Zeugen C.6 infolge ihres faktischen Widerrufs als belastendes Beweismittel ausfällt.
Der Zeuge C.6 hat in der Hauptverhandlung bekundet: Er habe ein Settlement wegen des davon umfassten, aber aus seiner Sicht unzutreffenden Schuldeingeständnisses zunächst nicht unterschreiben wollen, aber nach anwaltlicher Beratung aus wirtschaftlichem Druck heraus zur Rettung des eigenen Unternehmens dennoch unterschrieben; seiner Sicht auf das Geschehen Rechnung tragende Abänderungen in der Formulierung der Settlement-Erklärung, insbesondere die von seinem Rechtsanwalt dem Bundeskartellamt angetragene Formulierung, dass er – der Zeuge C.6 - den vorgeworfenen Sachverhalt für die Zwecke dieser einvernehmlichen Verständigung einräume, habe das Bundeskartellamt nicht akzeptiert mit der Folge, dass aus seiner Sicht nur die Alternative bestanden habe, die Settlement-Erklärung so zu unterschreiben oder unter Verlust sämtlicher zuvor in Aussicht gestellter Bußgeldabschläge ein zudem äußerst kostspieliges und für sein Unternehmen damals nicht mehr tragbares Bußgeld- und Gerichtsverfahren in Kauf zu nehmen; in einem nach Abschluss seines Bußgeldverfahrens mit dem Präsidenten des Bundeskartellamtes geführten persönlichen Gespräch habe er all dies mitgeteilt und dargelegt, dass er zuvor wirtschaftlich zu einer Falschaussage im Settlement gezwungen gewesen sei; dieses Gespräch sei aber folgenlos geblieben.
Das geschilderte Gespräch mit dem Präsidenten des Bundeskartellamtes bestätigt der Inhalt des Schreibens des Zeugen vom 27. Februar 2014 an den Präsidenten des Bundeskartellamtes, Herrn N.2, in welchem es auszugsweise heißt:
„Realität ist, dass ich mich ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen - konkret um die Existenz meines Unternehmens und meiner Familie zu retten - genötigt sah, ein Settlementangebot, welches eine Bußgeldreduzierung um fast 90 Prozent beinhaltete, anzunehmen. Die Schuldfrage selber wurde im Rahmen der Settlementverhandlung ganz bewusst sowohl von Ihren Mitarbeitern als auch von unserer Seite ausgeklammert. Es ging ausschließlich um wirtschaftliche Fragen, was letztlich auch die sicherlich außergewöhnliche Dimension des Abschlags verdeutlicht.
Nach Vorlage der Settlementvereinbarung durch das Bundeskartellamt, welche zu meinem Erstaunen ein bis ins Detail ausgeführtes und für mich nicht akzeptables Schuldanerkenntnis beinhaltete, hat mein Anwalt versucht, in Ihrem Hause eine Änderung des Textes, der sowohl meine Person als auch andere Betroffene zu Unrecht schwer belastete, zu erreichen.
Unser Anliegen wurde aber strikt abgelehnt - nach dem Motto: Wenn Sie Ihr Unternehmen und Ihre Existenz retten wollen, dann haben Sie zu unterschreiben. Sie können sich sicherlich vorstellen, in welch dramatischem Gewissenskonflikt ich mich in mich zu diesem Zeitpunkt befand. Letztlich blieb mir aus wirtschaftlichen Gründen keine andere Wahl, als eine Settlementerklärung zu unterschreiben, deren Inhalt wahrheitswidrig war.
Aus meiner Sicht sind sowohl die C.2 als auch meine Person zu Unrecht bebußt und in ihrem Image beschädigt worden. Ich habe unseren Fall im Detail aufgearbeitet und komme zu dem Schluss, dass dieses Verfahren aus rechtsstaatlicher Sicht inakzeptabel war.“
Nicht zuletzt hat auch der Zeuge W. bekundet, Herr C.6 habe schon kurz nach Erlass des u.a. gegen ihn gerichteten Kurzbußgeldbescheides und nach dessen Rechtskraft in der Öffentlichkeit den Vorwurf bestritten.
Bei verständiger Würdigung all dessen hat sich der Zeuge C.6 nach rechtskräftigem Abschluss seines damaligen Bußgeldverfahrens sowohl gegenüber dem Bundeskartellamt in Gestalt dessen Präsidenten als auch in der Öffentlichkeit deutlich erkennbar vom vermeintlich geständigen Inhalt seiner damaligen Settlement-Erklärung distanziert und insofern faktisch widerrufen. Nach dem Bekunden des Zeugen W. hat die seinerzeit zuständige Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes dies bereits damals auch wahrgenommen. Entgegen der Auffassung, die der Zeuge W. in der Hauptverhandlung unverkennbar zum Ausdruck gebracht hat, ist dieser faktische Widerruf nicht schon deshalb ohne jede Relevanz für die Beweiswürdigung, weil dieser erst nach rechtskräftigem Abschluss und damit formal außerhalb des gegen den damals Betroffenen und nunmehrigen Zeugen C.6 geführten Bußgeldverfahrens erfolgte.
(4) Die Angaben des Zeugen G.2 zum Geschehen in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 sind ebenfalls unergiebig. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge G.2 auf die Frage, ob irgendwann einmal in den Sitzungen des Wettbewerbsausschusses über Verkaufspreise gesprochen wurde, zwar zunächst ausdrücklich verneint, auf weitere Nachfragen und Vorhalte seitens des Senats wie auch der Generalstaatsanwaltschaft, des Bundeskartellamtes und der Verteidigung des Betroffenen S. im Verlauf seiner Vernehmung dann jedoch wiederholt eingeräumt, überhaupt keine Erinnerungen an die Sitzungen in den Jahren 2006 und 2007, deren Inhalt allgemein wie auch in Hinsicht auf irgendeine Äußerung von Herrn L.2 in der Sitzung am 5. September 2007 zu haben. Ähnlich hatte der Zeuge G.2 bereits im kartellbehördlichen Verfahren, nämlich bei seiner dortigen Zeugenvernehmung am 11. Juni 2015 im Wesentlichen ausgesagt, keine Erinnerung daran zu haben, was in der Sitzung am 5. September 2007 unter dem TOP 3 >Allgemeine Marktlage< diskutiert wurde, und sich an eine Äußerung des Herrn L.2 – wie sie ihm in der damaligen Vernehmung im Wege des Vorhalts von Angaben des damaligen Betroffenen L.2 unterbreitet wurde - nicht zu erinnern.
(5) Keine Bestätigung findet der Tatvorwurf oder irgendein sonstiges Preis-Abstimmungsverhalten des Weiteren in der Aussage des Zeugen T.1.
Dieser hatte bereits bei seiner Zeugenvernehmung durch das Bundeskartellamt am 16. Juni 2015 im Kern angegeben,
die Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 sei die erste und einzige von ihm besuchte Sitzung gewesen, jedoch erinnere er sich mit Ausnahme des Anblicks vom Porsche des Herrn G.2 vor der Haustür weder an einzelne, vor allem zeitliche Begleitumstände der Sitzung noch an den Inhalt der Sitzung und hätte sich ohne Einblick in das Sitzungsprotokoll selbst an die dort genannten Themen der Sitzung nicht erinnern können.
Soweit er seinerzeit zugleich aber auch aussagte, dass über Preise dort nicht gesprochen worden sei, kann dahin gestellt bleiben, ob sich dies – wie das Bundeskartellamt in seinem Schlussvortrag jedenfalls für diesen Zeugen konzediert hat – nicht als tatsächliche Erlebniserinnerung, sondern als eine Schlussfolgerung darstellt; in jedem Fall stützt die damalige Aussage des Zeugen T.1 auch unter Berücksichtigung dieser Bekundung nicht den Tatvorwurf.
Die Bekundungen des Zeugen T.1 in der Hauptverhandlung sind insofern unergiebig. Der Zeuge hat wiederholt, dass die in Rede stehende Ausschuss-Sitzung seine erste und einzige Teilnahme im Wettbewerbsausschuss dargestellt habe, und darüber hinaus im Wesentlichen bekundet, er habe sich schon im Zeitpunkt seiner Vernehmung beim Bundeskartellamt kaum zu erinnern vermocht, weil bereits in jenem Zeitpunkt das fragliche Geschehen etwa 10 Jahre zurückgelegen habe; dies sei nunmehr nicht besser, zumal er über keine Unterlagen betreffend die fragliche Ausschuss-Sitzung mehr verfüge. Auf Nachfrage des Senats nach einer Erinnerung an Inhalte der Sitzung vom 5. September 2007 hat der Zeuge T.1 bekundet, nur noch zu wissen, dass die Sitzung in … stattgefunden habe, sich aber schon an eine Adresse nicht mehr erinnern zu können und auch sonst gar nichts mehr von der Sitzung zu wissen. Speziell auf Vorhalt der angeblichen Äußerung des Herrn L.2 über eine kommende Preiserhöhung der Premiumbrauer hat der Zeuge T.1 eine Erinnerung hieran verneint. Auf verschiedene Vorhalte seitens der Generalstaatsanwaltschaft, welche die Angaben anderer Sitzungsteilnehmer zum angeblichen Geschehen in der Sitzung am 5. September 2007 zum Gegenstand hatten, hat der Zeuge T.1 jeweils angegeben, insofern keine Erinnerung zu haben.
(6) Mangels Erinnerung an das Geschehen in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 unergiebig ist schließlich auch die Aussage des Zeugen T.2.
Der bereits im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren am 15. Juni 2015 als Zeuge vernommene T.2 sagte seinerzeit im Kern aus, hinsichtlich der Inhalte der Sitzung vom 5. September 2007, bei der es sich um die erste von ihm besuchte Sitzung gehandelt habe, nur noch anhand des Sitzungsprotokolls eine Erinnerung an die darin genannten Themen zu haben, aber ohne entsprechende Erinnerungshilfen aus dem Sitzungsprotokoll sich nicht daran zu erinnern, was darüber hinaus unter dem Tagesordnungspunkt 3 >Allgemeine Marktlage< besprochen wurde. Auf Vorhalt der angeblichen Ankündigung einer Preiserhöhung der Premiumbrauereien durch L.2 und deren Umstände erklärte der Zeuge T.2 bereits in seiner damaligen Vernehmung, sich hieran nicht erinnern zu können.
Diese bereits damals unergiebigen Angaben hat der Zeuge T.2 bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiederholt. Zum Geschehen in der Ausschuss-Sitzung hat er im Kern bekundet, insgesamt nur wenig mit dem Ausschuss zu tun gehabt zu haben und nur einmal, nämlich am 5. September 2007 an einer Ausschuss-Sitzung teilgenommen zu haben; er erinnere sich nicht daran, was Inhalt der Sitzung war, zumal es nichts gegeben habe, was eine Erinnerung hätte hinterlassen können; aufgrund des von ihm zur Erinnerungshilfe jüngst nochmals gelesenen Sitzungsprotokolls erinnere er sich an die seinerzeitige Wichtigkeit der dort genannten Themen, aber nicht an irgendeine Rolle des Themas >Preiserhöhung< in der Sitzung; da er während der Sitzung aufgrund der damaligen Schwangerschaft seiner Ehefrau gelegentlich gedanklich abgelenkt gewesen sei, habe er sicherlich nicht jedes Wort mitbekommen. Auf abermals Vorhalt der Angaben des weiteren Zeugen L.2 bei dessen Betroffenenvernehmung vom 31. Januar 2013 zu dessen angeblichen Äußerung über eine kommende Preiserhöhung der Premium-Brauereien, zu deren vorgeblichen Informationsgehalt und zu ihren angeblichen Begleitumständen in der Sitzung hat der Zeuge T.2 in der Hauptverhandlung ebenso wie in seiner früheren Zeugenvernehmung beim Bundeskartellamt bekundet, sich an all dies nicht zu erinnern. Auf verschiedene Nachfragen der Generalstaatsanwaltschaft hat der Zeuge T.2 sich desgleichen weder an konkrete Wortbeiträge der übrigen Sitzungsteilnehmer zu den aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Themen unter dem Tagesordnungspunkt 3 noch an irgendeinen Tenor oder eine Stimmungslage der Diskussion unter den Sitzungsteilnehmern zu erinnern vermocht; auf Vorhalt des vom weiteren Zeugen G.1 im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren behaupteten Sitzungsablaufs, nämlich einer angeblichen Frage des Herrn I.3 an die seinerzeitigen Sitzungsteilnehmer, ob diese über eine Preiserhöhung nachdächten und wie der Stand insoweit wäre, und dem pauschalen Umstand, dass die Sitzungsteilnehmer hierauf Statements abgegeben hätten, hat der Zeuge T.2 ebenfalls bekundet, hieran keine Erinnerung zu haben.
d) Die Urkundenbeweislage ist unergiebig. Aus den urkundlichen Beweismitteln lässt sich weder ein unmittelbarer Aussagegehalt noch sonst irgendein Anhaltspunkt entnehmen, der Rückschlüsse darauf zuließe, dass das Thema Bierpreiserhöhung in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 erörtert wurde geschweige denn mit welchem konkreten Informationsgehalt.
Über Gegenstand und Inhalt der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 verhalten sich lediglich
das „Protokoll über die Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 in …“ einschließlich der „Anwesenheitsliste Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 05.09.2007 in …“
sowie eine unternehmensinterne Mitteilung unter dem Briefkopf von V. mit Kopfangaben „Technik“ und „C.5 10.10.2007“
und das ebenfalls unter dem Briefkopf von V. auf den „06.09.2007“ datierte Dokument „Protokoll/Zusammenfassung S.1 – Sitzung Wettbewerbsausschuss“, bei dem es sich – wie das im Dokumentenkopf abgedruckte Kürzel „…“ indiziert – um das vom Zeugen C.5 in der Hauptverhandlung erwähnte Ergebnisprotokoll handelt, welches er nach seinem Bekunden aufgrund handschriftlichen Notizen aus der Sitzung anschließend gefertigt und an den Zeugen V.2 sowie an den damaligen Inhaber von V., Herrn D.3, übersandt habe.
Keines dieser Schriftstücke erwähnt auch nur andeutungsweise eine Erörterung von Bierpreisen bzw. Preiserhöhungsabsichten oder auch nur das Aufkommen des Themas >Bierpreiserhöhung< oder eines diesbezüglichen Gesprächsbedarfs. Selbst soweit das V.-interne „Protokoll/Zusammenfassung S.1 – Sitzung Wettbewerbsausschuss“ vom 6. September 2007 als Diskussionsergebnis unter dem Tagesordnungspunkt 3 „Allgemeine Marktlage“ festhält, dass
der „Kostendruck – schwerpunktmäßig durch Malz, Glas und Energie - … für alle Betriebe hoch“ und die „Insertionshäufigkeit der >Fernsehbiere< … in den vergangenen Monaten stark angestiegen“ sei,
handelt es sich hierbei um mit der Abgabepreisgestaltung zwar mittelbar in Zusammenhang stehende Themen, deren Behandlung aber auch nicht im Ansatz zwingend auf eine Erörterung der Bierpreise und von eventuellen Bierpreiserhöhungsabsichten hinweist.
Zu seinem für unternehmensinterne Zwecke bei V. gefertigten Protokoll ist der Zeuge C.5 in der Hauptverhandlung befragt worden. Er hat im Kern bestätigt, dass eine angebliche Äußerung des Herrn L.2 über eine Bierpreiserhöhung zu Anfang des Jahres 2008 in seinem Protokoll keine Erwähnung findet. Er hat ausdrücklich eingeräumt, dass es sich um ein Ergebnisprotokoll über die Punkte, die ihm als wichtig für sein Unternehmen erschienen seien, handele, ohne in Hinsicht auf den Sitzungsinhalt Vollständigkeit zu beanspruchen. Jedoch hat der Zeuge C.5 auf Nachfrage, ob er denn überhaupt etwas mitgeschrieben hätte, wenn über Verkaufspreise gesprochen worden wäre, bekundet, er wäre seinerzeit so naiv gewesen, dass er solche Äußerungen wahrscheinlich auch protokolliert hätte; mit naiv meine er, dass er seinerzeit mit solchen Themen wie Verkaufspreise nichts zu tun gehabt habe und sich der Brisanz einer solchen Diskussion nicht bewusst gewesen wäre, weshalb er dann vermutlich mitgeschrieben hätte, um die Information für sein Unternehmen zu sichern. Da der Entscheidungsfall keinen Nachweis erfordert, dass das Protokoll des Zeugen C.5 gerade in seinem Schweigen der Richtigkeit entspricht, bedarf es an für sich keiner Würdigung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen C.5 insoweit. Anzumerken ist allerdings, dass die Angaben des Zeugen C.5 dazu, was er damals wahrscheinlich gemacht hätte, in sich schlüssiger und plausibler erscheinen als die bereits erörterten Aussagen des Zeugen L.2 beispielsweise zur angeblichen Wiederherstellung seiner Erinnerungen anhand lediglich seines Kalenders und der Sitzungsprotokolle. Entgegen den Ausführungen des Bundeskartellamtes in dessen Schlussvortrag können die Bekundungen des Zeugen C.5 darüber, was er damals wahrscheinlich gemacht hätte, auch nicht nur als bloße Spekulation abgetan werden; denn bei verständiger Würdigung hat der Zeuge C.5 hiermit ein anschauliches Beispiel für seine vorherigen Bekundung, in seinem Protokoll die aus seiner Sicht unternehmensrelevanten Punkte festgehalten zu haben, dargetan und klar zum Ausdruck gebracht, dass das Thema Verkaufspreise ein solch merkenswerter Punkt gewesen wäre, wenn er denn angesprochen worden wäre. Letztlich kann dies auf sich beruhen, weil entscheidend ist, dass weder die Angaben des Zeugen L.2 über seine angebliche Äußerung in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 noch sonst eine konkrete Fühlungnahme zwischen den Sitzungsteilnehmern über eine künftige Bierpreiserhöhung im Inhalt des Protokolls des Zeugen C.5 eben über diese Sitzung eine Bestätigung finden.
Soweit das Bundeskartellamt in seinem Schlussvortrag über die Gründe für die Lückenhaftigkeit des vom Zeugen gefertigten Protokolls und insbesondere darauf spekuliert, dass hier aus verfahrenstaktischen Gründen nur soweit wie nötig Kooperationsbeiträge von V. geleistet worden sein könnten und dort, wo es möglich war, geschwiegen worden sein könnte, ist dies ebenfalls aus dem vorgenannten Grund nicht entscheidungsrelevant, zumal eine mangelnde Glaubhaftigkeit des in Hinsicht auf den zu beweisenden Tatbestand unergiebigen oder gar negativ ergiebigen Beweismittels noch nicht die Richtigkeit eines anderen und im Gegensatz dazu ergiebigen Beweismittels untermauern könnte.
e) Schließlich ergibt sich auch in der Gesamtschau der Beweismittel kein Anhaltspunkt, welcher die Aussage des Zeugen L.2 oder die Annahme einer anderweitigen Abstimmung über eine Bierpreiserhöhung in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 stützen würde.
aa) Im Gegenteil stellt der Umstand, dass die vom Zeugen L.2 bekundete Ankündigung einer bestimmten und individualisierten Bierpreiserhöhung zu Anfang 2008 in den Aussagen der Zeugen C.5, G.1, C.6, G.2, T.1 und T.2 wie auch in der Urkundenbeweislage keine Bestätigung gefunden hat, ein weiteres Mal die Plausibilität der Aussage des Zeugen L.2 in Frage.
Auch wenn es – wie bereits mehrfach ausgeführt – im Rahmen der jeweiligen Aussagewürdigung hinsichtlich der Zeugen C.5, G.1, C.6, G.2, T.1 und T.2 nicht um die Frage gegangen ist, ob ihre jeweilige Aussage die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen L.2 entkräften, stellt sich das Beweisergebnis, dass sich diese Zeugen in ihrer Gesamtheit allesamt weder an die angebliche Ankündigung einer bestimmbaren Preiserhöhung durch den Zeugen L.2 noch sonst an eine irgendeine Äußerung des Zeugen L.2 mit Bezug zu Verkaufspreisen in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 erinnern konnten, als gesonderte Auffälligkeit dar. Denn gerade bei diesen Zeugen handelt es sich letztlich um den Adressatenkreis, dessen Aufmerksamkeit sich der Zeuge L.2 nach eigenem Bekunden in der Hauptverhandlung gerade wegen der vermeintlichen Wichtigkeit seiner Äußerung sicher wähnte.
Der Zeuge L.2 hat in der Hauptverhandlung insofern auf die Frage des Senats, ob er im Moment seiner Äußerung die Aufmerksamkeit jedes Einzelnen der übrigen Anwesenden hatte, bekundet, davon auszugehen, die Aufmerksamkeit gehabt zu haben, zumal das schon ein wichtiges Thema gewesen sei. Der Senat übersieht nicht, dass es sich hierbei nicht um die Wiedergabe tatsächlich Erinnerten, sondern um eine Schlussfolgerung des Zeugen L.2 aus der von ihm hoch eingeschätzten Wichtigkeit des Themas handelt. Diese Einschätzung der Bedeutung seiner angeblichen Äußerung für die anderen Sitzungsteilnehmer als hoch ist allerdings plausibel. Im Zeitpunkt der Wettbewerbsausschuss-Sitzung am 5. September 2007 lag - wie schon erörtert - trotz zwischenzeitlich deutlicher Kostensteigerungen die letzte branchenweite und allgemeine Bierpreiserhöhung im Jahr 2002 bereits etwa 5 Jahre zurück. Das Zögern der Branche mit einer weiteren Bierpreiserhöhung beschrieb der Artikel „Bierpreiserhöhung Vernichtungswettbewerb auf Hochtouren“ in der J. vom 31.08.2007 am Beispiel der Premiumbrauereien dahin, dass D.1 und V. zur Vermeidung sonst befürchteter Konsumentenverluste vor allem im … mit einer Preiserhöhungsentscheidung auf L.1 warten würden, während zum einen ohne diesen „…block“ sich wiederum die C.4 trotz erheblich beklagten Kostendrucks „nicht aus der Deckung“ wage und zum anderen L.1 für eine Preiserhöhung die Konkurrenz in Ostdeutschland im Auge habe; ähnlich hieß es auch im Artikel „Bierpreiserhöhung Willkommen in Absurdistan“ in der J. vom 23.03.2007, dass in Hinsicht auf eine Preiserhöhung als „Blockierer Nummer Eins“ der L.1-Chef T.5 gelte, insbesondere weil ohne ein Mitziehen des Marktführers vor allem die „unmittelbare L.1-Konkurrenz wie D.1 oder V.“ eine „zu große Abwanderung ins …“ befürchten würden, weder die S.6 noch C.4-Chef S.8 oder I.9-Boss C.10 entschlossen wirkten, einen Alleingang zu wagen, und somit letztlich eine deutschlandweite Pilspreiserhöhung nicht hinzubekommen sei. Hieraus folgert der Senat, dass allen voran der Brauerei L.1, aber auch den Premiumbrauereien C.4, V. und D.1 in der Branche eine Art Leuchtturmfunktion in Hinsicht auf eine Bierpreiserhöhung im Jahr 2007 zukam. Dass dies im Wesentlichen auch für X.4 galt, wird vor dem Hintergrund, dass Pils gegenüber X.4
- wie beispielhaft der Artikel Aktuelle Analyse: X.4 oder Pils: Was kaufen … mehr?“ vom 27.04.2017 auf www…. belegt und im Kern damit übereinstimmend sich auch aus der Einlassung der Nebenbetroffenen D. zur Marktabgrenzung ergibt -
im Schnitt deutlich billiger war und ist und selbst im Raum … zumindest im Lebensmitteleinzelhandel beim Absatz „die Nase vorn“ hatte, durch die Angaben des inzwischen verstorbenen C.1 bei dessen Betroffenenanhörung vom 18. Januar 2012 im weiteren Verfahren des Bundeskartellamtes B10-106/11 wie folgt verdeutlicht:
„Im Flaschenbierbereich richten sich alle Marktteilnehmer bezüglich ihrer Preisgestaltung stark an L.1 aus. Aufgrund des Wettbewerbsdrucks sind Preiserhöhungen jedoch nicht durchsetzbar. Im Handel finden sich sehr niedrige Aktionspreise für Pilsbier (Dumpingpreise). Für Flaschenbier von Q. werden im Handel 11 bis 12 Euro je Kasten verlangt. Bei einer Preiserhöhung würde der vorhandene Preisabstand zu Pilsbieren noch weiter steigen. Dies ist nicht diskutabel.“
Berücksichtigt man, dass Premiumbrauer wie D.1 somit eine gewisse preisliche Leuchtturmfunktion für die kleineren und mittleren Brauer hatten, ist die völlig mangelnde Erinnerung der meisten Zuhörer gerade an eine signalgebende Äußerung des Zeugen L.2 als Repräsentanten einer Premiumbrauerei völlig überraschend. Gleiches gilt im Ergebnis für die ebenfalls einer Premiumbrauerei zuzuordnenden Zuhörer, wie hier die Zeugen C.6 (V.) und G.1 (B.), die nach der Lebenserfahrung ein naheliegendes Interesse an einer Information über das künftige Marktverhalten eines Wettbewerbers hatten. Auf das Ganze gesehen erscheint es vor dem erläuterten wirtschaftlichen Hintergrund und der vom Zeugen L.2 selbst seiner Äußerung dementsprechend beigemessenen Bedeutung widersprüchlich und bar jeder Lebenserfahrung, dass der Zeuge L.2 eine zumindest bestimmbare Preiserhöhung gegenüber den auf ein Signal am Markt geradezu wartenden Sitzungsteilnehmern angekündigt haben will, von diesen anderen Sitzungsteilnehmern sich aber keiner daran erinnert. Das einheitliche Schweigen der Erinnerung der anderen Zeugen ist in Anbetracht all dessen zumindest ein Anhaltspunkt gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen L.2.
bb) Kein Indiz für die vorgeworfene Tat oder ein anderweitiges Abstimmungsverhalten stellt der in seiner Nachweisbarkeit hier einmal dahin gestellte Umstand dar, dass der Ausschuss-Vorsitzende I.3 in der Sitzung am 5. September 2007 angeblich erklärt haben soll: „Das kommt nicht ins Protokoll“ und „Das ist nichts fürs Bundeskartellamt". Aufgrund des Beweisergebnisses kann der Senat insofern keine Überzeugung davon finden, dass diese angebliche Äußerung des Zeugen I.3 überhaupt im Zusammenhang mit dem Thema Bierpreiserhöhung stand und sich auf Wortbeiträge hierzu bezog. Schon deshalb vermag allein eine Feststellung dieser angeblichen Äußerung nicht die nach dem übrigen Beweisergebnis zweifelhafte Aussage des Zeugen L.2, in der Sitzung am 5. September 2007 eine zumindest bestimmbare Preiserhöhung zum Anfang des Jahres 2008 angekündigt zu haben, plausibel erscheinen zu lassen oder sonst zu unterstützen, geschweige denn den zwingenden Schluss darauf zuzulassen, dass in der Sitzung am 5. September 2007 eine Preiserhöhung abgestimmt worden wäre. Im Einzelnen:
(1) Von einer Äußerung des Herrn I.3 mit dem sinngemäßen Inhalt „Das kommt nicht ins Protokoll / Das ist nichts fürs Bundeskartellamt" hat im Wesentlichen der Zeuge G.1 berichtet. Während er in der Hauptverhandlung lediglich allgemein gehalten bekundet hat, am Schluss habe entweder Herr I.3 oder Herr V.1 so etwas sinngemäß gesagt, schilderte der Zeuge G.1 bei seiner Betroffenenanhörung beim Bundeskartellamt am 16. Januar 2013 den Verlauf der Sitzung am 5. September 2007 und den darin angeblich erfolgten Wortwechsel zwischen den Herren I.3 und V.1 weitaus konkreter. Im Anschluss an seine –hier bereits erörterten – Angaben zu einem allgemeinen Beklagen der Biermarktsituation sowie der angeblichen Frage von Herrn I.3 nach den Erwägungen der Sitzungsteilnehmer über Preiserhöhungen und einem inhaltlich nicht näher dargestellten Gespräch hierüber berichtete der Zeuge G.1 laut Niederschrift seiner damaligen Betroffenenanhörung:
„Zuvor, als ich über das Gejammer zu Beginn der Sitzung berichtete, habe ich ein weiteres Thema vergessen. Die Teilnehmer klagten beispielsweise auch über einen großen Partner im Handel, der Bier mit Zugaben vermarktete. Für einen Premium-Hersteller ist es für das Image der Marke sehr ungünstig, wenn das Bier mit solchen Zugaben wie Pizza oder Toilettenpapier vermarktet wird. Die Diskussion zum ersten Agendapunkt hat insgesamt 20 bis 30 Minuten gedauert. Zum Schluss sagte Herr I.3 sinngemäß: "Das kommt nicht ins Protokoll.“ Und: „Das ist nichts fürs Bundeskartellamt“. Herr V.1, der Protokollführer sagte sinngemäß: „Ich werde das Protokoll überprüfen, bevor es rausgeht“.“
Diese Darstellung rückt die angebliche Äußerung des Herrn I.3 eher in einen Zusammenhang mit dem Gespräch über die als schädlich betrachtete Vermarktungsaktion eines Handelspartners. Zumindest lässt sie nicht zwingend auf einen Zusammenhang mit dem Thema Bierpreiserhöhung schließen. Der Bezugspunkt der angeblichen Äußerung vom Zeugen I.3 bleibt bei verständiger Würdigung der gesamten Angaben des Zeugen G.1 hierzu jedenfalls zweifelhaft. Dies gilt zumal in den Angaben des Zeugen G.1 völlig offen bleibt, an welcher Stelle im Sitzungsverlauf Herr I.3 dies angeblich geäußert haben soll. Denn die Schilderung „Zum Schluss sagte Herr I.3 sinngemäß …“ verweist nicht zwingend auf den Schluss des Tagesordnungspunktes „Allgemeine Marktlage“, sondern könnte ebenso gut den Schluss eines anderen Tagesordnungspunktes oder den Schluss der Sitzung an sich meinen. Nichts anderes folgt aus der Erwähnung, dass die „Diskussion zum ersten Agendapunkt …insgesamt 20 bis 30 Minuten gedauert“ habe; schon sprachlich lässt die Darstellung offen, ob die Erwähnung des ersten Agendapunktes und die nachfolgende Darstellung der angeblichen Schlussäußerung des Herrn I.3 als inhaltlich verknüpft zu verstehen sind oder lediglich ohne jeden Bezug zueinander hintereinander gereiht aufgezählt werden; darüber hinaus stellen diese Angaben keinen unzweifelhaften Bezug zum Tagesordnungspunkt „Allgemeine Marktlage“ und dem hierunter angeblich geführten Gespräch über das Thema Bierpreiserhöhung her, schon weil nach dem Beweisergebnis der Tagesordnungspunkt „Allgemeine Marktlage“ in der Sitzung am 5. September 2007 nicht der erste, sondern der dritte Tagesordnungspunkt war. Auch wenn die angebliche Formulierung ferner das Verständnis nahelegt, dass etwas nicht in das Protokoll aufgenommen werden sollte, um so eine Kenntnisnahme des Bundeskartellamtes von dem zu verschweigenden Umstand möglichst zu verhindern, zwingt dies ohne umfassende Kenntnis des gesamten in der Sitzung bis zur angeblichen Äußerung Besprochenen nicht zur Schlussfolgerung, dass damit ausschließlich Erörterungen zum Tagesordnungspunkt „Allgemeine Marktlage“ und speziell zum Thema >Bierpreiserhöhung< gemeint gewesen sein müssen. Es bleibt ebenso die alternative Möglichkeit denkbar, dass sich die angebliche Äußerung auf einen völlig anderen Punkt des Sitzungsgeschehens bezogen haben könnte. Unter Berücksichtigung aller Aspekte bleibt letztlich allein anhand der Angaben des Zeugen G.1 völlig ungeklärt und offen, worauf sich diese angebliche Äußerung bezogen haben soll.
(2) Den Bezugspunkt der angeblichen Äußerung von Herrn I.3 hat auch der Zeuge S.4, der als einziger weiterer Zeuge im Verlauf des Bußgeldverfahrens hierzu Angaben gemacht hat, nicht weiter aufzuklären vermocht.
(2.1) In seiner Betroffenenanhörung beim Bundeskartellamt am 22. Januar 2013 wurde er im unverkennbaren Zusammenhang mit der Ausschuss-Sitzung am 14. Juni 2006 unter dem Vorhalt
> Zum Schluss sagte Herr I.3 sinngemäß: "Das kommt nicht ins Protokoll." Und: "Das ist nichts fürs Bundeskartellamt". Herr V.1 sagte sinngemäß: "Ich werde das Protokoll überprüfen, bevor es rausgeht".<
nach seiner Erinnerung an diese Äußerungen befragt; hieraufhin erklärte der Zeuge laut Niederschrift seiner Anhörung als Betroffener am 22. Januar 2013:
„Ja, ich kann das bestätigen, dass er so etwas in seiner Art "rausgehauen" hat. Ich kann mich zwar nicht mehr an den detaillierten Wortlaut erinnern, aber die Aussage sinngemäß bestätigen.“
Damit konzedierte der Zeuge S.4 die angeblichen Äußerungen der Herren I.3 und V.1 – wie es nicht anders verstanden werden kann – allerdings nicht für die Ausschuss-Sitzung des Jahres 2007, sondern für die vom 14. Juni 2006. Schon deshalb haben seine damaligen Angaben keinen Aussagewert für die Beweisfrage nach dem Sitzungsgeschehen am 5. September 2007. Darüber hinaus ergibt sich aus den Angaben des Zeugen S.4 selbst in Hinsicht auf die Ausschuss-Sitzung am 14. Juni 2006 – und damit erst Recht nicht für die Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 - nichts für einen Bezug dieser angeblichen Äußerungen zum Thema Bierpreiserhöhung oder auch nur zur näheren zeitlichen Einordnung der angeblichen Äußerungen in den Sitzungsablauf.
(2.2) In der Hauptverhandlung hat der Zeuge S.4 – auf Frage des Bundeskartellamtes und abermals ausdrücklich zur Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 14. Juni 2006 - bekundet, keine Erinnerung an einen Satz des Mottos „Das kommt nicht ins Protokoll“ zu haben, aber sich zu erinnern, dass Herr V.1 zu Herrn I.3 gesagt habe, er – Herr V.1 – werde das Protokoll noch einmal durchlesen. Schon wegen ihres fehlenden Bezugs zur Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 tragen diese Bekundungen des Zeugen S.4 ebenso wenig wie seine Angaben in seiner Betroffenenanhörung aus dem Jahr 2013 zur Aufklärung des dortigen Geschehens bei. Selbst in Hinsicht auf die Ausschuss-Sitzung am 14. Juni 2006 bleibt zweifelhaft, ob die vom Zeugen S.4 auf Frage des Bundeskartellamtes bekundete Äußerung des Herrn V.1 in einem Bezugszusammenhang mit dem Thema Bierpreiserhöhung stand; denn während die Bekundungen des Zeugen S.4 zur angeblichen Äußerung des Herrn V.1 für sich genommen keinen Bezugspunkt oder Zusammenhang, in dem die Äußerung gefallen sein soll, mitteilen, ist der äußere Zusammenhang bzw. die Einreihung dieser Bekundung in eine Befragung nach einer angeblichen Diskussion über eine Bierpreiserhöhung nicht vom Zeugen selbst, sondern ausschließlich durch die Reihenfolge der Fragen, die vom Sitzungsvertreter des Bundeskartellamtes im Rahmen seines Fragerechts gewählt wurde, hergestellt worden.
Im Übrigen begegnet das Erinnerungsvermögen des Zeugen S.4 auch in diesem Punkt ernstlichen und letztlich nicht auszuräumenden Zweifeln. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung seine scheinbar sichere Erinnerung an die Äußerung des Herrn V.1 spontan, aber unter völliger Verkennung der nachweislichen Aufgaben- und Rollenverteilung im Wettbewerbsausschuss dahin erläutert, dass Herr I.3 das Protokoll gemacht habe und Herr V.1 es nochmals habe lesen wollen; auf Nachfrage hat der Zeuge S.4 schließlich eingeräumt, nicht mehr zu wissen, wer Protokollführer bei der Sitzung war. Dies alles begründet ernstliche Zweifel dergestalt, dass der Zeuge S.4 sich noch nicht einmal sicher an die Personen I.3 und V.1 und deren Beziehung zum Wettbewerbsausschuss erinnern konnte, so dass sich die Frage stellt, wieso der Zeuge S.4 dann aber angebliche Äußerungen von Herrn V.1 scheinbar sicher erinnern können will. Darüber hinaus hat die Aussage des weiteren Zeugen V.1 zumindest eine logische Unstimmigkeit in der angeblich von ihm stammenden Äußerung – unabhängig davon, dass sowohl der Zeuge S.4 als auch der Zeuge G.1 diese Äußerung beschrieben haben – aufgezeigt: In der Hauptverhandlung hat der Zeuge V.1 bekundet, sich zwar nicht zu erinnern, ob er tatsächlich so etwas gesagt habe; auf Nachfrage hat der Zeuge V.1 insoweit aber auch zu bedenken gegeben, dass er doch nichts überprüfen könne, was noch nicht geschrieben sei, und dass er doch sowieso das Protokoll selbst geschrieben habe. Der Senat versteht diese Ausführungen dahin, dass die angebliche Antwort des Zeugen V.1, das Protokoll vor Versendung zu überprüfen, keinen Sinn mache, weil der Zeuge V.1 zeitlich später ohnehin selbst das Protokoll anfertigen musste und dabei – wenn er es denn gewollt hätte - von vornherein eventuell bedenkliche Passagen hätte auslassen können; dieser Einwand gegen die Plausibilität der angeblichen Äußerung ist nachvollziehbar und berechtigt, so dass insofern zumindest Zweifel verbleiben.
cc) Von den übrigen in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Sitzungsteilnehmern
hat der Zeuge I.3 abgestritten, in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 so etwas wie „Das kommt nicht ins Protokoll./Das ist nichts für das Bundeskartellamt.“ geäußert zu haben,
und haben die Zeugen V.1, B.2, C.5, G.2, T.1 sowie T.2 und selbst der Zeuge L.2 im Kern gleichermaßen unergiebig bekundet, sich an eine solche Äußerung des Herrn I.3 nicht zu erinnern.
Soweit die Zeugen V.1 und C.5 eine solche Äußerung aber auch nicht haben ausschließen wollen und – was der Senat ebenso versteht - der Zeuge L.2 einen solchen Satz als für Herrn I.3 wegen dessen Neigung, Dinge direkt anzusprechen, typischen Satz bezeichnet hat, bekräftigt dies nicht den Richtigkeitsgehalt der Aussage des Zeugen G.1; vielmehr sind diese Bekundungen bei verständiger Würdigung dahin zu verstehen, dass die angebliche Äußerung des Herrn I.3 als denkbare Möglichkeit nicht auszuschließen sei, so dass sie im Ergebnis schlicht unergiebig in Hinsicht auf die Beweisfrage sind, ob Herr I.3 dies tatsächlich sagte. Auch der Umstand, dass die Zeugen V.1, C.5 und L.2 dem Zeugen I.3 eine solche Äußerung offenbar zutrauen, kann dahin gestellt bleiben, ob dies die Aussage des Zeugen G.1 insofern stützt; denn in jedem Fall hilft dies nicht über den nach dem Beweisergebnis im Übrigen nicht sicher feststellbaren Bezugspunkt der angeblichen Äußerung hinweg.
3. Aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung kann der Senat auch keine Überzeugung davon schöpfen, dass der Wettbewerbsausschuss gemäß einem gemeinsamen Grundverständnis seiner Mitglieder ein etabliertes Forum für Preisabstimmungen gewesen wäre. Schon deshalb erübrigt sich vorliegend die daran anschließende Frage, ob sich aufgrund des Beweisergebnisses ein dieses Grundverständnis bestätigender und tradierender Umsetzungsakt in Gestalt schon eines – wie der Zeuge G.1 es bezeichnet hat – allgemeinen Beweinens der Biermarkt-Situation, also schon durch eine über Allgemeinplätze und Trivialitäten nicht hinausgehende, letztlich inhaltsleere und sogar unergiebige Ansprache des Themas in der Sitzung am 5. September 2007 feststellen lässt.
a) Kein einziger von den als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommenen Teilnehmern der Wettbewerbsausschuss-Sitzungen am 14. Juni 2006 und 5. September 2007 hat ein entsprechendes gemeinsames Grundverständnis unter den Ausschussmitgliedern bestätigt.
