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Oberlandesgericht Düsseldorf·37 W 2/26·17.01.2026

Leistungsverfügung zur Fortführung eines Girokontos nach Kündigung mangels Verfügungsgrundes

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung die Fortführung eines Girokontos zu Zahlungszwecken bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung. Das OLG Düsseldorf wies die sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des LG zurück, weil ein Verfügungsgrund für eine ausnahmsweise zulässige Leistungsverfügung nicht substantiiert dargelegt oder glaubhaft gemacht sei. Eine Existenzgefährdung/Notlage sei nicht ersichtlich; zudem sei die Nutzung eines bis Ende Juni 2026 fortgeführten Kontos sowie die Kontoeröffnung bei EU-ausländischen Banken zumutbar. Ergänzend führt der Senat aus, dass ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut nur aus sachgerechtem Grund kündigen darf, ein allgemeiner Kontrahierungszwang zugunsten juristischer Personen jedoch nicht besteht; ein Iranbezug kann wegen § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG einen sachgerechten Kündigungsgrund bilden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Leistungsverfügung zur Kontofortführung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Leistungsverfügung, die den Hauptsacheanspruch faktisch vollständig erfüllt, ist nur ausnahmsweise zulässig und setzt einen nach §§ 935, 940 ZPO besonders dringenden Verfügungsgrund voraus.

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Der Antragsteller hat für den Erlass einer Leistungsverfügung konkret darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihm ohne sofortige Leistung nicht hinnehmbare Nachteile drohen und ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens oder die Verweisung auf spätere Schadensersatzansprüche unzumutbar ist.

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Bei der Prüfung des Verfügungsgrundes sind das Interesse an effektivem Rechtsschutz und das schutzwürdige Interesse des Antragsgegners zu berücksichtigen, im summarischen Verfahren nicht zur Leistung verpflichtet zu werden; je weniger eindeutig die Rechtslage ist oder je eher Schadensersatz zumutbar bleibt, desto höher sind die Anforderungen an die Dringlichkeit.

4

Ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut darf den Zugang zu seinen Einrichtungen im Rahmen eines Zahlungsdiensterahmenvertrages nur aus sachgerechtem Grund beschränken; eine ordentliche Kündigung ohne sachgerechten Grund ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach § 134 BGB nichtig.

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Verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG wegen eines Drittstaats mit hohem Risiko können einen sachgerechten Grund zur Kündigung einer Girokonto-Geschäftsbeziehung darstellen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Institut die Pflichten erfüllen kann oder die Geschäftsbeziehung für es wirtschaftlich defizitär ist.

Relevante Normen
§ GWG § 15§ SpkG NW §§ 2, 5§ BGB § 242§ 675h Abs. 1 BGB§ 935, 940 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 8 O 340/25

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 12.12.2025 (8 O 340/25) wird zurückgewiesen.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

2

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de der Antragstellerin hat kei­nen Er­folg.

3

Das zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Rechtsmittel der Antragstellerin ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen.

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1.

5

Die einstweilige Verfügung, deren Erlass die Antragstellerin begehrt, ist auf eine aktive Leistung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, die Fortführung des Girokontos zu Zahlungszwecken, gerichtet, also nicht bloß auf die Sicherung eines bestehenden Zustandes. Einen den Erlass einer Leistungsverfügung rechtfertigenden Verfügungsgrund hat die Antragstellerin weder substantiiert dargetan noch hinreichend glaubhaft gemacht.

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a)

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Einstweilige Verfügungen, die - wie hier - zur uneingeschränkten Befriedigung des Hauptsacheanspruchs führen, sind nur ganz ausnahmsweise zulässig (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2025 - I-14 W 16/25). Eine Leistungsverfügung soll und kann nicht den Hauptsacheprozess ersetzen. Voraussetzung ist ein Verfügungsgrund nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO, es muss also ein dringendes Bedürfnis für den Erlass der begehrten Verfügung bestehen (OLG Düsseldorf a.a.O. m.N.). Eine Leistungsverfügung ist daher außer in den Fällen der Existenzgefährdung und Notlage des Antragstellers als Eilmaßnahme nur dann zulässig, wenn die geschuldete Handlung oder Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht mehr möglich ist und ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung dem Antragsteller nicht hinnehmbare Nachteile drohen würden OLG Düsseldorf a.a.O.). Letzteres setzt voraus, dass der Antragsteller konkret darlegt und glaubhaft macht, dass er so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist und so erhebliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf eine spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht zumutbar ist (OLG Düsseldorf m.w.N.).

8

Im Rahmen der Prüfung eines Verfügungsgrunds ist neben dem Interesse der antragstellenden Partei an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Erlass der Leistungsverfügung auch das schutzwürdige Interesse des anderen Teils zu berücksichtigen, in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten ausgestatteten summarischen Verfahren nicht zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angehalten zu werden (OLG Düsseldorf a.a.O. m.N.). Ist die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs eindeutig und/oder liefe die Versagung einer Leistungsverfügung auf eine endgültige Rechtsverweigerung hinaus, so sind geringere Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes zu stellen. Umgekehrt ist die Schwelle höher anzusetzen, sofern die Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers nicht völlig zweifelsfrei und/oder eine spätere Geltendmachung von Schadensersatz zumutbar ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. m.N.).

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b)

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Die vorgenannten Rechtsgrundsätze auf den zur Entscheidung stehenden Fall angewandt, fehlt es an dem erforderlichen Verfügungsgrund. Eine den Erlass der einstweiligen Verfügung rechtfertigende Notlage, die ein weiteres Abwarten unzumutbar macht, liegt nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargetan und auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie so dringend auf die sofortige Erfüllung ihres Leistungsanspruchs angewiesen ist und sonst so erhebliche Nachteile erleiden würde, dass ihr ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nach den Umständen des Falls nicht zumutbar ist.

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aa)

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Dass die Kündigung der streitgegenständlichen Konten zu einer Existenzgefährdung oder Notlage der Antragstellerin führen könnte, ist dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen.

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Die Antragstellerin hat lediglich vorgetragen, die Eröffnung von Bankkonten bei Banken mit Sitz in Deutschland erfolglos versucht zu haben. Auch die von ihr angeführte A. hat ihren Sitz in Deutschland, nämlich in B.-Stadt Seit Einführung des Einheitlichen Europäischen Zahlungsverkehrsraums (Single European Payment Area - SEPA) kann sich die Antragstellerin für die Durchführung EU-weiter bargeldloser Zahlungen, d.h. auch an in Deutschland ansässige Zahlungsempfänger, einer jeden in der EU auch außerhalb Deutschlands ansässigen und zugelassenen Bank bedienen. Dass sie erfolglos versucht hätte, ein Konto bei einer in der EU ansässigen ausländischen Bank zu eröffnen, hat sie nicht dargetan.

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bb)

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Im Übrigen begründet die Antragstellerin die Dringlichkeit ihres Antrages damit, eine bloße Verweisung auf das bis Ende Juni 2026 bestehende C.-Konto sei keine „Abhilfe“, sondern verschiebe das Problem in eine nahende Kontolosigkeit, deren Abwehr - gerade wegen der notwendigen Vorlaufzeiten und Umstellungen - sofortiger gerichtlicher Sicherung bedürfe. Jedenfalls die von der Antragsgegnerin am 26.11.2025 hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wird die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien spätestens am 26.01.2026 beenden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es der Antragstellerin ohne weiteres zuzumuten, das gesichert bis Ende Juni 2026 fortgeführte C.-Konto für die Abwicklung ihres gesamten Zahlungsverkehrs zu nutzen.

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Nach § 675h Abs. 1 BGB kann der Zahlungsdienstleister, also die Antragsgegnerin, einen Zahlungsdiensterahmenvertrag kündigen, wenn der Vertrag, was hier der Fall war, auf unbestimmte Zeit geschlossen und ein Kündigungsrecht vereinbart wurde, wobei die Kündigungsfrist zwei Monate nicht unterschreiten darf. Nach Ziff. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin, von denen unstreitig ist, dass sie in die Geschäftsbeziehung der Parteien einbezogen wurden, kann die Antragsgegnerin, soweit wie hier weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige kündigen. Kündigt die Antragsgegnerin, hat sie danach den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere darf sie nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages durch die Antragsgegnerin ist weiter eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart.

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Aus Ziff. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin folgt, dass die Antragsgegnerin, was Folge ihrer Grundrechtsbindung als Anstalt des öffentlichen Rechts ist, den Zugang zu ihren Einrichtungen nur aus einem sachgerechten Grund beschneiden darf, denn eine ordentliche Kündigung, die eines sachgerechten Grundes entbehrte, wäre wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach § 134 BGB nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2015 - XI ZR 214/14, juris, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2024, I-14 W 22/24; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2020, 9 W 42/20, juris, Rn. 4). Ein darüberhinausgehender allgemeiner Kontrahierungszwang besteht hingegen auch für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nicht. § 5 Abs. 2 SpkG NW sieht einen solchen nur zugunsten von natürlichen Personen vor. Ein Kontrahierungszwang, der die Antragsgegnerin dazu verpflichten könnte, die soeben gekündigte Geschäftsbeziehung zur Antragstellerin wieder aufzunehmen und daher nach § 242 BGB der Wirksamkeit der Kündigung der Geschäftsbeziehung entgegenstehen könnte, folgt auch nicht aus § 2 Abs. 1 SpkG NW (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2024, I-14 W 22/24; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2019, 20 K 6668/18, juris, Rn. 56 f.).

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Ein die Kündigung rechtfertigender sachgerechter Grund ist gegeben, wenn die Umstände, die die Antragsgegnerin zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter die Kündigung für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18, juris, Rn. 45; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2024, I-14 W 22/24; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2020, 9 W 42/20, juris, Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2022 - 9 U 358/21, juris, Rn. 12). Ein solcher die Kündigung als sachgerecht rechtfertigender Grund kann sich aus § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG ergeben (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 11.12.2024, I-14 W 22/24 und I-14 W 23/24). Diese Vorschrift begründet für die Antragsgegnerin als Kreditinstitut und damit als Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GwG) verstärkte Sorgfaltspflichten, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall feststellt, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG liegt ein höheres Risiko insbesondere vor, wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der ein von der Europäischen Kommission nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849, der durch Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/843 geändert worden ist, ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko oder eine diesem Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist. Trifft ein Kreditinstitut danach eine verstärkte Sorgfaltsanforderung, stellt dies einen sachlichen Grund für eine Kündigung eines Girovertrags dar, ohne dass es darauf ankommt, ob das Kreditinstitut zur Erfüllung der verstärkten Sorgfaltsanforderungen in der Lage ist oder ob die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden für es hierdurch defizitär wird (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 11.12.2024, I-14 W 22/24 und I-14 W 23/24; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2020,9 W 42/20, Rn. 11). Denn für die Annahme einer sachgerechten Kündigung reicht es aus, wenn ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion hält. Aus Sicht eines unvoreingenommenen, vernünftigen Beobachters ist es legitim, wenn ein Kreditinstitut die Geschäftsbeziehung zu Kunden beendet, deren Aufrechterhaltung einen im Vergleich zu einem Durchschnittskunden erhöhten Arbeitsaufwand erfordert und erhöhte Risiken mit sich bringt. Auch ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut muss die Möglichkeit haben, frei zu entscheiden, ob und inwieweit es sich zur Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung den verstärkten Sorgfaltsanforderungen nach § 15 GwG unterwerfen will. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde bereit ist, für den Mehraufwand einen angemessenen Ausgleich zu zahlen (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 11.12.2024, I-14 W 22/24 und I-14 W 23/24; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2020, 9 W 42/20, Rn. 12). Es muss daher der Antragsgegnerin überlassen bleiben, zu entscheiden, ob und inwieweit sie dieses Risiko eingehen will (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 11.12.2024, I-14 W 22/24 und I-14 W 23/24; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2020, 9 W 42/20, Rn. 12). Insbesondere bezweckt Art. 30a Abs. 1 b Verordnung (EU) Nr. 267/2012 entgegen der Auffassung der Antragstellerin offensichtlich nicht, der Antragstellerin die für ihren Geschäftsbetrieb erforderlichen Banktransaktionen zu ermöglichen, indem sie der Beklagten die Fortsetzung der mit erhöhten Sorgfaltspflichten und einem damit einhergehenden erhöhten Aufwand verbundene Fortsetzung der Geschäftsbeziehung aufzwingt. Diese Verordnung verbietet lediglich Aktivitäten in der EU etwa im Zusammenhang mit den atomaren Bestrebungen oder dem Energiesektor des Iran. Der einzige Gegenschluss, der sich daraus ziehen lässt, besteht darin, dass den in der EU ansässigen Personen wie der Antragsgegnerin erlaubt sein soll - aber nicht aufgezwungen wird -, mit "iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen " im Sinne von Art. 1 o) iv) der wieder in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 267/2012 vom 23. März 2012 wie der Antragstellerin Geschäfte zu betreiben. Art. 30a Abs. 1b dieser Verordnung erschöpft sich darin, dass Personen, die sich hierzu - freiwillig - entscheiden, Meldepflichten unterworfen werden, um eine Umgehung der mit der Verordnung verhängten Sanktionen möglichst zu vermeiden.

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Dass, die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt, die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Kündigung der Geschäftsbeziehung zur Antragstellerin sachgerecht war, hat die Antragsgegnerin substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht.

20

Auf der Grundlage des Artikels 9 der Vierten Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 hat die Europäische Kommission mit der Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14. Juli 2016 in der jeweils gültigen Fassung unter Berücksichtigung insbesondere der öffentlichen Bekanntgaben der Financial Action Task Force (FATF) Drittstaaten mit hohem Risiko festgelegt. Der Iran wurde dabei als Drittstaat mit hohem Risiko ermittelt. Die FATF hat die Einstufung des Iran als Hochrisikoland mit Verlautbarung vom 24.10.2025 (https://www.fatf-gafi.org/en/publications/High-risk-and-other-monitored-jurisdictions/Call-for-action-october-2025.html) ausdrücklich aufrechterhalten. Unter explizitem Hinweis auf die in der Aufsichtspraxis vermehrt festgestellten Umgehungsaktivitäten hat die BaFin mit Aufsichtsmitteilung vom 27.03.2025 nachdrücklich angemahnt, bei „allen Geschäftsvorfällen in Bezug auf den Iran“, die unter die Tatbestände des § 15 Absatz 3 Nr. 2 GwG fallen, „also wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der der Iran oder eine im Iran ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist“, „mindestens“ sämtliche in § 15 Absatz 5 GwG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen (https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsmitteilung/2025/aufsichtsmitteilung_250311_umgehungsgeschaefte_gw.html). Dabei hat die BaFin unmissverständlich klargestellt, dass der Iranbezug „weit auszulegen“ ist und sich „nicht nur aus dem (Wohn-) Sitz des der Kundin bzw. des Kunden oder wirtschaftlich Berechtigten im Iran oder einer direkten Transaktion in den/aus dem Iran ergeben“ kann. In dieser Aufsichtsmitteilung hat die BaFin sodann einige Beispiele für die in der aufsichtsrechtlichen Praxis vermehrt festgestellten Umgehungsmethoden und anfällige Außenhandelsaktivitäten aufgeführt. Abschließend hat die BaFin in dieser Aufsichtsmitteilung das Fazit gezogen, alle Verpflichteten seien daher gehalten, „ihre institutsinternen Präventionsmaßnahmen und insbesondere die Monitoring-Systeme regelmäßig zu prüfen und an aktuelle Risikoszenarien anzupassen, um auffällige Transaktionsmuster frühzeitig zu erkennen und potenzielle Risiken unverzüglich mitgieren [sic!] zu können“. Für den Fall, dass Kreditinstitute ihren entsprechenden Verpflichtungen nicht nachkommen, hat die BaFin unverhohlen die gesamte Bandbreite der ihr zustehenden Sanktionsmöglichkeiten bis hin zu geschäftsbeschränkenden Maßnahmen, einer Abberufung der Geschäftsleitung und dem Entzug der Erlaubnis angedroht.

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Nach dem Wiederinkrafttreten der Iran-Sanktionen der EU hat die BaFin unter Erinnerung auf ihre bereits zuvor herausgegebene Aufsichtsmitteilung vom 27.03.2025 am 29.09.2025 gewarnt, es sei zu erwarten, dass Marktteilnehmer nun verstärkt versuchen würden, die regulatorischen Vorgaben durch alternative Strukturen oder Transaktionen zu unterlaufen (https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2025/neu/meldung_2025_09_29_Iran_Geschaefte_Terrorismusfinanzierung.html). Die BaFin hob dabei hervor, mit dem Wiederinkrafttreten der Iran-Sanktionen sei es wichtig, dass die nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmen gründlich und konsequent prüften, ob sie die notwendigen Sorgfaltspflichten einhielten.

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Die Antragsgegnerin darf nach alledem berechtigten Anlass zur Sorge haben, dass allein der Umstand, dass die Antragstellerin eine Tochtergesellschaft einer iranischen Gesellschaft ist, für den nach Auffassung der BaFin „weit“ auszulegenden Iranbezug ausreicht, der nach § 15 Absatz 3 Nr. 2 GwG gesteigerte Sorgfaltspflichten auslöst, deren Vermeidung ein die ordentliche Kündigung tragender sachgerechter Grund darstellt. Es liegt auf der Hand, dass es bei der Annahme erhöhter Sorgfaltspflichten zur Geldwäscheprävention im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung und Proliferation keinen Unterschied machen kann, ob der Bankkunde im Iran ansässig ist oder von einer im Iran ansässigen Person tatsächlich oder rechtlich, direkt oder indirekt beherrscht wird bzw. beherrscht sein könnte.

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2.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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