Berichtigung des Geburtenregisters: Löschung des Grundeintrags unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte begehrt die Berichtigung des Geburtenregistereintrags ihres Sohnes und verlangt die Löschung des ursprünglichen Grundeintrags. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab; die Beschwerde wurde vom OLG zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass Änderungen im Geburtenregister nur durch Folgebeurkundungen oder Hinweise erfolgen und eine Löschung abgeschlossener Einträge nicht zulässig ist. Eine behördliche Namensänderung ist daher als Folgebeurkundung zu vermerken.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Berichtigungsantrags im Geburtenregister als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Löschung eines vorhandenen Grundeintrags in einem Personenstandsregister ist unzulässig; Registeränderungen erfolgen ausschließlich durch Folgebeurkundungen oder Hinweise (§ 5 Abs. 1 PStG).
Ändert sich der Vorname eines Kindes infolge einer behördlichen Namensänderung, ist diese Änderung durch eine Folgebeurkundung im Geburtenregister zu erfassen (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 PStG).
Eine gerichtlich angeordnete Berichtigung nach § 48 Abs. 1 PStG ist in der Regel als Folgebeurkundung im Register einzutragen; der ursprüngliche Grundeintrag bleibt bestehen.
§ 47 PStG ist auf offenkundige Schreibfehler und bestimmte sonstige Korrekturen beschränkt und begründet keine Löschung abgeschlossener Registereinträge, auch verfahrensbedingte Mängel führen nicht zur Löschung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, 94 III 5/22
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 20. April 2022 wird zurückgewiesen.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- €
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 begehrt die Berichtigung des am 22. April 2021 im Geburtenregister mit den Namen „A. C.“ eingetragenen Vornamens ihres am 28. März 2021 geborenen Sohnes, der ältere von Zwillingen. In dem unter dem Aktenzeichen 94 III 10/21 geführten Verfahren hatte das Amtsgericht bereits am 13. September 2021 einen ersten Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen, ein Rechtsmittel gegen jenen Beschluss hat die Beteiligte zu 1 nicht eingelegt.
Die Beteiligte zu 1 hat sodann ein Namensänderungsverfahren durchgeführt und die am 12. Januar 2022 wirksam gewordene behördliche Änderung des Vornamens des Kindes in „B. C.“ hat das beteiligte Standesamt unter dem Datum des 24. Januar 2022 im Wege der Folgebeurkundung im Geburtenregister eingetragen.
Nunmehr möchte die Beteiligte zu 1 die Berichtigung des Grundeintrages im Geburtenregister erreichen. Zur Begründung ihres Antrages vom 13. Februar 2022 hat sie vorgebracht, sie habe nach der Geburt zunächst noch keine abschließende Entscheidung über die Vornamen ihrer Söhne getroffen. Nur aufgrund unzutreffender Angaben des Standesamtes über die Frist zur Abgabe einer Namenserklärung habe sie eine Erklärung eingereicht, wonach ihr älterer Sohn die Vornamen „A. C.“ trage. In einem am 15. April 2021 mit dem Standesamt geführten Telefonat sei vereinbart worden, dass die Beurkundungen für beide Söhne zurückgestellt werde. Als sie sodann für den jüngeren Zwillingssohn die Erklärung zum Namen abgegeben habe, habe das Standesamt entgegen der getroffenen Absprache und ohne vorherige Rücksprache auch die Geburt für den älteren Sohn beurkundet und den von ihr nicht endgültig gewählten Namen „A. C.“ eingetragen. Auf Anraten des Standesamtes habe sie daraufhin beim Amtsgericht den ersten Berichtigungsantrag gestellt. Sie meint, der falsche Grundeintrag im Geburtenregister dürfe nicht archiviert, sondern müsse gelöscht werden.
Das Standesamt sowie die Standesamtsaufsicht sind dem Antrag der Beteiligten zu 1 entgegen getreten.
Mit Beschluss vom 20. April 2022 hat das Amtsgericht den Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der sich aus dem Registerstand vom 24. Januar 2022 ergebende Eintrag sei richtig, vorangegangene Eintragungen seien nicht unrichtig, sondern nur nicht (mehr) aktuell. Aus § 27 Abs. 3 PStG folge, dass die Berichtigung einer Eintragung als Folgebeurkundung aufzunehmen sei. Unabhängig davon sei im Verfahren 94 III 10/21 rechtskräftig festgestellt worden, dass der Grundeintrag nicht unrichtig sei.
Gegen die Zurückweisung ihres Berichtigungsantrages wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Beschwerde vom 2. Mai 2022, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde der Beteiligten zu 1, der die Beteiligten zu 2 und 3 entgegen getreten sind, nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 11. Mai 2022 zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 51 PStG, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Beteiligten zu 1 beantragte Berichtigung des Geburtenregisters durch Löschung des vorhandenen Grundeintrages ist nicht anzuordnen, denn die Löschung eines Grundeintrages ist unzulässig.
Einträge in einem Personenstandsregister sind nach der allgemeinen Bestimmung des § 5 Abs. 1 PStG durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen bzw. zu berichtigen (sog. Fortführung des Personenstandsregisters); ein Eintrag, der den Beurkundungsinhalt verändert, ist eine Folgebeurkundung, § 5 Abs. 2 PStG. Andere Veränderungen von Registereinträgen als die beiden ausdrücklich genannten Arten – Folgebeurkundung und Hinweis – sind nicht zulässig (Gaaz/Bornhofen, PStG, 4. Aufl. 2018, § 5 Rn. 4). Für das hier interessierende Geburtenregister regelt § 27 PStG dessen Fortführung und bestimmt, welche Vorgänge zur Fortführung des Geburteneintrages registriert werden. Die einzelnen Anlässe für Folgebeurkundungen sind in der Anlage 2 zur PStG-VwV aufgelistet, die darin formulierten Bezeichnungen sind in der jeweils passenden Form zu verwenden (Gaaz/Bornhofen, a.a.O., § 27 Rn. 5).
Der Vorname einer Person gehört zu den im Geburtenregister zu beurkundenden Merkmalen des Personenstands, § 1 Abs. 1 Satz 1 PStG, und gemäß §§ 5 Abs. 2, 27 Abs. 3 Nr. 3 PStG besteht Anlass für eine Folgebeurkundung, wenn sich der Name des Kindes aufgrund einer behördlichen Namensänderung ändert (Gaaz/Bornhofen, a.a.O., § 27 Rn. 83). Ebenfalls zu den Vorgängen, die zur Fortführung des Geburtenregisters durch Folgebeurkundung einzutragen sind, gehört die Berichtigung des Eintrages, § 27 Abs. 3 Nr. 6 PStG. Die Vorschrift erfasst Berichtigungen nach §§ 47 ff. PStG (Gaaz/Bornhofen, a.a.O., § 27 Rn. 102) und an die Stelle des Leittextes „Beurkundete Daten“ tritt der Leittext der zu berichtigenden Angabe; ein Datum der Wirksamkeit ist nicht einzutragen (Nr. 27.10.1 PStG-VwV).
Aus Vorstehendem ergibt sich für die Frage nach den Eintragungen im Geburtenregister zu den Vornamen des älteren Sohnes der Beteiligten zu 1 Folgendes:
In jedem Fall waren die von der Beteiligten zu 1 für ihren Sohn erteilten Vornamen „B. C. (a)“ im Wege einer Folgebeurkundung im Geburtenregister einzutragen.
Stattgefunden hat auf der Grundlage von § 27 Abs. 3 Nr. 3 PStG eine Folgebeurkundung über den geänderten Vornamen, nachdem die Beteiligte zu 1 ein behördliches Namensänderungsverfahren durchgeführt und die Namensänderungsbehörde eine Entscheidung über den Vornamen des Sohnes der Beteiligten zu 1 getroffen hat.
Ebenfalls im Wege der Folgebeurkundung wäre aber auch eine nach § 48 Abs. 1 PStG gerichtlich angeordnete Berichtigung einer von Anfang an unrichtigen Eintragung des Vornamens des älteren Sohnes der Beteiligten zu 1 im Geburtenregister einzutragen gewesen, § 27 Abs. 3 Nr. 6 PStG. Die von der Beteiligten zu 1 in der Beschwerde zitierte Vorschrift des § 47 PStG ist nicht einschlägig, sie erfasst für den Bereich des Geburtenregisters nur die hier ersichtlich nicht gegebenen Fälle der Berichtigung eines offenkundigen Schreibfehlers, der Berichtigung aufgrund einer anderslautenden Personenstandsurkunde und der Berichtigung von Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Geburt, des Geschlechts oder der Religionszuständigkeit. Selbst wenn also der von der Beteiligten zu 1 als unrichtig beanstandete ursprüngliche Eintrag über die Vornamen ihres älteren Sohnes wegen Verletzung von Belehrungspflichten verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein sollte, selbst wenn die am 22. April 2021 eingetragenen Vornamen falsch sein sollten und gemäß § 48 Abs. 1 PStG vom Gericht eine Berichtigung anzuordnen gewesen wäre, hätte das Standesamt auch die Berichtigung als Folgebeurkundung im Geburtenregister registriert.
Keinesfalls wäre der ursprüngliche Registereintrag (der Grundeintrag) gelöscht worden, denn eine Löschung vorhandener, abgeschlossener Registereinträge erfolgt nie. Wie oben schon gesagt, sind Ergänzungen und Berichtigungen von Registereinträgen ausschließlich mittels der in § 5 Abs. 1 PStG ausdrücklich genannten Eintragungen möglich, also entweder durch Eintragung eines Hinweises oder – wie hier – durch eine Folgebeurkundung. Daran ändert auch die von der Beteiligten zu 1 genannte Regelung in Nr. 27.10.1 PStG-VwV nichts: bei der Bestimmung handelt es sich um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, die nähere Vorgaben zur Durchführung der Vorschriften des PStG (hier von § 27 Abs. 3 Nr. 6 PStG) enthält; in inhaltlicher Hinsicht erschöpft sich Nr. 27.10.1 PStG-VwV in Regelungen dazu, wie die Folgebeurkundung über eine Berichtigung abzufassen ist. Die Löschung des Grundeintrages ist nicht vorgesehen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Die Kostentragungspflicht der Beteiligten zu 1 folgt unmittelbar aus §§ 25 Abs. 1, 22 Abs. 1 GNotKG. Dass den Beteiligten zu 2 und 3 außergerichtliche Kosten entstanden sein könnten, die Anlass für eine Erstattungsanordnung geben könnten, ist nicht ersichtlich.
Gründe, aufgrund derer die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, bestehen nicht, §§ 51. Abs. 1 PStG, 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 61, 36 Abs. 3 GNotKG.