Neben den eine Erörterung des Themas >Bierpreiserhöhung< im Wettbewerbsausschuss schon schlechthin abstreitenden Aussagen der Zeugen I.3 und B.2 sind die Aussagen der Zeugen C.5, G.1, F.2, S.4 und V.2 hinsichtlich der Frage nach einem Grundverständnis unergiebig. Lediglich die Zeugen C.6, G.2, T.1, T.2 und L.2 haben sich hierzu in der Hauptverhandlung geäußert, indem sie auf Vorhalt dieses Tatvorwurfs ausnahmslos ein solches gemeinsames Grundverständnis verneint und sinngemäß in etwa gleichermaßen bekundet haben, selbst ein solches Verständnis im und vom Wettbewerbsausschuss nicht gehabt zu haben und solches auch nicht bei den übrigen Teilnehmern mitbekommen zu haben.
Darüber hinaus hat der Zeuge C.6 anschaulich dargelegt, dass für ein solches Grundverständnis, soweit es im Wettbewerbsausschuss Sinn hätte haben können, unter den betreffenden Teilnehmern keine ausreichende Vertrauensbasis bestanden hätte: Konkret hat er insofern bekundet, dass man sich unter den kleinen Brauereien nicht zuletzt über den W.1 persönlich gekannt, aber nicht miteinander im Wettbewerb gestanden habe, wohingegen man mit den großen Brauereien im Wettbewerb gestanden, ihre Repräsentanten aber nicht persönlich gekannt habe, so dass dort keine Vertrauensgrundlage für so etwas bestanden habe.
Ähnlich hat der Zeuge T.1 bekundet, dass er ein solches Verständnis im Wettbewerbsausschuss nicht gehabt habe und sich an dergleichen auch nie beteiligt hätte, zumal die ohnehin schon mit etwas teureren Preisen am Markt aufgetretene Brauerei M. ihren eigenen besonderen Weg gegangen sei. Dies versteht der Senat dahin, dass nach Auffassung des Zeugen zwischen den im Wettbewerbsausschuss repräsentierten Unternehmen wegen ihrer Zugehörigkeit zu verschiedenen räumlichen Märkten oder Preissegmenten zumindest überwiegend kein Wettbewerb bestanden habe, weshalb das Preisverhalten der anderen keine Rolle gespielt habe.
Selbst der Zeuge L.2, auf dessen Angaben das Bundeskartellamt den Vorwurf eines Grundverständnisses gestützt hatte, hat in der Hauptverhandlung ausdrücklich verneint, dass zwischen den Sitzungsteilnehmern des Wettbewerbsausschusses das gemeinsame Verständnis zugrunde gelegen habe, allgemeine Preiserhöhungen (d .h. solche, die sich nicht auf bestimmte Marken oder Gebinde beschränken) vorab im Rahmen des Wettbewerbsausschusses des S.1 unter Mitwirkung von einigen bundesweit tätigen Premium-Brauereien und zahlreichen regionalen Brauereien abzustimmen und anschließend entsprechend umzusetzen. Der Zeuge L.2 hat hierzu weiter bekundet, dass der Wettbewerbsausschuss für ihn als Geschäftsführer von D.1 nie von Relevanz gewesen sei; über Bierpreise sei überall in der Branche gesprochen worden; ihm sei auch nicht bekannt geworden, dass das beschriebene Verständnis bei anderen Teilnehmern im Wettbewerbsausschuss vorgelegen habe; mit seiner Äußerung, auf die das Amt sich stütze, habe er gemeint, dass über alle denkbaren Kanäle hinweg kommuniziert worden sei; darüber hinaus sei es auch Ausdruck einer kommunikativen Branche. Der Senat versteht diese Aussage dahin, dass der Zeuge jedenfalls aus seiner Sicht nicht auf eine Kommunikation im Wettbewerbsausschuss angewiesen gewesen sei, um an Informationen über Preiserhöhungen zu gelangen, er solches auch nicht bei anderen Sitzungsteilnehmern wahrgenommen habe und mithin keine Notwendigkeit für ein gemeinsames Verständnis des Wettbewerbsausschusses als Forum eines fortlaufenden Informationsaustauschs und Abstimmungsprozesses bestanden hätte.
b) Auch im Übrigen findet sich im Beweisergebnis auch nicht im Ansatz eine Bestätigung oder ein Indiz für die Annahme eines solchen Grundverständnisses zwischen den Mitgliedern des Wettbewerbsausschusses.
Vor allem ist weder dem „Protokoll über die Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 14. Juni 2006 in …“ noch dem „Protokoll über die Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 in …“ oder sonst einem urkundlichen Beweismittel irgendetwas zu entnehmen, das die Möglichkeit eines Informationsaustauschs über unternehmensstrategische Preiserhöhungserwägungen als verfestigte und kontinuierliche Verhaltensübung im Wettbewerbsausschuss erkennen ließe; den bezeichneten Protokollen ist schon nicht zu entnehmen, dass die Sitzungsteilnehmer überhaupt über Verkaufspreise und deren künftige Erhöhung gesprochen hätten.
Überdies erfordert die Annahme eines Grundverständnisses, die Sitzungen des Wettbewerbsausschusses als etabliertes Forum für Preisabstimmungen zu nutzen, nach der Lebenserfahrung eine Atmosphäre der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sitzungsteilnehmerkreis. Schließlich geht es unter der Annahme eines solchen Grundverständnisses um einen Informationsaustausch über Preiserhöhungserwägungen oder gar Preiserhöhungsabsichten des jeweiligen Unternehmens in einem wettbewerblich jedenfalls nicht gänzlich irrelevanten Kreis, also um die Preisgabe von Informationen, die vor ihrer Bekanntgabe am Markt üblicherweise dem Geschäftsgeheimnis unterfallen. Dem Beweisergebnis ist indes kein Anzeichen für eine solche Atmosphäre der vertrauensvollen Zusammenarbeit unter den Sitzungsteilnehmern zu entnehmen. Im Gegenteil sprechen die aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststellbaren Umstände zur Zusammensetzung des Teilnehmerkreises der Ausschuss-Sitzungen am 14. Juni 2006 und 5. September 2007 geradezu gegen eine solche Schlussfolgerung. Denn die jeweilige Runde setzte sich eben nicht homogen und konstant aus denselben und immer wieder teilnehmenden Unternehmensrepräsentanten aus der Geschäftsführungsebene oder aus der Gruppe persönlich haftender Gesellschafter zusammen. So entsandte beispielsweise zur Sitzung am 5. September 2007 die Brauerei V. mit dem Zeugen C.5 einen Repräsentanten, der nach seinem Bekunden in der Hauptverhandlung in Vertretung für den Zeugen V.2 nur zu diesem einen Sitzungstermin entsandt worden war, zudem ohne der Geschäftsführung anzugehören oder für Vertriebsfragen bei V. zuständig gewesen zu sein und insofern Kenntnisse gehabt zu haben. Ähnlich verhält es sich mit der Sitzungsteilnahme des Zeugen F.2 am 14. Juni 2006, die er – wie er in der Hauptverhandlung im Kern bekundet hat - ausnahmsweise und nur dieses eine Mal anstelle des Zeugen L.2 für D.1 wahrgenommen habe, und zwar nach eigenen Bekundungen ohne Instruktion über die zu erwartenden Besprechungsthemen und ohne Weisung, wie er sich dort verhalten solle. Darüber hinaus haben sowohl der Zeuge C.5 als auch der Zeuge F.2 bekundet, die übrigen Sitzungsteilnehmer jedenfalls überwiegend überhaupt nicht persönlich gekannt zu haben. Sich darin einfügend hat der Zeuge V.2 allgemein zu der Frage nach Äußerungen über Preiserhöhungsabsichten in einer Sitzung des Wettbewerbsausschusses bekundet, man müsse bedenken, dass nicht jeder der Teilnehmer befugt gewesen sei, insofern etwas zu sagen. Ferner hat der Zeuge T.1 glaubhaft bekundet, zwar seit 2002/2003 Geschäftsführer der M. gewesen zu sein, aber nur einmal, nämlich am 5. September 2007 an einer Sitzung des Wettbewerbsausschusses teilgenommen zu haben. Ähnliches hat für seine Person auch der Zeuge T.2 bekundet. Beide Aussagen finden in der Gesamtschau der Anwesenheitslisten zu den Sitzungen einerseits am 14. Juni 2006 und andererseits am 5. September 2007 Bestätigung. Ob der in der Anwesenheitsliste für die Sitzung am 14. Juni 2006 als Teilnehmer verzeichnete „T.6, …“ für T. teilgenommen hatte, hat der Zeuge T.1 nicht – also weder bejahend noch verneinend - zu sagen vermocht, d.h. er ist sich noch nicht einmal sicher gewesen, wer vor ihm sein Unternehmen im Ausschuss vertreten hat. All dies passt nicht zu der Annahme, dass zwischen den Sitzungsteilnehmern im Wettbewerbsausschuss eine solche vertrauliche Atmosphäre bestanden hätte, dass man ein gemeinsames Grundverständnis über eine Zusammenarbeit in Hinsicht auf Preiserhöhungen fortlaufend mitgetragen und gelebt hätte.
c) Offenbar nicht zuletzt vor dem Hintergrund dieser Beweislage haben die Generalstaatsanwaltschaft und das Bundeskartellamt in ihren Schlussvorträgen den Vorwurf eines Grundverständnisses auch nicht mehr aufrechterhalten.
4. In Hinsicht auf das Geschehen in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 14. Juni 2006 ist das Verfahren, wie eingangs erwähnt, in der Hauptverhandlung eingestellt worden. Infolge dessen kann jenes Geschehen zwar nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Dennoch gehören die den eingestellten Teil betreffenden Beweisergebnisse aus der Hauptverhandlung zu deren Inbegriff im Sinne des § 71 Abs. 1 OWiG i.V. mit § 261 StPO, so dass das Geschehen in der Ausschuss-Sitzung am 14. Juni 2006 – sollten sich hierzu Feststellungen treffen lassen – womöglich von Beweisrelevanz für den hinsichtlich des Folgegeschehens in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 erhobenen Tatvorwurf sein könnte. Insoweit kann aber letztlich auf sich beruhen, ob – sollte dies festgestellt werden können – der Befund einer konkreten und individualisierten Diskussion über Verkaufspreise bzw. Preiserhöhungsabsichten in der Sitzung am 14. Juni 2006 hinreichend sichere Rückschlüsse darauf erlaubt, dass entweder (a) dies ebenso auch in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 geschehen sein muss, zumindest dadurch aber die Aussage des Zeugen L.2 über seine angebliche Ankündigung einer Preiserhöhung am 5. September 2007 an Glaubhaftigkeit gewinnen könnte oder (b) in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 ein Grundverständnis, die Sitzungen des Wettbewerbsausschusses als etabliertes Forum für Preisabstimmungen zu nutzen, bestanden hätte und forttradiert worden wäre. Dies kann hier dahinstehen, weil der Senat aufgrund des Beweisergebnisses aus der Hauptverhandlung schon nicht zu der Überzeugung gelangt, dass in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 14. Juni 2006 mit konkreten und individualisierten Inhalten über Verkaufspreise bzw. Preiserhöhungsabsichten gesprochen worden wäre:
An der Ausschuss-Sitzung am 14. Juni 2006 nahmen die Zeugen B.2, C.5, L.2, T.1 und T.2 nach jeweils eigenem Bekunden wie auch ausweislich der „Anwesenheitsliste Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 14.06.2006 in …“ nicht teil. Von den Teilnehmern der Sitzung vom 14. Juni 2006 wiederum
hat der Zeuge I.3 abgestritten, dass das Thema Bierpreiserhöhung im Wettbewerbsausschuss jemals angesprochen worden wäre,
haben die Zeugen V.1, C.6 und G.2 sich im Wesentlichen auf fehlende Erinnerungen an das Sitzungsgeschehen berufen,
haben ferner auch die Zeugen G.1 und V.2 im Ergebnis unergiebige Angaben zu einer belanglosen Diskussion über das Thema >Bierpreiserhöhung< gemacht
und haben letztlich nur die Zeugen F.2 und S.4 von einem individualisierten Informationsaustausch über inhaltlich bestimmte Preiserhöhungserwägungen einzelner Sitzungsteilnehmer berichtet.
