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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 Wx 75/18·05.12.2018

Ablehnung der Eheschließung wegen Verdacht auf Scheinehe – Zurückverweisung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPersonenstandsrecht/StandesamtsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten meldeten die Eheschließung an; der Standesbeamte verweigerte die Mitwirkung mit Schreiben unter Hinweis auf § 1314 Abs.2 Nr.5 BGB wegen des Verdachts einer Scheinehe. Das Amtsgericht hob den Bescheid auf, traf aber keine Entscheidung über den Antrag auf Anweisung zur Vornahme der Eheschließung. Das OLG hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten inhaltlichen Entscheidung an das Amtsgericht zurück, da die Ablehnung nicht offensichtlich rechtswidrig war und die tatsächlichen Gründe nachgereicht wurden.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten inhaltlichen Entscheidung und Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen; Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 49 PStG ist der entscheidende Gegenstand; eine gerichtliche Aufhebung des ablehnenden Bescheids ersetzt nicht die inhaltliche Entscheidung über den Vornahmeanspruch.

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Eine standesamtliche Ablehnung kann durch direkte Weigerung (auch mündlich) oder durch einen erklärten Verwaltungsakt erfolgen; in beiden Fällen steht dem Beteiligten derselbe Rechtsschutz zu.

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Die Bezugnahme auf eine einschlägige Rechtsvorschrift in einem ablehnenden Bescheid kann als hinreichende Angabe der rechtlichen Wertung genügen; die Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen Gründe kann nachträglich ergänzend wirksam werden.

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Eröffnet das erstinstanzliche Gericht den Verfahrensstoff nicht und beschränkt sich auf die Aufhebung des Bescheids ohne Entscheidung über das begehrte Leistungsbegehren, ist Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten sachlichen Entscheidung geboten.

Relevante Normen
§ 49 PStG§ 1314 Abs. 2 Ziffer 5 BGB§ 1310 BGB§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, 94 III 8/18

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Geschäftswert – für beide Rechtszüge – : 5.000 €.

Den Beteiligten zu 1. wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in Stadt 1 bewilligt.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten zu 1. sprachen bei dem Beteiligten zu 2. am 20. Dezember 2017 vor, um ihre Eheschließung anzumelden. Der Beteiligte zu 2. führte eine beidseitige Befragung durch. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 unterrichtete er die Beteiligten unter Hinweis auf die Möglichkeit gemäß § 49 PStG wie folgt:

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„Nach entsprechender Prüfung der durchgeführten Befragung teile ich Ihnen mit, dass nach § 1314 Abs. 2 Ziffer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die von Ihnen beabsichtigte Eheschließung aufhebbar wäre.

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Ich muss daher nach § 1310 BGB meine Mitwirkung an der Eheschließung verweigern.“

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Daraufhin haben die Beteiligten zu 1. beim Amtsgericht sinngemäß beantragt,

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unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2017 den Beteiligten zu 2. anzuweisen, die Mitwirkung an der von ihnen angemeldeten Eheschließung vorzunehmen.

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Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 hat der Beteiligte zu 2. näher erläutert, weshalb er aufgrund der Befragung der Beteiligten zu 1. der Auffassung sei, dass sie die Eingehung einer Scheinehe beabsichtigten.

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Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht den Bescheid vom22. Dezember 2017 aufgehoben, weil er keine über das Zitat einer rechtlichen Vorschrift hinausgehende Begründung enthalte, wodurch für die Beteiligten zu 1. dessen Überprüfung verunmöglicht worden sei. In seinem Ausspruch hat das Gericht hinzugefügt: „Für eine darüber hinausgehende Entscheidung fehlt es ohne Bescheid an einer Entscheidungsgrundlage“.

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Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2. mit am 6. April 2018 bei Gericht eingegangener Schrift Rechtsmittel eingelegt, dem die Beteiligten zu 1. entgegentreten und hierzu Umstände anführen, die aus ihrer Sicht gegen das Vorliegen einer beabsichtigten Scheinehe sprechen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

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II.

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Die Sache unterliegt verfahrensrechtlich den Vorschriften des FamFG, § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG.

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Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2. ist infolge der mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts vom 11. April 2018 – für sich genommen ordnungsgemäß – erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG. Der Umstand, dass dieser Beschluss, wie im übrigen auch der angefochtene Beschluss vom 22. März 2018, nicht mit dem nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG notwendigen Erlassvermerk versehen ist, beeinträchtigt die Wirksamkeit dieser Entscheidungen nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. auch OLG München FamRZ 2017, 1002 f; Keidel – MeyerHolz, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 38 Rdnr. 93).

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1.

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Das Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde statthaft (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG) und insgesamt zulässig, §§ 53 Abs. 2 PStG, 63 Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG.

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2.Es hat auch in der Sache in dem aus der hiesigen Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Der angefochtene Beschluss ist erlassen worden in einem Verfahren nach § 49 Abs. 1 PStG. Nach dieser Vorschrift kann ein Standesamt, das die Vornahme einer Amtshandlung ablehnt, auf Antrag eines Beteiligten dazu angewiesen werden.