Indes kann der Senat weder auf die Aussagen dieser beiden letztgenannten Zeugen noch auf die vom Zeugen F.2 angeblich in der Sitzung handschriftlich gefertigte Notiz eine entsprechende Überzeugung gründen, weil diese Beweismittel in ihrer Glaubhaftigkeit bzw. Überzeugungskraft durchgreifenden Zweifeln begegnen.
a) Schon weil der Zeuge I.3 sowohl bei seiner Anhörung als seinerzeit noch Betroffener beim Bundeskartellamt am 23. Januar 2013 als auch in der Hauptverhandlung kategorisch jegliches Gespräch über Verkaufspreise und deshalb erst recht über eine Bierpreiserhöhung in Sitzungen des Wettbewerbsausschusses generell abgestritten hat, kann hierauf ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Angaben jedenfalls kein positiver Nachweis einer Diskussion über Verkaufspreise und Preiserhöhungsabsichten oder auch nur eine Schlussfolgerung hierauf gestützt werden. Auf die Glaubhaftigkeit seiner abstreitenden Angaben kommt es vorliegend nicht an, weil selbst im Fall ihrer fehlenden Glaubhaftigkeit hieraus keine Rückschlüsse auf den Beweiswert anderer Beweismittel zulässig sind.
b) Die Aussagen der Zeugen V.1, C.6 und G.2 tragen infolge ihrer Unergiebigkeit zum Beweisthema nichts bei. Alle genannten drei Zeugen haben sich im Wesentlichen auf fehlende Erinnerungen an das Sitzungsgeschehen vom 14. Juni 2006 berufen. So hat der Zeuge V.1 bekundet, sich weder an Gang und Gesprächsgegenstand noch daran erinnern zu können, ob er überhaupt durchgängig anwesend war, zumal er üblicherweise zwischendurch in das Sekretariat oder zur Toilette rausgegangen sei. Der Zeuge C.6 hat bekundet, sich in Anbetracht des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von über 15 Jahren und des Umstandes, dass er viele andere Sitzungen auch in anderen Gremien besucht habe, nicht an die in Rede stehende Sitzung zu erinnern und deshalb ein Gespräch über Preise weder ausschließen noch bestätigen zu können; mangels Erinnerungen hieran könne er noch nicht einmal ausschließen oder bestätigen, ob er selbst etwas in der Sitzung über eine Preiserhöhung seiner Brauerei mitgeteilt habe. Der Zeuge G.2 hat bekundet, an die Sitzung am 14. Juni 2006 im Detail keine Erinnerung zu haben und sich an etwas anderes, als das aus dem Sitzungsprotokoll zu ersehende, nicht mehr erinnern zu können.
c) In Hinsicht auf ein abgestimmtes Preiserhöhungsvorhaben unergiebig sind im Ergebnis außerdem die Angaben der Zeugen G.1 und V.2.
aa) Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen G.1 sind letztendlich unergiebig, weil der Zeuge auch nicht im Ansatz etwas Konkretes zum Inhalt und zudem auch nichts Sicheres zum Zeitpunkt einer nach seinem Bekunden lediglich dem Thema nach erinnerten Diskussion zur Frage einer >Bierpreiserhöhung< bekundet hat.
In der Hauptverhandlung hat der Zeuge G.1 im Kern bekundet, sich daran zu erinnern, dass einmal über das Thema >Bierpreiserhöhung< diskutiert worden sei, er aber weder Erinnerungen an konkrete Inhalte von Diskussionsbeiträgen habe, noch sagen könne, in welcher Ausschuss-Sitzung dies gewesen sei. Auch auf wiederholte Nachfragen des Bundeskartellamtes nach seinen Erinnerungen an die Ausschuss-Sitzung vom 14. Juni 2006 hat der Zeuge G.1 lediglich bekundet, nur sagen zu können, dass bei irgendeiner Sitzung über die Möglichkeit einer Bierpreiserhöhung diskutiert worden sei, er hingegen aber nicht sicher sagen könne, ob dies in der Sitzung am 14. Juni 2006 oder in einer anderen Sitzung, an der er teilgenommen habe, gewesen sei; auch hinsichtlich einer angeblichen Erkundigung nach den Erwägungen zum Thema Bierpreiserhöhung in einer Ausschuss-Sitzung könne er sich nur daran erinnern, dass eine solche Frage gestellt worden sei, jedoch nicht daran, ob dies in der Sitzung am 14. Juni 2006 oder in einer anderen Sitzung geschehen sei.
Im Rahmen seiner wiederholten Anhörung als damals noch Betroffener beim Bundeskartellamt hatte der Zeuge G.1
bei seiner Betroffenenanhörung am 14. Oktober 2011 erklärt, das in den von ihm erlebten Sitzungen des Wettbewerbsausschusses Behandelte nicht mehr genau angeben zu können,
bei seiner weiteren Betroffenenanhörung am 15. November 2011 ergänzt, dass während eines Imbisses im Anschluss an eine der von ihm erlebten Ausschuss-Sitzungen einmal die Frage gefallen sei, ob man über eine Preiserhöhung nachdenke, ohne dass der Zeuge nach eigenem Bekunden insoweit zu erinnern vermocht hat, wer dieses Thema angestoßen hatte,
und bei seiner dritten Betroffenenanhörung am 16. Januar 2013 angegeben, sich trotz zwischenzeitlich weiterer Rekonstruktionsbemühungen in Bezug auf das Geschehen im Wettbewerbsausschuss nicht mehr genau an den Inhalt der Ausschuss-Sitzung am 14. Juni 2006 zu erinnern, und sodann laut Niederschrift seiner Anhörung am 16. Januar 2013 unter anderem ausgeführt:
„Unter dem Tagesordnungspunkt allgemeine Marktlage wurde in der Runde gefragt, wie das Geschäft läuft - an ein konkretes Ergebnis erinnere ich mich nicht. Ich meine, das Thema allgemeine Marktlage wurde deutlich kürzer erörtert, als bei dem Treffen 2007. Ich erinnere mich auch noch, dass intensiv über das Thema Alkoholpolitik gesprochen wurde. Damals wurde die Kampagne "Don't drink and drive" vorgestellt.“.
Diesen Angaben des Zeugen G.1 kommt weder ein positiv bestätigender noch negativ auf das Gegenteil hinweisender Erkenntnisgewinn in Hinsicht auf eine inhaltlich konkrete und individualisierte Diskussion über Verkaufspreise und Preiserhöhungsabsichten in der Sitzung am 14. Juni 2006 zu. Ihnen ist auch nicht im Ansatz irgendetwas Konkretes zum Inhalt der angeblichen Diskussion im Sinne eines Meinungsaustauschs zu entnehmen, so dass sie in Hinsicht auf das damalige Geschehen verschiedene denkbare Möglichkeiten offen lassen, so etwa einen Austausch über Preiserhöhungsabsichten ebenso wie – so wie der Zeuge G.1 es für die nach seinem Bekunden als intensiver empfundene Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 beschrieben hat – ein gehaltloses Beweinen der Marktsituation, ohne dass die eine oder andere Möglichkeit zwingend oder auch nur wahrscheinlicher erscheint. Darüber hinaus hat der Zeuge G.1 seine Angaben keiner der von ihm erlebten Ausschuss-Sitzungen auch nur im Ansatz sicher zuordnen können, so dass unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass der Zeuge G.1 nach seinen Bekundungen sogar noch eine dritte Ausschuss-Sitzung besucht haben will, noch nicht einmal der sichere Rückschluss darauf zulässig ist, dass sich die Angaben über eine Diskussion des Themas >Bierpreiserhöhung< entweder auf die Sitzung am 14. Juni 2006 oder auf die Sitzung am 5. September 2007 beziehen müsste.
bb) Als unergiebig ist im Ergebnis auch die Aussage des Zeugen V.2 zu bewerten. Denn dieser Zeuge hat greifbar nur von einer Erörterung der im Sitzungszeitpunkt längst vollzogenen Preiserhöhung von V. und deren Resonanz bei der Kundschaft berichtet, was mit einem erst in der Ausschuss-Sitzung am 14. Juni 2006 abgestimmten Preiserhöhungsvorhaben an für sich thematisch nichts zu tun hatte, und darüber hinaus bekundet, dass seitens der anderen Sitzungsteilnehmer in diesem Zusammenhang allenfalls unbestimmte Reaktionen erfolgt seien, zu denen er aber konkret nichts mehr erinnere.
In der Hauptverhandlung hat der Zeuge V.2 – insoweit als einziger Zeuge – bekundet, in der Sitzung am 14. Juni 2006 habe Herr I.3 ihn danach gefragt, was denn die von V. bereits im Frühjahr 2006 am Markt angekündigte Preiserhöhung so mache, woraufhin er – der Zeuge V.2 – in die Runde gesagt habe, dass V. sein Ankündigungsschreiben rausgeschickt habe und die anderen Teilnehmer nun einmal zuschauen sollten, was sie daraus machen.
Im Wesentlichen damit übereinstimmend hatte der Zeuge V.2 ausweislich des Dokuments „Befragung von Herrn V.2 vom 10. Juli 2013“ bereits im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren schriftlich angegeben:
„Angesprochen auf den Tagungsordnungspunkt 1 "Allgemeine Marktlage" erinnere ich mich, dass während der Sitzung über die allgemein schlechte Absatzlage von den Teilnehmern geklagt wurde. Die Sitzung im Juni 2006 fand ja genau vor der Fußball-WM (dem "Sommermärchen") statt. V. hatte im April 2006 angekündigt, die Preise für Fassbier im Herbst zu erhöhen. Ich bin mir sicher, dass Herr I.3 mich von daher sinngemäß fragte "Und, was macht denn Eure Preiserhöhung? Habt Ihr schon Resonanzen aus der Kundschaft auf die Preiserhöhung?" Darauf könnte ich geantwortet haben "Ja". Ich weiß nicht mehr, was die anderen daraufhin gesagt haben. Ich kann auch nicht mehr sagen, ob die anderen dann auch Preiserhöhungen angekündigt haben. Ich habe mich auf jeden Fall nicht mehr an der Diskussion beteiligt. Wir hatten ja bereits im April eine Preiserhöhung angekündigt, die wir im Oktober vollzogen haben. Es hätte allein daher schon für V. keinen Sinn gemacht, sich an einer Diskussion zu beteiligen. Es kann sein, dass ich locker formuliert habe "Unsere Preisankündigung liegt Euch vor - jetzt guckt mal, was Ihr macht". (Grundsätzlich ist es so, dass die Wettbewerber in der Regel schon innerhalb weniger Stunden über den GFGH die Ankündigung einer Preiserhöhung erfahren.) Es kann auch sein, dass ich daraufhin fragte "Denkt Ihr auch über Preiserhöhungen nach?". Ich bin dafür bekannt, lockere Sprüche abzugeben. Aber ich hatte ja gar keine Vollmacht. Der Fassbier-Bereich gehörte nicht zu meinem Verantwortungsbereich.“
Wiederum in der Hauptverhandlung hat der Zeuge V.2 auf Vorhalt eben dieser früheren Angaben hierzu im Wesentlichen erläutert, dass im Zeitpunkt der damaligen Ausschuss-Sitzung nur V. schon mit einem Ankündigungsschreiben am Markt gewesen sei, während die anderen Brauereien sich noch nicht „geoutet“ gehabt hätten; er habe auf seine Äußerung erwartet zu hören, ob die anderen auch bereits erhöht hätten oder dies noch beabsichtigten; er wisse nicht mehr, welche Reaktionen dann erfolgten; soweit er sich erinnere, habe es in der Sitzung auf das von Herrn I.3 angestoßene Thema Preiserhöhung einen kurzen Austausch gegeben, jedoch nicht über deren Höhe oder so etwas; mit >kurzem Austausch< meine er, dass der eine oder andere etwas nach dem Motto >wir überlegen< oder so etwas von sich gegeben habe; konkret erinnere er sich diesbezüglich aber an nichts; es sei in dieser Runde nicht üblich gewesen, über Preise zu sprechen, nur die Frage nach V. letzten Preiserhöhung sei aufgekommen.
In der Gesamtschau versteht der Senat die Angaben des Zeugen V.2 dahin, dass er in der Sitzung am 14. September 2006 von Herrn I.3 nach dem Stand der im Sitzungszeitpunkt längst vollzogenen Preiserhöhung von V. und deren Resonanz bei der Kundschaft gefragt worden sei, woraufhin er unter Hinweis darauf, dass V. Ankündigungsscheiben schon am Markt seien, versucht habe, den anderen Sitzungsteilnehmern Äußerungen über die diesbezüglichen Überlegungen ihrer Brauereien zu entlocken, was aber lediglich zu inhaltlich unbestimmten Reaktionen geführt habe, die er zwar dem Motto nach etwa mit >wir überlegen<, aber nicht mehr konkret erinnere. Mit seinen Angaben hat der Zeuge trotz eingeräumter Erinnerungslücken aber den auf seine Resterinnerungen gestützten Eindruck deutlich gemacht, dass die Reaktionen der Sitzungsteilnehmer unbestimmt, also ohne individualisierte und konkrete Informationen zu den allfälligen Preiserhöhungserwägungen ihrer Unternehmen gewesen seien. Dies ergibt sich anschaulich insbesondere aus der Beschreibung und Charakterisierung dieser Reaktionen mit einem letztlich inhaltlich offenen und nichts sagenden Motto, aber auch aus den Angaben des Zeugen, dass er eine Äußerung der anderen über den Stand ihrer eventuellen Preiserhöhungsüberlegungen habe provozieren wollen: Wenn es seine – zumindest begleitende – Absicht war, die anderen zu konkreteren Äußerungen zu verleiten, wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, dass sich der Zeuge V.2 zumindest eben dem Motto oder besser gesagt dem Tenor nach an die provozierten Äußerungen erinnert, es sei denn, dass die Reaktionen- wie der Zeuge V.2 mit der Beschreibung dem Motto nach es geradezu verdeutlicht hat – die erhofften Informationen vermissen ließen und belanglos waren. In jedem Fall ist den Angaben des Zeugen V.2 aus dem kartellbehördlichen Bußgeldverfahren wie auch aus der Hauptverhandlung kein positiver Erkenntnisgewinn in Hinsicht auf eine inhaltlich konkrete und individualisierte Diskussion über Verkaufspreise und Preiserhöhungsabsichten in der Sitzung am 14. Juni 2006 zu entnehmen.
d) Aus der vorgeblich in der Ausschuss-Sitzung vom 14. Juni 2006 mitgeschriebenen Notiz des Zeugen F.2 und seine Angaben im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren sowie in der Hauptverhandlung kann der Senat keine Überzeugung von einem angeblichen Informationsaustausch zwischen den Teilnehmern der Ausschuss-Sitzung am 14. Juni 2006 über dabei individualisiert und konkret preisgegebene Preiserhöhungserwägungen ihrer Brauereien schöpfen. Die handschriftliche Notiz ist allein aus sich heraus in ihrem Aussagegehalt unklar und unter Berücksichtigung ihres Erscheinungsbildes wie auch der Aussage des Zeugen F.2 zudem in ihrer Authenzität bzw. der Ursprünglichkeit ihrer Fassung zweifelhaft; die Angaben des Zeugen F.2 begegnen anhand des gesamten Beweisergebnisses nicht auszuräumenden, durchschlagenden Zweifeln an ihrer Glaubhaftigkeit.
aa) Die vom Zeugen F.2 in der Hauptverhandlung als seine eigenen Aufzeichnungen identifizierten sowie als vollständig bestätigten handschriftlichen Notizen, die er nach seinen Bekundungen während der Sitzung am 14. Juni 2006 gefertigt habe, sind in ihrem Aussagegehalt unklar und vermögen allein und aus sich heraus die Feststellung eines konkreten und individualisierten Informationsaustauschs über Preiserhöhungsabsichten in der Sitzung am 14. Juni 2006 nicht zu tragen.
Diese zwei Blätter mit handschriftlichen Notizen (Verfahrensakte Band 5 Bl. 134 – 135) stellen sich im Erscheinungsbild und Inhalt wie folgt dar:
… (entnommen!)
Unter Vergleich mit der aus dem Protokoll zur Sitzung vom 14. Juni 2006 ersichtlichen Tagesordnung können die aus der handschriftlichen Notiz ersichtlichen eingekreisten arabischen Zahlen von 1 bis 12 dahin verstanden werden, dass sie die Tagesordnungspunkte der Sitzung bezeichnen. Hinter der eingekreisten 1 steht als Stichwort „Allg. Marktlage“ und ein einziger Spiegelpunkt mit der Abkürzung „BPE“ und weiteren, jeweils mit nach rechts gerichteten Pfeilen gekennzeichnete Informationen, insbesondere an zweiter Stelle der Name „C.6“ und dahinter die Anmerkungen „Fa/Fl.“ , wobei sich vor dem „Fa“ über die Zeile hochgesetzt die Anmerkung „18,-“ und hinter „Fl.“ über die Zeile hochgesetzt die Anmerkung „18.9.“ oder „18.08.“ findet, gefolgt von der weiteren Anmerkung „I.2 Fa 01.03 / Fl 01.09“.
Aus sich heraus ist diese Notiz ohne eindeutigen Aussagegehalt. Sie bedarf vielmehr der Auslegung. So ist die auf die eingekreiste 1 folgende Angabe „Allg Marktlage“ noch recht naheliegend als Bezeichnung des >Allgemeine Marktlage< lautenden ersten Tagesordnungspunkts der Sitzung auszulegen; noch relativ naheliegend ist es auch, in der Abkürzung „BPE“ den Begriff der Bierpreiserhöhung hineinzulesen, zumal die Alternative >Bruttopreiserhöhung< keinen wesentlichen Unterschied macht. Aber im Weiteren bleibt völlig offen, ob etwa mit der Bezeichnung „C.2“ ein Unternehmensbezug für die nachfolgende Information oder zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass es sich um eine Äußerung des Teilnehmers C.6 handelt, was dann aber die Verwendung eines Doppelpunkts hinter dem Namen hätte erwarten lassen. Unsicher ist ferner, ob sich hinter den Abkürzungen „Fa / Fl“ – was nur vermutet werden kann, aber nicht zwingend sein muss - die Begriffe Fass und Flasche verbergen. Völlig offen ist, was mit den hochgesetzten Zahlen gemeint ist, insbesondere ob Ersteres – wie die Verwendung von Komma und Querstrich hinter der Zahl vermuten lässt – einen Preis und wenn ja hinsichtlich welcher Bezugsgröße meint und mit Zweitem ein Datum gemeint sein könnte, und vor allem, was die Hochsetzung dieser Zahlen zu bedeuten hat, etwa ob damit ein sachlicher Bezug zu den Angaben „Fa“ bzw. „Fl“ zum Ausdruck gebracht werden soll oder ob diese hochgesetzten Daten gar zeitlich später erst eingefügt wurden. Ähnlich verhält es sich mit den weiteren mit „I.2“ eingeleiteten Angaben, die erst recht nicht die Herkunft und Quelle dieser Information erkennen lassen. Welcher Geschehensablauf in der Sitzung hiermit festgehalten werden sollte, kann aus der äußerst fragmentarischen und auslegungsbedürftigen Notiz allein und aus sich heraus jedenfalls nicht festgestellt werden.
bb) Soweit der Zeuge F.2 sich in der Hauptverhandlung wie auch als Betroffener im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren zum angeblichen Ablauf und Inhalt der Ausschuss-Sitzung am 14. Juni 2006 geäußert hat, bezweifelt der Senat die Verlässlichkeit seiner Angaben ähnlich wie im Fall des Zeugen L.2. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge F.2 sich im gesamten Bußgeldverfahren an das bekundete Geschehen tatsächlich nicht situativ erinnert hat, sondern auf der Grundlage der von ihm sechs Jahre nach der Ausschuss-Sitzung erstmals interpretierten Handnotiz stets nur eine ihm plausibel erscheinende Rekonstruktion ohne Erlebniskern wiedergegeben hat.
(1) Dies gilt zunächst einmal in Hinsicht auf die Angaben des Zeugen F.2 in der Hauptverhandlung.
Dort hat der Zeuge F.2 bekundet, dass zu Beginn der Wettbewerbsausschuss-Sitzung am 14. Juni 2006, an der er vertretungsweise für Herrn L.2 teilgenommen habe, die allgemeine Situation im Markt besprochen worden sei; dabei habe Herr I.3 in die Runde gefragt, wie der aktuelle Stand hinsichtlich des Themas Bierpreiserhöhung sei und was es darüber zu berichten gäbe, woraufhin es viele Redebeiträge gegeben habe, an die er – der Zeuge F.2 – sich mit Ausnahme einer Äußerung des Herrn C.6 im Detail nicht erinnere; Herr C.6 habe konkret mitgeteilt, die Preise für Fass- und Flaschenbier um 8 Euro erhöhen zu wollen; dabei habe Herr C.6 ausdrücklich von Fass- und Flaschenbier gesprochen, während andere nur Fassbier erwähnt hätten. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge F.2 in der Hauptverhandlung seine handschriftlichen Notizen wie folgt erläutert: Die Brauerei C.2 habe sich dahin geäußert, zum einen die Preise für Fass- und Flaschenbier um 8 Euro erhöhen zu wollen und zum anderen Kenntnis davon erlangt zu haben, dass I.2 ebenfalls um 8 Euro erhöhen werde; bei dem rechts oberhalb von „Fa/Fl.“ gesetzten „18.8.“ könne es sich – wie der Zeuge F.2 in der Hauptverhandlung selbst nur mutmaßte - möglicherweise um das Datum für das künftige Ankündigungsschreiben handeln; bei den rechts davon befindlichen Worten handele es sich bei „I.2“ um die I.2, bedeute ferner das Weitere eine Preiserhöhungsankündigung für Fass- und Flaschenbier und laute die rechts daneben stehende Zahlenangabe >01.09.<.
Diese Aussage ist nicht glaubhaft, zumal nicht auszuschließen ist, dass der Zeuge F.2 sich an das bekundete Geschehen überhaupt nicht situativ erinnert, sondern lediglich aufgrund seiner so von ihm interpretierten handschriftlichen Notizen eine zur falschen Erinnerung verfestigte Rekonstruktion wiedergegeben hat.
So hat der Zeuge F.2 in der Hauptverhandlung eingeräumt, über die von ihm als angenehm empfundene Vorstellung seiner Person durch Herrn I.3 hinaus keine lebendige Erinnerung an die von ihm bekundete Frage von Herrn I.3 zu haben. Letztlich hat der Zeuge F.2 nach eigenen Bekundungen keine Erinnerungen an nahezu sämtliche Umstände des Kern- und Randgeschehens gehabt. Dies gilt vor allem hinsichtlich solcher Umstände, die typischerweise eine situative Erinnerung wieder beleben können; beispielsweise hat der Zeuge F.2 auf Detailnachfragen bekundet, sich weder an die Sitzordnung noch an den Sitzungssaal zu erinnern. Hinsichtlich des Kerngeschehens hat er sich mit Ausnahme der Äußerung von Herrn C.6 auch an konkrete Einzelbeiträge nicht erinnern können. Desgleichen ergaben sich auch in Bezug auf das Randgeschehen im Wesentlichen nur Erinnerungslücken, etwa zu der Frage, wie sich die Gruppe während der Diskussion konkret zusammengesetzt habe, ob jemand zwischendurch hinausgegangen oder verspätet eingetroffen sei.
In Anbetracht all dessen erscheint die sozusagen einzig aufblitzende Erinnerung an eine konkrete Äußerung des Herrn C.6 als übertrieben bestimmt und lässt sich ohne weiteres mit einer Rekonstruktion aus seinen Notizen erklären. Dabei lässt das Aussagverhalten des Zeugen F.2 nachvollziehbar eine gestufte Schlussfolgerungskette erkennen, nämlich eine Deduktion von „C.2“ steht für die C.2 und dafür, dass diese sich geäußert haben muss, bis zur Aussage, dass dies – weil sonst von der Brauerei niemand anwesend war – durch Herrn C.6 geschehen sein müsse. Der Umstand, dass der Zeuge F.2 nur die – vermeintlich - notierte Äußerung wiederzugeben vermag, während er übrige Redebeiträge noch nicht einmal im Ansatz zu erinnern vermag, weist auf ein durchaus plausibles Bestreben des Zeugen F.2 hin, seinen Notizen einen nachvollziehbaren Sinn zu geben und hierauf seine zeugenschaftlichen Bekundungen zu harmonisieren. Zumindest ist ein solches Verständnis, das ernstliche Zweifel an der Darstellung als Erinnerung sowie am Erinnerungsvermögen und letztlich an der Richtigkeit der Angaben aufwirft, nicht ausgeschlossen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge F.2 sich in der Hauptverhandlung selbst nicht einmal durchgängig sicher gewesen ist, was seine handschriftlichen Notizen bedeuten. Vielmehr hat er insoweit deutlich gemacht, den Aussagegehalt in Teilen nur vermuten zu können. So hat er etwa hinsichtlich der oberhalb von „Fa/Fl.“ gesetzten Angabe „18.8.“ bekundet, dass es sich hierbei „möglicherweise“ um das Datum für das künftige Ankündigungsschreiben handeln könnte, was sich insbesondere wegen der Einschränkung >möglicherweise< deutlich erkennbar nicht als Wiedererkennen, sondern als Vermutung darstellt. Mit der unter dem Spiegelpunkt „BPE“ und dem obersten Gliederungspfeil geschriebenen Notiz „Ankündigungsschreiben auch an Verband“ hat der Zeuge F.2 zwar sicher den Aussageinhalt verbunden, dass insoweit in der Ausschuss-Sitzung zur Übersendung von schriftlichen Preiserhöhungsankündigungen an den Verband aufgefordert worden sei, er hat sich aber nicht daran erinnert, wer hierzu aufgefordert hatte, und insofern mit der Wendung >davon auszugehen< erkennbar lediglich vermutet, dass dies vom Moderator, also – wie der Zeuge weiter geschlussfolgert hat – von Herrn I.3 gesagt worden sei. Als bloße Schlussfolgerung hat der Zeuge F.2 ferner seine Angaben gekennzeichnet, dass die notierte Information zu „I.2“ von Herrn C.6 mitgeteilt worden sei, zumal – was abermals den Charakter als bloße Schlussfolgerung ohne tatsächliche Erinnerung verdeutlicht – Herr C.6 aus derselben Gegend wie die I.2 komme. Letztlich hat der Zeuge F.2 in der Hauptverhandlung eine deutliche Unsicherheit selbst dahin gezeigt, ob seine Notizen überhaupt in einem Guss gefertigt wurden oder er – wie er in der Hauptverhandlung sodann vermutet hat und die Hochstellung einiger Notizen es nahe legt – nachträglich Korrekturen vorgenommen hat. In Anbetracht all dessen bleibt zweifelhaft, inwieweit das vom Zeugen F.2 angegebene Verständnis der fragmentarischen Notizen auch im Übrigen bloß ein Produkt intellektueller Ableitung ist.
Soweit der Zeuge F.2 entgegen seinen offengelegten Erinnerungslücken in Bezug auf andere Redebeiträge in seinem weiteren Aussageverhalten dann plötzlich doch konkrete Bestandteile der Diskussion bekundet hat, nämlich dass auf die Äußerung des Herrn C.6 diskutiert worden sei, ob der relativ hoch erscheinende Erhöhungssatz von 8 Euro der Richtige wäre, spricht auch diese Widersprüchlichkeit und der Bruch in der Gesamtaussage gegen eine sichere Erinnerung an tatsächlich Erlebtes.
.
Soweit der Zeuge F.2 ferner bekundet hat, in der Zeit nach der Sitzung darüber verwundert gewesen zu sein, in dem übersandten Protokoll nichts über das Thema Bierpreiserhöhung gelesen zu haben, belegt dies nicht zwingend, dass eine konkrete Äußerung, wie sie vom Zeugen anhand seiner Notizen wiedergegeben, aber nach eigenen Bekundungen nicht lebendig erinnert worden ist, in der Sitzung gefallen sein muss; vielmehr kann der Zeuge F.2 hier auch das allgemeine Gespräch über dieses Thema vermisst haben.
(2) Ähnliche Bedenken gegen die Verlässlichkeit seiner Ausführungen ergeben sich auch hinsichtlich der früheren Angaben des Zeugen F.2 im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren.
In seiner schriftlichen „Zeugenaussage im Rahmen der von der D.1, Herrn L.2 und Herrn I.8 erklärten Bereitschaft zur Zusammenarbeit (Marker)“ vom 7. November 2012 gab der Zeuge F.2 an, dass in der Sitzung am 14. Juni 2006 unter dem Tagesordnungspunkt 1 >Allgemeine Marktlage< offen und ausführlich ein Gespräch über eine Bierpreiserhöhung geführt worden sei. Allerdings gab der Zeuge insoweit schon damals zu erkennen, diese Angaben nicht auf eine präsente Erinnerung, sondern auf eine Interpretation seiner handschriftlichen Notizen zu stützen, indem er hinzugefügte, dies seinen am 14. Juni 2006 angefertigten Notizen zu entnehmen. An dieser Stelle ist zu bedenken, dass die fraglichen Notizen lediglich etwas zu „C.2“ und „I.2“ besagen, aber im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen F.2 auch nicht im Ansatz Hinweise auf ein allgemeines Gespräch unter den Teilnehmern, geschweige denn auf dessen Charakter und inhaltliche Qualität als offen und ausführlich erkennen lassen. Weiter führte der Zeuge F.2 in seiner schriftlichen >Zeugenaussage< aus, dass sich die Teilnehmer einander darüber informiert hätten, ob und in welchem Umfang eine Bierpreiserhöhung beabsichtigt sei. Auch hierfür lässt mit Ausnahme einer eventuellen Information über „C.2“ und – der in der Sitzung ausweislich der Anwesenheitsliste nicht repräsentierten Brauerei - „I.2“ die handschriftliche Notiz keinen Anhaltspunkt erkennen; die Angaben des Zeugen F.2 zu einem umfassenden wechselseitigen Informationsaustausch erscheinen als uferlose Interpretation seiner Notizen. Im Anschluss hieran erklärte der Zeuge F.2 in seiner schriftlichen >Zeugenaussage<, nach seiner Erinnerung und aufgrund seiner Notizen „definitiv bestätigen“ zu können, dass Herr C.6 von der C.2 erklärt habe, den Hektoliter um € 8,00 sowohl im Fassbierbereich als auch im Flaschenbierbereich erhöhen zu wollen. Dass auch dies entgegen seiner Angabe, sich insoweit neben seinen Notizen auch auf seine Erinnerungen zu stützen, gerade keine Wiedergabe präsenter Erinnerungen darstellt, sondern allein der Auslegung seiner Notizen entspringt, wird durch den darauf folgenden Satz indiziert: „Bei der Aussage des Herrn C.6 bin ich mir sicher, da ich dies meinen Notizen entnehmen kann.“. Weitere Daten wie zeitliche Aspekte der Preiserhöhungs-Ankündigung und Wirksamkeit der Preiserhöhung wurden in diesem Zusammenhang vom Zeugen F.2 noch nicht erwähnt.
Als damals noch Betroffener angehört, gab der Zeuge F.2 am 29. Januar 2013 gegenüber dem Bundeskartellamt zunächst im Rahmen eines freien Vortrags zur Sitzung im Jahr 2006 kund, dass es unter dem TOP 1 „Allgemeine Marktlage“ auf Frage des Vorsitzenden I.3 nach der Situation in den Unternehmen und dem Status in Sachen Bierpreiserhöhung zu einer Diskussion gekommen sei, in der sich die einzelnen Teilnehmer dazu geäußert hätten, ob und inwiefern eine Bierpreiserhöhung umgesetzt werden sollte, wobei auch angegeben worden sei, ob es Kenntnis von Preiserhöhungen anderer Unternehmen gab. An dieser Stelle erwähnte der Zeuge F.2 weder eine konkrete Mitteilung einer Preiserhöhungsabsicht durch Herrn C.6 noch seine Notizen; er erläuterte auch nicht ansatzweise, wie er zu dieser scheinbaren Erinnerung gelangt sein will. Der dargestellte Ablauf des Gesprächs stellt sich zudem als Verschärfung gegenüber seiner vorherigen schriftlichen >Zeugenaussage< wie auch gegenüber seiner späteren Aussage in der Hauptverhandlung dar, zumal er in der Anhörung einen alle Teilnehmer umfassenden wechselseitigen Informationsaustausch über konkrete Parameter der Preiserhöhungsabsichten schilderte; darüber hinaus ist insoweit aus der Erwähnung von Informationen betreffend „I.2“ in der handschriftlichen Notiz die allgemeine Abfrage von Kenntnissen über Preiserhöhungsbestrebungen in der Runde nicht repräsentierter Unternehmen im Plural geworden. Schon diese Gesichtspunkte werfen Zweifel an der Richtigkeit jener Angaben auf. Hinzu kommt, dass der Zeuge F.2 – während er, wie bereits ausgeführt, im Rahmen seines freien Vortrags dies alles nicht erwähnt hatte - erst auf Nachfragen und Vorhalte die ihm umfangreich vorgehaltenen Angaben anderer Beteiligter über angebliche Erörterungen von Kostensteigerungen und einer Absatzstatistik sowie zu einer in der Sitzung einhellig sich zeigenden Meinung, dass eine Bierpreispreiserhöhung notwendig sei, dies alles „vom Tenor her“ bestätigte und nun auch erst die angebliche Äußerung des Herrn C.6 erwähnte. Schon die einschränkende Formulierung, dies „vom Tenor her“ zu bestätigen, wirft durchgreifende Zweifel an einer diesbezüglichen Erinnerung des Zeugen auf. Letztlich erstrecken sich diese Zweifel auf sämtliche Angaben des Zeugen F.2 in der Anhörung vom 29. Januar 2013, zumindest soweit er auf Fragen geantwortet hat. Denn nach einer kurzen Unterbrechung hat der Zeuge F.2 damals in denkbar umfassender Pauschalität und unter Verwendung des Plurals erklärt:
„Ich möchte noch einmal bekräftigen, dass ich mich an die Punkte nicht mehr konkret erinnern kann und deswegen vorsichtig formuliere.“
(3) Hinzu kommt, dass die Aussage des Zeugen F.2 im unauflöslichen Widerspruch zur Aussage des Zeugen V.2 steht, soweit Letzterer eine völlig andere Fokussierung sowohl der Fragestellung des Herrn I.3 als auch des gesamten Gesprächs, nämlich zum einen nicht auf Herrn C.6, sondern auf seine Person und zum anderen nicht auf eine künftige Preiserhöhung, sondern auf die Umsetzung einer von V. bereits in der Durchführung befindlichen Preiserhöhung dargestellt hat.
e) Die Angaben des Zeugen S.4 stützen weder die Darstellung des Zeugen F.2 noch vermögen sie für sich genommen eine konkrete und individualisierte Diskussion über Verkaufspreise und Preiserhöhungsabsichten unter dem Tagesordnungspunkt 1 >Allgemeine Marktlage< in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 14. Juni 2006 glaubhaft zu belegen.
aa) Der Zeuge S.4 hat den Gang und Inhalt eines Gesprächs über das Thema Bierpreiserhöhung in der Wettbewerbsausschuss-Sitzung am 14. Juni 2006 gerade in Hinsicht auf die Frage nach einer Äußerung des Herrn C.6 im Verlaufe des gesamten Bußgeldverfahrens so verschieden und widersprüchlich geschildert, dass von einer glaubhaften Bestätigung der Geschehensdarstellung des Zeugen F.2 schon im Ansatz keine Rede sein kann. Der Inhalt seiner Aussagen ist, auch soweit sie das Geschehen in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 14. Juni 2006 betreffen, bereits im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung in Hinsicht auf das Geschehen in der Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 dargestellt und eingehend gewürdigt worden, weshalb unter Verweis hierauf an dieser Stelle zusammengefasst und im Übrigen ergänzend lediglich auszuführen ist:
Während der Zeuge S.4 bei seiner Anhörung als damals noch Betroffener durch das Bundeskartellamt am 22. Januar 2013 schon allein die Möglichkeit, dass Herr C.6 am 14. Juni 2006 eine Preiserhöhung um 8 Euro pro Hektoliter angekündigt haben könnte, anzweifelte und stattdessen angab,
dass es in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 14. Juni 2006 zu einer Diskussion gekommen sei, in der deutlich geworden sei, dass eine Erhöhung um die Größenordnung von 5 Euro pro hl im Endeffekt jedenfalls für Fassbier notwendig sein müsste, um den Kostensteigerungen Rechnung zu tragen,
änderte er seine Darstellung bei seiner Zeugenvernehmung durch das Bundeskartellamt am 9. Juni 2015 dahin, dass Herr C.6 innerhalb des Sitzungsgeschehens die Vorstellung geäußert habe, die Fassbierpreise um 8 Euro erhöhen zu wollen. Ausdrücklich ordnete der Zeuge S.4 diese Äußerung des Herrn C.6 dem Sitzungsgeschehen zu und behauptete lediglich eine Fortsetzung der Diskussion zwischen ihnen beiden in einem Vieraugengespräch während einer Sitzungspause. Im unauflösbaren Widerspruch hierzu hat der Zeuge S.4 in der Hauptverhandlung wiederum eine dritte Version des angeblichen Geschehens mitgeteilt und die fragliche Äußerung des Herrn C.6 auch nicht teilweise dem Sitzungsgeschehen, sondern ausschließlich einem Vieraugengespräch zwischen ihm und Herrn C.6 in einer Sitzungspause zugeordnet. In Anbetracht dieser von Brüchen und unauflösbaren Widersprüchen gekennzeichneten Entwicklung der Aussage über die verschiedenen Verfahrensabschnitte sind die diesbezüglichen Angaben des Zeugen S.4 schlichtweg nicht glaubhaft.
bb) Soweit sich sowohl aus der Anhörung des Zeugen S.4 als damals noch Betroffener durch das Bundeskartellamt am 22. Januar 2013 als auch aus der Zeugenvernehmung durch das Bundeskartellamt am 9. Juni 2015 und schließlich seiner Aussage in der Hauptverhandlung mit einer gewissen Aussagekonstanz die Bekundung ergibt, in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 14. Juni 2006 sei unter dem Tagesordnungspunkt 1 >Allgemeine Marktlage< eine Diskussion über eine künftige Preiserhöhung um konkret 5 Euro pro Hektoliter beschränkt auf den Bereich Fassbier geführt worden sei, vermag der Senat dies dennoch nicht für glaubhaft zu befinden. Insoweit wird auf die bereits ausführlich erörterten Gründe, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage auch in diesem Punkt sprechen, verwiesen. Die so begründeten ernstlichen Zweifel gegenüber der Aussage des Zeugen S.4 werden alleine durch den vereinzelt für eine Richtigkeit sprechenden Aspekt der Aussagekonstanz in diesem einen Punkt nicht ausgeräumt. Dies gilt umso mehr, als die gesamten Angaben des Zeugen S.4 immer noch ungeklärt lassen, wie der Zeuge, der laut Aussagen etwa der Zeugen C.6 und V.1 unmittelbar nach Verfahrenseinleitung behauptet hatte, überhaupt keine Erinnerungen an das Geschehen mehr zu haben, sein Erinnerungsvermögen wiedergewonnen haben will.
5. Da nach alledem irgendein individualisierter und konkreter Informationsaustausch über das Thema >Bierpreiserhöhung< zwischen den Teilnehmern der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 schon nicht festzustellen ist, kommt es an für sich nicht mehr auf einen Nachweis an, dass der Betroffene I. gerade zu dem Zeitpunkt dieses vorgeworfenen Geschehens in der Ausschuss-Sitzung anwesend war. Ungeachtet dessen ist die Einlassung des Betroffenen I., aus gesundheitlichen Gründen die Sitzung vorübergehend verlassen zu haben und dass dies möglicherweise gerade während eines eventuellen Gesprächs der übrigen Sitzungsteilnehmer über eine Bierpreiserhöhung gewesen sein könnte, nach dem Beweisergebnis aber auch nicht zu widerlegen, so dass der Betroffene I. und die Nebenbetroffene F. nach dem Grundsatz >in dubio pro reo< auch insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen wären.
Die Einlassung des Betroffenen I. ist nicht schon deshalb für die richterliche Überzeugungsbildung irrelevant, weil sie sich erkennbar nur auf eine Schlussfolgerung und denkbare Möglichkeit stützt. Der Tatrichter darf im Rahmen der freien Beweiswürdigung von mehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten nicht nur eine in Betracht ziehen und die anderen außer Acht lassen (vgl. BGH NJW 1974, 2295; Senge in Karlsruher Kommentar OWiG, 2. Aufl., § 71 Rz. 81). Besteht nach erschöpfender Würdigung der Beweise neben einer den Tatvorwurf stützenden tatsächlichen Sachverhaltsvariante die nicht nur fernliegende Möglichkeit eines negativ ergiebigen Geschehensverlaufs, ohne dass das Gericht eine Überzeugung von einer der Varianten zu gewinnen vermag, verbleiben vielmehr gegenüber einer Tatfeststellung vernünftige Zweifel. So liegt der Fall hier: Aufgrund einer nicht zu widerlegenden Einlassung des Betroffenen I., die Sitzung irgendwann zwischendurch vorübergehend verlassen zu haben, ergibt sich die nicht auszuschließende und nicht bloß fernliegende Möglichkeit, dass dies gerade während eines eventuell unter dem Tagesordnungspunkt 3 >Allgemeine Marktlage< geführten Gesprächs über eine Bierpreiserhöhung geschehen sein könnte.
a) Die Einlassung des Betroffenen I., die Sitzung irgendwann zwischendurch vorübergehend verlassen zu haben, kann nach dem Beweisergebnis nicht widerlegt werden.
Soweit das „Protokoll über die Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 in …“ ein kurzfristiges Verlassen des Sitzungsraums durch den Betroffenen I. nicht erwähnt, kommt seinem Schweigen keine der Einlassung widersprechende Aussagekraft zu. Denn nach dem Beweisergebnis im Übrigen muss der Senat davon ausgehen, dass hiermit weder protokolliert werden sollte noch tatsächlich protokolliert wurde, ob und wann ein Sitzungsteilnehmer verspätet zur Sitzung eintraf, zwischendurch den Raum kurzfristig verließ oder vor Ende der Sitzung wieder aufbrach. So hat der Zeuge V.1 in der Hauptverhandlung bekundet, als Protokollführer dieser Sitzungen regelmäßig Ergebnisprotokolle gefertigt zu haben, in denen er nicht festgehalten habe, wer später gekommen oder früher gegangen sei. Für seine eigene Person hat der Zeuge V.1 bekundet, am 5. September 2007 selbst nicht durchgängig im Sitzungsraum anwesend gewesen zu sein, weil er beispielsweise die Gastreferenten draußen begrüßt wie auch verabschiedet habe und möglicherweise während der Sitzung auch die Toilette aufgesucht habe. Auch die Zeugen T.1 und T.2 haben jeweils für ihre eigene Person nicht ausgeschlossen, die Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 zwischendurch kurzfristig verlassen zu haben. Ferner hat der Zeuge L.2 bekundet, sich nicht daran zu erinnern, ob alle Sitzungsteilnehmer im Zeitpunkt seiner angeblichen Äußerung im Raum anwesend waren; er gehe davon aus, dass viele anwesend gewesen seien; er könne nicht ausschließen, dass der eine oder andere von ihnen (in diesem Zeitpunkt) draußen gewesen sei. Vor allem aber indiziert die Aussage des Zeugen C.5, dass Verspätungen und dementsprechend die dem in Hinsicht auf die Anwesenheit in der Sitzung gleichkommenden Ereignisse wie eine vorübergehende Abwesenheit und das vorzeitige Verlassen der Sitzung im Protokoll gerade für die Sitzung am 5. September 2007 nicht vermerkt wurden; denn der Zeuge C.5 hat bekundet, in der Sitzung am 5. September 2007 verspätet eingetroffen zu sein. Auch dies ist im „Protokoll über die Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 in …“ nicht vermerkt. Nicht zuletzt hat auch der Betroffene S. in seiner Einlassung zwar eine Sitzungsteilnahme des weiteren Betroffenen I. am 5. September 2007 bestätigt, jedoch weder zu bestätigen noch auszuschließen vermocht, dass I. diese Sitzung einmal kurzfristig verlassen habe könnte.
. b) Soweit die nicht zu widerlegende Einlassung des Betroffenen I., die Sitzung irgendwann zwischendurch vorübergehend verlassen zu haben, die denkbare Möglichkeit eröffnet, dass dies gerade während eines eventuell unter dem Tagesordnungspunkt 3 >Allgemeine Marktlage<geführten Gesprächs über eine Bierpreiserhöhung geschehen sein kann, wird dies durch die Aussage des Zeugen S.4, der dem Betroffenen I. gerade in diesem Gespräch einen Redebeitrag zugeschrieben hat, nicht entkräftet. Denn die Aussage des Zeugen S.4 ist mit Blick auf die eklatanten Widersprüchlichkeiten und Brüche auch insoweit nicht glaubhaft. Im Einzelnen:
Zur Ausschuss-Sitzung am 5. September 2007 hat der Zeuge S.4 in der Hauptverhandlung bekundet, es habe unter dem Tagesordnungspunkt 6. >Allgemeine Marktlage< eine ähnliche Gesprächssituation wie im Jahr 2006 gegeben. Auf Nachfrage des Senats, wer zugegen war, hat der Zeuge S.4 bekundet, dies seien die Herren G.2, T.1, C. von Q., S., L.2 von D.1, C.6, Q.1 und G.1 sowie der Betroffene I. gewesen. Bei seiner Anhörung als damals noch Betroffener beim Bundeskartellamt am 22. Januar 2013 gab der Zeuge S.4 sogar an, dass in diesem Gespräch die Notwendigkeit einer Preiserhöhung bei Fassbier aus der … Ecke von Herrn C.1 und Herrn I. gekommen sei, während die Preiserhöhung bei Flaschenbier vor allem aus der Gruppe der regionalen Pilshersteller von C.2, G., S.3 und T. gefordert worden sei.
Wenn der Betroffenen I. in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 nachweislich während der Behandlung des Tagesordnungspunkts >allgemeine Marktlage< und dabei insbesondere während eines Gesprächs über das Thema Bierpreiserhöhung anwesend gewesen wäre und gar einen aktiven Redebeitrag geleistet hätte, würde dies im diametralen Widerspruch zu der Schlussfolgerung, eben zu diesem Zeitpunkt nicht im Raum zugegen gewesen sein, stehen und dies als in Betracht zu ziehende Möglichkeit zumindest entkräften.
Indes begegnet die Aussage des Zeugen S.4 auch insoweit aus den im Rahmen der Beweiswürdigung zum Geschehen in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 im Einzelnen bereits erörterten Gründen, auf die verwiesen wird, in verschiedenerlei Hinsicht durchgreifenden Zweifeln an ihrer Glaubhaftigkeit. Eigens die Richtigkeit seiner hier in Rede stehenden Angaben zur Anwesenheit und zu einem Redebeitrag des Betroffenen I. ist schon deshalb höchst zweifelhaft, weil – wie ebenfalls bereits an benannter Stelle ausgeführt – der Zeuge S.4 zugleich die Anwesenheit und ebenfalls einen – sogar tragenden - Redebeitrag des Herrn Q.1 zu den im fraglichen Zeitpunkt bezeugt hat, während das Beweisergebnis im Übrigen absolut nichts für eine Anwesenheit des offenbar überhaupt nicht zu den Mitgliedern des Wettbewerbsausschusses zählenden Herrn Q.1 erkennen lässt. Eine Teilnahme von Herrn Q.1 existiert nach alledem nur in der angeblichen Erinnerung des Zeugen S.4. Sind seine Bekundungen schon in diesem – selbst in der Aussage des Zeugen S.4 hervorstechenden - Punkt höchst zweifelhaft, begegnen – in Ermangelung anderer Anhaltspunkte – auch seine weiteren Bekundungen zur Zusammensetzung des Kreises von in diesem Moment Anwesenden durchgreifenden Zweifeln.
c) Die mithin aus der nicht zu widerlegenden Einlassung des Betroffenen I. abzuleitende und durch das Beweisergebnis im Übrigen auch nicht entkräftete Möglichkeit, dass die vorübergehende Abwesenheit des Betroffenen I. in den Zeitraum der Behandlung des Tagesordnungspunktes 3 >Allgemeine Marktlage< und damit in den Zeitraum eines eventuellen Gesprächs der Teilnehmerrunde über eine Bierpreiserhöhung fiel, stellt sich als nicht bloß fernliegende, sondern im Gegenteil durchaus naheliegende tatsächliche Möglichkeit dar. Unter Berücksichtigung des Inbegriffs der Hauptverhandlung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die dagegen sprächen, die in Rede stehende Möglichkeit weniger wahrscheinlich bzw. naheliegend als jeden anderen Zeitpunkt eines vorübergehenden Verlassens des Sitzungsraums während der Sitzung am 5. September 2007 zu bewerten. Vielmehr erscheint der vom Betroffenen I. angeführte Zeitpunkt für ein vorübergehendes Verlassen der Sitzung sogar besonders geeignet und nachvollziehbar. Bedenkt man die etwa zweistündige Dauer der Sitzung stellt sich der – ausweislich des Dokuments „Protokoll über die Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 in …“ -
nach dem Vortrag der Gastreferenten unter Tagesordnungspunkt 1 sowie der Behandlung des – nach Aussage verschiedener Zeugen in der Hauptverhandlung seinerzeit in der Branche brennendsten – Problems der Flaschensortierung unter Tagesordnungspunkt 2
und vor den spezifizierten und damals wiederum im Fokus der Branche stehenden Besprechungsthemen Alkoholpolitik und Nichtraucherschutzgesetz unter den Tagesordnungspunkten 4 und 5
liegende standardmäßig auf der Tagesordnung stehende Allgemeinpunkt >Allgemeine Marktlage< einen plausiblen Zeitpunkt dar, vorübergehend aus der Sitzung rauszugehen. Dabei ergibt sich die Dauer der Sitzung insbesondere aus der Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen C.5, der die Dauer der Sitzung mit etwa 1 ½ bis 2 Stunden angegeben hat, den damit übereinstimmenden Angaben zum einen des Zeugen G.1 in dessen Anhörung als Betroffenen beim Bundeskartellamt am 15. November 2011, die Sitzung habe „ca. zwei Stunden“ gedauert , und zum anderen des Zeugen G.2, der bei seiner Zeugenvernehmung durch das Bundeskartellamt am 11. Juni 2015 die durchschnittliche Dauer der von ihm erlebten Sitzungen des Wettbewerbsausschusses mit „etwa 1 ½ bis 2 Stunden“ angab, und nicht zuletzt dem im „Protokoll über die Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 in …“ am Ende auf Seite 6 vermerkten Schlusspunkt der Sitzung „gegen 13.00 Uhr“. Der Umstand, dass den TOP 3 vorangehenden und nachfolgenden Themen Flaschensortierung, Alkoholpolitik und Nichtraucherschutzgesetz in der Branche eine hohe Gewichtung beigemessen wurde, ergibt sich etwa aus den Angaben
des Zeugen V.1, der als früherer Geschäftsführer des S.1 plausibel bekundet hat, dass im Wettbewerbsausschuss allgemein Themen wie Nichtraucherschutzgesetz und Flaschensortierung besprochen worden seien, um sich hierzu eine gemeinsame Meinung zu bilden und diese über ihn als Geschäftsführer des Verbandes nach außen zu tragen, was nichts anderes bedeutet, als dass diese Themen von deutlichem Verbandsinteresse waren,
des Zeugen C.5, der bekundet hat, dass es sich bei den im Wettbewerbsausschuss anstehenden Themen, wie beispielsweise Alkoholpolitik, um solche von Interesse für die Branche gehandelt habe ,
des Zeugen C.6, der bekundet hat, dass etwa Werbeverbote und Alkoholpolitik Schwerpunktthemen im Wettbewerbsausschuss gewesen seien.
III.
Soweit das Ergebnis der Beweisaufnahme die Möglichkeit offen lässt, dass in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 das Thema Bierpreiserhöhung an sich zur Sprache kam, ohne dass sich insofern schon die Aktualisierung und Tradierung eines Grundverständnisses zu Preisabstimmungen oder ein über Platituden zur allgemeinen Notwenigkeit einer weiteren Preiserhöhung hinausgehender Austausch konkreter und individualisierter Informationen über Preiserhöhungsabsichten oder –erwägungen feststellen lässt, erfüllt dies noch nicht den Tatbestand einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot abgestimmter Verhaltensweisen.
Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob im Entscheidungsfall auf das gemeinschaftsrechtliche oder nationale Kartellverbot abzustellen ist. In beiden Fällen kommt der verbotenen Verhaltensabstimmung die Funktion zu, diejenige Beeinflussung der Marktverhältnisse durch zwei oder mehr Unternehmen abzugrenzen, die sich auf der einen Seite noch nicht als ein auf übereinstimmender Willensäußerung bzw. Einigung beruhendes Verhalten (Vereinbarung zwischen Unternehmen oder von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen) darstellt, aber auf der anderen Seite schon mehr als ein auf der Grundlage lediglich der Marktverhältnisse selbständig und unabhängig von anderen bestimmtes Verhalten ist (vgl.: Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2 GWB, 4. Aufl., § 1 Rz. 77f., 92; auch Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, Band 1 Deutsches Kartellrecht, 12. Aufl., § 1 GWB Rz. 90 f., 95). Bei der abgestimmten Verhaltensweise handelt es sich daher um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt. Wann die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit eine abgestimmte Verhaltensweise begründen, ist dabei im Licht des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften zu verstehen, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Binnenmarkt zu betreiben gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat nimmt den Wirtschaftsteilnehmern zwar nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten auf intelligente Weise anzupassen; es steht jedoch jeder unmittelbaren oder mittelbaren Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern strikt entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder – was vorliegend zu betonen ist - ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem der betreffende Marktteilnehmer entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Kontaktaufnahme bezweckt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht dessen normalen Bedingungen entsprechen (zu allem: EuGH, Urteil vom 26.01.2017 - C-609/13 P, WuW 2017, 196 – 200, Rz. 73 m.w.N. – Badezimmerkartell).
Gerade von einem ins Bild Setzen über ein wettbewerblich relevantes Marktverhalten, erst Recht über die Entschlossenheit hierzu oder auch nur dessen Erwägung kann in der hier zur Debatte stehenden Sachlage, die am ehesten mit dem verschiedentlich von den Zeugen verwendeten Begriff eines allgemeinen Beweinens oder Bejammerns der Marktlage in Hinsicht auf eine ersehnte Preiserhöhung beschrieben wird und in der über allgemeine Unzufriedenheitsäußerungen nichts offengelegt wird, keine Rede sein.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 71 OWiG i.V. mit 464 Abs. 1, § 467 Abs. 1 und Abs. 4 StPO. In Anbetracht der letztlich auch im notwendigen Entscheidungsumfang vorzunehmenden Beurteilung des auf das Jahr 2006 bezogenen Tatvorwurfs hat der Senat im Rahmen des ihm nach § 467 Abs. 4 StPO eröffneten Ermessens keine Veranlassung gesehen, von der Regel des § 467 Abs. 1 StPO abzuweichen.