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Somit regelt die Norm eine Fallgestaltung, die im Verwaltungsprozess diejenige einer Versagungsgegenklage wäre. Bei einer solchen ist jedoch streitgegenständlich der Anspruch auf das begehrte begünstigende Verwaltungshandeln; wird er durch gerichtlichen Ausspruch bejaht, ist die vorangegangene Untersagung ohne weiteres implizit beseitigt. Selbst im Falle, dass jenes Handeln die Form von Verwaltungsakten hat, mithin eine Verpflichtungsklage erhoben worden ist, sind bei Zuerkennung eines solchen Anspruchs sowohl ein gesonderter Antrag auf Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsaktes als auch ein dahingehender Ausspruch des Gerichts grundsätzlich höchstens zur Klarstellung wünschenswert, aber nicht erforderlich; nur für Ausnahmefälle, nämlich bei einem besonderen Interesse des Klägers, bei Unbegründetheit (!) seines Verpflichtungsbegehrens die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides festgestellt zu erhalten, wird die Zulässigkeit eines isolierten Aufhebungsantrages oder -ausspruches vertreten (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 42 Rdnr. 29 f und § 113 Rdnr. 234 i.V.m. 109-112, je m. zahlr. Nachw.).

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a)Hier fehlt es bereits an einer Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beteiligten zu 2. im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Für die Ablehnung im Sinne des § 49 Abs. 1 PStG ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben. Zu Recht wird hieraus gefolgert, dass sie auf zweierlei Weise erfolgen könne: Zum einen dadurch, dass das Standesamt den Beteiligten gegenüber – auch mündlich – erklärt oder zumindest erkennen lässt, die beantragte Amtshandlung nicht durchzuführen, was gerade auch in der Weigerung einer Entgegennahme der Anmeldung der Eheschließung bei einer sogenannten Scheinehe in Betracht kommt; zum anderen dadurch, dass das Amt den Beteiligten das Ergebnis seiner Prüfung der Voraussetzungen für die Amtshandlung mitteilt, worin regelmäßig ein Verwaltungsakt zu erblicken ist (Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Aufl. 2014, § 49 Rdnr. 3). Lediglich im Falle eines dahingehenden Verlangens eines Beteiligten muss das Standesamt die Ablehnung durch schriftlichen Bescheid aussprechen, § 49 PStG-VwV. Diese für das staatliche Handeln großzügige Sichtweise ist unbedenklich, weil der Rechtsschutz für einen Beteiligten in beiden Fällen derselbe ist und es bei diesem, eben nach § 49 PStG – wie oben gezeigt –, entscheidend auf den Vornahmeanspruch des Beteiligten ankommt und die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung regelmäßig eine rein deklaratorische Folge ist.

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Im gegebenen Fall hat der Beteiligte zu 2., wie auch die Rechtsbehelfsbelehrung erweist, mit dem Schreiben vom 22. Dezember 2017 die Form des Verwaltungsaktes gewählt. Dieser enthält jedenfalls insofern eine Begründung, als er ausdrücklich auf eine Gesetzesvorschrift (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB) Bezug nimmt, der – bei juristischen Kenntnissen – der Vorhalt der Scheinehe klar zu entnehmen ist. Angesichts dessen ermangelt es „nur“ der Mitteilung der für diese Einschätzung wesentlichen tatsächlichen Gründe nach § 35 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Diese aber ist wirksam (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG) mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 nachgeholt worden.

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Ein Anlass, die Rechtswidrigkeit des Bescheides bis zum Eintritt der Heilungswirkung gerichtlich festzustellen und auszusprechen, bestand und besteht nicht.

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b)Entscheidend tritt hinzu, dass sich das Amtsgericht selbst auf der Grundlage seines Standpunktes, der standesamtliche Bescheid sei rechtswidrig, nicht auf die Aufhebung des Bescheides des Beteiligten zu 2. beschränken durfte.

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Zunächst ist ein besonderes Rechtsschutzinteresse der Beteiligten zu 1. an einem isolierten Aufhebungsausspruch des Gericht bis jetzt nicht ansatzweise erkennbar; es wird weder geltend gemacht, noch liegt es nach der Art der beantragten Amtshandlung und den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten zu 1. nahe. Vor allem jedoch würde ein derartiger Aufhebungsausspruch, wie eingangs gesagt, voraussetzen, dass die Ablehnung nicht ohnehin hinfällig ist, weil ein Vornahmeanspruch besteht, mit anderen Worten also die Unbegründetheit des Anweisungsbegehrens voraussetzen. Das Amtsgericht selbst hat aber ausdrücklich angeführt, über die Aufhebung des vorhandenen Bescheides hinaus treffe es derzeit keine Entscheidung (und hätte dies mangels entsprechender Feststellungen auch nicht gekonnt).

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c)Nach alledem kann nicht nur die erstinstanzliche Entscheidung mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben, vielmehr hat das Amtsgericht bislang den zur Entscheidung stehenden Verfahrensgegenstand noch nicht behandelt und damit in der Sache noch nicht entschieden.

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Das ihm angesichts dessen durch § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG eröffnete Ermessen übt der Senat dahin aus, dass er die Sache unter Aufhebung des angegriffenen amtsgerichtlichen Beschlusses an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweist. Hierfür spricht namentlich, dass das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung letztlich in der eigenen Erkenntnis, damit den Verfahrensstoff– mindestens – nicht zu erschöpfen, getroffen hat.

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III.

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Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beruht auf §§ 76 Abs. 1 FamFG; 119 Abs. 1 Satz 2, 114 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. ZPO.

30

IV.

31

Da der endgültige Ausgang des Verfahrens derzeit nicht absehbar ist, von ihm aber auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens abhängt, ist diese dem Amtsgericht vorzubehalten.

32

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor.

33

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG.